Sachenrecht Folge 14: Verfügung über Rechte an Grundstücken

Поділитися
Вставка
  • Опубліковано 18 гру 2024

КОМЕНТАРІ • 29

  • @moniquetebel5695
    @moniquetebel5695 Рік тому +17

    Hallo Herr Fries... Es ist einfach zu schön, sich Ihre Podcasts anzuschauen... Nicht nur, dass Sie einem das Lernen leicht machen durch Ihre verständlichen Erklärungen, sondern dabei auch noch so viel Spaß /Freude verbreiten und einem zum Schmunzeln bringen mit Ihrer lockeren natürlichen Art 😊 Toll, dass Ihnen irgendwie jeder Bereich zu gefallen scheint ...Mir hilft es wirklich zusätzlich sehr bei meinem Abschluss zur Notarfachwirtin... Ich wünsche Ihnen weiterhin viel Spaß!

  • @justus7985
    @justus7985 Рік тому +7

    Tolle Vorlesung ung besser als mein Repetitor. Danke :)

  • @gedorh
    @gedorh Місяць тому +1

    Bei 24:53 sagen Sie, dass die Frage der Notwendigkeit einer notariellen Beurkundung der Auflassung im zweistelligen Bereich einer mündlichen Prüfung dran kommen könnte und dass die Antwort wäre "nein, die Beurkundung ist nicht zwingend aber in der Praxis erfolgt sie eigentlich immer". Nun habe ich seit langem aber neben § 925 I den § 311b I 1 daneben stehen und frage mich, wie sich beide Normen zueinander verhalten? Ist die notarielle Beurkundung nun erforderlich oder nicht? Oder bezieht sich Ihre Aussage auf § 311b I 2, wonach die besondere Form fehlen darf, wenn Auflassung und Eintragung in das Grundbuch erfolgen?
    Vielen Dank für die ausführliche VL!

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  Місяць тому +1

      Die Antwort auf Ihre Frage ergibt sich aus dem Trennungsprinzip: Die Auflassung nach § 925 BGB ist Voraussetzung für den dinglichen Eigentumsübergang, während § 311b sich mit dem schuldrechtlichen Vertrag beschäftigt, auf dessen Grundlage die Auflassung erfolgt. Für den schuldrechtlichen Vertrag ist die notarielle Beurkundung (oder Heilung) erforderlich, für die Auflassung streng genommen nicht.

    • @gedorh
      @gedorh Місяць тому +1

      @@jurapodcast Vielen lieben Dank für die ausführliche und schnelle Antwort. Dass § 311b sich auf den schuldrechtlichen Vertrag bezieht, könnte man auch aus dem Verb "verpflichtet" entnehmen, das auf ein Verpflichtungsgeschäft hinweist. Lustigerweise habe ich an der Überschrift der Norm auch die §§ 433, 516 kommentiert und ebendiese Normen gestern vollkommen übersehen :D
      Aus Ihrer Antwort und der Erklärung in der VL entnehme ich also, dass die Parteien in der Regel den Vertrag (Kauf, Schenkung) notariell beurkunden lassen (müssen) und wenn sie schon beim Notar sind, dann auch die Auflassung (dingliche Verfügung) beurkunden lassen. Passt das so?
      Könnten Sie mir bitte Beispiele von zuständigen Stellen i.S.d. § 925 I 1 nennen? Außer die in § 925 I 2 und 3 natürlich.
      Nochmals danke!

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  Місяць тому +1

      @@gedorh Genau so, wie Sie sagen! Zuständige Stellen i.S.v. § 925 Abs. 1 S. 1 BGB waren früher auch Grundbuchämter und Amtsgerichte; heute sind es neben den Notaren auch Gerichte bei gerichtlichen Vergleichen und deutsche Konsularbeamte im Ausland.

    • @gedorh
      @gedorh Місяць тому +1

      @@jurapodcast dann ist das klar. Vielen Dank für die Antworten und Erklärungen.

  • @mogli7705
    @mogli7705 20 днів тому +1

    Ganz blöde Frage zur Terminologie...,
    Was ist eigentlich ein dingliches Recht?
    Ist das einfach ein Recht, das im BGB im 3. Buch geregelt ist + ggf das Anwartschaftsrecht als "wesensgleiches Minus" oder muss die Unterscheidung von dinglichen und schuldrechtlichen Rechten anders erfolgen?

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  13 днів тому

      Das trifft es ziemlich gut! Alles, was Sie im 3. Buch so finden, ob Nießbrauch, Grunddienstbarkeit oder vertragliches Pfandrecht, sind dingliche Rechte.

  • @lukischmidt97
    @lukischmidt97 3 роки тому +3

    Vielen Dank für die sehr sehr hilfreiche Einheit!
    Wissen Sie schon wann die anderen Folgen kommen werden?

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  3 роки тому +4

      Folge 15 kommt heute Abend, Folge 16 und 17 am 24. und 31. Mai. Die abschließende Folge 18 ist eine Sonderfolge mit einer Gesamtwiederholung und Klausurtipps; da lasse ich mir dann ein paar Wochen Zeit dafür...

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  3 роки тому +3

      Ich korrigiere mich: Die nächste Folge (16) kommt doch erst morgen (25. Mai); ich hatte den Feiertag übersehen. Ich bitte um Nachsicht...

  • @dilarabaysal9699
    @dilarabaysal9699 3 роки тому +3

    Hallo Herr Prof. Fries
    ich habe noch eine Frage zum Normverhältnis der §§ 925 u. 128 BGB. Ist der Unterschied zwischen den beiden genannten Paragraphen, derjenige das sich 128 BGB auf die Beurkundung des Grundstückskaufvertrages bezieht und § 925 BGB, auf die Auflassungserklärung bei derer beide Vertragsparteien, gleichzeitig anwesend sein müssen? Ich gehe davon aus, dass die Berurkundung des Kaufvertrages und die Beurkundung der Auflassungserklärung, in einem Notattermin vorgenommen werden. Ist das richtig?
    Beste Grüße

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  3 роки тому +5

      Wie Sie genau richtig sagen, kann die notarielle Beurkundung eines Vertrags nach § 128 BGB im Normalfall ungleichzeitig erfolgen, d.h. die Willenserklärungen können mit zeitlichem Versatz abgegeben und beurkundet werden. Für den Sonderfall Auflassung regelt nun § 925 Abs. 1 S. 1 BGB, dass beide Vertragsparteien (oder ihre Vertreter) gleichzeitig da sein müssen. Damit ist ganz streng genommen noch nicht gesagt, dass die Auflassungserklärungen auch im selben Termin vorzunehmen sind; es wäre ja denkbar, die zwei Willenserklärungen in zwei separaten Terminen aufzunehmen, wenn nur bei beiden Terminen beide Seiten anwesend sind. Das wäre aber praxisfern und die wohl hM verlangt tatsächlich die Auflassung in einem einzigen Termin (siehe etwa Ruhwinkel in MünchKommBGB, 2020, § 925 Rn. 19). Üblicherweise packt man in diesen Termin dann auch den Grundstückskaufvertrag, die Bewilligung der Vormerkung, die Bewilligung der Grundschuld etc. mit hinein; man macht hier also von § 128 BGB nur selten Gebrauch.

    • @dilarabaysal9699
      @dilarabaysal9699 3 роки тому +2

      @@jurapodcast Vielen Dank! Sehr erhellend! ☺
      Weiter so mit den Videos. Die Beispiele sind sehr hilfreich.

  • @ggfvfhjvvbjb
    @ggfvfhjvvbjb 5 місяців тому +1

    Könnten Sie vielleicht sagen, wieso für § 878 BGB Gutgläubigkeit nicht erforderlich ist? Ich kann mir bestimmte Dinge nicht merken, wenn ich es nicht ganz durchdrungen habe.

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  4 місяці тому

      § 878 BGB betrifft den Zeitraum, zu dem die erklärende Person bereits "fertig gehandelt hat" und nur noch auf das Grundbuchamt wartet. Das kann unter Umständen Wochen oder Monate dauern. Wenn in dieser Zeit beim Erklärenden eine Verfügungsbeschränkung eintritt, soll er nicht für die Behäbigkeit des Grundbuchamts büßen müssen.

  • @ggfvfhjvvbjb
    @ggfvfhjvvbjb 3 місяці тому +1

    wie kann man begründen, dass der § 878 BGB nur für eine rechtsgeschäftliche Übertragung gilt? AUs dem WOrtlaut ergibt sich das ja nicht unbedingt?

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  3 місяці тому

      § 878 BGB verweist auf §§ 873, 875, 877 BGB, und dort sind rechtsgeschäftliche Übertragungen geregelt.

  • @niklashorst1541
    @niklashorst1541 3 роки тому +1

    Gemäß 873 II 1 Var. BGB sind die Beteiligten an die Einigung gebunden, wenn der Einigungsvertrag notariell beurkundet wurde. Ist mir Einigungsvertrag hier die Auflassung gemäß § 925 gemeint? Bedeutet das dann, dass im Falle des Eigentumsübergang immer eine Bindung besteht oder meint notarielle Beurkundung in § 873 II etwas anderes als gleichzeitige Anwesenheit vor dem Notar im Sinne von § 925?

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  3 роки тому +6

      Gute Frage! § 873 BGB ist ggü. § 925 BGB die allgemeinere Vorschrift; die "Erklärungen" i.S.v. § 873 Abs. 2 Alt. 1 BGB können also eine Auflassung sein, sie können aber auch andere dingliche Rechte betreffen, z.B. einen Nießbrauch; und immer dann, wenn es um andere Rechte als das Grundeigentum selbst geht, handelt es sich eben nicht um eine Auflassung nach § 925 BGB. - Was notarielle Beurkundung einerseits und gleichzeitige Anwesenheit vor einer Notarin andererseits angeht: Das sind tatsächlich zwei voneinander zu trennende Begriffe. Notarielle Beurkundung ist gewissermaßen der Stempel der Notarin, gleichzeitige Anwesenheit ist die gleichzeitige physische Anwesenheit im Notarzimmer. Natürlich fällt beides in aller Regel zusammen, aber es wäre eben auch denkbar, dass die Willenserklärungen von der Notarin mit einem Tag Zeitversatz entgegengenommen werden (dann keine gleichzeitige Anwesenheit) oder dass die Parteien zwar gemeinsam im Notariat auftauchen, die Notarin ihre Erklärungen aber nicht beurkundet.

  • @EinRedlicherChrist
    @EinRedlicherChrist 2 роки тому +1

    Vielen Dank für die sehr verständlichen Vorlesungen!
    Leider ist mir noch nicht ganz klar wo § 899a genau anknüpft. Wird dadurch die Gutgläubigkeit des Erwerbers gefestigt oder ist dadurch das Grundbuch von vornherein richtig und es ist überhaupt kein gutgläubiger Erwerb nötig?

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  2 роки тому +1

      Gute Frage! Genau genommen festigt § 899a BGB nicht die Gutgläubigkeit des Erwerbers, sondern ermöglicht sie erst, und zwar in denjenigen Fällen, in denen das Grundbuch den Gesellschafterbestand nicht richtig wiedergibt.

  • @niklashorst1541
    @niklashorst1541 3 роки тому +1

    Wie lange dauert es immer so bis Dinge im Examen dran kommen? Könnte das neue Gesetz zur GbR, wenn es diese Legislaturperiode noch durchkommt, dann im Sommer 2022 im Examen laufen?

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  3 роки тому +3

      Art. 135 des Regierungsentwurfs sieht allerdings ein Inkrafttreten erst am 1. Januar 2023 vor. Wenn es dabei bleibt, sind für 2022 noch keine Klausuren nach neuem Recht zu erwarten, sondern eher solche zum alten Recht, die bei den Prüfungsämtern noch "liegengeblieben" sind und nun noch schnell raus müssen.

  • @niklashorst1541
    @niklashorst1541 3 роки тому +1

    Werden noch Videos zu Hypothek und Grundschuld kommen?

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  3 роки тому +2

      Ja, voraussichtlich am 31. Mai!