Ich kommentiere selten, aber hier muss ich es tun. Das Video ist qualitativ sehr hochwertig und sehr sehr verständlich. Ich habe das Thema Fristen im Steuerrecht mal kurz in AO gehabt und nicht 100% verstanden. Jetzt verfolgte es mich im Privatrecht. Ab jetzt nie mehr.. ich habe es endlich vollumfänglich verstanden. Tolle Beispiele! Super verständlich, auch visuell außerordentlich gut dargestellt, gutes Tempo.. einfach perfekt..
Ich freu mich sehr, dass Ihnen das Video so gut gefallen hat! Herzlichen Dank, dass Sie sich die Zeit für einen so ausführlichen Kommentar genommen haben! Herzliche Grüße!!
Ich muss mich auch einfach nur bei Ihnen bedanken, Dr. Fervers, denn Sie erklären es aufschlussreicher als alle Professoren, die ich bis dato an zwei Unis hatte. Hut ab und weiter so!
Mir fehlen die Worte. Deine Videos sind einfach unfassbar gut gemacht! Der Inhalt ist sehr verständlich aufbereitet, es gibt Timestamps, der Ton und die Animationen sind mega gut. Vielen Dank :)
Vielen herzlichen Dank! Ich stecke tatsächlich immer sehr viel Aufwand in die Produktion dieser Videos und umso mehr freu ich mich über so ein schönes Feedback!:) Herzliche Grüße!!
Tolles Video, jedes Mal wieder super erklärt! Freue mich schon auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, wann auch immer kommt :D zudem ein Vorschlag: ein Video über die §§ 249 ff. BGB wäre sicherlich auch spitze, gerade weil es nahezu in jeder Klausur relevant wird, aber sich keine Vorlesung wirklich zuständig fühlt. Ist ja auch einiges passiert in der Rechtsprechung, bspw. fiktiver Schadensersatz usw... Vielen Dank jedenfalls!
Herzlichen Dank für Ihren Kommentar, ich freue mich sehr, dass Ihnen das Video gefallen hat und dass Sie etwas mitnehmen konnten! Ein Video über die §§ 249 ff. BGB kommt auf meine Liste :) Herzliche Grüße!!
Herr Fervers, ich möchte mich herzlich bei Ihnen bedanken. Ihre Videos helfen enorm den Stoff, der in Vorlesungen nicht klar vermittelt wurde, zu verstehen. Gleichzeitig macht das Lernen aufgrund der hohen Qualität Ihrer Videos und den tollen Möglichkeiten zum aktiven Mitdenken unglaublichen Spaß. Ich bin zwar gerade erst in das 2. Semester gekommen und habe durch Sie und Ihre Videos dennoch einiges gelernt. Das Durcharbeiten Ihrer Lehrvideos hat einen Platz auf meiner To-Do-Liste für erfolgreiche Lerntage gefunden. Bitte machen Sie weiter so. Jedes Ihrer Videos hilft enorm und überzeugt durch vorbildliche Klarheit. Vielen Dank.
Vielen herzlichen Dank für Ihren Kommentar, über den ich mich riesig gefreut habe! Ich hoffe, dass ich bald wieder etwas mehr Luft habe und dann kommen auch wieder mehr Videos :) In jedem Fall wünsche ich Ihnen aber alles Gute und weiterhin viel Freude bei Ihrem Studium! Herzliche Grüße!!
Wow! Danke für dieses informative (und kostenlose!!) Video. Ich hatte absolut keine Lust auf dieses Thema, aber mit Ihnen hat das sogar richtig Spaß gemacht. Die Beispiele und die gemeinsame Arbeit mit dem Gesetz haben sehr geholfen. 🙏
Ein super hilfreiches Video, von dem ich grade zum zweiten Mal lerne, zur Wiederholung. Ich kann nur hoffen, dass Sie an unserer Uni bleiben. Sie können toll erklären, vielen Dank für Ihr Engagement und auch diesen Kanal!
Ganz herzlichen Dank für Ihren Kommentar, über den ich mich riesig gefreut habe! Und dass Ihnen (anscheinend?) auch meine Lehrveranstaltungen gefallen, freut mich ebenfalls :) Herzliche Grüße und weiterhin viel Erfolg!!
@@Prof.Dr.MatthiasFervers Vielen lieben Dank! Und, genau - das Video hab ich nochmal angeschaut, nachdem ich in der aktuellen ExÜ die Frist falsch berechnet habe - ich hab genau den Fehler gemacht, den sie ab 20:00 beschreiben. Jetzt werde ich den Fehler nicht mehr machen :-) Viele Grüße!
Klasse Video, vielen Dank! Ein vermeintlich einfaches und daher häufig auch von Studierenden übergangenes Thema haben Sie mit diesem Video in aller Prägnanz verständlich dargestellt! Ab 12:54 musste ich doch ein wenig schmunzeln, da mich das gemeinsame Zählen vor dem Monitor ein wenig an Dora The Explorer erinnert hat :D
Vielen herzlichen Dank, ich freu mich sehr, dass es Ihnen gefallen hat! Dora The Explorer musste ich tatsächlich erstmal googlen, das kam wohl nach meiner Zeit :) Herzliche Grüße!!
@@Prof.Dr.MatthiasFervers Lieber Herr Fervers, die wünsche ich ihnen auch. Ich hoffe sehr, sie geben bei uns bald mal wieder eine Klausurenkursbesprechung! Dürfte ich ihnen eventuell vier Fragen zu der Stellvertretung stellen, die ich mir einfach nicht beantworten kann? Ich weiß dass sind sehr viele und kann absolut verstehen, wenn sie dafür keine Zeit haben!!! Den Kommentar oben habe ich natürlich unabhängig davon verfasst!
@@Prof.Dr.MatthiasFervers 1. Wird zwischen Vertretenem (A) und Vertreter (B) als Grundverhältnis ein Auftrag erteilt, sodann davon getrennt aber eine (Innen-) Vollmacht erteilt, die A begrenzt, wird der B zum Vertreter ohne Vertretungsmacht, wenn er diese Begrenzung überschreitet? Bsp.: A erteilt B den Auftrag, er soll ihm ein Auto kaufen. Sodann sagt er B: Ich erteile dir die Vollmacht für mich ein Auto bis 1000 Euro zu kaufen. B kauft sodann bei C ein Auto für 2000 Euro. 2. Ist B auch Vertreter ohne Vertretungsmacht im oben genannten Beispiel, wenn er versehentlich überschreitet, weil er sich verspricht? Ich frage mich, warum nicht trotzdem eine wirksame Vertretung vorliegt, und A mit Blick auf 166 BGB anfechten kann. Dass der § 166 BGB für den Fall gemacht ist, dass B irrt, aber innerhalb der Vertretungsmacht, ist mir klar, jedoch empfinde ich das genannte Beispiel doch sehr nah daran und denke auch, der Dritte sollte geschützt werden… 3. Hätte A dem B jedoch BEI DER Auftragserteilung die oben genannte Restriktion erteilt und bei der Vollmachtserklärung nur gesagt: „Ich erteile dir die Vollmacht, ein Auto für mich zu kaufen“, dann würde B auch bei oben genannten Überschreiten wirksam den A Vertreten, weil er hier eben nicht die Vollmacht überschreitet? Es würde lediglich ein Anspruch im Innenverhältnis zwischen A und B entstehen? 4. Ergibt sich die Erteilung der Vertretungsmacht konkludent aus dem Grundverhältnis, wird diese dann konkludent mit den im Grundverhältnis erklärten Eingrenzungen der Vertretungsmacht erklärt?
Tatsächlich Ihre Fragen zu einem großen Teil zusammen. Ich will trotzdem versuchen, sie nacheinander zu beantworten: 1) Sie müssen bei der Vertretungsmacht grundsätzlich unterscheiden zwischen dem rechtlichen Können und dem rechtlichen Dürfen. Während das Grundverhältnis das rechtliche Dürfen definiert, bestimmt der Umfang der Vertretungsmacht das rechtliche Können. Das bedeutet: Wenn tatsächlich die Vertretungsmacht begrenzt wird, dann wird der Vertreter zum Vertreter ohne Vertretungsmacht, wenn er diese Begrenzung überschreitet. Sofern deshalb in Ihrem Beispiel der B nur eine Vollmacht zum Abschluss eines Kaufvertrags mit einem Kaufpreis von 1.000 € hatte, dann aber für 2.000 € kauft, handelt er außerhalb der Vertretungsmacht, sodass A nicht über § 164 Abs. 1 BGB gebunden wird. Im Einzelfall kann es aber schwierig sein zu bestimmen, ob tatsächlich die Vertretungsmacht begrenzt werden sollte oder ob lediglich eine Weisung im Innenverhältnis vorlag. Wenn beispielsweise der A dem B Vertretungsmacht zum Kauf eines Autos erteilt und nur äußert, er wolle eigentlich nicht mehr als 1.000 € ausgeben, dann liegt hierin wohl keine Begrenzung im Außenverhältnis, sondern lediglich eine Weisung im Innenverhältnis. Der Vertreter B würde deshalb allenfalls seine Vertretungsmacht missbrauchen, wenn er anschließend doch für 2.000 € einkauft. In Ihrem Beispiel ist es aber so, dass ja schon explizit die Vollmacht begrenzt wird. Deshalb würde ich in der Tat von Vertretung ohne Vertretungsmacht ausgehen. 2) Ja, auch wenn sich B verspricht, ist er Vertreter ohne Vertretungsmacht. Denn zum Abschluss eines Kaufvertrags in Höhe von 2.000 € bestand nun einmal keine Vollmacht. Und einen guten Glauben an eine nicht existente Vollmacht sieht das Gesetz nun einmal nicht vor. Für das Vorliegen von Vertretung ohne Vertretungsmacht spricht auch die folgende Überlegung: Wenn der A schon nicht gebunden wird, wenn die Erklärung des B ("2.000 €") fehlerfrei zustande kommt, dann kann A erst recht nicht gebunden sein, wenn hinsichtlich der gleichen Willenserklärung zusätzlich ein Irrtum seitens B besteht. 3) Genau, in Ihrem Beispiel unter 3. ist es so, dass lediglich eine Weisung im Innenverhältnis vorliegt, B aber gleichwohl über eine entsprechende Vertretungsmacht verfügt. Hier kann - je nach Fallgestaltung - der Klausurklassiker des Missbrauchs der Vertretungsmacht zu erörtern sein. Aber zunächst mal tritt nach § 164 Abs. 1 BGB eine Bindung des A ein. 4) Ja und Nein. Grundsätzlich ist natürlich wichtig, dass Sie streng zwischen Vertretungsmacht und Grundverhältnis trennen. Trotzdem sagt auch die h.M., dass Umstände aus dem Grundverhältnis bei der Bestimmung des Vollmachtsumfangs Berücksichtigung finden können. Und Sie müssen bedenken, dass gerade Laien - ähnlich wie beim "klassischen" Trennungsprinzip - hier oftmals nicht unterscheiden und Grundverhältnis und Vollmacht einheitlich zustande kommen. Sehr wichtig ist eben nur, dass Sie in der Klausur immer zeigen, dass Sie sauber trennen können. Sie sollten deshalb keinesfalls etwas schreiben wie "Da A bei der Erteilung des Auftrags gesagt hat, dass B nur für 1.000 € kaufen soll, ist von einer Beschränkung der Vollmacht auszugehen." Herzliche Grüße!!
Herr Dr. Fervers, vielen herzlichen Dank für dieses perfekte Video. Super verständlich erklärt! Hätten meine Professoren an der Uni das damals nur halbwegs so gut erklären können wie Sie, wäre das Anschauen dieses Videos heute wohl nicht nötig gewesen😃Ich sehe, hier werden auch Vorschläge für weitere Videos genannt. Ein Video zu den §§ 280 ff BGB und §§ 249 ff. BGB wäre super. Weiter so und herzlichen Glückwunsch zur erschienenen Habilitationsschrift!
Vielen herzlichen Dank für Ihre Glückwünsche und Ihr Feedback, ich hab mich sehr gefreut :) Zumindest ein Video zu den §§ 280 ff. BGB gibt es tatsächlich schon! Sie finden es unter diesem Link: ua-cam.com/video/8teoiGs98ew/v-deo.html Herzliche Grüße!!
Ich muss auch noch mein Lob für das Video da lassen, alles wurde ohne große Abschweifungen präzise und verständlich erklärt. Vielen lieben Dank! Ich hoffe sehr das Sie auch weiterhin Spaß und Erfolg mit dem Kanal haben werden.
Vielen herzlichen Dank! Ich freu mich riesig, dass Sie sich Zeit für Ihren Kommentar genommen haben und dass Ihnen das Video so gut gefallen hat! Herzliche Grüße!!
Ein super verständliches und sehr anschauliches Video! Es ist zwar mit anderen Vorschriften, als wir es derzeit berechnen, jedoch habe ich durch dieses Video mehr durchblick! Vielen Dank!
Die Frist von 6 Monaten für das Fallbeispiel ab min 35:50 beginnt mit dem 15.01. und endet mit dem 15.07. und nicht mit dem 15.06. Ansonsten vielen Dank für das Video! Es war sehr hilfreich!
Sehr geehrter Herr Dr. Fervers, vielen Dank für das tolle Video! Hierzu habe ich eine Frage: Bei ca. 11:20 geben Sie ein Beispiel, bei dem der 1. Juni ein Mittwoch ist. Fristende soll der 4. Juni sein, das wäre ein Samstag. Nach § 193 BGB wäre das Fristende ja dann erst am Montag, dem 6. Juni. Oder findet § 193 BGB hier keine Anwendung?
Vielen Dank für Ihren Kommentar und Ihren Hinweis! Sie haben vollkommen Recht: Die Tatsache, dass hier das fristauslösende Ereignis auf einen Mittwoch fällt, stiftet vollkommen unnötig Verwirrung. Es sollte ja nur um die Berechnungsweise nach § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB gehen und da sollte man das Fristende nicht auf einen Samstag fallen lassen. Tatsächlich wäre hier nämlich problematisch, ob § 193 BGB Anwendung fände. Zwar fällt das Fristende auf einen Samstag; allerdings kann die Berechnungsweise nach § 193 BGB ja von den Parteien (hier vom Erklärenden, § 148 BGB) unproblematisch abbedungen werden. Und wenn der Erklärende explizit „drei Tage" sagt, dann spricht einiges dafür, dass er auch dann nicht fünf Tage warten will, wenn das Wochenende dazwischen liegt. Eine andere Ansicht wäre allerdings ebenso vertretbar. Herzliche Grüße!!
Sehr geehrter Herr Fervers, macht es einen Unterschied, ob das Fristende um 24 Uhr ist, also schon eigentlich der nächste Tag 00:00, oder ob man schreibt, dass das Fristende um 23:59,59 ist? Letzteres finde ich genauer und gerade bei Jura weiß man ja nicht, ob es dann nicht doch als falsch angemarkert wird. Ich bedanke mich bei Ihnen! Liebe Grüße
Sagen wird es mal so: Natürlich haben Sie insofern vollkommen Recht, als es streng genommen 24 Uhr nicht geben kann; denn wenn die Uhr bei 24 Uhr ist, ist sie ja automatisch bei 0 Uhr des Folgetages. Wenn Sie aber „23:59,59" schreiben, dann ist das nicht nur aufwendiger, sondern ganz streng genommen auch nicht korrekt, denn theoretisch kann ja in der einen Sekunde, die dazwischen liegt, noch etwas passieren. Und da allgemein anerkannt ist, dass „24 Uhr" nicht für eine ganz konkrete Uhrzeit, sondern für den Ablauf des Tages steht, können Sie m.E. ganz beruhigt „24 Uhr" schreiben. Herzliche Grüße!!
Herzlichen Dank für die super gute Erklärung!! Nun habe ich endlich die Fristberechbung verstanden ☺. Ich stehe kurz vor meiner Abschlussklausur und bin fast verzweifelt mit dem Auslegen des Paragraphen 188. In meiner Verzweiflung habe ich zum Glück dieses Video gefunden. Ich finde es klasse, dass Sie anhand so vielen Beispielen langsam alles Schritt für Schritt erklären. Sogar mit dem Abzählen, einfach super 👍. Ein dickes Lob und auch vielen Dank für die Markierungstipps im Gesetz. Endlich mal jemand der einem alles in Ruhe erklärt😌. Meine Lehrer erklären leider gar nichts und verweisen nur auf Leitfäden. Wenn man es dort nicht versteht hat man echt verloren, dass ist wirklich frustrierend. Man fühlt sich ganz dumm, dabei kann man fast alles lernen, wenn es nur mal richtig erklärt wird. Schön, dass es auch noch Leute gibt die andere an ihrem Wissen teilhaben lassen😊.
Vielen lieben Dank für Ihren ausführlichen Kommentar, über den ich mich riesig gefreut habe! Ich fand die Fristberechnung auch immer undankbar und freu mich sehr, dass Sie bei meinem Video etwas mitnehmen konnten! Herzliche Grüße und weiterhin viel Erfolg!!
Ein später Kommentar, aber vielen Dank für das super Video. Für mich als Beamtenanwärter der 3. QE aus Hof ist dieses Video sehr hilfreich. Denn auch in der Beamtenausbildung, die ja zum Großteil aus jruistischem Wissen besteht ist die Fristberechnung ein wichtiges Thema wenn es um das Erstellen von Bescheiden geht. Und letzten Endes berechnet man ja auch im Öffentlichen Recht die Fristen nach dem BGB, was ich sehr interessant finde. :) Leider ist ja in Hof der privatrechtliche Anteil sehr gering, aber das bisschen Privatrecht, das wir an unserer Hochschule unterrichtet bekommen ist ganz interessant. Wünschte mir mehr davon. Insofern nutze ich "Hoferaner" einfach mal ganz frech Ihre Videos zum Nachbearbeiten des heute erlernten Stoffes. :P
Ich freue mich sehr, dass Sie meine Videos nutzen und dass Sie Ihnen so gut gefallen :) Herzliche Grüße und weiterhin viel Erfolg bei Ihrer Ausbildung!
Hallo Herr Dr. Fervers, zunächst würde ich mich gerne für Ihre ganz tollen und hilfreichen Videos bedanken! :) Ich habe eine kurze Frage zur Berechnung des Fristanfangs. Wozu wird dieser benötigt? Maßgeblich ist ja das "Ereignis". Irgendwie leuchtet mir nicht ein wofür man den Fristbeginn überhaupt braucht.^^ Beispiel: Ein Brief wird am 19.07.2019 zur Post gegeben. dann würden wir sagen, dass die -"Bekanntgabe" am 21.07.2019 erfolgte (3-Tages-Fiktion). - Fristbeginn (§ 187 I BGB) am 22.07.2019 - Fristende (§ 188 II BGB) am 21.08.2019 um 23:59:59 Uhr Eigentlich ist doch hier nur das Datum der Bekanntgabe als Fristauslösendes Ereignis wichtig und das Fristende (wird aus dem Bekanntgabedatum abgeleitet)? Oder übersehe ich etwas? Vielen Dank schonmal :)
Vielen herzlichen Dank für Ihr Lob! Ich freu mich sehr, dass Ihnen meine Videos so gut gefallen! Zu Ihrer Frage: Tatsächlich ist es so, dass man den Fristbeginn iSd § 187 BGB bei Wochen-, Monats-, und Jahresfristen eigentlich nicht braucht. Denn bei diesen Fristen ordnet § 188 Abs. 2 BGB ja an, dass das Fristende in einer Weise zu berechnen ist, die sich am fristauslösenden Ereignis orientiert. Man kann deshalb - wie Sie vollkommen richtig sehen - das Fristende ausrechnen, wenn man nur den Zeitpunkt des fristauslösenden Ereignisses kennt. In die Berechnung mit einbeziehen müssen Sie den Fristbeginn iSd § 187 BGB aber dann, wenn Sie es mit einer Tagesfrist zu tun haben. Denn bei Tagesfristen ordnet § 188 Abs. 1 BGB an, dass Sie "abzählen" müssen. Wenn V dem K beispielsweise mit am Dienstag, den 7.9.2021 zugegangenen Schreiben eine Annahmefrist von "drei Tagen ab Zugang des Schreibens" setzt, so müssen Sie wie folgt rechnen: Fristauslösendes Ereignis ist am 7.9.2021, gemäß § 187 Abs. 1 BGB wird dieser Tag nicht mitgerechnet, Sie zählen also gemäß § 188 Abs. 1 BGB vom 8.9.2021 drei Tage an (8., 9., 10.) und kommen so dazu, dass die Frist am Freitag, den 10.9.2021 um 24 Uhr endet. Ich würde Ihnen übrigens trotz allem in der Klausur empfehlen, den Fristbeginn iSd § 187 BGB kurz zu berechnen. Denn auch wenn die eben aufgezeigte Differenzierung natürlich für das Verständnis sehr wichtig ist, würde ich mal behaupten, dass sie noch nicht jeder (Korrektor) verinnerlicht hat :) Deshalb gehen Sie am besten auf Nummer sicher und erwähnen Sie auch kurz den Fristbeginn iSd § 187 BGB, auch wenn Sie ihn für die Berechnung eigentlich nicht brauchen. Herzliche Grüße!!
@@Prof.Dr.MatthiasFervers Vielen herzlichen Dank für diese ausführliche Antwort :) Ich habe bereits vermutet, dass es in bestimmten Konstellationen für die Berechnung des Fristbeginns (nur) Klausurtaktische Gründe haben kann :)
Lieber Herr Dr. Fervers, vielen herzlichen Dank für das tolle Video! Ich persönlich konnte damit die meiner Ansicht nach etwas schwierig formulierten §§ 187 ff. BGB gut nachvollziehen und verstehen. Hätten Sie vielleicht noch einen guten Tipp für mich, wie man eine Fristberechnung elegant in einer Klausur formulieren kann? Bisher hatte ich immer etwas anfängerhaft und hölzern geschrieben: Die Frist beginnt mit der Zustellung des Endurteils am 1.6.2021. Dieser Tag wird bei der Fristberechnung jedoch nicht mitgerechnet, da es sich dabei um ein Ereignis i. S. v. § 187 I BGB handelt. Im Einzelnen ergibt sich folgende Fristberechnung: Fristbeginn: Mittwoch, der 02.06.2021, 0:00 Uhr (§ 187 I BGB) + 1 Monat (§ 517 ZPO) Fristende: Donnerstag, der 01.07.2021, 24:00 Uhr (§ 188 II Alt. 1 BGB) Vielen Dank und herzliche Grüße!
Vielen Dank für Ihren Kommentar, ich freu mich sehr, dass Ihnen das Video so gut gefallen hat! Zu Ihrer Frage: Ich würde die Fristberechnung in der Klausur in der Regel eher "knackig" formulieren. Sie könnten deshalb unter dem Punkt "Berufungsfrist" beispielsweise schreiben: "Gemäß § 517 Hs. 1 ZPO beträgt die Berufungsfrist einen Monat und beginnt nach § 517 Hs. 2 ZPO mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Dem K wurde das Urteil am 1.6.2021 zugestellt, sodass die Frist gemäß § 187 I BGB am 2.6.2021 um 0:00 Uhr zu laufen begonnen hat. Fristende ist gemäß § 517 ZPO, §§ 187 I, 188 II Alt. 1 BGB der 1.7.2021, 24:00 Uhr. Da K bereits am 30.6.2021 Berufung eingelegt hat, ist die Berufungsfrist gewahrt." Ich würde es sogar für zulässig halten, noch kürzer zu formulieren und einfach zu schreiben: "Die Berufungsfrist endete gemäß § 517 ZPO, §§ 187 I, 188 II Alt. 1 BGB am 1.7.2021 um 24 Uhr. K hat bereits am..." Ob sie da ein, zwei oder drei Sätze hinschreiben, würde ich einfach von der Schwerpunktverteilung in der Klausur abhängig machen. Wenn es sonst nicht allzu viele Probleme gibt, schreiben Sie mehr, wenn die Frist dagegen nur ein Problem von ganz vielen ist, dann schreiben Sie weniger. Herzliche Grüße!!
Wow! Das ist die beste Erklärung zur Fristberechnung, die ich je gesehen habe! Danke für dieses Video! Eine Frage habe ich: Zahlungsbedingung "Zahlbar binnen 2 Wochen NACH Rechnungsdatum" , wann ist der Fristbeginn und ist es eine Beginn- oder Ereignisfrist?
Vielen herzlichen Dank, ich freu mich sehr über Ihr Lob! In Ihrem Beispiel dürfte es sich (wie fast immer :)) um eine Ereignisfrist handeln. Die Rechnungsstellung ist ein Ereignis, das sich datumsunabhängig fixieren lässt, sodass sich Fristbeginn und Fristende nach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB richten. Wenn das Datum der Rechnungsstellung also der 1.3. ist, dann läuft die Frist am 15.3. um 24:00 Uhr ab. Herzliche Grüße!!
Überragend dargestellt! Herzlichen Dank dafür - ich befinde mich gerade in der Examensvorbereitung und muss ehrlich zugestehen, dass ich dieses Thema bis auf eben ziemliche lange aufgeschoben habe. Hinter diesem Thema kann ich nun endlich ein Haken setzen! Danke dafür! :-) Spannend ist vor allem, dass in Studienkommentaren und Skripten als auch in Lehrbüchern teilweise ausführliche oder gar komplette Passagen zur Fristberechnung fehlen :O (im Paragrafen Register eines BGB AT Lehrbuchs ist sogar zwischen § 185 BGB und 194 BGB eine "Lücke") Ich hätte allerdings eine Verständnisfrage bzgl § 187 I BGB. Können Sie mir möglicherweise 1-2 Beispiele für den Passus" Ist für den Anfang einer Frist ein in den Laufe eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend" geben? Entweder bin ich zum jetzigen Zeitpunkt "überlernt" u. sehe vor lauter Bäumen den Wald nicht oder ich habe es tatsächlich noch nicht verstanden, für den letzteren Fall wäre es für mich hilfreich wenn ich hierzu abschließend ein konkretes Beispiel lesen könnte. (Leider konnte ich gänzlich zur Fristberechnung in meiner vorhanden Studienliteratur nichts ausfindig machen). Ist damit eine konkrete Uhrzeit gemeint? Aller besten Dank und machen Sie weiter so! Sie sind für Erstsemester als auch für Examenskandidaten eine große Stütze! Liebe Grüße
Vielen herzlichen Dank für Ihren Kommentar und Ihr Feedback, ich hab mich sehr darüber gefreut! Die Erstellung dieser Videos ist sehr viel Arbeit und deshalb ist es natürlich umso schöner, wenn ich Ihnen damit tatsächlich helfen kann. Zu Ihrer Frage: Die Unterscheidung zwischen "Ereignis" und "Zeitpunkt" ist in der Sache irrelevant, beide Male kommt man zur Fristberechnung nach § 187 Abs. 1 BGB. Der Gesetzgeber hat sich auch nicht dazu geäußert, was es mit dieser Trennung auf sich haben soll. Man geht deshalb in Anlehnung an das Begriffsverständnis in § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB davon aus, dass mit "Ereignis" va Ereignisse aus der "Lebenswirklichkeit" gemeint sind wie "Warenlieferung", "Belehrung", "Vertragsbeurkundung" "Ablieferung", etc. Demgegenüber sind unter dem Begriff „Zeitpunkt“ gedanklich oder juristisch konstruierte Geschehnisse zu verstehen wie zB „Fälligkeit“, „Wirksamwerden“, „Fristablauf“, etc. Wenn eine Frist also lautet, "zwei Wochen ab Fälligkeit", dann handelt es sich um eine Frist nach § 187 Abs. 1 BGB. Auch § 199 Abs. 1 BGB knüpft an einen Zeitpunkt an, nämlich an den "Schluss des Jahres", sodass auch hier eine Frist nach § 187 Abs. 1 BGB vorliegt, die jeweils am 1.1. 0:00 Uhr beginnt. Wichtig ist vor allem, dass Sie bei den genannten Zeitpunkten nicht auf die Idee kommen zu sagen "Wir haben kein Ereignis, sondern einen Zeitpunkt, deshalb sind wir im § 187 Abs. 2 BGB." Denn in den § 187 Abs. 2 BGB kommen Sie nur dann, wenn Sie überhaupt keinen fristauslösenden Vorgang haben wie "Fälligkeit", "Fristablauf", etc., sondern wenn das "fristauslösende Ereignis" der Tagesbeginn selbst sein soll. In meiner Kommentierung (BeckOGK BGB/Fervers, § 186 Rn .26 ff.) und auch im Video habe ich den Unterschied zwischen Abs. 1 und Abs. 2 deshalb so definiert, dass Sie bei Abs. 1 immer einen Vorgang haben, der sich datumsunabhängig fixieren lässt: Man kann festschreiben "zwei Wochen ab Warenlieferung" ohne zu wissen, wann genau die Warenlieferung stattfindet. Man kann festschreiben "zwei Wochen nach Fälligkeit", ohne zu wissen, wann Fälligkeit eintritt. Deshalb gilt für diese Fälle § 187 Abs. 1 BGB. Wenn die Parteien dagegen vereinbaren "drei Monate ab dem 1.1.2020", dann gibt es keinen gesonderten fristauslösenden Vorgang, sondern die Frist bestimmt sich nur anhand des Datums; und dann sind Sie im § 187 Abs. 2 BGB. Herzliche Grüße!!
Lieber Herr Fervers, wie immer, ein sehr gelungenes Video! Auch für Studierende am Anfang des Jurastudiums, wie mich, super verständlich erklärt! Ich hätte eine kurze Frage zum Thema, die mir letztens in der Praxis begegnet ist: Ich buche ein Hotelzimmer, Anreise kann am 3.8. ab 15 Uhr erfolgen. Im Vertrag steht: "Eine kostenfreie Stornierung ist bis einen Tag vor Anreise möglich." Bis wann kann ich nun stornieren? Liegt hier eine "Rückwärtsfrist" vor, wie Sie es im BeckOGK beschreiben? Dann müsste § 187 I analog angewendet werden, mit der Folge, dass ich nur bis zum 1.8. 24 Uhr stornieren könnte. Oder wird man nach §§ 133, 157 sagen müssen, dass eine Stornierung bis 2.8., 24 Uhr möglich ist? Das wäre m.E. die vorzugswürdige Lösung. Ich freue mich auf weitere Videos! :)
Vielen Dank, ich freu mich, dass Ihnen das Video so gut gefallen hat! Zu Ihrer Frage: In der Tat ist diese Bestimmung nicht ganz eindeutig und lässt theoretisch mehrere Verständnismöglichkeiten zu. 1) könnte man daran denken, dass "1 Tag vor Anreise" im Sinne einer Naturalkomputation gemeint ist, also dann bis 2.8. 15 Uhr. Dagegen spricht aber erstens, dass ja nicht von "24 Stunden", sondern von "1 Tag" die Rede war und zweitens, dass die Anreise um 15 Uhr ja auch kein Fixpunkt, sondern nur ein möglicher Anreisetermin ist. Dann könnte man die Bestimmung 2) als echte Rückwärtsfrist verstehen mit der Folge, dass die Stornierung bis zum Beginn des Vortages (also des 2.8.) abgeschlossen sein muss. Ich würde die Klausel aber auch nicht in diesem Sinne auffassen. Denn es geht ja hier nicht wie einer Vereinssitzung darum, dass ein bestimmter Vorbereitungszeitraum eingehalten werden muss. Der durchschnittliche Kunde fragt sich schlicht "Wie lange darf ich stornieren?" Und wenn er liest "1 Tag vor Abreise", dann geht es vom 2.8. aus. Ich würde deshalb wie Sie zur Lösung 3) tendieren und meinen, dass bis 2.8. storniert werden kann. Wichtig zudem: Nach § 305c Abs. 2 BGB gehen Unklarheiten bei der Auslegung von AGB immer zulasten des Verwenders. Herzliche Grüße!!
Richtig, richtig gut. In einem Monat lege ich die Abschlussprüfung zum Rechtsanwaltsfachangestellten ab. Nur: bei der 30-Tages-Frist.. ist das eine Ereignisfrist? Also Angenommen der Verbraucher bekommt am 24.01.2023 eine Rechnung zugestellt, und in dieser wurde auf den Verzug nach 30 Tagen hingewiesen, beginnt die Frist ebenfalls erst einen Tag später? Also am 25.01.2023? Und was ist, wenn mir die Rechnung persönlich übergeben wurde? Das sind so 2 Fragen, die ich nicht gebacken bekomme.
Ich freu mich sehr, dass es Ihnen gefallen hat! Genau: Die Frist, die nach dem Zugang (auch eine Übergabe wäre ein Zugang) der Rechnung beginnen soll, ist eine Ereignisfrist. Denn der Zugang der Rechnung ist ja ein Ereignis, dass sich datumsunabhängig fixieren lässt. Erhält der Verbraucher die Rechnung also am 24.1.2023, dann beginnt die Frist nach § 187 Abs. 1 BGB am 25.1.2023. Herzliche Grüße!!
Vielen Dank! Ich freu mich, dass es Ihnen gefallen hat! Zu Ihrer Frage: Wochenenden und Feiertage sind dann zu beachten, wenn das Fristende auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag fällt. In diesem Fall gilt § 193 BGB und die Frist endet erst am darauffolgenden Werktag (näheres dazu ab 31:03). Fällt hingegen der Fristbeginn auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so ist dies unerheblich. Irrelevant ist auch, ob in der Frist Wochenenden oder Feiertage enthalten sind oder nicht. Herzliche Grüße!
Hallo Herr Dr. Fervers, tolles Video. Kompliment. Angenommen Ereignisfrist nach § 187,1 BGB, Frist 1 Monat,fristauslösendes Ereignis der 31.01.,Februar hat nur 27 Tage, Fristende nach 188,2 1 Alt. und 188,3 BGB der 27.02 ? Ist dies richtig obwohl faktisch diese Frist gegenüber sonstigen Monatsfristen deutlich kürzer ist . Weiterhin alles Gute und Danke für Ihre tollen Videos
Vielen Dank! Ich freue mich, dass Ihnen mein Video gefällt! Ihr Beispiel ist fast richtig mit der Einschränkung, dass das Fristende nicht auf den 27.2., sondern auf den 28.2. (bzw. in einem Schaltjahr auf den 29.2.) fällt. Der Februar hat ja immer mindestens 28 Tage. Wichtig ist auch, dass Sie bei Vorliegen einer Monatsfrist nicht "die Tage abzählen" (Ihre Berechnungsweise klingt ein bisschen so). In Ihrem Beispiel sollten Sie (wie immer) in zwei Schritten vorgehen: Schritt 1: Berechnung der Monatsfrist nach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB. So kämen Sie nach einer Berechnung "von Monat zu Monat" zu dem Ergebnis, dass die Frist am 31.2. ausläuft. Und dann kommt Schritt 2: Den 31.2. gibt es nicht, deswegen "spult man so weit zurück", bis man an einem Tag angelangt ist, den der Monat noch hat. Und das wäre hier wie gesagt der 28.2. oder in einem Schaltjahr der 29.2. Herzliche Grüße!!
Lieber Herr Fervers, mal wieder ein brillantes Video.. Vielen Dank für Ihre Mühen! Ein wenig Unsicherheit ist bei mir aufgekommen, und vielleicht können Sie Klarheit schaffen: ist die Widerrufsfrist i.S.v. § 355 II eine Frist nach § 188 I BGB? In Kommentaren habe ich folgendes gefunden: Grüneberg/Grüneberg, § 355 Rn. 11 -> Berechnung nach § 188 II; BGH, NJW 1994, 1801; BGH, NJW 2010, 3505 berechnen ebenfalls nach § 188 II. BeckOGK/Mörsdorf, 1.6.2022, BGB § 355 Rn. 88 stellt dagegen auf § 188 I BGB ab (was ja mit dem Wortlaut des § 355 II 2 eher im Einklang steht), verweist jedoch auf dasselbe Urteil wie Grüneberg. Über Ihre Meinung dazu würde ich mich freuen.
Vielen Dank für Ihren Kommentar, ich freu mich, dass es Ihnen gefallen hat! Ihre Frage lässt sich tatsächlich gut beantworten: Die 14-Tagesfrist nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB ist eine Tagesfrist und damit eine Frist, deren Ende sich nach § 188 Abs. 1 BGB richtet. Dass die Frist in älteren BGH-Entscheidungen nach § 188 Abs. 2 BGB berechnet wird, liegt ganz einfach daran, dass § 355 BGB früher einen anderen Inhalt hatte: Bis zum 10.6.2010 betrug die Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. nämlich tatsächlich nicht 14 Tage, sondern zwei Wochen :) Es ist deshalb auch völlig korrekt, wenn der BGH unter Geltung des alten Rechts § 188 Abs. 2 BGB angewendet hat. Sollte das im aktuellen Grüneberg noch nicht korrigiert/aktualisiert sein, dann liegt da wohl einfach ein Irrtum vor. Herzliche Grüße!!
Sehr geehrter Herr Dr. Fervers, Vielen Dank für das gelungene Video! Können Sie kurz ausführen, was es mit 0 Uhr und 24 Uhr auf sich hat? Naturwissenschaftlich gibt es 24 Uhr ja nicht, juristisch gesehen schon. Wieso? :)
Vielen herzlichen Dank, lieber Herr Bernhard! Ich freue mich, dass Ihnen das Video gefallen hat! Natürlich haben Sie mit Ihrem Einwand bzgl. 0 und 24 Uhr im naturwissenschaftlichen Sinne vollkommen Recht und sicherlich würde niemand aus der Juristenzunft hier widersprechen wollen :) Bei der Fristberechnung ist es tatsächlich üblich, auch die Uhrzeit "24 Uhr" zu benutzen, allerdings nur um damit dem Gesetzeswortlaut ("Ablauf des Tages") gerecht zu werden und kenntlich zu machen, dass die Frist am Ende des betreffenden Tages endet. Herzliche Grüße!!
Ich kann nicht genug von den Videos bekommen, so macht Jura lernen wirklich Spaß.
Vielen lieben Dank Herr Fervers!
Das freut mich riesig! Herzlichen Dank an Sie für Ihren Kommentar!!
Ich kommentiere selten, aber hier muss ich es tun. Das Video ist qualitativ sehr hochwertig und sehr sehr verständlich. Ich habe das Thema Fristen im Steuerrecht mal kurz in AO gehabt und nicht 100% verstanden. Jetzt verfolgte es mich im Privatrecht. Ab jetzt nie mehr.. ich habe es endlich vollumfänglich verstanden. Tolle Beispiele! Super verständlich, auch visuell außerordentlich gut dargestellt, gutes Tempo.. einfach perfekt..
Ich freu mich sehr, dass Ihnen das Video so gut gefallen hat! Herzlichen Dank, dass Sie sich die Zeit für einen so ausführlichen Kommentar genommen haben! Herzliche Grüße!!
Ich muss mich auch einfach nur bei Ihnen bedanken, Dr. Fervers, denn Sie erklären es aufschlussreicher als alle Professoren, die ich bis dato an zwei Unis hatte. Hut ab und weiter so!
Vielen herzlichen Dank für Ihr positives Feedback! Ich freu mich sehr darüber :)
Mir fehlen die Worte.
Deine Videos sind einfach unfassbar gut gemacht!
Der Inhalt ist sehr verständlich aufbereitet, es gibt Timestamps, der Ton und die Animationen sind mega gut.
Vielen Dank :)
Vielen herzlichen Dank! Ich stecke tatsächlich immer sehr viel Aufwand in die Produktion dieser Videos und umso mehr freu ich mich über so ein schönes Feedback!:) Herzliche Grüße!!
Tolles Video, jedes Mal wieder super erklärt! Freue mich schon auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, wann auch immer kommt :D zudem ein Vorschlag: ein Video über die §§ 249 ff. BGB wäre sicherlich auch spitze, gerade weil es nahezu in jeder Klausur relevant wird, aber sich keine Vorlesung wirklich zuständig fühlt. Ist ja auch einiges passiert in der Rechtsprechung, bspw. fiktiver Schadensersatz usw... Vielen Dank jedenfalls!
Herzlichen Dank für Ihren Kommentar, ich freue mich sehr, dass Ihnen das Video gefallen hat und dass Sie etwas mitnehmen konnten! Ein Video über die §§ 249 ff. BGB kommt auf meine Liste :) Herzliche Grüße!!
Herr Fervers,
ich möchte mich herzlich bei Ihnen bedanken. Ihre Videos helfen enorm den Stoff, der in Vorlesungen nicht klar vermittelt wurde, zu verstehen. Gleichzeitig macht das Lernen aufgrund der hohen Qualität Ihrer Videos und den tollen Möglichkeiten zum aktiven Mitdenken unglaublichen Spaß. Ich bin zwar gerade erst in das 2. Semester gekommen und habe durch Sie und Ihre Videos dennoch einiges gelernt. Das Durcharbeiten Ihrer Lehrvideos hat einen Platz auf meiner To-Do-Liste für erfolgreiche Lerntage gefunden. Bitte machen Sie weiter so. Jedes Ihrer Videos hilft enorm und überzeugt durch vorbildliche Klarheit. Vielen Dank.
Vielen herzlichen Dank für Ihren Kommentar, über den ich mich riesig gefreut habe! Ich hoffe, dass ich bald wieder etwas mehr Luft habe und dann kommen auch wieder mehr Videos :) In jedem Fall wünsche ich Ihnen aber alles Gute und weiterhin viel Freude bei Ihrem Studium! Herzliche Grüße!!
Wow! Danke für dieses informative (und kostenlose!!) Video. Ich hatte absolut keine Lust auf dieses Thema, aber mit Ihnen hat das sogar richtig Spaß gemacht. Die Beispiele und die gemeinsame Arbeit mit dem Gesetz haben sehr geholfen. 🙏
Herzlichen Dank für Ihren Kommentar, über den ich mich sehr gefreut habe! Herzliche Grüße und weiterhin viel Erfolg 🖖
Ein super hilfreiches Video, von dem ich grade zum zweiten Mal lerne, zur Wiederholung. Ich kann nur hoffen, dass Sie an unserer Uni bleiben. Sie können toll erklären, vielen Dank für Ihr Engagement und auch diesen Kanal!
Ganz herzlichen Dank für Ihren Kommentar, über den ich mich riesig gefreut habe! Und dass Ihnen (anscheinend?) auch meine Lehrveranstaltungen gefallen, freut mich ebenfalls :) Herzliche Grüße und weiterhin viel Erfolg!!
@@Prof.Dr.MatthiasFervers Vielen lieben Dank!
Und, genau - das Video hab ich nochmal angeschaut, nachdem ich in der aktuellen ExÜ die Frist falsch berechnet habe - ich hab genau den Fehler gemacht, den sie ab 20:00 beschreiben. Jetzt werde ich den Fehler nicht mehr machen :-) Viele Grüße!
Klasse Video, vielen Dank! Ein vermeintlich einfaches und daher häufig auch von Studierenden übergangenes Thema haben Sie mit diesem Video in aller Prägnanz verständlich dargestellt! Ab 12:54 musste ich doch ein wenig schmunzeln, da mich das gemeinsame Zählen vor dem Monitor ein wenig an Dora The Explorer erinnert hat :D
Vielen herzlichen Dank, ich freu mich sehr, dass es Ihnen gefallen hat! Dora The Explorer musste ich tatsächlich erstmal googlen, das kam wohl nach meiner Zeit :) Herzliche Grüße!!
Ein hervorragendes Video! Ich danke Ihnen für Ihre Bemühungen!
Ich danke Ihnen für Ihren Kommentar!! :) Herzliche Grüße!!
Herr Fervers, sie machen einfach großartige Vorlesungen und Videos! Vielen Dank für die Mühe, die sie sich geben!
Vielen lieben Dank für Ihren Kommentar, über den ich mich sehr gefreut habe ☺️ Herzliche Grüße und eine schöne Weihnachtszeit!!
@@Prof.Dr.MatthiasFervers Lieber Herr Fervers, die wünsche ich ihnen auch. Ich hoffe sehr, sie geben bei uns bald mal wieder eine Klausurenkursbesprechung!
Dürfte ich ihnen eventuell vier Fragen zu der Stellvertretung stellen, die ich mir einfach nicht beantworten kann? Ich weiß dass sind sehr viele und kann absolut verstehen, wenn sie dafür keine Zeit haben!!! Den Kommentar oben habe ich natürlich unabhängig davon verfasst!
@@klex666 Klar fragen Sie gern! Ich kann nicht versprechen, dass ich sofort zur Beantwortung komme, aber mal sehen!
@@Prof.Dr.MatthiasFervers
1. Wird zwischen Vertretenem (A) und Vertreter (B) als Grundverhältnis ein Auftrag erteilt, sodann davon getrennt aber eine (Innen-) Vollmacht erteilt, die A begrenzt, wird der B zum Vertreter ohne Vertretungsmacht, wenn er diese Begrenzung überschreitet?
Bsp.: A erteilt B den Auftrag, er soll ihm ein Auto kaufen. Sodann sagt er B: Ich erteile dir die Vollmacht für mich ein Auto bis 1000 Euro zu kaufen. B kauft sodann bei C ein Auto für 2000 Euro.
2. Ist B auch Vertreter ohne Vertretungsmacht im oben genannten Beispiel, wenn er versehentlich überschreitet, weil er sich verspricht? Ich frage mich, warum nicht trotzdem eine wirksame Vertretung vorliegt, und A mit Blick auf 166 BGB anfechten kann. Dass der § 166 BGB für den Fall gemacht ist, dass B irrt, aber innerhalb der Vertretungsmacht, ist mir klar, jedoch empfinde ich das genannte Beispiel doch sehr nah daran und denke auch, der Dritte sollte geschützt werden…
3. Hätte A dem B jedoch BEI DER Auftragserteilung die oben genannte Restriktion erteilt und bei der Vollmachtserklärung nur gesagt: „Ich erteile dir die Vollmacht, ein Auto für mich zu kaufen“, dann würde B auch bei oben genannten Überschreiten wirksam den A Vertreten, weil er hier eben nicht die Vollmacht überschreitet? Es würde lediglich ein Anspruch im Innenverhältnis zwischen A und B entstehen?
4. Ergibt sich die Erteilung der Vertretungsmacht konkludent aus dem Grundverhältnis, wird diese dann konkludent mit den im Grundverhältnis erklärten Eingrenzungen der Vertretungsmacht erklärt?
Tatsächlich Ihre Fragen zu einem großen Teil zusammen. Ich will trotzdem versuchen, sie nacheinander zu beantworten:
1) Sie müssen bei der Vertretungsmacht grundsätzlich unterscheiden zwischen dem rechtlichen Können und dem rechtlichen Dürfen. Während das Grundverhältnis das rechtliche Dürfen definiert, bestimmt der Umfang der Vertretungsmacht das rechtliche Können. Das bedeutet: Wenn tatsächlich die Vertretungsmacht begrenzt wird, dann wird der Vertreter zum Vertreter ohne Vertretungsmacht, wenn er diese Begrenzung überschreitet. Sofern deshalb in Ihrem Beispiel der B nur eine Vollmacht zum Abschluss eines Kaufvertrags mit einem Kaufpreis von 1.000 € hatte, dann aber für 2.000 € kauft, handelt er außerhalb der Vertretungsmacht, sodass A nicht über § 164 Abs. 1 BGB gebunden wird. Im Einzelfall kann es aber schwierig sein zu bestimmen, ob tatsächlich die Vertretungsmacht begrenzt werden sollte oder ob lediglich eine Weisung im Innenverhältnis vorlag. Wenn beispielsweise der A dem B Vertretungsmacht zum Kauf eines Autos erteilt und nur äußert, er wolle eigentlich nicht mehr als 1.000 € ausgeben, dann liegt hierin wohl keine Begrenzung im Außenverhältnis, sondern lediglich eine Weisung im Innenverhältnis. Der Vertreter B würde deshalb allenfalls seine Vertretungsmacht missbrauchen, wenn er anschließend doch für 2.000 € einkauft. In Ihrem Beispiel ist es aber so, dass ja schon explizit die Vollmacht begrenzt wird. Deshalb würde ich in der Tat von Vertretung ohne Vertretungsmacht ausgehen.
2) Ja, auch wenn sich B verspricht, ist er Vertreter ohne Vertretungsmacht. Denn zum Abschluss eines Kaufvertrags in Höhe von 2.000 € bestand nun einmal keine Vollmacht. Und einen guten Glauben an eine nicht existente Vollmacht sieht das Gesetz nun einmal nicht vor. Für das Vorliegen von Vertretung ohne Vertretungsmacht spricht auch die folgende Überlegung: Wenn der A schon nicht gebunden wird, wenn die Erklärung des B ("2.000 €") fehlerfrei zustande kommt, dann kann A erst recht nicht gebunden sein, wenn hinsichtlich der gleichen Willenserklärung zusätzlich ein Irrtum seitens B besteht.
3) Genau, in Ihrem Beispiel unter 3. ist es so, dass lediglich eine Weisung im Innenverhältnis vorliegt, B aber gleichwohl über eine entsprechende Vertretungsmacht verfügt. Hier kann - je nach Fallgestaltung - der Klausurklassiker des Missbrauchs der Vertretungsmacht zu erörtern sein. Aber zunächst mal tritt nach § 164 Abs. 1 BGB eine Bindung des A ein.
4) Ja und Nein. Grundsätzlich ist natürlich wichtig, dass Sie streng zwischen Vertretungsmacht und Grundverhältnis trennen. Trotzdem sagt auch die h.M., dass Umstände aus dem Grundverhältnis bei der Bestimmung des Vollmachtsumfangs Berücksichtigung finden können. Und Sie müssen bedenken, dass gerade Laien - ähnlich wie beim "klassischen" Trennungsprinzip - hier oftmals nicht unterscheiden und Grundverhältnis und Vollmacht einheitlich zustande kommen. Sehr wichtig ist eben nur, dass Sie in der Klausur immer zeigen, dass Sie sauber trennen können. Sie sollten deshalb keinesfalls etwas schreiben wie "Da A bei der Erteilung des Auftrags gesagt hat, dass B nur für 1.000 € kaufen soll, ist von einer Beschränkung der Vollmacht auszugehen."
Herzliche Grüße!!
Herr Dr. Fervers, vielen herzlichen Dank für dieses perfekte Video. Super verständlich erklärt! Hätten meine Professoren an der Uni das damals nur halbwegs so gut erklären können wie Sie, wäre das Anschauen dieses Videos heute wohl nicht nötig gewesen😃Ich sehe, hier werden auch Vorschläge für weitere Videos genannt. Ein Video zu den §§ 280 ff BGB und §§ 249 ff. BGB wäre super. Weiter so und herzlichen Glückwunsch zur erschienenen Habilitationsschrift!
Vielen herzlichen Dank für Ihre Glückwünsche und Ihr Feedback, ich hab mich sehr gefreut :) Zumindest ein Video zu den §§ 280 ff. BGB gibt es tatsächlich schon! Sie finden es unter diesem Link: ua-cam.com/video/8teoiGs98ew/v-deo.html
Herzliche Grüße!!
Unglaublich gutes, leicht verständliches und angenehm zu schauendes Video!
Das freut mich riesig :) Vielen herzlichen Dank für Ihren Kommentar!!
Herzlichen Dank für die prägnante Erklärung.
Sehr gerne! Herzliche Grüße und vielen Dank für Ihren Kommentar!
Ich muss auch noch mein Lob für das Video da lassen, alles wurde ohne große Abschweifungen präzise und verständlich erklärt.
Vielen lieben Dank! Ich hoffe sehr das Sie auch weiterhin Spaß und Erfolg mit dem Kanal haben werden.
Vielen herzlichen Dank! Ich freu mich riesig, dass Sie sich Zeit für Ihren Kommentar genommen haben und dass Ihnen das Video so gut gefallen hat! Herzliche Grüße!!
Ein super verständliches und sehr anschauliches Video! Es ist zwar mit anderen Vorschriften, als wir es derzeit berechnen, jedoch habe ich durch dieses Video mehr durchblick! Vielen Dank!
Das freut mich sehr :) Herzlichen Dank für Ihren Kommentar!!
Endlich mal richtig gut verstanden!
Das freut mich sehr, vielen Dank! Herzliche Grüße und weiterhin viel Erfolg ☺️
Was für ein hervorragend gutes Video, danke. 👍☺️
Ich freue mich sehr, dass Sie sich auf dieses undankbare Thema eingelassen haben und dass Ihnen das Video gefallen hat! Herzlichen Dank!
Die Frist von 6 Monaten für das Fallbeispiel ab min 35:50 beginnt mit dem 15.01. und endet mit dem 15.07. und nicht mit dem 15.06. Ansonsten vielen Dank für das Video! Es war sehr hilfreich!
Das ist korrekt (und wurde auch bereits angemerkt). Ich freu mich, dass es Ihnen gefallen hat!
Sehr geehrter Herr Dr. Fervers,
vielen Dank für das tolle Video!
Hierzu habe ich eine Frage:
Bei ca. 11:20 geben Sie ein Beispiel, bei dem der 1. Juni ein Mittwoch ist.
Fristende soll der 4. Juni sein, das wäre ein Samstag.
Nach § 193 BGB wäre das Fristende ja dann erst am Montag, dem 6. Juni.
Oder findet § 193 BGB hier keine Anwendung?
Vielen Dank für Ihren Kommentar und Ihren Hinweis! Sie haben vollkommen Recht: Die Tatsache, dass hier das fristauslösende Ereignis auf einen Mittwoch fällt, stiftet vollkommen unnötig Verwirrung. Es sollte ja nur um die Berechnungsweise nach § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB gehen und da sollte man das Fristende nicht auf einen Samstag fallen lassen.
Tatsächlich wäre hier nämlich problematisch, ob § 193 BGB Anwendung fände. Zwar fällt das Fristende auf einen Samstag; allerdings kann die Berechnungsweise nach § 193 BGB ja von den Parteien (hier vom Erklärenden, § 148 BGB) unproblematisch abbedungen werden. Und wenn der Erklärende explizit „drei Tage" sagt, dann spricht einiges dafür, dass er auch dann nicht fünf Tage warten will, wenn das Wochenende dazwischen liegt. Eine andere Ansicht wäre allerdings ebenso vertretbar.
Herzliche Grüße!!
Sehr informatives und zudem sympathisches Video! Herzlichen Dank dafür!
Herzlichen Dank für Ihr Feedback! Ich freu mich sehr, dass es Ihnen gefallen hat! :)
Sehr geehrter Herr Fervers,
macht es einen Unterschied, ob das Fristende um 24 Uhr ist, also schon eigentlich der nächste Tag 00:00, oder ob man schreibt, dass das Fristende um 23:59,59 ist? Letzteres finde ich genauer und gerade bei Jura weiß man ja nicht, ob es dann nicht doch als falsch angemarkert wird.
Ich bedanke mich bei Ihnen!
Liebe Grüße
Sagen wird es mal so: Natürlich haben Sie insofern vollkommen Recht, als es streng genommen 24 Uhr nicht geben kann; denn wenn die Uhr bei 24 Uhr ist, ist sie ja automatisch bei 0 Uhr des Folgetages. Wenn Sie aber „23:59,59" schreiben, dann ist das nicht nur aufwendiger, sondern ganz streng genommen auch nicht korrekt, denn theoretisch kann ja in der einen Sekunde, die dazwischen liegt, noch etwas passieren. Und da allgemein anerkannt ist, dass „24 Uhr" nicht für eine ganz konkrete Uhrzeit, sondern für den Ablauf des Tages steht, können Sie m.E. ganz beruhigt „24 Uhr" schreiben. Herzliche Grüße!!
Unfassbar gutes Video. Habe das Thema Fristberechnung endlich verstanden!
Das freut mich riesig! Vielen Dank für Ihr Feedback!! ☺️
Herzlichen Dank für die super gute Erklärung!! Nun habe ich endlich die Fristberechbung verstanden ☺. Ich stehe kurz vor meiner Abschlussklausur und bin fast verzweifelt mit dem Auslegen des Paragraphen 188. In meiner Verzweiflung habe ich zum Glück dieses Video gefunden. Ich finde es klasse, dass Sie anhand so vielen Beispielen langsam alles Schritt für Schritt erklären. Sogar mit dem Abzählen, einfach super 👍. Ein dickes Lob und auch vielen Dank für die Markierungstipps im Gesetz. Endlich mal jemand der einem alles in Ruhe erklärt😌. Meine Lehrer erklären leider gar nichts und verweisen nur auf Leitfäden. Wenn man es dort nicht versteht hat man echt verloren, dass ist wirklich frustrierend. Man fühlt sich ganz dumm, dabei kann man fast alles lernen, wenn es nur mal richtig erklärt wird. Schön, dass es auch noch Leute gibt die andere an ihrem Wissen teilhaben lassen😊.
Vielen lieben Dank für Ihren ausführlichen Kommentar, über den ich mich riesig gefreut habe! Ich fand die Fristberechnung auch immer undankbar und freu mich sehr, dass Sie bei meinem Video etwas mitnehmen konnten! Herzliche Grüße und weiterhin viel Erfolg!!
@@Prof.Dr.MatthiasFervers Dankeschön😊
Ein später Kommentar, aber vielen Dank für das super Video. Für mich als Beamtenanwärter der 3. QE aus Hof ist dieses Video sehr hilfreich. Denn auch in der Beamtenausbildung, die ja zum Großteil aus jruistischem Wissen besteht ist die Fristberechnung ein wichtiges Thema wenn es um das Erstellen von Bescheiden geht. Und letzten Endes berechnet man ja auch im Öffentlichen Recht die Fristen nach dem BGB, was ich sehr interessant finde. :) Leider ist ja in Hof der privatrechtliche Anteil sehr gering, aber das bisschen Privatrecht, das wir an unserer Hochschule unterrichtet bekommen ist ganz interessant. Wünschte mir mehr davon.
Insofern nutze ich "Hoferaner" einfach mal ganz frech Ihre Videos zum Nachbearbeiten des heute erlernten Stoffes. :P
Ich freue mich sehr, dass Sie meine Videos nutzen und dass Sie Ihnen so gut gefallen :) Herzliche Grüße und weiterhin viel Erfolg bei Ihrer Ausbildung!
Vielen Dank für die ausführliche Erklärung
Beste UA-cam Kanal ❤
Vielen Dank für Ihren Kommentar! Ich freu mich, dass es Ihnen gefallen hat! :)
Hallo Herr Dr. Fervers,
zunächst würde ich mich gerne für Ihre ganz tollen und hilfreichen Videos bedanken! :)
Ich habe eine kurze Frage zur Berechnung des Fristanfangs. Wozu wird dieser benötigt? Maßgeblich ist ja das "Ereignis". Irgendwie leuchtet mir nicht ein wofür man den Fristbeginn überhaupt braucht.^^
Beispiel: Ein Brief wird am 19.07.2019 zur Post gegeben. dann würden wir sagen, dass die
-"Bekanntgabe" am 21.07.2019 erfolgte (3-Tages-Fiktion).
- Fristbeginn (§ 187 I BGB) am 22.07.2019
- Fristende (§ 188 II BGB) am 21.08.2019 um 23:59:59 Uhr
Eigentlich ist doch hier nur das Datum der Bekanntgabe als Fristauslösendes Ereignis wichtig und das Fristende (wird aus dem Bekanntgabedatum abgeleitet)? Oder übersehe ich etwas?
Vielen Dank schonmal :)
Vielen herzlichen Dank für Ihr Lob! Ich freu mich sehr, dass Ihnen meine Videos so gut gefallen!
Zu Ihrer Frage: Tatsächlich ist es so, dass man den Fristbeginn iSd § 187 BGB bei Wochen-, Monats-, und Jahresfristen eigentlich nicht braucht. Denn bei diesen Fristen ordnet § 188 Abs. 2 BGB ja an, dass das Fristende in einer Weise zu berechnen ist, die sich am fristauslösenden Ereignis orientiert. Man kann deshalb - wie Sie vollkommen richtig sehen - das Fristende ausrechnen, wenn man nur den Zeitpunkt des fristauslösenden Ereignisses kennt.
In die Berechnung mit einbeziehen müssen Sie den Fristbeginn iSd § 187 BGB aber dann, wenn Sie es mit einer Tagesfrist zu tun haben. Denn bei Tagesfristen ordnet § 188 Abs. 1 BGB an, dass Sie "abzählen" müssen. Wenn V dem K beispielsweise mit am Dienstag, den 7.9.2021 zugegangenen Schreiben eine Annahmefrist von "drei Tagen ab Zugang des Schreibens" setzt, so müssen Sie wie folgt rechnen: Fristauslösendes Ereignis ist am 7.9.2021, gemäß § 187 Abs. 1 BGB wird dieser Tag nicht mitgerechnet, Sie zählen also gemäß § 188 Abs. 1 BGB vom 8.9.2021 drei Tage an (8., 9., 10.) und kommen so dazu, dass die Frist am Freitag, den 10.9.2021 um 24 Uhr endet.
Ich würde Ihnen übrigens trotz allem in der Klausur empfehlen, den Fristbeginn iSd § 187 BGB kurz zu berechnen. Denn auch wenn die eben aufgezeigte Differenzierung natürlich für das Verständnis sehr wichtig ist, würde ich mal behaupten, dass sie noch nicht jeder (Korrektor) verinnerlicht hat :) Deshalb gehen Sie am besten auf Nummer sicher und erwähnen Sie auch kurz den Fristbeginn iSd § 187 BGB, auch wenn Sie ihn für die Berechnung eigentlich nicht brauchen.
Herzliche Grüße!!
@@Prof.Dr.MatthiasFervers Vielen herzlichen Dank für diese ausführliche Antwort :)
Ich habe bereits vermutet, dass es in bestimmten Konstellationen für die Berechnung des Fristbeginns (nur) Klausurtaktische Gründe haben kann :)
Danke für die sehr verständlichen Erläuterungen. Wirklich sehr hilfreich👍☺️
Vielen Dank für Ihren Kommentar! Ich freu mich sehr, dass es Ihnen gefallen hat! Herzliche Grüße!!
Wenn ich diese Naturalkompilation höre inkl. Definition muss ich immer an "in 80 Tagen um die Welt" denken.
Super!!!!!!!🎉
Herzlichen Dank ☺️
Lieber Herr Dr. Fervers, vielen herzlichen Dank für das tolle Video! Ich persönlich konnte damit die meiner Ansicht nach etwas schwierig formulierten §§ 187 ff. BGB gut nachvollziehen und verstehen. Hätten Sie vielleicht noch einen guten Tipp für mich, wie man eine Fristberechnung elegant in einer Klausur formulieren kann? Bisher hatte ich immer etwas anfängerhaft und hölzern geschrieben: Die Frist beginnt mit der Zustellung des Endurteils am 1.6.2021. Dieser Tag wird bei der Fristberechnung jedoch nicht mitgerechnet, da es sich dabei um ein Ereignis i. S. v. § 187 I BGB handelt.
Im Einzelnen ergibt sich folgende Fristberechnung:
Fristbeginn: Mittwoch, der 02.06.2021, 0:00 Uhr (§ 187 I BGB)
+ 1 Monat (§ 517 ZPO)
Fristende: Donnerstag, der 01.07.2021, 24:00 Uhr (§ 188 II Alt. 1 BGB)
Vielen Dank und herzliche Grüße!
Vielen Dank für Ihren Kommentar, ich freu mich sehr, dass Ihnen das Video so gut gefallen hat!
Zu Ihrer Frage: Ich würde die Fristberechnung in der Klausur in der Regel eher "knackig" formulieren. Sie könnten deshalb unter dem Punkt "Berufungsfrist" beispielsweise schreiben: "Gemäß § 517 Hs. 1 ZPO beträgt die Berufungsfrist einen Monat und beginnt nach § 517 Hs. 2 ZPO mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Dem K wurde das Urteil am 1.6.2021 zugestellt, sodass die Frist gemäß § 187 I BGB am 2.6.2021 um 0:00 Uhr zu laufen begonnen hat. Fristende ist gemäß § 517 ZPO, §§ 187 I, 188 II Alt. 1 BGB der 1.7.2021, 24:00 Uhr. Da K bereits am 30.6.2021 Berufung eingelegt hat, ist die Berufungsfrist gewahrt." Ich würde es sogar für zulässig halten, noch kürzer zu formulieren und einfach zu schreiben: "Die Berufungsfrist endete gemäß § 517 ZPO, §§ 187 I, 188 II Alt. 1 BGB am 1.7.2021 um 24 Uhr. K hat bereits am..." Ob sie da ein, zwei oder drei Sätze hinschreiben, würde ich einfach von der Schwerpunktverteilung in der Klausur abhängig machen. Wenn es sonst nicht allzu viele Probleme gibt, schreiben Sie mehr, wenn die Frist dagegen nur ein Problem von ganz vielen ist, dann schreiben Sie weniger.
Herzliche Grüße!!
Super Video! Hat mir wirklich geholfen.
Vielen herzlichen Dank für Ihren Kommentar! Da freu ich mich natürlich sehr :) Herzliche Grüße!!
Wow! Das ist die beste Erklärung zur Fristberechnung, die ich je gesehen habe! Danke für dieses Video! Eine Frage habe ich: Zahlungsbedingung "Zahlbar binnen 2 Wochen NACH Rechnungsdatum" , wann ist der Fristbeginn und ist es eine Beginn- oder Ereignisfrist?
Vielen herzlichen Dank, ich freu mich sehr über Ihr Lob!
In Ihrem Beispiel dürfte es sich (wie fast immer :)) um eine Ereignisfrist handeln. Die Rechnungsstellung ist ein Ereignis, das sich datumsunabhängig fixieren lässt, sodass sich Fristbeginn und Fristende nach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB richten. Wenn das Datum der Rechnungsstellung also der 1.3. ist, dann läuft die Frist am 15.3. um 24:00 Uhr ab.
Herzliche Grüße!!
Hammer Content. Ehrenmann. Daumen hoch.
Vielen herzlichen Dank für Ihre Wertschätzung! Ich freu mich riesig! :) Herzliche Grüße!!
Überragend dargestellt!
Herzlichen Dank dafür - ich befinde mich gerade in der Examensvorbereitung und muss ehrlich zugestehen, dass ich dieses Thema bis auf eben ziemliche lange aufgeschoben habe.
Hinter diesem Thema kann ich nun endlich ein Haken setzen! Danke dafür! :-)
Spannend ist vor allem, dass in Studienkommentaren und Skripten als auch in Lehrbüchern teilweise ausführliche oder gar komplette Passagen zur Fristberechnung fehlen :O (im Paragrafen Register eines BGB AT Lehrbuchs ist sogar zwischen § 185 BGB und 194 BGB eine "Lücke")
Ich hätte allerdings eine Verständnisfrage bzgl § 187 I BGB.
Können Sie mir möglicherweise 1-2 Beispiele für den Passus" Ist für den Anfang einer Frist ein in den Laufe eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend" geben? Entweder bin ich zum jetzigen Zeitpunkt "überlernt" u. sehe vor lauter Bäumen den Wald nicht oder ich habe es tatsächlich noch nicht verstanden, für den letzteren Fall wäre es für mich hilfreich wenn ich hierzu abschließend ein konkretes Beispiel lesen könnte. (Leider konnte ich gänzlich zur Fristberechnung in meiner vorhanden Studienliteratur nichts ausfindig machen). Ist damit eine konkrete Uhrzeit gemeint?
Aller besten Dank und machen Sie weiter so! Sie sind für Erstsemester als auch für Examenskandidaten eine große Stütze!
Liebe Grüße
Vielen herzlichen Dank für Ihren Kommentar und Ihr Feedback, ich hab mich sehr darüber gefreut! Die Erstellung dieser Videos ist sehr viel Arbeit und deshalb ist es natürlich umso schöner, wenn ich Ihnen damit tatsächlich helfen kann.
Zu Ihrer Frage: Die Unterscheidung zwischen "Ereignis" und "Zeitpunkt" ist in der Sache irrelevant, beide Male kommt man zur Fristberechnung nach § 187 Abs. 1 BGB. Der Gesetzgeber hat sich auch nicht dazu geäußert, was es mit dieser Trennung auf sich haben soll. Man geht deshalb in Anlehnung an das Begriffsverständnis in § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB davon aus, dass mit "Ereignis" va Ereignisse aus der "Lebenswirklichkeit" gemeint sind wie "Warenlieferung", "Belehrung", "Vertragsbeurkundung" "Ablieferung", etc. Demgegenüber sind unter dem Begriff „Zeitpunkt“ gedanklich oder juristisch konstruierte Geschehnisse zu verstehen wie zB „Fälligkeit“, „Wirksamwerden“, „Fristablauf“, etc. Wenn eine Frist also lautet, "zwei Wochen ab Fälligkeit", dann handelt es sich um eine Frist nach § 187 Abs. 1 BGB. Auch § 199 Abs. 1 BGB knüpft an einen Zeitpunkt an, nämlich an den "Schluss des Jahres", sodass auch hier eine Frist nach § 187 Abs. 1 BGB vorliegt, die jeweils am 1.1. 0:00 Uhr beginnt.
Wichtig ist vor allem, dass Sie bei den genannten Zeitpunkten nicht auf die Idee kommen zu sagen "Wir haben kein Ereignis, sondern einen Zeitpunkt, deshalb sind wir im § 187 Abs. 2 BGB." Denn in den § 187 Abs. 2 BGB kommen Sie nur dann, wenn Sie überhaupt keinen fristauslösenden Vorgang haben wie "Fälligkeit", "Fristablauf", etc., sondern wenn das "fristauslösende Ereignis" der Tagesbeginn selbst sein soll. In meiner Kommentierung (BeckOGK BGB/Fervers, § 186 Rn .26 ff.) und auch im Video habe ich den Unterschied zwischen Abs. 1 und Abs. 2 deshalb so definiert, dass Sie bei Abs. 1 immer einen Vorgang haben, der sich datumsunabhängig fixieren lässt: Man kann festschreiben "zwei Wochen ab Warenlieferung" ohne zu wissen, wann genau die Warenlieferung stattfindet. Man kann festschreiben "zwei Wochen nach Fälligkeit", ohne zu wissen, wann Fälligkeit eintritt. Deshalb gilt für diese Fälle § 187 Abs. 1 BGB. Wenn die Parteien dagegen vereinbaren "drei Monate ab dem 1.1.2020", dann gibt es keinen gesonderten fristauslösenden Vorgang, sondern die Frist bestimmt sich nur anhand des Datums; und dann sind Sie im § 187 Abs. 2 BGB.
Herzliche Grüße!!
@@Prof.Dr.MatthiasFervers Wow. Jetzt hat es endgültig klick gemacht! Herzlichsten Dank dafür!! :-)
ms b Nichts zu danken & weiterhin viel Erfolg bei Ihrer Examensvorbereitung!!
Vielen Dank, hab´s auf anhieb verstanden !! :)
Das freut mich riesig :) Vielen herzlichen Dank für Ihren Kommentar!!
Ein sehr gutes Video👍
Ganz herzlichen Dank für Ihr Kompliment! Darüber freu ich mich sehr!!!
Lieber Herr Fervers,
wie immer, ein sehr gelungenes Video! Auch für Studierende am Anfang des Jurastudiums, wie mich, super verständlich erklärt!
Ich hätte eine kurze Frage zum Thema, die mir letztens in der Praxis begegnet ist: Ich buche ein Hotelzimmer, Anreise kann am 3.8. ab 15 Uhr erfolgen. Im Vertrag steht: "Eine kostenfreie Stornierung ist bis einen Tag vor Anreise möglich." Bis wann kann ich nun stornieren?
Liegt hier eine "Rückwärtsfrist" vor, wie Sie es im BeckOGK beschreiben? Dann müsste § 187 I analog angewendet werden, mit der Folge, dass ich nur bis zum 1.8. 24 Uhr stornieren könnte.
Oder wird man nach §§ 133, 157 sagen müssen, dass eine Stornierung bis 2.8., 24 Uhr möglich ist? Das wäre m.E. die vorzugswürdige Lösung.
Ich freue mich auf weitere Videos! :)
Vielen Dank, ich freu mich, dass Ihnen das Video so gut gefallen hat!
Zu Ihrer Frage: In der Tat ist diese Bestimmung nicht ganz eindeutig und lässt theoretisch mehrere Verständnismöglichkeiten zu. 1) könnte man daran denken, dass "1 Tag vor Anreise" im Sinne einer Naturalkomputation gemeint ist, also dann bis 2.8. 15 Uhr. Dagegen spricht aber erstens, dass ja nicht von "24 Stunden", sondern von "1 Tag" die Rede war und zweitens, dass die Anreise um 15 Uhr ja auch kein Fixpunkt, sondern nur ein möglicher Anreisetermin ist. Dann könnte man die Bestimmung 2) als echte Rückwärtsfrist verstehen mit der Folge, dass die Stornierung bis zum Beginn des Vortages (also des 2.8.) abgeschlossen sein muss. Ich würde die Klausel aber auch nicht in diesem Sinne auffassen. Denn es geht ja hier nicht wie einer Vereinssitzung darum, dass ein bestimmter Vorbereitungszeitraum eingehalten werden muss. Der durchschnittliche Kunde fragt sich schlicht "Wie lange darf ich stornieren?" Und wenn er liest "1 Tag vor Abreise", dann geht es vom 2.8. aus. Ich würde deshalb wie Sie zur Lösung 3) tendieren und meinen, dass bis 2.8. storniert werden kann. Wichtig zudem: Nach § 305c Abs. 2 BGB gehen Unklarheiten bei der Auslegung von AGB immer zulasten des Verwenders.
Herzliche Grüße!!
@@Prof.Dr.MatthiasFervers Vielen Dank für diese ausführliche und überzeugende Antwort!
Richtig, richtig gut. In einem Monat lege ich die Abschlussprüfung zum Rechtsanwaltsfachangestellten ab. Nur: bei der 30-Tages-Frist.. ist das eine Ereignisfrist? Also Angenommen der Verbraucher bekommt am 24.01.2023 eine Rechnung zugestellt, und in dieser wurde auf den Verzug nach 30 Tagen hingewiesen, beginnt die Frist ebenfalls erst einen Tag später? Also am 25.01.2023?
Und was ist, wenn mir die Rechnung persönlich übergeben wurde?
Das sind so 2 Fragen, die ich nicht gebacken bekomme.
Ich freu mich sehr, dass es Ihnen gefallen hat! Genau: Die Frist, die nach dem Zugang (auch eine Übergabe wäre ein Zugang) der Rechnung beginnen soll, ist eine Ereignisfrist. Denn der Zugang der Rechnung ist ja ein Ereignis, dass sich datumsunabhängig fixieren lässt. Erhält der Verbraucher die Rechnung also am 24.1.2023, dann beginnt die Frist nach § 187 Abs. 1 BGB am 25.1.2023. Herzliche Grüße!!
P.S. Viel Erfolg bei Ihrer Abschlussprüfung!!
Super Video!
Sind bei der Berechnung der Fristen Wochenenden und Feiertage zu beachten?
Vielen Dank! Ich freu mich, dass es Ihnen gefallen hat!
Zu Ihrer Frage: Wochenenden und Feiertage sind dann zu beachten, wenn das Fristende auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag fällt. In diesem Fall gilt § 193 BGB und die Frist endet erst am darauffolgenden Werktag (näheres dazu ab 31:03). Fällt hingegen der Fristbeginn auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so ist dies unerheblich. Irrelevant ist auch, ob in der Frist Wochenenden oder Feiertage enthalten sind oder nicht.
Herzliche Grüße!
Wie nennt man die Tipps vom Fervers zu Fristen?
Fristenlisten.
😄😄
Hallo Herr Dr. Fervers,
tolles Video. Kompliment.
Angenommen Ereignisfrist nach § 187,1 BGB, Frist 1 Monat,fristauslösendes Ereignis der 31.01.,Februar hat nur 27 Tage, Fristende nach 188,2 1 Alt. und 188,3 BGB der 27.02 ?
Ist dies richtig obwohl faktisch diese Frist gegenüber sonstigen Monatsfristen deutlich kürzer ist .
Weiterhin alles Gute und Danke für Ihre tollen Videos
Vielen Dank! Ich freue mich, dass Ihnen mein Video gefällt!
Ihr Beispiel ist fast richtig mit der Einschränkung, dass das Fristende nicht auf den 27.2., sondern auf den 28.2. (bzw. in einem Schaltjahr auf den 29.2.) fällt. Der Februar hat ja immer mindestens 28 Tage. Wichtig ist auch, dass Sie bei Vorliegen einer Monatsfrist nicht "die Tage abzählen" (Ihre Berechnungsweise klingt ein bisschen so). In Ihrem Beispiel sollten Sie (wie immer) in zwei Schritten vorgehen: Schritt 1: Berechnung der Monatsfrist nach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB. So kämen Sie nach einer Berechnung "von Monat zu Monat" zu dem Ergebnis, dass die Frist am 31.2. ausläuft. Und dann kommt Schritt 2: Den 31.2. gibt es nicht, deswegen "spult man so weit zurück", bis man an einem Tag angelangt ist, den der Monat noch hat. Und das wäre hier wie gesagt der 28.2. oder in einem Schaltjahr der 29.2.
Herzliche Grüße!!
Super Video!
Vielen lieben Dank!! :)
Du bist eine Legende!
Vielen herzlichen Dank! Ich freu mich sehr über dieses Kompliment :) Herzliche Grüße!!
Lieber Herr Fervers,
mal wieder ein brillantes Video.. Vielen Dank für Ihre Mühen!
Ein wenig Unsicherheit ist bei mir aufgekommen, und vielleicht können Sie Klarheit schaffen: ist die Widerrufsfrist i.S.v. § 355 II eine Frist nach § 188 I BGB?
In Kommentaren habe ich folgendes gefunden: Grüneberg/Grüneberg, § 355 Rn. 11 -> Berechnung nach § 188 II; BGH, NJW 1994, 1801; BGH, NJW 2010, 3505 berechnen ebenfalls nach § 188 II. BeckOGK/Mörsdorf, 1.6.2022, BGB § 355 Rn. 88 stellt dagegen auf § 188 I BGB ab (was ja mit dem Wortlaut des § 355 II 2 eher im Einklang steht), verweist jedoch auf dasselbe Urteil wie Grüneberg.
Über Ihre Meinung dazu würde ich mich freuen.
Vielen Dank für Ihren Kommentar, ich freu mich, dass es Ihnen gefallen hat!
Ihre Frage lässt sich tatsächlich gut beantworten: Die 14-Tagesfrist nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB ist eine Tagesfrist und damit eine Frist, deren Ende sich nach § 188 Abs. 1 BGB richtet. Dass die Frist in älteren BGH-Entscheidungen nach § 188 Abs. 2 BGB berechnet wird, liegt ganz einfach daran, dass § 355 BGB früher einen anderen Inhalt hatte: Bis zum 10.6.2010 betrug die Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. nämlich tatsächlich nicht 14 Tage, sondern zwei Wochen :) Es ist deshalb auch völlig korrekt, wenn der BGH unter Geltung des alten Rechts § 188 Abs. 2 BGB angewendet hat. Sollte das im aktuellen Grüneberg noch nicht korrigiert/aktualisiert sein, dann liegt da wohl einfach ein Irrtum vor.
Herzliche Grüße!!
@@Prof.Dr.MatthiasFervers wow, vielen lieben Dank für die schnelle und ausführliche Antwort! Das hat sehr weitergeholfen 🙏
@@juraerklart7525 Nichts zu danken & weiterhin viel Erfolg!!
Sehr geehrter Herr Dr. Fervers,
Vielen Dank für das gelungene Video! Können Sie kurz ausführen, was es mit 0 Uhr und 24 Uhr auf sich hat? Naturwissenschaftlich gibt es 24 Uhr ja nicht, juristisch gesehen schon. Wieso? :)
Vielen herzlichen Dank, lieber Herr Bernhard! Ich freue mich, dass Ihnen das Video gefallen hat! Natürlich haben Sie mit Ihrem Einwand bzgl. 0 und 24 Uhr im naturwissenschaftlichen Sinne vollkommen Recht und sicherlich würde niemand aus der Juristenzunft hier widersprechen wollen :) Bei der Fristberechnung ist es tatsächlich üblich, auch die Uhrzeit "24 Uhr" zu benutzen, allerdings nur um damit dem Gesetzeswortlaut ("Ablauf des Tages") gerecht zu werden und kenntlich zu machen, dass die Frist am Ende des betreffenden Tages endet. Herzliche Grüße!!
Fristberechnung ist für mich immer der Horror... diese ganzen Daten :s
Sicherlich kein Thema, was auf den ersten Blick besonders einladend wirkt :D