Sachenrecht Folge 17: Hypothek und Grundschuld

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  • Опубліковано 22 гру 2024

КОМЕНТАРІ • 68

  • @natalie1586
    @natalie1586 Рік тому +21

    Wow, vielen vielen vielen Dank für diese unfassbar lehrreiche, humorvolle, verständliche und herzliche Vorlesung!
    Ihre Erklärungskünste und die Positivität, die Sie vermitteln, um uns Studenten die Angst am lernen und verstehen zu nehmen sind einfach nur der Wahnsinn - bitte machen Sie weiter so.
    Danke, Danke, Danke!

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  Рік тому +1

      Danke für das sehr nette Feedback und Ihnen weiter viel Erfolg im Studium!

  • @fewelli
    @fewelli 2 роки тому +23

    Auch von mir ein riesen Dankeschön. Super hilfreich für meine Examensvorbereitung.
    Und danke für die "Sprechpausen" zwischen durch - lässt einen das Gesagte kurz verarbeiten und sacken. Hammer!

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  2 роки тому +1

      Herzlichen Dank für das nette Feedback!

  • @luisahollmann6480
    @luisahollmann6480 Рік тому +20

    1000 Dank! Ihre Vorlesungen sind gold wert!

  • @aliceanonym
    @aliceanonym 10 місяців тому +1

    Vielen Dank das Sie das Problem mit der forderungsentkleideten Hypothek so kleinschrittig und genau erklärt haben! Ich hatte das Problem in der Übung aber habe es nie verstanden, jetzt aber schon! ☺
    PS: Das Bild mit der Maske ist super!

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  10 місяців тому

      Das freut mich, vielen Dank!

    • @fknape
      @fknape 9 місяців тому +1

      Oder:
      Wenn die Hypothek (als Rechtsfolge) mit der Forderung abgetreten wird,
      dann hängt die dicke Hypothek am Bein der Forderung wie Tarzan.
      Und damit sie nicht runterfällt (keine Forderung) lebt die Forderung nochmal für eine Sekunde auf und rettet das nun einsame Leben der Hypothek.
      #romantisch🤓

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  9 місяців тому +1

      @@fknape Nice!

    • @fknape
      @fknape 9 місяців тому +1

      Aber die Auffassung, dass eine Forderung dann doch gutgläubig entsteht, halte ich für dogmatisch unvertretbar.
      Erstens ist das grundsatzwidrig und zweitens wäre dann ein Bedürfnis am sachenrechtlichen Erwerb einer Hypothek dafür ursächlich, dass plötzlich eine schuldrechtlich nichtige Forderung reanimiert wird.
      Auch der Ausdruck in Ansehung der Forderung): „als nichtig anzusehen ist“
      Das heißt aber auch hier nicht, dass die Forderung wirklich von Anfang an nichtig ist (das war sie ja auch nicht). Auch die Rechtsfolge der Anfechtung fingiert nur die anfängliche Nichtigkeit (man tun so als ob).
      Kenne das Argument nicht, aber sollte ich es mal brauchen, benutze ich das🤓

  • @SOS91199
    @SOS91199 2 роки тому +8

    Großes Dankeschön für dieses tolle Video und insgesamt für die ganze Reihe Sachenrecht. Ich gucke mir das gerade als Rechtsreferendar kurz vor dem 2. Staatsexamen zur Auffrischung des Sachenrechts an und finde es super hilfreich. Klasse Struktur und dabei die Fokussierung auf die wichtigen Punkte. Besonders gut gefallen mir die kleinen Beispiele zur Veranschaulichung, weil sie das Grundverständnis dadurch in die Praxis/Fallbearbeitung übertragen und das fortlaufende nahe Arbeiten an den Normen.
    Uneingeschränkte Empfehlung von mir und vielen Dank für Ihre ganze Mühe, hätte Sie gerne bereits zu Uni Zeiten als Dozent gehabt.

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  2 роки тому +1

      Herzlichen Dank, das ist sehr nett!

  • @henrychinaski8686
    @henrychinaski8686 Рік тому +3

    Danke für die tolle Vorlesungsreihe!

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  Рік тому +1

      Freut mich, wenn es Ihnen nützt!

  • @simonpanzer1299
    @simonpanzer1299 2 роки тому +4

    Vielen Dank für dieses Angebot. Sich in solche doch relativ trockenen Themen einzuarbeiten ist immer anstrengend aber mit Ihren Vorlesungen gleich tausend mal einfacher. Vor allem, weil man durch Ihre Vorlesung immer ein Grundverständnis für den Zweck der Vorschriften/die Systematik bekommt.

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  2 роки тому

      Vielen Dank für die nette Rückmeldung!

  • @mirkolurz2138
    @mirkolurz2138 3 роки тому +8

    VIelen Dank für Ihre Mühe! Super zum wiederholen kurz vor dem Examen :)

  • @VincentGleich
    @VincentGleich Рік тому +1

    Vielen vielen Dank!!!!!

  • @MHLLM
    @MHLLM Рік тому +1

    Danke für die großartige Vorlesung 😊

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  Рік тому

      Danke für die nette Rückmeldung!

  • @vegapunk6837
    @vegapunk6837 Рік тому +1

    Sehr geehrter Herr Fries,
    ich habe eine spezielle Frage zur Grundschuld, und zwar welche Ansprüche der Zweiterwerber einer Briefgrundschuld gegen den Ersterwerber haben kann. Ich bedanke mich schon mal im Voraus.

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  Рік тому

      Das ist schwer so pauschal zu sagen. Man tut jedenfalls nicht schlecht daran, sich die vertragliche Beziehung zwischen beiden genau anzuschauen und neben Primäransprüchen auch Sekundäransprüche zu prüfen.

  • @tobiasstohlmann1066
    @tobiasstohlmann1066 3 роки тому +5

    Vielen Dank für die tolle Vorlesung.

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  3 роки тому +1

      Gerne, vielen Dank für die Rückmeldung!

  • @KOe-nv2zq
    @KOe-nv2zq Рік тому +2

    Sehr geehrter Herr Fries, zunächst danke ich Ihnen sehr für den kostenfreien Zugriff auf die Podcasts, ich habe Sachenrecht (wovor ja alle immer warnen und Panik verbreiten) tatsächlich durch Ihren Unterricht verstanden... Ich habe eine Frage bzgl. der Einheit 17, speziell unter Übertragung einer Hypothek, gutgläubiger Erwerb (Mitreißtheorie vs. Trennungstheorie): und zwar findet sich auf S.4 der Folien dieser Satz: "Wenn die Eigentümerin zahlt, geht die Forderung entweder gemäß § 1143 BGB auf sie über (wenn Eigentümerin ≠ Schuldnerin) oder die Forderung erlischt nach § 362 BGB (wenn Eigentümerin = Schuldnerin)" - dabei verstehe ich nciht ganz den Zusammenhang, denn wenn wir doch gerade bei der Trennungstheorie annehmen, dass der gutgläubige Erwerbe einer Forderung bei dem gutgläubigen Erwerb einer Hypothek nicht möglich ist, sprich man keine Forderung, sondern nur eine forderungsentkleidete Hypothek erwirbt, frage ich mich was damit gemeint ist, wenn die Eigentümerin zahlt (worauf? und weiß sie nciht, dass sie keine Forderung hat?) und welche Forderung dann entweder gem. §1134 auf sie übergeht oder nach §362 erlischt ? Ich hoffe, dass ich die Frage nciht zu kompliziert formuliert habe. Zudem hätte ich eine weitere Frage: WO genau, also unter welchem Prüfungspunkt, bei welcher möglichen Fallfrage würde es auf den Streit (gut. Erwerb einer Forderung bei Erwerb einer Hypothek) genau ankommen?
    Vielen Dank !!! Beste Grüße aus Frankfurt am Main

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  Рік тому

      § 1143 BGB macht dasselbe wie § 774 BGB für die Bürgschaft und § 1225 BGB beim vertraglichen Pfandrecht: Sobald diejenige Person, die den Kredit sichert, in Anspruch genommen wird und zahlt, erhält sie per Legalzession die gesicherte Forderung und kann sie nunmehr als Regressforderung gegen den Schuldner einsetzen.

  • @ZimmoC
    @ZimmoC 3 роки тому +36

    Vielen Dank für Ihre Vorlesung Sachenrecht und insbesondere auch diese Folge! Gern möchte ich meinen Kommilitonen/innen noch einen Ihrer Kollegen empfehlen. Es gibt online frei verfügbar ein Tutorium Sachenrecht von Herrn Dr. Matthias Fervers (ebenfalls LMU). In dieser aufgezeichneten Arbeitsgemeinschaft werden klausurträchtige Problemfälle auch noch einmal auseinandergenommen.

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  3 роки тому +20

      Herzlichen Dank für den Hinweis, völlig richtig: Matthias Fervers ist großartig und uneingeschränkt zu empfehlen!

    • @jaquim6383
      @jaquim6383 Рік тому +1

      Wo finde ich denn das Tutorium? vielen Dank für die Empfehlung!

  • @manfredarnabman1372
    @manfredarnabman1372 Рік тому +2

    Sehr geehrter Herr Fries,
    Ich habe eine Verständnisfrage zu Ihrer Tabelle bei 1:34:08.
    Spalte: Eigentümer und Schuldner personenidentisch bei Grundschuld (oben rechts).
    Wie ich das verstehe gehen Sie in der Tabelle davon aus, dass Forderung aufeinmal bezahlt wird (§362 I) und dazu die einzig gesicherte ist.


    Was genau passiert aber mit der Grundschuld während der Schuldner die gesicherte Forderung in Raten abbezahlt und die Grundschuld zusätzl. alle künftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung absichert (weite Zweckabrede)?
    
Meine Meinung:
    Aus dem SiV hat der Schuldner zwar einen Anspruch auf Rückübertragung der Grundschuld. Der ist jedoch nach §158 I BGB aufschiebend auf den endgültigen(!) Fortfall des Sicherungszwecks bedingt.
    Wenn der Schuldner auf die gegenwärtige Forderung zahlt, dann dürfte er eigentlich gar keinen (teilweisen oder vollständigen) Anspruch auf Rückübertragung der Grundschuld bekommen, oder? Denn der Sicherungszweck der Grundschuld besteht ja noch vollständig im Hinblick auf künftige Forderungen.
    Ich danke Ihnen ganz herzlich für Ihre Vorlesung und Ihre Zeit! Beste Grüße aus Münster! #Raketenphysik.

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  Рік тому +1

      Grundsätzlich kommt es in Fällen der Teilabzahlung einer Schuld zu einer nachträglichen Übersicherung, die einen Anspruch des Schuldners auf Freigabe der nicht mehr benötigten Sicherheiten auslöst. Hier könnte man das durch nachträgliche Einfügung einer entsprechenden Begrenzung im Sicherungsvertrag realisieren. Aber wie Sie schon sagen: Wenn die Grundschuld noch weitere, künftige Forderungen besichern soll, ergibt eine solche Beschränkung keinen Sinn, d.h. hier bleibt die Grundschuld voll bestehen.

  • @vanessavida5917
    @vanessavida5917 8 місяців тому +1

    Vielen Dank für die hilfreiche Vorlesung. Eine Frage hätte ich noch bzgl. der Grundschuld. In welchen Fällen wird nur auf die Grundschuld gezahlt, und warum?

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  8 місяців тому

      Wenn ich nicht Schuldner der Forderung, sondern nur der Grundschuld bin, werde ich auf die Grundschuld zahlen. In der Praxis ist das die Ausnahme, in der Klausur lässt sich das aber so konstruieren.

  • @simonpanzer1299
    @simonpanzer1299 2 роки тому +1

    1:57:53 Sind Sie sich sicher, dass der § 1157 S. 1 BGB nicht auf die Grundschuld angewendet werden kann und stattdessen auf den Sicherungsvertrag abgestellt werden muss? Schließlich sagt der § 1192 Abs. 1a S. 2 BGB ja sogar, dass der § 1157 BGB im Übrigen, also S. 1, unberührt bleibt. Ich sehe hier auch keine Akzessorietät zur Forderung.

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  2 роки тому

      Ja, wenn man genau hinsieht, ist das tatsächlich streitig, vgl. etwa Kiehnle in BeckOGK BGB § 1157 Rn. 30 f. Vielen Dank für die Ergänzung!

  • @swearlyyy
    @swearlyyy 8 місяців тому +1

    Wie immer - ein Meisterwerk!
    Bezüglich der Akzessorietät ist der Merksatz "Forderung geht Hand in Hand mit Bürgschaft, Vormerkung, Hypothek und Pfand" auch nicht so verkehrt 🙂
    Eine Frage stellt sich mir dann doch: wenn man eine Eigentümerhypothek in der Prüfung als eine Eigentümergrundschuld bejaht, nachdem man da seine Ausführungen zu gemacht hat, prüft man dann wie gewohnt weiter? Oder bricht man die Hypotheksprüfung ab und prüft als Grundschuld? Vielleicht stehe ich gerade auch auf dem Schlauch, aber es wäre super wenn sie mir das beantworten können 🙂
    Vielen Dank Herr Fries!

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  8 місяців тому

      Es kommt immer auf die Fallfrage an, wie man das Sicherungsmittel in die Prüfung integriert. Aber Sie gehen in die richtige Richtung: Ich kann keine Sicherung per Hypothek bejahen, wenn ich unterwegs feststelle, dass es sich um eine Grundschuld handelt.

  • @manfredarnabman1372
    @manfredarnabman1372 Рік тому +1

    Geht die Hypothek auch automatisch mit der Forderung über, wenn die Forderung nach §405 BGB gutgläubig erworben wurde? Oder muss ich in diesem Falle trotzdem auf §§1138 Var.1, 892 I 1 BGB zurückgreifen?
    Beste Grüße!

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  Рік тому +1

      Sorry für die späte Antwort! Zu Ihrem Fall muss ich noch einmal nachfragen: Meinen Sie die Konstellation, in der jemand unter Vorlage des Hypothekenbriefs die hypothekatisch gesicherte Forderung abtritt? § 405 BGB gilt nämlich nicht für den Hypothekenbrief, denn der bezieht sich im Unterschied zur 405-Konstellation nicht auf die Forderung, sondern auf die Hypothek selbst... Ausführlich Lieder in BeckOGK BGB, 9/2022, § 405 Rn. 31.

    • @manfredarnabman1372
      @manfredarnabman1372 Рік тому +1

      @@jurapodcast Hallo Herr Fries, danke für Ihre Antwort. Ich meinte folgendes: Zweiterwerb einer Brief- oder Buchhypothek.Das "Nichtbestehen" der Forderung kann nach §§1138 Var.1 iVm 892 I 1 BGB überwunden werden und zwar so dass die eigentlich nicht bestehende Forderung für eine juristische Sekunde fingiert wird. Kann das tatsächliche Nichtbestehen der Forderung auch durch §405 BGB, also den Erwerb einer "Scheinforderung" überwunden werden? Also ist eine Fiktion der Forderung über §1138 BGB unnötig, wenn ein Fall des §405 BGB vorliegt?
      Ich hoffe das ergibt Sinn..

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  Рік тому +1

      Vorab: Ein Zweiterwerb ist im Kontext von § 405 BGB nur mit dessen zweiter Alternative (Abtretungsausschluss) möglich, weil bei der ersten Alternative (Scheingeschäft) bisher keine Hypothek existiert. Haben wir also einen Fall, wo jemand in Unkenntnis eines bestehenden Abtretungsausschlusses gutgläubig die Forderung erwirbt, folgt die Hypothek akzessorisch auf dem Fuße, ohne dass es dafür die Stütze der §§ 1138, 892 BGB braucht.

  • @smartandroidDE
    @smartandroidDE 2 роки тому +1

    Guten Tag, vielen Dank für die gelungene Vorlesung, zu der ich zwei Fragen habe:
    1. Ist aus Ihrer Sicht der "gutgläubige Forderungserwerb" iRd § 1138 gleichermaßen streitig, wenn die Forderung überhaupt nie zur Entstehung gelangt ist (wie in Ihrem Beispiel) und wenn die Forderung zwar entstanden ist, aber (infolge eines Fehlers bei einer zwischenzeitlichen weiteren Abtretung) in Wahrheit gar nicht dem (zwischenzeitlich) Eingetragen sondern weiter dem ursprünglichen Gläubiger zusteht, es also zu einem "echten" Auseinanderfallen von Forderung und Hypothek käme? Ich hatte es bislang so wahrgenommen, dass doch relativ große Einigkeit herrscht, dass es in der ersten Situation die Forderung nicht gutgläubig entsteht, während es (nur) im zweiten Fall umstritten ist, ob die bestehende Forderung eben "mitgerissen" wird oder beim ursprünglichen Gläubiger verbleibt. Entsprechend verstehe ich auch die Differenzierung, die Lieder im MüKo bei § 1153 Rn. 14ff vornimmt.
    2. Warum halten Sie die Thesen in dem von Ihnen erwähnten Aufsatz in der JURA für steil? Ich fand sie jedenfalls nicht uneinleuchtend und zumindest im MüKo bei § 1138 Rn. 16ff. werden sie ja inzwischen von Lieder auch (unter Aufgabe seiner vorherigen Auffassung) geteilt. Warum sind Sie nicht überzeugt?
    Vielen Dank für eine Antwort im Voraus und mit freundlichen Grüßen aus Heidelberg

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  2 роки тому

      Erst einmal sorry für die späte Antwort! Zur Sache: In der Tat bezieht sich der Meinungsstreit zwischen Einheits- und Trennungstheorie auf den Fall, wo die Forderung existiert, aber jemand anderem als der Zedentin zusteht; das ist in meiner mündlichen Darstellung vielleicht nicht gut rübergekommen, ich habe es aber in den Notizen noch einmal präzisiert. Im Hinblick auf die These, die forderungsentkleidete Hypothek sei eine Grundschuld: Die These finde ich steil im Sinne von mutig, aber durchaus einleuchtend; man sollte nur wissen, dass das nicht jeder so sieht, vgl. etwa Arndt Kiehnle in BeckOGK BGB, § 1138 Rn. 18, oder Hans Wolfsteiner in Staudinger, BGB, § 1138 Rn. 8.

    • @smartandroidDE
      @smartandroidDE 2 роки тому +1

      @@jurapodcast Vielen Dank für die Antwort!

  • @marcducree3264
    @marcducree3264 3 роки тому +4

    Super Video! Generell sind die Einheiten immer super zum Auffrischen des Stoffes. Eine kurze Frage habe ich zum Streit zwischen Einheits- und Trennungstheorie. Bei mir im Rep wurde gelehrt, dass es gerade anders herum ist und die Einheitstheorie herrschend. Auch der MüKo (§ 1153 Rn. 16), indem die Trennungstheorie vertreten wird, benennt die Einheitstheorie als h.M. Daher meine Frage an Sie, ob sich da das Bild gedreht hat oder aus welchem Grund Sie die Trennungstheorie als herrschend ansehen. freundliche Grüße aus Berlin!

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  3 роки тому +6

      Die Einheitstheorie wird z.B. abgelehnt von Wolfsteiner in Staudinger, BGB, 2019, § 1138 Rn. 10, von Kiehnle in BeckOGK BGB, 2020, § 1138 Rn. 17, und - wie Sie selbst sagen - von Lieder in MüKoBGB, 2020, § 1153 Rn. 16. Das sind schon mal die drei großen BGB-Kommentare. In diesen Kommentaren gibt es eine Fülle von Verweisen auf BefürworterInnen beider Meinungen. Nach meiner Wahrnehmung "herrscht" gerade in letzter Zeit eher die Trennungstheorie, aber OK, das kann man anders sehen. Im Examen geht's eh nicht um das Herrschen, sondern um das Überzeugen, aber das wissen Sie ja. ;-)

    • @marcducree3264
      @marcducree3264 3 роки тому +1

      @@jurapodcast ok super vielen Dank für die Antwort :)

  • @dilarabaysal9699
    @dilarabaysal9699 3 роки тому +3

    Hallo Herr Prof. Fries,
    ich habe eine Frage zur Hypothek. Habe ich das richtig verstandenen, dass die Hypothek sich bei vollständiger Tilgung der Forderung die Hypothek automatisch wieder auf den Eigentümer übergeht und diese zu einer Eigentümergrundschuld wird?
    Kann ich also die Hypothek im Grundbuch stehenlassen und diese immer wieder nutzen, um ein Darlehensvertrag abzusichern?
    Ich denke schon, oder? Ich kann mir nur so die Existenz des § 1179a BGB erklären.
    Vielen Dank für die Beantwortung der Frage und für die Vorlesungen! Gerne die Mischung von Zeichnung und Folien beibehalten. Gerade bei komplexeren Thehmen ( z.B Geheißerwerb ) war es sehr hilfreich!!!
    Wann kommt Einheit 18 online?
    Beste Grüße
    Dilara Baysal

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  3 роки тому

      Das haben Sie genau richtig verstanden, dem ist nichts hinzuzufügen! (Und Einheit 18 ist seit gestern online, haben Sie vermutlich gesehen.)

  • @julianmuller6631
    @julianmuller6631 3 роки тому +2

    Guten Tag,
    zunächst einmal vielen vielen Dank für die klasse Videos.
    Ich hätte eine Frage bezüglich des gutgläubigen Zweiterwerbs der Hypothek für den Fall, dass die Forderung nicht wirksam geworden ist, aber gleichwohl eine Hypothek in das Grundbuch eingetragen wurde. Bei Nicht-Entstehung wird die Hypothek aber ja zur Eigentümerhypothek und folglich zur Eigentümergrundschuld. Liegt dann im Ergebnis bei gutgläubigem Erwerb in dem Fall, dass die Forderung fehlt, nicht immer ein Doppelmangel vor ? Sprich sowohl die fehlende Berechtigung hinsichtlich der Forderung als auch der Hypothek sind zu überwinden ?
    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  3 роки тому

      Ja genau, wenn sowohl die Forderung als auch die Berechtigung fehlt, liegt ein Doppelmangel vor. Das klingt noch recht simpel - beantwortet das schon Ihre Frage?

  • @Klara-pm5qn
    @Klara-pm5qn 3 роки тому +2

    Tausend Dank für diese wunderbare Vorlesung! Wissen Sie schon, wann Sie den Rest der Vorlesung hochladen werden? Herzliche Grüße

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  3 роки тому

      Es fehlt noch eine abschließende Folge. Ich bemühe mich, sie in der zweiten Monatshälfte online zu stellen. Vielen Dank für Ihre Geduld!

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  3 роки тому

      Die abschließende Folge kommt nach aller Voraussicht am 2. August 2021 abends... Herzlichen Dank für Ihre Geduld!

  • @Thasurio
    @Thasurio 3 роки тому +6

    Vielen lieben Dank für diese tollen Einheiten zu den Büchern des BGBs!
    Werden sie ggf. auch noch das Gesellschaftsrecht in einer Vorlesungsreihe behandeln?
    Ihre Einheiten haben mir stets dabei geholfen das Zivilrecht in seiner Breite zu verstehen und anzuwenden.
    Mit freundlichen Grüßen.

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  3 роки тому

      Vielen Dank für das Feedback! Gesellschaftsrecht ist nicht meine Spezialisierung, deswegen ist das in absehbarer Zeit nicht geplant, sorry!

  • @pobag1095
    @pobag1095 3 роки тому +1

    Hallo zusammen,
    ich hätte auch noch eine kurze Frage: Wenn A zwar die briefhypothek Kraft Abretung der zu sichernde Forderung und durch Übergabe des Hypothekenbriefs „erwirbt“, gleichzeitig das Grundbuch jedoch nicht geändert wird und mithin noch der alte Eigentümer dort drinnen steht - hat A die Briefhypothek dann wirksam erworben ?

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  3 роки тому +1

      Gute Frage! Ja, A hat die Briefhypothek dann bereits erworben, das Grundbuch ist insoweit unrichtig und sollte "nachgezogen" werden. Kontrollüberlegung: Käme es auch für die Übertragung einer Briefhypothek letztlich auf den Publizitätsträger Grundbuch an, könnte man sich den Publizitätsträger Brief sparen.

  • @uschi3794
    @uschi3794 3 роки тому +3

    ,, Die Eigentümerin befriedigt die Schuldnerin ,, . Auch eine Möglichkeit des Ausgleichs :-) .