Hallo Herr Dr. Fries, findet die AGB-Prüfung dann im Punkt I. Anspruch entstanden statt oder wo füge ich diese im allgemeinen Dreischritt-Schemata ein? Bestes Grüße aus dem Rheinland!
Es kommt auf die in der konkreten AGB vorgesehene Rechtsfolge an. Wenn die Klausel z.B. eine Vertragsstrafe vorsieht oder Schadenersatz für leicht fahrlässiges Verhalten ausschließt, ist sie unter "Anspruch entstanden" zu prüfen; wenn sie eine kurze Verjährungsfrist festlegt, ist sie unter "Anspruch durchsetzbar" zu prüfen usw.
Korrigieren Sie mich gerne falls ich falsch liege, aber gelten die Ausführungen zum SEPA-Verfahren (ab ca. 37Min. ff.) nicht nur für den Fall einer LASTSCHRIFT und eben nicht für den Fall einer (einfachen) ÜBERWEISUNG? Bei letzterer müsste mangels Rückforderungsmöglichkeit doch unmittelbar (mithin im Zeitpunkt der Gutschrift bei der Empfängerbank) Erfüllung i.S.d. §362 I BGB eintreten, oder? Besten Dank im Voraus!
Eine wirklich schöne Vorlesung, vielen Dank! Das Problem der Erfüllung und dessen Lösungsansätze wurden sehr gut und nachvollziehbar dargestellt. Die Lösung des BGH finde ich persönlich etwas abwegig, ich bin mir nicht sicher, ob das noch im Wege einer Vertragsauslegung möglich sein sollte. Wäre es denn möglich, hier aus dem Leistungstreueverhältnis des Schuldners zum Gläubiger einen Schadensersatzanspruch zu konstruieren? Immerhin hätte der Schuldner in diesem Fall hier vorsätzlich (in Kenntnis der eigenen Beschädigung) den Leistungserfolg erheblich beeinträchtigt. Denn Leistungstreuepflichten bestehen, sofern ich mich recht erinnere, auch nach Erlöschen eines Schuldverhältnisses fort? Nichtsdestotrotz muss man die Argumentation des BGH wohl leider auswendig lernen
Vielen Dank für die Vorlesung und dass du den BGH Fall angesprochen hast. Leider sind mir noch ein paar Dinge unklar. Und zwar sagt der BGH, dass es unbeachtlich sei, ob es sich nun um eine Erfüllung i.S.d. 362 I, 364 I oder 364 II handelt. Für mich geht die Begründung dafür aber leider nicht wirklich hervor. Wieso bleibt es denn unbeachtlich? Wenn man nämlich eine Leistung erfüllungshalber annehmen würde, dann wäre die Leistung noch nicht erloschen oder? Weil durch die Überweisung auf das Pay Pal Konto nur ein Anspruch gegenüber einem Dritten begründet wird und der Anspruch somit erst dann erlischt, wenn Pay Pal das Geld auf das Konto des Gläubigers überweist 😅 Oder sehe ich das falsch?
Dem BGH ist die Art der Erfüllung egal, weil er Erfüllung so oder so bejaht (openjur-Rn. 41: "Unbeschadet dessen tritt Erfüllung ... ein"). Der BGH nimmt Erfüllung nicht erst mit der Überweisung von PayPal auf das Konto der Zahlungsempfängerin bei einer klassischen Bank an, sondern bereits beim Zahlungseingang auf dem PayPal-Konto der Zahlungsempfängerin. Das erscheint mir auch überzeugend, denn wie Sie völlig richtig sagen, wird durch den Geldeingang auf dem PayPal-Konto nur ein Auszahlungsanspruch der Empfängerin ggü. PayPal begründet, nichts Anderes geschieht aber beim Geldeingang auf einem klassischen Bankkonto, denn auch dort erlangt die Empfängerin nur einen Auszahlungsanspruch gegen ihre Bank.
Hallo Herr Dr. Fries, kann es sein, dass hier die Reihenfolge durcheinander gekommen ist? ...Sie sagen es wäre Einheit 10 und das letzte Thema war "Verzug", dabei war die letzte Einheit "AGB" und Verzug ist Einheit 7... oder bin ich hier auf dem falschen Weg? LG
Einzelne Einheiten stammen aus einer früheren Version der Vorlesung; ich wollte das im Trailer angesagt haben. Bei der nächsten Auflage wird wieder alles aus einem Guss sein.
Die Unmöglichkeit habe ich an mehreren Stellen kurz angesprochen, z.B. bei der Konkretisierung, bei den Rücktrittsvoraussetzungen und bei der Störung der Geschäftsgrundlage. In der nächsten Auflage der Vorlesung werde ich das aber definitiv an einer Stelle bündeln.
18:40 Ende Rückblick
Die BGH Entscheidung zum Amazon Marketplace ist heute in NRW im 1. Staatsexamen gelaufen, herzlichen Dank für das Video!
Sag ich doch und freut mich sehr! :)
Hallo Herr Dr. Fries, findet die AGB-Prüfung dann im Punkt I. Anspruch entstanden statt oder wo füge ich diese im allgemeinen Dreischritt-Schemata ein? Bestes Grüße aus dem Rheinland!
Es kommt auf die in der konkreten AGB vorgesehene Rechtsfolge an. Wenn die Klausel z.B. eine Vertragsstrafe vorsieht oder Schadenersatz für leicht fahrlässiges Verhalten ausschließt, ist sie unter "Anspruch entstanden" zu prüfen; wenn sie eine kurze Verjährungsfrist festlegt, ist sie unter "Anspruch durchsetzbar" zu prüfen usw.
@@jurapodcast Danke Herr Dr. Fries dies wirkt einleuchtend. Einen schönen Abend Ihnen noch!
Korrigieren Sie mich gerne falls ich falsch liege, aber gelten die Ausführungen zum SEPA-Verfahren (ab ca. 37Min. ff.) nicht nur für den Fall einer LASTSCHRIFT und eben nicht für den Fall einer (einfachen) ÜBERWEISUNG?
Bei letzterer müsste mangels Rückforderungsmöglichkeit doch unmittelbar (mithin im Zeitpunkt der Gutschrift bei der Empfängerbank) Erfüllung i.S.d. §362 I BGB eintreten, oder?
Besten Dank im Voraus!
Ja, da haben Sie völlig Recht, da habe ich nicht präzise formuliert, vielen Dank für den Hinweis!
Eine wirklich schöne Vorlesung, vielen Dank! Das Problem der Erfüllung und dessen Lösungsansätze wurden sehr gut und nachvollziehbar dargestellt.
Die Lösung des BGH finde ich persönlich etwas abwegig, ich bin mir nicht sicher, ob das noch im Wege einer Vertragsauslegung möglich sein sollte.
Wäre es denn möglich, hier aus dem Leistungstreueverhältnis des Schuldners zum Gläubiger einen Schadensersatzanspruch zu konstruieren? Immerhin hätte der Schuldner in diesem Fall hier vorsätzlich (in Kenntnis der eigenen Beschädigung) den Leistungserfolg erheblich beeinträchtigt. Denn Leistungstreuepflichten bestehen, sofern ich mich recht erinnere, auch nach Erlöschen eines Schuldverhältnisses fort? Nichtsdestotrotz muss man die Argumentation des BGH wohl leider auswendig lernen
Ja, das finde ich einen gut vertretbaren Ansatz! Vielen Dank für die Ergänzung!
Vielen Dank für die Vorlesung und dass du den BGH Fall angesprochen hast. Leider sind mir noch ein paar Dinge unklar.
Und zwar sagt der BGH, dass es unbeachtlich sei, ob es sich nun um eine Erfüllung i.S.d. 362 I, 364 I oder 364 II handelt. Für mich geht die Begründung dafür aber leider nicht wirklich hervor. Wieso bleibt es denn unbeachtlich? Wenn man nämlich eine Leistung erfüllungshalber annehmen würde, dann wäre die Leistung noch nicht erloschen oder? Weil durch die Überweisung auf das Pay Pal Konto nur ein Anspruch gegenüber einem Dritten begründet wird und der Anspruch somit erst dann erlischt, wenn Pay Pal das Geld auf das Konto des Gläubigers überweist 😅 Oder sehe ich das falsch?
Dem BGH ist die Art der Erfüllung egal, weil er Erfüllung so oder so bejaht (openjur-Rn. 41: "Unbeschadet dessen tritt Erfüllung ... ein"). Der BGH nimmt Erfüllung nicht erst mit der Überweisung von PayPal auf das Konto der Zahlungsempfängerin bei einer klassischen Bank an, sondern bereits beim Zahlungseingang auf dem PayPal-Konto der Zahlungsempfängerin. Das erscheint mir auch überzeugend, denn wie Sie völlig richtig sagen, wird durch den Geldeingang auf dem PayPal-Konto nur ein Auszahlungsanspruch der Empfängerin ggü. PayPal begründet, nichts Anderes geschieht aber beim Geldeingang auf einem klassischen Bankkonto, denn auch dort erlangt die Empfängerin nur einen Auszahlungsanspruch gegen ihre Bank.
Hallo Herr Dr. Fries, kann es sein, dass hier die Reihenfolge durcheinander gekommen ist? ...Sie sagen es wäre Einheit 10 und das letzte Thema war "Verzug", dabei war die letzte Einheit "AGB" und Verzug ist Einheit 7... oder bin ich hier auf dem falschen Weg? LG
Einzelne Einheiten stammen aus einer früheren Version der Vorlesung; ich wollte das im Trailer angesagt haben. Bei der nächsten Auflage wird wieder alles aus einem Guss sein.
In welchem Video finde ich denn die Unmöglichkeit?
Die Unmöglichkeit habe ich an mehreren Stellen kurz angesprochen, z.B. bei der Konkretisierung, bei den Rücktrittsvoraussetzungen und bei der Störung der Geschäftsgrundlage. In der nächsten Auflage der Vorlesung werde ich das aber definitiv an einer Stelle bündeln.