Didaktisch auf höchstem Niveau - während Professoren sich vor der digitalen Lehre sträuben, setzen Sie diese einfach um. Bin beeindruckt und bedanke mich für Ihre Bemühungen!
/M/A/R/C/ Vielen herzlichen Dank für Ihre Wertschätzung und Ihr Lob! Auch wenn digitale Lehre natürlich auf Dauer kein Ersatz für Präsenzlehre sein wird, halte ich sie in der Tat momentan für unabdingbar und auch künftig für sehr wichtig. Ich freue mich sehr, dass es Ihnen so gut gefallen hat!
@@Prof.Dr.MatthiasFervers Sehr gerne! Ich hätte noch eine Frage: Haben sie eine spezielle Buchempfehlung zur juristischen Methodenlehre / Falllösungstechnik? Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie mir hier auch noch weiterhelfen könnten. Viele Grüße nach München!
Herr Fervers, ich hatte das Glück Sie im vergangenen Semester live und in Farbe erleben zu dürfen und bin nun mehr als froh, dass Sie diesen Channel gegründet haben, um wieder ein Stückchen daran anknüpfen zu können. Ich möchte Ihnen vielmals danken. Sie vermitteln das Wissen so unfassbar liebenswürdig und nahbar, dass ich jedes Mal neue Motivation schöpfen kann. Ich hoffe, Sie bleiben so wie Sie sind.
Man kann nur alle Studenten beneiden, die in einigen Jahren auf einen mit voraussichtlich zahlreichen Videos, wie diesem, bestückten Channel zurückgreifen können, um sich das Zivilrecht endlich verständlich anzueignen. Super Video, wie immer!
Leonie S. Leider werde ich wohl bis zu Ihrem Examen tatsächlich nicht das gesamte Zivilrecht abgedeckt haben :) Aber vielleicht springt ja doch noch das ein oder andere raus, was für Sie nützlich ist? Vielen herzlichen Dank für Ihren Kommentar und Ihr Kompliment!!
Matthias Fervers Ich geb dann einfach Ihnen die Schuld, wenn ich ein Gebiet nicht kann und es dafür kein Video gibt! 😁 Ne Spaß, aber auf alle Fälle arbeite ich jedes Video durch. Wirklich top, wie Sie das darstellen. Vielen Dank!
Ich hatte Sie letztes Semester in BGB AT, habe ausschließlich mit Ihren Vorlesungsfolien sowie den Videos gelernt und 14 Punkte geschrieben, Sie sind einfach der Beste!!!
Danke ... Ihre Videos sind der Hammer, kann man wirklich nur jedem Jura-Studenten ans Herz legen. Und Ihre motivierenden Worte machen Lust, aufs Dranbleiben
Die Videos sind wirklich super. Das Konzept der Koppelung an das Gesetzt ist ideal, abstrakte Sachverhalte sind gut mit Beispielen unterlegt und insgesamt ist das Prüfungsschema sinnvoll mit dem Erlernen neuer Erkenntnisse verknüpft. Diese Videos sind von hoher Qualität und es kann gerne zu jedem Rechtsgebiet und möglichen Prüfungsfällen solch eine Zusammenfassung geben.
Lieber Herr di Lorenzo, vielen herzlichen Dank für Ihren ausführlichen Kommentar und Ihr Kompliment! Ich freu mich sehr, dass Ihnen meine Videos gefallen und dass Ihnen mein didaktisches Konzept zusagt! Herzliche Grüße!!
Klasse Video! Wie in den anderen Kommentaren schon erwähnt wurde, didaktisch auf höchstem Niveau. Ein kleiner Hinweis zu den Timestamps: Wenn zusätzlich eine Markierung bei 0:00 gesetzt wird, wird die Zeitleiste im Video auch in die verschiedenen Kapitel unterteilt.
Vielen herzlichen Dank für Ihr Kompliment, ich hab mich sehr gefreut! Und ebenfalls vielen Dank für Ihre Anregung bzgl. der Timestamps, die ich sofort umgesetzt habe :) Herzliche Grüße!
Tolles Video! Die besprochenen Problemkreise am Ende und die ständige Verknüpfung zum Gesetz sind wirklich super hilfreich. Es ist so schade und altertümlich, dass wir uA in Schleswig-Holstein unser Gesetz nicht kommentieren dürfen. Ich kann mir da nur immer wieder an den Kopf fassen, warum da die Ausbildungsbedingungen nicht verbessert werden. Das Video ist ein perfektes Beispiel, dass gute Gesetzteskommentierungen das Verständnis erhöhen und fördern, und nicht zum bloßen "Spicken" ohne Verständnis geeignet sind.
Vielen herzlichen Dank für Ihren Kommentar, ich freu mich sehr, dass Ihnen mein Video so gut gefallen hat! In Sachen Kommentierungsverbot bin ich zugegebenermaßen ein bisschen hin- und hergerissen: Auf der einen Seite ist es zweifelsohne viel praxisnäher, wenn man kommentieren darf (jeder Rechtsanwalt, Richter, etc. darf das ja auch). Außerdem finde ich tendenziell auch „Je weniger auswendig lernen, umso besser". Es ist deshalb schon praktisch, wenn man das Gedächtnis durch Normverweise ein bisschen entlasten kann. Und als ich noch an der LMU unterrichtet habe (in Bayern darf man ja kommentieren), war die geschickte Platzierung von Normverweisen elementarer Teil meines didaktischen Konzepts. Auf der anderen Seite - um eine Lanze für das Prüfungsamt zu brechen - kann ich auch die Gründe nachvollziehen, die für ein Kommentierungsverbot sprechen: Sobald man nämlich Kommentierungen erlaubt, stellt sich automatisch die Gerechtigkeitsfrage. Denn es heißt dann zwar immer, dass die Kommentierung kein System enthalten darf; aber bei einem „vollkommentierten" Gesetz es ist praktisch unmöglich, das wirklich zu überprüfen. Man müsste sich ja jede Seite in jedem Gesetz anschauen und überlegen, ob nicht doch ein Code dahintersteckt. Da das offensichtlich nicht zu leisten ist und die Prüfungsteilnehmer das auch wissen, ist es leider so, dass in Bundesländern, in denen kommentiert werden kann, die Gesetzestexte haufenweise unzulässige Kommentierungen enthalten. Beim Zweiten Staatsexamen, wo man ja Kommentare benutzen darf, wird es außerdem ungemütlich, wenn man die Kommentare auch mit Kommentierungen versehen darf. Denn dann ist man als Referendar gezwungen, sich alle (extrem teuren) Kommentare vor dem Zweiten Staatsexamen neu zu kaufen: Man braucht ja die aktuelle Auflage und muss seine Kommentierungen übertragen. Wenn dagegen Kommentierungen verboten sind, dann kann man sich einfach (sehr viel günstiger) neue Kommentare leihen und die dann zurücksenden. Ich selbst habe mein Zweites Staatsexamen in NRW geschrieben, wo man auch nicht kommentieren darf und ich habe es überhaupt nicht als Nachteil empfunden. Denn Klausuren werden immer vergleichend bewertet und alle anderen durften ja auch nicht kommentieren. Ich würde deshalb die Aussage „Kommentierungen erlauben = Verbesserung der Ausbildungsbedingungen" zwar nicht ohne weiteres unterschreiben, sehe aber natürlich, dass es auch viele gute Gründe für die Aufhebung des Kommentierungsverbots gibt. Was ich persönlich auch im Ersten Staatsexamen unbedingt befürworte, ist die Erlaubnis zur Benutzung von Kommentaren (Grüneberg, Fischer, etc.). Das würde das Gedächtnis entlasten, wäre viel praxisnäher und es gäbe auch keine Gerechtigkeitsprobleme. Herzliche Grüße!!
@@Prof.Dr.MatthiasFervers Danke für den Einblick in Ihre Erfahrungen und Einstellung zu dem Thema; die Argumente kann ich auch nachvollziehen. Vielleicht muss ich dann meinen Kommentar ergänzen: wie ungerecht, dass diese, meiner Meinung nach das grundlegende Lernen sehr verändernden, Examensabschlussbedingungen nicht bundesweit einheitlich geregelt sind. So sehr ich das föderalistische System auch schätze, erscheint es mir an dieser Stelle nicht besonders zielführend. Aber auch darüber kann man natürlich streiten😅 Zunächst einmal - danke für Ihre hilfreiche Onlinepräsenz und Ihnen schöne freie Tage.
Ein großes Danke auch für dieses Video! Ich frage nur ungern, weil ich weiß, dass Sie viel zu tun haben aber wenn ich mir ein Thema wünschen könnte, dann wäre das die GoA. ;-)
Vielen Dank, ich freue mich, dass es Ihnen gefallen hat! Ihr Anliegen in Sachen GoA verstehe ich; denn im Studium fällt es einem oft schwer, der GoA Herr zu werden. Ich werde mir das auf jeden Fall merken, kann aber jetzt schon mal spoilern: Die GoA ist ein absolut misslungenes und wachsweiches Rechtsinstitut, bei dem man letztlich praktisch immer von Ergebnis her denkt und das annimmt, was einem passt ;) Herzliche Grüße!!
Haben Sie vielen Dank für Ihren Kommentar! Ich freu mich, dass Ihnen das Video zur Aufrechnung gefallen hat und hoffe, dass Ihnen auch die nächsten Videos gefallen werden :) Herzliche Grüße!!
Hallo Herr Dr. Fervers, vielen Dank für das informative Video. Eine Stelle hat mich aber etwas verwirrt. Sie haben gesagt, dass die Aufrechungserklärung eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ist. Ich dachte immer jede Willenserklärung wäre einseitig? Oder habe ich das falsch verstanden? LG und weiter so!
Lieber Herr Maier, vielen Dank für Ihren Kommentar, ich freue mich, dass Ihnen das Video gefallen hat! Zu Ihrer Frage: Sie haben insofern Recht, als an einer Willenserklärung - anders als an einem Rechtsgeschäft - streng genommen nicht mehrere beteiligt sein können. Gleichwohl ist der Begriff „einseitige Willenserklärung“ als Bezeichnung für eine rechtsgestaltende Willenserklärung in Rechtsprechung und Literatur allgemein durchaus gängig (BGH NJW 2014, 1587 Rn. 15; MüKoBGB/Busche, § 133 Rn. 15). Und auch für die Aufrechnungserklärung im Besonderen wird dieser Terminus verwendet (s. Staudinger/Gursky, § 388 Rn. 3). Herzliche Grüße!!
Im Zweiten Examen kann man sich mit einem Kommentar (Nachschlagewerk) behelfen, wo einige Definitionen drinstehen. Im Ersten Examen muss man sie leider auswendig können.
@@Prof.Dr.MatthiasFervers oh okay, aber man weiß doch vorher nicht welche Begriffe man schreibt also man kann ja schlecht ein ganzen Duden auswendig lernen oder?
@@konstantinreck8263 Ein ganzer Duden ist es zwar nicht (es geht ja nur um bestimmte Rechtsbegriffe), aber man muss in der Tat eine Menge Definitionen auswendig lernen, ohne dass man weiß, welche man brauchen wird.
@@Prof.Dr.MatthiasFervers also muss man im Gutachtenstil fast jeden Rechtsbegriff definieren oder gibt es da eine bestimmte Anzahl, weil ich glaube man hat auch keine Zeit jeden Begriff zu definieren oder?
Super erklärt! Da können sich die Repetitoren nur schämen. Machen Sie ein Video zum Gutachtenstil oder können Sie das eine Quelle empfehlen? Habe sehr große Probleme mit den Klausuren schreiben.
Vielen Dank für Ihren Kommentar, ich freu mich, dass es Ihnen so gut gefallen hat! :) Ich werde bestimmt mal ein Video zum Gutachtenstil machen, allerdings kann das noch dauern. Allerdings werde ich in einem der nächsten Videos eine Übungsklausur mit ausformulierter Lösung präsentieren. Und schauen Sie gerne auch in mein Publikationsverzeichnis rein: Dort finden Sie Übungsklausuren in jedem Schwierigkeitsgrad. Herzliche Grüße!!
Eine kleine Korrektur/Anmerkung: Eine Einrede wie nach § 273 BGB, die sich gerade aus dem wechselseitigen Schuldverhältnis der Parteien ableiten lässt, kann der Aufrechnung nicht nach § 390 BGB entgegengehalten werden laut Rspr., vergleiche BGH NJW 1990, 3212. Sonst würde bei vielen wechselseitigen Ansprüchen keine Aufrechnung möglich sein.
Richtig ist selbstverständlich, dass der Gläubiger der Hauptforderung der Aufrechnung mit der Gegenforderung nicht entgegenhalten kann, die Gegenforderung sei nach § 390 BGB einredebehaftet, weil sie über § 320 oder § 273 BGB mit der Hauptforderung verknüpft sei. Das würde nicht nur den Zweck des § 390 BGB verfehlen, sondern auch zu dem eigenartigen Ergebnis führen, dass mit konnexen Gegenforderungen nicht aufgerechnet werden könnte, mit inkonnexen aber schon. Gleichwohl können § 273 BGB und § 320 BGB Einreden iSd § 390 BGB sein, nämlich dann, wenn die Gegenforderung mit einer anderen als der Hauptforderung verknüpft ist. So kann beispielsweise nicht mit einer mit der Einrede nach § 320 BGB behafteten Kaufpreisforderung gegen eine Darlehensforderung aufgerechnet werden. Herzliche Grüße!!
Herzlichen Dank für Ihr Kompliment! Im Laufe des Jahres kommen sicher auch noch ein paar weitere Videos dazu :) Herzliche Grüße und weiterhin viel Erfolg!
Didaktisch auf höchstem Niveau - während Professoren sich vor der digitalen Lehre sträuben, setzen Sie diese einfach um.
Bin beeindruckt und bedanke mich für Ihre Bemühungen!
/M/A/R/C/ Vielen herzlichen Dank für Ihre Wertschätzung und Ihr Lob! Auch wenn digitale Lehre natürlich auf Dauer kein Ersatz für Präsenzlehre sein wird, halte ich sie in der Tat momentan für unabdingbar und auch künftig für sehr wichtig. Ich freue mich sehr, dass es Ihnen so gut gefallen hat!
@@Prof.Dr.MatthiasFervers Sehr gerne!
Ich hätte noch eine Frage: Haben sie eine spezielle Buchempfehlung zur juristischen Methodenlehre / Falllösungstechnik? Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie mir hier auch noch weiterhelfen könnten.
Viele Grüße nach München!
Herr Fervers, ich hatte das Glück Sie im vergangenen Semester live und in Farbe erleben zu dürfen und bin nun mehr als froh, dass Sie diesen Channel gegründet haben, um wieder ein Stückchen daran anknüpfen zu können. Ich möchte Ihnen vielmals danken. Sie vermitteln das Wissen so unfassbar liebenswürdig und nahbar, dass ich jedes Mal neue Motivation schöpfen kann. Ich hoffe, Sie bleiben so wie Sie sind.
Vielen herzlichen Dank für Ihr Lob und Ihre Wertschätzung! Es ist nicht zuletzt Feedback wie das Ihrige, das mich (ebenfalls) immer weiter motiviert!
Man kann nur alle Studenten beneiden, die in einigen Jahren auf einen mit voraussichtlich zahlreichen Videos, wie diesem, bestückten Channel zurückgreifen können, um sich das Zivilrecht endlich verständlich anzueignen. Super Video, wie immer!
Ich freu mich riesig über Ihr Lob! Vielen herzlichen Dank!!
Sie sind so klasse. Das einzige, was schade ist: Es ist erst der Anfang und ich bin schon so weit im Studium!
Leonie S. Leider werde ich wohl bis zu Ihrem Examen tatsächlich nicht das gesamte Zivilrecht abgedeckt haben :) Aber vielleicht springt ja doch noch das ein oder andere raus, was für Sie nützlich ist? Vielen herzlichen Dank für Ihren Kommentar und Ihr Kompliment!!
Matthias Fervers Ich geb dann einfach Ihnen die Schuld, wenn ich ein Gebiet nicht kann und es dafür kein Video gibt! 😁 Ne Spaß, aber auf alle Fälle arbeite ich jedes Video durch. Wirklich top, wie Sie das darstellen. Vielen Dank!
Ich hatte Sie letztes Semester in BGB AT, habe ausschließlich mit Ihren Vorlesungsfolien sowie den Videos gelernt und 14 Punkte geschrieben, Sie sind einfach der Beste!!!
Ich gratuliere Ihnen ganz herzlich zu dieser tollen Leistung und danke Ihnen sehr für Ihren Kommentar ☺️ Herzliche Grüße!!
Danke ... Ihre Videos sind der Hammer, kann man wirklich nur jedem Jura-Studenten ans Herz legen. Und Ihre motivierenden Worte machen Lust, aufs Dranbleiben
Vielen lieben Dank! Ihre motivierenden Kommentare auch ;)
Die Videos sind wirklich super. Das Konzept der Koppelung an das Gesetzt ist ideal, abstrakte Sachverhalte sind gut mit Beispielen unterlegt und insgesamt ist das Prüfungsschema sinnvoll mit dem Erlernen neuer Erkenntnisse verknüpft. Diese Videos sind von hoher Qualität und es kann gerne zu jedem Rechtsgebiet und möglichen Prüfungsfällen solch eine Zusammenfassung geben.
Lieber Herr di Lorenzo, vielen herzlichen Dank für Ihren ausführlichen Kommentar und Ihr Kompliment! Ich freu mich sehr, dass Ihnen meine Videos gefallen und dass Ihnen mein didaktisches Konzept zusagt! Herzliche Grüße!!
Vielen Dank für das Video! Genau nach so einem Video habe ich gesucht und die Time Stamp sind sehr hilfreich!
Das freut mich sehr! Vielen Dank für Ihren Kommentar und herzliche Grüße!
Klasse Video! Wie in den anderen Kommentaren schon erwähnt wurde, didaktisch auf höchstem Niveau.
Ein kleiner Hinweis zu den Timestamps: Wenn zusätzlich eine Markierung bei 0:00 gesetzt wird, wird die Zeitleiste im Video auch in die verschiedenen Kapitel unterteilt.
Vielen herzlichen Dank für Ihr Kompliment, ich hab mich sehr gefreut! Und ebenfalls vielen Dank für Ihre Anregung bzgl. der Timestamps, die ich sofort umgesetzt habe :) Herzliche Grüße!
Ich habe mich in Ihr Talent, Jura zu vermitteln verliebt! Danke
Das freut mich riesig :) Vielen herzlichen Dank für Ihren Kommentar!!
Sehr sehr hilfreich und wie immer didaktisch auf allerhöchstem Niveau!
Das freut mich riesig! Vielen lieben Dank!! :)
Das Video ist ein Banger. Leicht verdaulich und nicht die wichtigen Details auslassend (wie bei einigen anderen Angeboten in der Form).
Das freut mich sehr! Ganz herzlichen Dank für Ihren Kommentar!! ☺️
Tolles Video! Die besprochenen Problemkreise am Ende und die ständige Verknüpfung zum Gesetz sind wirklich super hilfreich. Es ist so schade und altertümlich, dass wir uA in Schleswig-Holstein unser Gesetz nicht kommentieren dürfen. Ich kann mir da nur immer wieder an den Kopf fassen, warum da die Ausbildungsbedingungen nicht verbessert werden. Das Video ist ein perfektes Beispiel, dass gute Gesetzteskommentierungen das Verständnis erhöhen und fördern, und nicht zum bloßen "Spicken" ohne Verständnis geeignet sind.
Vielen herzlichen Dank für Ihren Kommentar, ich freu mich sehr, dass Ihnen mein Video so gut gefallen hat!
In Sachen Kommentierungsverbot bin ich zugegebenermaßen ein bisschen hin- und hergerissen: Auf der einen Seite ist es zweifelsohne viel praxisnäher, wenn man kommentieren darf (jeder Rechtsanwalt, Richter, etc. darf das ja auch). Außerdem finde ich tendenziell auch „Je weniger auswendig lernen, umso besser". Es ist deshalb schon praktisch, wenn man das Gedächtnis durch Normverweise ein bisschen entlasten kann. Und als ich noch an der LMU unterrichtet habe (in Bayern darf man ja kommentieren), war die geschickte Platzierung von Normverweisen elementarer Teil meines didaktischen Konzepts.
Auf der anderen Seite - um eine Lanze für das Prüfungsamt zu brechen - kann ich auch die Gründe nachvollziehen, die für ein Kommentierungsverbot sprechen: Sobald man nämlich Kommentierungen erlaubt, stellt sich automatisch die Gerechtigkeitsfrage. Denn es heißt dann zwar immer, dass die Kommentierung kein System enthalten darf; aber bei einem „vollkommentierten" Gesetz es ist praktisch unmöglich, das wirklich zu überprüfen. Man müsste sich ja jede Seite in jedem Gesetz anschauen und überlegen, ob nicht doch ein Code dahintersteckt. Da das offensichtlich nicht zu leisten ist und die Prüfungsteilnehmer das auch wissen, ist es leider so, dass in Bundesländern, in denen kommentiert werden kann, die Gesetzestexte haufenweise unzulässige Kommentierungen enthalten. Beim Zweiten Staatsexamen, wo man ja Kommentare benutzen darf, wird es außerdem ungemütlich, wenn man die Kommentare auch mit Kommentierungen versehen darf. Denn dann ist man als Referendar gezwungen, sich alle (extrem teuren) Kommentare vor dem Zweiten Staatsexamen neu zu kaufen: Man braucht ja die aktuelle Auflage und muss seine Kommentierungen übertragen. Wenn dagegen Kommentierungen verboten sind, dann kann man sich einfach (sehr viel günstiger) neue Kommentare leihen und die dann zurücksenden. Ich selbst habe mein Zweites Staatsexamen in NRW geschrieben, wo man auch nicht kommentieren darf und ich habe es überhaupt nicht als Nachteil empfunden. Denn Klausuren werden immer vergleichend bewertet und alle anderen durften ja auch nicht kommentieren. Ich würde deshalb die Aussage „Kommentierungen erlauben = Verbesserung der Ausbildungsbedingungen" zwar nicht ohne weiteres unterschreiben, sehe aber natürlich, dass es auch viele gute Gründe für die Aufhebung des Kommentierungsverbots gibt. Was ich persönlich auch im Ersten Staatsexamen unbedingt befürworte, ist die Erlaubnis zur Benutzung von Kommentaren (Grüneberg, Fischer, etc.). Das würde das Gedächtnis entlasten, wäre viel praxisnäher und es gäbe auch keine Gerechtigkeitsprobleme.
Herzliche Grüße!!
@@Prof.Dr.MatthiasFervers Danke für den Einblick in Ihre Erfahrungen und Einstellung zu dem Thema; die Argumente kann ich auch nachvollziehen. Vielleicht muss ich dann meinen Kommentar ergänzen: wie ungerecht, dass diese, meiner Meinung nach das grundlegende Lernen sehr verändernden, Examensabschlussbedingungen nicht bundesweit einheitlich geregelt sind. So sehr ich das föderalistische System auch schätze, erscheint es mir an dieser Stelle nicht besonders zielführend. Aber auch darüber kann man natürlich streiten😅
Zunächst einmal - danke für Ihre hilfreiche Onlinepräsenz und Ihnen schöne freie Tage.
@@Lene-ib7qz Herzlichen Dank! Auch Ihnen frohe Weihnachten 🎄
Klasse Video! Vor allem die kurze Zusammenfassung eventueller Probleme, gefällt mir sehr. Grüße aus Konstanz!
Vielen herzlichen Dank! Ich freu mich sehr über Ihren Kommentar und Ihr Lob! Schön, dass es Ihnen gefallen hat! Herzliche Grüße an den Bodensee!
Ein großes Danke auch für dieses Video! Ich frage nur ungern, weil ich weiß, dass Sie viel zu tun haben aber wenn ich mir ein Thema wünschen könnte, dann wäre das die GoA. ;-)
Vielen Dank, ich freue mich, dass es Ihnen gefallen hat! Ihr Anliegen in Sachen GoA verstehe ich; denn im Studium fällt es einem oft schwer, der GoA Herr zu werden. Ich werde mir das auf jeden Fall merken, kann aber jetzt schon mal spoilern: Die GoA ist ein absolut misslungenes und wachsweiches Rechtsinstitut, bei dem man letztlich praktisch immer von Ergebnis her denkt und das annimmt, was einem passt ;) Herzliche Grüße!!
Ein super Video! Vielen Dank!
Ich danke Ihnen für Ihren Kommentar und Ihr Lob! Ich freu mich, dass es Ihnen gefallen hat!
Vielen Dank für das Video. Ich freue mich auf neue Videos :)
Haben Sie vielen Dank für Ihren Kommentar! Ich freu mich, dass Ihnen das Video zur Aufrechnung gefallen hat und hoffe, dass Ihnen auch die nächsten Videos gefallen werden :) Herzliche Grüße!!
Wirklich toll !
Vielen lieben Dank! Ich freu mich sehr!! ☺️
Hallo Herr Dr. Fervers,
vielen Dank für das informative Video. Eine Stelle hat mich aber etwas verwirrt. Sie haben gesagt, dass die Aufrechungserklärung eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ist. Ich dachte immer jede Willenserklärung wäre einseitig? Oder habe ich das falsch verstanden? LG und weiter so!
Lieber Herr Maier, vielen Dank für Ihren Kommentar, ich freue mich, dass Ihnen das Video gefallen hat! Zu Ihrer Frage: Sie haben insofern Recht, als an einer Willenserklärung - anders als an einem Rechtsgeschäft - streng genommen nicht mehrere beteiligt sein können. Gleichwohl ist der Begriff „einseitige Willenserklärung“ als Bezeichnung für eine rechtsgestaltende Willenserklärung in Rechtsprechung und Literatur allgemein durchaus gängig (BGH NJW 2014, 1587 Rn. 15; MüKoBGB/Busche, § 133 Rn. 15). Und auch für die Aufrechnungserklärung im Besonderen wird dieser Terminus verwendet (s. Staudinger/Gursky, § 388 Rn. 3). Herzliche Grüße!!
Schreibt der Student zunächst den größten Scheiß,
setzen des Fervers Videos davor 'ne Eins
Ich bin beeindruckt :D
super video! danke!!
Ich freu mich, dass es Ihnen gefallen hat! Herzlichen Dank für Ihren Kommentar!!
Man muss ja im Gutachtenstil Begriffe definieren, muss man die Definitionen im Kopf haben oder stehen die irgendwo?
Im Zweiten Examen kann man sich mit einem Kommentar (Nachschlagewerk) behelfen, wo einige Definitionen drinstehen. Im Ersten Examen muss man sie leider auswendig können.
@@Prof.Dr.MatthiasFervers oh okay, aber man weiß doch vorher nicht welche Begriffe man schreibt also man kann ja schlecht ein ganzen Duden auswendig lernen oder?
@@konstantinreck8263 Ein ganzer Duden ist es zwar nicht (es geht ja nur um bestimmte Rechtsbegriffe), aber man muss in der Tat eine Menge Definitionen auswendig lernen, ohne dass man weiß, welche man brauchen wird.
@@Prof.Dr.MatthiasFervers also muss man im Gutachtenstil fast jeden Rechtsbegriff definieren oder gibt es da eine bestimmte Anzahl, weil ich glaube man hat auch keine Zeit jeden Begriff zu definieren oder?
Super erklärt! Da können sich die Repetitoren nur schämen. Machen Sie ein Video zum Gutachtenstil oder können Sie das eine Quelle empfehlen?
Habe sehr große Probleme mit den Klausuren schreiben.
Vielen Dank für Ihren Kommentar, ich freu mich, dass es Ihnen so gut gefallen hat! :) Ich werde bestimmt mal ein Video zum Gutachtenstil machen, allerdings kann das noch dauern. Allerdings werde ich in einem der nächsten Videos eine Übungsklausur mit ausformulierter Lösung präsentieren. Und schauen Sie gerne auch in mein Publikationsverzeichnis rein: Dort finden Sie Übungsklausuren in jedem Schwierigkeitsgrad. Herzliche Grüße!!
Eine kleine Korrektur/Anmerkung: Eine Einrede wie nach § 273 BGB, die sich gerade aus dem wechselseitigen Schuldverhältnis der Parteien ableiten lässt, kann der Aufrechnung nicht nach § 390 BGB entgegengehalten werden laut Rspr., vergleiche BGH NJW 1990, 3212. Sonst würde bei vielen wechselseitigen Ansprüchen keine Aufrechnung möglich sein.
Richtig ist selbstverständlich, dass der Gläubiger der Hauptforderung der Aufrechnung mit der Gegenforderung nicht entgegenhalten kann, die Gegenforderung sei nach § 390 BGB einredebehaftet, weil sie über § 320 oder § 273 BGB mit der Hauptforderung verknüpft sei. Das würde nicht nur den Zweck des § 390 BGB verfehlen, sondern auch zu dem eigenartigen Ergebnis führen, dass mit konnexen Gegenforderungen nicht aufgerechnet werden könnte, mit inkonnexen aber schon.
Gleichwohl können § 273 BGB und § 320 BGB Einreden iSd § 390 BGB sein, nämlich dann, wenn die Gegenforderung mit einer anderen als der Hauptforderung verknüpft ist. So kann beispielsweise nicht mit einer mit der Einrede nach § 320 BGB behafteten Kaufpreisforderung gegen eine Darlehensforderung aufgerechnet werden.
Herzliche Grüße!!
@@Prof.Dr.MatthiasFervers Sehr interessant, vielen Dank für die Erläuterung und das hilfreiche Video!
Ich möchte Sie und Ihre Videos nicht missen Herr Fervers.
Herzlichen Dank für Ihr Kompliment! Im Laufe des Jahres kommen sicher auch noch ein paar weitere Videos dazu :) Herzliche Grüße und weiterhin viel Erfolg!