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Matthias Fervers
Germany
Приєднався 28 сер 2011
UA-cam-Kanal von Prof. Dr. Matthias Fervers (CAU Kiel)
➤ Frühjahr 2008: Erste juristische Prüfung (Platz 3 / Examen nach dem 7. Semester)
➤ Juni 2013: Zweite juristische Staatsprüfung (Platz 1 / Landesbester)
➤ November 2011: Promotion zum Dr. jur. (summa cum laude)
➤ Seit November 2009: Mitglied in Auswahlkommissionen der Studienstiftung des deutschen Volkes
➤ WS 21/22: Habilitation durch die Juristische Fakultät der LMU München
➤ WS 22/23: Ruf auf die W3-Professur für Bürgerliches Recht und Zivilverfahrensrecht an der CAU Kiel (angenommen)
➤ SoSe 2023: Ruf auf die W3-Professur für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht an der Universität Hamburg (abgelehnt)
Auf meinem Kanal finden Sie Videos rund um das Jurastudium. Wenn Sie an meinem akademischen Werdegang, meinen Podcasts oder meinen Publikationen interessiert sind, finden Sie die entsprechenden Informationen dazu unten unter "Links".
➤ Frühjahr 2008: Erste juristische Prüfung (Platz 3 / Examen nach dem 7. Semester)
➤ Juni 2013: Zweite juristische Staatsprüfung (Platz 1 / Landesbester)
➤ November 2011: Promotion zum Dr. jur. (summa cum laude)
➤ Seit November 2009: Mitglied in Auswahlkommissionen der Studienstiftung des deutschen Volkes
➤ WS 21/22: Habilitation durch die Juristische Fakultät der LMU München
➤ WS 22/23: Ruf auf die W3-Professur für Bürgerliches Recht und Zivilverfahrensrecht an der CAU Kiel (angenommen)
➤ SoSe 2023: Ruf auf die W3-Professur für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht an der Universität Hamburg (abgelehnt)
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*NEU* You-Tube-Kanal mit meinen Vorlesungen
Auf dem neu gegründeten Kanal „Vorlesungen PD Dr. Matthias Fervers" werde ich im Wintersemester Vorlesungsaufzeichnungen von mir hochladen. Sie können dem neuen Kanal unter diesem Link folgen:
ua-cam.com/channels/4AEimjAxzJm3_dX2Yxb20A.html
ua-cam.com/channels/4AEimjAxzJm3_dX2Yxb20A.html
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Відео
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB): Die §§ 305 ff. BGB in der Klausur | Jurastudium
Переглядів 10 тис.Рік тому
In diesem Video zeige ich Ihnen alles, was Sie über AGB und die §§ 305 ff. BGB im Staatsexamen wissen müssen. AGB sind in juristischen Klausuren eher unbeliebt: Das Thema weist nicht nur viele verschiedene Facetten auf, sondern verlangt auch (scheinbar) viel Einzelwissen ab. Wir erörtern in diesem Video alles, was Sie für das Verständnis der Problematik im Staatsexamen brauchen und üben das Gel...
Wie wird man Professor / Professorin? | Jurastudium
Переглядів 4 тис.Рік тому
Ein kurzer Einblick in die akademische Karriere von der Promotion über die Habilitationsphase bis hin zum Berufungsverfahren. Was ist der Unterschied zwischen einem Privatdozent und einem Professor? Wie läuft ein Berufungsverfahren und wovon hängen die Erfolgschancen ab? Und was sind die Risiken und die Nachteile der akademischen Karriere? 0:00 Wie wird man Professor? 0:21 Beginn der akademisch...
Sollte man immer der h.M. folgen? | Jurastudium
Переглядів 2,1 тис.Рік тому
Sollte man in einer juristischen Klausur (im Staatsexamen) immer der herrschenden Meinung folgen? Die Aussagen hierzu reichen von „Es ist völlig egal, was die h.M. vertritt" bis hin zu „Folgen Sie immer der h.M.". Was ich davon halte und was ich Ihnen empfehle, erkläre ich in diesem Video. 0:00 Einführung 0:47 Wann Sie der h.M. folgen sollten 0:58 Lösung ist auf die h.M. ausgelegt 1:25 Gegenmei...
Warum man „Schwerpunktsetzung" kaum sinnvoll üben kann | Jurastudium
Переглядів 3,6 тис.2 роки тому
Unter juristischen Klausuren findet sich häufig die Korrekturanmerkung „Sie müssen an Ihrer Schwerpunktsetzung" arbeiten. Warum ich dies für einen eher irreführenden Ratschlag halte, erkläre ich in diesem Video.
Darf man in der Klausur wirklich nie „der BGH" schreiben?
Переглядів 2,2 тис.2 роки тому
Häufig wird gelehrt, man dürfe in juristischen Klausuren niemals „nach Auffassung des BGH", „nach herrschender Meinung" oder „nach herrschender Lehre" schreiben. Stattdessen solle man immer mit Wendungen wie „Dafür spricht", „Dagegen spricht" arbeiten und so tun, als habe man sich alles gerade selbst ausgedacht. In diesem Video zeige ich Ihnen, warum ich diese Ansicht nicht teile. 0:00 Darf man...
BGB AT: Die Willenserklärung (Teil 3): Abgabe und Zugang | Jurastudium
Переглядів 4,6 тис.2 роки тому
Im dritten Video zur Willenserklärung beschäftigen wir uns mit allen Fragen rund um Abgabe und Zugang. Ich gebe Ihnen alle Informationen, die Sie aus meiner Sicht für Klausuren und für das Staatsexamen brauchen. ➤ Schwierigkeitsgrad des Videos (Skala 1-10): 4,5 ➤ Inhaltsverzeichnis 0:00 Abgabe und Zugang der Willenserklärung 0:29 I. Empfangsbedürftige und nicht empfangsbedürftige Willenserkläru...
BGB AT: Die Willenserklärung (Teil 2): Begriff und Bestandteile | Jurastudium
Переглядів 5 тис.2 роки тому
Im zweiten Video zur Willenserklärung sehen wir uns an, wie sich die Willenserklärung von anderen Rechtsinstituten wie dem Rechtsgeschäft und dem Realakt unterscheidet und wir erörtern ausführlich ihre objektiven und subjektiven Bestandteile, unter anderem den Rechtsbindungswillen, den Handlugswillen und das Erklärungsbewusstsein. ➤ Schwierigkeitsgrad des Videos (Skala 1-10): 4 ➤ Inhaltsverzeic...
BGB AT: Die Willenserklärung (Teil 1): Vertragsschluss nach den §§ 145 ff. BGB | Jurastudium
Переглядів 7 тис.2 роки тому
Im ersten Video zur Willenserklärung besprechen wir ausführlich, wie der Vertragsschluss nach den §§ 145 ff. BGB funktioniert und wie Sie diese Vorschriften in der Klausur prüfen. ➤ Schwierigkeitsgrad des Videos (Skala 1-10): 3,5 ➤ Inhaltsverzeichnis 0:00 Vertragsschluss nach den §§ 145 ff. BGB 0:32 I. Kurzer Überblick 2:08 II. Die Funktionsweise der §§ 145 ff. BGB 2:15 § 145 BGB 3:46 § 146 BGB...
Trennungsprinzip und Abstraktionsprinzip | Jurastudium
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In diesem Video besprechen wir mit dem Trennungs- und dem Abstraktionsprinzip ein grundlegendes und für juristische Klausuren im Zivilrecht unentbehrliches Thema. Ich zeige Ihnen die Funktionsweise und Legitimation beider Prinzipien, die praktischen Auswirkungen in Praxis und Falllösung sowie die Durchbrechungen des Abstraktionsprinzips. Und schließlich analysieren wir gemeinsam einige häufig a...
Prüft man § 278 BGB auch bei der Pflichtverletzung? | Jurastudium
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Wenn in juristischen Klausuren und Hausarbeiten § 278 BGB zu prüfen ist, so stellt sich die Frage, ob die Norm schon bei der Pflichtverletzung oder erst beim Vertretenmüssen anwendbar ist. In diesem Video gehen wir dieser Frage gemeinsam nach.
In eigener Sache: Meine Habilitationsschrift ist erschienen | Rechtswissenschaft
Переглядів 4,3 тис.2 роки тому
Meine Habilitationsschrift mit dem zivilprozesrechtlichen Thema „Die Bindung an Prozessergebnisse" ist erschienen. Wenn Sie Interesse haben, dann können Sie das E-Book kostenlos hier ansehen und/oder herunterladen: viewer.content-select.com/pdf/viewer?ip=84.138.92.116&id_type=isbn&identifiers=9783161613432&signature=49fd8e0d1511192adca93c5f6d2cda4a3267a940&frontend=1&language=deu
Kaufrecht: Wann nehme ich welche Anspruchsgrundlage? *NEU 2022* | Jurastudium
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Die Wahl der richtigen Anspruchsgrundlage im Kaufrecht ist eine häufige Fehlerquelle in juristischen Klausuren und Hausarbeiten. In diesem - an die Rechtslage zum 1.1.2022 angepassten - Video stelle ich Ihnen eine Methode vor, mit der Sie die richtige Anspruchsgrundlage ermitteln können und wir besprechen Schritt für Schritt jede denkbare Fallkonstellation. Ich zeige Ihnen zu jeder Fallkonstell...
Wie schreibe ich eine Hausarbeit? | Jurastudium
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Juristische Hausarbeiten sind bei Jurastudentinnen und Jurastudenten nicht sonderlich beliebt. In diesem Video zeige ich Ihnen alles, was Sie für Ihre (erste) Hausarbeit wissen müssen: Wie Sie das Literaturverzeichnis gestalten, wie Sie richtig zitieren, wie Sie häufige Fehler vermeiden, usw. ➤ Inhaltsverzeichnis 0:00 Wie schreibe ich eine Hausarbeit? 0:30 Vorbemerkung 1:59 I. Aufgabenstellung ...
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Vor allem in der späten Phase des Jurastudiums hört man häufig, es komme (vor allem in zivilrechtlichen) Examensklausuren weniger auf Auswendiglernen, sondern mehr auf Verständnis an. In diesem Video zeige ich, was aus meiner Sicht "Verständnis" bedeutet, wie Sie Verständnis erwerben und warum Sie tatsächlich "auf Verständnis" lernen sollten. ➤ Schwierigkeitsgrad des Videos (1-10): 4 ➤ Inhaltsv...
Das neue Kaufrecht: Die wichtigsten Änderungen zum 1.1.2022 | Jurastudium | Referendariat
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Die Anfechtung von Willenserklärungen (§§ 119 ff. BGB): Video für Fortgeschrittene | Jurastudium
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Die Anfechtung von Willenserklärungen: Übungsklausur | Jurastudium
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Die Anfechtung von Willenserklärungen (§§ 119 ff. BGB): Die wichtigsten Grundlagen | Jurastudium
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Ist das Erste oder das Zweite Staatsexamen schwerer? | Jurastudium und Referendariat
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Einführung in die juristische Denkweise im Zivilrecht | Jurastudium
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Jurastudium: Tipps für Erstsemesterinnen und Erstsemester
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FAQ zum Schwerpunktbereich im Jurastudium
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Die Fristberechnung nach den §§ 186 ff BGB (Jura Lernvideo)
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"Sag mal, du studierst doch Jura...": Rechtsberatung im Bekanntenkreis
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Die Abtretung (Zession) nach den §§ 398 ff BGB (Jura Lernvideo)
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Die Aufrechnung nach den §§ 387 ff BGB (Jura Lernvideo)
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Lerntipps für das Jurastudium (Jura Lernvideo)
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Wie schreibe ich eine Klausur? (Jura Lernvideo)
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Wie schreibe ich eine Klausur? (Jura Lernvideo)
Würden Sie auch ein Video über Seminararbeit machen? Ihre Tipps und Beispiele sind unglaublich toll und crystal klar verständlich : )
Hallo Herr Kollege, Sie leisten hier absolut Großartiges! Ich unterrichte selber an einer Hochschule Jura. Gut, dass ich diese Videos nicht selber machen muss, sondern auf Sie verweisen kann ;-)
Herzlichen Dank für Ihr Lob, darüber freue ich mich sehr! Herzliche Grüße und auch Ihnen weiterhin viel Erfolg in der Lehre 🖖
Mich würde Ihre persönliche Einschätzung zum Lernen Karteikarten interessieren: Haben Sie selbst es gemacht? :))
Ich selbst hab tatsächlich weder in meinem Studium noch im Referendariat auch nur eine einzige Karteikarte geschrieben. Für mich persönlich stand der Nutzen einfach nicht im Verhältnis zu der aufgewendeten Zeit. Es hat sich für mich viel eher gelohnt, das Lehrbuch oder das Skript einfach ein zweites oder dritte Mal zu lesen, anstatt es nur einmal durchzugehen und mir Sachen rauszuschreiben. Aber nochmal: Das heißt selbstverständlich nicht, dass das Lernen mit Karteikarten für Sie und für andere nicht die beste Lernmethode sein kann (wenn Sie beim Schreiben viel lernen, ist es der Ertrag bei Ihnen möglicherweise höher). Herzliche Grüße und weiterhin viel Erfolg!!
Ein unfassbar hilfreiches Video, vielen Dank!
Herzlichen Dank für Ihren Kommentar, ich freu mich sehr darüber! Herzliche Grüße und weiterhin viel Erfolg 🖖
Ganz großes Lob - Sie machen das richtig sympathisch und fachkundig. Vielen Dank dafür!
Ganz herzlichen Dank für Ihren Kommentar! Ich hab mich sehr gefreut ☺️
Wirklich sehr hilfreicher Kanal. Ich freue mich immer wieder diese Videos anzuschauen. Vorallem ich als Erstsemester-Student finde ich Ihr Kanal sehr motivierend
Darüber freu ich mich sehr! Herzliche Grüße und weiterhin viel Erfolg bei Ihrem Studium 🖖
Ich liebe Sie
vielen vielen dank
Sehr gerne und weiterhin viel Erfolg 👏
Ich möchte auch unter diesem Video einen Dank aussprechen. Das juristische Denken ist sehr interessant und logisch. Es fällt mir zunehmend auf, dass mir das juristische Wissen zu Erlernen große Freude bereitet.
Ich freu mich sehr, dass ich Sie dafür begeistern konnte! Herzliche Grüße und weiterhin viel Spaß ☺️
Sehr geehrter Herr Fervers, macht es einen Unterschied, ob das Fristende um 24 Uhr ist, also schon eigentlich der nächste Tag 00:00, oder ob man schreibt, dass das Fristende um 23:59,59 ist? Letzteres finde ich genauer und gerade bei Jura weiß man ja nicht, ob es dann nicht doch als falsch angemarkert wird. Ich bedanke mich bei Ihnen! Liebe Grüße
Sagen wird es mal so: Natürlich haben Sie insofern vollkommen Recht, als es streng genommen 24 Uhr nicht geben kann; denn wenn die Uhr bei 24 Uhr ist, ist sie ja automatisch bei 0 Uhr des Folgetages. Wenn Sie aber „23:59,59" schreiben, dann ist das nicht nur aufwendiger, sondern ganz streng genommen auch nicht korrekt, denn theoretisch kann ja in der einen Sekunde, die dazwischen liegt, noch etwas passieren. Und da allgemein anerkannt ist, dass „24 Uhr" nicht für eine ganz konkrete Uhrzeit, sondern für den Ablauf des Tages steht, können Sie m.E. ganz beruhigt „24 Uhr" schreiben. Herzliche Grüße!!
Hallo Herr Prof. Fervers, vielen lieben Dank für diese großartigen Videos! Meine Lerngruppe und ich würden Sie gerne fragen, ob ein Video zu den §§ 408 ff. noch geplant ist bzw. Hoffnung darauf besteht? Uns sind mehrere ExÜs dazu begegnet und wir hatten sachte gesagt nur so mäßigen Erfolg. Viele Grüße und nochmals Danke hier aus Freiburg von der UFR.
Herzlichen Dank für Ihren Kommentar! Tatsächlich ist es so, dass ein Video zu den §§ 408 ff. BGB durchaus noch geplant ist, dass ich aber aller Voraussicht nach in der nächsten Zeit dazu nicht kommen werde bzw. auch zunächst noch andere Videoprojekte habe, die ich realisieren will. Ich kann Ihnen aber gerne anbieten, dass Sie Fragen zu den §§ 408 ff. BGB unter dieses Video kommentieren können. Herzliche Grüße!!
Sehr geehrter Herr Fervers, soweit ich Sie verstanden haben, habe Sie in einem Video die Konkurrenz zwischen § 119 II BGB und §438 BGB ausführlich dargestellt. Könnten Sie schreiben, in welchem Video dies zu finden ist? VG
Ich muss zu meiner Schande gestehen, dass ich das Video damals zwar geplant, aber gleichwohl nicht veröffentlich habe. Für die Klausur ist die Konkurrenz zwischen § 119 Abs. 2 BGB und § 438 BGB aber tendenziell gut zugänglich: Eine Anfechtung des Verkäufers ist dann rechtsmissbräuchlich, wenn er sich hierdurch seiner Gewährleistung entziehen will. Und eine Anfechtung des Käufers ist jedenfalls nach Gefahrübergang nicht möglich; denn erstens würde hiermit die zweijährige Verjährungsfrist nach § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB umgangen, zweitens würde durch die Zulassung der Anfechtung das Recht des Verkäufers zur zweiten Andienung ausgehebelt und drittens stünde eine solche Anfechtungsmöglichkeit im Widerspruch zu § 442 Abs. 1 S. 2 BGB. Herzliche Grüße!!
Vielen Dank❤
Herzlichen Dank für Ihren Kommentar ☺️
Hii ich weiß nicht, ob du das noch liest aber ich hatte eine Frage zu Fall 8: Warum wird hier 347 nr. 3, 280 I, III, 281 genommen wenn der K den SchE wegen des defekten Teils doch zusätzlich zum Auto (also der Leistung) haben will. Müsste hier dann nicht eigentlich Schadensersatz neben der Leistung einschlägig sein, also 437 nr. 3, 280 I ?
Ich verstehe Ihren Gedanken, es handelt sich aber trotzdem ganz eindeutig um Schadensersatz statt der Leistung. Sie begehen den Denkfehler, pauschal alle Konstellationen als Schadensersatz neben der Leistung einzuordnen, in denen der Käufer die Kaufsache behalten will. Dem ist aber nicht so. Schon nach der phänomenologischen Abgrenzungsmethode kommen Sie in Fall 8 zum Schadensersatz statt der Leistung; denn in Höhe der 1.000 € tritt der Schadensersatz an die Stelle der geschuldeten Leistung. Die geschuldete Leistung (mangelfreies Auto) wurde teilweise nicht erbracht (das Auto war mangelhaft) und in Höhe des mangelbedingten Minderwerts wird Schadensersatz verlangt (der deshalb an die Stelle der Leistung tritt). Dass K das Auto insgesamt behalten will, führt nicht dazu, dass Schadensersatz neben der Leistung vorliegt, sondern nur dazu, dass es nicht der große (Fall 7), sondern der kleine Schadensersatz statt der Leistung ist. Auch mit der zeitlichen Abgrenzungsmethode kommen Sie zum Schadensersatz statt der Leistung. Denn eine Leistung zum Zeitpunkt des Schadensersatzverlangens hätte den Schaden abgewendet (hätte V den Wagen repariert, wäre Eigentum an einem Auto mit 1.000 € mehr in das Vermögen des K gelangt und der Schaden wäre vermieden worden). Herzliche Grüße!!
Besser kann man es mMn. nicht erklären und aufbauen. Vielen Dank für dieses Video
Ganz herzlichen Dank für Ihr Lob! Darüber freue ich mich sehr ☺️ Herzliche Grüße 🖖
Vielen Dank für das tolle Video! Eine Frage die ich mir schon länger stelle ist, ob es bei den Gewährleistungsansprüchen (bspw. im Kaufrecht) nicht eigentlich sinnvoller wäre in der Anspruchsgrundlage nicht mit dem §437 BGB zu beginnen, sondern mit den im §437 aufgeführten Anspruchsgrundlagen. Also nicht §§437 Nr. 3, 280, I, III, 281 I BGB sondern so §§280 I, III, 281 I, 437 Nr. 3 BGB, da der eigentliche Anspruch doch aus der verwiesenen Norm geltend gemacht wird? Wären für die Klausur beide Zitierungen in Ordnung?
In der Klausur sind natürlich beide Zitierweisen in Ordnung. Sollte Ihnen jemand gesagt haben, dass nur die eine oder nur die andere zulässig ist, sollten Sie auf diese Person künftig nicht mehr hören :) Ich würde Ihnen zwar eher die von mir verwendete Zitierweise empfehlen; denn zum einen entspricht sie der Zitierweise des BGH und zum anderen ist es allgemein etwas gängiger, wenn man zunächst die Norm nennt, die verweist und erst im Anschluss die Norm, auf die verwiesen wird. So zitieren Sie beispielsweise auch eher §§ 951 Abs. 1 S. 1, 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB und seltener §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 951 Abs. 1 S. 1 BGB, obwohl hier auch § 812 Abs. 1 S.1 Alt. 2 BGB „die eigentliche Anspruchsgrundlage ist". Aber klar: Vertretbar ist selbstverständlich beides. Herzliche Grüße!!
@@Prof.Dr.MatthiasFervers vielen Dank für Ihre Antwort! :) Das hat auf jeden Fall Klarheit verschafft.
Vielen vielen Dank für Ihre ganze Mühe! Tausend Dank!
Sehr gerne und ganz herzlichen Dank für Ihren Kommentar ☺️
Könnten Sie bitte nochmal erläutern, wann es sich um eine arglistige Zugangsvereitelung handelt? Wird in diesem Kontext das Wort "Arglistig" als vorsätzliches Handeln beschrieben?
Genau. Der Begriff der Arglist ist ins BGB gekommen, weil man noch davon ausging, dass es einen „dolus bonus" und einen „dolus malus" gibt. Auch wenn deshalb dem Begriff der „Arglist" eine Wertung innewohnt, kommt ihm in der praktischen Anwendung keine Bedeutung mehr bei, die über den bloßen Vorsatz hinausgeht. Verwendet wird der Begriff allerdings nach wie vor.
Wow! Danke für dieses informative (und kostenlose!!) Video. Ich hatte absolut keine Lust auf dieses Thema, aber mit Ihnen hat das sogar richtig Spaß gemacht. Die Beispiele und die gemeinsame Arbeit mit dem Gesetz haben sehr geholfen. 🙏
Herzlichen Dank für Ihren Kommentar, über den ich mich sehr gefreut habe! Herzliche Grüße und weiterhin viel Erfolg 🖖
Eigentlich kann man bald in ganz Deutschland auf Vorlesungen verzichten und einfach zu den Studenten sagen: Schaut Prof. Fevers auf UA-cam, Klausur ist dann am ....
Danke für das tolle Video, das ist alles sehr verständlich erklärt und super um die wichtigen Basics nochmal zu wiederholen! Ich habe allerdings noch eine Frage: Bei dem Beispielsfall 1 zum Rechtsbindungswillen, bei dem V von X bedroht wird, damit er K ein Angebot macht, zeigen Sie ja auf, warum trotz Drohung ein Rechtsbindungswille vorliegt. Was ich mich aber frage ist, warum/ob ein Rechtsbindungswille vorliegt, wenn X den V bedrohen würde, damit der X selbst ein Angebot von V bekommt. Dann wäre ja für den X offensichtlich, dass der V sich eigentlich nicht binden wollte, aber dann würde es ja zu einer Anfechtung aufgrund einer widerrechtlicher Drohung nur in Dreierkonstellationen kommen. Vielleicht könnten Sie mir hier nochmal netterweise weiterhelfen! Danke im Voraus!
vielen Dank für das lehrreiche Video! Eine Frage ist dennoch geblieben: Sie sagten auch in anderen Videos schon, dass sie das "Durcharbeiten" eines Lehrbuchs empfehlen. Wie hat sich dieses Durcharbeiten denn bei Ihnen im Studium gestaltet? Ich finde es schwierig, mir darunter etwas konkretes vorzustellen, aber das ist gerade genau mein Problem im Zivilrecht, wo man eben nicht so viel auswendiglernen kann.
Grüße Sie, ich habe eine Frage bezüglich Rechtswörterbüchern. Werden diese wie Festschriften und Sammelbänder zitiert? Vielen Dank im Voraus!
Normalerweise würde ich Rechtswörterbücher in Hausarbeiten überhaupt nicht zitieren (entweder das Zitat ist nicht erforderlich oder es gibt woanders ein Besseres). Wenn Sie es unbedingt zitieren möchten, können Sie einfach schreiben, s. (Name des Autors), Rechtswörterbuch (Name des Buches), S. XXX. Herzliche Grüße!
Ein lehrreiches Video! Vielen Dank! Meine wichtigsten Erkenntnisse: Gesetz immer dabei haben, 1 x wöchentlich eine ExÜ, nicht mehr als 30 Prozent in Fallbearbeitung, Prüfungsstandort hinterfragen. Ich habe das Problem, dass ich dazu neige abstrakt sehr perfektionstisch zu lernen, dadudch komme ich kaum durch den Stoff. Das, was ich lerne, knn ich tatsächlich auch, aber so werde ich nie fertig. Haben Sie einen Tipp?
Moin Hr. Fervers, danke für Ihre Aufklärungen und Darstellungen ! Sie bringen das Bsp. eines PC's als Verbrauchsgüterkauf mit Vorliegen eines Mangels und der Beweislastumkehr. Meine Frage: Mit der Änderung zugunsten des Verbrauchers, dass Beweislastumkehr nach §477 BGB bis zu einem Jahr unter der Vermutung eines Grundmangelvorliegens besteht, was passiert bei Vorliegen eines Mangels NACH einem Jahr, wenn der Verbraucher z.B. im 14.ten Monat nach Kauf den vermutlich bestehenden Grundmangel erkennt ? Kann man die Bezeichnung des Grundmangels dann überhaupt noch anwenden? Welchen gesetzlichen Grundlagen folgt dann die Frage nach der Verantwortung für die Mangelbehebung ? Danke Im Voraus und freundlichen Gruß aus Hamburg
Nach Ablauf des einen Jahres hilft § 477 Abs. 1 BGB dem Verbraucher nicht mehr und es gelten die allgemeinen Beweislastregeln sowohl im Hinblick auf den Grundmangel als auch im Hinblick auf den Hauptmangel. Wenn der Verbraucher also geltend macht, die Sache habe einen Mangel, der so bereits bei Gefahrübergang vorgelegen habe und wenn der Unternehmer dies bestreitet, dann trägt der Verbraucher gemäß § 363 BGB die Beweislast dafür, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag. Und wenn der Verbraucher das Vorliegen eines Mangelsymptoms behauptet und geltend macht, dieses Symptom sei auf eine anfängliche Mangelhaftigkeit (also einen Grundmangel) zurückzuführen, dann trägt der Verbraucher ebenfalls gemäß § 363 BGB die Beweislast für die anfängliche Mangelhaftigkeit. Herzliche Grüße!!
Geniales Video ! Vielen lieben Dank
Sehr gerne! Herzliche Grüße und weiterhin viel Erfolg!! 🖖
Fast zwei Semester nachdem ich die Abschlussklausur vertragliche Schuldverhältnisse geschrieben habe, stoße ich im Rahmen der Zwischenprüfungsvorbereitung auf dieses Video und muss sagen, dass Sie wirklich eine unfassbar gute didaktische Kompetenz haben. Endlich habe ich das Gefühl, sowohl die schuldrechtlichen Anspruchsgrundlagen als auch das Kaufrecht verstanden zu haben, vielen Dank!
Ganz herzlichen Dank für Ihren Kommentar! Darüber freue ich mich riesig! Herzliche Grüße und weiterhin viel Erfolg 🖖
Ich hätte folgende spannende Rechtsfrage, die sinngemäß im zweiten Staatsexamen behandelt wurde: Es geht um eine Nebenpflichtverletzung, die zur Unmöglichkeit der Hauptleistungspflicht führt. Der Fall: Ein Werkvertrag liegt vor (war bereits fraglich - evt. kein RBW aber vorliegend (+) - aber darum Solls nicht gehen), bei dem eine Uhr, ein Erbstück und wir nehmen an, ein Einzelstück, repariert werden soll. Die Uhr wird einem Hobbytüftler zur Reparatur übergeben welcher dies vorrangig zum spaß und nur gegen Ersatz von Aufwendungen für Ersatzteile und seiner zeit tut, sodann wird jedoch wird bei ihm eingebrochen und die Uhr gestohlen. Die Reparatur selbst aber insbesondere die WIEDERABLIEFERUNG der reparierten Uhr an den Besteller sind somit unmöglich. Daraufhin nimmt der Besteller den Hobbytüftler auf Schadensersatz (Wertersatz) in Anspruch und stützt sich dabei insbesondere auf folgende Argumente: "1. Vorvertraglich wurde nicht darüber aufgeklärt, dass kein Versicherungsschutz für die Uhr besteht. ( eine solche Aufklärungspflicht bestand mE nicht, da keine Branchenüblichkeit bzw. muss sich ein hobbytüftler nicht an der Branchenüblichkeit messen lassen, aber vorliegend egal) 2. Die Uhr wurde nicht ausreichend sicher verwahrt, was eine Verletzung der Obhutspflicht des Hobbytüftlers als Unternehmer darstellen könne. Die Uhr war in seinem Haus offen zugänglich - nicht in einem Safe. (Das haus und die Fenster waren jedoch verschlossen weshalb mE höchstens leichte Fahrlässigkeit gegeben ist und im Fall bin ich von einer stillschweigenden Haftungsbeschränkung ausgegangen) Vorliegend nehmen wir jedoch mal an dass diese vorvertragliche aufklärungspfllichtverletzung sogar besteht und dass auch eine Verletzung der Obhutspflicht des Hobbytüftlers besteht. Bei meiner Lösung habe als erste AGL einen großen Schwerpunkt auf § 281 Abs. 1, 3 i.V.m. § 283 BGB gelegt. Hierbei war meine Annahme dass die Verletzung der Nebenpflicht im Ergebnis zur Unmöglichkeit der Hauptleistungspflicht führte - konkret zur Unmöglichkeit der Ablieferung der reparierten Sache an den Besteller. Die Ablieferung, also die Wiedereinräumung des Besitzes an der reparierten Uhr, gehört im Werkvertrag nämlich zur Hauptleistungspflicht. Mein Gedankengang: Die Verletzung der Schutzpflicht (Nebenpflicht) geht unmittelbar in eine Hauptleistungsplichtverletzung genauer: die Unmöglichkeit dieser über, und wirkt sich GERADE NICHT auf andere Rechtsgüter des Bestellers aus. Denn der Besteller bleibt trotz des Diebstahls Eigentümer der Uhr, jedoch wird der Anspruch auf die Wiederverschaffung des Besitzes unmöglich. mE geht es hier daher nicht um das Integritätsinteresse. Interessanterweise sieht das LG Aachen (12. Zivilkammer), Urteil vom 02.06.2022 - 12 O 248/21, in einem ähnlichen Fall eine Verletzung der Nebenpflicht und damit Schadensersatz neben der Leistung. Dies sehe ich anders, da es in meinem Fall um die dogmatische Frage geht, ob der Schadensersatz statt oder neben der Leistung geltend gemacht werden kann. Ich stelle diese Frage zur allgemeinen Diskussion. Spannend wird es sodann bei der Schadensberechnung. Eigentlich ist ja vom ÄquivalentsInt nur der wert der Reparaturleistung ersatzfähig und gerade nicht der Wert der Uhr. Mein Argument war jedoch das in solchen Fällen aber auch der Wertersatz für den dauerhaften Besitzverlust als SE statt der Leistung Ersatzfähig sein dürfte. Vor allem aber lässt mich die Frage nicht los, worauf ist hier vorrangig abzustellen verletzung der NLeistungspflicht und damit SE statt, oder eben die Unmöglichkeit der HLeistungspflicht und damit SE neben der Leistung. Wer Meinungen dazu hat gern immer her damit. liebe Grüße😀
Super!!!!!!!🎉
Herzlichen Dank ☺️
15:10 Vielen Dank für das ausführliche Video. Ich hätte noch eine Frage zu dem Thema in min 15:10, wo genau man das Problem einordnet. Ich mache mir öfters Gedanken darüber, wo ich ein Problem einbauen könnte in der Klausur, wenn ich es z. B in einem Skript lese. Nun wenn ich nicht weiss wo ich das Problem einordnen kann, wo kann man dies dann nachschlagen um sich Klarheit zu verschaffen?
Da haben Sie natürlich Recht und ein Patentrezept (oder ein Nachschlagewerk) dafür gibt es leider nicht. Es ist aber schon sehr gut, wenn Sie sch beim Lernen überhaupt Gedanken darüber machen. Ich würde Ihnen auch empfehlen, dass Sie - wenn Sie merken, dass Sie Ausführungen nicht zuordnen können - sich aktiv Gedanken über die Zuordnung machen. Wenn Sie sich gerade mit einer Norm befassen, dann gehen Sie deren Tatbestandsmerkmale durch und gucken Sie, wo die Ausführungen hinpassen könnten. Wenn Sie keine konkrete Norm im Blick haben, überlegen Sie, welche Anspruchsgrundlage oder Einwendung in Betracht kommen könnte. Herzliche Grüße!!
Ich finde das Beispiel mit dem Fahrradkauf in einem Fachgeschäft insofern sehr gut, weil es gerade dort üblich ist, dass gerade erst ein Kaufvertrag abgeschlossen wird und das Fahrrad dann nochmals in der Werkstatt überprüft um es erst danach dem Küfer zu übereignen. (hier spielt eine gewisse Haftungsfrage mit, denn wer einem ein nicht verkehrstüchtiges Fahrrad übergibt ohne darauf hinzuweisen, der könnte bei einem Unfall möglicherweise Schadensersatzpflichtig werden)
Danke ❤
Sehr gerne! Herzliche Grüße und weiterhin viel Erfolg 🖖
7 Minuten dabei und schon jetzt ist klar, dass noch kein anderer Jura-Professor so einen guten Lehrbeitrag verfasst hat.
Herzlichen Dank für Ihren Kommentar, über den ich mich natürlich sehr gefreut habe! Herzliche Grüße 🖖
Sehr geehrter Herr Prof. Fervers, vielen Dank für dieses aufschlussreiche Video. Ich habe bezüglich des Videos zwei inhaltliche Fragen, über dessen Beantwortung ich mich sehr freuen würde: 1. Bei Ihrem Beispielsfall zum gutgläubigen Erwerb einer Forderung stellt sich die Frage, wie das Abhandenkommen der Schuldurkunde zu bewerten ist. Mein erster Gedanke war, da hier der Besitz und die Übergabe der Schuldurkunde einen natürlichen Rechtsschein darstellen, dass hier ausnahmsweise die allg. Vorschriften des gutgläubigen Erwerbs §§ 932 ff. greifen. Wäre es also vertretbar zu formulieren, dass der gutgl. Erwerb der Forderung nicht möglich ist, weil die Schuldurkunde dem Eigentümer abhanden gekommen ist gem. § 935 BGB analog? 2. Stellt eine einredebehaftete Forderung einen Rechtsmangel dar, sodass die Gewährleistung wegen § 453 BGB über die allg. KaufR-Vorschriften erfolgt? Vielen Dank und freundliche Grüße aus Berlin!
Besten Dank erneut für dieses großartige Video! Wäre es Ihnen eventuell möglich, ein Video zu den §§ 327ff. zu machen? Ich tue mir schwer mit den verschiedenen Arten der dort genannten Verträge und eine Erklärung von Ihnen um sich in diesem Dschungel zurecht zu finden wäre wahrscheinlich äußerst hilfreich (natürlich nur, wenn ihrerseits dazu Interesse besteht und ihre Lehrtätigkeit an der CAU diesen Aufwand auch zulässt). Beste Grüße aus Frankfurt am Main!
Klaro, das Video zu den §§ 327 ff. BGB hab ich in der Planung. Ich bin nur im Moment etwas unter Wasser, um es vorsichtig auszudrücken. Neben der von Ihnen erwähnten Lehrtätigkeit schreibe ich (unter anderem!) gerade an meiner Kommentierung zu den §§ 474-479 BGB im Staudinger (erwarteter Umfang: ca 1 Million Zeichen) und meiner Kommentierung zu den §§ 265, 266 und 323-329 ZPO für den BeckOGK (erwarteter Umfang: ca 1,8 Millionen Zeichen). Sobald ich wieder Luft für das Video habe, setze ich mich dran. Herzliche Grüße!!
Ich würde mich dem anschließen, sobald Sie, Herr Fervers, wieder Zeit haben. Danke!
Sagen sie bitte, würden sie subsidiäres vollständig prüfen oder sollte man nur sagen, dass dies zurücktritt? Danke für das Video!
Das kommt natürlich ganz auf den Einzelfall an. Meistens fährt man gut, wenn man den entsprechenden Tatbestand in einem Satz bejaht und dann sagt, dass er zurücktritt. Aber das kommt wie gesagt auf den konkreten Fall an.
Meine Abschlussprüfung ist am 16.08 😢
Viel Glück und hoffentlich kommt die Anfechtung dran 😉
Diese Videos sind genial. Bitte mehr !
Ich freu mich sehr! Vielen herzlichen Dank für Ihren Kommentar!!
Ich habe eine Frage zu Fall 1, Abwandlung 2: Kann der V trotzdem anfechten? Super Video, das sind immer die Konstellationen, vor denen man sich beim Lesen von Lehrbüchern drückt...
Ich meinte natürlich Fall 11
Ja, V kann in diesem Fall anfechten. Dass ihm Fahrlässigkeit zur Last fällt, ist insoweit unerheblich, da Fahrlässigkeit die Anfechtung nicht ausschließt. Nur ist das eben kein Fall von § 122 Abs. 2 BGB, weil nicht K, sondern V anfechten muss. Herzliche Grüße!!
Lieber Herr Professor Fervers, vielen Dank für die vielen, lehrreichen Videos. Ich habe noch eine Frage zum Geschäftswillen: Sie sagen, dass er keine Voraussetzung für die Wirksamkeit einer WE darstellt. Nach meiner Auffassung gilt dies nur grundsätzlich. Im Falle des § 118 (Mangel der Ernstlichkeit) liegt kein Geschäftswille vor und die Willenserklärung ist mithin unwirksam. Stimmt das?
Herzlichen Dank für Ihren Kommentar, ich freue mich, dass es Ihnen gefallen hat! Zu Ihrer Frage: Der Geschäftswille hat tatsächlich mit § 118 BGB nichts zu tun. § 118 BGB regelt ja nicht den Fall, in der sich jemand über die herbeigeführt Rechtsfolge irrt, also etwa indem er 10.000 € sagen will, objektiv aber 1.000 € äußert. Vielmehr behandelt § 118 BGB den Fall, in dem jemand äußerlich eine Willenserklärung abgibt, innerlich aber deren Geltung überhaupt nicht (!) will und fälschlicherweise annimmt, dies werde vom Erklärungsempfänger erkannt. § 118 BGB steht deshalb dem fehlenden Erklärungsbewusstsein nahe und wird deshalb auch beim Streit um das fehlende Erklärungsbewusstsein von den Vertretern der Mindermeinung als Argument dafür angeführt, warum bei fehlendem Erklärungsbewusstsein keine Willenserklärung vorliegen kann. Herzliche Grüße!!
@@Prof.Dr.MatthiasFerversVielen Dank für Ihre Antwort. Und das sogar sonntags. 😊
Also das mit der Arbeitszeithochrechnung.. puh. Wir hatten die 1. Semester schon alleine 25h an Vorlesungen zu denen noch hoher Pendlerzeiten dazu kommen, wenn eine Vorlesung 8-10 und die nächste 16-18 Uhr ist. Die Woche ist wenn man euren Studienplänen folgen würde also eher 50 Stunden +. Ich hatte mir das am Anfang gar nicht so durchgerechnet und mich dann gewundert, wieso links und rechts alles liegen blieb und man sich in Vorlesungen und beim Lernen nucht mehr Konzentrieren konnte! Lieber kürzen und effektiv arbeiten wär mein Tipp
Lieber Herr Fervers, danke für das didaktisch hochqualitative Video. Eine Frage: Wann ist §275 IV zitierbar ?
Ich freu mich sehr, dass es Ihnen gefallen hat, vielen Dank für Ihren Kommentar!! § 275 Abs. 4 BGB können Sie immer dann zitieren, wenn Sie einen Anspruch aufgrund von Unmöglichkeit prüfen, also beispielsweise §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283, 275 Abs. 4 BGB (die Anspruchsgrundlagen sind auch in § 275 Abs. 4 BGB genannt). Tatsächlich würde ich aber eher empfehlen, § 275 Abs. 4 BGB nie zu zitieren. Denn einerseits ist die Vorschrift rein deklaratorischer Natur, sodass sie nicht zitiert werden muss; Sie bekommen also keine Zusatzpunkte, wenn Sie die Vorschrift nennen. Und andererseits macht es einen sehr schlechten Eindruck, wenn sie die Vorschrift einmal versehentlich dort zitieren, wo Sie nicht hingehört (und Zeit kostet das Zitieren auch noch). Lange Rede kurzer Sinne: Sie können mit der Zitierung praktisch nichts gewinnen, aber durchaus mal etwas verlieren. Herzliche Grüße!!
Großen Dank für die sehr genauen Abgrenzungen und Definitionen! Mir ging einiges schon lange durch den Kopf,möchte es aber nicht thematisieren. DANKE!
Ich freu mich sehr, dass es Ihnen gefallen hat! Herzlichen Dank für Ihren Kommentar und herzliche Grüße 🖖
Einfach super erklärt!!!❤
Vielen herzlichen Dank für Ihr Lob und weiterhin viel Erfolg!!
Lieber Herr Fervers, herzlichen Dank für dieses informative Video! Ihre Videos sind klasse und helfen mir enorm bei der Examensvorbereitung. Eine Frage stellt sich mir noch bezüglich der Anfechtung von Verfügungsgeschäften. Habe ich es richtig verstanden, dass man sowohl Verpflichtungs- als auch Verfügungsgeschäfte anfechten kann? Wenn sich der Willensmangel entweder ausschließlich auf das Verpflichtungsgeschäft oder aber ausschließlich auf das Verfügungsgeschäft bezieht, so wird eben nur jenes Rechtsgeschäft (also entweder das Verpflichtungs-/oder aber das Verfügungsgeschäft) angefochten, wohingegen die Wirksamkeit des anderen Rechtsgeschäfts unberührt bleibt (Trennungs-/Abstraktionsprinzip). Den Fall, den sie in ihrem Video (ca. ab Minute 56) behandeln, betrifft dann die Sonderfrage, ob ein "einziger Willensmangel" sowohl zu einer Anfechtung des Verpflichtung-/als auch das Verfügungsgeschäftes führen kann? Oder ist es so, dass man Verfügungsgeschäfte generell "nur" in Fällen der Fehleridentität anfechten kann? Eine zweite Frage: Angenommen es liegt Fehleridentität vor. Muss man dann nochmal gesondert die Anfechtung der Einigungserklärung erklären oder genügt es, wenn man die Erklärung im Rahmen des Verpflichtungsgeschfts anficht, sodass damit auch gleichzeitig die Einigungserklärung im Rahmen des Verfgungsgeschäfts angefochten ist. Vielen lieben Dank im Voraus! :)
Ich freu mich sehr, dass Ihnen meine Videos so gut gefallen, herzlichen Dank für Ihr Lob! Sie sehen richtig, dass aufgrund des Trennungsprinzips immer nur das Geschäft angefochten werden kann, welches tatsächlich irrtumsbehaftet ist. Und aufgrund des Abstraktionsprinzips führt die Nichtigkeit dieses Geschäfts eben nicht zur Nichtigkeit des anderen Geschäfts. Den Fall, in dem ein Willensmangel tatsächlich beide Geschäfte betrifft (Klassiker: V verkauft und übereignet eine Sache und ist dabei die ganze Zeit unerkannt geisteskrank, sodass sowohl seine Willenserklärung in Bezug auf den Kaufvertrag als auch seine Einigung nach § 929 S. 1 BGB nichtig sind), nennt man Fehleridentität. Das ist keine schwierige Konstruktion o.ä., sondern meint eben ganz banal die Konstellation, in der mehrere Geschäfte von einem Willensmangel betroffen sind. Und dann kann (natürlich!) der Erklärende beide Erklärungen anfechten. Im Grundsatz muss er auch beide Erklärungen anfechten, wenn er sich davon lösen will; allerdings wird man natürlich gerade bei Erklärungen eines Laien über die Auslegung häufig dazu kommen, dass beide Rechtsgeschäfts angefochten wurden (selbst wenn der Laie nur sagt „Ich fechte den Vertrag an"). Herzliche Grüße!!
Wirklich großartige Arbeit! Mir graute es bislang, die AGB-Kontrolle wegen der teils sehr sperrigen und unübersichtlichen Normen, sauber durchzuführen. Die Arbeit mit dem Video hat mein Grundverständnis aber wirklich erweitert. Durch Ihre beruhigende und geordnete Erklärweise wirkt der Stoff fast einfach. Vielen Dank!
Ganz herzlichen Dank für Ihren wertschätzenden Kommentar! Ich hab mir sehr darüber gefreut!! Herzliche Grüße 🖖
Der für mich wichtigste, nach dem 1. StEx jetzt beruhigende Punkt, ist daß man die einzelnen Punkte nicht mehr akademisch breittreten muß. Jemand, der im 1. StEx bereits geneigt war, den Gutachtenstil zu verkürzen und nur ernstlich Streitbares auseinanderzusetzen, m.a.W. wer in Umkehrung des berühmten Seneca-Wortes fürs Leben, nicht die Prüfung gelernt hat, hat alle Hoffnung, nun erst aufzublühen. Der Stoff wird durch prozeßökonomische Erwägungen bereinigt; nicht zu vergessen ist auch, daß die Verfahren vor dem BVerfG wegfallen. Im NRW kommt auch über Prozeßrecht und Berufsrecht der Anwälte nach § 52 JAG nichts hinzu als „im Überblick das Straßenrecht sowie das Gewerberecht einschließlich des Gaststättenrechts“, damit allerdings im Überblick ist man regelmäßig, um nicht zu sagen so gut wie immer wiederholt, schon in Referendarklausuren in Berührung gekommen. Hier erklärt sich, warum die Prüflinge in NRW zwischen dem 1. und 2. StEx im Schnitt den größten Sprung machen, siehe die Auswertung „Hängen die Ergebnisse der zweiten juristischen Prüfung vom Examensort ab?“ in Zeitschrift für Rechtssoziologie 1/2017. In Bayern muß man sich ersichtlich breiter aufstellen, wenngleich ich selber ohne Not das Steuerrecht in Blick genommen habe, weil man ja nach der Ersten jur. Prüfung statt in die Zweite jur. Prüfung in die Steuerberaterprüfung gehen kann: sind da ja nur drei Aufsichtsarbeiten, dann geht nicht so schnell die Luft raus, wenn man weniger streut. Ihr Gedanke, es komme bei mehr Klausuren weniger auf Glück an, ist nur, wenn man glaubt, man habe, was die durchschnittlichen Anforderungen angeht, Lücken, beruhigend. Indes wir reden um die Prüfungsformen. Die sollten beruhigen. Der Dauertopos von der „Stofffülle“ in der Rechtswissenschaft muß endlich deutlich als Kinderschreck entlarvt werden; der Reformbedarf bei der Ausbildung liegt in der Gewichtung der vom Prüfling gezeigten Kompetenzen, die eben gerne durch unausgegorenes Auswendiges ersetzt werden. Ich war im Prüfungsmonat mit dem Stoff durch, die Zeitschriften strotzen irgendwann vor Wiederholung, und nach eher 200 als 100 Übungsklausuren, übrigens auch noch seit Jahren ausgehungert von § 7 Abs. 5 SGB II - wann besinnen sich deutsche Richter auf den Gleichheitssatz in Haushaltsfragen? -, erriet ich als autistischer Student ausweislich der Vorpunkte trotzdem nur mit Ach und Krach, was die Aufgabensteller von mir wollen, und im Rechtsgespräch kam mehr als die dreifache Punktzahl als bei den schriftlichen Prüfungen heraus: wo ist da noch die Aussagekraft der Prüfungen, bin ich nun die bessere Hälfte oder von den besten zwei Prozent? Sie vergessen, daß es durch verschiedentliche Verdünnung der Betreuung eine Verantwortungsdiffusion gibt und es im Mangel sozialer Unterstützung unendlich viel mehr Willenskraft braucht, um die Erste Prüfung zu bestehen. Sie können nicht wollen, was Sie wollen. Noch weniger, was ein Justizprüfer gewollt hat, vorbehaltlich Ihres Anschlusses in Akademikerkreisen: Doppeltes Empathie-Problem. Im Rahmen des Zweiten Examens hat man immerhin einen ganzen Anhang extrinsischer Motivatoren. Soziale Bestätigung gewinnt immer noch vor vernünftigem Vorgehen.
Fall 3: Hab den Fall auch schon gehabt und da tut sich bei mir gleich ne neue Frage auf die den betroffenen durch diese eine Geste sogar auch strafbar machen könnte. Normalerweise sollte sowas nicht gleich bindend sein sondern es sollte dann nochmal nachgefragt werden ob der jenige der scheinbar damit einverstanden war es auch wirklich ist. Also das er dann noch eine zweite bestätigung abgibt. (Nicken oder Ja sagt). Das Problem was da grad beschreiben möchte was auch gleichzeitig als Straftat gelten kann ist, das einfache handheben zum Gruß. Wer macht das nicht, auf der anderen Straßenseite läuft jemand den man kennt, ruft Hallo und hebt die Hand einfach so. Es gibt auch Leute die dies als H-Gruß deuten würden. Wenn man aber darüber nachdenkt sollte sowas keine rechtliche Wirkung haben. Da man damit niemandem schadet oder wie anfangs im Kaufvertrag durch dieses Hand heben nur eine Info geben kann. Aber es sollte nicht durch nur einmaliges Signal bindend sein. Sonst passiert sowas wie im Fall 3.
Das Beispiel mit der Trierer Weinversteigerung ist wie gesagt ein fiktives Lehrbuchbeispiel, anhand dessen das Problem des fehlenden Erklärungsbewusstseins illustriert werden soll (ausführlich hierzu mein Video zu den Willenserklärungen Teil 2). So furchtbar realistisch ist das Beispiel natürlich nicht; in der Realität würde das wohl kaum so stehen bleiben, sondern der Bieter würde natürlich sofort darüber aufklären, dass er nur einen Freund grüßen wollte und damit wäre die Sache erledigt. Der Vergleich mit dem Hitlergruß passt allerdings gar nicht. Denn im Strafrecht geht es ja nicht darum, wie eine Willenserklärung nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen ist und inwiefern das Vertrauen auf eine rechtsgeschäftliche Bindung zu schützen ist. Vielmehr müsste für eine Verurteilung wegen § 86a StGB nachgewiesen werden, dass der Täter vorsätzlich verfassungsfeindliche Kennzeichen verwendet hat. Und das wäre bei einem Gruß auf der Straße sicherlich kein Problem. Dass es „manche Leute gibt", die das als H-Gruß auslegen, ist dabei ohne Belang.
Aber macht man das nicht normalerweise schriftlich zur Absicherung? Wenn hier Verkäufer V dem K sagt das er das Auto für statt 5000 Euro verkauft ihm aber vorab was von 500 Euro sagt 😯. Find das schon sehr fraglich. Sowas ist aber eigentlich nicht sicher wirksam insoweit weil er ja später wieder was anderes sagen kann. Wenn er die Summe dann auch noch aufs Papier gebracht hätte (500 Euro statt 5000 Euro)dann hätte der K sich das nochmal durchlesen können. Stünden dann 500 euro da und er hätte dies so unterzeichnet, dann könnte der V das dann nach §119 BGB anfechten. Ja natürlich auch wenn es mündlich abgeschlossen wäre. Aber wäre das dann safe. Finde das schriftlich besser und einfacher. Klar kann man sich mal versprechen aber da kann man dann als Absicherung immer noch mal schriftlich absichern.
In der Praxis schließt man Rechtsgeschäfte zwar zu Beweiszwecken meist schriftlich ab. Wirksam sind mündlich abgeschlossene Rechtsgeschäfte aber prinzipiell auch. Deshalb kann sich die Anfechtungsproblematik sowohl bei schriftlichen als auch bei mündlichen Willenserklärungen ergeben.
Hey , kurze Frage zum Vierten Fall . Heißt das , dass man die sogenannten "Zurechnungen" selber erstellen muss in der Klausur oder kann man diese irgendwo entnehmen ?
Genau! In der Klausur müsste man sich in dem Verfolgungsfall die Zurechnung selbst erarbeiten. Im Gesetz (das man ja in der Klausur zur Verfügung hat) steht dazu praktisch gar nichts und man hat auch sonst keine Hilfsmittel zur Verfügung, aus denen sich die Zurechnungsformel ergäbe. Allerdings lernt man natürlich auf Klausuren, sodass man sich auch Fälle wie den Verfolgungsfall im Idealfall vorher angeguckt hat. Zwar kann es natürlich sein, dass dann nicht genau dieser Fall dran kommt, aber zumindest kommt dann ein ähnlicher Fall, auf den man dann die auswendig gelernte Zurechnungsformel anwenden kann. Herzliche Grüße!!