7 Jahre Sperrfrist: steuerfreier GmbH-Verkauf nach Einbringung | Prof. Dr. Christoph Juhn

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  • Опубліковано 4 лип 2024
  • Die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH bedingt eine Sperrfrist von 7 Jahren. Dies gilt auch bei Einbringung der GmbH in eine Holding (Anteilstausch). Um die GmbH dennoch fast steuerfrei innerhalb der Sperrfrist zu verkaufen, gründet die GmbH eine Tochter-GmbH, indem man das Betriebsvermögen überträgt und dabei die stillen Reserven aufdeckt. Dies führt zu einem Gewinn. Den kann man ausschütten, wenn ein Investor eine Einlage im Verkaufswert der GmbH leistet. So übernimmt er die GmbH-Anteile.
    0:00 Einleitung & Intro
    1:08 Sperrfrist bei Einbringung & Anteilstausch
    2:50 Folgen eines Sperrfristverstoßes
    4:30 Sperrfrist umgehen - Unsere erste Gestaltung
    7:20 Zweite Variante zur Umgehung der Sperrfrist
    11:48 Besteuerung der Gewinnausschüttung
    12:33 Fazit & Kontakt
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    Steuerberater Prof. Dr. jur. Christoph Juhn LL.M.
    Christoph Juhn ist Professor für Steuerrecht und Steuerberater. Sein Beratungs- und Forschungsschwerpunkt liegt im Unternehmensteuerrecht. Er studierte Steuerrecht (Bachelor) und Unternehmensteuerrecht (Master) und legte bereits im Alter von 25 Jahren das Steuerberaterexamen ab. Seit 2013 ist er Lehrbeauftragter für Steuerrecht an der FOM Hochschule für Oekonomie und Management, wo er im Jahr 2020 zum Professor berufen wurde. Zusätzlich ist er seit 2014 ständiger Fachreferent des Steuerberaterverbands Köln (Fortbildung für Steuerberater) und bildet seit 2018 an der Bundesfinanzakademie junge Finanzbeamte fort.
    In der Praxis hat er sich auf die Gestaltungsberatung für Unternehmen spezialisiert und berät hierbei insbesondere bei Umstrukturierungen, Unternehmensverkäufen und internationalen Steuerfragen. Seine Kanzlei mit Standorten in Bonn und Köln erstellt für Unternehmen in der Rechtsform der GmbH und GmbH & Co. KG zudem die laufende Finanz-/Lohnbuchhaltung sowie Jahresabschlüsse und Steuererklärungen. Damit erhalten Mandanten „alles aus einer Hand“.
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    #Einbringung #Anteilstausch #Sperrfrist

КОМЕНТАРІ • 38

  • @juhnsteuerberater
    @juhnsteuerberater  3 роки тому +3

    Jetzt am Programm "Steuergestaltung 12.0" mit Prof. Dr. Christoph Juhn teilnehmen: www.juhn.com/steuern/gestaltung

  • @sebastian_vogt
    @sebastian_vogt 3 роки тому +1

    Hilfreiche Tipps, vielen Dank!

  • @clubgolf8499
    @clubgolf8499 2 роки тому +3

    Toller Beitrag ! Funktioniert dies auch für GmbH & Co KG Anteile bei Einbringung in eine Holding GmbH ?

  • @Darius_K
    @Darius_K 3 роки тому +4

    Super Video wie immer. Kann man mit der Holding zuerst die Tocher GmbH gründen und dann die Verbindlichkeit der Holding gegenüber der Tochter mit 25k Stammkapital übernehmen und das EU steuerneutral einbringen?

  • @jensmink2512
    @jensmink2512 2 роки тому +2

    Guten Tag Herr Juhn. Frage: Nach der Einbringung in die Tochter-GmbH, Ansatz Verkehrswert in der HB und Ansatz Buchwert in der SB, Ausschüttung des künstlichen Gewinns an die einbringende Mutter. Wie buche ich in der StB die Differenz ? Handelsbilanz gleicht die Zahlung die Verbindlichkeiten ggü. Gesellschafter aus, passt. In der Steuerbilanz ist ja keine ausreichende Kapitaltücklage da, welche hätte ausgeschüttet werden können, sodass das Kapital in der SB negativ werden wurde auf Grund der beschlossenen Ausschüttung? Steuerlicher Ausgleichsposten ?

  • @kirschnerproperty
    @kirschnerproperty 3 роки тому +2

    bitte neues Video für Share-Deal Immobilien, gilt der Verkauf von Firma an Familien Mitglieder noch oder hat die Einführung des Ersatztatbestandes bei immobilienhaltenden Kapitalgesellschaften diese Möglichkeit zerstört? Danke @Prof. Dr. Christoph Juhn [Steuerberater]

  • @simonkoneke8245
    @simonkoneke8245 3 роки тому

    Wie steht der BFH in solchen Fällen der Einbringung von einer sich in der Sperrfrist befindlichen Gesellschaft auf eine neu gegründete Tochtergesellschaft derselben zu einer möglichen Veräußerungsfiktion (die der BFH bspw bei der Aufwärtsverschmelzung annimmt, s. Urteil BFH v. 24.1.2018)? Hat sich der BFH bereits zu einem ähnlich/gleich gelagerten Fall geäußert?

  • @dofan6537
    @dofan6537 3 роки тому

    Super Video. Ich svhaue mir gerade ihre Videos zu Immobilien an.... Sehr gut...Ich habe einen Wunsch. Können sie mal ein Video zur Immobilien Bewertung machen?

  • @AmnesiaGamingHD
    @AmnesiaGamingHD 3 роки тому

    Sorry für den off-topic ich hoffe man kann mir dennoch kurz helfen denn Ich hab mal eine kurze frage was wenn man unversteuerte crypto gewinne indem man innerhalb eines jahrs z.b verkauft einfach reinvestiert und dann die währung länger als ein jahr hält? Muss man dann nur den unversteuerten crypto gewinn nachzahlen oder obwohl man ein jahr die nächste währung gehalten hat dann auch ? Z.b chiliz nach 10 monaten nach ada geswappt und ada dann aber 1 jahr gehalten

  • @Alex-pd6lb
    @Alex-pd6lb 3 роки тому +4

    Hm, interessant... Gilt das auch für den GmbH-Anteil v. 50% (U-Wert etwa EUR 80 Mio.)? Und wie agressiv ist agressiv :-)? Bei "normalen" Verkauf rechne ich mit ca. 30% Steuern (Kaufpreiszahlung an natürl. Person).

    • @benjaminrier7641
      @benjaminrier7641 2 роки тому

      Genau, gilt dies nur für Einbringung von über 50% in Holding oder geht dies auch für Einbringung bis 50%?

  • @danieldiemar
    @danieldiemar 3 роки тому +1

    Hallo, Herr Juhn.
    Klasse Gestaltung!
    Eine Frage: Sinkt denn der Anteil des veräußernden Gesellschafters wirklich so sehr? Ich meine, die Strukturen, die zu diesem Wert von 10 Mio. geführt haben, sind ja nach wie vor da. Und wenn man jetzt den Wert des Unternehmens z.B. über das Ertragswertverfahren berechnet, sollte doch unabhängig von der Ausschüttung wieder ein Wert von 10 Mio. zzgl. der Kapitalerhöhung durch den Investor errechnet werden. Oder habe ich da einen Denkfehler?
    Danke vorab für Ihre Rückmeldung.
    Liebe Grüße
    Daniel Diemar

  • @a.e.6994
    @a.e.6994 Рік тому

    Ein EU vermietet an 3 Betriebsgesellschaften (GmbH's) ein Grundstück.
    A ist Eigner des EU und zu je 100% an den Betriebsgesellschaften beteiligt.
    Es besteht eine Betriebsaufspaltung.
    In 21 wird eine Holding gegründet.
    Zwischen Holding, Betriebsgesellschaften und A findet in 21 ein Qualifizierter Anteilstausch statt. Die Holding erwirbt alle Anteile der Betriebsgesellschaften (GmbH's) und A erhält alle Anteile an der Holding (E 20.09 Umwandlungssteuererlass ist erfüllt).
    Die Anteile an der Holding werden in dem EU bilanziert.
    In 22 wird das BV des EU in die Holding eingebracht. Das EU erlischt.
    Nach Rz. 20.09 des Umwandlungssteuererlasses werden die Anteile des Eu an der Holding nicht miteingebracht, sie gehen ins Pv. des A die stillen Reserven müssen nicht versteuert werden.
    20.09 besagt zwar, dass in 22 die Anteile der Holding nicht mitübertragen werden müssen, somit ins PV des A gehen können ohne die stillen Reserven aufzudecken.
    Jedoch bezieht sich Rz. 20.09 des Erlasses nicht auf die mittelbare Übertragung der Anteile der Betriebs GmbH's, die in 21 auf die Holding übertragen wurden.
    Frage: Besteht hinsichtlich des Prozesses in 22 ein mittelbarer Sperrfristverstoß hinsichtlich der Anteile der Betriebs-GmbH's, die in 22 mittelbar über die Holding-Anteile in das Privatvermögen des A gehen, so dass für diese Anteile in 21 nachträglich die stillen Reserven aufgedeckt werden müssen?
    Die mittelbare Überführung der Anteile der Betriebs GmbH's in das Privatvermögen des A in 22 müsste man doch wie eine Veräußerung versteuern?

  • @stephanbugla3552
    @stephanbugla3552 2 роки тому +2

    Sehr interessantes Video. Ab Minute 11:54 weisen Sie darauf hin, dass nie im Jahr der Holdinggründung ausgeschüttet werden darf sondern 1 Kalenderjahr später. Bezieht sich diese Aussage speziell auf diese Konstellation? Ich habe Holding und Operative GmbH im November 2020 gegründet - Dezember 2020 rückwirkend zu Januar 2020 eingebracht und den Anteilstausch mit der Holding vollzogen. Die erste Vorab-Ausschüttung fand im April 2021 statt. Ist dies Problematisch? Welche Stelle im Gewerbesteuergesetz ist hierfür relevant? Vielen Dank vorab...

    • @Tystros
      @Tystros 2 роки тому

      Ich finde das bei Minute 11:54 mit dem "erst 1 Kalenderjahr später" auch interessant, ja. Hast du vielleicht schon mehr rausgefunden, wieso das so sein soll?

    • @stephanbugla3552
      @stephanbugla3552 2 роки тому +1

      @@Tystros nein. Leider nicht. Hatte hier auf eine Antwort gehofft und daher nicht weiter nachgeforscht.
      Aber danke für die Erinnerung. Ich frage mal meinen StB.

    • @christiandreifurst3459
      @christiandreifurst3459 2 роки тому +1

      § 9 Nr. 2a GewStG "zu Beginn des Erhebungszeitraums..."

  • @rupertdiesch
    @rupertdiesch 3 роки тому +2

    Sehr spannend, es gibt hier keinen Konflikt mit §42 AO für Gestaltungsmissbrauch?

    • @simonkoneke8245
      @simonkoneke8245 3 роки тому

      Ist die Sperrfrist nach 22 I UmwStG nicht als spezielle Missbrauchsvorschrift einzuordnen und somit als lex specialis vor dem 42 AO anzuwenden?

  • @haidarmaximus
    @haidarmaximus 3 роки тому +3

    Super Video Herr Prof. Dr. Juhn!
    Meinen Sie mit den 5% Steuern bei der Holding, 5% von 30%, also 1,5%?

  • @businessliner
    @businessliner 3 роки тому

    Verstehe ich das richtig, dass nach Einbringung EU in GmbH der weitere Anteilstausch innerhalb 7 Jahren in Holding GmbH steuerfrei erfolgt? Der Anteilstausch wäre also keine Veräußerung im Sinne des UmwStG? Würde mich über eine kurze Antwort freuen. Herzliche Grüße nach Bonn.

    • @juhnsteuerberater
      @juhnsteuerberater  3 роки тому

      Hallo Business Camper Ralf,
      der Anteilstausch ist steuerfrei, da er keine Veräußerung darstellt - denn die Sperrfrist von 7 Jahren nach Einbringung geht mit dem Anteilstausch auf die Holding-GmbH über.
      VG Das Juhn Partner Team

  • @HoIIyWo0D
    @HoIIyWo0D 2 роки тому

    Wie immer ein sehr informatives Video. Danke dafür!
    D.h. ich kann nach der Einbringung eines EU in eine GmbH, diese GmbH innerhalb der Sperrfrist in eine Holding-GmbH einbringen und die Sperrfrist startet von neu? Oder muss ich mit der GmbH-Einbringung erst die 7 Jahre abwarten?

  • @dersteuerchannel
    @dersteuerchannel 3 роки тому

    Wenn ich das richtig verstehe, wird das Stammkapital durch das Betriebsvermögen des Einzelunternehmers erbracht. Wie wäre zu verfahren, Herr Professor Juhn, wenn das Betriebsvermögen mit viel mehr als 25.000 EUR in den Büchern steht, beispielsweise mit 1 Mio. EUR laut Steuerbilanz?

    • @juhnsteuerberater
      @juhnsteuerberater  3 роки тому

      Hallo Manuel Brühl,
      in den Fällen, in denen mehr als nur TEUR 25 eingebracht wird, kann sich der Gesellschafter bis zu TEUR 500 als Forderung zuschreiben lassen. Die restlichen TEUR 475 (hier bemessen an 1 Mio.) würden in der Kapitalrücklage landen. Das heißt die ersten "Ausschüttungen" würden über die Forderung laufen, was keine KapESt auslöst.
      Das Prinzip ist auch Teil unseres älteren Videos zum VW/Porsche-Steuertrick, Link: ua-cam.com/video/obszOkYIELo/v-deo.html
      VG Das Juhn Partner Team

  • @patrickc5517
    @patrickc5517 6 місяців тому

    Beginnt eine neue Sperrfrist bei Einbringung einer sehr alten GmbH (älter als 7 Jahre) in eine Holding; oder wird man nach erstmaligem Ablauf der 7 Jahre „frei“?

  • @michaelmanke8656
    @michaelmanke8656 2 роки тому

    Juristisch einwandfreier jedoch unbedenklicher Gestaltungsmißbrauch - denn was ist das Ziel dieses Vorgehens, wenn nicht die Steuervermeidung?!? Läßt sich denn außerhalb der Steuervermeidung eine gute Argumentation finden, warum solch ein außerordentlich kompliziertes Konstrukt gebildet wird?!?
    BTW: Habe eine außerordentlich schwierige (vermeintlich schwierige) GmbH-Gf-Zypern-Non-Dom-Fragestellung, die hier abgehandelt werden könnte - mit weitreichendem Praxisbezug. Besteht Interesse an dieser Herausforderung?

  • @dirklachenmaier5820
    @dirklachenmaier5820 2 роки тому

    In der Gestaltung mit der Tochter GmbH wird dabei der Mutter nur in der Handelsbilanz dieser massive Gewinn verursacht. In der Steuerbilanz der Mutter GmbH kann dieser Gewinn wegen der Buchwert Fortführung ja eigentlich nicht entstehen. Wie wird dann die massive Ausschüttung in der Steuerbilanz berücksichtigt, und erfolgt tatsächlich eine Besteuerung der Gewinn Ausschüttung Mit 1,5 %? Dem steht ja gar kein entsprechendes ausschüttbares freies Eigenkapital gegenüber. Gibt es da praktisch einen sonder oder Merkposten in der Steuerbilanz?danke

    • @juhnsteuerberater
      @juhnsteuerberater  2 роки тому

      Hallo Dirk Lachenmaier,
      in solchen Fällen bildet man einen steuerlichen Ausgleichsposten - was im Prinzip ein Sonderposten ist. In den folgenden Jahren würde sich dieser dann langsam auflösen. je nachdem welche Wirtschaftsgüter übergegangen sind.
      VG Das Juhn Partner Team

  • @DonSimonRon
    @DonSimonRon 3 роки тому +1

    Wiedermal sehr interessant! Bei diesen oder ähnlichen Wertverhältnissen würde man mMn mit einem potentiellen Käufer, der eben nicht bspw. 10 Mio. € als Invest für nur 50% Anteile im Rahmen der Kapitalerhöhung einbringen möchte, einen Mehrpreis vereinbaren, der dem Verkäufer die nachträgliche Versteuerung des Einbringungsgewinnes mit abgelten würde

  • @alexanderrodosek4688
    @alexanderrodosek4688 2 роки тому

    Vielen Dank für das Video,
    ist es zwingend notwenig die Einbringung des Vermögens der operativen GmbH in die T-GmbH über den §20 UmwStG zu machen?
    Würde es nicht ausreichen die T-GmbH neu zu gründen und das Vermögen unentgeltlich zu übertragen? Handelsrechtlich Bewertung zu Zeitwert und steuerrechtlich verdeckte Einlage, also nicht zu versteuern bei der T-GmbH. Wäre doch das gleiche in grün oder übersehe ich etwas?

  • @cosmokramer9821
    @cosmokramer9821 3 роки тому +1

    wie bringe ich aber ein EU möglichst günstig in eine Stiftung? danke

    • @fuckerxxx
      @fuckerxxx 3 роки тому

      Hängt erstmal vom Stiftungszweck und der Art der Stiftung ab (gemeinnützig, privatnützig oder Mischform). Dann gilt es dein Unternehmen zu analysieren und die Steuerstrategie zu planen. Gibt bei einer Schenkung gute Möglichkeiten mit 13a,13b ErbstG zu spielen, ggf. mit Umwandlung, was mindestens einen mittelfristigen Zeithorizont voraussetzt. Zwingend so etwas mit erfahrenen Steuerberatern und Anwälten abwickeln. Ich sitze bei der Planung von Familienstiftungen teilweise sehr lange und muss meine Berechnungen für eine Steuerbelastung gegen 0 genauestens zum Stichtag der Entstehung der Steuer kalkulieren. Honorar des Steuerberaters bei solchen Geschichten: fünstellig aufwärts. Liebe Grüße

    • @francescoschettino5726
      @francescoschettino5726 3 роки тому

      @@fuckerxxx hast du Lektüre oder sonst mal Tipps wie sehr reiche Leute das Geld in der Familie behalten / vererben ohne komplett vom Staat verarscht zu werden

  • @Tystros
    @Tystros 2 роки тому +3

    Könntet ihr vielleicht vielleicht noch ein Video machen was speziell das "nie im Jahr der Holdinggründung Gewinn ausschütten, sondern 1 Kalenderjahr später, also frühestens am 1. Januar" erklärt, wieso das so ist? Oder gibts da schon ein Video drüber?

    • @ItzMAagic
      @ItzMAagic 2 роки тому

      Das hängt mit dem gewerbesteuerlichen Schachtelprivileg zusammen, 9 Nr.2a GewStG.
      Du musst die Anteile (min. 15% bei reinen Inlandssachverhalten) der GmbH vom Beginn des Erhebungszeitraums (= Beginn des Kalenderjahres, 14 GewStG) gehalten haben damit die Ausschüttung nicht dem Gewerbeertrag hinzugerechnet wird, 8 Nr.5 & 9 Nr. 2a GewStG.
      Passiert das ganze unterjährig wird der volle Betrag der Gewinnausschüttung mit Gewerbesteuer belastet.
      Insofern hast du hier eine Abweichung zum KStG, 8b (4) KStG und zum EStG, wo andere zeitliche Voraussetzungen und Voraussetzungen zur Höhe der Beteiligung bestehen.

  • @Zhardamon
    @Zhardamon 3 роки тому +1

    schwarze Magie :)

  • @ball4realhh
    @ball4realhh Рік тому

    Umwandlungssteuererlass RZ 15.25 "Eine Kapitalerhöhung innerhalb von fünf Jahren nach der Spaltung ist schädlich, wenn der Vorgang wirtschaftlich als Veräußerung von Anteilen durch die Gesellschafter zu werten ist." Das ist zwar eine Randziffer für einen Spaltungsvorgang, da wird sich das FA bei der Einbringung nach §20 UmwStG auch drauf stürzen. Wirtschaftlich genau das gleiche. Sehr wackelig.