Lieber Herr Fries, nehmen Sie doch das Geld für die UA-cam-Werbung - Sie haben es sich verdient. Und wenn nicht, dann nehmen Sie es und spenden Sie es. Das ist besser, als wenn es UA-cam bekommt und Sie können es von der Steuer absetzen. J
Vielen Dank für die tolle Vorlesung und die Arbeit die Sie sich machen. Ich hätte noch eine Verständnisfrage in Bezug auf die beschränkte persönliche Dienstbarkeit in Abgrenzung zu vertraglichen Abreden. Wenn ich es richtig verstanden habe, dann hat die beschränkt persönliche Dienstbarkeit den Vorteil, dass sie, anders als vertragliche Abreden, zugunsten des Berechtigten auch dann weiterbesteht, wenn ein Dritter Eigentum an dem belasteten Grundstück erwirbt. Bsp.: B mag Äpfel. Auf dem Nachbargrundstück des C wachsen Apfelbäume. Dann wird am Grundstück des C eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten der B eingetragen, wonach diese das Grundstück betreten darf, um Äpfel für den Eigenbedarf zu pflücken. Wenn C dann sein Grundstück an D verkaufen würde, dann könnte B das Nachbargrundstück des D noch immer betreten, um Äpfel zu sammeln, weil das Apfelsammelrecht zugunsten der B an das Nachbargrundstück gekoppelt ist. Hätten B und C das Apfelsammelrecht nur vertraglich vereinbart, dann würde dieses gegenüber D als neuem Eigentümer keine Wirkung entfalten (Relativität der Schuldverhältnisse)?
inwiefern unterscheidet es sich, ein schuldrechtliches vorkaufsrecht zu vereinbaren und dieses mit einer vormerkung zu besichern im gegensatz dazu ein dingliches vorkaufsrecht eintragen zu lassen
Eine sehr gute Frage; dazu könnten Sie mal eine Doktorarbeit verfassen! :) Ich vermute, die meisten Notariate würden das dingliche Vorkaufsrecht als spezieller ansehen und daher als dingliche Sicherung vorziehen. Die Eintragungswirkung beider Instrumente ist gleich.
Ein dingliches Vorkaufsrecht ist ein echtes dingliches Recht innerhalb des numerus clausus der Sachenrechte. Demgegenüber ist die Vormerkung nur die dingliche Sicherung eines schuldrechtlichen Anspruchs, mit dem sie denn auch steht und fällt.
Tolle Vorlesung, wie immer. Dienstbarkeiten und Reallasten haben wir an unserer Uni im Sachenreccht nicht behandelt, in meiner aktuellen Familienrechtsvorlesung spielt das dennoch eine Rolle, deshalb bin ich froh, dass zu dem Thema eine frei zugängliche Vorlesung verfügbar ist. Die Werbung und ich werden niemals beste Freunde, mein adblocker hat was dagegen :)
Auch von mir vielen lieben Dank für all Ihre Podcasts! Das hilft enorm bei der Examensvorbereitung. Eine Verständnisfrage hätte ich allerdings auch noch zur Vormerkung: warum wirkt die Sicherung nur relativ und nicht absolut? Kann man diese Frage dogmatisch beantworten oder ist das viel eher eine Art. "rechtspolitische" Entscheidung des BGB-Gesetzgebers gewesen? Herzlichen Dank!
Ganz am Anfang bei der Gestaltung des BGB Ende des 19. Jahrhunderts war das natürlich eine rechtspolitische Entscheidung. Dahinter steht der Gedanke, dass neben der vormerkungsberechtigten Person auch der Dritte, der ein Recht trotz eingetragener Vormerkung erwirbt, (nachrangig) schutzwürdig ist. Um die Rechte dieses Dritten nicht unnötig zu beschneiden, soll sein Rechtserwerb nicht per se (absolut) scheitern, sondern nur im Verhältnis zur vormerkungsberechtigten Person (relativ) zurücktreten.
Vielen Dank für den Vortrag. Frage: Wie sieht aus, wenn öffentliche Versorgungsnetze (z. B. Strom-,Gas-,Wasserleitungen etc.) über private Grundstücke verlegt werden müssen oder öffentliche Flächen mit Leitungsbestand an private verkauft werden, wie lassen sich diese Versorgungsnetze am besten sichern. Wäre hier auch eine Grunddienstbarkeit erforderlich? Welche Möglichkeiten gibt es noch?
Gute Frage! In diesen Fällen braucht es regelmäßig keine Grunddienstbarkeit, weil es dafür entsprechende Vorschriften gibt, z.B. § 93 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) oder § 134 Telekommunikationsgesetz (TKG).
Vielen Dank für Ihre hilfreichen Videos! Eine kleine Frage hätte ich: in einem Lehrbuch (Wellenhofer, Aufl. 35, S. 528) habe ich gelesen, dass wenn ein Dienstbarkeitsberechtigter aufgrund seiner Dienstbarkeit ausnahmsweise zum Besitz berechtigt ist (BGHZ 79, 201), ihm ein Anspruch aus § 985 BGB analog zusteht. Ich verstehe nicht, wieso eine analoge Anwendung des § 985 BGB angenommen wird, wenn dieser Anspruch nur Eigentümern zusteht. § 1027 BGB gewährleistet dem Berechtigten eigentlich nur den Anspruch aus § 1004, anders als für den Nießbraucher im § 1065.
Nun, wer als Dienstbarkeitsberechtigter besitzberechtigt ist, aber nicht Besitzer ist, muss ja irgendwie an seinen Besitz kommen, und weil die Dienstbarkeit ein dingliches Recht ist, soll das auf dinglichem Wege geschehen. Daher die Analogie zu § 985 BGB. Dass man daran im Hinblick auf § 1065 BGB zweifeln kann, ist natürlich richtig...
Gute Frage! Der Nießbrauch endet nach § 1061 BGB spätestens mit dem Tod der Nießbraucherin. Die Eigentümerin kann aber auch festlegen, dass der Nießbrauch früher endet, z.B. zu einem bestimmten Zeitpunkt oder bei Wiederverheiratung der Nießbraucherin. Schließlich kann die Nießbraucherin den Nießbrauch natürlich auch von sich aus aufgeben, § 1064 BGB.
Lieber Herr Fries, bezüglich der Anrechnung des Nießbrauchs auf die Schenkungssteuer: Angenommen, wie in ihrem Beispiel bei dem Wert des Grundstücks iHv 1.2 Mio, dem Wert des Nießbrauchs von 800k und einem Freibetrag von 400k (im Ergebnis keine Schenkungssteuer zu entrichten), würde dann bei Tod des Schenkers der wegfallende Nießbrauch im Wert von 800k versteuert werden? (Schenkungs- oder Erbschaftssteuer?). Auch kommt mir im ersten Blick (keine Ahnung von Steuerrecht) die Anrechnung des Nießbrauchwertes gegen den Wert des geschenkten Grundstücks als staatlich anerkannte Umgehung der Erbschaftssteuer vor? Dass eine Steuerumgehung durch zeitliche Aufteilung von Schenkungsbeträgen im Rahmen der Freibeträge möglich ist, leuchtet mir noch ein... Dass man dies iE aber auch bei einmaliger Schenkung, deren Wert des Leistungsgegenstandes weit über den Freibeträgen liegt, durch oben angesprochene Anrechnung des zB Nießbrauchs ermöglicht, scheint mir dann eher wie ein Freifahrtschein, wenn man bedenkt, wozu eine Erbschaftssteuer da ist :D Viele Grüße und super Video!
Eine schlaue Frage! Beim Tod des Schenkers wird der Wegfall des Nießbrauchs bzw. das dadurch "freigelegte" Eigentum tatsächlich nicht versteuert, denn es wurde ja bereits bei Schenkung besteuert, wenn auch wegen des Freibetrags und des "Nießbrauchschattens" mit einer Nullsteuer. Mit anderen Worten: Es bleibt steuerrechtlich bei einer Momentaufnahme im Zeitpunkt der Schenkung. Ich verstehe (und teile auch ein wenig) Ihr Unwohlsein mit dieser Lösung; man muss ihr aber immerhin zugute halten, dass im umgekehrten Fall, wo wegen des hohen Schenkwerts oder der geringen Lebenserwartung der Nießbrauchsberechtigten eine Schenkungssteuer zu Lasten des Beschenkten ausgelöst wird, diese Steuer auch nicht nachträglich reduziert wird, wenn sich herausstellt, dass die Schenkerin wider Erwarten 120 Jahre alt wird.
Es ist mir noch nicht ganz klar, worin der Vorteil der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit liegt. Ist die Grunddienstbarkeit nicht "besser"? Wenn man sein Grundstück veräußert, hat man ja im Zweifel auch kein Interesse mehr daran, ob beispielsweise das ehemalige Nachbargrundstück bebaut wird. Danke für die tolle Vorlesung! Damit wird Sachenrecht echt zum ersten Mal verständlich.
Gute Frage! Die Grunddienstbarkeit ist sicherlich breiter und insofern für den Inhaber des Rechts besser. Aus der Sicht des verpflichteten Grundstücks bzw. seiner Eigentümerin mag eine Grunddienstbarkeit aber zu breit sein, womöglich ist sie zu einem Zugeständnis an eine konkrete Person, nicht aber allgemein an den jeweiligen Inhaber des anderen Grundstücks bereit.
Gute Frage! Der Nießbrauch bietet höhere Absicherung bei geringerer Flexibilität. Bei der einfachen Wohnungsmiete gewährt § 566 BGB den für die Mieterin notwendigen Schutz für den Fall eines Eigentumsübergangs. Eine darüber hinausgehende dinglichen Absicherung (die natürlich wegen des Grundbucheintrags auch Geld kostet) braucht sie nicht.
@@jurapodcast Einverstanden. Auch wenn das jetzt die eigentliche Frage für michbeantwortet hat, ist mir jetzt noch ein anderer Gedanke gekommen: Widerspricht das so eigentlich nicht dem sachenrechtlichen Typenzwang? Ich bin mir nicht ganz sicher, wie das einzuordnen ist, aber irgendwie geht es ja darum, ob die Gebrauchsüberlassung nach $ 535 I BGB als Belastung des Eigentums an sich zu „qualifizieren“ ist? Bei beweglichen Sachen wäre das wohl kein Problem, hier gibt es ja keine wirklichen Probleme mit der Publizität/Typ wegen des Lastenfreien Erwerbs nach $936 BGB, bzw. der Eigentumsvermuting nach $1006. Bei Unbeweglichen wohl aber schon, gerade auch in Hinblick auf $566 BGB. Hier wäre dann eine faktische Belastung (eben über $566) des Eigentums (Wohnung/Grundstück) im Publizitätsträger nicht ersichtlich und somit dann auch die Funktion dieses Trägers in diesem Fall eingeschränkt, obwohl hier gerade das Eigentum (mE) in einer Weise belastet wird, die über 566 „quasi“-dingliche (also absolut gegenüber jedem neuen Erwerber des Eigentuns an sich) und eigentlich ja auch in dieser Hinsicht wie eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit (von der der Nießbrauch eine Unterkategorie ist?) wirkt; im Sachenrecht jedoch keinen „Typ“ der Belastung hat und deswegen(?) auch nicht nach 873 BGB eingetragen werden muss. Müsste nicht eigentlich, gerade weil $566 existiert, ein Nießbrauch zum dinglichen Vollzug des $566 BGB im GB eingetragen werden, da diesem sonst keine wirkliche dingliche Wirkung zukommen kann? Mir ist klar, dass sich das ganze an der Schwelle zum Verstoß gegen das Trennungsprinzip bewegt, aber genau das scheint mir auch 566 zu tun. Dass es auch wirtschaftlich nicht sonderlich praktikabel wäre, geschenkt; aber das wäre ja dann eine rechtspolitische Frage.
Beste Jura-Vorlesung💯
Herzlichen Dank!!
Lieber Herr Fries, nehmen Sie doch das Geld für die UA-cam-Werbung - Sie haben es sich verdient. Und wenn nicht, dann nehmen Sie es und spenden Sie es. Das ist besser, als wenn es UA-cam bekommt und Sie können es von der Steuer absetzen. J
Danke für die Anregung, aber das ist bei mir so ne Prinzipiensache...
Herr Fries ist einfach ein Ehrenmann!
Vielen Dank für die tolle Darbietung, eignet sich sehr gut für die Wiederholung für die bayerische ZJS :-)
Herzlichen Dank für das nette Feedback!
Vielen Dank für die tolle Vorlesung und die Arbeit die Sie sich machen. Ich hätte noch eine Verständnisfrage in Bezug auf die beschränkte persönliche Dienstbarkeit in Abgrenzung zu vertraglichen Abreden. Wenn ich es richtig verstanden habe, dann hat die beschränkt persönliche Dienstbarkeit den Vorteil, dass sie, anders als vertragliche Abreden, zugunsten des Berechtigten auch dann weiterbesteht, wenn ein Dritter Eigentum an dem belasteten Grundstück erwirbt.
Bsp.: B mag Äpfel. Auf dem Nachbargrundstück des C wachsen Apfelbäume. Dann wird am Grundstück des C eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten der B eingetragen, wonach diese das Grundstück betreten darf, um Äpfel für den Eigenbedarf zu pflücken. Wenn C dann sein Grundstück an D verkaufen würde, dann könnte B das Nachbargrundstück des D noch immer betreten, um Äpfel zu sammeln, weil das Apfelsammelrecht zugunsten der B an das Nachbargrundstück gekoppelt ist.
Hätten B und C das Apfelsammelrecht nur vertraglich vereinbart, dann würde dieses gegenüber D als neuem Eigentümer keine Wirkung entfalten (Relativität der Schuldverhältnisse)?
Schönes Beispiel, genau so!
inwiefern unterscheidet es sich, ein schuldrechtliches vorkaufsrecht zu vereinbaren und dieses mit einer vormerkung zu besichern im gegensatz dazu ein dingliches vorkaufsrecht eintragen zu lassen
Eine sehr gute Frage; dazu könnten Sie mal eine Doktorarbeit verfassen! :) Ich vermute, die meisten Notariate würden das dingliche Vorkaufsrecht als spezieller ansehen und daher als dingliche Sicherung vorziehen. Die Eintragungswirkung beider Instrumente ist gleich.
Können Sie mir evtl erklären, was der Unterschied zwischen der Vormerkung und dem dinglichen Vorkaufsrecht ist?
Liebe Grüße
Ein dingliches Vorkaufsrecht ist ein echtes dingliches Recht innerhalb des numerus clausus der Sachenrechte. Demgegenüber ist die Vormerkung nur die dingliche Sicherung eines schuldrechtlichen Anspruchs, mit dem sie denn auch steht und fällt.
Tolle Vorlesung, wie immer. Dienstbarkeiten und Reallasten haben wir an unserer Uni im Sachenreccht nicht behandelt, in meiner aktuellen Familienrechtsvorlesung spielt das dennoch eine Rolle, deshalb bin ich froh, dass zu dem Thema eine frei zugängliche Vorlesung verfügbar ist. Die Werbung und ich werden niemals beste Freunde, mein adblocker hat was dagegen :)
Super, dann weiterhin viel Erfolg im Studium!
Vielen Dank.
Auch von mir vielen lieben Dank für all Ihre Podcasts! Das hilft enorm bei der Examensvorbereitung. Eine Verständnisfrage hätte ich allerdings auch noch zur Vormerkung: warum wirkt die Sicherung nur relativ und nicht absolut? Kann man diese Frage dogmatisch beantworten oder ist das viel eher eine Art. "rechtspolitische" Entscheidung des BGB-Gesetzgebers gewesen? Herzlichen Dank!
Ganz am Anfang bei der Gestaltung des BGB Ende des 19. Jahrhunderts war das natürlich eine rechtspolitische Entscheidung. Dahinter steht der Gedanke, dass neben der vormerkungsberechtigten Person auch der Dritte, der ein Recht trotz eingetragener Vormerkung erwirbt, (nachrangig) schutzwürdig ist. Um die Rechte dieses Dritten nicht unnötig zu beschneiden, soll sein Rechtserwerb nicht per se (absolut) scheitern, sondern nur im Verhältnis zur vormerkungsberechtigten Person (relativ) zurücktreten.
Vielen Dank für den Vortrag. Frage: Wie sieht aus, wenn öffentliche Versorgungsnetze (z. B. Strom-,Gas-,Wasserleitungen etc.) über private Grundstücke verlegt werden müssen oder öffentliche Flächen mit Leitungsbestand an private verkauft werden, wie lassen sich diese Versorgungsnetze am besten sichern. Wäre hier auch eine Grunddienstbarkeit erforderlich? Welche Möglichkeiten gibt es noch?
Gute Frage! In diesen Fällen braucht es regelmäßig keine Grunddienstbarkeit, weil es dafür entsprechende Vorschriften gibt, z.B. § 93 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) oder § 134 Telekommunikationsgesetz (TKG).
@@jurapodcast
Zu nennen wäre ggfs. auch § 12 der NiederspannungsanschlussVO
@@stefansalecker2363 Vielen Dank für die Ergänzung!
Vielen Dank für Ihre hilfreichen Videos! Eine kleine Frage hätte ich: in einem Lehrbuch (Wellenhofer, Aufl. 35, S. 528) habe ich gelesen, dass wenn ein Dienstbarkeitsberechtigter aufgrund seiner Dienstbarkeit ausnahmsweise zum Besitz berechtigt ist (BGHZ 79, 201), ihm ein Anspruch aus § 985 BGB analog zusteht. Ich verstehe nicht, wieso eine analoge Anwendung des § 985 BGB angenommen wird, wenn dieser Anspruch nur Eigentümern zusteht. § 1027 BGB gewährleistet dem Berechtigten eigentlich nur den Anspruch aus § 1004, anders als für den Nießbraucher im § 1065.
Nun, wer als Dienstbarkeitsberechtigter besitzberechtigt ist, aber nicht Besitzer ist, muss ja irgendwie an seinen Besitz kommen, und weil die Dienstbarkeit ein dingliches Recht ist, soll das auf dinglichem Wege geschehen. Daher die Analogie zu § 985 BGB. Dass man daran im Hinblick auf § 1065 BGB zweifeln kann, ist natürlich richtig...
Wie endet der Nießbrauch? Ist er zeitlich befristet?
Gute Frage! Der Nießbrauch endet nach § 1061 BGB spätestens mit dem Tod der Nießbraucherin. Die Eigentümerin kann aber auch festlegen, dass der Nießbrauch früher endet, z.B. zu einem bestimmten Zeitpunkt oder bei Wiederverheiratung der Nießbraucherin. Schließlich kann die Nießbraucherin den Nießbrauch natürlich auch von sich aus aufgeben, § 1064 BGB.
Wieviele Folgen Sachenrecht wird es noch geben ?
Noch eine abschließende Folge 18. Kommt ca. Ende Juni…
Lieber Herr Fries, bezüglich der Anrechnung des Nießbrauchs auf die Schenkungssteuer: Angenommen, wie in ihrem Beispiel bei dem Wert des Grundstücks iHv 1.2 Mio, dem Wert des Nießbrauchs von 800k und einem Freibetrag von 400k (im Ergebnis keine Schenkungssteuer zu entrichten), würde dann bei Tod des Schenkers der wegfallende Nießbrauch im Wert von 800k versteuert werden? (Schenkungs- oder Erbschaftssteuer?). Auch kommt mir im ersten Blick (keine Ahnung von Steuerrecht) die Anrechnung des Nießbrauchwertes gegen den Wert des geschenkten Grundstücks als staatlich anerkannte Umgehung der Erbschaftssteuer vor? Dass eine Steuerumgehung durch zeitliche Aufteilung von Schenkungsbeträgen im Rahmen der Freibeträge möglich ist, leuchtet mir noch ein... Dass man dies iE aber auch bei einmaliger Schenkung, deren Wert des Leistungsgegenstandes weit über den Freibeträgen liegt, durch oben angesprochene Anrechnung des zB Nießbrauchs ermöglicht, scheint mir dann eher wie ein Freifahrtschein, wenn man bedenkt, wozu eine Erbschaftssteuer da ist :D
Viele Grüße und super Video!
Eine schlaue Frage! Beim Tod des Schenkers wird der Wegfall des Nießbrauchs bzw. das dadurch "freigelegte" Eigentum tatsächlich nicht versteuert, denn es wurde ja bereits bei Schenkung besteuert, wenn auch wegen des Freibetrags und des "Nießbrauchschattens" mit einer Nullsteuer. Mit anderen Worten: Es bleibt steuerrechtlich bei einer Momentaufnahme im Zeitpunkt der Schenkung. Ich verstehe (und teile auch ein wenig) Ihr Unwohlsein mit dieser Lösung; man muss ihr aber immerhin zugute halten, dass im umgekehrten Fall, wo wegen des hohen Schenkwerts oder der geringen Lebenserwartung der Nießbrauchsberechtigten eine Schenkungssteuer zu Lasten des Beschenkten ausgelöst wird, diese Steuer auch nicht nachträglich reduziert wird, wenn sich herausstellt, dass die Schenkerin wider Erwarten 120 Jahre alt wird.
@@jurapodcast Vielen Dank! :)
Es ist mir noch nicht ganz klar, worin der Vorteil der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit liegt. Ist die Grunddienstbarkeit nicht "besser"? Wenn man sein Grundstück veräußert, hat man ja im Zweifel auch kein Interesse mehr daran, ob beispielsweise das ehemalige Nachbargrundstück bebaut wird. Danke für die tolle Vorlesung! Damit wird Sachenrecht echt zum ersten Mal verständlich.
Gute Frage! Die Grunddienstbarkeit ist sicherlich breiter und insofern für den Inhaber des Rechts besser. Aus der Sicht des verpflichteten Grundstücks bzw. seiner Eigentümerin mag eine Grunddienstbarkeit aber zu breit sein, womöglich ist sie zu einem Zugeständnis an eine konkrete Person, nicht aber allgemein an den jeweiligen Inhaber des anderen Grundstücks bereit.
@@jurapodcast Herzlichen Dank für die rasche und einleuchtende Antwort!
Warum ist der Nießbrauch eigentlich nicht die dingliche Seite zur Wohnungsmiete, wie die Abtretung beim Rechtskauf?
Gute Frage! Der Nießbrauch bietet höhere Absicherung bei geringerer Flexibilität. Bei der einfachen Wohnungsmiete gewährt § 566 BGB den für die Mieterin notwendigen Schutz für den Fall eines Eigentumsübergangs. Eine darüber hinausgehende dinglichen Absicherung (die natürlich wegen des Grundbucheintrags auch Geld kostet) braucht sie nicht.
@@jurapodcast Einverstanden. Auch wenn das jetzt die eigentliche Frage für michbeantwortet hat, ist mir jetzt noch ein anderer Gedanke gekommen:
Widerspricht das so eigentlich nicht dem sachenrechtlichen Typenzwang? Ich bin mir nicht ganz sicher, wie das einzuordnen ist, aber irgendwie geht es ja darum, ob die Gebrauchsüberlassung nach $ 535 I BGB als Belastung des Eigentums an sich zu „qualifizieren“ ist? Bei beweglichen Sachen wäre das wohl kein Problem, hier gibt es ja keine wirklichen Probleme mit der Publizität/Typ wegen des Lastenfreien Erwerbs nach $936 BGB, bzw. der Eigentumsvermuting nach $1006. Bei Unbeweglichen wohl aber schon, gerade auch in Hinblick auf $566 BGB. Hier wäre dann eine faktische Belastung (eben über $566) des Eigentums (Wohnung/Grundstück) im Publizitätsträger nicht ersichtlich und somit dann auch die Funktion dieses Trägers in diesem Fall eingeschränkt, obwohl hier gerade das Eigentum (mE) in einer Weise belastet wird, die über 566 „quasi“-dingliche (also absolut gegenüber jedem neuen Erwerber des Eigentuns an sich) und eigentlich ja auch in dieser Hinsicht wie eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit (von der der Nießbrauch eine Unterkategorie ist?) wirkt; im Sachenrecht jedoch keinen „Typ“ der Belastung hat und deswegen(?) auch nicht nach 873 BGB eingetragen werden muss. Müsste nicht eigentlich, gerade weil $566 existiert, ein Nießbrauch zum dinglichen Vollzug des $566 BGB im GB eingetragen werden, da diesem sonst keine wirkliche dingliche Wirkung zukommen kann?
Mir ist klar, dass sich das ganze an der Schwelle zum Verstoß gegen das Trennungsprinzip bewegt, aber genau das scheint mir auch 566 zu tun. Dass es auch wirtschaftlich nicht sonderlich praktikabel wäre, geschenkt; aber das wäre ja dann eine rechtspolitische Frage.
Kleiner Denkfehler meinerseits: 566 ist garnicht auf bewegliche Sachen anwendbar.
Erster
Super!