Weder mein Lehrbuch, noch die Uni Vorlesung konnte mir helfen. Ich habe hier in 1 std 40 min mehr gelernt als im ganzen letzten Semester. Schuldrecht wurde so zu einem Albtraum. Jetzt wirkt alles viel verständlicher und die Klausur wirkt nicht mehr so abschreckend. DANKE
Zum ersten Mal fühle ich mich beim Thema AGB-Recht so richtig "sicher". Dank Ihrer vorgeschlagenen Herangehensweise, insbesondere mit der richtigen Deutung der Gesetzeslektüre!
Sehr geehrter Herr Fries. Ich danke Ihnen zuerst für dieses informative Video. Allerdings hätte ich eine Frage bei folgenden Fall, an welcher Stelle ich die AGB anwende. Der Händler B fragt sich, ob er die Kosten der Lagerung vom Gewerbetreibenden A verlangen kann. Wir unterstellen, dass A sich in Annahmeverzug befand. Der A verweist dann B, auf eine im Vertrag gedruckte AGB, dass er bei Annahmeverzug keine Rechtsnachteile zu tragen braucht infolge höherer Gewalten. Zunächst wird das Schema des Annahmeverzuges geprüft für Anspruch entstanden als Anspruch des Ersatz der Mehraufwendungen (Lagerkosten) §304. Werden jetzt die AGB geprüft bei Anspruch erloschen/untergegangen? Oder bei Anspruch nicht durchsetzbar? Ich stehe da sehr am Schlauch und hoffe auf ein Feedback.
super anschaulich und strukturell dargestellt! könnten Sie "wider Treu und Glaube" in der Schuldumkehr ausarbeiten und ggf. auch Philosophisch analysieren?
Vielleicht haben Sie zum Thema (Rechtsphilosophie/Hermeneutik) auch eine Buchempfehlung, für den Anfang (?) So ein §Text/Fall gestaltet sich ja wie eine Skulptur um die man herumgehen muss, oder zur Not nochmal Dekonstruiieren/in die Einzelteile zerlegen, und in die Umgebung einbetten, um das in in seiner ganzen Wucht zu erfassen oder wirksam abzustellen.. Also auch als Kunststudent bringen Ihre Videos Spass! 3Dimensionales Denken, Skizzieren und die Feinheit der Sprache - danke. @@jurapodcast
@@user-jb1mk3zq8r Zumindest eine kleine Einführung dazu finden Sie in § 5 der Rechtstheorie von Rüthers/Fischer/Birk (in vielen Unibibliotheken auch online verfügbar).
Guten Abend Herr Fries. Ich habe mal eine Frage bzgl. Folie 8 (ca. 1:17:30 im Video). Das Beispiel für § 309 Nr. 6 lautet "Strafe für Kündigung vor Dienstantritt". Ich dachte Dienstvereinbarung wären nach § 310 IV S. 1 vom Anwendungsbereich ausgeschlossen?
Die Frage hat sich erübrigt. Aus Satz 2 ergibt sich gerade, dass AGB "eingeschränkt" für Arbeitsverträge gelten. Für mich war Dienstvereinbarung = Dienstvertrag iSd. §§ 611 ff. --> Lektion: "Immer die Norm weiterlesen :-)"
Lieber Herr Fries, erstmal vielen Dank für diese zahlreichen hilfreichen Videos!!! Allerdings hab ich noch eine Frage bezüglich eines Falls. Es geht um eine Klausel, die bestimmt, dass der Käufer für eine Sofortüberweisung 5 Euro bezahlt hat und jetzt Schadensersatz dafür haben will, weil er gehört hat, dass es rechtswidrig sei. Ich frage mich, ob ich wenn ich den 307 iii 1 prüfe, sagen kann, dass die Klausel von 270 a abweicht?? , wenn sie das verbietet. Und eigentlich will ich mich dann im Anschluss der Meinung anschließen, dass dieses Entgelt nicht von 270a umfasst ist. Und die zweite große Frage ist, prüft man das ganze über cic oder 812. Wenn Sie Zeit hätten ein Paar Sätze dazu zu sagen, wäre ich Ihnen sehr sehr dankbar. Ich lese seit Tagen und komme nicht wirklich zum Punkt :(. Vielen Dank im Voraus!!!
Vielen Dank für die Frage! Es klingt für mich etwas nach einer aktuell laufenden Hausarbeit, da möchte ich den Fall nicht für Sie lösen, sorry! Ich würde nur allgemein vielleicht mal ergebnisoffen prüfen, ob § 270a BGB überhaupt die Brücke des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB braucht. Und was die Anspruchsgrundlage anbetrifft, könnte man anstelle der c.i.c. auch an eine Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht denken. Viel Erfolg!
Hallo Herr Fries, vielen Dank für Ihre tollen, verständlichen Videos! Ich hätte noch eine Frage bezüglich des AGB-Rechts: Kann man in AGB-Klauseln auch festhalten mit wem man Verträge schließen möchte (bspw. nur mit Verbrauchern oder nur mit Unternehmern)? Viele Grüße!
Eine solche Klausel ist überraschend i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB und wird daher nicht Vertragsbestandteil. Es muss dem Vertragsangebot schon auf der Stirn stehen, dass es sich nur an Verbraucher oder nur an Unternehmer richtet, wenn der Anbieter sich nachher erfolgreich darauf berufen möchte.
Ich hätte eine Frage: Auf vielen (gebraucht) Verkaufsplattformen kann man sich selber und somit seinem Profil eine Beschreibung geben. Diese werden oftmals "missbraucht", indem man dort Ansprüche, Versandkosten und o.ä. ausschließt bzw. regelt. Als Beispiel nehmen wir jetzt eine Mutter, die immer mal (4-5 mal im Monat) Kinderklamotten im Wert von 5-15 € dort verkauft. Sind dies (wirksame) AGB´s? Vielen Dank für ihre Antwort!
Das werden regelmäßig AGB sein, die aber nicht unbedingt wirksam einbezogen sind und der Inhaltskontrolle standhalten. Nicht selten versuchen Verkäufer, den Käufern Ware mit versteckten Mängeln unterzujubeln und dann per Hinweis in der Artikelbeschreibung die Mängelhaftung auszuschließen. Da gilt dann regelmäßig schon der Vorrang der Individualabrede nach § 305b BGB: Wenn ich z.B. einen Pullover im Titel des Inserats als "neuwertig" beschreibe, ist das eine Individualvereinbarung, die einem Ausschluss der Mängelhaftung vorgeht. Darauf, ob der Verkäufer womöglich Unternehmer ist, kommt es dann vielfach gar nicht mehr an.
Vielen herzlichen Dank für Ihre wertvollen Videos! Ihre Einheiten und Notizen sind sehr gut strukturiert. Ich freue mich auf weitere Einheiten. Habe ich es richtig verstanden, dass im Falle des § 305c II die Art der Auslegung - kundenfreundlich oder kundenfeindlich - zur Wahl steht?
Vielen Dank für Ihre Frage! Genau genommen prüft man bei § 305c Abs. 2 BGB beides, sowohl die kundenfreundliche als auch die kundenfeindliche Auslegung. Dabei gibt es zwei Szenarien. Entweder die kundenfeindliche Auslegung führt nicht zur Unwirksamkeit der Klausel: Dann wird die Klausel automatisch kundenfreundlich ausgelegt. Oder aber die kundenfeindliche Auslegung führt zur Unwirksamkeit der Klausel und damit zum Rückfall auf das dispositive Gesetzesrecht: Dann vergleicht man das dispositive Gesetzesrecht mit dem Ergebnis der kundenfreundlichen Auslegung und nimmt von beiden Optionen diejenige, die für die Kundin besser ist. Regelmäßig wird das dispositive Gesetzesrecht besser sein; in diesem Fall muss man die Klausel kundenfeindlich auslegen, um für die Kundin das beste Ergebnis zu bekommen. Klingt komisch, ist aber hoffentlich verständlich. :)
Lieber Herr Fries, Ihre Videos sind der Hammer und helfen mir stets. Darf ich Sie fragen, woher Sie ihre Deka-Waage in Ihrem Regal haben? Ich suche schon lange eine solche... Viele Grüße, Mimi
Die Waage hab ich über eBay-Kleinanzeigen gebraucht gekauft. Es war aber auch ein Glücksgriff, denn weil ich gerade viel im Home Office bin, brauche ich eigentlich eine "Zweitwaage", aber da muss man lange lauern, bis man was Schickes findet... :-)
Hallo Herr Fries... erst einmal ein Dank für die super Erklärung..... Ich habe dazu eine Frage... wenn ich ein Sachverhalt unter einer Nummer zu § 308 prüfe und dies im Ergebnis nicht erfüllt ist ist muss ich dann § 307 Abs.1 u. 2 prüfen oder kann ich es dabei belassen und die AGB als wirksam erklären?
Gute Frage! § 307 BGB sollten Sie unbedingt immer anhängen; das ist die Generalklausel, auf die Sie zurückfallen, wenn die spezielleren Tatbestände der §§ 308 und 309 BGB nicht greifen. Nebenbei bemerkt: Zwischen Unternehmern sind die §§ 308 und 309 BGB gar nicht erst anwendbar, da gehen Sie direkt auf § 307 BGB.
Hallo Herr Fries, RIESEN LOB für dieses gut strukturierte Video! Nach konsequenter Weigerung, AGB-Recht zu lernen, bin ich überrascht, wie überschaubar es doch ist. Zur Vervollständigung meiner Gedankengänge habe ich allerdings noch zwei Fragen. Sind mit den Fällen des § 310 I BGB solche gemeint, in denen z.B. ein Unternehmer an einen anderen Unternehmer AGB stellt? Und da gem. § 310 I BGB der § 305 II BGB nicht anzuwenden ist, dürfte die Einbeziehung der AGB also nicht von den dort genannten Voraussetzungen abhängen, oder? Ich hoffe, ich habe dies richtig geschlussfolgert. Viele liebe Grüße von einer Dauerstudentin, die allmählich wieder Freude am Jurastudium hat :)
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung! Zu Ihren Fragen: Ja, in § 310 Abs. 1 BGB geht es im Wesentlichen um B2B-Geschäfte; auch hier gibt es eine AGB-Kontrolle, aber §§ 308 und 309 BGB gelten nicht unmittelbar, sondern werden nur als Indizien herangezogen, und wie Sie richtig sagen, steht die Einbeziehung nicht unter den hohen Voraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB, sondern es genügt, wenn man die Vertragserklärung des Klauselgegners irgendwie so auslegen kann, dass er der Einbeziehung der AGB zustimmt.
Ist das wirklich so relevant? Schön wäre es, wenn Frauen überall gleich bezahlt werden würden. Da wäre es mir vollkommen egal, ob im Beispiel eines Dozenten eine Käuferin oder ein Käufer vorkommt^^
Sofern ich alle Aussagen der Vorlesung mitbekommen habe, fehlen Äußerungen zu § 307 III BGB. Hieran sollte man - nach meinem Kenntnisstand - jedoch bei der Prüfung der Inhaltskontrolle, noch vor § 309 BGB, kurz denken. Sonst wie immer, trotz der überwiegend nur nationalen Bedeutung Ihrer Vorlesungen - was der Materie geschuldet ist -, reichen diese an "weltklasse" heran. Selten die Hintergründe und Zusammenhänge so gut übermittelt bekommen, wie bei Ihnen. Auch als Referendarin - ;-) - lohnen sich Ihre Vorlesungen. Ich wage sogar zu behaupten, dann allemal. Ich erkenne zunehmend, dass ich trotz erfolgreich abgeschlossenem 1. Examen die Dinge eher nur gelernt, anstatt verstanden habe. Die Zusammenhänge, Hintergründe und die Bedeutung der Regelungen vermittelt Sie wirklich herausragend!
Herzlichen Dank für das Lob und die Ergänzung! Und versprochen: § 307 Abs. 3 BGB lasse ich in der nächsten Auflage der Vorlesung nicht unter den Tisch fallen!
Weder mein Lehrbuch, noch die Uni Vorlesung konnte mir helfen. Ich habe hier in 1 std 40 min mehr gelernt als im ganzen letzten Semester. Schuldrecht wurde so zu einem Albtraum. Jetzt wirkt alles viel verständlicher und die Klausur wirkt nicht mehr so abschreckend. DANKE
Das freut mich, herzlichen Dank für das positive Feedback!
Danke! Die Videos sind auch noch in der Examensvorbereitung sehr hilfreich. :)
Das freut mich, vielen Dank!
Vielen lieben Dank für die tolle Strukturierung und Aufmachung! Ihre Videos helfen wirklich enorm, die Materie zu verstehen.
Das freut mich, vielen Dank!
Zum ersten Mal fühle ich mich beim Thema AGB-Recht so richtig "sicher". Dank Ihrer vorgeschlagenen Herangehensweise, insbesondere mit der richtigen Deutung der Gesetzeslektüre!
Das freut mich, Dankeschön!
Vielen Dank! Hervorragend erklärt - und sehr sympathisch.
Vielen Dank!
Sehr anschaulich und verständlich erklärt! Vielen Dank dafür. :)
Herzlichen Dank für die nette Rückmeldung!
Vielen Dank Herr Fries! Wirklich toll gemacht. Sie haben mir deutlich bei meiner Prüfungsvorbereitung geholfen.
Gern geschehen!
Vielen Dank Martin 🙏😄
Toll!
herzlichen Dank!!
Sehr gerne 😊
Danke. :)
Sehr geehrter Herr Fries. Ich danke Ihnen zuerst für dieses informative Video. Allerdings hätte ich eine Frage bei folgenden Fall, an welcher Stelle ich die AGB anwende. Der Händler B fragt sich, ob er die Kosten der Lagerung vom Gewerbetreibenden A verlangen kann. Wir unterstellen, dass A sich in Annahmeverzug befand. Der A verweist dann B, auf eine im Vertrag gedruckte AGB, dass er bei Annahmeverzug keine Rechtsnachteile zu tragen braucht infolge höherer Gewalten. Zunächst wird das Schema des Annahmeverzuges geprüft für Anspruch entstanden als Anspruch des Ersatz der Mehraufwendungen (Lagerkosten) §304. Werden jetzt die AGB geprüft bei Anspruch erloschen/untergegangen? Oder bei Anspruch nicht durchsetzbar? Ich stehe da sehr am Schlauch und hoffe auf ein Feedback.
Für mich hört sich das am ehesten nach einer Frage an, die sogar schon das Entstehen des Anspruchs betrifft.
super anschaulich und strukturell dargestellt! könnten Sie "wider Treu und Glaube" in der Schuldumkehr ausarbeiten und ggf. auch Philosophisch analysieren?
Hmm ich denke mal darüber nach…
Vielleicht haben Sie zum Thema (Rechtsphilosophie/Hermeneutik) auch eine Buchempfehlung, für den Anfang (?) So ein §Text/Fall gestaltet sich ja wie eine Skulptur um die man herumgehen muss, oder zur Not nochmal Dekonstruiieren/in die Einzelteile zerlegen, und in die Umgebung einbetten, um das in in seiner ganzen Wucht zu erfassen oder wirksam abzustellen.. Also auch als Kunststudent bringen Ihre Videos Spass! 3Dimensionales Denken, Skizzieren und die Feinheit der Sprache - danke. @@jurapodcast
@@user-jb1mk3zq8r Zumindest eine kleine Einführung dazu finden Sie in § 5 der Rechtstheorie von Rüthers/Fischer/Birk (in vielen Unibibliotheken auch online verfügbar).
Guten Abend Herr Fries. Ich habe mal eine Frage bzgl. Folie 8 (ca. 1:17:30 im Video). Das Beispiel für § 309 Nr. 6 lautet "Strafe für Kündigung vor Dienstantritt". Ich dachte Dienstvereinbarung wären nach § 310 IV S. 1 vom Anwendungsbereich ausgeschlossen?
Die Frage hat sich erübrigt. Aus Satz 2 ergibt sich gerade, dass AGB "eingeschränkt" für Arbeitsverträge gelten. Für mich war Dienstvereinbarung = Dienstvertrag iSd. §§ 611 ff. --> Lektion: "Immer die Norm weiterlesen :-)"
@@davekutzke8821 Genau! Eine Dienstvereinbarung ist so eine Art Betriebsvereinbarung für den öffentlichen Dienst, vgl. www.buzer.de/63_BPersVG.htm.
Lieber Herr Fries, erstmal vielen Dank für diese zahlreichen hilfreichen Videos!!! Allerdings hab ich noch eine Frage bezüglich eines Falls. Es geht um eine Klausel, die bestimmt, dass der Käufer für eine Sofortüberweisung 5 Euro bezahlt hat und jetzt Schadensersatz dafür haben will, weil er gehört hat, dass es rechtswidrig sei. Ich frage mich, ob ich wenn ich den 307 iii 1 prüfe, sagen kann, dass die Klausel von 270 a abweicht?? , wenn sie das verbietet. Und eigentlich will ich mich dann im Anschluss der Meinung anschließen, dass dieses Entgelt nicht von 270a umfasst ist. Und die zweite große Frage ist, prüft man das ganze über cic oder 812. Wenn Sie Zeit hätten ein Paar Sätze dazu zu sagen, wäre ich Ihnen sehr sehr dankbar. Ich lese seit Tagen und komme nicht wirklich zum Punkt :(. Vielen Dank im Voraus!!!
Vielen Dank für die Frage! Es klingt für mich etwas nach einer aktuell laufenden Hausarbeit, da möchte ich den Fall nicht für Sie lösen, sorry! Ich würde nur allgemein vielleicht mal ergebnisoffen prüfen, ob § 270a BGB überhaupt die Brücke des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB braucht. Und was die Anspruchsgrundlage anbetrifft, könnte man anstelle der c.i.c. auch an eine Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht denken. Viel Erfolg!
@@jurapodcast Dankeschön!
Hallo Herr Fries,
vielen Dank für Ihre tollen, verständlichen Videos!
Ich hätte noch eine Frage bezüglich des AGB-Rechts: Kann man in AGB-Klauseln auch festhalten mit wem man Verträge schließen möchte (bspw. nur mit Verbrauchern oder nur mit Unternehmern)?
Viele Grüße!
Eine solche Klausel ist überraschend i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB und wird daher nicht Vertragsbestandteil. Es muss dem Vertragsangebot schon auf der Stirn stehen, dass es sich nur an Verbraucher oder nur an Unternehmer richtet, wenn der Anbieter sich nachher erfolgreich darauf berufen möchte.
@@jurapodcast Vielen Dank!
Ich hätte eine Frage: Auf vielen (gebraucht) Verkaufsplattformen kann man sich selber und somit seinem Profil eine Beschreibung geben. Diese werden oftmals "missbraucht", indem man dort Ansprüche, Versandkosten und o.ä. ausschließt bzw. regelt. Als Beispiel nehmen wir jetzt eine Mutter, die immer mal (4-5 mal im Monat) Kinderklamotten im Wert von 5-15 € dort verkauft. Sind dies (wirksame) AGB´s? Vielen Dank für ihre Antwort!
Das werden regelmäßig AGB sein, die aber nicht unbedingt wirksam einbezogen sind und der Inhaltskontrolle standhalten. Nicht selten versuchen Verkäufer, den Käufern Ware mit versteckten Mängeln unterzujubeln und dann per Hinweis in der Artikelbeschreibung die Mängelhaftung auszuschließen. Da gilt dann regelmäßig schon der Vorrang der Individualabrede nach § 305b BGB: Wenn ich z.B. einen Pullover im Titel des Inserats als "neuwertig" beschreibe, ist das eine Individualvereinbarung, die einem Ausschluss der Mängelhaftung vorgeht. Darauf, ob der Verkäufer womöglich Unternehmer ist, kommt es dann vielfach gar nicht mehr an.
Vielen herzlichen Dank für Ihre wertvollen Videos! Ihre Einheiten und Notizen sind sehr gut strukturiert. Ich freue mich auf weitere Einheiten.
Habe ich es richtig verstanden, dass im Falle des § 305c II die Art der Auslegung - kundenfreundlich oder kundenfeindlich - zur Wahl steht?
Vielen Dank für Ihre Frage! Genau genommen prüft man bei § 305c Abs. 2 BGB beides, sowohl die kundenfreundliche als auch die kundenfeindliche Auslegung. Dabei gibt es zwei Szenarien. Entweder die kundenfeindliche Auslegung führt nicht zur Unwirksamkeit der Klausel: Dann wird die Klausel automatisch kundenfreundlich ausgelegt. Oder aber die kundenfeindliche Auslegung führt zur Unwirksamkeit der Klausel und damit zum Rückfall auf das dispositive Gesetzesrecht: Dann vergleicht man das dispositive Gesetzesrecht mit dem Ergebnis der kundenfreundlichen Auslegung und nimmt von beiden Optionen diejenige, die für die Kundin besser ist. Regelmäßig wird das dispositive Gesetzesrecht besser sein; in diesem Fall muss man die Klausel kundenfeindlich auslegen, um für die Kundin das beste Ergebnis zu bekommen. Klingt komisch, ist aber hoffentlich verständlich. :)
@@jurapodcast Sehr verständlich. Lieben Dank für Ihre Antwort!
Lieber Herr Fries,
Ihre Videos sind der Hammer und helfen mir stets.
Darf ich Sie fragen, woher Sie ihre Deka-Waage in Ihrem Regal haben? Ich suche schon lange eine solche...
Viele Grüße,
Mimi
Die Waage hab ich über eBay-Kleinanzeigen gebraucht gekauft. Es war aber auch ein Glücksgriff, denn weil ich gerade viel im Home Office bin, brauche ich eigentlich eine "Zweitwaage", aber da muss man lange lauern, bis man was Schickes findet... :-)
@@jurapodcast Danke für Ihre Antwort. So etwas habe ich mir schon gedacht. Ich liege auch schon lange auf der Lauer... Drücken Sie mir die Daumen! ;-)
Hallo Herr Fries... erst einmal ein Dank für die super Erklärung..... Ich habe dazu eine Frage... wenn ich ein Sachverhalt unter einer Nummer zu § 308 prüfe und dies im Ergebnis nicht erfüllt ist ist muss ich dann § 307 Abs.1 u. 2 prüfen oder kann ich es dabei belassen und die AGB als wirksam erklären?
Gute Frage! § 307 BGB sollten Sie unbedingt immer anhängen; das ist die Generalklausel, auf die Sie zurückfallen, wenn die spezielleren Tatbestände der §§ 308 und 309 BGB nicht greifen. Nebenbei bemerkt: Zwischen Unternehmern sind die §§ 308 und 309 BGB gar nicht erst anwendbar, da gehen Sie direkt auf § 307 BGB.
Ich mag sehr, dass Sie das generische Femininum verwenden!!!
Das freut mich, vielen Dank!
Hallo Herr Fries,
RIESEN LOB für dieses gut strukturierte Video!
Nach konsequenter Weigerung, AGB-Recht zu lernen, bin ich überrascht, wie überschaubar es doch ist. Zur Vervollständigung meiner Gedankengänge habe ich allerdings noch zwei Fragen.
Sind mit den Fällen des § 310 I BGB solche gemeint, in denen z.B. ein Unternehmer an einen anderen Unternehmer AGB stellt?
Und da gem. § 310 I BGB der § 305 II BGB nicht anzuwenden ist, dürfte die Einbeziehung der AGB also nicht von den dort genannten Voraussetzungen abhängen, oder?
Ich hoffe, ich habe dies richtig geschlussfolgert.
Viele liebe Grüße von einer Dauerstudentin, die allmählich wieder Freude am Jurastudium hat :)
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung! Zu Ihren Fragen: Ja, in § 310 Abs. 1 BGB geht es im Wesentlichen um B2B-Geschäfte; auch hier gibt es eine AGB-Kontrolle, aber §§ 308 und 309 BGB gelten nicht unmittelbar, sondern werden nur als Indizien herangezogen, und wie Sie richtig sagen, steht die Einbeziehung nicht unter den hohen Voraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB, sondern es genügt, wenn man die Vertragserklärung des Klauselgegners irgendwie so auslegen kann, dass er der Einbeziehung der AGB zustimmt.
@@jurapodcast vielen lieben dank ! So macht jura Spaß !
Vielen Dank!
Sehr gerne!
Sie sind tatsächlich der erste Dozent, den ich höre, der immer gendert bzw. überhaupt gendert.. "Richterin/Unternehmerin/Verbraucherin".. Danke!
Vielen Dank für das Feedback!
Ist das wirklich so relevant? Schön wäre es, wenn Frauen überall gleich bezahlt werden würden. Da wäre es mir vollkommen egal, ob im Beispiel eines Dozenten eine Käuferin oder ein Käufer vorkommt^^
Sofern ich alle Aussagen der Vorlesung mitbekommen habe, fehlen Äußerungen zu § 307 III BGB. Hieran sollte man - nach meinem Kenntnisstand - jedoch bei der Prüfung der Inhaltskontrolle, noch vor § 309 BGB, kurz denken.
Sonst wie immer, trotz der überwiegend nur nationalen Bedeutung Ihrer Vorlesungen - was der Materie geschuldet ist -, reichen diese an "weltklasse" heran. Selten die Hintergründe und Zusammenhänge so gut übermittelt bekommen, wie bei Ihnen. Auch als Referendarin - ;-) - lohnen sich Ihre Vorlesungen. Ich wage sogar zu behaupten, dann allemal. Ich erkenne zunehmend, dass ich trotz erfolgreich abgeschlossenem 1. Examen die Dinge eher nur gelernt, anstatt verstanden habe. Die Zusammenhänge, Hintergründe und die Bedeutung der Regelungen vermittelt Sie wirklich herausragend!
Herzlichen Dank für das Lob und die Ergänzung! Und versprochen: § 307 Abs. 3 BGB lasse ich in der nächsten Auflage der Vorlesung nicht unter den Tisch fallen!
@@jurapodcast 🙂