Ich möchte auch unter diesem Video einen Dank aussprechen. Das juristische Denken ist sehr interessant und logisch. Es fällt mir zunehmend auf, dass mir das juristische Wissen zu Erlernen große Freude bereitet.
Sehr geehrter Herr Fervers, Dieses Video war überragend! Alles wurde deutlich und verständlich erklärt, auch technisch finde ich es sehr gut gemacht. Ich werde Ihren Kanal auf jeden Fall weiterempfehlen.
Vielen Dank! Das Video ist eine sehr gute Einleitung Schritt für Schritt. Habe mit den anderen Nichtjuristen gemeinsam das Video geschaut. Für die ersten 3 Fällen zeigten sie hohe Lust und meinten " Jura ist so einfach". Die Lust bleibt auch nur bis zu dem "Herausforderungsfall".
Vielen Dank für Ihren Kommentar und Ihren Bericht! Ich finde es tatsächlich sehr interessant, dass Ihre nichtjuristischen Freunde erst bei dem Herausforderungsfall abgeschaltet haben. Ich hätte vermutet, dass Leute, die nicht wirklich juristisch interessiert sind, schon nach dem ersten Fall keine Lust mehr haben :) Herzliche Grüße!!
Das ist bei weitem der beste und am besten strukturierteste Zugang den ich zum Zivilrecht bekommen konnte. Vielen Dank!!! Ohne Sie würde ich in den Vorlesungen noch viel viel weniger verstehen.
Herzlichen Dank für Ihren Kommentar, ich freu mich sehr darüber! Bald kommen neue Videos zur Willenserklärung, vielleicht interessieren die Sie auch :) Herzliche Grüße und weiterhin viel Erfolg!!
Ich freu mich riesig über Ihren Kommentar, vielen Dank!! Und es werden natürlich auch noch weitere Videos kommen. Es ist nur so, dass ich derzeit mit zwei kleinen Kindern, der Vollendung der Lehrstuhlsuche, dem Umzug und diversen wissenschaftlichen Verpflichtungen nur begrenzt arbeitsfähig bin 😄 Aber das wird auch wieder besser :) Herzliche Grüße!!
Erneut ein herovrragendes Video Herr Dr. Fervers. Sehr verständlich erklärt und gleichzeitig auch eine gute Wiederholung einiger Themen die wir in Privatrecht I gelernt haben. Das Schöne an der Ausbildung zum Beamten in der 3. QE ist es, dass man nach bestandener Qualifikationsprüfung (und eventuell 1-2 jähriger Arbeit als Beamter auf Probe) tatsächlich in Teilzeit arbeiten kann und ein Jurastudium in Angriff nehmen kann und da man ja Beamter auf Probe, bis zum Staatsexamen sogar Beamter auf Lebenszeit ist, hätte man ja dann bereits eine feste Arbeitgeberin, nämlich die Stadt. Und die Uni in Augsburg ist ja nicht die Schlechteste, sie genießt insbesondere, was Jura angeht einen herovrragenden Ruf und man hat den Vorteil, dass man ja bereits eine sehr große Menge an juristisches Wissen in das Studium mitbringt, sich also gerade am Anfang etwas leichter tut (ganz besonders stark wohl im öffentlichen Recht, aber auch in Privatrecht ein wenig). Daher denke ich ehrlich und aufrichtig über ein volljuristisches Studium nach meiner Qualifikationspüfung (die allerdings erst im Jahr 2023 anfällt) nach. Bis dahin hoffe ich natürlich dass von dieser bescheidenen Pandemie, um es mal nett zu formulieren, und jedweden Einschränkungen und Maßnahmen nichts mehr zu spüren ist und ein ganz normales Studium mit all seinen Vorzügen und Präsenzlehre wieder möglich sind. Aber bis 2023/24 sollte dies ja wohl zweifelsfrei der Fall sein, da bin ich ganz optimistisch.
Vielen Dank, ich freue mich, dass es Ihnen gefallen hat! :) Ich hoffe natürlich auch, dass im Jahr 2023 das Ende der Pandemie erreicht ist. Und wenn Sie dann ein Jurastudium in Angriff nehmen wollen, haben Sie schon jede Menge Vorwissen. Herzliche Grüße und weiterhin viel Erfolg!!
@@tami_eule3343 Cool, jemand Ansässiges hier zu finde. :D Studiere zwar kein Jura, aber Beamter in der 3. QE bei der Stadt Augsburg. Da freut es einen doch, wenn man Leute aus der Umgebung auf youtube Videos antrifft. :D Und nach meiner 3.QE hab ich die Chance Jura an der Uni Augsburg zu studieren und in die 4. QE aufzusteigen. Hab auch gehört, dass das Jurastudium hier richtig gut und qualitativ hochwertig sein soll. :)
Ich habe mir Ihren Vortrag/Vorlesung auf Apple Podcast über Dieselskandal angeschaut und fande es wahnsinnig spannend. Könnten Sie vielleicht auch hier auf UA-cam ein Video zu diesem Thema und den Ansprüchen der Käufer kurz darstellen? :)
Vielen Dank für Ihren Kommentar, ich freue mich dass Ihnen meine Vorlesung gefallen hat! Es kann zwar noch etwas dauern, aber ein Video zur Diesel-Affäre ist tatsächlich in Planung!
Guten Tag Herr Fervers, ich habe mir nochmals ein paar Fälle aus diesem Video zur Wiederholung angeschaut und ich habe eine Frage zu dem Teil 4, Fall 4 36:45. Was wäre wenn J von einem 8 Meter Gebäude gesprungen wäre und P hinterher gesprungen wäre, würde dann der Punkt 3 trotzdem gelten (Das Risiko der selbstgefährdenden Handlung darf nicht außer Verhältnis zu ihrem Zweck stehen) und P könnte Schadensersatz verlangen. Es wurde sich sicherlich auf keine bestimmte Maße geeinigt, deswegen wer entscheidet ob es tief genug war für ein Schadensersatz?
Die Anforderung, dass das Risiko der selbstgefährdenden Handlung nicht außer Verhältnis zu ihrem Zweck stehen darf, gilt in Herausforderungsfällen immer, denn sie ist ja Teil der abstrakten Formel. Und Sie müssten anschließend Ihren Fall darunter subsumieren. Und ich würde sagen, das bei einem Sprung von einem 8 Meter hohen Gebäude das Risiko unverhältnismäßig hoch ist: Wer von einem 8 Meter hohen Gebäude springt, der hat mit viel Glück "nur" lebensgefährliche Verletzungen, sodass man hier wohl davon ausgehen würde, dass die Verhältnismäßigkeit nicht mehr gegeben ist und P keinen Schadensersatz verlangen kann. Im Einzelfall bleibt es zwar natürlich eine Wertungsfrage; Sie können niemals sagen "bis zu 5 Metern ist ok und danach nicht mehr", sondern Sie müssen immer alle Umstände des Einzelfalls würdigen. Der Witz ist aber eben, dass Sie das nicht "freischwebend" tun, sondern dass Sie die Umstände des Einzelfalls unter die hier vorgestellte Formel subsumieren.
@@Prof.Dr.MatthiasFervers ja danke, dass ist für mich noch ein bisschen schwer😅 Oft ist es auch so, dass ich die Definitionen auch nicht richtig verstehe, also ich verstehe zwar ungefähr alle Begriffe, aber ich wüsste jetzt kein konkretes Bespiel dazu. (Z.b bei diesen 4 Sätzen bei dem Fall 4)
Hey , kurze Frage zum Vierten Fall . Heißt das , dass man die sogenannten "Zurechnungen" selber erstellen muss in der Klausur oder kann man diese irgendwo entnehmen ?
Genau! In der Klausur müsste man sich in dem Verfolgungsfall die Zurechnung selbst erarbeiten. Im Gesetz (das man ja in der Klausur zur Verfügung hat) steht dazu praktisch gar nichts und man hat auch sonst keine Hilfsmittel zur Verfügung, aus denen sich die Zurechnungsformel ergäbe. Allerdings lernt man natürlich auf Klausuren, sodass man sich auch Fälle wie den Verfolgungsfall im Idealfall vorher angeguckt hat. Zwar kann es natürlich sein, dass dann nicht genau dieser Fall dran kommt, aber zumindest kommt dann ein ähnlicher Fall, auf den man dann die auswendig gelernte Zurechnungsformel anwenden kann. Herzliche Grüße!!
Guten Tag lieber Herr Fervers, ich habe eine Frage und zwar wenn man vor der Polizei wegrennt und der Polizist einem hinterherrennt und sich auf dem Weg verletzt weil er ausrutscht oder sonst irgendwas. Hat der Polizist dann Anspruch auf Schmerzensgeld oder auf etwas anderes?
Also wenn wir mal davon ausgehen, dass dem Grunde nach eine Haftung besteht (so wie in unserem Fall 4), dann hat der Polizist zunächst einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Darüber hinaus hat er zwar theoretisch auch noch einen Anspruch auf Ersatz sämtlicher Arztkosten. Allerdings läuft es in der Praxis so, dass die Arztkosten an den Polizisten vom Dienstherren (dem Land) bezahlt werden. Und wenn das passiert, dann geht der Anspruch des Polizisten auf das Land über. Deshalb würde nicht der Polizist selbst, sondern das Land den Flüchtigen auf Ersatz der Arztkosten in Anspruch nehmen. Das gilt übrigens ganz generell: Wenn der A den B verprügelt, dann hat B gemäß §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Theoretisch kann B natürlich auch Ersatz der Arztkosten verlangen. Allerdings werden die Arztkosten gegenüber B natürlich von der Krankenkasse getragen. Der Anspruch des B gegen A auf Ersatz der Arztkosten geht deshalb gemäß § 116 Abs. 1 SGB X (bei gesetzlicher Krankenversicherung) bzw. gemäß §§ 194 Abs. 1, 86 Abs. S. 1 VVG ( bei privater Krankenversicherung) auf die Krankenversicherung über. Somit kann (nur noch) die Krankenkasse den A aus übergangenem Recht in Anspruch nehmen.
@@Prof.Dr.MatthiasFervers ok vielen Dank, weil oft steht ja überall, dass man vor der Polizei wegrennen darf, aber niemand redet davon (außer Sie natürlich), dass man Schmerzensgeld zahlen muss, wenn sich die Polizei verletzt
Also ob man überhaupt (also dem Grunde nach) ausgleichspflichtig ist, ist die Frage, um die sich das Video dreht. Und wie gesagt hängt das davon ab, ob die zu den Herausforderungsfällen entwickelten Kriterien vorliegen. Aber Sie haben natürlich Recht: Bloß weil eine Tat keine strafrechtlichen Konsequenzen hat, bedeutet das noch lange nicht, dass es keine zivilrechtlichen Folgen gibt.
@@Prof.Dr.MatthiasFervers ok danke, also zu Strafrecht zählt alles wofür man verurteilt werden kann oder? Also Betrug, Körperverletzung und Mord usw oder?
@@mau1714 Genau! Das Strafrecht ist Teil der Öffentlichen Rechts (Verhältnis Staat-Bürger), während das Zivilrecht das Verhältnis der Bürger untereinander regelt.
Fall 3: Hab den Fall auch schon gehabt und da tut sich bei mir gleich ne neue Frage auf die den betroffenen durch diese eine Geste sogar auch strafbar machen könnte. Normalerweise sollte sowas nicht gleich bindend sein sondern es sollte dann nochmal nachgefragt werden ob der jenige der scheinbar damit einverstanden war es auch wirklich ist. Also das er dann noch eine zweite bestätigung abgibt. (Nicken oder Ja sagt). Das Problem was da grad beschreiben möchte was auch gleichzeitig als Straftat gelten kann ist, das einfache handheben zum Gruß. Wer macht das nicht, auf der anderen Straßenseite läuft jemand den man kennt, ruft Hallo und hebt die Hand einfach so. Es gibt auch Leute die dies als H-Gruß deuten würden. Wenn man aber darüber nachdenkt sollte sowas keine rechtliche Wirkung haben. Da man damit niemandem schadet oder wie anfangs im Kaufvertrag durch dieses Hand heben nur eine Info geben kann. Aber es sollte nicht durch nur einmaliges Signal bindend sein. Sonst passiert sowas wie im Fall 3.
Das Beispiel mit der Trierer Weinversteigerung ist wie gesagt ein fiktives Lehrbuchbeispiel, anhand dessen das Problem des fehlenden Erklärungsbewusstseins illustriert werden soll (ausführlich hierzu mein Video zu den Willenserklärungen Teil 2). So furchtbar realistisch ist das Beispiel natürlich nicht; in der Realität würde das wohl kaum so stehen bleiben, sondern der Bieter würde natürlich sofort darüber aufklären, dass er nur einen Freund grüßen wollte und damit wäre die Sache erledigt. Der Vergleich mit dem Hitlergruß passt allerdings gar nicht. Denn im Strafrecht geht es ja nicht darum, wie eine Willenserklärung nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen ist und inwiefern das Vertrauen auf eine rechtsgeschäftliche Bindung zu schützen ist. Vielmehr müsste für eine Verurteilung wegen § 86a StGB nachgewiesen werden, dass der Täter vorsätzlich verfassungsfeindliche Kennzeichen verwendet hat. Und das wäre bei einem Gruß auf der Straße sicherlich kein Problem. Dass es „manche Leute gibt", die das als H-Gruß auslegen, ist dabei ohne Belang.
Guten Tag Herr Fervers, könnten Sie mir ein Juristisches Buch empfehlen, welches viele wichtige Sachen kompakt für Anfänger erklärt, am besten im Zivilrecht. Also es sollten nicht die kompletten Basics drin sein, ein paar kenn ich nämlich schon Dank Ihren Videos, aber ich denke ich bin trotzdem noch ein ziemlicher Anfänger 😅.
Also das Standardwerk, das die meisten im ersten Semester lesen, ist das Buch "Allgemeiner Teil des BGB" von Brox/Walker und da können Sie ruhig mal reinschauen. Wie der Name schon sagt, ist das allerdings nur ein Buch zum BGB AT. Dort werden Fragen behandelt wie Willenserklärung, Anfechtung, Stellvertretung, etc. Es ist im Jurastudium nicht so, dass man zuerst alles lernt, aber nur oberflächlich und dann im Anschluss alles vertieft. Vielmehr lernt man im ersten Semester idR nur den Allgemeinen Teil des BGB (dafür aber nicht nur oberflächlich) und erst im zweiten Semester kommt dann Kaufrecht, Mietrecht, etc. Was Sie sonst auch probieren können, ist das Buch "Einführung in das Bürgerliche Recht" von Klunzinger. Das ist zwar eher oberflächlich gehalten, behandelt dafür aber viele Themen.
@@Prof.Dr.MatthiasFervers ok danke, finden sie unnötig ein Lehrbuch übers Gutachtenstil zu holen, also jetzt im meinem Fall? Und wie finden sie BGB Einführung und allgemeiner Teil 6. Auflage von Dieter Leipold. Ich habe gelesen, dass es dort besser erklärt wird, stimmt das?
@@konstantinreck8263 Das Buch von Leipold können Sie auf jeden Fall auch bedenkenlos verwenden. Ein eigenes Buch über den Gutachtenstil finde ich persönlich etwas too much.
@@Prof.Dr.MatthiasFervers ok danke für die Antwort. Also das Buch von Leipold ist von 2010, kann man damit trotzdem lernen oder hat sich viel verändert bis jetzt
@@Prof.Dr.MatthiasFervers und noch eine Frage, wenn man eine Klausur schreibt und eine Definition vergessen hat, kann man sich auch eine ausdenken also zu dem Begriff oder muss die Definitionen exact so sein wie es im Lexikon steht?
Nach ganz herrschender Meinung ist das unerheblich. Die Tatsache, dass der Zugang nicht erst bei tatsächlicher Kenntnisnahme, sondern schon bei der abstrakten Möglichkeit der Kenntnisnahme zu bejahen ist, dient dem Schutz des Rechtsverkehrs. Und der Rechtsverkehr muss nicht danach differenzieren, ob der Empfänger im Urlaub ist oder nicht. Nach überwiegender Auffassung gilt das sogar dann, wenn der Absender weiß, dass sich der Empfänger im Urlaub befindet. Wer längere Zeit abwesend ist, muss Vorkehrungen dafür treffen, dass eingehende Nachrichten ihn erreichen.
Gilt das Anfechtungsrecht auch wenn es nicht um einen mündlich geschlossenen Vertrag geht sondern ich bespielsweise online eine Sache zum Kauf anbiete und einen niedrigeren Preis angebe als ursprünglich angefacht? Also Fallbeispiel: „ V möchte sein Fahrrad online verkaufen. Er hat eine Preisvorstellung von 1300 Euro. Beim erstellen der Anzeige vertippt er sich allerdings und bepreist das Fahrrad mit 130 Euro. K sieht die Anzeige online und setzt den V in Kenntnis darüber, dass er das Fahrrad gerne erwerben würde. Der V stimmt zu und übergibt dem K das Fahrrad nach vorhergegangener Absprache, dass der K dem V das Geld überweisen solle. Der K überweist dem V daraufhin 130€ und ist glücklich. Der V überprüft daraufhin seinen Kontostand und die letzten Geldeingänge und stellt fest, dass er statt 1300€ nur 130€ erhalten hat. Er überprüft die Anzeige und sieht dass er sich tatsächlich vertippt hat. Darf der V hier die Herausgabe des Fahrrads verlangen?
Offen gesagt klingt das stark nach dem Sachverhalt einer Hausarbeit. Da ich schon aus Gründen der Chancengleichheit keine inhaltlichen Hilfestellungen zu Hausarbeiten geben darf, darf ich Ihre Frage nur beantworten, wenn Sie mir Ihr Wort darauf geben, dass ich mit meiner Vermutung falsch liege und dass es sich nicht um den Sachverhalt einer Hausarbeit handelt. Viele Grüße!!
@@Prof.Dr.MatthiasFervers ich versichere Ihnen hoch und heilig, dass es sich hierbei nicht um den Sachverhalt einer Hausarbeit handelt. Ich bin im Moment noch nicht immatrikuliert und beginne mein Studium erst nächstes Jahr. Nichtsdestotrotz beschäftige ich mich schon jetzt hin und wieder gerne mit Rechtsfragen und auch Inhalten des Jura-Studiums weswegen ich auch gerne Ihre Videos schaue. Also um meine Erklärung abzukürzen: bei meiner Frage handelt es sich rein um einen ausgedachten Sachverhalt auf Grundlage dessen, was Sie in Ihrem Video erläutert haben. Liebe Grüße Samir Nietsch
@@samirnietsch5531 Dann beantworte ich Ihre Frage gerne! Grundsätzlich gilt das Anfechtungsrecht für online abgegebene Erklärungen ganz genauso wie für alle anderen Erklärungen auch. Wenn man also online einem Erklärungs- oder Inhaltsirrtum nach § 119 Abs. 1 BGB unterliegt, kann man im Grundsatz kann genauso anfechten wie sonst auch. Beachten müssen Sie allerdings zweierlei: Zunächst gilt (nicht nur online, sondern immer), dass der Anfechtende die Beweislast für das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes trägt. Wer deshalb geltend macht, er habe statt 1.000 € eigentlich 1.300 € erklären wollen, muss dies in einem Prozesses beweisen. Und Ihr Fall weist eine besondere Schwierigkeit auf: Bei der Anzeige in der Zeitung handelt es sich nämlich gar nicht um ein Angebot, sondern nur um eine sog. invitatio ad offerendum. Für den Rechtsverkehr ist klar ersichtlich, dass der Anzeigende sich hier noch nicht binden, sondern nur zur Abgabe von Angeboten einladen möchte. Und da § 119 Abs. 1 BGB einen Irrtum bei Abgabe der Willenserklärung voraussetzt, wirkt sich der Irrtum zunächst einmal nicht aus. Relevant wird der Irrtum letztlich dann aber doch: Wenn nämlich K erklärt, er wolle das Fahrrad haben und V „Alles klar" sagt, dann glaubt der V bei der Abgabe dieser Annahmeerklärung, dass er „Alles klar, 1.300 €" sagt. In Wahrheit, also nach dem objektiven Empfängerhorizont, sagt er allerdings „Alles klar, 130 €". Und hierin liegt ein Inhaltsirrtum nach § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB. Besonderheiten gelten zudem, wenn die Annahmeerklärung nicht „manuell", sondern automatisiert erfolgt. Hierzu empfehle ich Ihnen mein Fortgeschrittenenvideo zur Anfechtung (ua-cam.com/video/ASs7qPmoZSU/v-deo.html) ab 6:45. Herzliche Grüße und einen guten Start in Ihr Studium!
Aber macht man das nicht normalerweise schriftlich zur Absicherung? Wenn hier Verkäufer V dem K sagt das er das Auto für statt 5000 Euro verkauft ihm aber vorab was von 500 Euro sagt 😯. Find das schon sehr fraglich. Sowas ist aber eigentlich nicht sicher wirksam insoweit weil er ja später wieder was anderes sagen kann. Wenn er die Summe dann auch noch aufs Papier gebracht hätte (500 Euro statt 5000 Euro)dann hätte der K sich das nochmal durchlesen können. Stünden dann 500 euro da und er hätte dies so unterzeichnet, dann könnte der V das dann nach §119 BGB anfechten. Ja natürlich auch wenn es mündlich abgeschlossen wäre. Aber wäre das dann safe. Finde das schriftlich besser und einfacher. Klar kann man sich mal versprechen aber da kann man dann als Absicherung immer noch mal schriftlich absichern.
In der Praxis schließt man Rechtsgeschäfte zwar zu Beweiszwecken meist schriftlich ab. Wirksam sind mündlich abgeschlossene Rechtsgeschäfte aber prinzipiell auch. Deshalb kann sich die Anfechtungsproblematik sowohl bei schriftlichen als auch bei mündlichen Willenserklärungen ergeben.
Ich möchte auch unter diesem Video einen Dank aussprechen. Das juristische Denken ist sehr interessant und logisch.
Es fällt mir zunehmend auf, dass mir das juristische Wissen zu Erlernen große Freude bereitet.
Ich freu mich sehr, dass ich Sie dafür begeistern konnte! Herzliche Grüße und weiterhin viel Spaß ☺️
Ganz großes Lob - Sie machen das richtig sympathisch und fachkundig. Vielen Dank dafür!
Ganz herzlichen Dank für Ihren Kommentar! Ich hab mich sehr gefreut ☺️
Mega! deine Art zu Erklären ist sehr hilfreich für das Verständnis des Themas! Bitte bitte mehr von solchen Videos!
Vielen herzlichen Dank für dieses schöne Kompliment! Ich freu mich sehr und es war sicher nicht das letzte Video ;) Herzliche Grüße!!
Sehr geehrter Herr Fervers,
Dieses Video war überragend! Alles wurde deutlich und verständlich erklärt, auch technisch finde ich es sehr gut gemacht. Ich werde Ihren Kanal auf jeden Fall weiterempfehlen.
Vielen herzlichen Dank für Ihren Kommentar, lieber Herr Eckes! Ich freu mich sehr, dass es Ihnen so gut gefallen hat! Herzliche Grüße!!
Vielen Dank! Das Video ist eine sehr gute Einleitung Schritt für Schritt. Habe mit den anderen Nichtjuristen gemeinsam das Video geschaut. Für die ersten 3 Fällen zeigten sie hohe Lust und meinten " Jura ist so einfach". Die Lust bleibt auch nur bis zu dem "Herausforderungsfall".
Vielen Dank für Ihren Kommentar und Ihren Bericht! Ich finde es tatsächlich sehr interessant, dass Ihre nichtjuristischen Freunde erst bei dem Herausforderungsfall abgeschaltet haben. Ich hätte vermutet, dass Leute, die nicht wirklich juristisch interessiert sind, schon nach dem ersten Fall keine Lust mehr haben :) Herzliche Grüße!!
Das ist bei weitem der beste und am besten strukturierteste Zugang den ich zum Zivilrecht bekommen konnte. Vielen Dank!!! Ohne Sie würde ich in den Vorlesungen noch viel viel weniger verstehen.
Herzlichen Dank für Ihren Kommentar, ich freu mich sehr darüber! Bald kommen neue Videos zur Willenserklärung, vielleicht interessieren die Sie auch :) Herzliche Grüße und weiterhin viel Erfolg!!
Außergewöhnliche Erklärung, bitte, bitte, bitte noch weitere Videos Vielen Dank für Ihre Mühe und Hilfe
Ich freu mich riesig über Ihren Kommentar, vielen Dank!! Und es werden natürlich auch noch weitere Videos kommen. Es ist nur so, dass ich derzeit mit zwei kleinen Kindern, der Vollendung der Lehrstuhlsuche, dem Umzug und diversen wissenschaftlichen Verpflichtungen nur begrenzt arbeitsfähig bin 😄 Aber das wird auch wieder besser :) Herzliche Grüße!!
Erneut ein herovrragendes Video Herr Dr. Fervers. Sehr verständlich erklärt und gleichzeitig auch eine gute Wiederholung einiger Themen die wir in Privatrecht I gelernt haben.
Das Schöne an der Ausbildung zum Beamten in der 3. QE ist es, dass man nach bestandener Qualifikationsprüfung (und eventuell 1-2 jähriger Arbeit als Beamter auf Probe) tatsächlich in Teilzeit arbeiten kann und ein Jurastudium in Angriff nehmen kann und da man ja Beamter auf Probe, bis zum Staatsexamen sogar Beamter auf Lebenszeit ist, hätte man ja dann bereits eine feste Arbeitgeberin, nämlich die Stadt. Und die Uni in Augsburg ist ja nicht die Schlechteste, sie genießt insbesondere, was Jura angeht einen herovrragenden Ruf und man hat den Vorteil, dass man ja bereits eine sehr große Menge an juristisches Wissen in das Studium mitbringt, sich also gerade am Anfang etwas leichter tut (ganz besonders stark wohl im öffentlichen Recht, aber auch in Privatrecht ein wenig).
Daher denke ich ehrlich und aufrichtig über ein volljuristisches Studium nach meiner Qualifikationspüfung (die allerdings erst im Jahr 2023 anfällt) nach. Bis dahin hoffe ich natürlich dass von dieser bescheidenen Pandemie, um es mal nett zu formulieren, und jedweden Einschränkungen und Maßnahmen nichts mehr zu spüren ist und ein ganz normales Studium mit all seinen Vorzügen und Präsenzlehre wieder möglich sind. Aber bis 2023/24 sollte dies ja wohl zweifelsfrei der Fall sein, da bin ich ganz optimistisch.
Vielen Dank, ich freue mich, dass es Ihnen gefallen hat! :) Ich hoffe natürlich auch, dass im Jahr 2023 das Ende der Pandemie erreicht ist. Und wenn Sie dann ein Jurastudium in Angriff nehmen wollen, haben Sie schon jede Menge Vorwissen. Herzliche Grüße und weiterhin viel Erfolg!!
Großartig aufbereiteter Themenkomplex. Hat mir als Erstsemester gut geholfen. Vielen Dank.
Vielen Dank für Ihren Kommentar und Ihr Kompliment :) Ich freu mich sehr, dass das Video Ihnen geholfen hat!!
Ich studiere Jura im ersten Semester und unsere Dozentin der Fallbesprechungen Zivilrecht hat uns heute Ihre Videos empfohlen 😍
Das freut mich sehr, vielen Dank! :) Darf ich fragen, wo Sie studieren? Herzliche Grüße!!
Ich studiere an der Universität Augsburg :)
Ein großartiger Ort zum Studieren! Viel Spaß und viel Erfolg!
@@tami_eule3343 Cool, jemand Ansässiges hier zu finde. :D Studiere zwar kein Jura, aber Beamter in der 3. QE bei der Stadt Augsburg. Da freut es einen doch, wenn man Leute aus der Umgebung auf youtube Videos antrifft. :D Und nach meiner 3.QE hab ich die Chance Jura an der Uni Augsburg zu studieren und in die 4. QE aufzusteigen. Hab auch gehört, dass das Jurastudium hier richtig gut und qualitativ hochwertig sein soll. :)
Ich habe mir Ihren Vortrag/Vorlesung auf Apple Podcast über Dieselskandal angeschaut und fande es wahnsinnig spannend. Könnten Sie vielleicht auch hier auf UA-cam ein Video zu diesem Thema und den Ansprüchen der Käufer kurz darstellen? :)
Vielen Dank für Ihren Kommentar, ich freue mich dass Ihnen meine Vorlesung gefallen hat! Es kann zwar noch etwas dauern, aber ein Video zur Diesel-Affäre ist tatsächlich in Planung!
Stark!
~470 Aufrufe und schon >50 mal den 👍
Weiter so ich schaus gerne😉
Vielen lieben Dank :) :)
Sehr motivierend und interessant. Danke!
Herzlichen Dank für Ihren Kommentar! Ich freue mich, dass Ihnen die Einführung gefallen hat! Herzliche Grüße!!
Super Video und eine ausgezeichnete Erklärung!
Vielen herzlichen Dank! Ich freu mich, dass es Ihnen gefallen hat :)
Ihre Videos sind klasse ❤️👍
Vielen lieben Dank! Ich freu mich sehr!! ☺️
Guten Tag Herr Fervers, ich habe mir nochmals ein paar Fälle aus diesem Video zur Wiederholung angeschaut und ich habe eine Frage zu dem Teil 4, Fall 4 36:45. Was wäre wenn J von einem 8 Meter Gebäude gesprungen wäre und P hinterher gesprungen wäre, würde dann der Punkt 3 trotzdem gelten (Das Risiko der selbstgefährdenden Handlung darf nicht außer Verhältnis zu ihrem Zweck stehen) und P könnte Schadensersatz verlangen. Es wurde sich sicherlich auf keine bestimmte Maße geeinigt, deswegen wer entscheidet ob es tief genug war für ein Schadensersatz?
Die Anforderung, dass das Risiko der selbstgefährdenden Handlung nicht außer Verhältnis zu ihrem Zweck stehen darf, gilt in Herausforderungsfällen immer, denn sie ist ja Teil der abstrakten Formel. Und Sie müssten anschließend Ihren Fall darunter subsumieren. Und ich würde sagen, das bei einem Sprung von einem 8 Meter hohen Gebäude das Risiko unverhältnismäßig hoch ist: Wer von einem 8 Meter hohen Gebäude springt, der hat mit viel Glück "nur" lebensgefährliche Verletzungen, sodass man hier wohl davon ausgehen würde, dass die Verhältnismäßigkeit nicht mehr gegeben ist und P keinen Schadensersatz verlangen kann. Im Einzelfall bleibt es zwar natürlich eine Wertungsfrage; Sie können niemals sagen "bis zu 5 Metern ist ok und danach nicht mehr", sondern Sie müssen immer alle Umstände des Einzelfalls würdigen. Der Witz ist aber eben, dass Sie das nicht "freischwebend" tun, sondern dass Sie die Umstände des Einzelfalls unter die hier vorgestellte Formel subsumieren.
@@Prof.Dr.MatthiasFervers ja danke, dass ist für mich noch ein bisschen schwer😅
Oft ist es auch so, dass ich die Definitionen auch nicht richtig verstehe, also ich verstehe zwar ungefähr alle Begriffe, aber ich wüsste jetzt kein konkretes Bespiel dazu. (Z.b bei diesen 4 Sätzen bei dem Fall 4)
Wow, vielen Dank! Sehr nützliche Videos 😊
Vielen Dank für Ihren Kommentar, Frau Yalcin! Ich freu mich sehr, dass die Videos Ihnen gefallen! Herzliche Grüße!!
Sie sind super!
Vielen herzlichen Dank!! :)
Hey , kurze Frage zum Vierten Fall . Heißt das , dass man die sogenannten "Zurechnungen" selber erstellen muss in der Klausur oder kann man diese irgendwo entnehmen ?
Genau! In der Klausur müsste man sich in dem Verfolgungsfall die Zurechnung selbst erarbeiten. Im Gesetz (das man ja in der Klausur zur Verfügung hat) steht dazu praktisch gar nichts und man hat auch sonst keine Hilfsmittel zur Verfügung, aus denen sich die Zurechnungsformel ergäbe. Allerdings lernt man natürlich auf Klausuren, sodass man sich auch Fälle wie den Verfolgungsfall im Idealfall vorher angeguckt hat. Zwar kann es natürlich sein, dass dann nicht genau dieser Fall dran kommt, aber zumindest kommt dann ein ähnlicher Fall, auf den man dann die auswendig gelernte Zurechnungsformel anwenden kann. Herzliche Grüße!!
Tolles Video 😊
Vielen lieben Dank!!!!! :)
Guten Tag lieber Herr Fervers,
ich habe eine Frage und zwar wenn man vor der Polizei wegrennt und der Polizist einem hinterherrennt und sich auf dem Weg verletzt weil er ausrutscht oder sonst irgendwas.
Hat der Polizist dann Anspruch auf Schmerzensgeld oder auf etwas anderes?
Also wenn wir mal davon ausgehen, dass dem Grunde nach eine Haftung besteht (so wie in unserem Fall 4), dann hat der Polizist zunächst einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Darüber hinaus hat er zwar theoretisch auch noch einen Anspruch auf Ersatz sämtlicher Arztkosten. Allerdings läuft es in der Praxis so, dass die Arztkosten an den Polizisten vom Dienstherren (dem Land) bezahlt werden. Und wenn das passiert, dann geht der Anspruch des Polizisten auf das Land über. Deshalb würde nicht der Polizist selbst, sondern das Land den Flüchtigen auf Ersatz der Arztkosten in Anspruch nehmen.
Das gilt übrigens ganz generell: Wenn der A den B verprügelt, dann hat B gemäß §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Theoretisch kann B natürlich auch Ersatz der Arztkosten verlangen. Allerdings werden die Arztkosten gegenüber B natürlich von der Krankenkasse getragen. Der Anspruch des B gegen A auf Ersatz der Arztkosten geht deshalb gemäß § 116 Abs. 1 SGB X (bei gesetzlicher Krankenversicherung) bzw. gemäß §§ 194 Abs. 1, 86 Abs. S. 1 VVG ( bei privater Krankenversicherung) auf die Krankenversicherung über. Somit kann (nur noch) die Krankenkasse den A aus übergangenem Recht in Anspruch nehmen.
@@Prof.Dr.MatthiasFervers ok vielen Dank, weil oft steht ja überall, dass man vor der Polizei wegrennen darf, aber niemand redet davon (außer Sie natürlich), dass man Schmerzensgeld zahlen muss, wenn sich die Polizei verletzt
Also ob man überhaupt (also dem Grunde nach) ausgleichspflichtig ist, ist die Frage, um die sich das Video dreht. Und wie gesagt hängt das davon ab, ob die zu den Herausforderungsfällen entwickelten Kriterien vorliegen. Aber Sie haben natürlich Recht: Bloß weil eine Tat keine strafrechtlichen Konsequenzen hat, bedeutet das noch lange nicht, dass es keine zivilrechtlichen Folgen gibt.
@@Prof.Dr.MatthiasFervers ok danke, also zu Strafrecht zählt alles wofür man verurteilt werden kann oder? Also Betrug, Körperverletzung und Mord usw oder?
@@mau1714 Genau! Das Strafrecht ist Teil der Öffentlichen Rechts (Verhältnis Staat-Bürger), während das Zivilrecht das Verhältnis der Bürger untereinander regelt.
Fall 3: Hab den Fall auch schon gehabt und da tut sich bei mir gleich ne neue Frage auf die den betroffenen durch diese eine Geste sogar auch strafbar machen könnte. Normalerweise sollte sowas nicht gleich bindend sein sondern es sollte dann nochmal nachgefragt werden ob der jenige der scheinbar damit einverstanden war es auch wirklich ist. Also das er dann noch eine zweite bestätigung abgibt. (Nicken oder Ja sagt). Das Problem was da grad beschreiben möchte was auch gleichzeitig als Straftat gelten kann ist, das einfache handheben zum Gruß. Wer macht das nicht, auf der anderen Straßenseite läuft jemand den man kennt, ruft Hallo und hebt die Hand einfach so. Es gibt auch Leute die dies als H-Gruß deuten würden. Wenn man aber darüber nachdenkt sollte sowas keine rechtliche Wirkung haben. Da man damit niemandem schadet oder wie anfangs im Kaufvertrag durch dieses Hand heben nur eine Info geben kann. Aber es sollte nicht durch nur einmaliges Signal bindend sein. Sonst passiert sowas wie im Fall 3.
Das Beispiel mit der Trierer Weinversteigerung ist wie gesagt ein fiktives Lehrbuchbeispiel, anhand dessen das Problem des fehlenden Erklärungsbewusstseins illustriert werden soll (ausführlich hierzu mein Video zu den Willenserklärungen Teil 2). So furchtbar realistisch ist das Beispiel natürlich nicht; in der Realität würde das wohl kaum so stehen bleiben, sondern der Bieter würde natürlich sofort darüber aufklären, dass er nur einen Freund grüßen wollte und damit wäre die Sache erledigt.
Der Vergleich mit dem Hitlergruß passt allerdings gar nicht. Denn im Strafrecht geht es ja nicht darum, wie eine Willenserklärung nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen ist und inwiefern das Vertrauen auf eine rechtsgeschäftliche Bindung zu schützen ist. Vielmehr müsste für eine Verurteilung wegen § 86a StGB nachgewiesen werden, dass der Täter vorsätzlich verfassungsfeindliche Kennzeichen verwendet hat. Und das wäre bei einem Gruß auf der Straße sicherlich kein Problem. Dass es „manche Leute gibt", die das als H-Gruß auslegen, ist dabei ohne Belang.
Guten Tag Herr Fervers, könnten Sie mir ein Juristisches Buch empfehlen, welches viele wichtige Sachen kompakt für Anfänger erklärt, am besten im Zivilrecht. Also es sollten nicht die kompletten Basics drin sein, ein paar kenn ich nämlich schon Dank Ihren Videos, aber ich denke ich bin trotzdem noch ein ziemlicher Anfänger 😅.
Also das Standardwerk, das die meisten im ersten Semester lesen, ist das Buch "Allgemeiner Teil des BGB" von Brox/Walker und da können Sie ruhig mal reinschauen. Wie der Name schon sagt, ist das allerdings nur ein Buch zum BGB AT. Dort werden Fragen behandelt wie Willenserklärung, Anfechtung, Stellvertretung, etc. Es ist im Jurastudium nicht so, dass man zuerst alles lernt, aber nur oberflächlich und dann im Anschluss alles vertieft. Vielmehr lernt man im ersten Semester idR nur den Allgemeinen Teil des BGB (dafür aber nicht nur oberflächlich) und erst im zweiten Semester kommt dann Kaufrecht, Mietrecht, etc. Was Sie sonst auch probieren können, ist das Buch "Einführung in das Bürgerliche Recht" von Klunzinger. Das ist zwar eher oberflächlich gehalten, behandelt dafür aber viele Themen.
@@Prof.Dr.MatthiasFervers ok danke, finden sie unnötig ein Lehrbuch übers Gutachtenstil zu holen, also jetzt im meinem Fall?
Und wie finden sie BGB Einführung und allgemeiner Teil 6. Auflage von Dieter Leipold. Ich habe gelesen, dass es dort besser erklärt wird, stimmt das?
@@konstantinreck8263 Das Buch von Leipold können Sie auf jeden Fall auch bedenkenlos verwenden. Ein eigenes Buch über den Gutachtenstil finde ich persönlich etwas too much.
@@Prof.Dr.MatthiasFervers ok danke für die Antwort. Also das Buch von Leipold ist von 2010, kann man damit trotzdem lernen oder hat sich viel verändert bis jetzt
@@Prof.Dr.MatthiasFervers und noch eine Frage, wenn man eine Klausur schreibt und eine Definition vergessen hat, kann man sich auch eine ausdenken also zu dem Begriff oder muss die Definitionen exact so sein wie es im Lexikon steht?
Was wäre gewesen, wenn der AN bei Zugang der Kündigung außer Haus war? z.B. aufgrund eines Krankenhausaufenthalts oder Urlaubs?
Nach ganz herrschender Meinung ist das unerheblich. Die Tatsache, dass der Zugang nicht erst bei tatsächlicher Kenntnisnahme, sondern schon bei der abstrakten Möglichkeit der Kenntnisnahme zu bejahen ist, dient dem Schutz des Rechtsverkehrs. Und der Rechtsverkehr muss nicht danach differenzieren, ob der Empfänger im Urlaub ist oder nicht. Nach überwiegender Auffassung gilt das sogar dann, wenn der Absender weiß, dass sich der Empfänger im Urlaub befindet. Wer längere Zeit abwesend ist, muss Vorkehrungen dafür treffen, dass eingehende Nachrichten ihn erreichen.
Gilt das Anfechtungsrecht auch wenn es nicht um einen mündlich geschlossenen Vertrag geht sondern ich bespielsweise online eine Sache zum Kauf anbiete und einen niedrigeren Preis angebe als ursprünglich angefacht? Also Fallbeispiel:
„ V möchte sein Fahrrad online verkaufen. Er hat eine Preisvorstellung von 1300 Euro. Beim erstellen der Anzeige vertippt er sich allerdings und bepreist das Fahrrad mit 130 Euro. K sieht die Anzeige online und setzt den V in Kenntnis darüber, dass er das Fahrrad gerne erwerben würde. Der V stimmt zu und übergibt dem K das Fahrrad nach vorhergegangener Absprache, dass der K dem V das Geld überweisen solle. Der K überweist dem V daraufhin 130€ und ist glücklich. Der V überprüft daraufhin seinen Kontostand und die letzten Geldeingänge und stellt fest, dass er statt 1300€ nur 130€ erhalten hat. Er überprüft die Anzeige und sieht dass er sich tatsächlich vertippt hat. Darf der V hier die Herausgabe des Fahrrads verlangen?
Offen gesagt klingt das stark nach dem Sachverhalt einer Hausarbeit. Da ich schon aus Gründen der Chancengleichheit keine inhaltlichen Hilfestellungen zu Hausarbeiten geben darf, darf ich Ihre Frage nur beantworten, wenn Sie mir Ihr Wort darauf geben, dass ich mit meiner Vermutung falsch liege und dass es sich nicht um den Sachverhalt einer Hausarbeit handelt. Viele Grüße!!
@@Prof.Dr.MatthiasFervers ich versichere Ihnen hoch und heilig, dass es sich hierbei nicht um den Sachverhalt einer Hausarbeit handelt. Ich bin im Moment noch nicht immatrikuliert und beginne mein Studium erst nächstes Jahr. Nichtsdestotrotz beschäftige ich mich schon jetzt hin und wieder gerne mit Rechtsfragen und auch Inhalten des Jura-Studiums weswegen ich auch gerne Ihre Videos schaue.
Also um meine Erklärung abzukürzen: bei meiner Frage handelt es sich rein um einen ausgedachten Sachverhalt auf Grundlage dessen, was Sie in Ihrem Video erläutert haben.
Liebe Grüße
Samir Nietsch
@@samirnietsch5531 Dann beantworte ich Ihre Frage gerne!
Grundsätzlich gilt das Anfechtungsrecht für online abgegebene Erklärungen ganz genauso wie für alle anderen Erklärungen auch. Wenn man also online einem Erklärungs- oder Inhaltsirrtum nach § 119 Abs. 1 BGB unterliegt, kann man im Grundsatz kann genauso anfechten wie sonst auch. Beachten müssen Sie allerdings zweierlei: Zunächst gilt (nicht nur online, sondern immer), dass der Anfechtende die Beweislast für das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes trägt. Wer deshalb geltend macht, er habe statt 1.000 € eigentlich 1.300 € erklären wollen, muss dies in einem Prozesses beweisen. Und Ihr Fall weist eine besondere Schwierigkeit auf: Bei der Anzeige in der Zeitung handelt es sich nämlich gar nicht um ein Angebot, sondern nur um eine sog. invitatio ad offerendum. Für den Rechtsverkehr ist klar ersichtlich, dass der Anzeigende sich hier noch nicht binden, sondern nur zur Abgabe von Angeboten einladen möchte. Und da § 119 Abs. 1 BGB einen Irrtum bei Abgabe der Willenserklärung voraussetzt, wirkt sich der Irrtum zunächst einmal nicht aus. Relevant wird der Irrtum letztlich dann aber doch: Wenn nämlich K erklärt, er wolle das Fahrrad haben und V „Alles klar" sagt, dann glaubt der V bei der Abgabe dieser Annahmeerklärung, dass er „Alles klar, 1.300 €" sagt. In Wahrheit, also nach dem objektiven Empfängerhorizont, sagt er allerdings „Alles klar, 130 €". Und hierin liegt ein Inhaltsirrtum nach § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB.
Besonderheiten gelten zudem, wenn die Annahmeerklärung nicht „manuell", sondern automatisiert erfolgt. Hierzu empfehle ich Ihnen mein Fortgeschrittenenvideo zur Anfechtung (ua-cam.com/video/ASs7qPmoZSU/v-deo.html) ab 6:45. Herzliche Grüße und einen guten Start in Ihr Studium!
Aber macht man das nicht normalerweise schriftlich zur Absicherung? Wenn hier Verkäufer V dem K sagt das er das Auto für statt 5000 Euro verkauft ihm aber vorab was von 500 Euro sagt
😯. Find das schon sehr fraglich. Sowas ist aber eigentlich nicht sicher wirksam insoweit weil er ja später wieder was anderes sagen kann. Wenn er die Summe dann auch noch aufs Papier gebracht hätte (500 Euro statt 5000 Euro)dann hätte der K sich das nochmal durchlesen können. Stünden dann 500 euro da und er hätte dies so unterzeichnet, dann könnte der V das dann nach §119 BGB anfechten. Ja natürlich auch wenn es mündlich abgeschlossen wäre. Aber wäre das dann safe. Finde das schriftlich besser und einfacher. Klar kann man sich mal versprechen aber da kann man dann als Absicherung immer noch mal schriftlich absichern.
In der Praxis schließt man Rechtsgeschäfte zwar zu Beweiszwecken meist schriftlich ab. Wirksam sind mündlich abgeschlossene Rechtsgeschäfte aber prinzipiell auch. Deshalb kann sich die Anfechtungsproblematik sowohl bei schriftlichen als auch bei mündlichen Willenserklärungen ergeben.