Sie haben das große Potential, in die Fußstapfen von Prof. Dr. Stephan Lorenz zu treten und seine hervorragende Didaktik und Methodik in Verbindung mit erstklassiger Digitaler Lehre auf ein neues Level zu heben! Ganz herzlichen Dank für ihre großartigen Beiträge. Ich freue mich auf zukünftige Beiträge!
@@Prof.Dr.MatthiasFervers Vor allem in Heidelberg könnten sich die Dozenten an Ihnen, speziell von der digitalen Lehre, wirklich ein großes Vorbild nehmen (tun sie leider gar nicht). Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie Ihr (freies) Angebot noch mehr ausbauen würden und speziell im Schuldrecht BT, bei den gesetzlichen SV, einiges erklären würden! Beste Grüße von einem Heidelberger Student :)
@@Lex-M27 Ich freu mich sehr, dass Ihnen meine (digitale) Lehre so gut gefällt. Ich plane zwar zunächst mal ein paar Videos zum BGB AT, aber natürlich interessieren mich auch die gesetzlichen Schuldverhältnisse. Mal sehen, was meine (leider im Moment extrem knappe) Zeit so hergibt :) Herzliche Grüße nach Heidelberg und weiterhin viel Erfolg!!
Zivilrecht im Examen wird gesichert🥺❤ Hoffentlich wird es bald zu jedem Rechtsgebiet im Zivilrecht ein Video geben mit so einer wahnsinnigen Zusammenfassung. Sie können ja ggf. ein Paypal Spendenkonto erstellen - da könnten wir Ihre Arbeit unterstützen😊
Ich weiß schon, wieso die Vorlesungsräume in der LMU bei Ihnen immer aus allen Nähten geplatzt sind. Auch jetzt kurz vorm Examen sind Sie eine riesen Hilfe. Vielen Dank dafür!
Haben Sie vielen herzlichen Dank für Ihren netten und wertschätzenden Kommentar! Ich freu mich sehr, wenn meine Lehre und meine Lehrmaterialien Ihnen weiterhelfen! Herzliche Grüße und viel Erfolg bei Ihrem Examen!!
Vielen lieben Dank Herr Fervers! Dank Ihrer Videos verstehe ich diese komplexen Themen in relativ kurzer Zeit und fühle mich sehr gut auf die Klausuren vorbereitet. Sie haben das Talent Dinge in verständlicher und trotzdem ausführlicher, detaillierter Art und Weise zu erklären. Bitte hören Sie niemals auf damit :)
Hervorragendes Video (einmal mehr!); das PROBLEM wird gleich zu Anfang benannt: Das System der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen, wenn im Vollzug von Kaufverträgen Leistungsstörungen auftreten, wurde im Laufe der Rechtsentwicklung immer noch komplexer; der Fortschritt der Dogmatik hat hier nicht für eine Vereinfachung gesorgt. Jedenfalls nicht auf den ersten Blick. Die LÖSUNG ist: Durchdenken, anwenden, durchdenken, anwenden usw. usf. Solange, bis sich der Nebel lichtet und sich die Landschaft in großer Klarheit zeigt. Dabei hilft das Video in vorbildlicher Weise - Ausdauer wie immer vorausgesetzt.
Vielen herzlichen Dank, lieber Herr Meindl! Ich freu mich sehr und stimme Ihnen auch in der Sache zu: Das System könnte sehr wohl sehr viel einfacher geregelt werden. Aber die Deutschen mögen es offenbar kompliziert ;) Herzliche Grüße!!
Sehr geehrter Herr Fervers, ich studiere ab Oktober Jura. Bereits jetzt fesseln mich Ihre Beiträge, insbesondere Ihre Erklärungsweise gefällt mir dabei sehr. Ich wünsche mir, dass Sie weiterhin eine Hilfe für den Juristennachwuchs sein werden. Bleiben Sie gesund!
Vielen herzlichen Dank für Ihren Kommentar! Ich hab mich sehr darüber gefreut und wünsche Ihnen einen guten Start in Ihr Studium! Und passenderweise kommen ab Mitte Oktober auch wieder ein paar neue Videos :) Herzliche Grüße!!
Fast zwei Semester nachdem ich die Abschlussklausur vertragliche Schuldverhältnisse geschrieben habe, stoße ich im Rahmen der Zwischenprüfungsvorbereitung auf dieses Video und muss sagen, dass Sie wirklich eine unfassbar gute didaktische Kompetenz haben. Endlich habe ich das Gefühl, sowohl die schuldrechtlichen Anspruchsgrundlagen als auch das Kaufrecht verstanden zu haben, vielen Dank!
Vielen Dank, Herr Fervers. Ich bin nach zwischenzeitlicher Promotion in der Anwaltsstation und der Vorbereitung aufs zweite Examen und merke, dass ich sehr viel Standardwissen vergessen habe. Die Aufbereitung der Probleme anhand der verschiedenen Fallabwandlungen ist sehr gut nachvollziehbar. Ihre Videos erscheinen mir zum Wiederholen des materiellen Rechts sogar besser geeignet als das viel beschworene Kaiser-Skript!
Herzlichen Dank für Ihren ausführlichen Kommentar und Ihr Kompliment! Ich freu mich sehr, dass Ihnen meine Videos so gut gefallen! Herzliche Grüße und viel Erfolg im Zweiten!!
Lieber Herr Fervers, vielen Dank für dieses exzellente Video, die Qualität und Detailliertheit hat mich schwer beeindruckt. Insbesondere, wie Sie Ihre Vorgehensweise mit nützlichen Erklärungen erläutern, etwaige Fragen vorwegnehmen und mit dem Einbau von Vertiefungen für Abwechslung sorgen, gefällt mir. Oftmals empfinde ich das Lernen mit Videos als Lernen zweiter Güte, mangels Interaktivität. Dieses Format hingegen ist wirklich genial & optimal umgesetzt. Herzliche Grüße aus dem 4. Semester :).
Vielen herzlichen Dank für Ihren ausführlichen Kommentar, über den ich mich riesig gefreut habe ☺️ Ich habe tatsächlich sehr viel Zeit in dieses Video investiert und umso schöner ist dann natürlich so ein Feedback! Herzliche Grüße und weiterhin viel Erfolg!!
Und wieder einmal die 87:49 Minuten wirklich sinnvoll investiert. Schon im ersten Examen haben mir Ihre Videos extrem geholfen. Nochmal Danke dafür 🤗 Nun da ich in ca. 1,5 Jahren vor dem zweiten stehe und da neben dem, von Ihnen hervorragend erklärten, materiellen Recht auch noch Prozessrecht erwartet wird freue ich mich umso mehr über dieses Video. Es ist schon viel das erlernte neben dem neuen nicht zu vergessen. Die Aneignung neuen materiellen Rechts, vor allem so ein Gebiet wie das Kaufrecht hat die Lernzeit nun nicht unbedingt verkürzt🙈 Daher bin ich sehr dankbar für ein solches Video. Danke 😁
Vielen herzlichen Dank für Ihren Kommentar! Offen gesagt hab ich mich selbst etwas erschrocken, als ich die Laufzeit dieses Videos in Final Cut Pro gesehen habe (damit ist ja dann auch ein erheblicher technischer Aufwand verbunden). Aber da ich auf meinem Kanal ja tatsächlich Lerninhalte und kein "Moin Moin Jou Jou" garniert mit ein paar Binsenweisheiten vermitteln will, hab ich einfach mal gehofft, dass meine Zielgruppe mir die Videolänge nicht übelnimmt :) Und deshalb freu ich mich besonders, wenn die (lange) Zeit nach Ihrem Empfinden sinnvoll investiert war! Herzliche Grüße und viel Erfolg bei Ihrem Referendariat!
Vielen Dank für Ihre Videos. Das ist wirklich nicht selbstverständlich, dass Sie die hier zugänglich machen. Das ist ja immerhin extrem viel Arbeit, Videos in dieser Qualität zu drehen. Die meisten Dozenten, die Videos aufnehmen, machen diese nur intern per Moodle für die eigenen Studierenden zugänglich und die können auch nicht mit ihrer Qualität mithalten (auch nicht didaktisch). Daher ein großes DANKE! Ich hoffe, dass Sie so schnell wie möglich einen eigenen Lehrstuhl bekommen. Ihre wissenschaftlichen Leistungen sind sicher auch hervorragend, aber das maße ich mir als Student nicht an, zu beurteilen, aber was ich beurteilen kann, sind Ihre didaktischen Kompetenzen und die sind hervorragend! Und als HochschulLEHRER braucht man m.M. nach beides. Nicht nur wissenschaftliche Exzellenz.
Ganz herzlichen Dank für Ihren ausführlichen Kommentar, für Ihr Lob und für Ihre Wünsche! Ich hab mich sehr darüber gefreut und werde weiter (in Wissenschaft und Lehre) alles geben :) Herzliche Grüße!!
Bester dude ich hoffe meine Klausur ist damit gerettet also hallo an alle von der HSKA die das Video dank der Vorlesung bestimmt mehrfach gesehen haben
Vielen herzlichen Dank für Ihren Kommentar! Ich hab tatsächlich sehr lange an diesem Video gearbeitet und umso schöner ist dann ein positives Feedback :) Herzliche Grüße!!
Vielen, vielen Dank!! Sie erklären das sehr verständlich, vor allem die Abgrenzung zwischen Schadensersatz statt und Schadensersatz neben der Leistung, habe ich dank Ihnen verstanden!
@@Prof.Dr.MatthiasFervers vielen Dank für Ihren Kommentar. Ich habe bei dem aller letzen Fall mit dem Anwaltsvertrag leider nicht verstanden warum wir da nicht §280 I, III, 281 prüfen, bei einer gedachten Nacherfüllung zum Zeitpunkt des Schadensersatzverlangens, würde der Schaden doch entfallen oder stehe ich da auf dem Schlauch? Über eine Antwort wäre ich Ihnen sehr sehr dankbar 🙏🙏🙏🙏 Viele Grüße
@@melism71 In dem letzten Fall mit dem Anwaltsvertrag ist § 280 Abs. 1 BGB die richtige Anspruchsgrundlage, wenn es (wie in der Regel) um Schäden geht, die durch die Falschberatung entstanden sind. Stellen Sie beispielsweise vor, der Anwalt versäumt es, seinen Mandanten darauf hinzuweisen, dass der Mandant die Einrede der Verjährung erheben kann und der Mandant wird rechtskräftig verurteilt. Wenn der Mandant nun von seinem Anwalt Schadensersatz verlangt, dann ist der Schaden (die rechtskräftige Verurteilung) zum Zeitpunkt des Schadensersatzverlangens bereits eingetreten; und deshalb ist es Schadensersatz neben der Leistung (eine Fristsetzung wäre in diesem Fall ja auch sinnlos). §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB wäre dagegen in folgender Konstellation einschlägig: Der Mandant verlangt von seinem Anwalt eine anwaltliche Beratung nach dem Anwaltsvertrag, der Anwalt rührt sich aber nicht. Der Mandant setzt eine Frist zur Leistung, der Anwalt führt sich immer noch nicht. Hier kann nun der Mandant seinen Anspruch aus dem Anwaltsvertrag nach § 281 ABS. 4 BGB durch ein Schadensersatzverlangen zum Erlöschen bringen und die Schäden verlangen, die aus diesem Erlöschen resultieren (etwa die dadurch veranlassten Mehrkosten der Beauftragung eines anderen Anwalts). Herzliche Grüße!!
Hallo Herr Fervers, Ihre Videos sind phänomenal!!! Haben Sie in nächster Zeit Videos zum Sachenrecht geplant? Das wäre so unfassbar hilfreich und ich wäre Ihnen sehr sehr dankbar. Liebe Grüße
Vielen herzlichen Dank für Ihren Kommentar, ich freu mich natürlich sehr, dass Ihnen meine Videos so gut gefallen ☺️ Ich wollte an sich als Nächstes eher ein paar kleinere Beiträge und etwas zum BGB AT machen. Aber Sie finden zum Sachenrecht natürlich meinen Podcast „Tutorium Sachenrecht“ - vielleicht können Sie ja damit die Zeit „überbrücken“ :) Herzliche Grüße!!
Vielen herzlichen Dank für Ihren Kommentar, ich freu mich natürlich sehr, dass Ihnen meine Videos so gut gefallen ☺️ Ich wollte an sich als Nächstes eher ein paar kleinere Beiträge und etwas zum BGB AT machen. Aber Sie finden zum Sachenrecht natürlich meinen Podcast „Tutorium Sachenrecht“ - vielleicht können Sie ja damit die Zeit „überbrücken“ :) Herzliche Grüße!!
Das freut mich sehr, vielen Dank!! Und das Thema „Verhältnis zwischen Gewährleistungsrecht und allgemeinem Schuldrecht“ schreibe ich mir auf meine Merkliste!
Vielen Dank für dieses sehr gut strukturierte und übersichtliche Video! :-) Als "Auffrischer" eignet es sich super und aufgrund des Fallbezugs weiß man auch, wo man das entsprechende Wissen zu verorten hat.
Das Video ist super übersichtlich und verständlich aufgebaut und eignet sich hervorragend für die Prüfungsvorbereitung! Kurz gesagt: Es ist mein Lieblings-Kaufrechts-Video überhaupt! :D Mir haben sich noch zwei Fragen gestellt und ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie diese vielleicht ganz kurz beantworten könnten. Würde nach der zeitlich- dynamischen Theorie im Falle der anfänglichen Unmöglichkeit alle Schäden des Gläubigers nur über den Schadensersatz statt der Leistung ersetzt werden? Weil die Schäden dann ja denklogisch nach dem Vertragsschluss und damit nach dem Eintritt der Unmöglichkeit auftreten? Die AGL wären dann aber immer § 311a II BGB oder §§437 Nr. 3 , 311 a II BGB. Wann genau kann man eigentlich von Unmöglichkeit sprechen, also auf welche Zeitpunktbetrachtung kommt es an? Und ist die Zeitpunktbetrachtung beim allgemeinen und besonderen Schuldrecht gleich? Wenn zB die verkaufte Sache nach Vertragsschluss verloren wird oder geklaut wird, die Sache aber nach einiger Zeit (unerwartet) wieder auftaucht, kann man dann von Unmöglichkeit sprechen? In einer Prüfung würde ich, wenn die Sache "unmöglich" wird: - vor Fristablauf/ bzw., wenn keine Frist gesetzt worden ist: Nur § 283 BGB prüfen - nach Fristablauf: § 281 BGB und § 283 BGB - in und nach dem Schadensersatzverlangen: § 283 BGB (und § 281 BGB? ) Und beim Gewährleistungsrecht, also wenn zb Ein gebrauchtes Auto defekte Bremsen (= behebbarer Mangel) hat und das Auto jetzt in einem Unfall komplett zerstört wird oder der Käufer die Bremsen selber repariert, also dann ein unbehebbarer Mangel vorliegt, würde ich das so prüfen: - vor Fristablauf/ bzw., wenn keine Frist gesetzt worden ist: Nur §§ 437, 283 BGB prüfen - nach Fristablauf: §§437 ivm § 281 BGB und §§ 283 BGB (= Bezugspunkt des Vertretenmüssens entweder die ursprgl. mangelhafte Leistung oder Herbeiführung der die Unmöglichkeit der NE begründenden Umstände) - in und nach dem Schadensersatzverlangen: §§ 437 iVM 283 BGB (und §§ 281 BGB? ) ist das so vertretbar, weil eigentlich schließen sich § 281 BGB und § 283 BGB ja aus oder gilt das - wovon ich ausgehe- nur vor dem dem Fristablauf bzw. bei keiner Fristsetzung/Entbehrlichkeit der Fristsetzung ? Vielen herzlichen Dank für das Bereitstellen des Videos! Ihre Mühe und didaktischen Fähigkeiten Lerninhalte verständlich darzustellen sind phänomenal! Liebe Grüße!!
Herzlichen Dank für Ihren Kommentar! Dass es sich um Ihr Lieblingsvideo zum Kaufrecht handelt, freut mich natürlich sehr :) Zu Ihren Fragen: 1) Sie haben Recht, dass nach der zeitlich-dynamischen Theorie entscheidend ist, ob die Schäden vor oder nach dem Zeitpunkt eingetreten sind, in dem feststeht, dass die Leistung nicht mehr erbracht werden kann. Im Falle der anfänglichen Unmöglichkeit führt das dazu, dass die aus dieser Unmöglichkeit resultierenden Schäden im Wege des Schadensersatzes statt der Leistung ersatzfähig sind. 2) Wenn Sie fragen, wann man eigentlich von Unmöglichkeit sprechen kann, greifen Sie eine sehr wichtige Frage auf. Tatsächlich ist es nämlich gerade im Fall des § 311a BGB vielfach gar nicht möglich, den Eintritt der Unmöglichkeit zuverlässig zu bestimmen. Nehmen Sie etwa den Fall, dass ex ante unsicher ist, ob die Sache wieder aufgefunden wird oder nicht. Oder den Fall, in dem eine fremde Sache verkauft wird und noch nicht klar ist, ob der Eigentümer veräußerungsbereit ist oder nicht. In all diesen Konstellationen lässt sich nicht entscheiden, ob nun anfängliche Unmöglichkeit vorliegt oder nicht. Dass sich solche Unklarheiten ergeben, ist keineswegs ein Zufall. Vielmehr ist es so, dass die Sondervorschrift des § 311a BGB vorkommen überflüssig ist (so bereits überzeugend Gsell in der Soergel-Kommentierung zu § 311a BGB). Der Gesetzgeber ist der (irrigen) Vorstellung erlegen, dass ja gar keine anfängliche Pflicht zur Leistung im Fall der Unmöglichkeit bestünde, sodass man angeblich eine Sondervorschrift brauchte. Das Resultat sind Abgrenzungsschwierigkeiten, die sich a priori nicht sinnvoll lösen lassen. In der Klausur hilft Ihnen das natürlich wenig; ich würde am ehesten auf den Sachverhalt gucken und die dortigen Hinweise aufgreifen. Wenn dort also steht, dass die Sache wieder aufgetaucht ist, dann will der Klausurersteller möglicherweise hören, dass keine anfängliche Unmöglichkeit vorlag. 3) Die Frage, ob nach dem Eintritt der Selbstvornahme § 283 BGB oder § 281 BGB einschlägig ist, hängt natürlich zum einen davon ab, ob man den Fall als Unmöglichkeit qualifiziert oder nicht. Wenn man es tut, offenbart sich ein weiteres legislatives Defizit: Auch die Sondervorschrift des § 283 BGB ist nämlich überflüssig :) Sie beruht auf einem ähnlichen Irrtum wie bei § 311a Abs. 2 BGB (nämlich dass angeblich im Fall der Unmöglichkeit keine Leistungspflicht besteht, sodass man angeblich eine Sondervorschrift braucht). Dass sich de lege lata § 281 BGB und § 283 BGB nicht wirklich sinnvoll trennen lassen, zeigt sich schon daran, wie Sie die Prüfung von § 283 BGB angehen müssen: Wenn der Käufer den Mangel selbst beseitigt hat, dann fliegen Sie ja bei § 283 BGB beim Vertretenmüssen raus. Die Begründung hierfür ist: Weil der Käufer dem Verkäufer keine Frist gesetzt hat, was (große Überraschung) genau das Kriterium des § 281 BGB ist. Herzliche Grüße!!
Bzgl. 1:24:56: Bei Verletzung mangelbedingter Nebenpflichten gibt es eine Ansicht, die allg. Schadensersatzhaftung nach 280 im Wege der Anspruchskonkurrenz neben dem Gewährleistungsrecht zulässt, jedoch im Wege der “Einwirkung”, 438ff analog unterwirt. Allerdings lässt diese Ansicht auch nicht die fahrlässige Unkenntnis des Mangels genügen.
Sehr geehrter Herr Fervers, haben Sie vielen Dank für dieses äußerst lehrreiche Video. Aufgrund der Länge des Videos lässt sich erahnen, wie viel Zeit Sie in dieses gesteckt haben - umso ehrenhafter ist Ihr Engagement. Es hilft mir und vielen anderen Studenten sehr weiter! Bei dem Sehen des Videos haben sich mir noch zwei kurze Verständnisfragen ergeben: Die erste Frage bezieht sich auf die Abgrenzung von Schadensersatz statt der Leistung und Schadensersatz neben der Leistung. Ich stellte mir die Frage, wann die beiden Ansichten beispielsweise zu einem unterschiedlichen Ergebnis kommen. Ich dachte an das folgende Beispiel: Der Schuldner mahnt den Gläubiger auch nach Eintritt der Unmöglichkeit und verlangt Schadensersatz der nach der Unmöglichkeit entstehenden Mahnkosten im Rahmen des §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB. M.E liegt nach der zeitlich-dynamischen Auffassung Schadensersatz statt der Leistung vor, während die phänomenologische Auffassung zu einem anderen Ergebnis kommt, allerdings bin ich mir dort unsicher. Die zweite Frage bezieht sich auf die Berechnung des Schadensersatzes statt der Leistung. Sie führen in dem Video aus, dass es für dessen Berechnung auf den Marktwert des Gegenstandes ankommen kann. Ist hiermit der Marktwert zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gemeint oder wird auch eine zukünftige Steigerung des Marktwertes berücksichtigt? Bitte verzeihen Sie die Länge des Kommentars. Ich würde mich riesig über eine Antwort von Ihnen freuen, es eilt aber keineswegs. Vielen Dank und freundliche Grüße PM
Vielen Dank für dieses fantastische Video! Eine Frage die ich noch hätte ist, in welcher konstellation würde man bei der Zuordnung zum Schadensersatz statt der Leistung/ neben der Leistung bei der zeitlich-dynamischen Abgrenzung überhaupt zu einem anderen Ergebnis kommen als bei der schadensphänomenologischen?
Ich freu mich sehr, dass es Ihnen gefallen hat! Die Frage, in welchen Konstellationen die beiden Ansätze zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, ist Gegenstand einer schon sehr lange geführten Diskussion. Der Streit entzündet sich vor allem an dem sog. „vorzeitigen Deckungskauf": K hat bei V Heizöl im Wert von 30 c/l bestellt. Weil V zum vereinbarten Liefertermin nicht liefert, setzt K eine Frist, die V fruchtlos verstreichen lässt. K kauft sich die gleiche Menge Heizöl zum mittlerweile gestiegenen Marktpreis von 33 c/l und verlangt (erst dann) von V Schadensersatz. In dieser Konstellation kommt man scheinbar zu dem Problem, dass die Mehrkosten für den Deckungskauf schon vor dem Schadensersatzverlangen entstanden sind und damit vor dem Zeitpunkt (§ 281 Abs. 4 BGB), in dem das Erlöschen der Leistungspflicht feststand. Deshalb wird von Vertretern der schadensphänomenologischen Auffassung behauptet, dass man hier mit einer zeitlich/dynamischen Abgrenzung nicht zum Ziel komme: Denn wenn man den Deckungskauf als Schaden statt der Leistung einordnet und der Schaden „vorher entstanden" ist, dann sind die Kosten des vorzeitigen Deckungskaufs - so scheint es - nach der zeitlich-dynamischen Auffassung nicht ersatzfähig. Tatsächlich ist dem aber nicht so. Denn die Annahme, durch den vorzeitigen Deckungskauf entstünde bereits ein Schaden, ist vielmehr lediglich eine unzutreffende Schadensberechnung. Wenn K zum gestiegenen Marktpreis von 33 c/l Heizöl kauft, dann verändert sich seine Vermögenslage zunächst einmal gar nicht. Er hat 33 c/l ausgegeben und hat dafür Heizöl mit einem entsprechenden Marktwert erhalten. Zudem hat er noch immer den Anspruch gegen V auf Lieferung des Heizöls, welches ja wiederum 33 c/l wert wäre. Zu diesem Zeitpunkt ist dem K also noch überhaupt kein Schaden entstanden. Ein Schaden entsteht erst, wenn K von V Schadensersatz statt der Leistung verlangt (§ 281 Abs. 4 BGB). Sofern der Marktpreis zu diesem Zeitpunkt immer noch 33 c/l betragen hat, handelt es sich um einen Schaden, der nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB ersatzfähig ist: Denn eine Lieferung im letztmöglichen Zeitpunkt hätte den Schaden vermieden. Sollte der Marktpreis dagegen wieder auf 30 c/l gesunken sein, so bestünde ein Schaden nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Richtig angewendet kommt deshalb auch die zeitlich-dynamische Auffassung hier zu einer Ersatzfähigkeit der Kosten. Wenn Sie sich für die wissenschaftliche Aufarbeitung dieses Themas interesseieren, lege ich Ihnen den Beitrag von Gsell, in: FS Canaris, 2017, S. 451 ff. ans Herz (aus diesem Beitrag habe ich auch das Beispiel mit dem Heizöl und die dazugehörige Argumentation entnommen). Sie finden darin außerdem noch andere Konstellationen, in denen die Auffassungen zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen (wobei das allerdings m.E. das übersteigt, was man im Staatsexamen können muss. Herzliche Grüße!!
Lieber Herr Fervers, vielen Dank Ihnen für das Einstellen dieses Beitrags sowie generell Ihre herausragenden Videos hier und Ihre Podcasts! Anknüpfend an Ihr Video stellt sich mir eine Frage zur AGL §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 (die gleiche Frage stellt sich bei §§ 437 Nr. 2, 323 I, 346); oft findet man diesbezüglich ein Schema wie folgt: 1. Kaufvertrag 2. Sachmangel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs 3. Nichterfüllung einer fälligen, durchsetzbaren und möglichen Leistung -> wobei im Rahmen des Mangelgewährleistungsrechts primär auf den Nacherfüllungsanspruch (und hilfsweise auf die Pflichtverletzung aus § 433 I 2) abzustellen ist/sei, also: a) Fälligkeit mit Nacherfüllungsverlangen b) Durchsetzbarkeit: Insbesondere keine Unmöglichkeit (§ 275) oder der Einwand der Unverhältnismäßigkeit (439 IV) c) Möglichkeit 4. Erfolgloser Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung 5. Vertretenmüssen 6. Schaden Meine Frage bezieht sich auf die unter Nr. 3 geschriebene Voraussetzung. Ist es nicht notwendig, diese Voraussetzung eigens und explizit zu prüfen? Viele Schemata sehen diese Voraussetzung nicht vor. Über eine Antwort von Ihnen würde ich mich sehr freuen!
Ich freu mich sehr, dass Ihnen meine Videos und Podcasts so gut gefallen! Vielen Dank für Ihren Kommentar! Wenn ich es richtig sehe, dann wird unter dem von Ihnen genannten Prüfungspunkt 3. gesondert geprüft, ob keine Unmöglichkeit oder eine andere Einwendung/Einrede vorliegt. Nach meinem Dafürhalten sollten Sie das - wenn es problematisch ist - schon bei der Pflichtverletzung ansprechen. Denn der Prüfungspunkt „Pflichtverletzung in Form eines Sachmangels" impliziert, dass kein unbehebbarer Mangel vorliegt und dass die Nacherfüllung nicht unmöglich/unverhältnismäßig ist. Oder Sie prüfen davor kurz §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB an und lehnen diesen dann mangels Unmöglichkeit ab. Was Sie m.E. auf gar keinen Fall machen müssen (bzw. sollten), ist zuerst „keine Unmöglichkeit" und danach noch „Möglichkeit" zu prüfen. Herzliche Grüße!!
Das ist wirklich eine super verständliche Erklärung! Ich hätte mir nur auch gewünscht, dass hinter den Schemata bei den einzelnen Fällen auch immer die zu prüfenden Paragraphen stehen würden. Die wurden anfangs immer hinter geschrieben und ab Fall 5 fast garnicht mehr. Bin mir leider noch sehr unsicher in meinen Probefällen und würde eine klare Übersicht bei jedem Schema, welche Paragraphen bei welchem Punkt geprüft werden müssen bevorzugen. Trotzdem vielen DANK! es ist eine riesengroße Hilfe :)
Vielen Dank für Ihren Kommentar und Ihr Feedback! Ehrlich gesagt hatte ich darüber auch nachgedacht, mich dann aber (wie ersichtlich) dafür entschieden, die Vorschriften in den späteren Fällen rauszulassen, da zum einen der Bildschirm doch sehr voll würde und ich zum anderen befürchtet habe, dass es möglicherweise als zu banal empfunden wird. Natürlich können Sie - sofern konkret unklar sein sollte, welche Vorschrift zu prüfen ist - jederzeit gerne die entsprechende Vorschrift erfragen. Herzliche Grüße!!
Sehr geehrter Herr PD Dr. Fervers, wieder einmal ein grandioses Video! Vielleicht schwirren in meinem Kopf gerade auch etwas zu viele Normen herum, jedoch hätte ich eine Nachfrage: Gibt es eine Konstellation bei Ihrem Fall 3 (Unmöglichkeit der Nacherfüllung), bei der 281 I 3 (keine Unerheblichkeit der Pflichtverletzung) geprüft werden müsste und demnach SE statt der Leistung verneint werden könnte. Ohne Ihren Lösungsvorschlag hatte ich diesen nämlich instinktiv mit in das Prüfungsschema packen wollen. Sicherlich ein kurioser Fall, aber soll als Beispiel dienen: Dem Auto fehlt nun durch das Verschulden des V ein kleiner Teil der Antenne. Weder Schuldner noch irgendwer könnten diese spezielle Antenne reparieren, noch könnte jemand nachliefern (absolutes Einzelstück, das Lager durch Blitzeinschlag vor Jahrzehnten abgebrannt und Hersteller hat längst Insolvenz angemeldet). Die Nacherfüllung ist zwar unmöglich, aber die Pflichtverletzung ist unerheblich. Vermutlich sehe ich gerade den Wald vor lauter Bäumen nicht und mir leuchtet es in einigen Stunden wieder ein, über eine Antwort wäre ich dennoch sehr dankbar.
Ich freu mich, dass mein Video Ihnen so gut gefallen hat! Ich könnte es gut verstehen, wenn Sie vor lauter Bäumen den Wald nicht mehr sehen würden (das geht mir bei diesem Thema nämlich manchmal auch so 😉), aber mit Ihrer Vermutung liegen Sie vollkommen richtig. Es ist ja so, dass § 283 S. 2 BGB (wie übrigens auch § 311a Abs. 2 S. 3 BGB) auf § 281 Abs. 1 S. 3 BGB verweist ; deshalb kann prinzipiell auch bei Unbehebbareit des Mangels ein Anspruch auf den großen Schadensersatz wegen Unerheblichkeit des Mangels zu verneinen sein. Zum einen dürfte es allerdings nur selten vorkommen, dass beide Arten der Nacherfüllung unmöglich sind, der Mangel aber trotzdem unerheblich ist. Und zum anderen muss dieser Prüfungspunkt deshalb nicht unbedingt in das Prüfungsschema, weil das Regel-Ausnahme-Verhältnis aufgrund der Formulierung des § 281 Abs. 1 S. 3 BGB so ist, dass in der Regel der große Schadensersatz verlangt werden kann und nur ausnahmsweise bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung nicht (was bedeutet, dass Sie diesen Punkt nur ansprechen müssen, wenn er problematisch ist). Natürlich können Sie daraufhin berechtigterweise fragen, warum ich den § 281 Abs. 1 S. 3 dann bei Fall 7 und §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB mit in das Prüfungsschema eingebaut habe und ich hatte damals auch schon darüber nachgedacht. Allerdings ist es so, dass ich anhand von Fall 7 und Fall 8 (auch) explizit den Unterschied zwischen kleinem und großem Schadensersatz erklären wollte; deshalb finden Sie den § 281 Abs. 1 S. 3 BGB auch im Prüfungsschema zu Fall 7. Herzliche Grüße und weiterhin viel Erfolg!!
Ich freu mich sehr, dass es Ihnen gefallen hat, vielen Dank für Ihren Kommentar!! § 275 Abs. 4 BGB können Sie immer dann zitieren, wenn Sie einen Anspruch aufgrund von Unmöglichkeit prüfen, also beispielsweise §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283, 275 Abs. 4 BGB (die Anspruchsgrundlagen sind auch in § 275 Abs. 4 BGB genannt). Tatsächlich würde ich aber eher empfehlen, § 275 Abs. 4 BGB nie zu zitieren. Denn einerseits ist die Vorschrift rein deklaratorischer Natur, sodass sie nicht zitiert werden muss; Sie bekommen also keine Zusatzpunkte, wenn Sie die Vorschrift nennen. Und andererseits macht es einen sehr schlechten Eindruck, wenn sie die Vorschrift einmal versehentlich dort zitieren, wo Sie nicht hingehört (und Zeit kostet das Zitieren auch noch). Lange Rede kurzer Sinne: Sie können mit der Zitierung praktisch nichts gewinnen, aber durchaus mal etwas verlieren. Herzliche Grüße!!
Vielen Dank für Ihren Kommentar, ich freu mich sehr, dass Ihnen meine Videos so gut gefallen ☺️ Folien im engeren Sinne gibt es leider nicht, da es sich nicht um eine PowerPoint-Präsentation, sondern um mit einen mit Final Cut Pro erstellten Film handelt. Wenn ich zwischendurch mal wieder Zeit finde, kann ich allerdings gerne die Prüfungsschemata als PDF zur Verfügung stellen. Herzliche Grüße!!
Die GoA ist tatsächlich ein sehr lästiges Thema, mit dem sich die meisten Studentinnen und Studenten völlig zu Recht schwer tun. Mir hat sich offen gesagt noch nie erschlossen, welchen Wert die GoA neben dem Bereicherungsrecht eigentlich überhaupt haben soll. Ihr einziger "Ertrag" besteht darin, dass man Sie immer irgendwie wegkriegen muss :) Ich werd mir das Thema aber trotzdem auf meine Liste schreiben und wenn ich mal Zeit hab, mach ich das natürlich gerne. Herzliche Grüße!!
Lieber Herr Fervers, Ihre Videos sind eine Bereicherung für die digitale Lehre!!! Vielen, vielen Dank!!! Ich hätte jedoch eine Frage bzgl des Gutachtens: Wenn es umstritten ist, ob ein Schadensersatzanspruch statt oder neben der Leistung vorliegt, gerade wegen der Fristsetzungserfordernises und man am Ende auf das Ergebnis kommen möchte, dass ein Anspruch aus §§ 280 I, II , 241 II BGB (SE neben der Leistung) vorliegt und es daher nicht der Fristsetzung bedarf, wie muss man dann am Anfang vorgehen? Mit welcher AGL müsste man anfangen und wo müsste man dieses Problem ansprechen?
Wenn Sie Ansprüche aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB und §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB voneinander abgrenzen wollen, empfehle ich die folgende Vorgehensweise: Sie fangen direkt mit der richtigen Anspruchsgrundlage, also mit §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, an und prüfen dann einfach beim Prüfungspunkt „Nebenpflichtverletzung", ob tatsächlich die Verletzung einer Nebenpflicht oder aber die Verletzung einer Leistungspflicht (dann wäre es § 281 BGB) vorliegt.
Vielen Dank für dieses tolle Video! Eine Verständnisfrage hätte ich noch: handelt es sich bei Fall 11 (im Vergleich zu Fall 10) nicht um einen mangelbedingten Nutzungsausfallschaden? Muss der Streit wie bei Fall 10 dann nicht angesprochen werden?
Ich freu mich, dass es Ihnen gefallen hat! Ich würde dazu neigen, die Konstellation in der Klausur nicht „mangelbedingter Nutzungsausfallschaden" zu nennen und zwar deshalb nicht, weil Sie sich mit dieser Formulierung ein Stück weit festlegen und schon zu erkennen geben, dass Sie darin letztlich (nur) die gleiche Problematik sehen wie in der Konstellation in Fall 10. Stattdessen würde ich das Problem an der Wurzel packen und genauso erörtern wie hier beschrieben. Natürlich sind die Argumente dann teilweise die gleichen (insbesondere der fehlende Verweis auf § 286 BGB und die Nichteignung der Mahnung bei der Schlechtleistung). Und natürlich können Sie auch auf die Verwandtschaft hinweisen. Nur sollten Sie nicht den Eindruck erwecken, dass Sie diese Konstellation für den „Standardfall" des mangelbedingten Nutzungsausfallschadens halten. Herzliche Grüße!!
Guten Abend Herr Fervers! Erst einmal vielen Dank für das unfassbar hilfreiche Lehrvideo :) Ich hätte jedoch noch die Frage, ob man zB bei Fall 12 oder 13 den 323 I in der AGL mit zitieren darf oder soll? Also im Fall 12 zB: §§323 I, 346 I LG
Herzlichen Dank, ich freu mich sehr, dass es Ihnen gefallen hat!! Natürlich können Sie § 323 BGB bei der Anspruchsgrundlage gerne mitzitieren; üblich ist sowohl die Version mit als auch die Version ohne. Die Version ohne habe ich vor allem aus didaktischen Gründen gewählt: Damit 1) alles möglichst clean bleibt und damit 2) die Studenten sich wirklich merken, dass § 346 Abs 1 BGB hier die eigentliche Anspruchsgrundlage ist. Denn sehr häufig liest man in Klausuren „Ein Anspruch nach § 323 BGB“. Herzliche Grüße!!
Guten Tag Herr Fervers, erstmal vorweg: Super Video, wie immer! :) Eine Frage hätte ich jedoch zu Fall 8: Da K das Auto (also die Leistung) ja behalten möchte und lediglich die 1000 € verlangt, war ich fest davon ausgegangen, dass er diese im Wege des Schadensersatzes neben der Leistung aus §§ 437 I Nr. 3, 280 I BGB verlangen kann. Wo liegt mein Denkfehler? Ich wäre Ihnen sehr dankbar wenn Sie mich aufklären könnten. Lieben Dank und ein schönes Wochenende Ihnen! Thorsten
Ihr Denkfehler liegt - ganz untechnisch gesprochen - darin, dass Sie sagen, K wolle „die Leistung" behalten und darauf aufbauend fälschlicherweise annehmen, der Schadensersatz habe mit „der Leistung" nichts zu tun und müsste deshalb ein Schadensersatz neben der Leistung sein. 1) Wenn Sie der phänomenologischen Auffassung folgen, dann liegt hier Schadensersatz statt der Leistung vor, weil die 1.000 € an die Stelle der Leistung treten. Es ist nämlich nicht so, dass K (wie von Ihnen angenommen) „die Leistung" vollständig behalten will. Behalten will K nur die mangelhafte Leistung und damit gewissermaßen einen „Teil" der Leistung. Nicht geleistet hat V ein mangelfreies Auto. Und an die Stelle dieses Leistungsteils (mangelfrei statt mangelhaft) treten die 1.000 €. Deshalb ist es nicht Schadensersatz neben, sondern statt der Leistung. 2) Auch nach der zeitlichen Abgrenzungsmethode landen Sie beim Schadensersatz statt der Leistung. Denn der Schaden - dass das Eigentum an einem mangelfreien Auto endgültig (§ 281 Abs. 4 BGB) nicht in das Vermögen des K gelangt - wäre durch eine rechtzeitige Nacherfüllung vor dem Schadensersatzverlangen verhindert worden. Hätte V vor dem Schadensersatzverlangen des K nacherfüllt, dann wäre K Eigentümer eines mangelfreien Autos geworden und hätte keinen Schaden erlitten. Herzliche Grüße!!
@@Prof.Dr.MatthiasFervers Vielen Dank, fantastisch erklärt! Also muss ich im ersten Schritt schauen, was denn explizit die Leistung ist (Hier: Mangelfreies (!) Auto) und im nächsten Schritt fragen "Tritt das Ersatzverlangen an die Stelle der Leistung?" (Hier: Schadensersatz statt des mangelfreien Autos) Wobei Schadensersatz neben der Leistung gegeben ist, wenn die Leistung - genau wie geschuldet - bewirkt wird, jedoch außerhalb dieser Leistungssphäre ein Ersatzverlangen besteht? Vielen Dank, Sie machen einen super Job und helfen mir und vielen weiteren Examenskandidaten (bei mir sind es noch 8 Wochen bis zu den Zivilrechts-Examensklausuren 😮💨) ungemein!
Vielen Dank für Ihre Beiträge auf diesem Kanal hier auf UA-cam, Herr Dr. Fervers. Jurist*Innen und Jurastudent*Innen deutschlandweit können so Ihre ausgezeichneten Videos schauen. Besonders sinnvoll sind die Zeiteinheiten in den Kommentaren und die übersichtlichen Powerpoints.
Wirklich tolles Video! Vielen Dank dafür. Können sie mir beantworten, weshalb wir bei Fall 7 nicht auch einen Rücktritt geprüft haben? Hatte da an $346,323 gedacht
Herzlichen Dank für Ihren Kommentar, ich freu mich, dass es Ihnen gefallen hat! Dass wir in Fall 7 den Rücktritt nicht geprüft haben, liegt am Begehren des K. Dieser fordert ja „Schadensersatz in Höhe von 10.000 € Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des mangelhaften Autos". Und über den Rücktritt könnte K ja keine 10.000 €, sondern nur den gezahlten Kaufpreis iHv 8.000 € bekommen. Herzliche Grüße!!
Vielen Dank für ihre Videos, hilft mir sehr sowohl das Kauf- als auch das allgemeine Schuldrecht zu wiederholen! Zu Fall 10 und dem Problem der AGL beim Nutzungsausfallschaden: Spräche nicht bereits der Wortlaut des § 286 I 1 BGB gegen eine Anwendbarkeit bei der Schlechtleistung? Dort heißt es ja "Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers NICHT"?
Vielen Dank für Ihr Lob, ich freu mich sehr darüber! In der Tat ist es schon prima facie etwas merkwürdig, hier den § 286 BGB zu bemühen. Der Wortlaut des § 286 Abs. 1 S. 1 BGB würde die Sache aber - aus Sicht der Gegenauffassung - wohl noch nicht erledigen. Denn die Gegenauffassung steht ja auf dem Standpunkt, dass eine Nichtleistung bezüglich der mangelfreien Leistung vorliegt. Mangelhaft sei zwar geleistet worden, aber mangelfrei eben nicht. Klingt etwas herbeikonstruiert und ist es auch. Man will damit wie gesagt das Ergebnis erreichen, dass auch bei der mangelhaften Lieferung gemahnt werden muss (was aber aus besagten Gründen auch kein überzeugendes Ergebnis ist :)). Herzliche Grüße!!
@@nicomittelberg5466 An die LMU werde ich leider so bald wohl nicht zurückkehren. Ich habe ja einen Ruf auf eine Professur an der CAU Kiel erhalten und unabhängig davon, wo es mich letztendlich hinzieht, werde ich nicht als Professor an der LMU starten: Denn da ich an der LMU habilitiert habe und da ein Hausberufungsverbot gilt, muss ich safe erstmal woanders hin. Herzliche Grüße!!
Vielen Dank für das tolle Video! Eine Frage die ich mir schon länger stelle ist, ob es bei den Gewährleistungsansprüchen (bspw. im Kaufrecht) nicht eigentlich sinnvoller wäre in der Anspruchsgrundlage nicht mit dem §437 BGB zu beginnen, sondern mit den im §437 aufgeführten Anspruchsgrundlagen. Also nicht §§437 Nr. 3, 280, I, III, 281 I BGB sondern so §§280 I, III, 281 I, 437 Nr. 3 BGB, da der eigentliche Anspruch doch aus der verwiesenen Norm geltend gemacht wird? Wären für die Klausur beide Zitierungen in Ordnung?
In der Klausur sind natürlich beide Zitierweisen in Ordnung. Sollte Ihnen jemand gesagt haben, dass nur die eine oder nur die andere zulässig ist, sollten Sie auf diese Person künftig nicht mehr hören :) Ich würde Ihnen zwar eher die von mir verwendete Zitierweise empfehlen; denn zum einen entspricht sie der Zitierweise des BGH und zum anderen ist es allgemein etwas gängiger, wenn man zunächst die Norm nennt, die verweist und erst im Anschluss die Norm, auf die verwiesen wird. So zitieren Sie beispielsweise auch eher §§ 951 Abs. 1 S. 1, 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB und seltener §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 951 Abs. 1 S. 1 BGB, obwohl hier auch § 812 Abs. 1 S.1 Alt. 2 BGB „die eigentliche Anspruchsgrundlage ist". Aber klar: Vertretbar ist selbstverständlich beides. Herzliche Grüße!!
Vielen Dank für das sehr hilfreiche Video. Allerdings stellt sich mir hinsichtlich des Prüfungsschemas zu §§ 280 I, III, 281 BGB sowie auch in Verbindung mit § 437 BGB folgende Frage: Sie konkretisieren die Pflichtverletzung im ersten Fall durch die Nichtleistung trotz Fälligkeit und Durchsetzbarkeit und im zweiten Fall durch den Sachmangel. Wenn man so vorgeht müsste man beim Vertretenmüssen die Streitfrage erörtern, ob ein Vertretenmüssen hinsichtlich der ursprünglichen Nichtleistung bzw. des Sachmangels ausreichend ist. Ist es deshalb nicht sinnvoller im Rahmen die Pflichtverletzung durch die Nichtvornahme der Nacherfüllung zu konkretisieren, da ein Vertretenmüssen diesbezüglich unstreitig ausreichend ist?
Vielen Dank für Ihren Kommentar! Es ist aus meiner Sicht vollkommen in Ordnung und in einer Klausur gut vertretbar, wenn Sie als Pflichtverletzung die Nichtvornahme der Nacherfüllung benennen. Allerdings müssen Sie beachten, dass Sie damit auch ein "Statement" abgeben, nämlich dass die Nichtvornahme der Nacherfüllung neben der mangelhaften Leistung überhaupt eine weitere selbständige Pflichtverletzung darstellt -eine Ansicht, die in der Klausur zwar sehr gut vertretbar ist, die ich (und andere) allerdings für falsch halten (s. die Ausführungen zu Fall 11). Umgekehrt ist zwar richtig, dass vertreten wird, dass ein Vertretenmüssen bzgl. der mangelhaften Lieferung nicht ausreicht; allerdings handelt es sich dabei um eine Auffassung, die ich nicht nur in der Sache für unrichtig halte, sondern die ich Ihnen auch für die Klausur eher nicht empfehlen würde. Letztlich geben Sie - egal wie Sie die Pflichtverletzung benennen - immer schon einen "Vorgeschmack" darauf, wie Sie sich später entscheiden, sollte es mal auf den Streit ankommen.
Frage zu 30:00 - könnte man auch § 437 Nr . 2, 323 anwenden? Weil K will doch von dem Vertrag zurücktreten ("Zug und Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des mangelhaften Autos"), oder nicht?
Jein. Zwar liegen natürlich auch die Voraussetzungen für einen Rücktritt nach §§ 437 Nr. 2, 323 BGB vor. Allerdings kann K allein mit einem Rücktritt das angestrebte Ziel nicht erreichen. K verlangt ja Schadensersatz in Höhe von 10.000 € (!). Und über den Rücktritt erhielte K zwar die gezahlten 8.000 € zurück, aber eben nicht 10.000 €. Deshalb braucht K hier den Schadensersatz statt der Leistung.
Gern geschehen :) Spaß beiseite: Das Problem ist tatsächlich so kompliziert, dass man ehrlicherweise nicht schreiben muss „kann nur von wenigen Kandidatinnen und Kandidaten erwartet werden", sondern vielmehr „kann nur von wenigen Professorinnen und Professoren erwartet werden" :) Herzliche Grüße!!
Welche Meinung vertritt der BGH denn im Fall 11? Ich gehe davon aus er teilt Ihre Ansicht, da im Sinne des BGH der § 286 im Rahmen vom Mängelgewährleistungsrecht gar nicht angewendet wird!? Wäre super, wenn Sie dies in Zukunft immer dazu sagen könnten :) Abgesehen davon, vielen Dank für Ihr Video. Hammer!
Ich freu mich, dass Ihnen mein Video gefallen hat! Tatsächlich ist diese Konstellation soweit ich weiß vom BGH nicht ausdrücklich entschieden (sonst hätte ich das dazu dazu gesagt). Ich meine allerdings auch, dass es zumindest in der Konsequenz der BGH-Rechtsprechung läge, hier nicht § 286 BGB anzuwenden. Denn auch hier gilt ja, dass § 437 Nr. 3 BGB nicht auf § 286 BGB verweist (nicht so wichtig) und auch hier gilt, dass das Mahnungserfordernis bei der mangelhaften Leistung nicht passt (sehr viel wichtiger). Herzliche Grüße!!
Hallo und danke für das super Video! Aber eine Frage in Anknüpfung an Fall 11: Was wenn der geltend gemachte Schaden ein SE statt der Leistung ist, zB weil K den Schaden nach erfolgloser Fristsetzung selbst reparieren läßt- woran sollte die Pflichtverletzung dann anknüpfen? Mangelhafte Leistung oder Ausbleiben der Nacherfüllung? In Fall 10 knüpft die hM ja an die mangelhafte Leistung an und nicht an die Verzögerung der mangelfreien Leistung. Danke für eine Antwort!
Wenn Sie mich fragen, dann sind das - wie in der Lösung zu Fall 11 ausgeführt - gar nicht zwei verschiedene Pflichtverletzungen. Der Verkäufer hat mangelhaft geleistet und diese (!) Pflichtverletzung dauert in der Folge schlicht an. Natürlich ist es theoretisch möglich, eine zweite Pflichtverletzung in Form der „Nichtvornahme der Nacherfüllung" hinzuzukonstruieren. Aber das ist eine völlig unnötige Verkomplizierung, führt (wie in Fall 11 gezeigt) zu falschen Ergebnissen und Sie machen das ja sonst auch nicht: Wenn jemand trotz Fälligkeit am 7.1. nicht leistet, dann liegt die Pflichtverletzung in der Nichtleistung und zwar auch dann, wenn die Nichtleistung andauert. Niemand käme hier auf die Idee, eigene Pflichtverletzungen für die Nichtleistung am 8.1. und am 9.1. „herbeizuzaubern". Vertreten wird das freilich auch anders. Und wenn Sie davon ausgehen, dass es sich um zwei verschiedene Pflichtverletzungen handelt, dann stellt sich die Folgefrage, auf welche Pflichtverletzung für den Schadensersatz statt der Leistung abzustellen ist. Eine Mindermeinung sagt, es sei lediglich die Nichtvornahme der Nacherfüllung relevant. Die wohl h.M. steht auf dem Standpunkt, dass sowohl die eine als auch die andere Pflichtverletzung schadensersatzbegründend sein kann (was dann aus meiner Sicht zwar unnötig kompliziert, im Ergebnis aber wieder richtig ist). Herzliche Grüße!!
Moin, hätte eine kurze Frage. Ich hätte beim Fall Nummer 17 den Rücktritt geprüft. Ist das falsch, wenn ja, wieso ? Danke im Voraus. Echt gute Arbeit, hat mir persönlich sehr geholfen : )
Vielen Dank, ich freu mich, dass das Video Ihnen geholfen hat! In Fall 17 liegen zwar natürlich die Voraussetzungen des Rücktritts vor, weil V trotz Fristsetzung nicht geleistet hat. Allerdings käme K über den Rücktritt hier nicht zum Ziel. Denn K will ja nicht einfach seinen Kaufpreis zurückhaben (das bekäme er mit dem Rücktritt), sondern er will Ersatz seiner Aufwendungen. Und die kriegt er eben hier nur über § 284 BGB. Herzliche Grüße!!
Vielen Dank erstmal für ihren Beitrag. Eine Frage hätte ich jedoch zum Anspruch aus §§ 280 Abs.1, 3, 281 BGB. Ist es möglich eine Ausnahme vom Fristerfordernis auch außerhalb des Mängelrechts für den Fall zu machen, dass der Schuldner schon vor Fälligkeit erklärt, dass er die Leistung auf keinen Fall erbringen wird? Für den Rücktritt ist dies ja in § 323 Abs.4 ausdrücklich möglich. Kann man hier vielleicht über eine analoge Anwendung nachdenken? Es würde ja eigentlich keinen Sinn machen, den Gläubiger zuerst eine Frist setzen zu lassen, wenn klar ist dass diese nicht eingehalten wird.
Ja eine solche Ausnahme ist meine ich möglich. Denn wenn der Schuldner tatsächlich ernsthaft und endgültig erklärt, dass er die Leistung bei Fälligkeit nicht erbringen wird, dann wäre ein Fristsetzungserfordernis eine sinnlose Förmelei. Zwar findet sich in § 281 BGB - anders als in § 323 Abs. 4 BGB - für diesen Fall keine Ausnahme von der Fristsetzung. Allerdings war diese Ausnahme nach altem Schuldrecht anerkannt und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber dies ändern wollte. Methodisch sind dabei mehrere Begründungen (analoge Anwendung des § 323 Abs. 4, analoge Anwendung des § 281 Abs. 2, analoge Anwendung des § 282) vertretbar (s. zum Ganzen MüKoBGB/Ernst, 8. Aufl. 2019, § 281 Rn. 67).
Halten sie es auch für vertretbar bei der Prüfung der Ansprüche aus 280 I, III, 281 und 280I, II, 286 bereits innerhalb der Pflichtverletzung die Frist und Mahnung zu prüfen? Gliederungspunkt wäre dann zb Pflichtverletzung iSd 281 und dann dort Prüfung der nichtleistung trotz Fälligkeit, Durchsetzbarkeit + erfolglose Fristsetzung
Das würde ich ehrlich gesagt nicht machen. Denn mit einer solchen Prüfung suggerieren Sie (zumindest im Umkehrschluss), dass keine Pflichtverletzung vorliegt, wenn der Gläubiger nicht gemahnt bzw. keine Frist gesetzt hat. Das ist aber nach der Konzeption des neuen Schuldrechts gerade falsch. Eine Pflichtverletzung liegt bei Leistungspflichten eben schon im Zurückbleiben hinter dem vertraglich Geschuldeten. Ein Gläubiger, der am 1.3. liefern muss, verletzt diese Pflicht, wenn er am 1.3. nicht liefert und nicht erst dann, wenn ihm eine Frist gesetzt wurde. Herzliche Grüße!!
Hii ich weiß nicht, ob du das noch liest aber ich hatte eine Frage zu Fall 8: Warum wird hier 347 nr. 3, 280 I, III, 281 genommen wenn der K den SchE wegen des defekten Teils doch zusätzlich zum Auto (also der Leistung) haben will. Müsste hier dann nicht eigentlich Schadensersatz neben der Leistung einschlägig sein, also 437 nr. 3, 280 I ?
Ich verstehe Ihren Gedanken, es handelt sich aber trotzdem ganz eindeutig um Schadensersatz statt der Leistung. Sie begehen den Denkfehler, pauschal alle Konstellationen als Schadensersatz neben der Leistung einzuordnen, in denen der Käufer die Kaufsache behalten will. Dem ist aber nicht so. Schon nach der phänomenologischen Abgrenzungsmethode kommen Sie in Fall 8 zum Schadensersatz statt der Leistung; denn in Höhe der 1.000 € tritt der Schadensersatz an die Stelle der geschuldeten Leistung. Die geschuldete Leistung (mangelfreies Auto) wurde teilweise nicht erbracht (das Auto war mangelhaft) und in Höhe des mangelbedingten Minderwerts wird Schadensersatz verlangt (der deshalb an die Stelle der Leistung tritt). Dass K das Auto insgesamt behalten will, führt nicht dazu, dass Schadensersatz neben der Leistung vorliegt, sondern nur dazu, dass es nicht der große (Fall 7), sondern der kleine Schadensersatz statt der Leistung ist. Auch mit der zeitlichen Abgrenzungsmethode kommen Sie zum Schadensersatz statt der Leistung. Denn eine Leistung zum Zeitpunkt des Schadensersatzverlangens hätte den Schaden abgewendet (hätte V den Wagen repariert, wäre Eigentum an einem Auto mit 1.000 € mehr in das Vermögen des K gelangt und der Schaden wäre vermieden worden). Herzliche Grüße!!
Kurze Frage zu Fall 14: Angenommen es handle sich um eine Täuschung des V gegenüber K (über die Tatsache des Unfallwagens), könnte man nicht die Entbehrlichkeit der Frist auch aus §323 II Nr.3 herleiten, anstatt wie es hier gemacht wurde den §326 V anzuwenden? Vielen Dank schonmal!!
Sollte der V den K tatsächlich getäuscht haben, dann könnte man die Entbehrlichkeit der Frist in der Tat zusätzlich aus § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB herleiten. Allerdings sollten Sie hier zwei Dinge beachten: 1) § 326 Abs. 5 BGB ist für den K hier die günstigere Norm. Denn eine Täuschung müsste K zum einen beweisen. Zum anderen soll bei einer Täuschung die Fristsetzung laut BGH ja nur „im Regelfall" entbehrlich sein, sodass eine Abwägung im Einzelfall auch zu einem anderen Ergebnis führen kann. 2) Sollte ein Verbrauchsgüterkauf vorliegen, dann gilt für die Entbehrlichkeit der Fristsetzung nicht § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB, sondern ausschließlich § 475d Abs. 1 BGB. Herzliche Grüße!!
Hallo Herr Fervers, welche Anspruchsgrundlage ist in dem Fall einschlägig, wenn der Verkäufer zwar nicht die mangelhafte Lieferung (weil er nicht Hersteller ist) zu vertreten hat, er aber das Ausbleiben der Nacherfüllung zu vertreten hat und auf Grund dessen, dass er nicht rechtzeitig nacherfüllt ein Schaden eintritt.
Wenn Sie beim Schadensersatz neben der Leistung sind, dann haben Sie das Problem, was ich in Fall 11 bespreche. Geht man mit der (m.E. klar vorzugswürdigen Auffassung) davon aus, dass nicht zwei verschiedene, sondern eine Pflichtverletzung vorliegt, dann landen Sie bei §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB. Wenn Sie dagegen den Schadensersatz statt der Leistung prüfen, dann landen Sie idR bei §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB. Im Rahmen dieser Anspruchsgrundlage stellt sich dann beim Vertretenmüssen das „Standardproblem", wo der Bezugspunkt des Vertretenmüssens liegt. Klar vorzugswürdig ist m.E. auch hier die Auffassung, nach der schon gar nicht zwei verschiedene Pflichtverletzungen vorliegen. Ab dem Zeitpunkt, ab dem Verkäufer die mangelhafte Leistung zu vertreten hat, haftet er nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB. Viele Grüße!!
@@Prof.Dr.MatthiasFervers Vielen Dank für ihre Antwort. Nach ihrem Video ist es aber auch vertretbar §§ 437 Nr. 3, 280 I, II, 286 zu verwenden, richtig? Ich habe nur immer wieder etwas von der Anwendung des Deckungskaufs gehört, weshalb immer der Schadensersatz statt der Leistung verwendet werden soll.
@@jocajo030 Genau. Wenn Sie beim Schadensersatz neben der Leistung sind, dann gilt das in Fall 11 Gesagte, sprich, dann ist auch §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB vertretbar. Der vorzeitige Deckungskauf ist nochmal eine besondere Konstellation für sich und da streitet man sich seit Langem über die richtige Einordnung und die Methode der Einordnung. Sollten Sie sich dafür interessieren, empfehle ich Ihnen den Beitrag von Gsell, in: FS Canaris, 2017, 451-478. Herzliche Grüße!!
Wie ist es bei Schadensersatz wegen Unmöglichkeit wenn man den Wert des Gegenstandes nicht einfach ermitteln kann? Weil es z.B. eine gewerbliche Spülmaschine ist die schon jahrelang in einem Betrieb genutzt wurde? Selbst bei einem Deckungskauf müsste man ja eigentlich nach derselben Marke/Modell/Gebrauchsspuren suchen und selbst dann kann man die Gleichwertigkeit der Ware ja nicht beweisen weil man den genauen Zustand der nicht gelieferten Spülmaschine nicht kennt. Wie verfährt man in so einem Fall?
Theoretisch bräuchte man in diesen Fällen ein Sachverständigengutachten. Weil das aber viel zu teuer und aufwändig ist, hält die ZPO für solche Fälle ein einfaches Mittel bereit: Der Schaden wird gemäß § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO durch das Gericht geschätzt. Das Gericht würde in einem solchen Fall also wohl hingehen und gucken, für welchen Neuwert die Spülmaschine am Markt über die Ladentheke geht und dann - Pi mal Daumen - einen Abschlag für die erfolgte Nutzung und etwaige Mängel ansetzen. Herzliche Grüße!!
Besteht für den Gläubiger immer das Wahlrecht, ob er den großen oder kleinen Schadensersatz verlangt? Und wie geht man vor, wenn sich sein Begehren nicht eindeutig erkennen lässt?
Wenn man von besonderen Konstellationen absieht (zB der Käufer hat schon gemindert), hat der Gläubiger grundsätzlich die Wahl zwischen kleinem und großem Schadensersatz (vorausgesetzt der Mangel ist nicht iSd § 281 Abs. 1 S. 3 BGB unerheblich). In der Regel werden Sie erkennen, ob der Käufer kleinen oder großen Schadensersatz will. Wenn der Käufer die Kaufsache behalten will, ist es der kleine, wenn er sie zurückgeben will, ist es der große Schadensersatz. Sollte der Käufer dagegen kein Begehren geäußert haben und sollte einfach offen nach den Rechten des Käufers gefragt sein, dann prüfen Sie beides und zeigen auf, dass der Käufer beide Optionen hat (das würden Sie ja als Anwältin auch tun). Herzliche Grüße!!
Ich verstehe die §§ 446, 447 noch nicht ganz. Liegt sobald eine Sendung verschickt wird zwingend ein Versendungskauf gem. § 447 vor? Oder kann trotz Versand einer Sache auch § 446 einschlägig sein?
Die §§ 446, 447 BGB regeln den Übergang der Preisgefahr, sie beantworten also die Frage: In welchen Fällen muss der Käufer den vollen Kaufpreis bezahlen, obwohl die Ware mangelhaft ist bzw. obwohl er die Ware gar nicht erhält? Und hier bieten beide Vorschriften schlicht Verschiedenes an. So erfolgt gemäß § 446 S. 3 BGB ein Übergang der Preisgefahr ab dem Moment, in dem sich der Käufer im Annahmeverzug befindet. Und gemäß § 447 Abs. 1 BGB kann ein Gefahrübergang beim Versendungskauf auch schon früher, nämlich mit der Versendung, eintreten. Wenn schon nach § 447 Abs. 1 BGB Gefahrübergang eingetreten ist, dann ist ein weiterer „Gefahrübergang" nach § 446 BGB nicht mehr relevant. Umgekehrt müssen Sie bei § 447 Abs. 1 BGB schlicht prüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm vorliegen. Und dazu gehört eben nicht nur die Versendung der Sache (zudem müssen Sie beim Verbrauchsgüterkauf immer § 475 Abs. 2 BGB im Auge behalten). Herzliche Grüße!!
Sollte man mal eine Konstellation vor sich haben, in der die beiden Ansichten zur Abgrenzung der Schadensersatzarten zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, wie bzw. an welcher Stelle im Gutachten würden sie den Streit dann auszuführen?
Hier sind mehrere Möglichkeiten vertretbar. Sie können das entweder am Anfang im Wege einer Vorprüfung erörtern. Oder Sie können - was ich für vorzugswürdig halte - am Ende beim Schaden diskutieren, ob der geltend gemachte Posten tatsächlich als Schadensersatz neben (oder statt) der Leistung ersatzfähig ist. Dabei würde ich allerdings immer direkt die „richtige" Anspruchsgrundlage nehmen. Denn es ist komisch, wenn Sie eine Anspruchsgrundlage komplett durchprüfen und dann am Ende sagen „April April, es war aber die falsche".
😄 Ich freu mich sehr, dass Sie für meine Videos auch Geld ausgeben würden. Allerdings läuft mein UA-cam-Kanal tatsächlich als reines Zusatzengagement in der Lehre. Der limitierende Faktor ist auch nicht die fehlende Gegenleistung, sondern die Zeit :) Denn ich brauche für ein Video in etwa so lang wie für 2-3 Aufsätze in einer Ausbildungszeitschrift ;)
@@Prof.Dr.MatthiasFervers ber wie viele stunden reden wir da? sorry, ich kann das ehrlich gesagt gar nicht einschätzen als student. vielleicht könnten wir jemanden bezahlen der die animationen, videoproduktion usw. für sie übernimmt, sodass sie sozusagen "nur" noch sprechen müssen. wird immer noch sehr viel arbeit sein, aber vielleicht könnte man den arbeitsaufwand für sie so irgendwie runterschrauben.
@@QQ-ms1oe Das ist wirklich eine sehr nette Idee! Leider befürchte ich, dass die Übernahme der Videoproduktion durch Dritte den Aufwand fast noch steigert, da die Präsentation selbst auch Teil meiner didaktischen Vorstellungen ist und deshalb wahrscheinlich immer nochmal umfangreiche Korrekturen erforderlich wären. Ich kann zum Beispiel auch ganz extrem schlecht eine Vorlesung mit einer fremden Präsentation halten, sondern muss mir meine Präsentation immer selbst schreiben. Weil Sie nach dem konkreten Aufwand gefragt haben: Es ist zunächst einmal so, dass bei einem Video wie diesem der Text geskriptet sein sollte (mache ich nicht immer so, ist aber klar besser). Zum einen ist das Thema ja sehr kompliziert und da "verplappert" man sich schnell mal. Zum anderen kann man nachträglich sehr viel leichter Dinge ändern oder nochmal einsprechen, wenn einem Fehler auffallen sollten. Und das Skript zu diesem Video hat ca. 95.000 Zeichen. Zwar ist das mein bisher längstes Video. Aber Sie haben ja bereits Hausarbeiten geschrieben (hier liegt der typische Umfang bei 25.000 Zeichen, ähnlich wie bei einem Aufsatz in der JuS), sodass Sie sicherlich ein Gefühl für diese Rechengröße haben. Anschließend muss ich den Text einsprechen, was auch nochmal seine Zeit dauert und ich muss mit meiner Kamera die Szenen drehen. Und wenn das alles erledigt ist, muss ich mit Final Cut Pro X das finale Video inkl. aller Animationen erstellen. An diesem Video habe ich tatsächlich allein in Final Cut Pro X mehrere Tage gesessen (in der Regel krieg ich das aber schneller hin, die anderen Videos sind ja auch kürzer; ich hab mir mittlerweile auch meine eigenen Templates mit Apple Motion geschrieben, mit denen ich sehr gut zurechtkomme). Und dann darf man nicht vergessen, dass bei so einem Mammutprojekt immer irgendwas schief geht und einem immer irgendwelche Fehler auffallen, die man dann noch korrigieren muss. Ich freu mich aber riesig, dass Ihnen meine Videos so gut gefallen und trotz des großen Aufwands macht mir die Produktion dieser Videos wirklich Spaß :) Herzliche Grüße!!
Sie haben das große Potential, in die Fußstapfen von Prof. Dr. Stephan Lorenz zu treten und seine hervorragende Didaktik und Methodik in Verbindung mit erstklassiger Digitaler Lehre auf ein neues Level zu heben! Ganz herzlichen Dank für ihre großartigen Beiträge. Ich freue mich auf zukünftige Beiträge!
Herzlichen Dank für Ihren Kommentar! Ich freu mich sehr, dass Ihnen meine digitale Lehre so gut gefällt :) Herzliche Grüße!!
@@Prof.Dr.MatthiasFervers Vor allem in Heidelberg könnten sich die Dozenten an Ihnen, speziell von der digitalen Lehre, wirklich ein großes Vorbild nehmen (tun sie leider gar nicht). Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie Ihr (freies) Angebot noch mehr ausbauen würden und speziell im Schuldrecht BT, bei den gesetzlichen SV, einiges erklären würden! Beste Grüße von einem Heidelberger Student :)
@@Lex-M27 Ich freu mich sehr, dass Ihnen meine (digitale) Lehre so gut gefällt. Ich plane zwar zunächst mal ein paar Videos zum BGB AT, aber natürlich interessieren mich auch die gesetzlichen Schuldverhältnisse. Mal sehen, was meine (leider im Moment extrem knappe) Zeit so hergibt :) Herzliche Grüße nach Heidelberg und weiterhin viel Erfolg!!
Zivilrecht im Examen wird gesichert🥺❤
Hoffentlich wird es bald zu jedem Rechtsgebiet im Zivilrecht ein Video geben mit so einer wahnsinnigen Zusammenfassung.
Sie können ja ggf. ein Paypal Spendenkonto erstellen - da könnten wir Ihre Arbeit unterstützen😊
Ich freu mich riesig über Ihr Feedback und dass Ihnen meine Videos so gut gefallen! Vielen Dank für Ihren Kommentar!! ☺️
7 Minuten dabei und schon jetzt ist klar, dass noch kein anderer Jura-Professor so einen guten Lehrbeitrag verfasst hat.
Herzlichen Dank für Ihren Kommentar, über den ich mich natürlich sehr gefreut habe! Herzliche Grüße 🖖
...das beste Lehrvideo überhaupt. Bin sprachlos. Plötzliche habe ich das Kaufrecht verstanden.
Darüber freue ich mich riesig, denn das klingt nach einem wirklich tollen Lernerfolg! Herzlichen Dank für Ihren Kommentar! :)
Ich weiß schon, wieso die Vorlesungsräume in der LMU bei Ihnen immer aus allen Nähten geplatzt sind. Auch jetzt kurz vorm Examen sind Sie eine riesen Hilfe. Vielen Dank dafür!
Haben Sie vielen herzlichen Dank für Ihren netten und wertschätzenden Kommentar! Ich freu mich sehr, wenn meine Lehre und meine Lehrmaterialien Ihnen weiterhelfen! Herzliche Grüße und viel Erfolg bei Ihrem Examen!!
Vielen lieben Dank Herr Fervers! Dank Ihrer Videos verstehe ich diese komplexen Themen in relativ kurzer Zeit und fühle mich sehr gut auf die Klausuren vorbereitet. Sie haben das Talent Dinge in verständlicher und trotzdem ausführlicher, detaillierter Art und Weise zu erklären. Bitte hören Sie niemals auf damit :)
Vielen herzlichen Dank für Ihren Kommentar und Ihr Feedback ☺️ Ich freu mich riesig darüber! Herzliche Grüße und weiterhin viel Erfolg!!
Hervorragendes Video (einmal mehr!); das PROBLEM wird gleich zu Anfang benannt: Das System der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen, wenn im Vollzug von Kaufverträgen Leistungsstörungen auftreten, wurde im Laufe der Rechtsentwicklung immer noch komplexer; der Fortschritt der Dogmatik hat hier nicht für eine Vereinfachung gesorgt. Jedenfalls nicht auf den ersten Blick. Die LÖSUNG ist: Durchdenken, anwenden, durchdenken, anwenden usw. usf. Solange, bis sich der Nebel lichtet und sich die Landschaft in großer Klarheit zeigt. Dabei hilft das Video in vorbildlicher Weise - Ausdauer wie immer vorausgesetzt.
Vielen herzlichen Dank, lieber Herr Meindl! Ich freu mich sehr und stimme Ihnen auch in der Sache zu: Das System könnte sehr wohl sehr viel einfacher geregelt werden. Aber die Deutschen mögen es offenbar kompliziert ;) Herzliche Grüße!!
Die Zivilrechts-Rakete 🚀🚀🚀😍❤ bester Mann!! :)) alles Liebe und Gute, das Leben wird Sie für das "wundervoll-sein" belohnen!! :))
Vielen herzlichen Dank für dieses schöne Feedback ☺️ Ich freu mich sehr, dass Ihnen meine Videos so gut gefallen! Herzliche Grüße!!
@@Prof.Dr.MatthiasFervers sehr, sehr gerne. :) Ganz liebe Grüße zurück! :)
So ein tolles Video - rhetorisch und strukturell einfach auf höchstem Niveau! Vielen Dank 🙏
Ich freu mich sehr, dass es Ihnen gefallen hat! Vielen herzlichen Dank für Ihren Kommentar!! ☺️
Vielen Dank für das ausführliche Video! Sie haben jetzt mindestens einen Fan der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung ☺
Das freut mich sehr! Vielen lieben Dank für Ihren Kommentar und weiterhin viel Erfolg!!
ganz ehrlich: einer meiner lieblinge auf youtube. wenige videos aber immer wenn ein video kommt
🤴🤴🤴💯💯💯
Vielen herzlichen Dank! Ich freu mich sehr, dass meine Videos Ihnen so gut gefallen ☺️ Herzliche Grüße!!
Was ein Video. Damit wird die Klausur am Freitag easy. Danke Herr Fervers, Sie unglaublich schlauer Mensch ❤
Ich freu mich sehr, dass es Ihnen gefallen hat und ich drücke die Daumen für Ihre Klausur am Freitag! Herzliche Grüße!!
Sehr geehrter Herr Fervers,
ich studiere ab Oktober Jura. Bereits jetzt fesseln mich Ihre Beiträge, insbesondere Ihre Erklärungsweise gefällt mir dabei sehr.
Ich wünsche mir, dass Sie weiterhin eine Hilfe für den Juristennachwuchs sein werden.
Bleiben Sie gesund!
Vielen herzlichen Dank für Ihren Kommentar! Ich hab mich sehr darüber gefreut und wünsche Ihnen einen guten Start in Ihr Studium! Und passenderweise kommen ab Mitte Oktober auch wieder ein paar neue Videos :) Herzliche Grüße!!
Fast zwei Semester nachdem ich die Abschlussklausur vertragliche Schuldverhältnisse geschrieben habe, stoße ich im Rahmen der Zwischenprüfungsvorbereitung auf dieses Video und muss sagen, dass Sie wirklich eine unfassbar gute didaktische Kompetenz haben. Endlich habe ich das Gefühl, sowohl die schuldrechtlichen Anspruchsgrundlagen als auch das Kaufrecht verstanden zu haben, vielen Dank!
Ganz herzlichen Dank für Ihren Kommentar! Darüber freue ich mich riesig! Herzliche Grüße und weiterhin viel Erfolg 🖖
Vielen Dank, Herr Fervers. Ich bin nach zwischenzeitlicher Promotion in der Anwaltsstation und der Vorbereitung aufs zweite Examen und merke, dass ich sehr viel Standardwissen vergessen habe. Die Aufbereitung der Probleme anhand der verschiedenen Fallabwandlungen ist sehr gut nachvollziehbar. Ihre Videos erscheinen mir zum Wiederholen des materiellen Rechts sogar besser geeignet als das viel beschworene Kaiser-Skript!
Herzlichen Dank für Ihren ausführlichen Kommentar und Ihr Kompliment! Ich freu mich sehr, dass Ihnen meine Videos so gut gefallen! Herzliche Grüße und viel Erfolg im Zweiten!!
Ein Segen vor der Klausur muss ich gestehen...ohne das Video wär ich vermutlich extrem aufgeschmissen.
Vielen Dank!
Viele herzlichen Dank! Ich freu mich sehr!! :) Herzliche Grüße und viel Glück!!
Lieber Herr Fervers,
vielen Dank für dieses exzellente Video, die Qualität und Detailliertheit hat mich schwer beeindruckt. Insbesondere, wie Sie Ihre Vorgehensweise mit nützlichen Erklärungen erläutern, etwaige Fragen vorwegnehmen und mit dem Einbau von Vertiefungen für Abwechslung sorgen, gefällt mir. Oftmals empfinde ich das Lernen mit Videos als Lernen zweiter Güte, mangels Interaktivität. Dieses Format hingegen ist wirklich genial & optimal umgesetzt. Herzliche Grüße aus dem 4. Semester :).
Vielen herzlichen Dank für Ihren ausführlichen Kommentar, über den ich mich riesig gefreut habe ☺️ Ich habe tatsächlich sehr viel Zeit in dieses Video investiert und umso schöner ist dann natürlich so ein Feedback! Herzliche Grüße und weiterhin viel Erfolg!!
Genau was ich gesucht habe! Sie sind ein Held 🦸🏽♂️
Vielen Dank für Ihren Kommentar! Ich freu mich sehr!! ☺️
Und wieder einmal die 87:49 Minuten wirklich sinnvoll investiert. Schon im ersten Examen haben mir Ihre Videos extrem geholfen. Nochmal Danke dafür 🤗 Nun da ich in ca. 1,5 Jahren vor dem zweiten stehe und da neben dem, von Ihnen hervorragend erklärten, materiellen Recht auch noch Prozessrecht erwartet wird freue ich mich umso mehr über dieses Video. Es ist schon viel das erlernte neben dem neuen nicht zu vergessen. Die Aneignung neuen materiellen Rechts, vor allem so ein Gebiet wie das Kaufrecht hat die Lernzeit nun nicht unbedingt verkürzt🙈 Daher bin ich sehr dankbar für ein solches Video. Danke 😁
Vielen herzlichen Dank für Ihren Kommentar! Offen gesagt hab ich mich selbst etwas erschrocken, als ich die Laufzeit dieses Videos in Final Cut Pro gesehen habe (damit ist ja dann auch ein erheblicher technischer Aufwand verbunden). Aber da ich auf meinem Kanal ja tatsächlich Lerninhalte und kein "Moin Moin Jou Jou" garniert mit ein paar Binsenweisheiten vermitteln will, hab ich einfach mal gehofft, dass meine Zielgruppe mir die Videolänge nicht übelnimmt :) Und deshalb freu ich mich besonders, wenn die (lange) Zeit nach Ihrem Empfinden sinnvoll investiert war! Herzliche Grüße und viel Erfolg bei Ihrem Referendariat!
Vielen Dank🙂
Weiterhin das beste Jura-Video auf UA-cam. Von Herzen Danke! :)
Von Herzen Danke für Ihren Kommentar! Ich freu mich sehr!! :) Herzliche Grüße!!
Junge, war das eine gute Zusammenfassung. Selten so mühelos systematisches Verständnis vertieft wie heute. Also nie. Absolut großartig!
Vielen lieben Dank! Das freut mich riesig!!! :)
Vielen Dank für Ihre Videos. Das ist wirklich nicht selbstverständlich, dass Sie die hier zugänglich machen. Das ist ja immerhin extrem viel Arbeit, Videos in dieser Qualität zu drehen. Die meisten Dozenten, die Videos aufnehmen, machen diese nur intern per Moodle für die eigenen Studierenden zugänglich und die können auch nicht mit ihrer Qualität mithalten (auch nicht didaktisch). Daher ein großes DANKE!
Ich hoffe, dass Sie so schnell wie möglich einen eigenen Lehrstuhl bekommen. Ihre wissenschaftlichen Leistungen sind sicher auch hervorragend, aber das maße ich mir als Student nicht an, zu beurteilen, aber was ich beurteilen kann, sind Ihre didaktischen Kompetenzen und die sind hervorragend! Und als HochschulLEHRER braucht man m.M. nach beides. Nicht nur wissenschaftliche Exzellenz.
Ganz herzlichen Dank für Ihren ausführlichen Kommentar, für Ihr Lob und für Ihre Wünsche! Ich hab mich sehr darüber gefreut und werde weiter (in Wissenschaft und Lehre) alles geben :) Herzliche Grüße!!
Dies ist eine Liebeserklärung an Sie !!
Vielen herzlichen Dank :) Ich freu mich sehr, dass es Ihnen gefallen hat! Herzliche Grüße!!
Bester dude ich hoffe meine Klausur ist damit gerettet also hallo an alle von der HSKA die das Video dank der Vorlesung bestimmt mehrfach gesehen haben
Vielen lieben Dank für Ihren Kommentar! Ich freu mich sehr und sende herzliche Grüße an die HSKA :)
VIEEELEN DANK Herr Dr. Fervers! Ihr Video ist - wie immer - eine echte Hilfe :)
Das freut mich riesig! Vielen herzlichen Dank für Ihren Kommentar!! ☺️
Hab dieses Video zur Vorbereitung auf die Zwischenprüfungen genutzt und 13 Punkte geschrieben! Dankeschön!!
Sehr gerne und Gratulation zu dieser hervorragenden Leistung!!
Morgen Examen und das Video hilft sehr! Beruhigt und ruft alles nochmal ins Gedächtnis. Vielen Dank 😊
Das freut mich sehr! Herzlichen Dank und viel Glück für morgen und für die kommenden Tage!!
Vielen lieben Dank für dieses Video. Man merkt, dass viel Mühe da rein geflossen ist. Super erklärt❤❤
Vielen herzlichen Dank für Ihren Kommentar! Ich hab tatsächlich sehr lange an diesem Video gearbeitet und umso schöner ist dann ein positives Feedback :) Herzliche Grüße!!
Ein sehr gut strukturiertes Video dem man leicht folgen kann, haben Sie vielen Dank dafür.
Vielen herzlichen Dank für Ihren Kommentar! Ich freu mich sehr, dass es Ihnen gefallen hat ☺️ Herzliche Grüße!!
Vielen, vielen Dank!! Sie erklären das sehr verständlich, vor allem die Abgrenzung zwischen Schadensersatz statt und Schadensersatz neben der Leistung, habe ich dank Ihnen verstanden!
Das freut mich riesig! Vielen herzlichen Dank für Ihren Kommentar!! ☺️
@@Prof.Dr.MatthiasFervers vielen Dank für Ihren Kommentar. Ich habe bei dem aller letzen Fall mit dem Anwaltsvertrag leider nicht verstanden warum wir da nicht §280 I, III, 281 prüfen, bei einer gedachten Nacherfüllung zum Zeitpunkt des Schadensersatzverlangens, würde der Schaden doch entfallen oder stehe ich da auf dem Schlauch? Über eine Antwort wäre ich Ihnen sehr sehr dankbar 🙏🙏🙏🙏
Viele Grüße
@@melism71 In dem letzten Fall mit dem Anwaltsvertrag ist § 280 Abs. 1 BGB die richtige Anspruchsgrundlage, wenn es (wie in der Regel) um Schäden geht, die durch die Falschberatung entstanden sind. Stellen Sie beispielsweise vor, der Anwalt versäumt es, seinen Mandanten darauf hinzuweisen, dass der Mandant die Einrede der Verjährung erheben kann und der Mandant wird rechtskräftig verurteilt. Wenn der Mandant nun von seinem Anwalt Schadensersatz verlangt, dann ist der Schaden (die rechtskräftige Verurteilung) zum Zeitpunkt des Schadensersatzverlangens bereits eingetreten; und deshalb ist es Schadensersatz neben der Leistung (eine Fristsetzung wäre in diesem Fall ja auch sinnlos).
§§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB wäre dagegen in folgender Konstellation einschlägig: Der Mandant verlangt von seinem Anwalt eine anwaltliche Beratung nach dem Anwaltsvertrag, der Anwalt rührt sich aber nicht. Der Mandant setzt eine Frist zur Leistung, der Anwalt führt sich immer noch nicht. Hier kann nun der Mandant seinen Anspruch aus dem Anwaltsvertrag nach § 281 ABS. 4 BGB durch ein Schadensersatzverlangen zum Erlöschen bringen und die Schäden verlangen, die aus diesem Erlöschen resultieren (etwa die dadurch veranlassten Mehrkosten der Beauftragung eines anderen Anwalts).
Herzliche Grüße!!
@@Prof.Dr.MatthiasFervers ich habe es verstanden!!!
Ich danke Ihnen vielmals!!! 🙏☺️☺️☺️
Hallo Herr Fervers,
Ihre Videos sind phänomenal!!! Haben Sie in nächster Zeit Videos zum Sachenrecht geplant? Das wäre so unfassbar hilfreich und ich wäre Ihnen sehr sehr dankbar.
Liebe Grüße
Vielen herzlichen Dank für Ihren Kommentar, ich freu mich natürlich sehr, dass Ihnen meine Videos so gut gefallen ☺️ Ich wollte an sich als Nächstes eher ein paar kleinere Beiträge und etwas zum BGB AT machen. Aber Sie finden zum Sachenrecht natürlich meinen Podcast „Tutorium Sachenrecht“ - vielleicht können Sie ja damit die Zeit „überbrücken“ :) Herzliche Grüße!!
Vielen herzlichen Dank für Ihren Kommentar, ich freu mich natürlich sehr, dass Ihnen meine Videos so gut gefallen ☺️ Ich wollte an sich als Nächstes eher ein paar kleinere Beiträge und etwas zum BGB AT machen. Aber Sie finden zum Sachenrecht natürlich meinen Podcast „Tutorium Sachenrecht“ - vielleicht können Sie ja damit die Zeit „überbrücken“ :) Herzliche Grüße!!
Ich liebe deine Videos
Das freut mich sehr, vielen Dank!! Und das Thema „Verhältnis zwischen Gewährleistungsrecht und allgemeinem Schuldrecht“ schreibe ich mir auf meine Merkliste!
Vielen vielen Dank ! Ich schreibe im August den ersten scharfen Versuch und finde ihr Video phenomenal
Vielen herzlichen Dank! Ich freu mich sehr, dass es Ihnen so gut gefallen hat und ich wünsch Ihnen viel Glück für August!! ☺️
geniales Video, für die Zivilrechtsübung perfekt !
Das freut mich! Vielen herzlichen Dank!!
wow - ein Video mit mehrfach Mehrwert! Danke dafür!
Sehr gerne & vielen herzlichen Dank für Ihren Kommentar!!
Super Überblick! Vielen lieben Dank für Ihre Mühe! :)
Herzlichen Dank für Ihren Kommentar! Ich freu mich sehr, dass es Ihnen gefallen hat ☺️
Vielen Dank für dieses sehr gut strukturierte und übersichtliche Video! :-)
Als "Auffrischer" eignet es sich super und aufgrund des Fallbezugs weiß man auch, wo man das entsprechende Wissen zu verorten hat.
Vielen Dank für Ihren Kommentar! Ich freu mich sehr, dass es Ihnen so gut gefallen hat! Herzliche Grüße!! :)
Vielen herzlichen Dank für dieses wundervolle Video, dank Ihnen habe ich den Unterschied zwischen den verschiedenen AGL endlich verstanden!
Sehr gerne und ganz herzlichen Dank für Ihren Kommentar!! ☺️
Das Video ist super übersichtlich und verständlich aufgebaut und eignet sich hervorragend für die Prüfungsvorbereitung! Kurz gesagt: Es ist mein Lieblings-Kaufrechts-Video überhaupt! :D
Mir haben sich noch zwei Fragen gestellt und ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie diese vielleicht ganz kurz beantworten könnten.
Würde nach der zeitlich- dynamischen Theorie im Falle der anfänglichen Unmöglichkeit alle Schäden des Gläubigers nur über den Schadensersatz statt der Leistung ersetzt werden? Weil die Schäden dann ja denklogisch nach dem Vertragsschluss und damit nach dem Eintritt der Unmöglichkeit auftreten?
Die AGL wären dann aber immer § 311a II BGB oder §§437 Nr. 3 , 311 a II BGB.
Wann genau kann man eigentlich von Unmöglichkeit sprechen, also auf welche Zeitpunktbetrachtung kommt es an? Und ist die Zeitpunktbetrachtung beim allgemeinen und besonderen Schuldrecht gleich?
Wenn zB die verkaufte Sache nach Vertragsschluss verloren wird oder geklaut wird, die Sache aber nach einiger Zeit (unerwartet) wieder auftaucht, kann man dann von Unmöglichkeit sprechen?
In einer Prüfung würde ich, wenn die Sache "unmöglich" wird:
- vor Fristablauf/ bzw., wenn keine Frist gesetzt worden ist: Nur § 283 BGB prüfen
- nach Fristablauf: § 281 BGB und § 283 BGB
- in und nach dem Schadensersatzverlangen: § 283 BGB (und § 281 BGB? )
Und beim Gewährleistungsrecht, also wenn zb Ein gebrauchtes Auto defekte Bremsen (= behebbarer Mangel) hat und das Auto jetzt in einem Unfall komplett zerstört wird oder der Käufer die Bremsen selber repariert, also dann ein unbehebbarer Mangel vorliegt, würde ich das so prüfen:
- vor Fristablauf/ bzw., wenn keine Frist gesetzt worden ist: Nur §§ 437, 283 BGB prüfen
- nach Fristablauf: §§437 ivm § 281 BGB und §§ 283 BGB (= Bezugspunkt des Vertretenmüssens entweder die ursprgl. mangelhafte Leistung oder Herbeiführung der die Unmöglichkeit der NE begründenden Umstände)
- in und nach dem Schadensersatzverlangen: §§ 437 iVM 283 BGB (und §§ 281 BGB? )
ist das so vertretbar, weil eigentlich schließen sich § 281 BGB und § 283 BGB ja aus oder gilt das - wovon ich ausgehe- nur vor dem dem Fristablauf bzw. bei keiner Fristsetzung/Entbehrlichkeit der Fristsetzung ?
Vielen herzlichen Dank für das Bereitstellen des Videos! Ihre Mühe und didaktischen Fähigkeiten Lerninhalte verständlich darzustellen sind phänomenal!
Liebe Grüße!!
Herzlichen Dank für Ihren Kommentar! Dass es sich um Ihr Lieblingsvideo zum Kaufrecht handelt, freut mich natürlich sehr :)
Zu Ihren Fragen:
1) Sie haben Recht, dass nach der zeitlich-dynamischen Theorie entscheidend ist, ob die Schäden vor oder nach dem Zeitpunkt eingetreten sind, in dem feststeht, dass die Leistung nicht mehr erbracht werden kann. Im Falle der anfänglichen Unmöglichkeit führt das dazu, dass die aus dieser Unmöglichkeit resultierenden Schäden im Wege des Schadensersatzes statt der Leistung ersatzfähig sind.
2) Wenn Sie fragen, wann man eigentlich von Unmöglichkeit sprechen kann, greifen Sie eine sehr wichtige Frage auf. Tatsächlich ist es nämlich gerade im Fall des § 311a BGB vielfach gar nicht möglich, den Eintritt der Unmöglichkeit zuverlässig zu bestimmen. Nehmen Sie etwa den Fall, dass ex ante unsicher ist, ob die Sache wieder aufgefunden wird oder nicht. Oder den Fall, in dem eine fremde Sache verkauft wird und noch nicht klar ist, ob der Eigentümer veräußerungsbereit ist oder nicht. In all diesen Konstellationen lässt sich nicht entscheiden, ob nun anfängliche Unmöglichkeit vorliegt oder nicht. Dass sich solche Unklarheiten ergeben, ist keineswegs ein Zufall. Vielmehr ist es so, dass die Sondervorschrift des § 311a BGB vorkommen überflüssig ist (so bereits überzeugend Gsell in der Soergel-Kommentierung zu § 311a BGB). Der Gesetzgeber ist der (irrigen) Vorstellung erlegen, dass ja gar keine anfängliche Pflicht zur Leistung im Fall der Unmöglichkeit bestünde, sodass man angeblich eine Sondervorschrift brauchte. Das Resultat sind Abgrenzungsschwierigkeiten, die sich a priori nicht sinnvoll lösen lassen. In der Klausur hilft Ihnen das natürlich wenig; ich würde am ehesten auf den Sachverhalt gucken und die dortigen Hinweise aufgreifen. Wenn dort also steht, dass die Sache wieder aufgetaucht ist, dann will der Klausurersteller möglicherweise hören, dass keine anfängliche Unmöglichkeit vorlag.
3) Die Frage, ob nach dem Eintritt der Selbstvornahme § 283 BGB oder § 281 BGB einschlägig ist, hängt natürlich zum einen davon ab, ob man den Fall als Unmöglichkeit qualifiziert oder nicht. Wenn man es tut, offenbart sich ein weiteres legislatives Defizit: Auch die Sondervorschrift des § 283 BGB ist nämlich überflüssig :) Sie beruht auf einem ähnlichen Irrtum wie bei § 311a Abs. 2 BGB (nämlich dass angeblich im Fall der Unmöglichkeit keine Leistungspflicht besteht, sodass man angeblich eine Sondervorschrift braucht). Dass sich de lege lata § 281 BGB und § 283 BGB nicht wirklich sinnvoll trennen lassen, zeigt sich schon daran, wie Sie die Prüfung von § 283 BGB angehen müssen: Wenn der Käufer den Mangel selbst beseitigt hat, dann fliegen Sie ja bei § 283 BGB beim Vertretenmüssen raus. Die Begründung hierfür ist: Weil der Käufer dem Verkäufer keine Frist gesetzt hat, was (große Überraschung) genau das Kriterium des § 281 BGB ist.
Herzliche Grüße!!
Danke für die sehr hilfreiche Erklärung! Wenn nur jeder so gut erklären würde! Geküsst sei Ihr Auge.
Vielen herzlichen Dank für Ihr Feedback! Ich freu mich sehr, dass Ihnen das Video gefallen hat! ☺️
Bzgl. 1:24:56: Bei Verletzung mangelbedingter Nebenpflichten gibt es eine Ansicht, die allg. Schadensersatzhaftung nach 280 im Wege der Anspruchskonkurrenz neben dem Gewährleistungsrecht zulässt, jedoch im Wege der “Einwirkung”, 438ff analog unterwirt. Allerdings lässt diese Ansicht auch nicht die fahrlässige Unkenntnis des Mangels genügen.
Sehr geehrter Herr Fervers,
haben Sie vielen Dank für dieses äußerst lehrreiche Video. Aufgrund der Länge des Videos lässt sich erahnen, wie viel Zeit Sie in dieses gesteckt haben - umso ehrenhafter ist Ihr Engagement. Es hilft mir und vielen anderen Studenten sehr weiter!
Bei dem Sehen des Videos haben sich mir noch zwei kurze Verständnisfragen ergeben:
Die erste Frage bezieht sich auf die Abgrenzung von Schadensersatz statt der Leistung und Schadensersatz neben der Leistung. Ich stellte mir die Frage, wann die beiden Ansichten beispielsweise zu einem unterschiedlichen Ergebnis kommen. Ich dachte an das folgende Beispiel: Der Schuldner mahnt den Gläubiger auch nach Eintritt der Unmöglichkeit und verlangt Schadensersatz der nach der Unmöglichkeit entstehenden Mahnkosten im Rahmen des §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB. M.E liegt nach der zeitlich-dynamischen Auffassung Schadensersatz statt der Leistung vor, während die phänomenologische Auffassung zu einem anderen Ergebnis kommt, allerdings bin ich mir dort unsicher.
Die zweite Frage bezieht sich auf die Berechnung des Schadensersatzes statt der Leistung.
Sie führen in dem Video aus, dass es für dessen Berechnung auf den Marktwert des Gegenstandes ankommen kann. Ist hiermit der Marktwert zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gemeint oder wird auch eine zukünftige Steigerung des Marktwertes berücksichtigt?
Bitte verzeihen Sie die Länge des Kommentars. Ich würde mich riesig über eine Antwort von Ihnen freuen, es eilt aber keineswegs.
Vielen Dank und freundliche Grüße
PM
Vielen Dank für dieses fantastische Video! Eine Frage die ich noch hätte ist, in welcher konstellation würde man bei der Zuordnung zum Schadensersatz statt der Leistung/ neben der Leistung bei der zeitlich-dynamischen Abgrenzung überhaupt zu einem anderen Ergebnis kommen als bei der schadensphänomenologischen?
Ich freu mich sehr, dass es Ihnen gefallen hat!
Die Frage, in welchen Konstellationen die beiden Ansätze zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, ist Gegenstand einer schon sehr lange geführten Diskussion. Der Streit entzündet sich vor allem an dem sog. „vorzeitigen Deckungskauf": K hat bei V Heizöl im Wert von 30 c/l bestellt. Weil V zum vereinbarten Liefertermin nicht liefert, setzt K eine Frist, die V fruchtlos verstreichen lässt. K kauft sich die gleiche Menge Heizöl zum mittlerweile gestiegenen Marktpreis von 33 c/l und verlangt (erst dann) von V Schadensersatz.
In dieser Konstellation kommt man scheinbar zu dem Problem, dass die Mehrkosten für den Deckungskauf schon vor dem Schadensersatzverlangen entstanden sind und damit vor dem Zeitpunkt (§ 281 Abs. 4 BGB), in dem das Erlöschen der Leistungspflicht feststand. Deshalb wird von Vertretern der schadensphänomenologischen Auffassung behauptet, dass man hier mit einer zeitlich/dynamischen Abgrenzung nicht zum Ziel komme: Denn wenn man den Deckungskauf als Schaden statt der Leistung einordnet und der Schaden „vorher entstanden" ist, dann sind die Kosten des vorzeitigen Deckungskaufs - so scheint es - nach der zeitlich-dynamischen Auffassung nicht ersatzfähig.
Tatsächlich ist dem aber nicht so. Denn die Annahme, durch den vorzeitigen Deckungskauf entstünde bereits ein Schaden, ist vielmehr lediglich eine unzutreffende Schadensberechnung. Wenn K zum gestiegenen Marktpreis von 33 c/l Heizöl kauft, dann verändert sich seine Vermögenslage zunächst einmal gar nicht. Er hat 33 c/l ausgegeben und hat dafür Heizöl mit einem entsprechenden Marktwert erhalten. Zudem hat er noch immer den Anspruch gegen V auf Lieferung des Heizöls, welches ja wiederum 33 c/l wert wäre. Zu diesem Zeitpunkt ist dem K also noch überhaupt kein Schaden entstanden. Ein Schaden entsteht erst, wenn K von V Schadensersatz statt der Leistung verlangt (§ 281 Abs. 4 BGB). Sofern der Marktpreis zu diesem Zeitpunkt immer noch 33 c/l betragen hat, handelt es sich um einen Schaden, der nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB ersatzfähig ist: Denn eine Lieferung im letztmöglichen Zeitpunkt hätte den Schaden vermieden. Sollte der Marktpreis dagegen wieder auf 30 c/l gesunken sein, so bestünde ein Schaden nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Richtig angewendet kommt deshalb auch die zeitlich-dynamische Auffassung hier zu einer Ersatzfähigkeit der Kosten.
Wenn Sie sich für die wissenschaftliche Aufarbeitung dieses Themas interesseieren, lege ich Ihnen den Beitrag von Gsell, in: FS Canaris, 2017, S. 451 ff. ans Herz (aus diesem Beitrag habe ich auch das Beispiel mit dem Heizöl und die dazugehörige Argumentation entnommen). Sie finden darin außerdem noch andere Konstellationen, in denen die Auffassungen zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen (wobei das allerdings m.E. das übersteigt, was man im Staatsexamen können muss.
Herzliche Grüße!!
Vielen Dank für das Update 🙏🏼
Sehr gerne und vielen Dank für Ihren Kommentar!! :)
Bitte mehr von solchen ausführlichen Videos ,deswegen den Kanal direkt aboniert.
Vielen Dank für Ihren Kommentar und Ihr Abo :)
Lieber Herr Fervers,
vielen Dank Ihnen für das Einstellen dieses Beitrags sowie generell Ihre herausragenden Videos hier und Ihre Podcasts!
Anknüpfend an Ihr Video stellt sich mir eine Frage zur AGL §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 (die gleiche Frage stellt sich bei §§ 437 Nr. 2, 323 I, 346); oft findet man diesbezüglich ein Schema wie folgt:
1. Kaufvertrag
2. Sachmangel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs
3. Nichterfüllung einer fälligen, durchsetzbaren und möglichen Leistung
-> wobei im Rahmen des Mangelgewährleistungsrechts primär auf den Nacherfüllungsanspruch (und hilfsweise auf die
Pflichtverletzung aus § 433 I 2) abzustellen ist/sei, also:
a) Fälligkeit mit Nacherfüllungsverlangen
b) Durchsetzbarkeit: Insbesondere keine Unmöglichkeit (§ 275) oder der Einwand der Unverhältnismäßigkeit (439 IV)
c) Möglichkeit
4. Erfolgloser Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung
5. Vertretenmüssen
6. Schaden
Meine Frage bezieht sich auf die unter Nr. 3 geschriebene Voraussetzung. Ist es nicht notwendig, diese Voraussetzung eigens und explizit zu prüfen? Viele Schemata sehen diese Voraussetzung nicht vor.
Über eine Antwort von Ihnen würde ich mich sehr freuen!
Ich freu mich sehr, dass Ihnen meine Videos und Podcasts so gut gefallen! Vielen Dank für Ihren Kommentar!
Wenn ich es richtig sehe, dann wird unter dem von Ihnen genannten Prüfungspunkt 3. gesondert geprüft, ob keine Unmöglichkeit oder eine andere Einwendung/Einrede vorliegt. Nach meinem Dafürhalten sollten Sie das - wenn es problematisch ist - schon bei der Pflichtverletzung ansprechen. Denn der Prüfungspunkt „Pflichtverletzung in Form eines Sachmangels" impliziert, dass kein unbehebbarer Mangel vorliegt und dass die Nacherfüllung nicht unmöglich/unverhältnismäßig ist. Oder Sie prüfen davor kurz §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB an und lehnen diesen dann mangels Unmöglichkeit ab. Was Sie m.E. auf gar keinen Fall machen müssen (bzw. sollten), ist zuerst „keine Unmöglichkeit" und danach noch „Möglichkeit" zu prüfen.
Herzliche Grüße!!
Das ist wirklich eine super verständliche Erklärung! Ich hätte mir nur auch gewünscht, dass hinter den Schemata bei den einzelnen Fällen auch immer die zu prüfenden Paragraphen stehen würden. Die wurden anfangs immer hinter geschrieben und ab Fall 5 fast garnicht mehr.
Bin mir leider noch sehr unsicher in meinen Probefällen und würde eine klare Übersicht bei jedem Schema, welche Paragraphen bei welchem Punkt geprüft werden müssen bevorzugen.
Trotzdem vielen DANK! es ist eine riesengroße Hilfe :)
Vielen Dank für Ihren Kommentar und Ihr Feedback! Ehrlich gesagt hatte ich darüber auch nachgedacht, mich dann aber (wie ersichtlich) dafür entschieden, die Vorschriften in den späteren Fällen rauszulassen, da zum einen der Bildschirm doch sehr voll würde und ich zum anderen befürchtet habe, dass es möglicherweise als zu banal empfunden wird. Natürlich können Sie - sofern konkret unklar sein sollte, welche Vorschrift zu prüfen ist - jederzeit gerne die entsprechende Vorschrift erfragen. Herzliche Grüße!!
Gott sei Dank gibt es Sie! Liebe Grüße David S aus Regensburg
Herzlichen Dank für Ihren Kommentar! Ich hab mich sehr gefreut ☺️☺️
Sehr geehrter Herr PD Dr. Fervers,
wieder einmal ein grandioses Video! Vielleicht schwirren in meinem Kopf gerade auch etwas zu viele Normen herum, jedoch hätte ich eine Nachfrage: Gibt es eine Konstellation bei Ihrem Fall 3 (Unmöglichkeit der Nacherfüllung), bei der 281 I 3 (keine Unerheblichkeit der Pflichtverletzung) geprüft werden müsste und demnach SE statt der Leistung verneint werden könnte. Ohne Ihren Lösungsvorschlag hatte ich diesen nämlich instinktiv mit in das Prüfungsschema packen wollen. Sicherlich ein kurioser Fall, aber soll als Beispiel dienen: Dem Auto fehlt nun durch das Verschulden des V ein kleiner Teil der Antenne. Weder Schuldner noch irgendwer könnten diese spezielle Antenne reparieren, noch könnte jemand nachliefern (absolutes Einzelstück, das Lager durch Blitzeinschlag vor Jahrzehnten abgebrannt und Hersteller hat längst Insolvenz angemeldet). Die Nacherfüllung ist zwar unmöglich, aber die Pflichtverletzung ist unerheblich. Vermutlich sehe ich gerade den Wald vor lauter Bäumen nicht und mir leuchtet es in einigen Stunden wieder ein, über eine Antwort wäre ich dennoch sehr dankbar.
Ich freu mich, dass mein Video Ihnen so gut gefallen hat!
Ich könnte es gut verstehen, wenn Sie vor lauter Bäumen den Wald nicht mehr sehen würden (das geht mir bei diesem Thema nämlich manchmal auch so 😉), aber mit Ihrer Vermutung liegen Sie vollkommen richtig. Es ist ja so, dass § 283 S. 2 BGB (wie übrigens auch § 311a Abs. 2 S. 3 BGB) auf § 281 Abs. 1 S. 3 BGB verweist ; deshalb kann prinzipiell auch bei Unbehebbareit des Mangels ein Anspruch auf den großen Schadensersatz wegen Unerheblichkeit des Mangels zu verneinen sein. Zum einen dürfte es allerdings nur selten vorkommen, dass beide Arten der Nacherfüllung unmöglich sind, der Mangel aber trotzdem unerheblich ist. Und zum anderen muss dieser Prüfungspunkt deshalb nicht unbedingt in das Prüfungsschema, weil das Regel-Ausnahme-Verhältnis aufgrund der Formulierung des § 281 Abs. 1 S. 3 BGB so ist, dass in der Regel der große Schadensersatz verlangt werden kann und nur ausnahmsweise bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung nicht (was bedeutet, dass Sie diesen Punkt nur ansprechen müssen, wenn er problematisch ist). Natürlich können Sie daraufhin berechtigterweise fragen, warum ich den § 281 Abs. 1 S. 3 dann bei Fall 7 und §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB mit in das Prüfungsschema eingebaut habe und ich hatte damals auch schon darüber nachgedacht. Allerdings ist es so, dass ich anhand von Fall 7 und Fall 8 (auch) explizit den Unterschied zwischen kleinem und großem Schadensersatz erklären wollte; deshalb finden Sie den § 281 Abs. 1 S. 3 BGB auch im Prüfungsschema zu Fall 7.
Herzliche Grüße und weiterhin viel Erfolg!!
@@Prof.Dr.MatthiasFervers Hervorragend, vielen Dank! :)
DANKE….
Du bist ein Held.
Vielen lieben Dank!! :)
Vielen lieben Dank für das Update! Wieder ein tolles Video ☺️
Sehr gerne und vielen lieben Dank für Ihren Kommentar ☺️
Super Video, vielen Dank!
Vielen Dank! Ich freu mich, dass es Ihnen gefallen hat!! ☺️
Lieber Herr Fervers, danke für das didaktisch hochqualitative Video. Eine Frage: Wann ist §275 IV zitierbar ?
Ich freu mich sehr, dass es Ihnen gefallen hat, vielen Dank für Ihren Kommentar!! § 275 Abs. 4 BGB können Sie immer dann zitieren, wenn Sie einen Anspruch aufgrund von Unmöglichkeit prüfen, also beispielsweise §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283, 275 Abs. 4 BGB (die Anspruchsgrundlagen sind auch in § 275 Abs. 4 BGB genannt). Tatsächlich würde ich aber eher empfehlen, § 275 Abs. 4 BGB nie zu zitieren. Denn einerseits ist die Vorschrift rein deklaratorischer Natur, sodass sie nicht zitiert werden muss; Sie bekommen also keine Zusatzpunkte, wenn Sie die Vorschrift nennen. Und andererseits macht es einen sehr schlechten Eindruck, wenn sie die Vorschrift einmal versehentlich dort zitieren, wo Sie nicht hingehört (und Zeit kostet das Zitieren auch noch). Lange Rede kurzer Sinne: Sie können mit der Zitierung praktisch nichts gewinnen, aber durchaus mal etwas verlieren.
Herzliche Grüße!!
Danke!! Aus der Hassliebe wird nunmehr wieder Liebe
Das ist super! Aus meiner Sicht gibt es in Jura keinen größeren Booster als den Spaß daran!
Deine Videos sind die besten Jura-Lehrvideos, die ich je gesehen habe. Vielen Dank für diesen Mehrwert!
Kann man die Folien irgendwo herunterladen?
Vielen Dank für Ihren Kommentar, ich freu mich sehr, dass Ihnen meine Videos so gut gefallen ☺️ Folien im engeren Sinne gibt es leider nicht, da es sich nicht um eine PowerPoint-Präsentation, sondern um mit einen mit Final Cut Pro erstellten Film handelt. Wenn ich zwischendurch mal wieder Zeit finde, kann ich allerdings gerne die Prüfungsschemata als PDF zur Verfügung stellen.
Herzliche Grüße!!
So ein hilfreiches Video. Danke 🙏
Ich freu mich sehr, dass es Ihnen gefallen hat! Vielen herzlichen Dank für Ihren Kommentar!!
Besser kann man es mMn. nicht erklären und aufbauen. Vielen Dank für dieses Video
Ganz herzlichen Dank für Ihr Lob! Darüber freue ich mich sehr ☺️ Herzliche Grüße 🖖
Hallo, könnten Sie vielleicht zukünftig ein Video über die GoA machen? :)
Die GoA ist tatsächlich ein sehr lästiges Thema, mit dem sich die meisten Studentinnen und Studenten völlig zu Recht schwer tun. Mir hat sich offen gesagt noch nie erschlossen, welchen Wert die GoA neben dem Bereicherungsrecht eigentlich überhaupt haben soll. Ihr einziger "Ertrag" besteht darin, dass man Sie immer irgendwie wegkriegen muss :) Ich werd mir das Thema aber trotzdem auf meine Liste schreiben und wenn ich mal Zeit hab, mach ich das natürlich gerne. Herzliche Grüße!!
Tolles Video, endlich verstanden
Das freut mich sehr! Vielen herzlichen Dank für Ihren Kommentar!!
Bei 52:45 müsste das nicht "...für den Käufer günstiger" heißen?
Korrekt 👍
Lieber Herr Fervers, Ihre Videos sind eine Bereicherung für die digitale Lehre!!! Vielen, vielen Dank!!! Ich hätte jedoch eine Frage bzgl des Gutachtens: Wenn es umstritten ist, ob ein Schadensersatzanspruch statt oder neben der Leistung vorliegt, gerade wegen der Fristsetzungserfordernises und man am Ende auf das Ergebnis kommen möchte, dass ein Anspruch aus §§ 280 I, II , 241 II BGB (SE neben der Leistung) vorliegt und es daher nicht der Fristsetzung bedarf, wie muss man dann am Anfang vorgehen? Mit welcher AGL müsste man anfangen und wo müsste man dieses Problem ansprechen?
🙂
Wenn Sie Ansprüche aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB und §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB voneinander abgrenzen wollen, empfehle ich die folgende Vorgehensweise: Sie fangen direkt mit der richtigen Anspruchsgrundlage, also mit §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, an und prüfen dann einfach beim Prüfungspunkt „Nebenpflichtverletzung", ob tatsächlich die Verletzung einer Nebenpflicht oder aber die Verletzung einer Leistungspflicht (dann wäre es § 281 BGB) vorliegt.
Vielen Dank für dieses tolle Video! Eine Verständnisfrage hätte ich noch: handelt es sich bei Fall 11 (im Vergleich zu Fall 10) nicht um einen mangelbedingten Nutzungsausfallschaden? Muss der Streit wie bei Fall 10 dann nicht angesprochen werden?
Ich freu mich, dass es Ihnen gefallen hat! Ich würde dazu neigen, die Konstellation in der Klausur nicht „mangelbedingter Nutzungsausfallschaden" zu nennen und zwar deshalb nicht, weil Sie sich mit dieser Formulierung ein Stück weit festlegen und schon zu erkennen geben, dass Sie darin letztlich (nur) die gleiche Problematik sehen wie in der Konstellation in Fall 10. Stattdessen würde ich das Problem an der Wurzel packen und genauso erörtern wie hier beschrieben. Natürlich sind die Argumente dann teilweise die gleichen (insbesondere der fehlende Verweis auf § 286 BGB und die Nichteignung der Mahnung bei der Schlechtleistung). Und natürlich können Sie auch auf die Verwandtschaft hinweisen. Nur sollten Sie nicht den Eindruck erwecken, dass Sie diese Konstellation für den „Standardfall" des mangelbedingten Nutzungsausfallschadens halten. Herzliche Grüße!!
Vielen Dank!! :)
Guten Abend Herr Fervers!
Erst einmal vielen Dank für das unfassbar hilfreiche Lehrvideo :)
Ich hätte jedoch noch die Frage, ob man zB bei Fall 12 oder 13 den 323 I in der AGL mit zitieren darf oder soll?
Also im Fall 12 zB: §§323 I, 346 I
LG
Herzlichen Dank, ich freu mich sehr, dass es Ihnen gefallen hat!!
Natürlich können Sie § 323 BGB bei der Anspruchsgrundlage gerne mitzitieren; üblich ist sowohl die Version mit als auch die Version ohne. Die Version ohne habe ich vor allem aus didaktischen Gründen gewählt: Damit 1) alles möglichst clean bleibt und damit 2) die Studenten sich wirklich merken, dass § 346 Abs 1 BGB hier die eigentliche Anspruchsgrundlage ist. Denn sehr häufig liest man in Klausuren „Ein Anspruch nach § 323 BGB“. Herzliche Grüße!!
Sie sind der besteeeeeeeee
Vielen lieben Dank ☺️
Guten Tag Herr Fervers, erstmal vorweg: Super Video, wie immer! :)
Eine Frage hätte ich jedoch zu Fall 8: Da K das Auto (also die Leistung) ja behalten möchte und lediglich die 1000 € verlangt, war ich fest davon ausgegangen, dass er diese im Wege des Schadensersatzes neben der Leistung aus §§ 437 I Nr. 3, 280 I BGB verlangen kann. Wo liegt mein Denkfehler? Ich wäre Ihnen sehr dankbar wenn Sie mich aufklären könnten. Lieben Dank und ein schönes Wochenende Ihnen!
Thorsten
Ihr Denkfehler liegt - ganz untechnisch gesprochen - darin, dass Sie sagen, K wolle „die Leistung" behalten und darauf aufbauend fälschlicherweise annehmen, der Schadensersatz habe mit „der Leistung" nichts zu tun und müsste deshalb ein Schadensersatz neben der Leistung sein.
1) Wenn Sie der phänomenologischen Auffassung folgen, dann liegt hier Schadensersatz statt der Leistung vor, weil die 1.000 € an die Stelle der Leistung treten. Es ist nämlich nicht so, dass K (wie von Ihnen angenommen) „die Leistung" vollständig behalten will. Behalten will K nur die mangelhafte Leistung und damit gewissermaßen einen „Teil" der Leistung. Nicht geleistet hat V ein mangelfreies Auto. Und an die Stelle dieses Leistungsteils (mangelfrei statt mangelhaft) treten die 1.000 €. Deshalb ist es nicht Schadensersatz neben, sondern statt der Leistung.
2) Auch nach der zeitlichen Abgrenzungsmethode landen Sie beim Schadensersatz statt der Leistung. Denn der Schaden - dass das Eigentum an einem mangelfreien Auto endgültig (§ 281 Abs. 4 BGB) nicht in das Vermögen des K gelangt - wäre durch eine rechtzeitige Nacherfüllung vor dem Schadensersatzverlangen verhindert worden. Hätte V vor dem Schadensersatzverlangen des K nacherfüllt, dann wäre K Eigentümer eines mangelfreien Autos geworden und hätte keinen Schaden erlitten.
Herzliche Grüße!!
@@Prof.Dr.MatthiasFervers Vielen Dank, fantastisch erklärt!
Also muss ich im ersten Schritt schauen, was denn explizit die Leistung ist (Hier: Mangelfreies (!) Auto) und im nächsten Schritt fragen "Tritt das Ersatzverlangen an die Stelle der Leistung?" (Hier: Schadensersatz statt des mangelfreien Autos) Wobei Schadensersatz neben der Leistung gegeben ist, wenn die Leistung - genau wie geschuldet - bewirkt wird, jedoch außerhalb dieser Leistungssphäre ein Ersatzverlangen besteht?
Vielen Dank, Sie machen einen super Job und helfen mir und vielen weiteren Examenskandidaten (bei mir sind es noch 8 Wochen bis zu den Zivilrechts-Examensklausuren 😮💨) ungemein!
Vielen Dank für Ihre Beiträge auf diesem Kanal hier auf UA-cam, Herr Dr. Fervers. Jurist*Innen und Jurastudent*Innen deutschlandweit können so Ihre ausgezeichneten Videos schauen. Besonders sinnvoll sind die Zeiteinheiten in den Kommentaren und die übersichtlichen Powerpoints.
Sehr gerne und vielen herzlichen Dank für Ihr Feedback! Ich freu mich sehr, dass Ihnen meine Videos so gut gefallen ☺️ Herzliche Grüße!!
Wirklich tolles Video! Vielen Dank dafür. Können sie mir beantworten, weshalb wir bei Fall 7 nicht auch einen Rücktritt geprüft haben? Hatte da an $346,323 gedacht
Herzlichen Dank für Ihren Kommentar, ich freu mich, dass es Ihnen gefallen hat!
Dass wir in Fall 7 den Rücktritt nicht geprüft haben, liegt am Begehren des K. Dieser fordert ja „Schadensersatz in Höhe von 10.000 € Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des mangelhaften Autos". Und über den Rücktritt könnte K ja keine 10.000 €, sondern nur den gezahlten Kaufpreis iHv 8.000 € bekommen. Herzliche Grüße!!
Vielen Dank für ihre Videos, hilft mir sehr sowohl das Kauf- als auch das allgemeine Schuldrecht zu wiederholen! Zu Fall 10 und dem Problem der AGL beim Nutzungsausfallschaden: Spräche nicht bereits der Wortlaut des § 286 I 1 BGB gegen eine Anwendbarkeit bei der Schlechtleistung? Dort heißt es ja "Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers NICHT"?
Vielen Dank für Ihr Lob, ich freu mich sehr darüber! In der Tat ist es schon prima facie etwas merkwürdig, hier den § 286 BGB zu bemühen. Der Wortlaut des § 286 Abs. 1 S. 1 BGB würde die Sache aber - aus Sicht der Gegenauffassung - wohl noch nicht erledigen. Denn die Gegenauffassung steht ja auf dem Standpunkt, dass eine Nichtleistung bezüglich der mangelfreien Leistung vorliegt. Mangelhaft sei zwar geleistet worden, aber mangelfrei eben nicht. Klingt etwas herbeikonstruiert und ist es auch. Man will damit wie gesagt das Ergebnis erreichen, dass auch bei der mangelhaften Lieferung gemahnt werden muss (was aber aus besagten Gründen auch kein überzeugendes Ergebnis ist :)). Herzliche Grüße!!
Merci für das Video!
Sehr gerne und ganz herzlichen Dank für Ihren Kommentar!!!
@@Prof.Dr.MatthiasFervers Sehr sehr gern! Hat man auch die Möglichkeit Sie live und in Farbe dozieren zu sehen, bspw. an der LMU? LG
@@nicomittelberg5466 In diesem Semester gibt es mich live und in Farbe am anderen Ende Deutschlands: An der CAU Kiel 😉
@@Prof.Dr.MatthiasFervers Gut, das ist natürlich eine kleine Strecke 😅 und wann das nächstes mal an der LMU?
@@nicomittelberg5466 An die LMU werde ich leider so bald wohl nicht zurückkehren. Ich habe ja einen Ruf auf eine Professur an der CAU Kiel erhalten und unabhängig davon, wo es mich letztendlich hinzieht, werde ich nicht als Professor an der LMU starten: Denn da ich an der LMU habilitiert habe und da ein Hausberufungsverbot gilt, muss ich safe erstmal woanders hin. Herzliche Grüße!!
Vielen Dank für das tolle Video!
Eine Frage die ich mir schon länger stelle ist, ob es bei den Gewährleistungsansprüchen (bspw. im Kaufrecht) nicht eigentlich sinnvoller wäre in der Anspruchsgrundlage nicht mit dem §437 BGB zu beginnen, sondern mit den im §437 aufgeführten Anspruchsgrundlagen.
Also nicht §§437 Nr. 3, 280, I, III, 281 I BGB sondern so §§280 I, III, 281 I, 437 Nr. 3 BGB, da der eigentliche Anspruch doch aus der verwiesenen Norm geltend gemacht wird? Wären für die Klausur beide Zitierungen in Ordnung?
In der Klausur sind natürlich beide Zitierweisen in Ordnung. Sollte Ihnen jemand gesagt haben, dass nur die eine oder nur die andere zulässig ist, sollten Sie auf diese Person künftig nicht mehr hören :) Ich würde Ihnen zwar eher die von mir verwendete Zitierweise empfehlen; denn zum einen entspricht sie der Zitierweise des BGH und zum anderen ist es allgemein etwas gängiger, wenn man zunächst die Norm nennt, die verweist und erst im Anschluss die Norm, auf die verwiesen wird. So zitieren Sie beispielsweise auch eher §§ 951 Abs. 1 S. 1, 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB und seltener §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 951 Abs. 1 S. 1 BGB, obwohl hier auch § 812 Abs. 1 S.1 Alt. 2 BGB „die eigentliche Anspruchsgrundlage ist". Aber klar: Vertretbar ist selbstverständlich beides. Herzliche Grüße!!
@@Prof.Dr.MatthiasFervers vielen Dank für Ihre Antwort! :) Das hat auf jeden Fall Klarheit verschafft.
Vielen Dank für das sehr hilfreiche Video.
Allerdings stellt sich mir hinsichtlich des Prüfungsschemas zu §§ 280 I, III, 281 BGB sowie auch in Verbindung mit § 437 BGB folgende Frage: Sie konkretisieren die Pflichtverletzung im ersten Fall durch die Nichtleistung trotz Fälligkeit und Durchsetzbarkeit und im zweiten Fall durch den Sachmangel. Wenn man so vorgeht müsste man beim Vertretenmüssen die Streitfrage erörtern, ob ein Vertretenmüssen hinsichtlich der ursprünglichen Nichtleistung bzw. des Sachmangels ausreichend ist.
Ist es deshalb nicht sinnvoller im Rahmen die Pflichtverletzung durch die Nichtvornahme der Nacherfüllung zu konkretisieren, da ein Vertretenmüssen diesbezüglich unstreitig ausreichend ist?
Vielen Dank für Ihren Kommentar!
Es ist aus meiner Sicht vollkommen in Ordnung und in einer Klausur gut vertretbar, wenn Sie als Pflichtverletzung die Nichtvornahme der Nacherfüllung benennen. Allerdings müssen Sie beachten, dass Sie damit auch ein "Statement" abgeben, nämlich dass die Nichtvornahme der Nacherfüllung neben der mangelhaften Leistung überhaupt eine weitere selbständige Pflichtverletzung darstellt -eine Ansicht, die in der Klausur zwar sehr gut vertretbar ist, die ich (und andere) allerdings für falsch halten (s. die Ausführungen zu Fall 11). Umgekehrt ist zwar richtig, dass vertreten wird, dass ein Vertretenmüssen bzgl. der mangelhaften Lieferung nicht ausreicht; allerdings handelt es sich dabei um eine Auffassung, die ich nicht nur in der Sache für unrichtig halte, sondern die ich Ihnen auch für die Klausur eher nicht empfehlen würde. Letztlich geben Sie - egal wie Sie die Pflichtverletzung benennen - immer schon einen "Vorgeschmack" darauf, wie Sie sich später entscheiden, sollte es mal auf den Streit ankommen.
Frage zu 30:00 - könnte man auch § 437 Nr . 2, 323 anwenden? Weil K will doch von dem Vertrag zurücktreten ("Zug und Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des mangelhaften Autos"), oder nicht?
Jein. Zwar liegen natürlich auch die Voraussetzungen für einen Rücktritt nach §§ 437 Nr. 2, 323 BGB vor. Allerdings kann K allein mit einem Rücktritt das angestrebte Ziel nicht erreichen. K verlangt ja Schadensersatz in Höhe von 10.000 € (!). Und über den Rücktritt erhielte K zwar die gezahlten 8.000 € zurück, aber eben nicht 10.000 €. Deshalb braucht K hier den Schadensersatz statt der Leistung.
@@Prof.Dr.MatthiasFervers danke!
48:28 damit haben Sie mich jetzt ein bisschen fertig gemacht :D
Gern geschehen :) Spaß beiseite: Das Problem ist tatsächlich so kompliziert, dass man ehrlicherweise nicht schreiben muss „kann nur von wenigen Kandidatinnen und Kandidaten erwartet werden", sondern vielmehr „kann nur von wenigen Professorinnen und Professoren erwartet werden" :) Herzliche Grüße!!
Welche Meinung vertritt der BGH denn im Fall 11? Ich gehe davon aus er teilt Ihre Ansicht, da im Sinne des BGH der § 286 im Rahmen vom Mängelgewährleistungsrecht gar nicht angewendet wird!? Wäre super, wenn Sie dies in Zukunft immer dazu sagen könnten :) Abgesehen davon, vielen Dank für Ihr Video. Hammer!
Ich freu mich, dass Ihnen mein Video gefallen hat! Tatsächlich ist diese Konstellation soweit ich weiß vom BGH nicht ausdrücklich entschieden (sonst hätte ich das dazu dazu gesagt). Ich meine allerdings auch, dass es zumindest in der Konsequenz der BGH-Rechtsprechung läge, hier nicht § 286 BGB anzuwenden. Denn auch hier gilt ja, dass § 437 Nr. 3 BGB nicht auf § 286 BGB verweist (nicht so wichtig) und auch hier gilt, dass das Mahnungserfordernis bei der mangelhaften Leistung nicht passt (sehr viel wichtiger).
Herzliche Grüße!!
@@Prof.Dr.MatthiasFervers Danke!
Hallo und danke für das super Video! Aber eine Frage in Anknüpfung an Fall 11: Was wenn der geltend gemachte Schaden ein SE statt der Leistung ist, zB weil K den Schaden nach erfolgloser Fristsetzung selbst reparieren läßt- woran sollte die Pflichtverletzung dann anknüpfen? Mangelhafte Leistung oder Ausbleiben der Nacherfüllung? In Fall 10 knüpft die hM ja an die mangelhafte Leistung an und nicht an die Verzögerung der mangelfreien Leistung.
Danke für eine Antwort!
Wenn Sie mich fragen, dann sind das - wie in der Lösung zu Fall 11 ausgeführt - gar nicht zwei verschiedene Pflichtverletzungen. Der Verkäufer hat mangelhaft geleistet und diese (!) Pflichtverletzung dauert in der Folge schlicht an. Natürlich ist es theoretisch möglich, eine zweite Pflichtverletzung in Form der „Nichtvornahme der Nacherfüllung" hinzuzukonstruieren. Aber das ist eine völlig unnötige Verkomplizierung, führt (wie in Fall 11 gezeigt) zu falschen Ergebnissen und Sie machen das ja sonst auch nicht: Wenn jemand trotz Fälligkeit am 7.1. nicht leistet, dann liegt die Pflichtverletzung in der Nichtleistung und zwar auch dann, wenn die Nichtleistung andauert. Niemand käme hier auf die Idee, eigene Pflichtverletzungen für die Nichtleistung am 8.1. und am 9.1. „herbeizuzaubern".
Vertreten wird das freilich auch anders. Und wenn Sie davon ausgehen, dass es sich um zwei verschiedene Pflichtverletzungen handelt, dann stellt sich die Folgefrage, auf welche Pflichtverletzung für den Schadensersatz statt der Leistung abzustellen ist. Eine Mindermeinung sagt, es sei lediglich die Nichtvornahme der Nacherfüllung relevant. Die wohl h.M. steht auf dem Standpunkt, dass sowohl die eine als auch die andere Pflichtverletzung schadensersatzbegründend sein kann (was dann aus meiner Sicht zwar unnötig kompliziert, im Ergebnis aber wieder richtig ist).
Herzliche Grüße!!
Moin, hätte eine kurze Frage. Ich hätte beim Fall Nummer 17 den Rücktritt geprüft. Ist das falsch, wenn ja, wieso ? Danke im Voraus.
Echt gute Arbeit, hat mir persönlich sehr geholfen : )
oder liegt das ggf. nur an der Formulierung ,,Ersatz..."
Vielen Dank, ich freu mich, dass das Video Ihnen geholfen hat!
In Fall 17 liegen zwar natürlich die Voraussetzungen des Rücktritts vor, weil V trotz Fristsetzung nicht geleistet hat. Allerdings käme K über den Rücktritt hier nicht zum Ziel. Denn K will ja nicht einfach seinen Kaufpreis zurückhaben (das bekäme er mit dem Rücktritt), sondern er will Ersatz seiner Aufwendungen. Und die kriegt er eben hier nur über § 284 BGB. Herzliche Grüße!!
@@Prof.Dr.MatthiasFervers Alles klar, danke für die Antwort 💪🏼
Vielen lieben Dank!
Vielen Dank an Sie für Ihren Kommentar! Ich freu mich sehr ☺️
Vielen Dank erstmal für ihren Beitrag.
Eine Frage hätte ich jedoch zum Anspruch aus §§ 280 Abs.1, 3, 281 BGB. Ist es möglich eine Ausnahme vom Fristerfordernis auch außerhalb des Mängelrechts für den Fall zu machen, dass der Schuldner schon vor Fälligkeit erklärt, dass er die Leistung auf keinen Fall erbringen wird?
Für den Rücktritt ist dies ja in § 323 Abs.4 ausdrücklich möglich. Kann man hier vielleicht über eine analoge Anwendung nachdenken?
Es würde ja eigentlich keinen Sinn machen, den Gläubiger zuerst eine Frist setzen zu lassen, wenn klar ist dass diese nicht eingehalten wird.
Ja eine solche Ausnahme ist meine ich möglich. Denn wenn der Schuldner tatsächlich ernsthaft und endgültig erklärt, dass er die Leistung bei Fälligkeit nicht erbringen wird, dann wäre ein Fristsetzungserfordernis eine sinnlose Förmelei. Zwar findet sich in § 281 BGB - anders als in § 323 Abs. 4 BGB - für diesen Fall keine Ausnahme von der Fristsetzung. Allerdings war diese Ausnahme nach altem Schuldrecht anerkannt und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber dies ändern wollte. Methodisch sind dabei mehrere Begründungen (analoge Anwendung des § 323 Abs. 4, analoge Anwendung des § 281 Abs. 2, analoge Anwendung des § 282) vertretbar (s. zum Ganzen MüKoBGB/Ernst, 8. Aufl. 2019, § 281 Rn. 67).
@@Prof.Dr.MatthiasFervers vielen herzlichen Dank für ihre schnelle Rückmeldung 👍🏻💪🏻
Vielen Dank ❤️💐
Sehr gerne und vielen Dank an Sie für Ihren Kommentar!! ☺️
Sehr gut erklärt, aber ich denke die Schemata sind viel zu knapp formuliert und würden den Einsteigern eher ein falsches Bild von der Prüfung geben.
Danke ❤
Sehr gerne! Herzliche Grüße und weiterhin viel Erfolg 🖖
Danke danke danke❤️❤️❤️❤️
Sehr gerne und vielen herzlichen Dank für Ihren Kommentar!! ☺️
Ehrenmann.
Vielen herzlichen Dank ☺️
Halten sie es auch für vertretbar bei der Prüfung der Ansprüche aus 280 I, III, 281 und 280I, II, 286 bereits innerhalb der Pflichtverletzung die Frist und Mahnung zu prüfen? Gliederungspunkt wäre dann zb Pflichtverletzung iSd 281 und dann dort Prüfung der nichtleistung trotz Fälligkeit, Durchsetzbarkeit + erfolglose Fristsetzung
Das würde ich ehrlich gesagt nicht machen. Denn mit einer solchen Prüfung suggerieren Sie (zumindest im Umkehrschluss), dass keine Pflichtverletzung vorliegt, wenn der Gläubiger nicht gemahnt bzw. keine Frist gesetzt hat. Das ist aber nach der Konzeption des neuen Schuldrechts gerade falsch. Eine Pflichtverletzung liegt bei Leistungspflichten eben schon im Zurückbleiben hinter dem vertraglich Geschuldeten. Ein Gläubiger, der am 1.3. liefern muss, verletzt diese Pflicht, wenn er am 1.3. nicht liefert und nicht erst dann, wenn ihm eine Frist gesetzt wurde.
Herzliche Grüße!!
@@Prof.Dr.MatthiasFervers alles klar, das leuchtet ein, vielen Dank !!!
Hii ich weiß nicht, ob du das noch liest aber ich hatte eine Frage zu Fall 8: Warum wird hier 347 nr. 3, 280 I, III, 281 genommen wenn der K den SchE wegen des defekten Teils doch zusätzlich zum Auto (also der Leistung) haben will. Müsste hier dann nicht eigentlich Schadensersatz neben der Leistung einschlägig sein, also 437 nr. 3, 280 I ?
Ich verstehe Ihren Gedanken, es handelt sich aber trotzdem ganz eindeutig um Schadensersatz statt der Leistung. Sie begehen den Denkfehler, pauschal alle Konstellationen als Schadensersatz neben der Leistung einzuordnen, in denen der Käufer die Kaufsache behalten will. Dem ist aber nicht so. Schon nach der phänomenologischen Abgrenzungsmethode kommen Sie in Fall 8 zum Schadensersatz statt der Leistung; denn in Höhe der 1.000 € tritt der Schadensersatz an die Stelle der geschuldeten Leistung. Die geschuldete Leistung (mangelfreies Auto) wurde teilweise nicht erbracht (das Auto war mangelhaft) und in Höhe des mangelbedingten Minderwerts wird Schadensersatz verlangt (der deshalb an die Stelle der Leistung tritt). Dass K das Auto insgesamt behalten will, führt nicht dazu, dass Schadensersatz neben der Leistung vorliegt, sondern nur dazu, dass es nicht der große (Fall 7), sondern der kleine Schadensersatz statt der Leistung ist. Auch mit der zeitlichen Abgrenzungsmethode kommen Sie zum Schadensersatz statt der Leistung. Denn eine Leistung zum Zeitpunkt des Schadensersatzverlangens hätte den Schaden abgewendet (hätte V den Wagen repariert, wäre Eigentum an einem Auto mit 1.000 € mehr in das Vermögen des K gelangt und der Schaden wäre vermieden worden). Herzliche Grüße!!
Kurze Frage zu Fall 14: Angenommen es handle sich um eine Täuschung des V gegenüber K (über die Tatsache des Unfallwagens), könnte man nicht die Entbehrlichkeit der Frist auch aus §323 II Nr.3 herleiten, anstatt wie es hier gemacht wurde den §326 V anzuwenden? Vielen Dank schonmal!!
Sollte der V den K tatsächlich getäuscht haben, dann könnte man die Entbehrlichkeit der Frist in der Tat zusätzlich aus § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB herleiten. Allerdings sollten Sie hier zwei Dinge beachten:
1) § 326 Abs. 5 BGB ist für den K hier die günstigere Norm. Denn eine Täuschung müsste K zum einen beweisen. Zum anderen soll bei einer Täuschung die Fristsetzung laut BGH ja nur „im Regelfall" entbehrlich sein, sodass eine Abwägung im Einzelfall auch zu einem anderen Ergebnis führen kann.
2) Sollte ein Verbrauchsgüterkauf vorliegen, dann gilt für die Entbehrlichkeit der Fristsetzung nicht § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB, sondern ausschließlich § 475d Abs. 1 BGB.
Herzliche Grüße!!
Hallo Herr Fervers,
welche Anspruchsgrundlage ist in dem Fall einschlägig, wenn der Verkäufer zwar nicht die mangelhafte Lieferung (weil er nicht Hersteller ist) zu vertreten hat, er aber das Ausbleiben der Nacherfüllung zu vertreten hat und auf Grund dessen, dass er nicht rechtzeitig nacherfüllt ein Schaden eintritt.
Wenn Sie beim Schadensersatz neben der Leistung sind, dann haben Sie das Problem, was ich in Fall 11 bespreche. Geht man mit der (m.E. klar vorzugswürdigen Auffassung) davon aus, dass nicht zwei verschiedene, sondern eine Pflichtverletzung vorliegt, dann landen Sie bei §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB.
Wenn Sie dagegen den Schadensersatz statt der Leistung prüfen, dann landen Sie idR bei §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB. Im Rahmen dieser Anspruchsgrundlage stellt sich dann beim Vertretenmüssen das „Standardproblem", wo der Bezugspunkt des Vertretenmüssens liegt. Klar vorzugswürdig ist m.E. auch hier die Auffassung, nach der schon gar nicht zwei verschiedene Pflichtverletzungen vorliegen. Ab dem Zeitpunkt, ab dem Verkäufer die mangelhafte Leistung zu vertreten hat, haftet er nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB.
Viele Grüße!!
@@Prof.Dr.MatthiasFervers Vielen Dank für ihre Antwort.
Nach ihrem Video ist es aber auch vertretbar §§ 437 Nr. 3, 280 I, II, 286 zu verwenden, richtig?
Ich habe nur immer wieder etwas von der Anwendung des Deckungskaufs gehört, weshalb immer der Schadensersatz statt der Leistung verwendet werden soll.
@@jocajo030 Genau. Wenn Sie beim Schadensersatz neben der Leistung sind, dann gilt das in Fall 11 Gesagte, sprich, dann ist auch §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB vertretbar. Der vorzeitige Deckungskauf ist nochmal eine besondere Konstellation für sich und da streitet man sich seit Langem über die richtige Einordnung und die Methode der Einordnung. Sollten Sie sich dafür interessieren, empfehle ich Ihnen den Beitrag von Gsell, in: FS Canaris, 2017, 451-478. Herzliche Grüße!!
@@Prof.Dr.MatthiasFervers Vielen, vielen Dank für ihr Engagement, sie haben mir sehr geholfen! Ich wünsche ihnen einen schönen Sonntag
@@jocajo030 Vielen Dank! Das wünsche ich Ihnen auch!!
Sind die Fälle zum Download bereitgestellt?
Sie finden einen Downloadlink in der Videobeschreibung! Herzliche Grüße!!
Wie ist es bei Schadensersatz wegen Unmöglichkeit wenn man den Wert des Gegenstandes nicht einfach ermitteln kann? Weil es z.B. eine gewerbliche Spülmaschine ist die schon jahrelang in einem Betrieb genutzt wurde? Selbst bei einem Deckungskauf müsste man ja eigentlich nach derselben Marke/Modell/Gebrauchsspuren suchen und selbst dann kann man die Gleichwertigkeit der Ware ja nicht beweisen weil man den genauen Zustand der nicht gelieferten Spülmaschine nicht kennt. Wie verfährt man in so einem Fall?
Theoretisch bräuchte man in diesen Fällen ein Sachverständigengutachten. Weil das aber viel zu teuer und aufwändig ist, hält die ZPO für solche Fälle ein einfaches Mittel bereit: Der Schaden wird gemäß § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO durch das Gericht geschätzt. Das Gericht würde in einem solchen Fall also wohl hingehen und gucken, für welchen Neuwert die Spülmaschine am Markt über die Ladentheke geht und dann - Pi mal Daumen - einen Abschlag für die erfolgte Nutzung und etwaige Mängel ansetzen.
Herzliche Grüße!!
Besteht für den Gläubiger immer das Wahlrecht, ob er den großen oder kleinen Schadensersatz verlangt? Und wie geht man vor, wenn sich sein Begehren nicht eindeutig erkennen lässt?
Wenn man von besonderen Konstellationen absieht (zB der Käufer hat schon gemindert), hat der Gläubiger grundsätzlich die Wahl zwischen kleinem und großem Schadensersatz (vorausgesetzt der Mangel ist nicht iSd § 281 Abs. 1 S. 3 BGB unerheblich). In der Regel werden Sie erkennen, ob der Käufer kleinen oder großen Schadensersatz will. Wenn der Käufer die Kaufsache behalten will, ist es der kleine, wenn er sie zurückgeben will, ist es der große Schadensersatz. Sollte der Käufer dagegen kein Begehren geäußert haben und sollte einfach offen nach den Rechten des Käufers gefragt sein, dann prüfen Sie beides und zeigen auf, dass der Käufer beide Optionen hat (das würden Sie ja als Anwältin auch tun).
Herzliche Grüße!!
Ich verstehe die §§ 446, 447 noch nicht ganz. Liegt sobald eine Sendung verschickt wird zwingend ein Versendungskauf gem. § 447 vor? Oder kann trotz Versand einer Sache auch § 446 einschlägig sein?
Die §§ 446, 447 BGB regeln den Übergang der Preisgefahr, sie beantworten also die Frage: In welchen Fällen muss der Käufer den vollen Kaufpreis bezahlen, obwohl die Ware mangelhaft ist bzw. obwohl er die Ware gar nicht erhält? Und hier bieten beide Vorschriften schlicht Verschiedenes an. So erfolgt gemäß § 446 S. 3 BGB ein Übergang der Preisgefahr ab dem Moment, in dem sich der Käufer im Annahmeverzug befindet. Und gemäß § 447 Abs. 1 BGB kann ein Gefahrübergang beim Versendungskauf auch schon früher, nämlich mit der Versendung, eintreten.
Wenn schon nach § 447 Abs. 1 BGB Gefahrübergang eingetreten ist, dann ist ein weiterer „Gefahrübergang" nach § 446 BGB nicht mehr relevant. Umgekehrt müssen Sie bei § 447 Abs. 1 BGB schlicht prüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm vorliegen. Und dazu gehört eben nicht nur die Versendung der Sache (zudem müssen Sie beim Verbrauchsgüterkauf immer § 475 Abs. 2 BGB im Auge behalten).
Herzliche Grüße!!
Sollte man mal eine Konstellation vor sich haben, in der die beiden Ansichten zur Abgrenzung der Schadensersatzarten zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, wie bzw. an welcher Stelle im Gutachten würden sie den Streit dann auszuführen?
Hier sind mehrere Möglichkeiten vertretbar. Sie können das entweder am Anfang im Wege einer Vorprüfung erörtern. Oder Sie können - was ich für vorzugswürdig halte - am Ende beim Schaden diskutieren, ob der geltend gemachte Posten tatsächlich als Schadensersatz neben (oder statt) der Leistung ersatzfähig ist. Dabei würde ich allerdings immer direkt die „richtige" Anspruchsgrundlage nehmen. Denn es ist komisch, wenn Sie eine Anspruchsgrundlage komplett durchprüfen und dann am Ende sagen „April April, es war aber die falsche".
@@Prof.Dr.MatthiasFervers Ah super, vielen lieben Dank für die schnelle und hilfreiche Antwort! :)
@@loeon98 Nichts zu danken & weiterhin viel Erfolg 👍
Goat
Vielen herzlichen Dank ☺️
kommen mehr videos wenn wir spenden? 😂😂😂🙈🙈🙈
😄 Ich freu mich sehr, dass Sie für meine Videos auch Geld ausgeben würden. Allerdings läuft mein UA-cam-Kanal tatsächlich als reines Zusatzengagement in der Lehre. Der limitierende Faktor ist auch nicht die fehlende Gegenleistung, sondern die Zeit :) Denn ich brauche für ein Video in etwa so lang wie für 2-3 Aufsätze in einer Ausbildungszeitschrift ;)
@@Prof.Dr.MatthiasFervers ber wie viele stunden reden wir da? sorry, ich kann das ehrlich gesagt gar nicht einschätzen als student.
vielleicht könnten wir jemanden bezahlen der die animationen, videoproduktion usw. für sie übernimmt, sodass sie sozusagen "nur" noch sprechen müssen. wird immer noch sehr viel arbeit sein, aber vielleicht könnte man den arbeitsaufwand für sie so irgendwie runterschrauben.
@@QQ-ms1oe Das ist wirklich eine sehr nette Idee! Leider befürchte ich, dass die Übernahme der Videoproduktion durch Dritte den Aufwand fast noch steigert, da die Präsentation selbst auch Teil meiner didaktischen Vorstellungen ist und deshalb wahrscheinlich immer nochmal umfangreiche Korrekturen erforderlich wären. Ich kann zum Beispiel auch ganz extrem schlecht eine Vorlesung mit einer fremden Präsentation halten, sondern muss mir meine Präsentation immer selbst schreiben.
Weil Sie nach dem konkreten Aufwand gefragt haben: Es ist zunächst einmal so, dass bei einem Video wie diesem der Text geskriptet sein sollte (mache ich nicht immer so, ist aber klar besser). Zum einen ist das Thema ja sehr kompliziert und da "verplappert" man sich schnell mal. Zum anderen kann man nachträglich sehr viel leichter Dinge ändern oder nochmal einsprechen, wenn einem Fehler auffallen sollten. Und das Skript zu diesem Video hat ca. 95.000 Zeichen. Zwar ist das mein bisher längstes Video. Aber Sie haben ja bereits Hausarbeiten geschrieben (hier liegt der typische Umfang bei 25.000 Zeichen, ähnlich wie bei einem Aufsatz in der JuS), sodass Sie sicherlich ein Gefühl für diese Rechengröße haben. Anschließend muss ich den Text einsprechen, was auch nochmal seine Zeit dauert und ich muss mit meiner Kamera die Szenen drehen. Und wenn das alles erledigt ist, muss ich mit Final Cut Pro X das finale Video inkl. aller Animationen erstellen. An diesem Video habe ich tatsächlich allein in Final Cut Pro X mehrere Tage gesessen (in der Regel krieg ich das aber schneller hin, die anderen Videos sind ja auch kürzer; ich hab mir mittlerweile auch meine eigenen Templates mit Apple Motion geschrieben, mit denen ich sehr gut zurechtkomme). Und dann darf man nicht vergessen, dass bei so einem Mammutprojekt immer irgendwas schief geht und einem immer irgendwelche Fehler auffallen, die man dann noch korrigieren muss.
Ich freu mich aber riesig, dass Ihnen meine Videos so gut gefallen und trotz des großen Aufwands macht mir die Produktion dieser Videos wirklich Spaß :)
Herzliche Grüße!!
Hätte ich Sie bloß als Professor im Studium gehabt....
Vielen herzlichen Dank für dieses tolle Kompliment! Ich hab mich sehr gefreut ☺️ Herzliche Grüße!!
Vielen Dank!!
Herzlichen Dank an Sie für Ihren Kommentar & weiterhin viel Erfolg!!