Das ist so ein gutes Video, vor allem die Problematik von Dry Income wurde wirklich sehr anschaulich dargestellt. Herzlichen Dank für Ihre geniale Erklärung Prof. Dombrowski und für Ihre Moderation, Prof Juhn! Ich habe bald meine Prüfung in Venture Capital, jetzt weiß ich genau, was ich zum Problem des Dry Incomes und der derzeitigen Politik hierzu zu sagen habe.
Ich war mal bei einem Start Up in Frankreich - dort gab es 2 Mechanismen: 1. Vor der IPO der Start Up: Nach 2 Jahren in der Firma gab es eine bestimmte, im Arbeitsvertrag genannte Anzahl von Umsonstaktien, die dann noch mindestens 2 Jahre nicht verkauft werden durften. Besteuert wird erst bei Verkauf (egal wie lang in der Zukunft). 2. Nachdem die Firma dann eine IPO gemacht hatte: nach 3 Jahren Zugehörigkeit gibt es jedes Jahr eine jährlich neu vom Aufsichtsrat festgesetzte Anzahl von Optionsscheinen, die man frühestens 2 Jahre nach Ausgabe einlösen darf. Auch hier wird nur bei Einlösen besteuert, wobei es natürlich sein kann, daß man gar nichts dabei verdient, wenn sich der Aktienkurs nicht entsprechend nach oben entwickelt hat..
In dem Beispiel wurde bei #11:40 ein MA für 20Euro am Unternehmen mit 100Euro Wert beteiligt (Z.B.: für 10k Euro). Angenommen: dieses Unternehmen wird bei einer nachfolgenden Downround auf 40Euro Wert taxiert. Muss der MA dann bei Abtretung der Anteile noch 8000 Euro nachversteuern und diese wahrscheinlich komplett aus der Anteilsveräusserung abgelten - oder wie verhält sich das?
Ergänzend zu erwähnen ist das die nachgelagerte Besteuerung nicht für die Sozialversicherung gilt, soweit nicht bereits die BBG überschritten wurde. Dies sollte bei Start-Ups meist zutreffend sein. VG aus Nürnberg
Herr Prof. Dr. Juhn, auch bei diesem Video habe ich wieder einmal an Paragraph 42 AO gedacht. Diesmal bei der Aussage Arbeitnehmer einfach in eine weitere Gesellschaft zu transferieren, um an die Vergünstigung des Paragraphen 19a EStG zu kommen. Bestehen dafür keinen anderen wirtschaftlichen Gründe, besteht diesbezüglich doch durchaus Gefahr, oder nicht? Auch bei der Influnencer-Gestaltung mit der Zwischenschaltung einer weiteren natürlichen Person habe ich direkt daran denken müssen. Wie schließen Sie diese Gefahr aus?
Hallo Alexander Kampf, in der Tat kann man über §42 AO nachdenken. Jedoch sind die Grenzen für einen Gestaltungsmissbrauch etwas höher. Das Finanzamt wird einem dies sicherlich mal unterstellen wollen, weswegen es hier auch nach ca. 2-3 Jahren eine FG-Entscheidung geben wird. Da können wir gespannt bleiben. VG Das Juhn Partner Team
Wie sehen denn hier die Möglichkeiten bei einer Genossenschaft aus? Kann man dort ähnlich wie bei einer AG vergünstigt Genossenschaftsanteile ausgeben?
Hallo Christoph, Bitte gleich um Entschuldigung dass ich nicht zum o.g Thema Schreibe. Was denken die Fachleute über das neue Gesetz ( Trading [ Termingeschäfte ] Verluste maximal auf 20k im Jahr zu begrenzen) also Steuerlich gesehen! Mit freundlichen Grüßen W.H
Hallo Muster Mann, Vorschriften zur Verlustbegrenzung sind nichts Neues - vor allem nicht bei Kapitaleinkünften. Dieser Bruch mit dem Verlustausgleich ist schwierig im Steuerrecht. Man kann davon ausgehen, dass diese Vorschrift früher oder später beim BFH/BVerfG landet und dieser dann zu entscheiden hat. Solche Gesetze werden heiß diskutiert. VG Das Juhn Partner Team
Gutes Video - um ein bisschen zu klugsch... :bei Minute 9:45, wenn der MA 10 neue Aktien kriegen würde und es dann insgesamt 110 Aktien wären, hätte er 1/11 und nicht 10%..
Guten Tag, Ich entschuldige mich im Voraus dafür, dass diese Frage nichts mit dem Thema des Videos zu tun hat. Allerdings habe ich schon vor einiger Zeit eine Antwort auf eine meiner Fragen bekommen, mit der ich sehr zufrieden bin. Folgendes: Krypto-Gewinne werden mit dem Einkommenssteuersatz versteuert und unterliegen damit auch dem Grundfreibetrag von etwa 9.700€. Für den Fall das keine weiteren Einnahmen vorliegen, muss alles darunter also nicht versteuert werden. Soweit so klar. Müssen die Gewinne trotzdem in der Steuererklärung angegeben werden? Oder können diese dann komplett außen vor gelassen werden? Vielen Dank im Voraus!
Hallo Dekon, die Gewinne sind in der Steuererklärung anzugeben und werden (theoretisch) auch versteuert, nur beträgt die Einkommensteuer dann aufgrund des Grundfreibetrages eben 0€ - also steuerfrei. Das keine Steuer anfällt wird deshalb erst in der Steuererklärung festgestellt. VG Das Juhn Partner Team
hi ich hab eine kurze frage wie werden tokenomics behandelt in der steuer? sorry fürs off topic hatte in einem älteren video mal gefragt aber bekam da keine antwort lg
@@AmnesiaGamingHD tokenomics ist ein neuer Name für das gleiche, das Video gilt entsprechend. Werden Einkünfte generiert ja nein Unternehmerinitiative ja nein. für tokenomics würde ich mal sagen Einkünfte generiert ja Unternehmerinitiative nein. Alles weitere hat die Steuerbehörde eigentlich keine Ahnung. Was noch fraglich ist, ist wenn man Vermögenswerte über so Tokens hält sprich z.B. samert Contracts der gesteuert wird über 5 Tokens man benötigt 3 Tokens, um eine Transaktion zu bestätigen selbst hat aber nur 2 andere 3 sind unbekannt, wie gross ist der wert der 2 usw. Ich würde es einfach vorsichtig gleich manchen wie, wenn es eine AG wäre. Wenigstens kann man so das Vermögen ansammeln und kann dann alle Tricks anwenden, die bei einer AG funktionieren. Ob man dann als Vertreter dafür tätig sein kann und so auf z.B. Binance zugreifen kann wird heikel. Wobei dies eben alles nicht so klar ist.
Hallo AmnesiaGamingHD, grds. gilt, dass wenn die Token nicht nur gehalten werden sondern noch zur Einnahmenerzielung genutzt werden, dass sich in solchen Fällen die Frist auf 10 Jahr erhöht. Alternativ empfehle ich schon mal, dass Sie die kommenden Videos im Auge behalten ;) VG Das Juhn Partner Team
Der eine redet davon, was neu ist und warum. Der andere macht sich schon darüber Gedanken wie man die Lücken dieses Gesetzes möglichst gut ausnutzen kann. Irgendwie schon ein bissel Makaber.
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Das ist so ein gutes Video, vor allem die Problematik von Dry Income wurde wirklich sehr anschaulich dargestellt. Herzlichen Dank für Ihre geniale Erklärung Prof. Dombrowski und für Ihre Moderation, Prof Juhn! Ich habe bald meine Prüfung in Venture Capital, jetzt weiß ich genau, was ich zum Problem des Dry Incomes und der derzeitigen Politik hierzu zu sagen habe.
Prägnanter und leicht verständlicher Überblick - vielen Dank! Besonders das Thema GbR-Pooling scheint mir spannend für Startups zu sein...
Ich war mal bei einem Start Up in Frankreich - dort gab es 2 Mechanismen:
1. Vor der IPO der Start Up: Nach 2 Jahren in der Firma gab es eine bestimmte, im Arbeitsvertrag genannte Anzahl von Umsonstaktien, die dann noch mindestens 2 Jahre nicht verkauft werden durften. Besteuert wird erst bei Verkauf (egal wie lang in der Zukunft).
2. Nachdem die Firma dann eine IPO gemacht hatte: nach 3 Jahren Zugehörigkeit gibt es jedes Jahr eine jährlich neu vom Aufsichtsrat festgesetzte Anzahl von Optionsscheinen, die man frühestens 2 Jahre nach Ausgabe einlösen darf. Auch hier wird nur bei Einlösen besteuert, wobei es natürlich sein kann, daß man gar nichts dabei verdient, wenn sich der Aktienkurs nicht entsprechend nach oben entwickelt hat..
Der gute Herr Prof. Dr. Dombromwski, was vermisse ich seine Vorlesungen.
Jetzt am Programm "Steuergestaltung 12.0" mit Prof. Dr. Christoph Juhn teilnehmen: www.juhn.com/steuern/gestaltung
14:55 Es heißt „brauchT“!! MIT „T“ am Ende!! Habilitiert, das sollte der Herr Professor drauf haben. 😉
In dem Beispiel wurde bei #11:40 ein MA für 20Euro am Unternehmen mit 100Euro Wert beteiligt (Z.B.: für 10k Euro). Angenommen: dieses Unternehmen wird bei einer nachfolgenden Downround auf 40Euro Wert taxiert. Muss der MA dann bei Abtretung der Anteile noch 8000 Euro nachversteuern und diese wahrscheinlich komplett aus der Anteilsveräusserung abgelten - oder wie verhält sich das?
Ergänzend zu erwähnen ist das die nachgelagerte Besteuerung nicht für die Sozialversicherung gilt, soweit nicht bereits die BBG überschritten wurde. Dies sollte bei Start-Ups meist zutreffend sein.
VG aus Nürnberg
Gilt das Gesetz auch rückwirkend (wenn damals alle Bedingungen erfüllt waren)?
Danke sehr
Herr Prof. Dr. Juhn, auch bei diesem Video habe ich wieder einmal an Paragraph 42 AO gedacht. Diesmal bei der Aussage Arbeitnehmer einfach in eine weitere Gesellschaft zu transferieren, um an die Vergünstigung des Paragraphen 19a EStG zu kommen. Bestehen dafür keinen anderen wirtschaftlichen Gründe, besteht diesbezüglich doch durchaus Gefahr, oder nicht? Auch bei der Influnencer-Gestaltung mit der Zwischenschaltung einer weiteren natürlichen Person habe ich direkt daran denken müssen. Wie schließen Sie diese Gefahr aus?
Über BfH Rechtsprechung und wenn es die nicht gibt über eine verbindliche Auskunft des FA
Hallo Alexander Kampf,
in der Tat kann man über §42 AO nachdenken. Jedoch sind die Grenzen für einen Gestaltungsmissbrauch etwas höher. Das Finanzamt wird einem dies sicherlich mal unterstellen wollen, weswegen es hier auch nach ca. 2-3 Jahren eine FG-Entscheidung geben wird. Da können wir gespannt bleiben.
VG Das Juhn Partner Team
Wie sehen denn hier die Möglichkeiten bei einer Genossenschaft aus? Kann man dort ähnlich wie bei einer AG vergünstigt Genossenschaftsanteile ausgeben?
Hallo Christoph,
Bitte gleich um Entschuldigung dass ich nicht zum o.g Thema Schreibe.
Was denken die Fachleute über das neue Gesetz ( Trading [ Termingeschäfte ] Verluste maximal auf 20k im Jahr zu begrenzen) also Steuerlich gesehen!
Mit freundlichen Grüßen
W.H
Hallo Muster Mann,
Vorschriften zur Verlustbegrenzung sind nichts Neues - vor allem nicht bei Kapitaleinkünften. Dieser Bruch mit dem Verlustausgleich ist schwierig im Steuerrecht. Man kann davon ausgehen, dass diese Vorschrift früher oder später beim BFH/BVerfG landet und dieser dann zu entscheiden hat. Solche Gesetze werden heiß diskutiert.
VG Das Juhn Partner Team
Gutes Video - um ein bisschen zu klugsch... :bei Minute 9:45, wenn der MA 10 neue Aktien kriegen würde und es dann insgesamt 110 Aktien wären, hätte er 1/11 und nicht 10%..
Guten Tag,
Ich entschuldige mich im Voraus dafür, dass diese Frage nichts mit dem Thema des Videos zu tun hat. Allerdings habe ich schon vor einiger Zeit eine Antwort auf eine meiner Fragen bekommen, mit der ich sehr zufrieden bin.
Folgendes: Krypto-Gewinne werden mit dem Einkommenssteuersatz versteuert und unterliegen damit auch dem Grundfreibetrag von etwa 9.700€. Für den Fall das keine weiteren Einnahmen vorliegen, muss alles darunter also nicht versteuert werden. Soweit so klar. Müssen die Gewinne trotzdem in der Steuererklärung angegeben werden? Oder können diese dann komplett außen vor gelassen werden?
Vielen Dank im Voraus!
Hallo Dekon,
die Gewinne sind in der Steuererklärung anzugeben und werden (theoretisch) auch versteuert, nur beträgt die Einkommensteuer dann aufgrund des Grundfreibetrages eben 0€ - also steuerfrei. Das keine Steuer anfällt wird deshalb erst in der Steuererklärung festgestellt.
VG Das Juhn Partner Team
@@juhnsteuerberater vielen Dank!
hi ich hab eine kurze frage wie werden tokenomics behandelt in der steuer? sorry fürs off topic hatte in einem älteren video mal gefragt aber bekam da keine antwort lg
Es gibt ein Video zu cryptos.
Generell steuerlich hässlich.
@@seuri678 ich weiß aber da tokenomics neu sind wurde dazu nichts gesagt weil das Video älter ist
@@AmnesiaGamingHD tokenomics ist ein neuer Name für das gleiche, das Video gilt entsprechend. Werden Einkünfte generiert ja nein Unternehmerinitiative ja nein. für tokenomics würde ich mal sagen Einkünfte generiert ja Unternehmerinitiative nein. Alles weitere hat die Steuerbehörde eigentlich keine Ahnung.
Was noch fraglich ist, ist wenn man Vermögenswerte über so Tokens hält sprich z.B. samert Contracts der gesteuert wird über 5 Tokens man benötigt 3 Tokens, um eine Transaktion zu bestätigen selbst hat aber nur 2 andere 3 sind unbekannt, wie gross ist der wert der 2 usw.
Ich würde es einfach vorsichtig gleich manchen wie, wenn es eine AG wäre. Wenigstens kann man so das Vermögen ansammeln und kann dann alle Tricks anwenden, die bei einer AG funktionieren.
Ob man dann als Vertreter dafür tätig sein kann und so auf z.B. Binance zugreifen kann wird heikel. Wobei dies eben alles nicht so klar ist.
@@seuri678 bro ich will einfach nur wissen ob steuerfrei nach einem jahr oder nicht trotz reflections 😂
Hallo AmnesiaGamingHD,
grds. gilt, dass wenn die Token nicht nur gehalten werden sondern noch zur Einnahmenerzielung genutzt werden, dass sich in solchen Fällen die Frist auf 10 Jahr erhöht.
Alternativ empfehle ich schon mal, dass Sie die kommenden Videos im Auge behalten ;)
VG Das Juhn Partner Team
Lobbyist also 😅
Der eine redet davon, was neu ist und warum. Der andere macht sich schon darüber Gedanken wie man die Lücken dieses Gesetzes möglichst gut ausnutzen kann. Irgendwie schon ein bissel Makaber.