Super erklärt mal wieder. Die Problematik kennt man ja meistens, aber hier wurde auch zum ersten Mal für mich schlüssig erläutert was es damit auf sich hat 🙏
Vielen Dank für dieses Video! Die Begründung mit der Beweislast war für mich eine Erleuchtung!! Solche Hintergründe sind so wichtig für das Verständnis, werden aber leider im Studium schnell durch stumpfes Auswendiglernen verdrängt.
Einfach danke für diesen UA-cam Kanal. Zusammen mit dem Kollegen Fries lerne ich alles wichtige für das Zivilrecht bequem von zuhause! Diese heute behandelte Frage habe ich mir selber schon gestellt und finde sie sehr toll erklärt. Lg
Auch ich finde Verständnis super wichtig (viel wichtiger als auswendig gelerntes Wissen) und deshalb freut es mich umso mehr, wenn das Video zu Ihrem Verständnis beigetragen hat! Herzliche Grüße und vielen Dank für Ihren Kommentar!! :)
freu mich, dass Sie zurück sind. Didaktisch sind die der Beste, fachlich auch ganz weit vorne dabei in der Phalanx der jungen, modernen Generation an (zukünftigen) Professoren. das hier besprochene Problem ist durchaus auch praxisrelevant: sauberes Arbeiten in Schriftsätzen macht den Berichterstatter happy, weil das Gericht dann weniger Arbeit hat...
Wieder ein sehr hilfreiches Video! Hut ab! Vielen Dank für Ihre Mühe. Sie bringen einem die Materie Extrem verständlich bei! Könnten Sie vielleicht ein Video zum bereicherungsrecht und/oder zur GoA machen? ☺️ Denn genau diese Rechtsgebiete sind aus der studentischen Sicht sehr schwierig zu verstehen (vor allem die dogmatik).
Vielen Dank für Ihren Kommentar! Ich freu mich sehr, dass Ihnen das Video gefallen hat! Ich wollte zwar zunächst noch ein paar Sachen zum BGB AT und zum Schuldrecht machen; aber ich notiere mir die GoA und das Bereicherungsrecht sehr gerne. Herzliche Grüße!!
Sehr geehrter Herr Fervers, herzlichen Dank für dieses ausgesprochen lehrreiche Video! Während des Ansehens des Videos, stellte sich mir eine kurze Frage: In dem Video führen Sie aus, dass § 278 BGB bei erfolgsbezogenen Leistungspflichten im Rahmen der Pflichtverletzung nicht zu prüfen ist. Gehe ich zutreffend davon aus, dass dies bei verhaltensbezogenen Leistungspflichten (wie beispielsweise der Dienstvertrag) ebenso der Fall ist, und § 278 BGB erst auf der Ebene der Pflichtverletzung eine Rolle spielt? Nochmals vielen Dank und beste Grüße
Ich freu mich sehr, dass Ihnen mein Video gefallen hat, vielen Dank für Ihren Kommentar! Zu Ihrer Frage: Bei verhaltensbezogenen Leistungspflichten ist es zwar nicht mehr ganz so eindeutig wie bei erfolgsbezogenen Leistungspflichten. Gleichwohl ist es auch bei verhaltensbezogenen Leistungspflichten so, dass sich anhand eines objektiven Standards bestimmen lässt, ob die geschuldete Handlung wie geschuldet vorgenommen wurde (s. BeckOGK/Riehm, § 280 Rn. 16 f.). Und dann ist es konsequenterweise auch hier so, dass bereits das objektive Zurückbleiben hinter diesem Standard eine Pflichtverletzung ist und dass deshalb § 278 BGB erst beim Vertretenmüssen eine Rolle spielen kann. Wenn beispielsweise der Vermögensberater falsch berät und sich dann darauf beruft, sein Assistent habe ihm falsche Unterlagen zur Verfügung gestellt, so liegt bereits in der Falschberatung eine Pflichtverletzung und § 278 BGB kommt erst beim Vertretenmüssen zum Tragen. Herzliche Grüße!!
Hallo Herr Fervers, vielen Dank für das tolle Video. Könnten Sie vielleicht auch Videos zur Unmöglichkeit (insbesondere Konkretisierung usw.) und zum Rücktritt machen? Viele Grüße.
Ich freu mich, dass es Ihnen gefallen hat! Vielen Dank für Ihren Kommentar!! Es ist zwar so, dass ich im Moment ziemlich„unter Wasser“ bin und dass ich noch ein paar andere Sachen auf der Agenda habe, aber ich merke mir das Interesse zur Unmöglichkeit sehr gerne vor :) Herzliche Grüße!!
Wann kommt ihr erstes Lehrbuch raus? Ich kann das Examen nicht endlos aufschieben. Spaß beiseite. Sehr hilfreiches Video. Es gibt Probleme, die, wenn sie korrekt erläutert werden, einem sehr viel Zeit in der selbstständigen Erarbeitung sparen lassen. Dieses ist ein solches. Vielen Dank!
Vielen herzlichen Dank für Ihren Kommentar! Mit meinem ersten Lehrbuch wird es wohl tatsächlich noch etwas dauern; aber bis dahin freu ich mich sehr, dass Ihnen meine Videos gefallen :) Herzliche Grüße!!
Vielen Dank für das tolle Video! Mir kam eben beim Lernen die Frage, ob im Zeitpunkt der Verbindung zweier Sachen i.S.d. 947 , Ansprüche aus EBV wie beispielsweise 989, 990 I möglich sind. Besteht bei der unbefugten Verbindung für eine juristische Sekunde eine Vindikationslage oder geht das Eigentum, im Falle des Vorliegens einer Hauptsache, direkt gem. 947 II auf den Eigentümer dieser über?
Vielen Dank, ich freu mich sehr, dass es Ihnen gefallen hat! Beim gesetzlichen Eigentumserwerb sind Ansprüche des früheren Eigentümers, der durch den gesetzlichen Eigentumserwerb sein Eigentum verliert, auch nach §§ 989, 990 Abs. 1 BGB möglich. Der Klassiker ist dabei die Verarbeitung: Wenn der unredliche Besitzer eine fremde Sache verarbeitet und daran Eigentum erwirbt, dann hat der frühere Eigentümer gegen ihn einen Anspruch nach §§ 989, 990 Abs. 1 BGB. Gleiches gilt im Falle der Verbindung nach §§ 946, 947 BGB. Die Verarbeitung bzw. Verbindung ist dann jeweils die „schädigende Handlung", die zu einem Anspruch nach §§ 989, 990 Abs. 1 BGB führen kann. Herzliche Grüße!!
Vielen Dank für die kurze Erklärung Herr Fervers. Eine Frage ist mir offengeblieben: wie sieht es im Rahmen der Pflichtverletzung/Vertretenmüssen über 278 bei Mangelfolgeschäden (bspw) aus einem Werkvertrag aus? Wird dann auf den kausalen Mangel zurückgegriffen, also wieder erfolgsbezogen?
Gerne! Die mangelhafte Leistung ist die Verletzung einer erfolgsbezogenen Leistungspflicht. Schon das Vorliegen eines Mangels begründet die Pflichtverletzung; darauf, wer den Mangel verursacht hat oder wer davon wusste, kommt es erst im Rahmen des Vertretenmüssens an, sodass Sie auch § 278 BGB erst beim Vertretenmüssen thematisieren. In den Prüfungsschemata, die ich in meinem Video „Kaufrecht: Wann nehme ich welche Anspruchsgrundlage?" vorgeschlagen habe, steht deshalb bei Ansprüchen aus mangelhafter Leistung (inkl. Mangelfolgeschaden) schon beim Prüfungsschema „Pflichtverletzung in Form eines Sachmangels" oder einfach „Sachmangel": Sie prüfen deshalb bei diesem Prüfungspunkt einfach nur, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Herzliche Grüße!!
Super Video, vielen Dann! Würde man dann im Rahmen der Pflichtverletzung - falls erforderlich - z.B. § 278 S. 1 Alt. 2 ,,analog" zitieren, wobei man noch die Analogievoraussetzungen prüfen müsste oder würde man das als ,,unstreitig wird die Norm über den Wortlaut hinaus auch hierauf engewendet" darstellen?
Vielen Dank für Ihren Kommentar, ich freu mich, dass es Ihnen gefallen hat! Über die Frage, ob man bei der Pflichtverletzung § 278 S. 1 Alt. 2 BGB direkt oder analog anwenden würde, habe ich auch schon nachgedacht und ich halte hier beides für vertretbar. Man kann von einer analogen Anwendung ausgehen, weil der Wortlaut ja eigentlich nur von „Verschulden" spricht. Ich neige aber gleichwohl zu einer direkten Anwendung. Denn es ist ja nicht so, dass man hier § 278 BGB auf eine Konstellation anwendet, die vom Gesetzgeber nicht bedacht worden wäre. Der Gesetzgeber wollte eine Zurechnung natürlich auch bei der Nebenpflichtverletzung, hat aber nur die etwas komplizierte Unterscheidung zwischen erfolgsbezogenen Leistungspflichten einerseits und Schutz- und Rücksichtnahmepflichten andererseits bei der Abfassung des § 278 BGB nicht bedacht. Sie können also m.E. auch § 278 BGB direkt anwenden. Herzliche Grüße!!
Sehr geehrter Herr Fervers, ich habe eine Frage unabhängig von diesem Video. Ich befinde mich gerade in der Examensvorbereitung und beschäftige mich momentan mit dem Gesellschaftsrecht. Es geht um die Haftung eines Gesellschafters aus § 7 StVG. Kann ich die Zurechnung von Ansprüchen aus der deliktischen Haftung überhaupt auf § 7 anwenden? Denn bei § 7 handelt es sich ja genauer um einen Anspruch aus Gefährdungs- und nicht Deliktshaftung. Ich wäre Ihnen sehr dankbar für eine Antwort.
Auf Anhieb sehe ich ehrlich gesagt nicht, welches Verhalten bei § 7 StVG überhaupt zugerechnet werden müsste. Denn anders als bei § 823 Abs. 1 BGB ist ja im Rahmen des § 7 StVG nicht Voraussetzung, dass eine Verkehrspflichtverletzung begangen wurde (die zugerechnet werden müsste), sondern § 7 Abs. 1 StVG ordnet bei Eintritt eines bestimmten Erfolges schlicht die Haftung des Halters an. Wenn also eine Gesellschaft Halter eines Fahrzeugs ist, haftet sie nach § 7 Abs. 1 StVG, ohne dass es einer Zurechnung bedürfte.
Lieber Herr Dr. Fervers, vielen Dank für dieses wieder einmal sehr gut gelungene Video. Mir kommt bei diesem Thema eine Frage zu Fällen der Anscheinsvollmacht. Falls Sie das lesen sollten oder sogar antworten, würde mich das sehr herzlich freuen! Prüft man in Fällen einer "Anscheinsvollmacht" eine c. i. c. des fahrlässig das Vertreterhandeln missachtenden Geschäftsherrn, dürfte bereits das Schuldverhältnis gem. § 311 II BGB zweifelhaft sein: Hier müsste man schon (m.E.) auf § 278 S. 1 BGB zu sprechen kommen, da der Geschäftsherr selbst nichts getan hat, um eine vorvertragliches Schuldverhältnis zu erzeugen. Stimmt das, dass in diesen Fällen § 278 S. 1 BGB schon auf der Ebene des Schuldverhältnisses problematisch ist? Sollte man beim anlasslos handelnden Vertreter eine Analogie zu § 278 S. 1 BGB bejahen? Und, was mich noch generell interessieren würde: Wie halten Sie es mit der Anerkennung einer Anscheinsvollmacht außerhalb des Handelsrechts?
Vielen Dank für Ihren Kommentar, ich freu mich sehr, dass Ihnen mein Video gefallen hat :) 1) Die Anscheinsvollmacht ist außerhalb des Handelsrechts natürlich insofern problematisch, als durch sie rein fahrlässiges Handeln zur Erfüllungshaftung führen kann. Kritikwürdig ist insbesondere, dass der BGH bei der Frage, ob auch durch rein fahrlässiges Handeln eine Erfüllungshaftung entstehen kann, in verschiedenen Konstellationen unterschiedlich entscheidet: Beim fehlenden Erklärungsbewusstsein (Weinversteigerung zu Trier) soll Erklärungsfahrlässigkeit genügen; bei der abhanden gekommenen Willenserklärung beruft sich der BGH auf die Privatautonomie und lässt deshalb nur Ansprüche nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB zu und bei der Anscheinsvollmacht macht er es wieder anders und lässt auch fahrlässiges Verhalten des Geschäftsherrn genügen. Es wäre wohl insgesamt konsistenter, generell anzunehmen, dass aufgrund der Privatautonomie fahrlässiges Handeln nicht genügt, um einen Vertrag zustande kommen zu lassen und dann wäre auch die Anscheinsvollmacht weg. Auf der anderen Seite sehe ich allerdings schon auch, dass sich - hätten wir keine Anscheinsvollmacht mehr - praktische Probleme ergeben können. Insbesondere ist es so, dass für das Vorliegen einer Bevollmächtigung derjenige die Beweislast trägt, der sich auf ihr Vorliegen beruft, also idR der Vertragspartner. Und die Bevollmächtigung ist eben ein Internum, das im Zweifel nur schwer bewiesen werden kann. Oft wird es deshalb so sein, dass der Vertragspartner nur beweisen kann, dass es dem Geschäftsherrn nicht verborgen bleiben konnte, dass ein anderer als Vertreter für ihn auftritt. In praktischer Hinsicht ist die Anscheinsvollmacht deshalb vielleicht so etwas wie „Ausgleich für Beweisschwierigkeiten". 2) Sofern Sie der h.M. folgen (was ich hier unbedingt empfehle) und die Anscheinsvollmacht als solche anerkennen, stellt sich auch nicht die Frage, ob der Geschäftsgegner einen Anspruch nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB gegen den Geschäftsherrn hat. Denn bei Vorliegen einer Anscheinsvollmacht besteht ja ein wirksamer Vertrag, sodass der Geschäftsgegner gar keinen Schaden hat. Sollten Sie dagegen der Mindermeinung folgen und die Anscheinsvollmacht als Rechtsinstitut ablehnen, dann prüfen Sie in der Tat einen Anspruch des Geschäftsgegners nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB. Allerdings meine ich nicht, dass Sie hier bereits auf der Ebene des Schuldverhältnisses den § 278 S. 1 Alt. 2 BGB ansprechen sollten. Denn es geht ja dabei nicht um die Zurechnung fremden Verschuldens, sondern um ein eigenes Verschulden des Geschäftsherrn. Der Vorwurf lautet: „Lieber Geschäftsherr, du hast im Rahmen eines ähnlichen geschäftlichen Kontakts iSd § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht aufgepasst und hast es deshalb geschehen lassen, dass dein geschäftlicher Kontakt (der Geschäftsgegner) durch das Verhalten deines Scheinbevollmächtigten geglaubt hat, es käme ein Vertrag zustande". Selbst wenn Sie § 278 S. 1 Alt. 2 BGB hier anwenden würden, brächte er Ihnen keinen Vorteil, weil § 278 BGB ja seinerseits das Vorliegen eines Schuldverhältnisses voraussetzt. Herzliche Grüße!!
@@Prof.Dr.MatthiasFervers Vielen Dank für Ihre rasche und interessante Antwort! Es freut mich sehr herzlich, dass Sie ausführlich Stellung beziehen. Ich teile Ihre Ansicht zu "fahrlässigen Erklärungen". Auch ihre Einordnung des § 278 S. 1 BGB verstehe ich soweit. Das haben Sie - wie immer - sehr schön erklärt! Eine Frage bleibt mir noch. Falls Sie wiederum Zeit zu antworten finden, freue ich mich umso mehr! :) Wie lässt sich - folgt man der Mindermeinung - konsistent eine Haftung gem. der §§ 280 I, 241 II, 311 II Nr. 3 BGB begründen? Das erscheint mir deshalb merkwürdig, weil die c. i. c. kein rein gesetzliches Schuldverhältnis ist, sondern auf privatautonomen Entscheidungen der Beteiligten beruht (Looschelders, Schuldrecht AT, 19 Aufl. 2021 § 5 Rn. 1). Vor diesem Hintergrund ist doch zweifelhaft, dass der gerade nicht willentlich handelnde Geschäftsherr zwar nicht vertraglich gebunden sein soll, aber doch einer scharfen quasivertraglichen Haftung ausgesetzt ist? Herzliche Grüße!
@@deusexmusica803 Was heißt hier er soll zwar nicht vertraglich gebunden werden, aber dafür scharf quasivertraglich? Die CiC ist eine Vorstufe zur vertraglichen Haftung und weniger streng weil sie lediglich auf 241 Abs. 2 als Pflichten abstellt. Insofern ist der Anspruchsgegner ja dadurch privilegiert, dass er nicht direkt über die Anscheinsvollmacht vertragliche Pflichten auferlegt bekommt und nur über die CiC auf SE haften muss wenn er gegen Pflichten aus 241 Abs. 2 verstößt. Darüber hinaus besteht der Vorwurf darin, dass es seinen Vertreter gewähren hat lassen, dass muss er sich immer noch vorwerfen lassen, heißt hat er nicht fahrlässig gewähren lassen, keine Haftung. Insofern spricht deine Argumentation von nicht willentlich Handeln ja eher f. die quasivertagliche Haftung als für Anscheinsvollmacht. Ps: Bin Laie und lasse mich gerne verbessern:)
@@phiizzurp1200 Ich habe nicht geschrieben, dass die Anscheinsvollmacht in diesen Fällen zu sachgerechteren Ergebnissen als die Haftung aus § 280 I BGB führt. Im Gegenteil. Beide sind problematisch, das war der Ausgangspunkt meiner Frage. Ob Pflichten aus § 241 II BGB bestehen, ist der Problematik des schwierig zu begründenden Schuldverhältnisses nachgelagert.
Vielen Dank für dieses ausgezeichnete Video👌Eine Frage: was ist wenn unklar ist, ob die Verletzung einer nicht leistungsbezogenen Pflicht auf dem Verhalten des Schuldners bzw. eines seiner Erfüllungsgehilfen beruht oder auf dem eines beliebigen Dritten (zb bei dem Fall einer auf dem Boden liegenden Bananenschale im Supermarkt). Gilt dann auch die Beweislastumkehr aus 280 I 2 schon auf der Ebene der Pflichtverletzung? Ich habe das in manchen Falllösungen so gesehen und in anderen wiederum nicht... Viele Grüße
Vielen Dank, ich freu mich, dass es Ihnen gefallen hat! Zu Ihrer Frage: Wenn ein Anspruch nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB wegen der Verletzung einer Schutz- und Rücksichtnahmepflicht geltend gemacht wird, dann gilt gerade nicht die Beweislastumkehr nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB (die sich ja nur auf das Vertretenmüssen bezieht), sondern dann trägt im Grundsatz der Gläubiger die Beweislast für das Vorliegen einer Verkehrspflichtverletzung. Richtig ist allerdings, dass die Rechtsprechung bei der Pflichtverletzung in bestimmten Situationen wiederum eine Beweislastumkehr vornimmt, nämlich eine „Beweislastumkehr nach Gefahrenbereichen". Wenn feststeht, dass die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Schuldners liegt, dann muss ausnahmsweise der Schuldner beweisen, dass er keine Verkehrspflichtverletzung begangen hat. Wenn beispielsweise A sein Pferd bei B in Verwahrung gegeben hat und wenn das Pferd dann bei der Abholung Verletzungen aufweist, so wird idR feststehen, dass die Schadensursache im Verantwortungsbereich des B liegt. Und dann müsste K - obwohl er nach allgemeinen Grundsätzen eigentlich die Pflichtverletzung des B beweisen müsste - dies nicht mehr tun, sondern müsste sich B entlasten. Herzliche Grüße!!
Super erklärt mal wieder. Die Problematik kennt man ja meistens, aber hier wurde auch zum ersten Mal für mich schlüssig erläutert was es damit auf sich hat 🙏
Vielen lieben Dank! Das freut mich sehr!! ☺️
Der Zivilrecht-Gott ist zurück 🙏🏻
☺️ Vielen lieben Dank!! :)
Vielen Dank für dieses Video! Die Begründung mit der Beweislast war für mich eine Erleuchtung!! Solche Hintergründe sind so wichtig für das Verständnis, werden aber leider im Studium schnell durch stumpfes Auswendiglernen verdrängt.
Ich freu mich sehr über Ihr Erfolgserlebnis! Herzliche Grüße und vielen Dank für Ihren Kommentar!!
Ein neues Fervers-Video und der Tag ist gerettet! 😀
Vielen Dank und viele Grüße von den Münchener Studenten!
Vielen lieben Dank für Ihren Kommentar! Ich freu mich sehr und sende ganz herzliche Grüße an die LMU!! :)
Einfach danke für diesen UA-cam Kanal. Zusammen mit dem Kollegen Fries lerne ich alles wichtige für das Zivilrecht bequem von zuhause! Diese heute behandelte Frage habe ich mir selber schon gestellt und finde sie sehr toll erklärt. Lg
Ich freu mich sehr, dass es Ihnen gefallen hat! Vielen herzlichen Dank für Ihren Kommentar!! :)
Verständnis ist das A und O - und Sie schaffen es jedes Mal, dies zu vermitteln!
Danke 🙌🏼
Auch ich finde Verständnis super wichtig (viel wichtiger als auswendig gelerntes Wissen) und deshalb freut es mich umso mehr, wenn das Video zu Ihrem Verständnis beigetragen hat! Herzliche Grüße und vielen Dank für Ihren Kommentar!! :)
freu mich, dass Sie zurück sind. Didaktisch sind die der Beste, fachlich auch ganz weit vorne dabei in der Phalanx der jungen, modernen Generation an (zukünftigen) Professoren. das hier besprochene Problem ist durchaus auch praxisrelevant: sauberes Arbeiten in Schriftsätzen macht den Berichterstatter happy, weil das Gericht dann weniger Arbeit hat...
Vielen herzlichen Dank für Ihren Kommentar! Ich freu mich sehr, dass es Ihnen gefallen hat!! :)
Wieder ein sehr hilfreiches Video! Hut ab! Vielen Dank für Ihre Mühe. Sie bringen einem die Materie Extrem verständlich bei! Könnten Sie vielleicht ein Video zum bereicherungsrecht und/oder zur GoA machen? ☺️ Denn genau diese Rechtsgebiete sind aus der studentischen Sicht sehr schwierig zu verstehen (vor allem die dogmatik).
Vielen Dank für Ihren Kommentar! Ich freu mich sehr, dass Ihnen das Video gefallen hat! Ich wollte zwar zunächst noch ein paar Sachen zum BGB AT und zum Schuldrecht machen; aber ich notiere mir die GoA und das Bereicherungsrecht sehr gerne. Herzliche Grüße!!
@@Prof.Dr.MatthiasFervers vielen Dank für Ihre Antwort! :)
Sehr geehrter Herr Fervers,
herzlichen Dank für dieses ausgesprochen lehrreiche Video!
Während des Ansehens des Videos, stellte sich mir eine kurze Frage:
In dem Video führen Sie aus, dass § 278 BGB bei erfolgsbezogenen Leistungspflichten im Rahmen der Pflichtverletzung nicht zu prüfen ist. Gehe ich zutreffend davon aus, dass dies bei verhaltensbezogenen Leistungspflichten (wie beispielsweise der Dienstvertrag) ebenso der Fall ist, und § 278 BGB erst auf der Ebene der Pflichtverletzung eine Rolle spielt?
Nochmals vielen Dank und beste Grüße
Ich freu mich sehr, dass Ihnen mein Video gefallen hat, vielen Dank für Ihren Kommentar!
Zu Ihrer Frage: Bei verhaltensbezogenen Leistungspflichten ist es zwar nicht mehr ganz so eindeutig wie bei erfolgsbezogenen Leistungspflichten. Gleichwohl ist es auch bei verhaltensbezogenen Leistungspflichten so, dass sich anhand eines objektiven Standards bestimmen lässt, ob die geschuldete Handlung wie geschuldet vorgenommen wurde (s. BeckOGK/Riehm, § 280 Rn. 16 f.). Und dann ist es konsequenterweise auch hier so, dass bereits das objektive Zurückbleiben hinter diesem Standard eine Pflichtverletzung ist und dass deshalb § 278 BGB erst beim Vertretenmüssen eine Rolle spielen kann. Wenn beispielsweise der Vermögensberater falsch berät und sich dann darauf beruft, sein Assistent habe ihm falsche Unterlagen zur Verfügung gestellt, so liegt bereits in der Falschberatung eine Pflichtverletzung und § 278 BGB kommt erst beim Vertretenmüssen zum Tragen.
Herzliche Grüße!!
@@Prof.Dr.MatthiasFervers Ganz herzlichen Dank für Ihre Antwort!!!
Herzliche Grüße
Mega Arbeit als Prof. Extrem verständliche & gute Vorlesungen. Grüße aus Bonn ✌🏻 (In Hoffnung auf eine nette Klausur 😂)
Vielen herzlichen Dank für Ihren Kommentar! Ich freu mich sehr, dass Ihnen meine Lehrveranstaltungen gefallen! Viele Grüße und bis Mittwoch!! :)
Danke für ihren Beitrag. Wieder einmal verständlich erklärt und top illustriert. Ich liebe ihre Videos :)
Vielen herzlichen Dank für Ihren Kommentar! Ich freu mich sehr, dass es Ihnen Inhalt und Illustration gefallen haben! Herzliche Grüße!!
Super. Tolle Struktur. Verständlich und nachvollziehbar. :)
Vielen herzlichen Dank! Ich freu mich sehr!! ☺️
Hallo Herr Fervers, vielen Dank für das tolle Video. Könnten Sie vielleicht auch Videos zur Unmöglichkeit (insbesondere Konkretisierung usw.) und zum Rücktritt machen? Viele Grüße.
Ich freu mich, dass es Ihnen gefallen hat! Vielen Dank für Ihren Kommentar!! Es ist zwar so, dass ich im Moment ziemlich„unter Wasser“ bin und dass ich noch ein paar andere Sachen auf der Agenda habe, aber ich merke mir das Interesse zur Unmöglichkeit sehr gerne vor :) Herzliche Grüße!!
Wann kommt ihr erstes Lehrbuch raus? Ich kann das Examen nicht endlos aufschieben. Spaß beiseite. Sehr hilfreiches Video. Es gibt Probleme, die, wenn sie korrekt erläutert werden, einem sehr viel Zeit in der selbstständigen Erarbeitung sparen lassen. Dieses ist ein solches. Vielen Dank!
Vielen herzlichen Dank für Ihren Kommentar! Mit meinem ersten Lehrbuch wird es wohl tatsächlich noch etwas dauern; aber bis dahin freu ich mich sehr, dass Ihnen meine Videos gefallen :) Herzliche Grüße!!
Schönes Video Herr Fervers 👍
Vielen herzlichen Dank, ich freu mich sehr, dass es Ihnen gefallen hat!! :)
Klasse Video, habe ich mich schon öfter gefragt 😀
Das trifft sich gut :) Vielen herzlichen Dank für Ihren Kommentar!! :)
Vielen Dank! Auch nochmals für die Fälle :)
Sehr gerne und vielen Dank an Sie für Ihren Kommentar!! :)
Vielen Dank für dieses tolle Video! Ich habe eine Rückfrage: Gilt das genauso für § 31 BGB (analog)?
Genau, im Rahmen des § 31 BGB gilt das auch. Herzliche Grüße!!
Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Vielen Dank für das tolle Video!
Mir kam eben beim Lernen die Frage, ob im Zeitpunkt der Verbindung zweier Sachen i.S.d. 947 , Ansprüche aus EBV wie beispielsweise 989, 990 I möglich sind. Besteht bei der unbefugten Verbindung für eine juristische Sekunde eine Vindikationslage oder geht das Eigentum, im Falle des Vorliegens einer Hauptsache, direkt gem. 947 II auf den Eigentümer dieser über?
Vielen Dank, ich freu mich sehr, dass es Ihnen gefallen hat!
Beim gesetzlichen Eigentumserwerb sind Ansprüche des früheren Eigentümers, der durch den gesetzlichen Eigentumserwerb sein Eigentum verliert, auch nach §§ 989, 990 Abs. 1 BGB möglich. Der Klassiker ist dabei die Verarbeitung: Wenn der unredliche Besitzer eine fremde Sache verarbeitet und daran Eigentum erwirbt, dann hat der frühere Eigentümer gegen ihn einen Anspruch nach §§ 989, 990 Abs. 1 BGB. Gleiches gilt im Falle der Verbindung nach §§ 946, 947 BGB. Die Verarbeitung bzw. Verbindung ist dann jeweils die „schädigende Handlung", die zu einem Anspruch nach §§ 989, 990 Abs. 1 BGB führen kann.
Herzliche Grüße!!
Vielen Dank für die kurze Erklärung Herr Fervers. Eine Frage ist mir offengeblieben: wie sieht es im Rahmen der Pflichtverletzung/Vertretenmüssen über 278 bei Mangelfolgeschäden (bspw) aus einem Werkvertrag aus? Wird dann auf den kausalen Mangel zurückgegriffen, also wieder erfolgsbezogen?
Gerne!
Die mangelhafte Leistung ist die Verletzung einer erfolgsbezogenen Leistungspflicht. Schon das Vorliegen eines Mangels begründet die Pflichtverletzung; darauf, wer den Mangel verursacht hat oder wer davon wusste, kommt es erst im Rahmen des Vertretenmüssens an, sodass Sie auch § 278 BGB erst beim Vertretenmüssen thematisieren. In den Prüfungsschemata, die ich in meinem Video „Kaufrecht: Wann nehme ich welche Anspruchsgrundlage?" vorgeschlagen habe, steht deshalb bei Ansprüchen aus mangelhafter Leistung (inkl. Mangelfolgeschaden) schon beim Prüfungsschema „Pflichtverletzung in Form eines Sachmangels" oder einfach „Sachmangel": Sie prüfen deshalb bei diesem Prüfungspunkt einfach nur, ob ein Mangel vorliegt oder nicht.
Herzliche Grüße!!
Super Video, vielen Dann! Würde man dann im Rahmen der Pflichtverletzung - falls erforderlich - z.B. § 278 S. 1 Alt. 2 ,,analog" zitieren, wobei man noch die Analogievoraussetzungen prüfen müsste oder würde man das als ,,unstreitig wird die Norm über den Wortlaut hinaus auch hierauf engewendet" darstellen?
Vielen Dank für Ihren Kommentar, ich freu mich, dass es Ihnen gefallen hat!
Über die Frage, ob man bei der Pflichtverletzung § 278 S. 1 Alt. 2 BGB direkt oder analog anwenden würde, habe ich auch schon nachgedacht und ich halte hier beides für vertretbar. Man kann von einer analogen Anwendung ausgehen, weil der Wortlaut ja eigentlich nur von „Verschulden" spricht. Ich neige aber gleichwohl zu einer direkten Anwendung. Denn es ist ja nicht so, dass man hier § 278 BGB auf eine Konstellation anwendet, die vom Gesetzgeber nicht bedacht worden wäre. Der Gesetzgeber wollte eine Zurechnung natürlich auch bei der Nebenpflichtverletzung, hat aber nur die etwas komplizierte Unterscheidung zwischen erfolgsbezogenen Leistungspflichten einerseits und Schutz- und Rücksichtnahmepflichten andererseits bei der Abfassung des § 278 BGB nicht bedacht. Sie können also m.E. auch § 278 BGB direkt anwenden.
Herzliche Grüße!!
@@Prof.Dr.MatthiasFervers Vielen Dank!
Sehr geehrter Herr Fervers,
ich habe eine Frage unabhängig von diesem Video. Ich befinde mich gerade in der Examensvorbereitung und beschäftige mich momentan mit dem Gesellschaftsrecht. Es geht um die Haftung eines Gesellschafters aus § 7 StVG. Kann ich die Zurechnung von Ansprüchen aus der deliktischen Haftung überhaupt auf § 7 anwenden? Denn bei § 7 handelt es sich ja genauer um einen Anspruch aus Gefährdungs- und nicht Deliktshaftung.
Ich wäre Ihnen sehr dankbar für eine Antwort.
Auf Anhieb sehe ich ehrlich gesagt nicht, welches Verhalten bei § 7 StVG überhaupt zugerechnet werden müsste. Denn anders als bei § 823 Abs. 1 BGB ist ja im Rahmen des § 7 StVG nicht Voraussetzung, dass eine Verkehrspflichtverletzung begangen wurde (die zugerechnet werden müsste), sondern § 7 Abs. 1 StVG ordnet bei Eintritt eines bestimmten Erfolges schlicht die Haftung des Halters an. Wenn also eine Gesellschaft Halter eines Fahrzeugs ist, haftet sie nach § 7 Abs. 1 StVG, ohne dass es einer Zurechnung bedürfte.
Lieber Herr Dr. Fervers, vielen Dank für dieses wieder einmal sehr gut gelungene Video. Mir kommt bei diesem Thema eine Frage zu Fällen der Anscheinsvollmacht. Falls Sie das lesen sollten oder sogar antworten, würde mich das sehr herzlich freuen!
Prüft man in Fällen einer "Anscheinsvollmacht" eine c. i. c. des fahrlässig das Vertreterhandeln missachtenden Geschäftsherrn, dürfte bereits das Schuldverhältnis gem. § 311 II BGB zweifelhaft sein: Hier müsste man schon (m.E.) auf § 278 S. 1 BGB zu sprechen kommen, da der Geschäftsherr selbst nichts getan hat, um eine vorvertragliches Schuldverhältnis zu erzeugen.
Stimmt das, dass in diesen Fällen § 278 S. 1 BGB schon auf der Ebene des Schuldverhältnisses problematisch ist? Sollte man beim anlasslos handelnden Vertreter eine Analogie zu § 278 S. 1 BGB bejahen? Und, was mich noch generell interessieren würde: Wie halten Sie es mit der Anerkennung einer Anscheinsvollmacht außerhalb des Handelsrechts?
Vielen Dank für Ihren Kommentar, ich freu mich sehr, dass Ihnen mein Video gefallen hat :)
1) Die Anscheinsvollmacht ist außerhalb des Handelsrechts natürlich insofern problematisch, als durch sie rein fahrlässiges Handeln zur Erfüllungshaftung führen kann. Kritikwürdig ist insbesondere, dass der BGH bei der Frage, ob auch durch rein fahrlässiges Handeln eine Erfüllungshaftung entstehen kann, in verschiedenen Konstellationen unterschiedlich entscheidet: Beim fehlenden Erklärungsbewusstsein (Weinversteigerung zu Trier) soll Erklärungsfahrlässigkeit genügen; bei der abhanden gekommenen Willenserklärung beruft sich der BGH auf die Privatautonomie und lässt deshalb nur Ansprüche nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB zu und bei der Anscheinsvollmacht macht er es wieder anders und lässt auch fahrlässiges Verhalten des Geschäftsherrn genügen. Es wäre wohl insgesamt konsistenter, generell anzunehmen, dass aufgrund der Privatautonomie fahrlässiges Handeln nicht genügt, um einen Vertrag zustande kommen zu lassen und dann wäre auch die Anscheinsvollmacht weg. Auf der anderen Seite sehe ich allerdings schon auch, dass sich - hätten wir keine Anscheinsvollmacht mehr - praktische Probleme ergeben können. Insbesondere ist es so, dass für das Vorliegen einer Bevollmächtigung derjenige die Beweislast trägt, der sich auf ihr Vorliegen beruft, also idR der Vertragspartner. Und die Bevollmächtigung ist eben ein Internum, das im Zweifel nur schwer bewiesen werden kann. Oft wird es deshalb so sein, dass der Vertragspartner nur beweisen kann, dass es dem Geschäftsherrn nicht verborgen bleiben konnte, dass ein anderer als Vertreter für ihn auftritt. In praktischer Hinsicht ist die Anscheinsvollmacht deshalb vielleicht so etwas wie „Ausgleich für Beweisschwierigkeiten".
2) Sofern Sie der h.M. folgen (was ich hier unbedingt empfehle) und die Anscheinsvollmacht als solche anerkennen, stellt sich auch nicht die Frage, ob der Geschäftsgegner einen Anspruch nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB gegen den Geschäftsherrn hat. Denn bei Vorliegen einer Anscheinsvollmacht besteht ja ein wirksamer Vertrag, sodass der Geschäftsgegner gar keinen Schaden hat. Sollten Sie dagegen der Mindermeinung folgen und die Anscheinsvollmacht als Rechtsinstitut ablehnen, dann prüfen Sie in der Tat einen Anspruch des Geschäftsgegners nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB. Allerdings meine ich nicht, dass Sie hier bereits auf der Ebene des Schuldverhältnisses den § 278 S. 1 Alt. 2 BGB ansprechen sollten. Denn es geht ja dabei nicht um die Zurechnung fremden Verschuldens, sondern um ein eigenes Verschulden des Geschäftsherrn. Der Vorwurf lautet: „Lieber Geschäftsherr, du hast im Rahmen eines ähnlichen geschäftlichen Kontakts iSd § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht aufgepasst und hast es deshalb geschehen lassen, dass dein geschäftlicher Kontakt (der Geschäftsgegner) durch das Verhalten deines Scheinbevollmächtigten geglaubt hat, es käme ein Vertrag zustande". Selbst wenn Sie § 278 S. 1 Alt. 2 BGB hier anwenden würden, brächte er Ihnen keinen Vorteil, weil § 278 BGB ja seinerseits das Vorliegen eines Schuldverhältnisses voraussetzt.
Herzliche Grüße!!
@@Prof.Dr.MatthiasFervers Vielen Dank für Ihre rasche und interessante Antwort! Es freut mich sehr herzlich, dass Sie ausführlich Stellung beziehen. Ich teile Ihre Ansicht zu "fahrlässigen Erklärungen". Auch ihre Einordnung des § 278 S. 1 BGB verstehe ich soweit. Das haben Sie - wie immer - sehr schön erklärt!
Eine Frage bleibt mir noch. Falls Sie wiederum Zeit zu antworten finden, freue ich mich umso mehr! :)
Wie lässt sich - folgt man der Mindermeinung - konsistent eine Haftung gem. der §§ 280 I, 241 II, 311 II Nr. 3 BGB begründen? Das erscheint mir deshalb merkwürdig, weil die c. i. c. kein rein gesetzliches Schuldverhältnis ist, sondern auf privatautonomen Entscheidungen der Beteiligten beruht (Looschelders, Schuldrecht AT, 19 Aufl. 2021 § 5 Rn. 1). Vor diesem Hintergrund ist doch zweifelhaft, dass der gerade nicht willentlich handelnde Geschäftsherr zwar nicht vertraglich gebunden sein soll, aber doch einer scharfen quasivertraglichen Haftung ausgesetzt ist?
Herzliche Grüße!
@@deusexmusica803 Was heißt hier er soll zwar nicht vertraglich gebunden werden, aber dafür scharf quasivertraglich? Die CiC ist eine Vorstufe zur vertraglichen Haftung und weniger streng weil sie lediglich auf 241 Abs. 2 als Pflichten abstellt. Insofern ist der Anspruchsgegner ja dadurch privilegiert, dass er nicht direkt über die Anscheinsvollmacht vertragliche Pflichten auferlegt bekommt und nur über die CiC auf SE haften muss wenn er gegen Pflichten aus 241 Abs. 2 verstößt. Darüber hinaus besteht der Vorwurf darin, dass es seinen Vertreter gewähren hat lassen, dass muss er sich immer noch vorwerfen lassen, heißt hat er nicht fahrlässig gewähren lassen, keine Haftung. Insofern spricht deine Argumentation von nicht willentlich Handeln ja eher f. die quasivertagliche Haftung als für Anscheinsvollmacht.
Ps: Bin Laie und lasse mich gerne verbessern:)
@@phiizzurp1200 Ich habe nicht geschrieben, dass die Anscheinsvollmacht in diesen Fällen zu sachgerechteren Ergebnissen als die Haftung aus § 280 I BGB führt. Im Gegenteil. Beide sind problematisch, das war der Ausgangspunkt meiner Frage. Ob Pflichten aus § 241 II BGB bestehen, ist der Problematik des schwierig zu begründenden Schuldverhältnisses nachgelagert.
Vielen Dank für das tolle Video 👍👍
Herzlichen Dank für Ihren Kommentar!! ☺️
Vielen Dank für dieses ausgezeichnete Video👌Eine Frage: was ist wenn unklar ist, ob die Verletzung einer nicht leistungsbezogenen Pflicht auf dem Verhalten des Schuldners bzw. eines seiner Erfüllungsgehilfen beruht oder auf dem eines beliebigen Dritten (zb bei dem Fall einer auf dem Boden liegenden Bananenschale im Supermarkt). Gilt dann auch die Beweislastumkehr aus 280 I 2 schon auf der Ebene der Pflichtverletzung? Ich habe das in manchen Falllösungen so gesehen und in anderen wiederum nicht...
Viele Grüße
Vielen Dank, ich freu mich, dass es Ihnen gefallen hat!
Zu Ihrer Frage: Wenn ein Anspruch nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB wegen der Verletzung einer Schutz- und Rücksichtnahmepflicht geltend gemacht wird, dann gilt gerade nicht die Beweislastumkehr nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB (die sich ja nur auf das Vertretenmüssen bezieht), sondern dann trägt im Grundsatz der Gläubiger die Beweislast für das Vorliegen einer Verkehrspflichtverletzung. Richtig ist allerdings, dass die Rechtsprechung bei der Pflichtverletzung in bestimmten Situationen wiederum eine Beweislastumkehr vornimmt, nämlich eine „Beweislastumkehr nach Gefahrenbereichen". Wenn feststeht, dass die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Schuldners liegt, dann muss ausnahmsweise der Schuldner beweisen, dass er keine Verkehrspflichtverletzung begangen hat. Wenn beispielsweise A sein Pferd bei B in Verwahrung gegeben hat und wenn das Pferd dann bei der Abholung Verletzungen aufweist, so wird idR feststehen, dass die Schadensursache im Verantwortungsbereich des B liegt. Und dann müsste K - obwohl er nach allgemeinen Grundsätzen eigentlich die Pflichtverletzung des B beweisen müsste - dies nicht mehr tun, sondern müsste sich B entlasten.
Herzliche Grüße!!
Unglaublich gut
Vielen herzlichen Dank für Ihr Lob! Ich freu mich sehr darüber :)