Herzlichen Glückwunsch! Ich habe Ihren Podcasts sehr viel zu verdanken! Insbesondere dem Klassiker: "TUTORIUM SACHENRECHT". Manchmal habe ich beim Lösen von Fällen sogar Ihre Stimme "im Hinterkopf" hören können 😉 Würde ich nochmal Jura studieren, dann nur in München. Tübingen war so lala 😂
@@blinderfleck1625 Dafür gibt es viele Gründe. Detaillierte Ausführungen würden den Rahmen hier sprengen. Im Ergebnis sind viele Einschätzungen auch subjektiv. Allgemein würde ich die Juristische Fakultät in Tübingen als wenig fortschrittlich und bisweilen Studentenunfreundlich beschreiben. Das Uni-Rep verdient das Prädikat "stets bemüht"; nur der Klausurenkurs lohnt sich. Habe den direkten Vergleich zu Bayreuth und würde jedesmal Bayreuth bevorzugen. Ich bereue es damals gewechselt zu haben.
Welch ein hervorragender Meilenstein auf Ihrem Karriereweg! Mich würde interessieren, wie groß der Zeitaufwand für die Habilitation von Themenfindung bis Abschluss war? Die durchschnittlichen Wochenstunden, die Sie in dieser Zeit hierfür aufgewendet haben, würden mich ebenfalls äußerst interessieren. Herzlichen Glückwunsch und vielen Dank für Ihre außeruniversitäre Arbeit hier auf UA-cam!
Vielen herzlichen Dank für Ihre Glückwünsche ☺️ Das ist tatsächlich eine sehr gute Frage, die man gar nicht so leicht beantworten kann. Allgemein ist eine Habil natürlich viel Aufwand, weil es sich dabei in aller Regel um ein sehr grundsätzliches Thema handelt. So ist mein Thema „Die Bindung an Prozessergebnisse" keineswegs neu; das Thema wird vielmehr schon seit Inkrafttreten der ZPO (und auch schon davor) intensiv diskutiert, sodass sich natürlich auch ganz schöne Berge an Literatur angehäuft haben, die gelesen und ausgewertet werden wollen (s. mein Literaturverzeichnis und meinen Fußnotenapparat). Außerdem - und das dürfen Sie nie vergessen - reicht es in der Habilitationsphase ja nicht aus, dass man "einfach nur die Habil schreibt". Denn wer sich nur mit der Habil ohne sonstige Publikationen bewirbt, wird danach mutmaßlich schlechte Chancen haben, eine Professur zu finden. Ich persönlich (aber das macht jeder anders) habe deshalb in meiner Habilphase auch erst sehr spät mit der Habil selbst angefangen, dafür dann aber richtig durchgepowert. Das hat zwar den naheliegenden Nachteil, dass man sehr lange "noch nicht mal angefangen hat". Es hat aber erstens den unschätzbaren Vorteil, dass man schlichtweg besser ist, wenn man startet. Um es ganz ehrlich zu sagen: Unmittelbar nach meinem Zweiten Staatsexamen wäre ich nicht ansatzweise in der Lage gewesen, die Thesen zu entwickeln, die ich entwickelt habe. Und ein weiterer Vorteil besteht darin, dass man seine Arbeit einfach extrem gut kennt, wenn man sie in etwas kürzerer Zeit durchzieht. Man hat dann keine Teile, die man vor fünf Jahren geschrieben hat und die jetzt "versumpft" sind, sondern man weiß genau, was man wo geschrieben hat. Herzliche Grüße!!
Herzlichen Glückwunsch! Ich habe eben die ersten vier Seiten Ihrer Einführung gelesen und kann sagen: Das Interesse an dem weiteren Inhalt wecken Sie sehr gut. Leider habe ich gerade viele andere Aufgaben auf dem Schreibtisch, aber nach den schriftlichen Examensklausuren werde ich nochmal weiterlesen - zur Entspannung und gemütlichen Vorbereitung auf die Mündliche.. :) Ihnen viel Erfolg und Freude in Bonn und bleiben Sie so stabil freundlich, motivierend, "menschlich"!
Vielen herzlichen Dank für Ihren Kommentar und vielen herzlichen Dank, dass Sie sich die Mühe gemacht und die ersten paar Seiten gelesen haben. Dass die schriftlichen Examensklausuren absoluten Vorrang haben, versteht sich natürlich von selbst. Und dass Sie danach nochmal zu meiner Arbeit zurückkommen möchten, freut mich umso mehr. Herzliche Grüße!!
Herzlichen Glückwunsch zu dieser großen Leistung! Ich studiere übrigens an der Uni Bonn und war positiv überrascht, dass Sie die Vorlesung zum BGB AT halten. Viel Freude im kommenden Semester!
ausgezeichnet, hervorragend, ich freue mich wirklich für Sie! hab die Habil sofort runtergeladen und bisher nur das Vorwort geschafft zu lesen: Glückwunsch auch zur großen Familie - Ihre Eltern mögen stolz sein, Ihren Kinder werden Sie ohne Frage eine Inspiration sein. menschlich eine warmherzige Granate und fachlich ein bescheidenes Ass, wahrlich seltene Kombination. Respekt und Freude!
Cui honorem, honorem! bin seit der Diss: "Hypothèque rechargeable und Grundschuld" aufmerksam begeistert. Das war schon ein geniales Projekt und Fingerzeig. Jetzt diese Habil-Thesen wie Donnerhall und dass in einem ganz anderen Gebiet. ich freu mich auf alles, was nachkommt. Michael Beurskens, Martin Fries, Ruben Rehr und Sie machen UA-cam zum Jura-Genuss.
Herzlichen Glückwunsch Herr Fervers. Ich habe eine Frage, falls Sie Zeit haben diese zu beantworten. Und zwar, was ist der Unterschied zwischen einem Rechtsanwalt und einem Fachanwalt. Ich habe gelesen, dass man erst 3 Jahre als Rechtsanwalt arbeiten muss, damit man einen Fachanwalt beantragen kann. Jedoch frage ich mich, was der Unterschied der Aufgaben sind. Ein Rechtsanwalt spezialisiert sich doch meistens auch auf einzelne Rechtsgebiete. Ist er dann nicht automatisch ein Fachanwalt?
Vielen Dank!! Der Fachanwalt ist letztlich so eine Art „Zertifikat" für eine bestimmte Spezialisierung. Natürlich kann man sich als Rechtsanwalt auch „ganz normal" spezialisieren. Wenn man aber beispielsweise weit überwiegend Mietrecht macht, dann zieht man sehr viel mehr Kunden an (und kann höhere Stundensätze abrechnen), wenn auf dem Kanzleischild steht „Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht". Deswegen bemühen sich die meisten Anwälte darum, dass sie - gewissermaßen als „Aushängeschild" - zügig den Fachanwalt machen.
@@Prof.Dr.MatthiasFervers vielen Dank für die schnellen Antworten immer. Muss man dann eine Prüfung irgendwo ablegen und wenn ja ist die dann so aufgebaut wie im Studium?
@@mau1714 Genau, dafür ist eine Prüfung erforderlich (in der Regel mit fünfstündigen Klausuren) erforderlich. Den Schwierigkeitsgrad des Staatsexamens erreicht diese Prüfung zwar nicht; Vorbereitung ist aber dennoch erforderlich.
Lieber Herr PD Dr. Fervers, herzlichen Glückwunsch zu dieser fantastischen Leistung!🥳 Ich werde mir die Habilitation auf jeden Fall herunterladen und zumindest einzelne Teile hiervon lesen, zumal ich das Thema wirklich spannend finde😀 Ich wünsche Ihnen weiterhin alles Gute und viel Erfolg bei der Suche nach Ihrem ersten eigenen Lehrstuhl, an dem Sie mit Sicherheit auch künftig wertvolle Beiträge zu rechtswissenschaftlichen Diskursen leisten werden. Und wer weiß, vielleicht kommen Sie ja zurück an die Universität Bielefeld😉
Vielen herzlichen Dank! Ich freu mich mich riesig, dass Sie in meine Habilitationsschrift reingucken wollen und ich bin natürlich auch sehr gespannt auf Ihr Feedback :) Auch Ihnen wünsche ich alles Gute und ich würde mich natürlich sehr freuen, wenn es mich mal wieder nach Bielefeld verschlägt :) Herzliche Grüße!!
@@Prof.Dr.MatthiasFervers Endlich hatte ich Zeit, um mir zumindest Ihre entwickelten Thesen und auch teilweise den Hauptteil Ihrer Habilitationsschrift durchzulesen und muss sagen, dass diese wirklich sehr interessant und auch für juristische „Anfänger“ gut verständlich ist! Noch einmal herzlichen Glückwunsch zu dieser großartigen Leistung! :) Lediglich bezüglich der These D.V., bei welcher Sie die Interventionswirkung auch zwischen den Streitverkündungsempfänger und den Prozessgegner erstrecken wollen, bin ich persönlich anderer Ansicht. Grundsätzlich bin ich zwar auch der Meinung, dass es Konstellationen gibt, in welchen sich die Rechtskraft sinnvollerweise auch zwischen Prozessgegner und Streitverkündungsempfänger erstrecken sollte. Ich würde hierbei aber eher auf die Möglichkeit der doppelten Streitverkündung durch den Prozessgegner und die Notwendigkeit eines vergleichbaren Mittels für den Streitverkündungsempfänger verweisen, um die unbefriedigenden Ergebnisse der Fälle 3 (S. 240 f.) und 4 (S. 244) zu vermeiden. Dadurch könnte ein gegebenenfalls zwischen den Beteiligten unerwünschter Automatismus vermieden werden und ist deshalb m.E. besser mit der Dispositionsfreiheit vereinbar. Der Nachteil hierbei ist natürlich, dass bei dieser Lösung der Gesetzgeber zwingend tätig werden müsste, um dem Streitverkündungsempfänger ein entsprechendes Mittel an die Hand zu geben.
@@biancafuncke8737 Liebe Frau Funcke, vielen herzlichen Dank für Ihren Kommentar und Ihr Kompliment, ich hab mich über beides sehr gefreut :) Für das von mir aufgezeigte Problem gibt es sicherlich mehrere denkbare Lösungsvarianten und die von Ihnen genannte ist sicherlich sehr viel besser als der status quo; und mich persönlich stört es im Übrigen auch nicht, dass der Gesetzgeber tätig werden müsste. Tatsächlich ist es aber so, dass ich mir zum einen kaum eine Konstellation vorzustellen vermag, in der es tatsächlich zu einem unerwünschten Automatismus kommt. Und zum anderen darf man m.E. nicht vergessen, dass ja auch ein erhebliches öffentliches Interesse daran besteht, überflüssige Prozesswiederholungen zu vermeiden. Aber wichtig ist hier aus meiner Sicht in der Tat vor allem das Bewusstsein dafür, dass es bei dem von der einhelligen Auffassung befürworteten Ergebnis nicht bleiben kann :) Herzliche Grüße und weiterhin alles Gute für Sie!!
Guten Abend Herr Fervers, ich habe eine wichtige Frage. Wenn man etwas kauft liegt ja die Beweislast 6 Monate bei dem Verkäufer oder? Das bedeutet beispielsweise , dass wenn ich mir eine Hose kaufe und da ein Loch drin ist, habe ich 6 Monate Zeit diese zurückzugeben ohne beweisen zu müssen, dass dieses Loch schon vorm Kauf war. Richtig? Jedoch müsste der Verkäufer beweisen, dass dieses Loch schon vorher war, wenn er die Hose nicht umtauschen möchte? Also liegt die Beweislast bei ihm. In den ersten zwei Wochen hat man ja meistens ein Umtauschsrecht mit einfacher Begründung oder sogar gar keine glaube ich. Also muss in den ersten zwei Wochen nichts bewiesen werden. Muss man das Etikett dann eigentlich am Produkt dran lassen, falls man vorhat dieses um zu tauschen?
Zugunsten des Käufers greift beim Verbrauchsgüterkauf eine Beweislastumkehr bezüglich der Frage, ob die Sache schon bei Übergabe mangelhaft war. Früher betrug sie 6 Monate, seit dem 1.1.2022 ein Jahr (s. § 477 Abs. 1 S. 1 BGB). Natürlich kann die Vermutung aber widerlegt werden (§ 292 ZPO). Und wenn eine Hose ein Jahr lang getragen wurde, spricht nicht viel dafür, dass sie die ganze Zeit über schon ein Loch hatte. Zudem hat der BGH entschieden, dass die Vermutung aus § 477 BGB mit der Art des Mangels unvereinbar ist, wenn es sich um äußerliche Beschädigungen handelt, die auch dem fachlich nicht versierten Käufer auffallen müssen. Ein 14-tägiges Widerrufsrecht besteht selbst beim Verbrauchsgüterkauf nicht immer, sondern nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen, insbesondere beim Fernabsatzvertrag und beim Außergeschäftsraumvertrag (§ 312g BGB). Besteht ein solches Widerrufsrecht, dann kann der Vertrag ohne Angabe von Gründen widerrufen werden; auch das Etikett muss nicht zwingend am Produkt dran gelassen werden. Zum Widerrufsrecht empfehle ich Ihnen den Wikipedia-Artikel, da steht alles ganz gut zusammengefasst.
@@Prof.Dr.MatthiasFervers guten Tag Herr Fervers, ich habe eine kurze Frage. Ist ein Vertrag nur ex tunc nichtig, wenn dieser wegen Irrtums angefochten wird oder auch bei arglistiger Täuschung. Habe dazu nichts im Internet gefunden.
@@mau1714 Auch bei Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist der Vertrag ex tunc nichtig. Denn die Rechtsfolgenanordnung des § 142 Abs. 1 BGB gilt für jede Anfechtung und damit auch für eine Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB.
@@Prof.Dr.MatthiasFervers perfekt danke Herr Fervers. Es tut mir wirklich sehr leid, jedoch habe ich noch eine kurze Frage, wenn es möglich wäre. Das Recht auf Eigentum verjährt ja gemäß 197 BGB nach 30 Jahren, wenn nichts anderes bestimmt ist. Durch unerlaubte Handlung soll dies ja 852 BGB anders sein. Allerdings verstehe ich den Inhalt irgendwie nicht genau. Verstehe ich es richtig, dass wenn man Eigentum durch eine unerlaubte Handlung weggenommen bekommt, man nochmal nach den 30 Jahren Verjährungsfrist 10 Jahre oben drauf Zeit bekommt sozusagen? Und das gleiche gilt dann auch für Tiere oder?
@@Prof.Dr.MatthiasFervers Ich werde mir das später runterladen und reinstöbern ☺️ PS: Ihre Podcasts zum Sachenrecht sowie ZPO l + ZPO ll haben mir im Studium bzw. Klausuren sehr geholfen 😌
Herzlichen Glückwunsch! Ich habe Ihren Podcasts sehr viel zu verdanken! Insbesondere dem Klassiker: "TUTORIUM SACHENRECHT". Manchmal habe ich beim Lösen von Fällen sogar Ihre Stimme "im Hinterkopf" hören können 😉 Würde ich nochmal Jura studieren, dann nur in München. Tübingen war so lala 😂
Vielen herzlichen Dank für dieses schöne Kompliment, über das ich mich riesig freue!! :) Herzliche Grüße!!
warum war tübingen so lala?
@@blinderfleck1625 Dafür gibt es viele Gründe. Detaillierte Ausführungen würden den Rahmen hier sprengen. Im Ergebnis sind viele Einschätzungen auch subjektiv. Allgemein würde ich die Juristische Fakultät in Tübingen als wenig fortschrittlich und bisweilen Studentenunfreundlich beschreiben. Das Uni-Rep verdient das Prädikat "stets bemüht"; nur der Klausurenkurs lohnt sich. Habe den direkten Vergleich zu Bayreuth und würde jedesmal Bayreuth bevorzugen. Ich bereue es damals gewechselt zu haben.
Welch ein hervorragender Meilenstein auf Ihrem Karriereweg! Mich würde interessieren, wie groß der Zeitaufwand für die Habilitation von Themenfindung bis Abschluss war? Die durchschnittlichen Wochenstunden, die Sie in dieser Zeit hierfür aufgewendet haben, würden mich ebenfalls äußerst interessieren.
Herzlichen Glückwunsch und vielen Dank für Ihre außeruniversitäre Arbeit hier auf UA-cam!
Vielen herzlichen Dank für Ihre Glückwünsche ☺️ Das ist tatsächlich eine sehr gute Frage, die man gar nicht so leicht beantworten kann. Allgemein ist eine Habil natürlich viel Aufwand, weil es sich dabei in aller Regel um ein sehr grundsätzliches Thema handelt. So ist mein Thema „Die Bindung an Prozessergebnisse" keineswegs neu; das Thema wird vielmehr schon seit Inkrafttreten der ZPO (und auch schon davor) intensiv diskutiert, sodass sich natürlich auch ganz schöne Berge an Literatur angehäuft haben, die gelesen und ausgewertet werden wollen (s. mein Literaturverzeichnis und meinen Fußnotenapparat). Außerdem - und das dürfen Sie nie vergessen - reicht es in der Habilitationsphase ja nicht aus, dass man "einfach nur die Habil schreibt". Denn wer sich nur mit der Habil ohne sonstige Publikationen bewirbt, wird danach mutmaßlich schlechte Chancen haben, eine Professur zu finden. Ich persönlich (aber das macht jeder anders) habe deshalb in meiner Habilphase auch erst sehr spät mit der Habil selbst angefangen, dafür dann aber richtig durchgepowert. Das hat zwar den naheliegenden Nachteil, dass man sehr lange "noch nicht mal angefangen hat". Es hat aber erstens den unschätzbaren Vorteil, dass man schlichtweg besser ist, wenn man startet. Um es ganz ehrlich zu sagen: Unmittelbar nach meinem Zweiten Staatsexamen wäre ich nicht ansatzweise in der Lage gewesen, die Thesen zu entwickeln, die ich entwickelt habe. Und ein weiterer Vorteil besteht darin, dass man seine Arbeit einfach extrem gut kennt, wenn man sie in etwas kürzerer Zeit durchzieht. Man hat dann keine Teile, die man vor fünf Jahren geschrieben hat und die jetzt "versumpft" sind, sondern man weiß genau, was man wo geschrieben hat.
Herzliche Grüße!!
Herzlichen Glückwunsch! Ich habe eben die ersten vier Seiten Ihrer Einführung gelesen und kann sagen: Das Interesse an dem weiteren Inhalt wecken Sie sehr gut. Leider habe ich gerade viele andere Aufgaben auf dem Schreibtisch, aber nach den schriftlichen Examensklausuren werde ich nochmal weiterlesen - zur Entspannung und gemütlichen Vorbereitung auf die Mündliche.. :) Ihnen viel Erfolg und Freude in Bonn und bleiben Sie so stabil freundlich, motivierend, "menschlich"!
Vielen herzlichen Dank für Ihren Kommentar und vielen herzlichen Dank, dass Sie sich die Mühe gemacht und die ersten paar Seiten gelesen haben. Dass die schriftlichen Examensklausuren absoluten Vorrang haben, versteht sich natürlich von selbst. Und dass Sie danach nochmal zu meiner Arbeit zurückkommen möchten, freut mich umso mehr. Herzliche Grüße!!
Herzlichen Glückwunsch zu dieser großen Leistung!
Ich studiere übrigens an der Uni Bonn und war positiv überrascht, dass Sie die Vorlesung zum BGB AT halten. Viel Freude im kommenden Semester!
Vielen herzlichen Dank! Und ich freu mich sehr, dass auch Bonner Studierende unter meinen Zuschauern sind :)
Vielen Dank :) Darf ich fragen, an welcher Uni Sie studieren?
@IberratioActus Bremen ist super! Herzliche Grüße an die Weser :)
Herzlichen Glückwunsch! Ich werde es mir auf jeden Fall einmal anschauen!
Das freut mich riesig! Vielen herzlichen Dank!! :)
ausgezeichnet, hervorragend, ich freue mich wirklich für Sie! hab die Habil sofort runtergeladen und bisher nur das Vorwort geschafft zu lesen: Glückwunsch auch zur großen Familie - Ihre Eltern mögen stolz sein, Ihren Kinder werden Sie ohne Frage eine Inspiration sein. menschlich eine warmherzige Granate und fachlich ein bescheidenes Ass, wahrlich seltene Kombination. Respekt und Freude!
Das ist wirklich wahnsinnig nett ☺️☺️ Vielen herzlichen Dank!!!!
Cui honorem, honorem! bin seit der Diss: "Hypothèque rechargeable und Grundschuld" aufmerksam begeistert. Das war schon ein geniales Projekt und Fingerzeig. Jetzt diese Habil-Thesen wie Donnerhall und dass in einem ganz anderen Gebiet. ich freu mich auf alles, was nachkommt. Michael Beurskens, Martin Fries, Ruben Rehr und Sie machen UA-cam zum Jura-Genuss.
Herzlichen Glückwunsch! Hoffentlich verlassen sie die LMU nicht zu schnell :)
Vielen herzlichen Dank ☺️ Im Sommersemester 2022 werde ich einen Lehrstuhl an der Universität Bonn vertreten. Mal sehen, was danach kommt :)
Herzlichen Glückwunsch Herr Fervers.
Ich habe eine Frage, falls Sie Zeit haben diese zu beantworten.
Und zwar, was ist der Unterschied zwischen einem Rechtsanwalt und einem Fachanwalt.
Ich habe gelesen, dass man erst 3 Jahre als Rechtsanwalt arbeiten muss, damit man einen Fachanwalt beantragen kann.
Jedoch frage ich mich, was der Unterschied der Aufgaben sind. Ein Rechtsanwalt spezialisiert sich doch meistens auch auf einzelne Rechtsgebiete. Ist er dann nicht automatisch ein Fachanwalt?
Vielen Dank!!
Der Fachanwalt ist letztlich so eine Art „Zertifikat" für eine bestimmte Spezialisierung. Natürlich kann man sich als Rechtsanwalt auch „ganz normal" spezialisieren. Wenn man aber beispielsweise weit überwiegend Mietrecht macht, dann zieht man sehr viel mehr Kunden an (und kann höhere Stundensätze abrechnen), wenn auf dem Kanzleischild steht „Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht". Deswegen bemühen sich die meisten Anwälte darum, dass sie - gewissermaßen als „Aushängeschild" - zügig den Fachanwalt machen.
@@Prof.Dr.MatthiasFervers vielen Dank für die schnellen Antworten immer. Muss man dann eine Prüfung irgendwo ablegen und wenn ja ist die dann so aufgebaut wie im Studium?
@@mau1714 Google ist dein Freund.
@@mau1714 Genau, dafür ist eine Prüfung erforderlich (in der Regel mit fünfstündigen Klausuren) erforderlich. Den Schwierigkeitsgrad des Staatsexamens erreicht diese Prüfung zwar nicht; Vorbereitung ist aber dennoch erforderlich.
@@Prof.Dr.MatthiasFervers ah ok Dankeschön
Herzlichen Glückwunsch lieber Herr Fervers! Sie werden ein toller Professor :)
Vielen herzlichen Dank!! Ich werde mein Bestes geben :)
Herzlichen Glückwunsch 😊🍀💐
Vielen herzlichen Dank!! :)
Herzlichen Glückwunsch Herr Fervers 👏
Vielen herzlichen Dank!! :)
Herzlichen Glückwunsch! Ich freue mich für sie 🥳🥰
Vielen lieben Dank!! :)
genau solche professoren brauchen wir 🥺👌
Vielen herzlichen Dank :)
herzlichen Glückwunsch!!! dieser Kollege hier wird es mal bis an den BGH schaffen, das ist so sicher wie das "Amen" in der Kirche. 🙂
Vielen lieben Dank für Ihren Kommentar und Ihr Kompliment :) Herzliche Grüße!!
Herzlichen Glückwunsch!! Ich freue mich sehr für Sie 😊😊🥳
Vielen lieben Dank und liebe Grüße!! :)
Glückwunsch und weiter so!
Vielen herzlichen Dank ☺️
Lieber Herr PD Dr. Fervers,
herzlichen Glückwunsch zu dieser fantastischen Leistung!🥳 Ich werde mir die Habilitation auf jeden Fall herunterladen und zumindest einzelne Teile hiervon lesen, zumal ich das Thema wirklich spannend finde😀
Ich wünsche Ihnen weiterhin alles Gute und viel Erfolg bei der Suche nach Ihrem ersten eigenen Lehrstuhl, an dem Sie mit Sicherheit auch künftig wertvolle Beiträge zu rechtswissenschaftlichen Diskursen leisten werden. Und wer weiß, vielleicht kommen Sie ja zurück an die Universität Bielefeld😉
Vielen herzlichen Dank! Ich freu mich mich riesig, dass Sie in meine Habilitationsschrift reingucken wollen und ich bin natürlich auch sehr gespannt auf Ihr Feedback :) Auch Ihnen wünsche ich alles Gute und ich würde mich natürlich sehr freuen, wenn es mich mal wieder nach Bielefeld verschlägt :) Herzliche Grüße!!
@@Prof.Dr.MatthiasFervers Endlich hatte ich Zeit, um mir zumindest Ihre entwickelten Thesen und auch teilweise den Hauptteil Ihrer Habilitationsschrift durchzulesen und muss sagen, dass diese wirklich sehr interessant und auch für juristische „Anfänger“ gut verständlich ist! Noch einmal herzlichen Glückwunsch zu dieser großartigen Leistung! :)
Lediglich bezüglich der These D.V., bei welcher Sie die Interventionswirkung auch zwischen den Streitverkündungsempfänger und den Prozessgegner erstrecken wollen, bin ich persönlich anderer Ansicht. Grundsätzlich bin ich zwar auch der Meinung, dass es Konstellationen gibt, in welchen sich die Rechtskraft sinnvollerweise auch zwischen Prozessgegner und Streitverkündungsempfänger erstrecken sollte. Ich würde hierbei aber eher auf die Möglichkeit der doppelten Streitverkündung durch den Prozessgegner und die Notwendigkeit eines vergleichbaren Mittels für den Streitverkündungsempfänger verweisen, um die unbefriedigenden Ergebnisse der Fälle 3 (S. 240 f.) und 4 (S. 244) zu vermeiden. Dadurch könnte ein gegebenenfalls zwischen den Beteiligten unerwünschter Automatismus vermieden werden und ist deshalb m.E. besser mit der Dispositionsfreiheit vereinbar. Der Nachteil hierbei ist natürlich, dass bei dieser Lösung der Gesetzgeber zwingend tätig werden müsste, um dem Streitverkündungsempfänger ein entsprechendes Mittel an die Hand zu geben.
@@biancafuncke8737 Liebe Frau Funcke, vielen herzlichen Dank für Ihren Kommentar und Ihr Kompliment, ich hab mich über beides sehr gefreut :) Für das von mir aufgezeigte Problem gibt es sicherlich mehrere denkbare Lösungsvarianten und die von Ihnen genannte ist sicherlich sehr viel besser als der status quo; und mich persönlich stört es im Übrigen auch nicht, dass der Gesetzgeber tätig werden müsste. Tatsächlich ist es aber so, dass ich mir zum einen kaum eine Konstellation vorzustellen vermag, in der es tatsächlich zu einem unerwünschten Automatismus kommt. Und zum anderen darf man m.E. nicht vergessen, dass ja auch ein erhebliches öffentliches Interesse daran besteht, überflüssige Prozesswiederholungen zu vermeiden. Aber wichtig ist hier aus meiner Sicht in der Tat vor allem das Bewusstsein dafür, dass es bei dem von der einhelligen Auffassung befürworteten Ergebnis nicht bleiben kann :) Herzliche Grüße und weiterhin alles Gute für Sie!!
Herzlichen Glückwunsch!
Vielen Dank!! ☺️
König Fervers hat Doktor. Baba Bruder.
Er hatte schon längst seinen Doktor, König Fervers wird Professor 🥰
Vielen lieben Dank!! ☺️
Meinen herzlichen Glückwunsch und große Verehrung zu Ihrer geleisteten Arbeit! Beste Grüße aus Köln...
Vielen lieben Dank für Ihren Kommentar, ich hab mich sehr gefreut ☺️☺️ Herzliche Grüße nach Köln und weiterhin viel Erfolg!!
Direkt mal den UA-cam Namen ändern? ;) Herzlichen Glückwunsch!
:D Vielen herzlichen Dank!! ☺️
Gratulation!!
Vielen herzlichen Dank!! ☺️
Jawoll bald gibts ein neuen überragenden Prof. in Deutschland. Herzlichen Glückwunsch Habibi.
Vielen herzlichen Dank!! ☺️☺️
Gratuliere :)
Vielen Dank!! :)
👍
Vielen Dank ☺️
Guten Abend Herr Fervers,
ich habe eine wichtige Frage.
Wenn man etwas kauft liegt ja die Beweislast 6 Monate bei dem Verkäufer oder? Das bedeutet beispielsweise , dass wenn ich mir eine Hose kaufe und da ein Loch drin ist, habe ich 6 Monate Zeit diese zurückzugeben ohne beweisen zu müssen, dass dieses Loch schon vorm Kauf war. Richtig?
Jedoch müsste der Verkäufer beweisen, dass dieses Loch schon vorher war, wenn er die Hose nicht umtauschen möchte? Also liegt die Beweislast bei ihm.
In den ersten zwei Wochen hat man ja meistens ein Umtauschsrecht mit einfacher Begründung oder sogar gar keine glaube ich. Also muss in den ersten zwei Wochen nichts bewiesen werden.
Muss man das Etikett dann eigentlich am Produkt dran lassen, falls man vorhat dieses um zu tauschen?
Zugunsten des Käufers greift beim Verbrauchsgüterkauf eine Beweislastumkehr bezüglich der Frage, ob die Sache schon bei Übergabe mangelhaft war. Früher betrug sie 6 Monate, seit dem 1.1.2022 ein Jahr (s. § 477 Abs. 1 S. 1 BGB). Natürlich kann die Vermutung aber widerlegt werden (§ 292 ZPO). Und wenn eine Hose ein Jahr lang getragen wurde, spricht nicht viel dafür, dass sie die ganze Zeit über schon ein Loch hatte. Zudem hat der BGH entschieden, dass die Vermutung aus § 477 BGB mit der Art des Mangels unvereinbar ist, wenn es sich um äußerliche Beschädigungen handelt, die auch dem fachlich nicht versierten Käufer auffallen müssen.
Ein 14-tägiges Widerrufsrecht besteht selbst beim Verbrauchsgüterkauf nicht immer, sondern nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen, insbesondere beim Fernabsatzvertrag und beim Außergeschäftsraumvertrag (§ 312g BGB). Besteht ein solches Widerrufsrecht, dann kann der Vertrag ohne Angabe von Gründen widerrufen werden; auch das Etikett muss nicht zwingend am Produkt dran gelassen werden. Zum Widerrufsrecht empfehle ich Ihnen den Wikipedia-Artikel, da steht alles ganz gut zusammengefasst.
@@Prof.Dr.MatthiasFervers herzlichen Dank für die ausführliche Antwort
@@Prof.Dr.MatthiasFervers guten Tag Herr Fervers,
ich habe eine kurze Frage.
Ist ein Vertrag nur ex tunc nichtig, wenn dieser wegen Irrtums angefochten wird oder auch bei arglistiger Täuschung. Habe dazu nichts im Internet gefunden.
@@mau1714 Auch bei Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist der Vertrag ex tunc nichtig. Denn die Rechtsfolgenanordnung des § 142 Abs. 1 BGB gilt für jede Anfechtung und damit auch für eine Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB.
@@Prof.Dr.MatthiasFervers perfekt danke Herr Fervers.
Es tut mir wirklich sehr leid, jedoch habe ich noch eine kurze Frage, wenn es möglich wäre.
Das Recht auf Eigentum verjährt ja gemäß 197 BGB nach 30 Jahren, wenn nichts anderes bestimmt ist.
Durch unerlaubte Handlung soll dies ja 852 BGB anders sein. Allerdings verstehe ich den Inhalt irgendwie nicht genau.
Verstehe ich es richtig, dass wenn man Eigentum durch eine unerlaubte Handlung weggenommen bekommt, man nochmal nach den 30 Jahren Verjährungsfrist 10 Jahre oben drauf Zeit bekommt sozusagen?
Und das gleiche gilt dann auch für Tiere oder?
Gratuliere!
Vielen lieben Dank!! ☺️
Herzlichen Glückwunsch!!
Vielen herzlichen Dank!! ☺️
Herzlichen Glückwunsch!
Vielen herzlichen Dank!! ☺️
Herzlichen Glückwunsch!!
Vielen lieben Dank!! ☺️
Herzlichen Glückwunsch 🙏
Vielen herzlichen Dank 🥰🥰
@@Prof.Dr.MatthiasFervers Ich werde mir das später runterladen und reinstöbern ☺️ PS: Ihre Podcasts zum Sachenrecht sowie ZPO l + ZPO ll haben mir im Studium bzw. Klausuren sehr geholfen 😌
@@cantom2794 Das freut mich riesig (also beides) :) Herzliche Grüße!!