Du kannst Dich einfach, wenn es sich zeitlich nicht überschneidet in eine Erbrechts VL setzen. Habe ich auch gemacht ohne SchuldR BT gehört zu haben. Das geht schon im Grundstudium, wäre aber vor dem 3en Sem absolut nicht zu empfehlen. Hat schon einen Sinn das die 5 Bücher nacheinander gelesen werden laut Plan.
@@janesa5097 Völlig richtig :) Da denkt man in den unteren Semestern nur noch nicht so viel dran und Hinweise dahingehend sind leider auch eher rar... Ist jedenfalls ein sehr interessanter Bereich auch!
Hallo Herr Frieß, erst einmal ganz herzlichen Dank für diesen lehrreichen und kostenfreien Vortrag! Hinsichtlich des Inhalts eines Testaments würde mich noch interessieren, ob und inwieweit es hier inhaltliche Beschränkungen bezüglich den potenziellen Erben gibt? Also wenn zum Beispiel zu viele Erben benannt werden oder welche, die nicht auffindbar sind. Oder wenn Firmen benannt werden, die es gar nicht gibt. Ist das Testament dann teilweise nichtig und gilt für den unklaren Teil die gesetzliche Erbfolge? Und wie konkret kann im Testament das Vermögen zugeordnet werden (Erbe A Auto, Erbe B Haus...). Dann wäre das ja keine Gesamthand sondern eine Singularsukzession? Ich freue mich sehr, von Ihnen zu hören. Freundliche Grüße von einem interessierten Zuhörer
Vielen Dank für Ihre Fragen! Der Reihe nach: Zu viele Erben kann es nicht geben, theoretisch können es auch 100 oder 1.000 sein. Wenn ein Erbe existiert, aber nicht auffindbar ist, bleibt er doch Erbe, so wie auch das Eigentum an einem Haus oder einem Fahrzeug nicht wechselt, nur weil jemand unbekannt verzogen ist; das ändert sich erst mit der Todeserklärung nach dem Verschollenheitsgesetz. Wenn es hingegen die als Erbin eingesetzte natürliche oder juristische Person gar nicht gibt, kann sie auch nicht Erbin sein; wer dann den ihr zugedachten Teil erbt, ist eine Frage der Auslegung des Testaments. Hat diese Person einmal existiert, ist aber bereits vorverstorben, kommen zunächst Ersatzerben zum Zuge, ansonsten wächst der Erbteil den anderen Erben an (§§ 2096 ff. BGB). Schließlich zur Zuordnung einzelner Vermögensgegenstände: Eine Singularsukzession gibt es im deutschen Erbrecht nicht, daher lässt sich diese Zuordnung nur über ein Vermächtnis oder eine Teilungsanordnung erreichen.
lieber Herr Fries, was ist eigentlich der Unterschied zwischen: Unterschriften gelten "entsprechend" oder "analog" ? Ich dachte bisher immer das sei das Gleiche, aber Sie haben in diesem Video differenziert. vielen Dank!
Das BGB enthält eine Vielzahl von Anordnungen, Normen aus anderem Kontext im hiesigen Kontext entsprechend anzuwenden. Gehen Sie mal auf www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html und suchen Sie dann mit Strg+F das Wort "entsprechend"; dann sehen Sie, was ich meine. Von einer Analogie spricht man demgegenüber, wenn die o.g. gesetzliche Anordnung fehlt; weil man sich dann nicht direkt auf das Gesetz berufen kann, muss man die zwei zentralen Analogievoraussetzungen "Regelungslücke" und "vergleichbare Interessenlage" prüfen, bevor man die kontextfremde Norm analog anwendet.
Schönen guten Abend. Ich habe eine Frage. Wenn ein Erblasser seit 12 Jahren vor Testamentserstellung und bei der Erstellung komplett erblindet ist. Ist dieses von ihm handschriftlich geschriebene Testament wirksam? Oder unwirksam wegen Verstoss der Formvorschrift für Blinde? Danke und liebe Grüsse P.S. toll was Sie machen.🌺
Blinde können privatschriftlich testieren, wenn sie das Geschriebene lesen können; es funktioniert also z.B. mit Punktschrifttafel und Griffel, ansonsten ist das nach § 2247 Abs. 4 BGB kaum machbar.
Kann man in einer Klausur im Falle des § 2270 BGB den Begriff "Akzessorietät" verwenden ? Ich meine das in einem Kaiser-Skript gelesen zu haben, allerdings haben diese Skripte keinen wissenschaftlichen Anspruch. PS: Ich lerne unter anderem zum 1.sten Examen teilsweise mit Büchern und Skripten für das 2.te, weil die mehr Bezug zur Praxis haben und weniger theorielastig sind, wo ich den Wald vor lauter Bäumen nicht sehe 😄
Zunächst einmal: Es ist keine Schande, mit Skripten zu lernen, keine Angst! Zu Ihrer Frage: Mir ist klar, was bei § 2270 BGB mit dem Begriff der Akzessorietät gemeint ist (nämlich: Wenn eine Verfügung kippt, kippt auch die andere), man verwendet den Begriff hier aber üblicherweise nicht, deswegen würde ich es auch nicht tun.
@@jurapodcast Ich habe zusätzlich noch den Brox / Walker und ein Fallbuch zum Erbrecht, allerdings finde ich Skripte hilfreich, um den roten Faden zu erkennen. Danke für die Info. Der Begriff klingt gut, hatte beim Lesen aber Assoziationen mit einer Hypothek und deshalb war ich mir unsicher, ob man ihn auch bei 2270 BGB verwenden kann.
Wenn ein Erbl mit B einen ErbV ohne zusätzl Vereinbarung schließt, kann der Erbl den Vertragserben dann im Nachhinein noch beschweren oder beschränken? Würde tippen nicht oder?
Wenn zB ein Erblasser mit einem gesetzlichen Erben erster Ordnung einen Erbvertrag schließt, ist dann das Testament des Erblassers unwirksam, wenn dieses nicht mit dem Erbvertrag deckungsgleich ist?
Der Fall mit dem OLG und der Testamentszeichnung bei Minute 38:00 ist ein Paradebeispiel dafür wie das Recht seine Dienstfunktion im Konflikt Verlässlichkeit von Regeln vs Sinn u Zweckhaftigkeit verlieren kann. Da hätten die nicht teleologisch reduzieren können?
Könnte sich ein nicht pflichtteilsberechtigter oder ein pflichtteilsberechtigter eigentlich per §2274 die selben Rechte wie ein enterbter Pflichtteilsberechtigter sie qua Gesetz aus §2325(1) hat, vertraglich zusichern? Dafür spräche die Privatautonomie, dagegen, das wenn der Nachlass nicht ausreicht ein Rechtsverhältnis zu beschenkten dritten entsteht, welches mir in diesem konkreten Fall Bauchschmerzen bereitet.
Könnten Sie mir noch einmal den Unterschied zwischen einem gemeinschaftlichen Testament und einem Berliner Testament erklären? Soweit ich das verstehe ist das Berliner Testament eine Form des gemeinschaftlichen Testaments. Aber für ein Berliner Testament ist ja ein gemeinschaftliches Testament erforderlich. Wie könnte denn ein gemeinschaftliches Testament aussehen, das kein Berliner Testament ist?
Das wäre zB ein Testament, in dem Eheleute, die beide Kinder, aber keine gemeinsamen Kinder haben, diese Kinder als Erben einsetzen, so dass jeweils auch die Kinder des anderen Ehegatten miterben.
@@jurapodcast Vielen Dank für die Antwort! Ich verstehe das aber leider nicht so recht. Ich dachte, dass es bei einem Berliner Testament auch nur darauf ankommt, dass ein Dritter oder mehrere Dritte eingesetzt werden. Das wäre doch aber bei Ihrem Beispiel auch der Fall. Oder kommt es nur darauf an, dass es eben keine gemeinsamen Kinder sind?
@@danielschoppach9596 Sie haben Recht, der Begriff "Berliner Testament" wird häufig weit verstanden in dem Sinne, dass nicht nur gemeinsame Abkömmlinge, sondern auch beliebige Dritte als Erben eingesetzt werden können. Ein Beispiel für ein gemeinschaftliches Testament, das auch nach dieser weiten Definition kein Berliner Testament darstellt, ist eine gemeinsame Verfügung, wo das Rote Kreuz Alleinerbe sein soll, zugunsten der Kinder aber Vermächtnisse ausgesetzt werden. Oder viel einfacher: ein gemeinsam errichtetes Testament ohne wechselbezügliche Verfügungen. Letztlich ist das gemeinschaftliche Testament ja nur eine Formerleichterung, wechselbezügliche Verfügungen müssen darin nicht enthalten sein.
Wenn man möchte, das ein Erblasser eine Bedingung (§158) in eine VvTw einbaut, so das seine Erben nur etwas bekommen bei tun oder unterlassen von irgendwas, würde das eigentlich immer gegen den §2302 verstoßen oder gibt es da ein jur Tricks?
Danke für das tolle neue Video! Noch eine Frage. Wäre es möglich, dass man auch Fälle in dieser Vorlesung hier bespricht. Weil in den Uniklausuren und im Examen muss man ja dann wahrscheinlich Fälle lösen.
Gute Idee! Ich packe das auf meine To-Do-Liste, ich werde das aber nicht in die Vorlesung integrieren, sondern eher als eigene Fallreihe aufsetzen. In der Zwischenzeit schauen Sie mal in Fall 11 meiner BGB-Übung unter ua-cam.com/video/cdYMPxcKAqM/v-deo.html bzw. www.jura-podcast.de/bgb-uebung/, da ist zumindest ein Erbrechtsfall schon mal online verfügbar.
Ich hätte da mal eine Fragen. 1 Ich bin mit meinem Mann seit 5 Jahren verheiratet und 29 zusammen. Nun gibt es ein Testament von 1984 das ich nicht kenne. 2. Wir haben 3 gemeinsame Kinder 3.Wir haben uns letztes Jahr ein Haus gekauft, was passiert jetzt damit ? Muss ich das Haus jetzt wieder verkaufen? Da er noch mehr Kinder aus früheren Ehen hat.
Heißt, also auch wenn sich eine nichtverwandte Person von einer anderen ein Vermächtnis vertraglich zusichert, heißt das ganze trotzdem ErbV obwohl ein Vermächtnis vertraglich vereinbart wurde (§2278(2)) und die Person nichts erben wird?
Das Vermächtnis im §2274 ErbV kann der Vertragsvermächtnisnehmer auch nach 20 Jahren noch von der Erbengemeinschaft herausverlangen, weil dieses nicht verjährt, richtig?
Nein, der Vermächtnisanspruch verjährte zwar bis 2010 erst nach 30 Jahren, seitdem ist es aber die regelmäßige (= dreijährige) Verjährungsfrist, § 195 BGB.
@@jurapodcast kontraintuitiv, dass auch vertragliche Ansprüche der Verjährung unterliegen, denn beim Dauerschuldverhältnis Mietvertrag würde ja keiner auf die Idee kommen nach 3 Jahren sind Ansprüche auf Mietzahlung und Mietsachengebrauchsüberlassung verjährt
@@jurapodcast Moment, ein Vermächtnisvertrag ähnlich wie ein Erbvertrag, bei dem sich der Erblasser zu einem Vermächtnis verpflichtet gibt es doch gar nicht? Oder geht auch ein "Vermächtnisvertrag" (§ 2279)?
@@janesa5097 Doch, das ergibt sich aus einem Gegenschluss zu § 2278 Abs. 2 BGB. "Vermächtnisvertrag" heißt es aber nur, wenn im Vertrag nicht auch eine Erbeinsetzung vorgenommen wird.
Wie ist eigentlich der §1973 zu verstehen? Das man auch Erben außerhalb der gesetzlichen Ordnungen einsetzen kann oder das bei zwei Erben 1 Ordnung/Kinder einer zb 75% bekommt und der andere nur den Pflichtteil, also 25%?
@@jurapodcastFries Glaube ich meinte den §1937 ivm. §2087, da steht "den Erben" im Gesetz. Die Norm klingt so als dürfte es nur einen geben, sonst müsste es ja "den oder die Erben" heißen. Zurück zur Frage: Der Erblasser kann jede beliebige Quotierung der Miterbenanteile vornehmen, solange jeder seinen Pflichtteil bekommt, richtig? Also, dass zB bei nichtvorhandensein eines Ehegattens und zB nur zwei Erben 1 Ordnung/Kinder einer zb 75%-x bekommt und der andere nur den Pflichtteil, also 25%+x? Und das x halt in diesem Fall jeden beliebigen Wert zwischen 1 und 50 annehmen kann im Rahmen der gewillkürten Erbfolge, richtig?
§2281 verweist auf das testamentarische Anfechtungsrecht welches sich ja am §133 aufhängt. Da aber der §1941 ein Vertrag ist, warum ist hier nicht der objektive Empfängerhorizont §157, "die verständige Würdigung des Falles" der Anfechtungsnorm §119 relevant?🧐
Gute Frage! Tatsächlich spielt der Empfängerhorizont hier keine entscheidende Rolle, was man z.B. daran erkennen kann, dass der Gesetzgeber über § 2078 Abs. 2 BGB gerade auch den einseitigen Motivirrtum als Anfechtungsgrund anerkennt. Der Grund für diese gesetzgeberische Entscheidung: Das Vertrauen des anderen Vertragsteils wiegt beim Erbvertrag weniger schwer als beim allgemeinen Vertrag.
Gehört die Hausnummer § 2302 nicht eigentlich ins SchuldR AT? Die hätte ich möglicherweise unter den §311b einsortiert, weil verbotenes Verpflichtungsgeschäft. Warum es zu §139 die lex specialis §2085 gibt, darüber könnte man auch nachdenken.
In § 2302 BGB geht es um einen Vertrag, an dem ein Erblasser beteiligt ist, in § 311b Abs. 4 und 5 BGB hingegen um Verträge unter potenziell Begünstigten; das ist der Grund dafür, warum die Vorschriften an so unterschiedlichen Stellen stehen.
@@janesa5097 Das sind schon die wichtigsten Formen. Auch die Begünstigung einer Person durch eine Teilungsanordnung oder eine Auflage kann eine Zuwendung sein, siehe Leipold in MünchKommBGB, § 2065 Rn. 27.
§1941 (2) = Die Parteien eines Erbvertrags MÜSSEN sein, zum einem: der/die Erblasser Die Parteien des Erbvertrages KÖNNEN seien: Ehegatte, gesetzliche Erben Ordnung 1-n, sowie jede beliebige dritte natürliche oder jur Person, richtig?
Wenn ein Erblasser mit einem Erben in T0 einen Erbvertrag schließt, dann kann er immer noch ein gültiges Testament zum Zeitpunkt T1 errichten solange sich Testament und Erbvertrag nicht gegenseitig widersprechen? Dann würde es zwei "letztwillige" Verfügungen geben.
@@jurapodcast Und wenn Testament in T1 mit Erbvertrag in T0 im Konflikt steht, kann man dann pauschal sagen ErbV gilt immer wegen der vertragl Bindungswirkung oder kann es auch auf Konstellationen geben, in denen dann das Testament wirksam wird? Dann würde es auf die Art ankommen wie T1 Testament u T0 ErbV konfligieren.
@@jurapodcast Ich halte fest: der/die Erblasser(in) kann immer mehrere GÜLTIGE Verfügungen von Todes wegen errichten, solange diese sich nicht gegenseitig ausschließen. Das können wegen §2258 (1) 2er Halbsatz beliebig viele letztwillige Verfügungen sein und wahrscheinlich dann auch beliebig viele Erbverträge die alle bei Erbfall gelten, solange Sie sich nicht widersprechen?
Erbvertrag sui generis / Trennungsprinzip Was ist eigentlich, wenn eine Erblasserin die nur noch 2 Abkömmlinge hat sich erst dem einen Abkömmling gegenüber per Erbvertrag zu einer z.B. 68% Erbschaftsbeteiligung verpflichtet und dann ein Jahr später ein Erbvertrag mit dem anderen Abkömmling schließt und sich diesen gegenüber auch zu einer 68% Erbschaftsbeteiligung verpflichtet? Bei Schuldverträgen kann man sich ja verpflichten so oft man will und schadensersatzpflichtig machen. Es kann aber nur einer von 2 Abkömmlingen 68% von 100 bekommen. Welcher? §2289 hilft nicht weiter. Wie löst man sowas?
Mit etwas gutem Willen kann man das vielleicht doch in den § 2289 Abs. 1 BGB hineinlesen; überwiegend würde man das aber in der Tat nicht dem Gesetz, sondern der Natur des Erbvertrags entnehmen. Keine schöne Antwort, ich weiß...
@@jurapodcast Die Erbverträge würden sich ja gegenseitig widersprechen, bzw. die Einhaltung des einen würde die Einhaltung des anderen unmöglich machen. Aber §275(1) Alt1. wäre in so einer Konstellation wohl nicht anwendbar?
@@jurapodcast § 2278 charakterisiert den Erbvertrag. Er ist weder im Schuldrecht BT angesiedelt noch im Sachenrecht. Könnte man sagen der § 2278 hat aus Parteisicht desjenigen der die letztwillige Verfügung vornimmt "Verfügungs" Charakter in einem reinen erbrechtlichen Sinne? Der Begriff des Verfügungsgeschäfts im sachenrechtlichen Sinne hat wahrscheinlich mit der "Verfügung"(RG das auf ein bestehendes Recht einwirkt - aufhebt, ändert, belastet, überträgt) im ErbR nicht viel am Hut? Aus Sicht des nicht letztwillig verfügenden hat der ErbV tendenziell eher verpflichtungsgeschäftlichen Charakter?
Ich finde es immer wieder faszinierend, wie Sie den Stoff so locker rüberbringen. Wissenschaftskommunikation auf ganz hohem Niveau.
Herzlichen Dank, das ist sehr nett! 😊
Vielen Dank für den Content!
@@Paula-xo7uc Gerne!
Tolle Vorlesung, vielen Dank!
Sehr gern geschehen!
Ich denke, im Grundstudium kommt Erbrecht leider oft zu kurz. In dieser Folge gehen einem wieder mal einige Lichter auf
Dann lassen wir das Licht mal an... ;-)
Du kannst Dich einfach, wenn es sich zeitlich nicht überschneidet in eine Erbrechts VL setzen. Habe ich auch gemacht ohne SchuldR BT gehört zu haben. Das geht schon im Grundstudium, wäre aber vor dem 3en Sem absolut nicht zu empfehlen. Hat schon einen Sinn das die 5 Bücher nacheinander gelesen werden laut Plan.
@@janesa5097 Völlig richtig :)
Da denkt man in den unteren Semestern nur noch nicht so viel dran und Hinweise dahingehend sind leider auch eher rar...
Ist jedenfalls ein sehr interessanter Bereich auch!
Hallo Herr Frieß,
erst einmal ganz herzlichen Dank für diesen lehrreichen und kostenfreien Vortrag! Hinsichtlich des Inhalts eines Testaments würde mich noch interessieren, ob und inwieweit es hier inhaltliche Beschränkungen bezüglich den potenziellen Erben gibt? Also wenn zum Beispiel zu viele Erben benannt werden oder welche, die nicht auffindbar sind. Oder wenn Firmen benannt werden, die es gar nicht gibt. Ist das Testament dann teilweise nichtig und gilt für den unklaren Teil die gesetzliche Erbfolge?
Und wie konkret kann im Testament das Vermögen zugeordnet werden (Erbe A Auto, Erbe B Haus...). Dann wäre das ja keine Gesamthand sondern eine Singularsukzession?
Ich freue mich sehr, von Ihnen zu hören.
Freundliche Grüße von einem interessierten Zuhörer
Vielen Dank für Ihre Fragen! Der Reihe nach:
Zu viele Erben kann es nicht geben, theoretisch können es auch 100 oder 1.000 sein.
Wenn ein Erbe existiert, aber nicht auffindbar ist, bleibt er doch Erbe, so wie auch das Eigentum an einem Haus oder einem Fahrzeug nicht wechselt, nur weil jemand unbekannt verzogen ist; das ändert sich erst mit der Todeserklärung nach dem Verschollenheitsgesetz.
Wenn es hingegen die als Erbin eingesetzte natürliche oder juristische Person gar nicht gibt, kann sie auch nicht Erbin sein; wer dann den ihr zugedachten Teil erbt, ist eine Frage der Auslegung des Testaments. Hat diese Person einmal existiert, ist aber bereits vorverstorben, kommen zunächst Ersatzerben zum Zuge, ansonsten wächst der Erbteil den anderen Erben an (§§ 2096 ff. BGB).
Schließlich zur Zuordnung einzelner Vermögensgegenstände: Eine Singularsukzession gibt es im deutschen Erbrecht nicht, daher lässt sich diese Zuordnung nur über ein Vermächtnis oder eine Teilungsanordnung erreichen.
Danke
Gerne!
lieber Herr Fries,
was ist eigentlich der Unterschied zwischen: Unterschriften gelten "entsprechend" oder "analog" ?
Ich dachte bisher immer das sei das Gleiche, aber Sie haben in diesem Video differenziert.
vielen Dank!
Das BGB enthält eine Vielzahl von Anordnungen, Normen aus anderem Kontext im hiesigen Kontext entsprechend anzuwenden. Gehen Sie mal auf www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html und suchen Sie dann mit Strg+F das Wort "entsprechend"; dann sehen Sie, was ich meine. Von einer Analogie spricht man demgegenüber, wenn die o.g. gesetzliche Anordnung fehlt; weil man sich dann nicht direkt auf das Gesetz berufen kann, muss man die zwei zentralen Analogievoraussetzungen "Regelungslücke" und "vergleichbare Interessenlage" prüfen, bevor man die kontextfremde Norm analog anwendet.
Schönen guten Abend. Ich habe eine Frage. Wenn ein Erblasser seit 12 Jahren vor Testamentserstellung und bei der Erstellung komplett erblindet ist. Ist dieses von ihm handschriftlich geschriebene Testament wirksam? Oder unwirksam wegen Verstoss der Formvorschrift für Blinde? Danke und liebe Grüsse
P.S. toll was Sie machen.🌺
Blinde können privatschriftlich testieren, wenn sie das Geschriebene lesen können; es funktioniert also z.B. mit Punktschrifttafel und Griffel, ansonsten ist das nach § 2247 Abs. 4 BGB kaum machbar.
@@jurapodcast vielen Dank für Ihre Antwort das hilft mir weiter. Lg🌺🌻🌹
Kann man in einer Klausur im Falle des § 2270 BGB den Begriff "Akzessorietät" verwenden ? Ich meine das in einem Kaiser-Skript gelesen zu haben, allerdings haben diese Skripte keinen wissenschaftlichen Anspruch. PS: Ich lerne unter anderem zum 1.sten Examen teilsweise mit Büchern und Skripten für das 2.te, weil die mehr Bezug zur Praxis haben und weniger theorielastig sind, wo ich den Wald vor lauter Bäumen nicht sehe 😄
Zunächst einmal: Es ist keine Schande, mit Skripten zu lernen, keine Angst! Zu Ihrer Frage: Mir ist klar, was bei § 2270 BGB mit dem Begriff der Akzessorietät gemeint ist (nämlich: Wenn eine Verfügung kippt, kippt auch die andere), man verwendet den Begriff hier aber üblicherweise nicht, deswegen würde ich es auch nicht tun.
@@jurapodcast Ich habe zusätzlich noch den Brox / Walker und ein Fallbuch zum Erbrecht, allerdings finde ich Skripte hilfreich, um den roten Faden zu erkennen. Danke für die Info. Der Begriff klingt gut, hatte beim Lesen aber Assoziationen mit einer Hypothek und deshalb war ich mir unsicher, ob man ihn auch bei 2270 BGB verwenden kann.
Können Erblasser eigentlich auch einem nondum conceptus etwas vermachen (ähnlich wie §2101)?
Ja, das ist möglich, vgl. § 2178 BGB.
Kann sich eine natürliche oder juristische Person auch per §1941 als Vorerbe oder Nacherbe einsetzen lassen?
Ja, das ist möglich!
Wenn ein Erbl mit B einen ErbV ohne zusätzl Vereinbarung schließt, kann der Erbl den Vertragserben dann im Nachhinein noch beschweren oder beschränken? Würde tippen nicht oder?
Nein, insoweit gilt auch zu Lasten des Erblassers "pacta sunt servanda".
@@jurapodcast Aber im ErbVertrag selbst können Beschwerungen und Beschränkungen und Bedingungen (§158) vereinbart werden, richtig?
@@janesa5097 Ja, durchaus!
Wenn zB ein Erblasser mit einem gesetzlichen Erben erster Ordnung einen Erbvertrag schließt, ist dann das Testament des Erblassers unwirksam, wenn dieses nicht mit dem Erbvertrag deckungsgleich ist?
Genau, wegen § 2289 Abs. 1 S. 1 BGB.
Der Fall mit dem OLG und der Testamentszeichnung bei Minute 38:00 ist ein Paradebeispiel dafür wie das Recht seine Dienstfunktion im Konflikt Verlässlichkeit von Regeln vs Sinn u Zweckhaftigkeit verlieren kann. Da hätten die nicht teleologisch reduzieren können?
Hätten sie können, haben sie nicht wollen...
Ist ein Schenkungsversprechen nach §2301 eine zulässige Verfügung im Sinne des §2278?
Ja, genau, wegen der in § 2301 BGB vorgesehenen Rechtsfolge.
Könnte sich ein nicht pflichtteilsberechtigter oder ein pflichtteilsberechtigter eigentlich per §2274 die selben Rechte wie ein enterbter Pflichtteilsberechtigter sie qua Gesetz aus §2325(1) hat, vertraglich zusichern? Dafür spräche die Privatautonomie, dagegen, das wenn der Nachlass nicht ausreicht ein Rechtsverhältnis zu beschenkten dritten entsteht, welches mir in diesem konkreten Fall Bauchschmerzen bereitet.
Man müsste das als Vermächtnis gestalten. Die Herausforderung dabei wäre, die Verfügung bestimmt genug zu formulieren.
Könnten Sie mir noch einmal den Unterschied zwischen einem gemeinschaftlichen Testament und einem Berliner Testament erklären? Soweit ich das verstehe ist das Berliner Testament eine Form des gemeinschaftlichen Testaments. Aber für ein Berliner Testament ist ja ein gemeinschaftliches Testament erforderlich. Wie könnte denn ein gemeinschaftliches Testament aussehen, das kein Berliner Testament ist?
Das wäre zB ein Testament, in dem Eheleute, die beide Kinder, aber keine gemeinsamen Kinder haben, diese Kinder als Erben einsetzen, so dass jeweils auch die Kinder des anderen Ehegatten miterben.
@@jurapodcast Vielen Dank für die Antwort! Ich verstehe das aber leider nicht so recht. Ich dachte, dass es bei einem Berliner Testament auch nur darauf ankommt, dass ein Dritter oder mehrere Dritte eingesetzt werden. Das wäre doch aber bei Ihrem Beispiel auch der Fall. Oder kommt es nur darauf an, dass es eben keine gemeinsamen Kinder sind?
@@danielschoppach9596 Sie haben Recht, der Begriff "Berliner Testament" wird häufig weit verstanden in dem Sinne, dass nicht nur gemeinsame Abkömmlinge, sondern auch beliebige Dritte als Erben eingesetzt werden können. Ein Beispiel für ein gemeinschaftliches Testament, das auch nach dieser weiten Definition kein Berliner Testament darstellt, ist eine gemeinsame Verfügung, wo das Rote Kreuz Alleinerbe sein soll, zugunsten der Kinder aber Vermächtnisse ausgesetzt werden. Oder viel einfacher: ein gemeinsam errichtetes Testament ohne wechselbezügliche Verfügungen. Letztlich ist das gemeinschaftliche Testament ja nur eine Formerleichterung, wechselbezügliche Verfügungen müssen darin nicht enthalten sein.
Vielen Dank, jetzt hab ich's!@@jurapodcast
Wenn man möchte, das ein Erblasser eine Bedingung (§158) in eine VvTw einbaut, so das seine Erben nur etwas bekommen bei tun oder unterlassen von irgendwas, würde das eigentlich immer gegen den §2302 verstoßen oder gibt es da ein jur Tricks?
§ 2302 BGB verlangt immerhin einen Vertrag, das ist mehr als eine Bedingung.
Danke für das tolle neue Video! Noch eine Frage. Wäre es möglich, dass man auch Fälle in dieser Vorlesung hier bespricht. Weil in den Uniklausuren und im Examen muss man ja dann wahrscheinlich Fälle lösen.
Gute Idee! Ich packe das auf meine To-Do-Liste, ich werde das aber nicht in die Vorlesung integrieren, sondern eher als eigene Fallreihe aufsetzen. In der Zwischenzeit schauen Sie mal in Fall 11 meiner BGB-Übung unter ua-cam.com/video/cdYMPxcKAqM/v-deo.html bzw. www.jura-podcast.de/bgb-uebung/, da ist zumindest ein Erbrechtsfall schon mal online verfügbar.
@@jurapodcast Danke!
Ich hätte da mal eine Fragen.
1 Ich bin mit meinem Mann seit 5 Jahren verheiratet und 29 zusammen.
Nun gibt es ein Testament von 1984 das ich nicht kenne.
2. Wir haben 3 gemeinsame Kinder
3.Wir haben uns letztes Jahr ein Haus gekauft, was passiert jetzt damit ?
Muss ich das Haus jetzt wieder verkaufen?
Da er noch mehr Kinder aus früheren Ehen hat.
Fragen zu konkreten Fällen darf ich Ihnen hier leider nicht beantworten, da muss ich Sie leider an die Anwaltschaft verweisen. Sorry!
Vielen Dank für die schnelle Antwort
Heißt, also auch wenn sich eine nichtverwandte Person von einer anderen ein Vermächtnis vertraglich zusichert, heißt das ganze trotzdem ErbV obwohl ein Vermächtnis vertraglich vereinbart wurde (§2278(2)) und die Person nichts erben wird?
Genau!
Das Vermächtnis im §2274 ErbV kann der Vertragsvermächtnisnehmer auch nach 20 Jahren noch von der Erbengemeinschaft herausverlangen, weil dieses nicht verjährt, richtig?
Nein, der Vermächtnisanspruch verjährte zwar bis 2010 erst nach 30 Jahren, seitdem ist es aber die regelmäßige (= dreijährige) Verjährungsfrist, § 195 BGB.
@@jurapodcast kontraintuitiv, dass auch vertragliche Ansprüche der Verjährung unterliegen, denn beim Dauerschuldverhältnis Mietvertrag würde ja keiner auf die Idee kommen nach 3 Jahren sind Ansprüche auf Mietzahlung und Mietsachengebrauchsüberlassung verjährt
@@janesa5097 Doch, da greift tatsächlich auch die regelmäßige Verjährung nach § 195 BGB.
@@jurapodcast Moment, ein Vermächtnisvertrag ähnlich wie ein Erbvertrag, bei dem sich der Erblasser zu einem Vermächtnis verpflichtet gibt es doch gar nicht? Oder geht auch ein "Vermächtnisvertrag" (§ 2279)?
@@janesa5097 Doch, das ergibt sich aus einem Gegenschluss zu § 2278 Abs. 2 BGB. "Vermächtnisvertrag" heißt es aber nur, wenn im Vertrag nicht auch eine Erbeinsetzung vorgenommen wird.
Wie ist eigentlich der §1973 zu verstehen? Das man auch Erben außerhalb der gesetzlichen Ordnungen einsetzen kann oder das bei zwei Erben 1 Ordnung/Kinder einer zb 75% bekommt und der andere nur den Pflichtteil, also 25%?
Meinen Sie wirklich den § 1973 BGB?
@@jurapodcastFries Glaube ich meinte den §1937 ivm. §2087, da steht "den Erben" im Gesetz. Die Norm klingt so als dürfte es nur einen geben, sonst müsste es ja "den oder die Erben" heißen. Zurück zur Frage: Der Erblasser kann jede beliebige Quotierung der Miterbenanteile vornehmen, solange jeder seinen Pflichtteil bekommt, richtig? Also, dass zB bei nichtvorhandensein eines Ehegattens und zB nur zwei Erben 1 Ordnung/Kinder einer zb 75%-x bekommt und der andere nur den Pflichtteil, also 25%+x? Und das x halt in diesem Fall jeden beliebigen Wert zwischen 1 und 50 annehmen kann im Rahmen der gewillkürten Erbfolge, richtig?
@@janesa5097 Genau!
§2281 verweist auf das testamentarische Anfechtungsrecht welches sich ja am §133 aufhängt. Da aber der §1941 ein Vertrag ist, warum ist hier nicht der objektive Empfängerhorizont §157, "die verständige Würdigung des Falles" der Anfechtungsnorm §119 relevant?🧐
Gute Frage! Tatsächlich spielt der Empfängerhorizont hier keine entscheidende Rolle, was man z.B. daran erkennen kann, dass der Gesetzgeber über § 2078 Abs. 2 BGB gerade auch den einseitigen Motivirrtum als Anfechtungsgrund anerkennt. Der Grund für diese gesetzgeberische Entscheidung: Das Vertrauen des anderen Vertragsteils wiegt beim Erbvertrag weniger schwer als beim allgemeinen Vertrag.
Gehört die Hausnummer § 2302 nicht eigentlich ins SchuldR AT? Die hätte ich möglicherweise unter den §311b einsortiert, weil verbotenes Verpflichtungsgeschäft. Warum es zu §139 die lex specialis §2085 gibt, darüber könnte man auch nachdenken.
In § 2302 BGB geht es um einen Vertrag, an dem ein Erblasser beteiligt ist, in § 311b Abs. 4 und 5 BGB hingegen um Verträge unter potenziell Begünstigten; das ist der Grund dafür, warum die Vorschriften an so unterschiedlichen Stellen stehen.
§ 2065(2) Was ist denn eine Zuwendung?
Eine Zuwendung ist relativ breit zu verstehen als jeder Vermögensvorteil, den eine begünstigte Person erhalten soll.
@@jurapodcast Also ist Zuwendungen der Überbegriff von
Vermächtnis/Vorausvermächtnis sowie Erbschaft?
Gibt es weitere Formen von Zuwendungen?
@@janesa5097 Das sind schon die wichtigsten Formen. Auch die Begünstigung einer Person durch eine Teilungsanordnung oder eine Auflage kann eine Zuwendung sein, siehe Leipold in MünchKommBGB, § 2065 Rn. 27.
§1941 (2) =
Die Parteien eines Erbvertrags MÜSSEN sein, zum einem: der/die Erblasser
Die Parteien des Erbvertrages KÖNNEN seien: Ehegatte, gesetzliche Erben Ordnung 1-n, sowie jede beliebige dritte natürliche oder jur Person, richtig?
Genau!
Wenn ein Erblasser mit einem Erben in T0 einen Erbvertrag schließt, dann kann er immer noch ein gültiges Testament zum Zeitpunkt T1 errichten solange sich Testament und Erbvertrag nicht gegenseitig widersprechen? Dann würde es zwei "letztwillige" Verfügungen geben.
Genau!
@@jurapodcast Und wenn Testament in T1 mit Erbvertrag in T0 im Konflikt steht, kann man dann pauschal sagen ErbV gilt immer wegen der vertragl Bindungswirkung oder kann es auch auf Konstellationen geben, in denen dann das Testament wirksam wird? Dann würde es auf die Art ankommen wie T1 Testament u T0 ErbV konfligieren.
@@janesa5097 Dann hat der Erbvertrag immer Vorrang.
@@jurapodcast Ich halte fest: der/die Erblasser(in) kann immer mehrere GÜLTIGE Verfügungen von Todes wegen errichten,
solange diese sich nicht gegenseitig ausschließen. Das können wegen §2258 (1) 2er Halbsatz beliebig viele letztwillige Verfügungen sein und wahrscheinlich dann auch beliebig viele Erbverträge die alle bei Erbfall gelten, solange Sie sich nicht widersprechen?
@@janesa5097 Ganz genau!
Erbvertrag sui generis / Trennungsprinzip
Was ist eigentlich, wenn eine Erblasserin die nur noch 2 Abkömmlinge hat sich erst dem einen Abkömmling gegenüber per Erbvertrag zu einer z.B. 68% Erbschaftsbeteiligung verpflichtet und dann ein Jahr später ein Erbvertrag mit dem anderen Abkömmling schließt und sich diesen gegenüber auch zu einer 68% Erbschaftsbeteiligung verpflichtet? Bei Schuldverträgen kann man sich ja verpflichten so oft man will und schadensersatzpflichtig machen. Es kann aber nur einer von 2 Abkömmlingen 68% von 100 bekommen. Welcher? §2289 hilft nicht weiter. Wie löst man sowas?
Mit etwas gutem Willen kann man das vielleicht doch in den § 2289 Abs. 1 BGB hineinlesen; überwiegend würde man das aber in der Tat nicht dem Gesetz, sondern der Natur des Erbvertrags entnehmen. Keine schöne Antwort, ich weiß...
@@jurapodcast Die Erbverträge würden sich ja gegenseitig widersprechen, bzw. die Einhaltung des einen würde die Einhaltung des anderen unmöglich machen. Aber §275(1) Alt1. wäre in so einer Konstellation wohl nicht anwendbar?
@@janesa5097 Nein, weil aus dem zweiten Erbvertrag keine Verpflichtung entsteht, deren Erfüllung unmöglich werden könnte.
@@jurapodcast § 2278 charakterisiert den Erbvertrag. Er ist weder im Schuldrecht BT angesiedelt noch im Sachenrecht. Könnte man sagen der § 2278 hat aus Parteisicht desjenigen der die letztwillige Verfügung vornimmt "Verfügungs" Charakter in einem reinen erbrechtlichen Sinne? Der Begriff des Verfügungsgeschäfts im sachenrechtlichen Sinne hat wahrscheinlich mit der "Verfügung"(RG das auf ein bestehendes Recht einwirkt - aufhebt, ändert, belastet, überträgt) im ErbR nicht viel am Hut?
Aus Sicht des nicht letztwillig verfügenden hat der ErbV tendenziell eher verpflichtungsgeschäftlichen Charakter?