Sehr geehrter Dr. Fervers, meiner Meinung nach sind Sie der wohl beste Professor und Tutor, den ich bisher erlebt habe! Dank Ihrer Videos, den Kommentaren zu den einzelnen Schritten und der logisch aufbauenden Struktur einer Fallbearbeitung im Gutachtenstil, habe ich endlich den roten Faden entdeckt. Ich würde mich sehr freuen Sie einmal als Gaststudierende erleben zu dürfen. Besten Dank für Ihre herausragende Leistung und Ihre Bemühungen! Liebe Grüße Jelena Micic
Liebe Frau Micic, vielen herzlichen Dank für Ihren Kommentar, über den ich mich riesig gefreut habe! Darf ich fragen, wo Sie studieren? Herzliche Grüße!!
@@Prof.Dr.MatthiasFervers Lieber Dr. Fervers, es freut mich äußerst, dass Sie mein Kommentar glücklich gestimmt hat. Ich hoffe sehr, dass Sie Ihre Motivation nutzen werden mit uns Ihr facettenreiches Verständnis über die Rechtssprechung weiterhin zu teilen! Ich studiere in Berlin an der HWR Wirtschaftsrecht, wobei der Schwerpunkt dann im fortgeschrittenen Studium in den rechtlichen Modulen erfolgen wird. Liebe Grüße Jelena Micic
@@Prof.Dr.MatthiasFervers Sehr geehrte Herr Dr. Fervers, Grüße gehen zurück! Ich habe jedoch eine Frage bzgl. eines anderen Videos. In dem Video „Kaufrecht: wann nehme ich welche AGL“ ist mir im Fall 3 nicht klar, wieso er Schadensersatz statt der Leistung verlangt, obwohl die Ware bereits übergeben wurde? Wahrscheinlich stehe ich auf dem Schlauch Lieben Dank für Ihre Bemühungen! Jelena Micic
Die Frage, ob Schadensersatz statt der Leistung verlangt werden kann oder nicht, ist nicht von der Frage abhängig, ob die Sache bereits übergeben wurde oder nicht (deshalb verweist § 437 Nr. BGB ja u.a. auch auf § 281, § 283 und § 311a). Schadensersatz statt der Leistung ist sowohl im Fall der Nichtleistung als auch im Fall der Schlechtleistung in allen Varianten denkbar. Wenn V dem K eine Sache verkauft, die an einem nachträglichen oder anfänglich unbehebbaren Mangel leidet oder wenn der V einen behebbaren Mangel innerhalb einer von K gesetzten Frist nicht behebt, dann kann K jeweils Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Die empfangene Leistung ist dann natürlich von K an V zurückzugewähren (§ 281 Abs. 5 bzw. §§ 311a Abs. 2 S. 3, 281 Abs. 5 BGB).
Unglaublich starke Leistung die Sie hier bringen ! Es können sich so viele Dozenten eine Scheibe von ihnen abschneiden ! Haben sie vor eig. eine BGB AT, Sachenrecht sowie SR AT/BT Reihe zu bringen unter der Rubrik “Hass Themen“ ? Das wäre sooooo Unglaublich toll 😍 Sie haben so viel mehr Aufmerksamkeit hier auf UA-cam verdient ! Danke dass sie sich die Zeit extra dafür nehmen und diese Videos erstellen danke danke danke
Vielen Dank für Ihren Kommentar, über den ich mich riesig gefreut habe! Ich werde sicherlich noch weitere Videos zu den von Ihnen genannten Themengebieten produzieren! Herzliche Grüße und einen schönen Jahresausklang!
Eigentlich wollte ich ja schlafen gehen, aber stattdessen haben Sie mich zum Lernen motiviert :D Ich habe während des gesamten Videos alles verstanden und teilweise (wegen meiner kleinen "Erfolgserlebnisse") ein breites Grinsen im Gesicht! Herzlichen Dank und machen SIe weiter so!
Das ist großartig! Wenn Sie alles verstanden haben, dann haben Sie im BGB AT schon ein wirklich sehr hohes Niveau erreicht! Herzlichen Dank für Ihr Feedback!!
Ich habe beide Videos zur Willenserklärung (für Anfänger und Fortgeschrittene) und ich wusste auch sofort, dass ein Inhaltsirrtum vorliegt, jedoch wusste ich null wie man das alles schreiben soll und die ganzen Sachen prüfen soll
Tolles Video! :) Könntest Du ein Video über Seminararbeiten und Themenarbeiten machen, denn ich ich schreibe momentan eine Seminararbeit und im Frühjahr meine Schwerpunktshausarbeit und bin ein bisschen verloren, wie man sowas gescheit macht (Was sind typische Fehler, Deine Tipps, Zeitmanagement). PS: Ich bin ein großer Fan, alle Videos geschaut stets top!
Vielen Dank für Ihren Kommentar, ich freue mich, dass Ihnen meine Videos so gut gefallen! Gerne schreibe ich mir diese Videoidee auf meine Liste! Da ich aber nicht versprechen kann, dass das Video rechtzeitig zu Ihrer Schwerpunkthausarbeit fertig wird: Sie können in der Zwischenzeit schon mal mein Video "Die 30 häufigsten Fehler beim Schreiben von juristischen Hausarbeiten" konsultieren. Zwar geht es doch auch um Falllösungstechnik, die Sie in einer Themenarbeit nicht brauchen. Sie finden dort allerdings beispielsweise auch Hinweise zur Zitierweise, die Ihnen möglicherweise weiterhelfen. Herzliche Grüße und viel Erfolg bei Ihrer aktuellen Seminararbeit!!
Vielen Dank für ein, mal wieder, großartiges Video. Die Formulierungen haben mir sehr geholfen, den Knoten in meinem Kopf zu lösen :-) Haben Sie mal über ein eigenes Repetitorium nachgedacht? Das wäre für mich zwar zu spät, aber für alle anderen Studenten eine große Bereicherung. Machen Sie weiter so! Viele liebe Grüße aus Berlin
Vielen lieben Dank für dieses schöne Kompliment :) Ein eigenes Repetitorium von mir wird es zwar leider nicht geben; aber ich schreibe gerade meine Habilitation zu Ende und arbeite deshalb daran, der universitären Lehre noch lange erhalten zu bleiben ;) Herzliche Grüße aus dem Süden!!
Vielen Dank für das klasse Video! Ich hätte eine Frage, die allerdings nicht in Bezug zu diesem Video steht: Momentan bereite ich mich auf meine erste (Übungs-)klausur im Staatsrecht vor (was auch meine erste Klausur in Jura generell ist). Bislang haben wir die Verfassungsorgane und Staatsstrukturprinzipien gelernt - diese haben wir allerdings in der Übung bislang noch nicht behandelt und unser Professor hat uns außerdem gesagt, dass ausschließlich eine materielle Prüfung in dieser Klausur drankommen wird. Aktuell bereite ich mich mit dem Skript und einem Lehrbuch vor und versuche so gut wie möglich die Inhalte zu lernen. Leider ist beides sehr theoretisch und ich weiß nicht, wie ich das in der Klausur überhaupt anwenden soll, deshalb fühle ich mich so als würde ich dabei meine Zeit verschwenden (auch wenn ich ganz grundsätzlich das Gefühl habe, den Aufbau unseres Staats langsam besser verstehen zu können) - hast Du irgendwelche Tipps für mich? Vielen Dank schon einmal! Und mach unbedingt weiter so, die Videos sind klasse!
Vielen Dank für Ihren Kommentar, ich freue mich, dass es Ihnen gefallen hat! Zu Ihrer Frage: Das Staatsorganisationsrecht fällt allen Anfängerinnen und Anfängern schwer; nicht, weil es in der Theorie so schwierig wäre, sondern weil es (beispielsweise im Gegensatz zum Strafrecht) lange dauert, bis man das Gelernte tatsächlich in einer Klausur umsetzen kann. Für den Anfang gebe ich Ihnen einmal die folgenden Ratschläge: 1) Sie sollten in "Staatsorga" sehr frühzeitig mit einem Fallbuch arbeiten, damit Sie von Anfang an eine Idee haben, wie das Ganze in einer Fallprüfung aussähe. 2) Lernen Sie die gängigen Verfahrensarten (zB Organklage) und das dazugehörigen Prüfungsschema und überlegen Sie sich beim Lernen immer, an welcher Stelle in der Fallprüfung das Gelesene hingehört. 3) Beginnen Sie mit einigen Klassikern (zB Materielles Prüfungsrecht des Bundespräsidenten) und achten Sie darauf, wie bei diesen Klassikern argumentiert wird. Herzliche Grüße!!
Danke für dieses super Video! Könnten Sie bitte nochmal erklären, warum man nicht zB vor 985, 812 einen AS aus 346 prüft, da ja durch Rücktritt ein Rückgewährschuldverhältnis entstehen würde, der V somit auch das Auto herausbekommen würde? Lieben Dank!
Herzlichen Dank für Ihren Kommentar! Einen Anspruch nach § 346 Abs. 1 BGB würde ich nur dann prüfen, wenn ein Rücktrittsrecht bestehen könnte, wenn sich also entweder eine Vertragspartei vertraglichen Rücktritt vorbehalten hat oder wenn ein Rücktrittsrecht nach § 323 Abs. 1 BGB besteht (etwa wegen Nicht- oder Schlechteistung). Wenn ein Rücktrittsrecht (wie hier) aber offensichtlich nicht besteht, würde ich von einer Prüfung des § 346 Abs. 1 BGB Abstand nehmen. Herzliche Grüße!!
Ich freu mich sehr, dass Ihnen meine Videos gefallen - und „late to the party" sind Sie insofern nie, als mir neue unbeantwortete Kommentare angezeigt werden. Sie haben insofern Recht, als man das Wort „Fehleridentität" bei der Prüfung der dinglichen Einigung durchaus noch bringen könnte. Aber vorliegen tut Fehleridentität ja gerade nicht. Entgegen dem, was leider manchmal kommuniziert wird, handelt es sich bei der Fehleridentität nicht um einen eigenständigen freischwebenden Mechanismus, wonach ein schuldrechtlicher Mangel plötzlich auf das dingliche Geschäft „durchschlägt". Vielmehr ist es genau umgekehrt: Sofern eine ganz normale Prüfung ergibt, dass dingliche und schuldrechtliche Erklärung an demselben Mangel leiden, dann sind eben beide Willenserklärungen nichtig und dieses Phänomen nennt man dann „Fehleridentität". Hier ergibt die Prüfung (die wir ja vorgenommen haben) klar, dass sich der Irrtum nicht auf die dingliche Einigung, sondern lediglich auf den Kaufpreis, und damit auf die zum Kaufvertrag führende Willenserklärung bezog. Deshalb ist natürlich auch die dingliche Einigung nicht nach § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB anfechtbar und deshalb liegt auch keine Fehleridentität vor. Herzliche Grüße!!
Hallo Herr Fervers, ich verstehe nicht wirklich, wieso hier der Inhaltsirrtum und nicht der Erklärungsirrtum geprüft werden muss. Könnten Sie da nochmal etwas nachhelfen? Vielen Dank
Ein Erklärungsirrtum liegt nur vor, wenn der Erklärende nicht das äußert, was er eigentlich äußern will, also wenn er sich verspricht, verschreibt, vertippt, etc. Aber das ist dem V ja gerade nicht passiert. Er hat gesagt „Vielen Dank für dein tolles Angebot, lieber K, das Auto gehört dir. Das Geld kannst du mir gerne in den nächsten Tagen überweisen" und das sind 1:1 die Worte, die er sagen wollte. Deshalb scheidet auch das Vorliegen eines Erklärungsirrtums aus. Allerdings ist der V einem Inhaltsirrtum unterlegen: Denn ihm war nicht klar, dass er mit seiner Äußerung nach dem objektiven Empfängerhorizont erklärt, dass er einen Kaufvertrag zu einem Preis von 1.000 € abschließen möchte (er glaubte, „10.000" zu erklären). Herzliche Grüße!!
§ 433 BGB und § 142 BGB würde ich aus unterschiedlichen Gründen beide nicht prüfen. § 142 BGB dürfen Sie auf gar keinen Fall als Anspruchsgrundlage prüfen, weil es sich bei der Vorschrift nicht um eine Anspruchsgrundlage handelt. Sie würden einen Bombenfehler begehen, wenn Sie den Eindruck erwecken, dass Sie § 142 BGB für eine Anspruchsgrundlage halten. Und selbst wenn Sie das nicht tun ist es komisch, wenn Sie sagen "V könnte gegen K einen Anspruch nach 142 BGB haben", um dann im Anschluss festzustellen, dass § 142 BGB gar keine Anspruchsgrundlage ist. § 433 BGB ist zwar eine Anspruchsgrundlage, ist hier aber offensichtlich nicht einschlägig. Nach einem Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises ist nicht gefragt (Sie dürfen das deshalb auf keinen Fall prüfen) und ein Anspruch des V gegen K nach § 433 I 1 BGB ist ebenfalls eher abwegig (V ist ja hier der Verkäufer).
@@Prof.Dr.MatthiasFervers Zuerst einmal danke für die schnelle Antwort. Eine Frage hätte ich noch. Warum muss man immer erst 985 und dann 812 prüfen? Kann man wenn man weiß, dass 985 nicht greift direkt mit 812 prüfen?
Dafür gibt es einen guten und einen weniger guten Grund :) Der weniger gute Grund lautet: Diese Reihenfolge ist allgemein üblich und sie wird deshalb erwartet. Sie machen deshalb in der Klausur einen besseren Eindruck, wenn Sie sich daran halten. Der gute Grund lautet: Es ist ganz erheblich zweckmäßiger, § 985 BGB zuerst zu prüfen. Wenn Sie § 985 BGB noch nicht geprüft haben, dann können Sie streng genommen schon die Hypothese bei § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB gar nicht sicher formulieren. Denn wenn Sie schreiben "V könnte gegen K einen Anspruch auf Rückgabe und Rückübereignung des Autos haben", dann könnte sich ein Leser fragen "Warum denn auch Rückübereignung? Woher wissen wir das?" Und spätestens bei der Prüfung des Erlangten müssten Sie ja - wenn Sie § 985 BGB zuvor nicht geprüft haben - inzident eine Eigentumsprüfung vornehmen. Sie müssten schreiben "K hat den Besitz an dem Auto erlangt. Darüber hinaus könnte er auch das Eigentum erlangt haben. Ursprünglich war V Eigentümer usw." Und das ist extrem ungelenk. Zudem bliebe auch für die spätere Prüfung des § 985 BGB nichts Sinnvolles mehr übrig. Darüber hinaus ist es so, dass bereicherungsrechtliche Ansprüche bei Vorliegen einer Vindikationlage auch gesperrt sein können (das ist allerdings ein Thema des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses und damit der Sachenrechtsvorlesung). Auch deshalb sollten Sie unbedingt immer § 985 BGB zuerst prüfen. Herzliche Grüße!!
Vielen Dank, ich freue mich, dass Ihnen meine Videos gefallen! Ich freue mich auch, dass Sie gerne Videos zum Öffentlichen Recht von mir sehen wollen. Allerdings sind zum Öffentlichen Recht keine Videos in Planung. Ich bin ein großer Freund der Einheit von Forschung und Lehre: Lehren sollte man nur das, mit dem man sich auch wissenschaftlich beschäftigt. Nur so ist eine hohe Qualität der Lehre gewährleistet und ist sichergestellt, dass man nicht einfach das erzählt, was sich Studentinnen und Studenten auch selbst durchlesen könnten. Und ich selbst habe mich mit dem Öffentlichen Recht seit meinem Assessorexamen im Jahre 2013 nicht mehr befasst, sodass ich nach meinen eigenen Maßstäben für die Lehre im Öffentlichen Recht nicht qualifiziert bin :) Herzliche Grüße!!
Mal wieder überragend erklärt. Ich küsse dein zentrales Nervensystem. Bitte unbedingt mehr videos! ✌🏼
Vielen Dank :) Ich freu mich, dass es Ihnen gefallen hat! Herzliche Grüße!!
Sehr geehrter Dr. Fervers,
meiner Meinung nach sind Sie der wohl beste Professor und Tutor, den ich bisher erlebt habe! Dank Ihrer Videos, den Kommentaren zu den einzelnen Schritten und der logisch aufbauenden Struktur einer Fallbearbeitung im Gutachtenstil, habe ich endlich den roten Faden entdeckt.
Ich würde mich sehr freuen Sie einmal als Gaststudierende erleben zu dürfen.
Besten Dank für Ihre herausragende Leistung und Ihre Bemühungen!
Liebe Grüße
Jelena Micic
Liebe Frau Micic, vielen herzlichen Dank für Ihren Kommentar, über den ich mich riesig gefreut habe! Darf ich fragen, wo Sie studieren? Herzliche Grüße!!
@@Prof.Dr.MatthiasFervers Lieber Dr. Fervers,
es freut mich äußerst, dass Sie mein Kommentar glücklich gestimmt hat. Ich hoffe sehr, dass Sie Ihre Motivation nutzen werden mit uns Ihr facettenreiches Verständnis über die Rechtssprechung weiterhin zu teilen!
Ich studiere in Berlin an der HWR Wirtschaftsrecht, wobei der Schwerpunkt dann im fortgeschrittenen Studium in den rechtlichen Modulen erfolgen wird.
Liebe Grüße
Jelena Micic
Berlin ist eine großartige Wahl! Herzliche Grüße und weiterhin viel Erfolg!!
@@Prof.Dr.MatthiasFervers Sehr geehrte Herr Dr. Fervers, Grüße gehen zurück! Ich habe jedoch eine Frage bzgl. eines anderen Videos. In dem Video „Kaufrecht: wann nehme ich welche AGL“ ist mir im Fall 3 nicht klar, wieso er Schadensersatz statt der Leistung verlangt, obwohl die Ware bereits übergeben wurde? Wahrscheinlich stehe ich auf dem Schlauch
Lieben Dank für Ihre Bemühungen!
Jelena Micic
Die Frage, ob Schadensersatz statt der Leistung verlangt werden kann oder nicht, ist nicht von der Frage abhängig, ob die Sache bereits übergeben wurde oder nicht (deshalb verweist § 437 Nr. BGB ja u.a. auch auf § 281, § 283 und § 311a). Schadensersatz statt der Leistung ist sowohl im Fall der Nichtleistung als auch im Fall der Schlechtleistung in allen Varianten denkbar. Wenn V dem K eine Sache verkauft, die an einem nachträglichen oder anfänglich unbehebbaren Mangel leidet oder wenn der V einen behebbaren Mangel innerhalb einer von K gesetzten Frist nicht behebt, dann kann K jeweils Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Die empfangene Leistung ist dann natürlich von K an V zurückzugewähren (§ 281 Abs. 5 bzw. §§ 311a Abs. 2 S. 3, 281 Abs. 5 BGB).
Unglaublich starke Leistung die Sie hier bringen ! Es können sich so viele Dozenten eine Scheibe von ihnen abschneiden ! Haben sie vor eig. eine BGB AT, Sachenrecht sowie SR AT/BT Reihe zu bringen unter der Rubrik “Hass Themen“ ? Das wäre sooooo Unglaublich toll 😍 Sie haben so viel mehr Aufmerksamkeit hier auf UA-cam verdient ! Danke dass sie sich die Zeit extra dafür nehmen und diese Videos erstellen danke danke danke
Vielen Dank für Ihren Kommentar, über den ich mich riesig gefreut habe! Ich werde sicherlich noch weitere Videos zu den von Ihnen genannten Themengebieten produzieren! Herzliche Grüße und einen schönen Jahresausklang!
Eigentlich wollte ich ja schlafen gehen, aber stattdessen haben Sie mich zum Lernen motiviert :D Ich habe während des gesamten Videos alles verstanden und teilweise (wegen meiner kleinen "Erfolgserlebnisse") ein breites Grinsen im Gesicht!
Herzlichen Dank und machen SIe weiter so!
Das ist großartig! Wenn Sie alles verstanden haben, dann haben Sie im BGB AT schon ein wirklich sehr hohes Niveau erreicht! Herzlichen Dank für Ihr Feedback!!
Mit einem Video zum berühmt und berüchtigten trennungs und Abstraktionsprinzip könnte er endgültig zur Legende werden 🤔
:) :)
Bitte noch mehr Fallbesprechungen! :)
Super Kanal!
Vielen Dank für Ihren Kommentar! Ich freu mich sehr, dass das Video und mein Kanal Ihnen gefallen :) Herzliche Grüße und weiterhin viel Erfolg!!
Bitte weitermachen! Sie sind klasse :)
Vielen Dank! Ich hab mich sehr über Ihren Kommentar gefreut :) Herzliche Grüße!!
Sehr wertvolles Video! Vielen Dank!
Vielen Dank für Ihren Kommentar! Ich freu mich, dass Sie etwas mitnehmen konnten! Herzliche Grüße!!
Ich habe beide Videos zur Willenserklärung (für Anfänger und Fortgeschrittene) und ich wusste auch sofort, dass ein Inhaltsirrtum vorliegt, jedoch wusste ich null wie man das alles schreiben soll und die ganzen Sachen prüfen soll
Dafür ist das Video ja da ;)
@@Prof.Dr.MatthiasFervers ja aber trotzdem 😂
So startet man doch gut in die Woche ;)
Vielen Dank für Ihren Kommentar! Herzliche Grüße und - eine gute Woche :)
Sie sind der Beste!!! 🔥🔥🔥
Vielen lieben Dank!! :)
Tolles Video! :)
Könntest Du ein Video über Seminararbeiten und Themenarbeiten machen, denn ich ich schreibe momentan eine Seminararbeit und im Frühjahr meine Schwerpunktshausarbeit und bin ein bisschen verloren, wie man sowas gescheit macht (Was sind typische Fehler, Deine Tipps, Zeitmanagement).
PS: Ich bin ein großer Fan, alle Videos geschaut stets top!
Vielen Dank für Ihren Kommentar, ich freue mich, dass Ihnen meine Videos so gut gefallen!
Gerne schreibe ich mir diese Videoidee auf meine Liste! Da ich aber nicht versprechen kann, dass das Video rechtzeitig zu Ihrer Schwerpunkthausarbeit fertig wird: Sie können in der Zwischenzeit schon mal mein Video "Die 30 häufigsten Fehler beim Schreiben von juristischen Hausarbeiten" konsultieren. Zwar geht es doch auch um Falllösungstechnik, die Sie in einer Themenarbeit nicht brauchen. Sie finden dort allerdings beispielsweise auch Hinweise zur Zitierweise, die Ihnen möglicherweise weiterhelfen.
Herzliche Grüße und viel Erfolg bei Ihrer aktuellen Seminararbeit!!
Tolles Video! Vielen Dank 😊
Vielen herzlichen Dank! Ich freue mich, dass es Ihnen gefallen hat!!
Vielen Dank für ein, mal wieder, großartiges Video. Die Formulierungen haben mir sehr geholfen, den Knoten in meinem Kopf zu lösen :-) Haben Sie mal über ein eigenes Repetitorium nachgedacht? Das wäre für mich zwar zu spät, aber für alle anderen Studenten eine große Bereicherung. Machen Sie weiter so!
Viele liebe Grüße aus Berlin
Vielen lieben Dank für dieses schöne Kompliment :) Ein eigenes Repetitorium von mir wird es zwar leider nicht geben; aber ich schreibe gerade meine Habilitation zu Ende und arbeite deshalb daran, der universitären Lehre noch lange erhalten zu bleiben ;) Herzliche Grüße aus dem Süden!!
Vielen Dank für das klasse Video! Ich hätte eine Frage, die allerdings nicht in Bezug zu diesem Video steht: Momentan bereite ich mich auf meine erste (Übungs-)klausur im Staatsrecht vor (was auch meine erste Klausur in Jura generell ist). Bislang haben wir die Verfassungsorgane und Staatsstrukturprinzipien gelernt - diese haben wir allerdings in der Übung bislang noch nicht behandelt und unser Professor hat uns außerdem gesagt, dass ausschließlich eine materielle Prüfung in dieser Klausur drankommen wird. Aktuell bereite ich mich mit dem Skript und einem Lehrbuch vor und versuche so gut wie möglich die Inhalte zu lernen. Leider ist beides sehr theoretisch und ich weiß nicht, wie ich das in der Klausur überhaupt anwenden soll, deshalb fühle ich mich so als würde ich dabei meine Zeit verschwenden (auch wenn ich ganz grundsätzlich das Gefühl habe, den Aufbau unseres Staats langsam besser verstehen zu können) - hast Du irgendwelche Tipps für mich? Vielen Dank schon einmal!
Und mach unbedingt weiter so, die Videos sind klasse!
Vielen Dank für Ihren Kommentar, ich freue mich, dass es Ihnen gefallen hat!
Zu Ihrer Frage: Das Staatsorganisationsrecht fällt allen Anfängerinnen und Anfängern schwer; nicht, weil es in der Theorie so schwierig wäre, sondern weil es (beispielsweise im Gegensatz zum Strafrecht) lange dauert, bis man das Gelernte tatsächlich in einer Klausur umsetzen kann. Für den Anfang gebe ich Ihnen einmal die folgenden Ratschläge: 1) Sie sollten in "Staatsorga" sehr frühzeitig mit einem Fallbuch arbeiten, damit Sie von Anfang an eine Idee haben, wie das Ganze in einer Fallprüfung aussähe. 2) Lernen Sie die gängigen Verfahrensarten (zB Organklage) und das dazugehörigen Prüfungsschema und überlegen Sie sich beim Lernen immer, an welcher Stelle in der Fallprüfung das Gelesene hingehört. 3) Beginnen Sie mit einigen Klassikern (zB Materielles Prüfungsrecht des Bundespräsidenten) und achten Sie darauf, wie bei diesen Klassikern argumentiert wird.
Herzliche Grüße!!
Geht es mir genau so
Danke für dieses super Video!
Könnten Sie bitte nochmal erklären, warum man nicht zB vor 985, 812 einen AS aus 346 prüft, da ja durch Rücktritt ein Rückgewährschuldverhältnis entstehen würde, der V somit auch das Auto herausbekommen würde? Lieben Dank!
Herzlichen Dank für Ihren Kommentar! Einen Anspruch nach § 346 Abs. 1 BGB würde ich nur dann prüfen, wenn ein Rücktrittsrecht bestehen könnte, wenn sich also entweder eine Vertragspartei vertraglichen Rücktritt vorbehalten hat oder wenn ein Rücktrittsrecht nach § 323 Abs. 1 BGB besteht (etwa wegen Nicht- oder Schlechteistung). Wenn ein Rücktrittsrecht (wie hier) aber offensichtlich nicht besteht, würde ich von einer Prüfung des § 346 Abs. 1 BGB Abstand nehmen.
Herzliche Grüße!!
Kuss Kuss Kuss bester Mann
Vielen herzlichen Dank :)
etwas late to the party, aber kann man bei der dinglichen Einigung nicht auch an die "Fehleridentität" denken? Danke für die super Videos!:)
Ich freu mich sehr, dass Ihnen meine Videos gefallen - und „late to the party" sind Sie insofern nie, als mir neue unbeantwortete Kommentare angezeigt werden.
Sie haben insofern Recht, als man das Wort „Fehleridentität" bei der Prüfung der dinglichen Einigung durchaus noch bringen könnte. Aber vorliegen tut Fehleridentität ja gerade nicht. Entgegen dem, was leider manchmal kommuniziert wird, handelt es sich bei der Fehleridentität nicht um einen eigenständigen freischwebenden Mechanismus, wonach ein schuldrechtlicher Mangel plötzlich auf das dingliche Geschäft „durchschlägt". Vielmehr ist es genau umgekehrt: Sofern eine ganz normale Prüfung ergibt, dass dingliche und schuldrechtliche Erklärung an demselben Mangel leiden, dann sind eben beide Willenserklärungen nichtig und dieses Phänomen nennt man dann „Fehleridentität". Hier ergibt die Prüfung (die wir ja vorgenommen haben) klar, dass sich der Irrtum nicht auf die dingliche Einigung, sondern lediglich auf den Kaufpreis, und damit auf die zum Kaufvertrag führende Willenserklärung bezog. Deshalb ist natürlich auch die dingliche Einigung nicht nach § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB anfechtbar und deshalb liegt auch keine Fehleridentität vor.
Herzliche Grüße!!
Danke 🙏🏽🙏🏽🙏🏽
Sehr gerne und vielen Dank für Ihren Kommentar!!
Hallo Herr Fervers,
ich verstehe nicht wirklich, wieso hier der Inhaltsirrtum und nicht der Erklärungsirrtum geprüft werden muss. Könnten Sie da nochmal etwas nachhelfen? Vielen Dank
Ein Erklärungsirrtum liegt nur vor, wenn der Erklärende nicht das äußert, was er eigentlich äußern will, also wenn er sich verspricht, verschreibt, vertippt, etc. Aber das ist dem V ja gerade nicht passiert. Er hat gesagt „Vielen Dank für dein tolles Angebot, lieber K, das Auto gehört dir. Das Geld kannst du mir gerne in den nächsten Tagen überweisen" und das sind 1:1 die Worte, die er sagen wollte. Deshalb scheidet auch das Vorliegen eines Erklärungsirrtums aus.
Allerdings ist der V einem Inhaltsirrtum unterlegen: Denn ihm war nicht klar, dass er mit seiner Äußerung nach dem objektiven Empfängerhorizont erklärt, dass er einen Kaufvertrag zu einem Preis von 1.000 € abschließen möchte (er glaubte, „10.000" zu erklären). Herzliche Grüße!!
Kann man auch als erstes 433, dann 142 und dann 985 und 812 prüfen?
§ 433 BGB und § 142 BGB würde ich aus unterschiedlichen Gründen beide nicht prüfen.
§ 142 BGB dürfen Sie auf gar keinen Fall als Anspruchsgrundlage prüfen, weil es sich bei der Vorschrift nicht um eine Anspruchsgrundlage handelt. Sie würden einen Bombenfehler begehen, wenn Sie den Eindruck erwecken, dass Sie § 142 BGB für eine Anspruchsgrundlage halten. Und selbst wenn Sie das nicht tun ist es komisch, wenn Sie sagen "V könnte gegen K einen Anspruch nach 142 BGB haben", um dann im Anschluss festzustellen, dass § 142 BGB gar keine Anspruchsgrundlage ist.
§ 433 BGB ist zwar eine Anspruchsgrundlage, ist hier aber offensichtlich nicht einschlägig. Nach einem Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises ist nicht gefragt (Sie dürfen das deshalb auf keinen Fall prüfen) und ein Anspruch des V gegen K nach § 433 I 1 BGB ist ebenfalls eher abwegig (V ist ja hier der Verkäufer).
@@Prof.Dr.MatthiasFervers Zuerst einmal danke für die schnelle Antwort. Eine Frage hätte ich noch. Warum muss man immer erst 985 und dann 812 prüfen? Kann man wenn man weiß, dass 985 nicht greift direkt mit 812 prüfen?
Dafür gibt es einen guten und einen weniger guten Grund :)
Der weniger gute Grund lautet: Diese Reihenfolge ist allgemein üblich und sie wird deshalb erwartet. Sie machen deshalb in der Klausur einen besseren Eindruck, wenn Sie sich daran halten.
Der gute Grund lautet: Es ist ganz erheblich zweckmäßiger, § 985 BGB zuerst zu prüfen. Wenn Sie § 985 BGB noch nicht geprüft haben, dann können Sie streng genommen schon die Hypothese bei § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB gar nicht sicher formulieren. Denn wenn Sie schreiben "V könnte gegen K einen Anspruch auf Rückgabe und Rückübereignung des Autos haben", dann könnte sich ein Leser fragen "Warum denn auch Rückübereignung? Woher wissen wir das?" Und spätestens bei der Prüfung des Erlangten müssten Sie ja - wenn Sie § 985 BGB zuvor nicht geprüft haben - inzident eine Eigentumsprüfung vornehmen. Sie müssten schreiben "K hat den Besitz an dem Auto erlangt. Darüber hinaus könnte er auch das Eigentum erlangt haben. Ursprünglich war V Eigentümer usw." Und das ist extrem ungelenk. Zudem bliebe auch für die spätere Prüfung des § 985 BGB nichts Sinnvolles mehr übrig.
Darüber hinaus ist es so, dass bereicherungsrechtliche Ansprüche bei Vorliegen einer Vindikationlage auch gesperrt sein können (das ist allerdings ein Thema des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses und damit der Sachenrechtsvorlesung). Auch deshalb sollten Sie unbedingt immer § 985 BGB zuerst prüfen.
Herzliche Grüße!!
@@Prof.Dr.MatthiasFervers Ich danke ihnen👍
@@malekith8447 Nichts zu danken & weiterhin viel Erfolg!!
Vielen Dank für Ihre Videos,
Es wäre sehr hilfreich wenn Sie Videos zu öffentlich recht machen würden .
Vielen Dank, ich freue mich, dass Ihnen meine Videos gefallen!
Ich freue mich auch, dass Sie gerne Videos zum Öffentlichen Recht von mir sehen wollen. Allerdings sind zum Öffentlichen Recht keine Videos in Planung. Ich bin ein großer Freund der Einheit von Forschung und Lehre: Lehren sollte man nur das, mit dem man sich auch wissenschaftlich beschäftigt. Nur so ist eine hohe Qualität der Lehre gewährleistet und ist sichergestellt, dass man nicht einfach das erzählt, was sich Studentinnen und Studenten auch selbst durchlesen könnten. Und ich selbst habe mich mit dem Öffentlichen Recht seit meinem Assessorexamen im Jahre 2013 nicht mehr befasst, sodass ich nach meinen eigenen Maßstäben für die Lehre im Öffentlichen Recht nicht qualifiziert bin :)
Herzliche Grüße!!