Trennungsprinzip und Abstraktionsprinzip | Jurastudium

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  • Опубліковано 7 лип 2024
  • In diesem Video besprechen wir mit dem Trennungs- und dem Abstraktionsprinzip ein grundlegendes und für juristische Klausuren im Zivilrecht unentbehrliches Thema. Ich zeige Ihnen die Funktionsweise und Legitimation beider Prinzipien, die praktischen Auswirkungen in Praxis und Falllösung sowie die Durchbrechungen des Abstraktionsprinzips. Und schließlich analysieren wir gemeinsam einige häufig anzutreffende Klausuformulierungen.
    ➤ Schwierigkeitsgrad des Videos (Skala 1-10): 3,5
    ➤ Inhaltsverzeichnis
    0:00 Trennungsprinzip und Abstraktionsprinzip
    0:35 I. Das Trennungsprinzip
    3:33 Fall 1
    5:03 Vorzüge des Trennungsprinzips
    8:07 II. Verkehrsschutz durch das Trennungsprinzip
    8:14 Fall 2
    12:44 Ansprüche des Erstkäufers
    15:31 III. Das Abstraktionsprinzip
    16:05 Fall 3
    16:49 Exkurs zur Geschäftsfähigkeit im BGB
    19:23 Lösung Fall 3
    25:59 Verkehrsschutz durch das Abstraktionsprinzip
    30:37 V. Durchbrechungen des Abstraktionsprinzips
    30:39 Geschäftseinheit
    31:10 Bedingungszusammenhang
    32:10 Nicht: Fehleridentität
    33:44 (Falsche) Klausurformulierungen
    34:00 Formulierung 1
    36:31 Formulierung 2
    39:40 Formulierung 3
    42:04 Formulierung 4
    45:35 Schlussbemerkung

КОМЕНТАРІ • 78

  • @KD-yd4mf
    @KD-yd4mf 2 роки тому +41

    Dieser Kanal ist sowohl im Hinblick auf die Inhalte als auch auf die Gesamtkonzeption sicherlich mit das Beste, was man sich als Student zum Lernen wünschen kann. Vielen Dank für Ihre derart guten Videos!

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  2 роки тому +5

      Vielen herzlichen Dank, ich freu mich riesig über Ihr Lob! Herzliche Grüße und weiterhin viel Erfolg!!

  • @dhmnn95
    @dhmnn95 2 роки тому +17

    Ich drücke Ihnen die Daumen für das Berufungsverfahren an der UHH. Glauben Sie mir: Fragt man die Studierenden, sind Sie der absolute Wunschkandidat!

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  2 роки тому +7

      Das freut mich natürlich riesig! Vielen herzlichen Dank für Ihren Kommentar!! :)

    • @DaR77777
      @DaR77777 2 роки тому +3

      Ich schließe mich dhmnn95 an und wünsche Ihnen zusätzlich viel Erfolg am Berufungsverfahren an der CAU zu Kiel und ich sehe sie als absoluten Wunschkandidaten :)

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  2 роки тому +1

      @@DaR77777 Darüber freu ich mich natürlich sehr, vielen herzlichen Dank!!

  • @cggkfigfl9999
    @cggkfigfl9999 2 роки тому +20

    Der Beste Juracontent auf UA-cam.
    Ich danke dir vielmals.

  • @leandra7185
    @leandra7185 4 місяці тому +2

    Einer der besten Professoren, die unsere Uni zu bieten hat! Danke für all die Mühe, die Sie in Ihre Arbeiten investieren.

  • @pokemartin9678
    @pokemartin9678 2 роки тому +10

    Ich wiederhole gerade Sachenrecht im Zuge der Examensvorbereitung, sodass dieses Video insoweit eine gute Ergänzung der Wiederholung darstellt. Vielen Dank!

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  2 роки тому +3

      Vielen Dank für Ihren Kommentar! Dass Sie auch in der Examensvorbereitung etwas mitnehmen konnten, freut mich sehr! Herzliche Grüße und weiterhin viel Erfolg!!

  • @kairiorange
    @kairiorange 2 роки тому +5

    Lieber Herr Dr. Fervers, dank Ihrer hervorragenden und eingängigen Podcasts (Tutorium Sachenrecht, Höchstrichterliche Rechtsprechung, Crashkurs ZPO) hat es mit dem Prädikat im Ersten Examen trotz Pandemie und Kindern geklappt. Da Ihre Podcasts meine erste Wahl an Lernmaterialien sind, wollte ich fragen, ob Sie nicht nochmal (oder gerne regelmäßig) einen Podcast zur aktuellen Rechtsprechung machen könnten. Herzliche Grüße!

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  2 роки тому

      Liebe Frau Tornow, ganz herzlichen Glückwunsch zu dieser überragenden Leistung! Als Vater von zwei kleinen Kindern weiß ich, dass man damit (ob man will oder nicht) zum „Halbtagsarbeiter" wird; umso beeindruckender ist ein Prädikat unter diesen Rahmenbedingungen!
      Ich freu mich sehr, dass Ihnen meine Podcasts so gut gefallen. Ich werde auch sicherlich mal wieder eine Vorlesung zur Höchstrichterlichen Rechtsprechung halten, weil ich das für ein sehr wichtiges Format halte. Allerdings ist es so, dass ich zumindest im kommenden Semester ein anderes Programm an der Uni habe, sodass es noch ein bisschen dauern kann. Ich wünsche Ihnen und Ihrer Familie derweil alles Gute und weiterhin viel Erfolg!!

  • @alinaliliova7330
    @alinaliliova7330 2 роки тому +4

    Lieber Herr Fervers,
    vielen Dank für dieses unsagbar wichtige Video! Für mich war es vor allem sehr interessant, den "Sinn und Zweck" bzw. die "Daseinsberechtigung" des Trennungs- und Abstraktionsprinzips so schön und prägnant dargestellt zu bekommen. Das hilft ungemein beim Verständnis!
    Ich würde mich sehr über weitere Videos, die wichtig für das "Grundverständnis" sind freuen.
    Sie machen einen klasse Job! Ich binn ganz neidisch auf Ihre Studierenden!
    Übrigens, Sie haben eine richtig tolle Sprechstimme!
    Bleiben Sie wie Sie sind! LG aus Frankfurt

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  2 роки тому +1

      Vielen herzlichen Dank für Ihren netten Kommentar! Ich freu mich riesig, dass Ihnen mein Video so gut gefallen hat und natürlich auch darüber, dass Sie meine Sprechstimme mögen :) Und in meinen weiteren Videos werde ich - sofern mir das möglich ist - sicherlich weiter auf grundlegendes Verständnis setzen ;) Herzliche Grüße nach Frankfurt und weiterhin viel Erfolg!!

  • @andreahaunberger4392
    @andreahaunberger4392 Рік тому +2

    Das war so toll erklärt, dass ich jetzt fast sogar hoffe, dass in meiner Klausur eine Frage zu dem Thema drankommt! Vielen Dank!😄

  • @aileen3414
    @aileen3414 2 роки тому +4

    Wieder mal ein klasse Video! Sie haben nicht nur das Wissen, sondern können dies auch vermitteln. Eine Gabe die nicht viele besitzen. Ich freue mich schon auf weitere Videos ☺️

  • @PM-vs7ls
    @PM-vs7ls 2 роки тому +3

    Ich freue mich sehr über Ihr neues Video. Vielen Dank!

  • @ruyko6300
    @ruyko6300 2 роки тому +2

    Bei diesen toll aufbereiteten Videos kann man doch nur motiviert bleiben ;) Vielen Dank

  • @sapereaude9231
    @sapereaude9231 Рік тому +2

    Wieder einmal ein Meisterwerk. Herzlichen Dank für diesen wertvollen Inhalt. Ich hoffe, dass zeitnah weitere Videos kommen!!

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Рік тому +1

      Sehr gerne und vielen Dank für Ihren Kommentar! Und tatsächlich plane ich das nächste Video noch im Oktober ☺️ Herzliche Grüße!!

  • @tomrieger7253
    @tomrieger7253 2 роки тому +4

    Ein hervorragendes Video. Ich fand das Trennungsprinzip und ganz besonders das Abstraktionsprinzip immer sehr schwer zugänglich. Dabei ist es ja etwas Grundlegendes im Privatrecht und wir auch in der Regel relativ am Anfang des Studiums gelehrt. Da kommen bestimmt viele Student*innen ins Straucheln. Insofern haben Sie das wirklich gut erklärt.
    Herzlichen Glückwunsch zum PD. Hoffentlich haben Sie dann bald auch einen eigenen Lehrstuhl und dürfen den Professor-Titel tragen. :)

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  2 роки тому +1

      Vielen Dank für die Glückwünsche und vielen Dank für Ihren Kommentar! :) Ich finde ebenfalls, dass Trennungs- und Abstraktionsprinzip ein durchaus anspruchsvolles Thema sind. Dass durch einen Kaufvertrag kein Eigentum übergeht, spricht sich schnell rum. Aber die darüber hinausgehenden Facetten sind nicht mehr so selbstverständlich. Herzliche Grüße und weiterhin viel Erfolg!!

  • @bilgekaragoz5399
    @bilgekaragoz5399 Місяць тому +1

    Einfach super erklärt!!!❤

  • @garagol9752
    @garagol9752 Рік тому +2

    sehr sympathischer Mensch und auch sehr gute Videos:)

  • @christinas6850
    @christinas6850 2 роки тому +3

    Vielen Dank für dieses tolle Video ☺️👍

  • @law5567
    @law5567 2 роки тому +1

    Ein sehr lehrreiches Video, danke!

  • @nathalietomiskova4049
    @nathalietomiskova4049 Рік тому +2

    Könnten Sie bitte ein Video zur Bedingung und Befristung machen? Ihre Videos sind super!!!

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Рік тому +1

      Vielen Dank, ich freu mich, dass Ihnen meine Videos so gut gefallen! Da ich den BGB AT auf Dauer vervollständigen möchte, wird bestimmt auch ein Video zu Bedingung und Befristung dazukommen (auch wenn das natürlich noch ein bisschen dauern kann). Herzliche Grüße und einen guten Rutsch!! :)

  • @matthew66306
    @matthew66306 10 місяців тому +1

    Was Klarheit und Deutlichkeit angeht kann man es, denke ich, nicht besser machen. Diese Videos sollte jede/r Erstsemester anschauen.

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  10 місяців тому

      Vielen lieben Dank für dieses große Lob! Ich hab mich sehr darüber gefreut!! ☺️

  • @Beefstraganoff
    @Beefstraganoff Рік тому +1

    Bester Content. Bitte mehrr zum Sachenrecht T-T

  • @lukasb.6793
    @lukasb.6793 2 роки тому +6

    Wie immer ein super Video von Ihnen. Vielen Dank! Planen Sie Videos bzgl. Bereicherungsrecht insb. Mehrpersonenverhältnisse?

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  2 роки тому +3

      Ich freu mich sehr über Ihren Kommentar, herzlichen Dank dafür! Ich plane zwar vorerst noch einige Videos zum BGB AT, aber ein Video zum Bereicherungsrecht wäre sicherlich ein interessantes Projekt (wobei ich allerdings kaum glaube, dass man das gesamte Bereicherungsrecht in einem Video schafft ;)) Herzliche Grüße!!

  • @philippschmider5519
    @philippschmider5519 2 роки тому +1

    Lieber Herr Fervers, vielen Dank für das tolle Video. Ihre Lernvideos sind einfach immer super. Ich wollte Sie mal fragen, welche Lernvideos die nächste Zeit noch so geplant sind? Steht zufällig ein Video zu VzD, VSD und DSL und im BGB AT zu § 134 & § 138 auf ihrer Agenda? Viele Grüße 😊

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  2 роки тому

      Ich freu mich sehr, dass Ihnen meine Videos so gut gefallen ☺️ Ehrlich gesagt ist es so, dass ich im Moment kaum Zeit für die Produktion von Videos freimachen kann, weil ich „aufgerieben" werde zwischen der Lehrstuhlvertretung (9 Semesterwochenstunden Lehrverpflichtung, drei Vorlesungen, die ich noch nie gehalten habe und deshalb komplett neu konzipieren muss, Pendeln zwischen München und Bonn kommt dazu), zwei kleinen Kindern zuhause, weiteren wissenschaftlichen und administrativen Aufgaben und dann natürlich der Vorbereitung und dem Halten von Berufungsvorträgen (ich will ja Professor werden und einen Lehrstuhl kriegen). Und da ich für jedes Video ca. so viel Zeit investieren muss wie für das Schreiben von 2-3 Aufsätzen in der JuS, muss ich warten, bis es an einer der anderen Fronten wieder etwas ruhiger wird :)
      Zum BGB AT wollte ich aber in der Tat noch das ein oder andere Video machen. Darf ich fragen, warum gerade § 134 BGB und § 138 BGB Sie besonders interessiert? Herzliche Grüße und weiterhin viel Erfolg!!

    • @philippschmider5519
      @philippschmider5519 2 роки тому

      @@Prof.Dr.MatthiasFervers Sehr geehrter Herr Fervers, vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Dafür habe ich natürlich vollstes Verständnis. Ich drücke Ihnen die Daumen, dass Sie eine Professorenstelle bekommen. Am besten wäre natürlich in Freiburg ;) Angesichts Ihrer herausragenden Fähigkeiten habe ich da allerdings auch überhaupt keine Bedenken. Unter uns Studenten sind sie jedenfalls sehr beliebt und sie erklären die Dinge unglaublich toll. Es bräuchte unbedingt mehr Lehrende wie sie. Zu § 134 ff.: ich finde es sehr interessante und zugleich nicht so einfach zu verstehende §§ weil doch viel dahinter steckt und ich finde das die §§ 134 bis § 138 in der Vorlesung häufig zu kurz kommen. Vielleicht können Sie da ein bisschen Licht ins dunkle bringen :) Beste Grüße 😊

  • @kalwi222
    @kalwi222 2 роки тому +4

    Herr Fervers, was ist ihr Lieblingsthema im BGB?

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  2 роки тому +6

      Schwer zu sagen :) Wenn ich zwei Gebiete wählen könnte, würde ich glaube ich Schuldrecht und Sachenrecht nehmen. Allerdings unterscheidet sich das, was ich wissenschaftliche mache, inhaltlich stark von didaktischen Themen. Wissenschaftlich gehe ich oft sehr grundsätzlich (und vollkommen anders als bei einer Klausurlösung) vor, liege sehr selten auf der Linie des „Mainstreams" und komme dabei auch häufig zu der Erkenntnis, dass Vorschriften des BGB sachwidrig sind. So habe ich mich beispielsweise (gemeinsam mit meiner akademischen Lehrerin) für die ersatzlose Streichung der §§ 987 ff. BGB ausgesprochen (ZfPW 2021, 1 ff.).
      Herzliche Grüße!!

  • @andalag999
    @andalag999 2 роки тому +2

    Hallo Dr. Fervers,
    Ihre Videos sind eine großartige Hilfe, da sie - für mein Empfinden - wesentlich klarer und deutlicher in Lage sind rechtliche Probleme zu artikulieren, als ich das bisher während meines Studiums von anderen Professoren erlebt habe. Ich freue mich auf die nächsten Videos von Ihnen!
    Ich habe soeben begonnen Ihren Crashkurs zur ZPO auf der Website der LMU zu hören. Leider sind für mich als Nicht-Student der LMU die Fälle samt Lösungen nicht zugänglich. Gäbe es eine Möglichkeit, dass sie dieses Skript auch Studierenden anderer Universitäten zur Verfügung stellen könnten?
    Vielen Dank und beste Grüße!

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  2 роки тому +1

      Vielen herzlichen Dank für Ihr Feedback, ich freu mich sehr, dass Ihnen meine Videos so gut gefallen! Natürlich freue ich mich auch, dass Sie meinen Crashkurs ZPO hören. Beachten müssen Sie, dass sich seit der Aufzeichnung einige kleine Änderungen ergeben haben. Schicken Sie mir am besten eine E-Mail (matthias.fervers@jura.uni-muenchen.de), dann würde ich Ihnen die (aktualisierten) Unterlagen einfach zusenden.
      Herzliche Grüße!!

  • @armin8026
    @armin8026 Рік тому +1

    Hallo Herr Dr. Fervers,
    Kompliment .Ihre Videos sind einfach klasse.
    Zu Fall 4 hätte ich noch folgende Frage:V hat ja nun durch die wirksame Übereignung des K sein Eigentum verloren § 812 BGB hilftt ihm hier ja auch nicht da D dies ja mit Rechtsgrund erlangt hat. Somit könnte ich mir vorstellen das V einen Schadensersatzanspruch gegen K wegen Pflichtverletzung eines Schuldverhältnisses nach §§ 280ff. hätte ?
    Viele Grüße

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Рік тому

      Ich freu mich sehr, dass Ihnen das Video gefallen hat, vielen Dank!!
      Ich freu mich sehr, dass Ihnen mein Video so gut gefallen hat! Vielen Dank für Ihren Kommentar!
      Zu Ihrer Frage: Ein Anspruch des V gegen K nach den §§ 280 ff. BGB besteht deshalb nicht, weil ein Kaufvertrag aufgrund der Minderjährigkeit des K ja nicht zustande gekommen ist, sodass an einem Schuldverhältnis fehlt.
      V hat zwar außerdem natürlich auch keinen Anspruch nach § 985 BGB gegen K, denn V ist ja nicht mehr Eigentümer (und K nach der Veräußerung an D auch nicht mehr Besitzer). Vor der Veräußerung von K an D bestand aber (ebenso wie in Fall 3) ein Anspruch auf Rückgabe und Rückübereignung nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB von V gegen K. Die Frage ist deshalb: Was passiert mit diesem Anspruch, wenn dem K die Rückgabe und die Rückübereignung nicht mehr möglich ist, weil er ja schon an D übereignet hat? Zunächst einmal haftet der Bereicherungsschuldner im Fall der Unmöglichkeit der Herausgabe grundsätzlich nach §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 Alt. 2 BGB auf Wertersatz; K müsste also den Wert des Fahrrads ersetzen. Allerdings könnte sich der K möglicherweise - dazu steht zu wenig im Sachverhalt - auf Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen. Denn im Ausgangspunkt haftet ein Bereicherungsschuldner immer nur auf das, was ihm noch von der Bereicherung geblieben ist. Sollte der K einen entsprechenden Verkaufserlös von D erhalten haben, dann wäre K gar nicht entreichert, denn dann hätte sich in seinem Vermögen ja ein entsprechender Gegenwert gebildet. Sollte K aber weniger als den Marktwert erhalten haben, käme insoweit grundsätzlich die Berufung auf die Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB in Betracht. Jetzt ist es allerdings wieder so, dass sich ein Bereicherungsschuldner gemäß §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB nicht auf Entreicherung berufen kann, wenn er vom Mangel des rechtlichen Grundes Kenntnis hatte. Hier ist dann zwar umstritten, auf wessen Kenntnis beim Minderjährigen abzustellen ist (auf seine eigene oder auf die seiner Eltern). Da aber hier sowohl er als auch die Eltern Kenntnis hatten, kann der Streit offen bleiben und kann sich K gemäß §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB nicht auf die Entreicherung berufen. Er muss also am Ende des Tages den Wert des Fahrrads nach §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 Alt. 1 BGB ersetzen.
      Herzliche Grüße!!

  • @deniza.3299
    @deniza.3299 2 роки тому +1

    Ich habe eine Frage. Was kann der V (in Fall 4) von dem K verlangen? Die Leistungskondition gem. §812 BGB greif ja nicht mehr, da K nicht mehr der Eigentümer ist. Würde man da den (823 BGB anwenden? Danke für das Tolle Video!

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  2 роки тому +3

      Ich freu mich sehr, dass Ihnen das Video gefallen hat, vielen Dank!!
      Zu Ihrer Frage: Tatsächlich ist das ein bisschen kompliziert (deshalb hatte ich es auch weggelassen). Der V hat zwar natürlich keinen Anspruch nach § 985 BGB gegen K, denn V ist ja nicht mehr Eigentümer (und K nach der Veräußerung an D auch nicht mehr Besitzer). Vor der Veräußerung von K an D bestand natürlich (ebenso wie in Fall 3) ein Anspruch auf Rückgabe und Rückübereignung nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB von V gegen K. Die Frage ist deshalb: Was passiert mit diesem Anspruch, wenn dem K die Rückgabe und die Rückübereignung nicht mehr möglich ist, weil er ja schon an D übereignet hat? Zunächst einmal haftet der Bereicherungsschuldner im Fall der Unmöglichkeit der Herausgabe grundsätzlich nach §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 Alt. 2 BGB auf Wertersatz; K müsste also den Wert des Fahrrads ersetzen. Allerdings könnte sich der K möglicherweise - dazu steht zu wenig im Sachverhalt - auf Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen. Denn im Ausgangspunkt haftet ein Bereicherungsschuldner immer nur auf das, was ihm noch von der Bereicherung geblieben ist. Sollte der K einen entsprechenden Verkaufserlös von D erhalten haben, dann wäre K gar nicht entreichert, denn dann hätte sich in seinem Vermögen ja ein entsprechender Gegenwert gebildet. Sollte K aber weniger als den Marktwert erhalten haben, käme insoweit grundsätzlich die Berufung auf die Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB in Betracht. Jetzt ist es allerdings wieder so, dass sich ein Bereicherungsschuldner gemäß §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB nicht auf Entreicherung berufen kann, wenn er vom Mangel des rechtlichen Grundes Kenntnis hatte. Hier ist dann zwar umstritten, auf wessen Kenntnis beim Minderjährigen abzustellen ist (auf seine eigene oder auf die seiner Eltern). Da aber hier sowohl er als auch die Eltern Kenntnis hatten, kann der Streit offen bleiben und kann sich K gemäß §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB nicht auf die Entreicherung berufen. Er muss also am Ende des Tages den Wert des Fahrrads nach §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 Alt. 1 BGB ersetzen.
      Herzliche Grüße!!

  • @maximilianthummel3756
    @maximilianthummel3756 2 роки тому +1

    Lieber Herr Fervers,
    Steht ein Video zur Saldotheorie zufälligerweise in nächster Zeit auf ihrer Liste?
    Herzliche Grüße!

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  2 роки тому +2

      Lieber Herr Thümmel, ehrlich gesagt ist es so, dass ich im Moment kaum Zeit für die Produktion von Videos freimachen kann, weil ich „aufgerieben" werde zwischen der Lehrstuhlvertretung (9 Semesterwochenstunden Lehrverpflichtung, drei Vorlesungen, die ich noch nie gehalten habe und deshalb komplett neu konzipieren muss, Pendeln zwischen München und Bonn kommt dazu), zwei kleinen Kindern zuhause, weiteren wissenschaftlichen und administrativen Aufgaben und dann natürlich der Vorbereitung und dem Halten von Berufungsvorträgen (ich will ja Professor werden und einen Lehrstuhl kriegen). Und da ich für jedes Video ca. so viel Zeit investieren muss wie für das Schreiben von 2-3 Aufsätzen in der JuS, muss ich warten, bis es an einer der anderen Fronten wieder etwas ruhiger wird :)
      Zum Bereicherungsrecht wurden schon immer wieder mal Videos gewünscht (allerdings eher zu Mehrpersonenverhältnissen). Ich kann das auch verstehen, weil es sich beim Bereicherungsrecht um ein sehr schweres und komplexes Rechtsgebiet handelt. Ich würde, wenn ich etwas zum Bereicherungsrecht mache, das Ganze glaub ich etwas umfassender angehen wollen. Ich werde sehen müssen, wann ich dazu komme, aber ich behalte das auf jeden Fall im Kopf.
      Herzliche Grüße!!

    • @maximilianthummel3756
      @maximilianthummel3756 2 роки тому +2

      @@Prof.Dr.MatthiasFervers Klasse, vielen Dank für die zügige Antwort und weiterhin maximalen Erfolg und gutes Gelingen! Die Daumen für die künftige Professur sind gedrückt!

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  2 роки тому

      @@maximilianthummel3756 Vielen herzlichen Dank, das kann ich sehr gut gebrauchen :)

  • @chrissijahn4201
    @chrissijahn4201 Рік тому

    Auch von mir vielen Dank für ihre tollen Videos! Ich habe eine Frage zu den Ansprüchen des Erstkäufers (ab Minute 15:00), genauer gesagt zu dem Anspruch aus §§ 280 I, III, 283. Sie sagen an dieser Stelle: Der Anspruch besteht, "sofern K denn ein Schaden entstanden ist". Damit meinen Sie: Wenn das Fahrrad des V 1.000€ wert ist, dann entsteht K hier kein Schaden. Und weil der Wert hier nicht gegeben ist, wissen wir nicht, ob ein Schaden bei K entstanden ist. Habe ich das richtig verstanden? Danke schonmal!

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Рік тому +1

      Genau, im Sachverhalt finden sich ja keine Informationen dazu, worin ein Schaden des K liegen sollte. Sollte das Fahrrad 1.000 € wert sein, dann ist es für K im Ausgangspunkt nicht lohnenswert, nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB vorzugehen. Denn bei einer Schadensberechnung nach der Differenzmethode ergäbe sich überhaupt kein Schaden und bei einer Schadensberechnung nach der Surrogationsmethode läge der Schaden zwar bei 1.000 €, K müsste aber den Kaufpreis iHv 1.000 € bezahlen, sodass dem K kein Vorteil verbleibt. Anders sieht es natürlich aus, wenn das Fahrrad mehr wert war als 1.000 € oder wenn K das Fahrrad zu einem teureren Preis hätte weiterverkaufen können.
      Herzliche Grüße!!

    • @chrissijahn4201
      @chrissijahn4201 Рік тому +1

      @@Prof.Dr.MatthiasFervers Super. Vielen Dank für diese schnelle und äußerst ausführliche Antwort!

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Рік тому

      @@chrissijahn4201 Nichts zu danken & weiterhin viel Erfolg 👍

  • @Erael
    @Erael Рік тому

    Muss nicht der erste Obersatz der Fallfrage stets gemäß der Einleitungsformel "Wer will was von wem woraus?" formuliert werden?
    Beispiel: K könnte einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Fahrrads gegen V gemäß § 929 Satz 1 BGB haben.

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Рік тому

      Offen gesagt habe ich nicht ganz verstanden, was Sie mit „Obersatz der Fallfrage" meinen. Der Obersatz ist ja etwas, das Sie im Gutachten schreiben und die Fallfrage ist etwas, was vom Aufgabensteller kommt.
      Ein Aufgabensteller kann seine Fallfrage natürlich frei formulieren („Zu Recht?", „Wie ist die Rechtslage?", „Welche Ansprüche hat V?", etc.). Wenn Sie dagegen im Gutachten die Hypothese formulieren, dann tun Sie das in der Regel nach dem Muster „Wer will was von wem woraus?".
      Beachten müssen Sie aber, dass Sie mit der Formulierung in Ihrem Beispiel gegen das Trennungsprinzip verstoßen; denn § 929 S. 1 BGB ist keine Anspruchsgrundlage, richtig wäre hier § 433 Abs. 1 S. 1 BGB (s. 36:31 in dem Video).
      Herzliche Grüße!!

  • @DocSander_s
    @DocSander_s Рік тому

    Könnten Sie eventuell im ZPO Erkenntnisverfahren die Doppeltrelevanten Tatsachen erklären?

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Рік тому

      Doppelrelevante Tatsachen sind solche, die Voraussetzung sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Klage sind. Um das Paradebeispiel zu nennen: Wenn K aus München den B aus Köln vor dem AG München verklagt und vorträgt, B habe ihn beim Oktoberfest geschlagen, dann ist das Vorliegen dieser unerlaubten Handlung Voraussetzung sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Klage. Für die Zulässigkeit, weil ohne unerlaubte Handlung keine Zuständigkeit des AG München nach § 32 ZPO besteht und für die Begründetheit, weil ohne unerlaubte Handlung kein Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB vorliegt. Die Frage ist nun, ob das Vorliegen der unerlaubten Handlung schon für die Zulässigkeit der Klage bewiesen werden muss. Sollte also B bestreiten, den K geschlagen zu haben, dann steht ja nicht fest, ob eine unerlaubte Handlung vorliegt. Muss das Gericht also bereits in der Zulässigkeitsprüfung Beweis darüber erheben, ob der Vortrag des K zutrifft? Die Antwort lautet: Nein. Wenn eine Tatsache nämlich doppelrelevant ist, dann muss sie ja bei der Begründetheit ohnehin nochmal geprüft werden. Sollte sich der Vortrag des K also als unwahr oder nicht beweisbar herausstellen, dann wird die Klage als unbegründet abgewiesen und B gewinnt. Aus diesem Grund - weil der Beklagte nicht über Gebühr benachteiligt wird - geht die ganz h.M. davon aus, dass bei doppelrelevanten Tatsachen allein der Vortrag des Klägers für die Zulässigkeit relevant ist. Im genannten Beispiel ist deshalb das AG München nach § 32 ZPO zuständig; und ob B den K tatsächlich geschlagen hat, ist bei der Prüfung der Begründetheit zu klären.

    • @DocSander_s
      @DocSander_s Рік тому +1

      @@Prof.Dr.MatthiasFervers Danke!!

  • @user-jp1jj6ih1n
    @user-jp1jj6ih1n 4 місяці тому

    Was ich an der ganzen Sache mit dem Trennungs-und Abstraktionsprinzip nicht begreifen kann, ist Folgendes: wenn der 15-jährige im Fall 3 Eigentümer des Fahrrads geworden ist (weil eben die Übergabe und Übereignung gem. 929 stattgefunden hat), wieso kann er nicht entsprechend der Definition des Eigentums in § 903 BGB - Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen - den Verkäufer, auch ungeachtet seines Anspruchs aus dem 812 I 1 Alt. 1 BGB von der Einwirkung auf das Fahrrad einfach ausschließen? Hoffe, dass meine Frage verständlich ist.

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  4 місяці тому +1

      Sie haben zwar Recht, dass § 903 BGB dem Eigentümer entsprechende Ausschließlichkeitsrechte gewährt. Aber schuldrechtlich kann ein Eigentümer selbstverständlich verpflichtet sein, sein Eigentum an jemand anderen zu übertragen. Beim Kaufvertrag ist es nicht anders: Wer seine Sache an jemanden verkauft, der ist natürlich verpflichtet, das Eigentum an den Käufer zu übertragen (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB) und kann sich nicht danach darauf berufen, jetzt wolle er aber als Eigentümer diesen Anspruch abwehren. Ein Unterschied zu § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB besteht nur insofern, als es sich bei Letzterem um einen gesetzlichen schuldrechtlichen Anspruch handelt. Auch natürlich kann auch das Gesetz sagen „Eigentümer bist du und solange du Eigentümer bist, hast du auch die Ausschließlichkeitsrechte aus § 903 BGB. Aber du bist verpflichtet, dein Eigentum an Person X zu übertragen".
      Herzliche Grüße!!

    • @user-jp1jj6ih1n
      @user-jp1jj6ih1n 4 місяці тому +2

      @@Prof.Dr.MatthiasFerversDANKE FÜR DIE ANTWORT! 🎉😊

  • @jaquegro4759
    @jaquegro4759 Рік тому +1

    Gibt es nicht Fälle für ein reines Verpflichtungsgeschäft? Wie wäre es z.B. wenn der Enkel den vergoldeten Kugelschreiber seines Großvaters bestaunt und der Großvater sagt: "du kannst ihn behalten", wäre das dann nicht nur ein Verpflichtungsgeschäft i.S.v. §929 aber auch eine Schenkung?... Sowohl mein Lehrbuch als auch das Internet haben mich bisher da nicht ganz aufklären können... Oder nimmt man immer an, dass hinter jeden konkludenten Handlung ein Wille steht, der dann das Verfügungsgeschäft repräsentiert und die Vornahmehandlung als Verpfülichtungsgeschäft? Also sind das zwei Seiten einer Medaille oder sind es immer zwei unterschiedliche Gedanken/Willen? ... Doch unabhängig davon, vielen Dank für Ihre Mühe, es war einmal wieder sehr interessant und aufschlussreich, v.a. durch die Kombination von Theorie und Beispielen.

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Рік тому +1

      Ich freu mich, dass es Ihnen gefallen hat! Natürlich gibt es auch Fälle reiner Verpflichtungsgeschäfte. Wenn V dem K ein Auto verkauft, dann ist das zunächst mal ein reines Verpflichtungsgeschäft. Sollte V dann das Auto an einen Dritten übereignen, wird es zwischen V und K nicht mehr zu einem Verfügungsgeschäft (Übereignung) kommen, weil V mangels Eigentums das Auto gar nicht mehr an K übereignen kann. Zwischen V und K gibt es dann nur ein Verpflichtungsgeschäft (den Kaufvertrag).
      Das von Ihnen genannte Beispiel gehört allerdings nicht dazu. Wenn der Enkel den vergoldeten Kugelschreiber seines Großvaters bestaunt und wenn dann der Großvater sagt „Du kannst ihn behalten", dann ist das zunächst einmal eine Übereignung nach § 929 S. 1 BGB oder je nach Fallgestaltung nach § 929 S. 2 BGB (also ein Verfügungsgeschäft, Sie haben die Übereignung in Ihrem Kommentar fälschlicherweise als Verpflichtungsgeschäft bezeichnet); diese Übereignung erfolgt aber nicht rechtsgrundlos, vielmehr liegt der Übereignung eine schuldrechtliche Schenkung als causa zugrunde.
      Herzliche Grüße!!

    • @jaquegro4759
      @jaquegro4759 Рік тому +1

      @@Prof.Dr.MatthiasFervers okay, vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort, das hat es für mich eindeutig geklärt!

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Рік тому +1

      @@jaquegro4759 Nichts zu danken & weiterhin viel Erfolg!!

  • @GameNOWRoom
    @GameNOWRoom Рік тому

    Ich schreibe gerade an meiner ersten wissenschaftlichen Arbeit und nutze dazu Kommentare, Literatur und Rechtsprechung. Dabei fällt auf, dass Literatur und Rechtsprechung zwei verschiedene Dinge sind. Meinungsstreitigkeiten tauchen auf, welche teilweise mehrere Jahrzehnte andauern. Ein Beispiel ist die unterschiedliche Bewertung ob es bei einem Hilfeleisten einen kausalen Zusammenhang braucht. Dabei verneinen Gerichte schon seit Zeiten der reichsgerichtlichen Rechtsprechung die Erfordernis für einen kausalen Zusammenhang, eine reine Förderung oder Erleichterung soll für eine Strafbarkeit ausreichen. Dabei frage ich mich ernsthaft, warum gegensätzliche Meinungen überhaupt - und dann noch - in einer unüberschaubaren Anzahl an Theorien, entwickelt werden, wenn die Rechtsprechung seit Ewigkeiten eine andere Linie vertritt. So ganz verstehe ich nicht was in diesen Parallelwelten vor sich geht, vielleicht können Sie mir helfen eine Einordnung vorzunehmen :)

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Рік тому

      In der Tat ist es für jeden Einsteiger zunächst einmal neu, dass es zu einer Frage verschiedene Auffassungen gibt. Als ich angefangen habe, Jura zu studieren, habe ich immer gedacht, dass es für jeden Fall „die eine" bzw. „die richtige Lösung" gibt. Das ist einer der Gründe, warum ich das Video „Einführung in die juristische Denkweise" gedreht und diesem Phänomen dort ein ganzes Kapitel gewidmet habe.
      Wenn Sie sich darüber hinaus fragen, warum auch von einer jahrzehntelangen ständigen Rechtsprechung abweichende Meinungen so wichtig genommen werden, dann ist die Frage natürlich berechtigt. Einmal ist nach meiner Wahrnehmung die krasse Fokussierung auf Streitstände schon eine Besonderheit des Strafrechts. Und ich würde auch in der Tat sagen, dass abweichende Literaturauffassungen an der Uni tendenziell etwas zu wichtig genommen werden; entgegen dem, was man oft hört, sind sie eben nicht „genau gleich wichtig". Auf der anderen Seite dürfen Sie die folgenden Gesichtspunkte nicht vergessen: Erstens besteht das Ziel der deutschen Juristenausbildung nicht (vorrangig) darin, Ergebnisse und Ansichten auswendig zu lernen; vielmehr soll die Fähigkeit zum selbständigen Herangehen an ein Rechtsproblem erworben werden. Wenn also eine Frage nicht gesetzlich geregelt ist, dann soll offen darüber nachgedacht werden können, wie und mit welchen Argumenten das Problem gelöst werden könnte. Zweitens ist es natürlich gerade Aufgabe der Rechtswissenschaft, die Rechtsprechung zu kritisieren und abweichende Lösungswege aufzuzeigen. Würde die Wissenschaft immer nur „Ja und Amen" sagen, wäre sie weitgehend nutzlos. Und damit zusammenhängend ist es drittens ja auch nicht so, dass die Rechtsprechung für alle Zeit in Stein gemeißelt wäre. Sehr häufig hat der BGH seine Rechtsprechung unter dem Einfluss der Literatur schon geändert. Es lässt sich also durchaus etwas bewegen und auch der Nachwuchs sollte deshalb immer an alternativen Lösungen interessiert sein.
      Herzliche Grüße!!

    • @GameNOWRoom
      @GameNOWRoom Рік тому +1

      ​@@Prof.Dr.MatthiasFervers Vielen lieben Dank für die schnelle und ausführliche Antwort und auch den Hinweis auf das Video zur Einführung in die juristische Denkweise.
      Ihre Hinweise sind sehr hilfreich, so hatte ich bis jetzt noch nicht gesehen. Mit diesem Hintergrundwissen fällt es mir hoffentlich etwas leichter mich durch die Literatur für mein Thema zu quälen :)
      Nochmals vielen Dank und alles Gute.