Zivilverfahrensrecht 1: Außergerichtliche Streitbeilegung

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  • Опубліковано 30 вер 2024
  • Einheit 1 des Podcasts Zivilverfahrensrecht. Die Folien gibt's unter www.jura-podca...

КОМЕНТАРІ • 36

  • @leonardl.9788
    @leonardl.9788 8 місяців тому +4

    Hallo Herr Dr. Fries ersteinmal vielen dank für die Inhalte, welche sie uns kostenlos zur Verfügung stellen! Wissen Sie bereits wann die Neuauflage zur ZPO I Reihe voraussichtlich kommen wird? Wenn ich mich recht erinnere meinten Sie in einem Ihrer Videos letztens, dass Sie diese Reihe neu auflegen wollen.
    Vielen Dank für Ihre Antwort und machen Sie weiter so!

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  8 місяців тому +2

      Ich plane im Moment den Herbst 2024, aber vorher ist BGB AT dran, und manchmal verzögern sich meine Zeitpläne leider...

  • @mindfulrelaxation8262
    @mindfulrelaxation8262 11 місяців тому +3

    Sehr geehrter Herr Professor Fries,
    vielen Dank für das Bereitstellen Ihrer Vorlesungen!!
    Ich hätte nur eine zum Umfang, decken sowohl die Vorlesungen Zivilverfahrensrecht I, als auch die Vorlesung Sachenrecht das examensrelevante Wissen vollständig ab?
    Vielen Dank für eine Antwort!

  • @jurapodcast
    @jurapodcast  6 років тому +4

    Die Folien und einige ergänzende Notizen zur Veranstaltung sind frei online abrufbar unter www.jura-podcast.de/zpo/.

    • @vulkanosbay
      @vulkanosbay 5 років тому +3

      Super Vorlesung ! Hab schon fast alle durch !
      Kleiner Tipp: Folge 12 (Rechtsmittel und Rechtsbehelfe) findet man nicht direkt über die UA-cam-Suche, sondern über die Playlist "Zivilverfahrensrecht".

  • @janesa5097
    @janesa5097 10 місяців тому +1

    Bei Minute 27 sprechen Sie von Verrechtlichung des Mediationsgesetz. Was meinen Sie mit Verrechtlichung?

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  10 місяців тому +1

      Verrechtlichung der Mediation bedeutet, dass die Mediation als ein in Struktur und Inhalten freies und nicht gesetzlich vorgegebenes Verfahren gesetzliche Rahmenregeln bekommt. Das kann man durchaus kritisch sehen, denn wie Streitparteien ihre Konflikte außergerichtlich lösen, kann/sollte dem Staat womöglich egal sein.

  • @DerTodKommtImmer
    @DerTodKommtImmer 5 років тому +4

    vielen dank für das hochladen!

  • @janesa5097
    @janesa5097 10 місяців тому +1

    Bei Minute 00:09 Sprechen Sie wieder über Erbstreitigkeiten. Wie können denn diese überhaupt Zustandekommen? Die gesetzliche Erbfolge ist ja klar definiert und auch ein Testament wenn es ordentlich aufgesetzt ist bietet doch eigentlich wenig Spielraum, sich zu streiten. Konfliktpunkte sehe ich nur bei der Auslegung des Erblasser Willen nach §133 wenn die letzte Verfügung unklar formuliert ist bzw. Interpretationsspielraum offen lässt, bei Informationssymmetrien zwischen Erben oder Erben und Pflichtteilsberechtigten und Auskunftsverweigerung, wenn Erben nicht an Pflichtteilsberechtigte oder Vermächtnisnehmer zahlen wollen oder bei der Verwaltung und möglicherweise Verteilung und Bewertung Von Gegenständen das Gesamthandsvermögen. Oder gibt es noch andere wesentliche Konfliktpunkte wenn Sie vom Streit ums Erbe sprechen? Würde zum Beispiel nur Geld Im Nachlass sein, und alle Anspruchsgruppen/Rechtsnachfolger haben "vollständige Informationen"+ verhalten sich Gesetzes/Regeltreu kann es doch nur Streitigkeiten bei der Verwaltung des GesamthandsV geben oder was meinen Sie mit -Streit ums Erbe-?. Gerne nehme ich auch ein paar Aufhängenormen um Sie bei Juris reinzuschmeißen, fall Sie Lust haben um mal zu schauen worum da noch so gestritten werden könnte 🙂

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  10 місяців тому +1

      Im Grunde können Sie jede Erbrechtsnorm in eine Suchmaschine eingeben und in den Kommentaren schauen, worüber da gestritten wird. Die wichtigsten Fälle nennen Sie tatsächlich schon selbst.

  • @janesa5097
    @janesa5097 10 місяців тому +1

    Vorlesungsende: Ist der verspätete Flug schon ein Verzugsschaden? Also Paragraph §286? Oder wie war hier noch mal vom absoluten Fixgeschäft abzugrenzen?

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  10 місяців тому +1

      Ein Beförderungsvertrag ist in der Regel kein Fixgeschäft, also entstehen bei Verspätungen eher Verzugsschäden. Mit § 286 BGB ist es trotzdem nicht so einfach, weil das Personenbeförderungsrecht spezialgesetzlich geregelt ist.

  • @gluecklichh
    @gluecklichh 11 місяців тому +2

    💯💯💯💯

  • @janesa5097
    @janesa5097 10 місяців тому +1

    Minute 44: Muss ich mal recherchieren, was ist mit diesem Smart Contracts auf sich hat, Beim klassischen Vertrag ist insbesondere bei kleinen Streitwerten das Problem, Dass kaum ein Jurist beziehungsweise Anwalt. Lust hat sich so an einer Sache anzunehmen.

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  10 місяців тому +1

      Hier können Sie etwas dazu nachlesen: anwaltsblatt.anwaltverein.de/files/anwaltsblatt.de/Dokumente/2018/anwbl-2018-86_fries.pdf.

    • @janesa5097
      @janesa5097 10 місяців тому

      merci@@jurapodcast

  • @Ra-ueblerDe
    @Ra-ueblerDe 7 місяців тому +1

    Hallo Hr. Dr. Fries, die Darstellung ist hervorragend. Bei einer Mediation darf der Anwalt nichts sagen, sonst wird er von den anderen Beteiligten dumm angeredet. Es kann doch nicht sein, da0 der Rechtsanwalt hier keine aktive Vertretung der Partei im Mediationsverfahren praktisch vornehmen darf. Ich lehne deshalb Mediationsverfahren generell ab.

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  7 місяців тому

      Aus meiner Sicht hat ein Anwalt im Mediationsverfahren eine wichtige Rolle, wenn auch eine andere Rolle als im Streitverfahren. Es geht u.a. darum sicherzustellen, dass der Mandant in der Mediation etwas verliert, das ihm wichtig ist und das er vor Gericht mit großer Sicherheit bekommen könnte. Und natürlich um eine Einschätzung der Risiken, die letztlich doch meist vor Gericht noch warten...

    • @Ra-ueblerDe
      @Ra-ueblerDe 7 місяців тому

      @@jurapodcastDanke für die Antwort. Wenn dem Anwalt hier der Mund verboten und er dadurch an seiner ARbeit und Pflicht, den Mandanten zu schützen und zu beraten, absichtlich abgehalten wird, dann ist das kein Verfahren, das die Grundsätze des § 1 BORA verwirklichen läßt. EIn Bürger hat sogar das Recht sich von seinem Anwalt bei Ansprüchen einer Klofrau zu vertreten, nicht aber im Mediationsverfahren. Deshalb lehne ich es ab. Ich mache das bis zu meiner Rente nie wiedre und rate jedem Mandanten ausdrücklich ab

  • @jaquim6383
    @jaquim6383 Рік тому +2

    total spannend ! danke :)

  • @josi3fm
    @josi3fm Рік тому +3

    Sehr geehrter Herr Fries, nachdem Ihre Podcasts mir bei der Vorbereitung auf das erste Examen sehr geholfen haben wollte ich jetzt, um für das Ref wieder ins Lernen zurückzufinden, Ihre Vorlesung zur ZPO anhören. Da diese inzwischen schon 4 Jahre alt ist wollte ich Sie daher fragen, ob diese trotzdem noch aktuell ist. Ich weiß, dass die ZPO sehr alt ist und die meisten Normen daher unverändert geblieben sind, aber ich habe nicht ganz genau im Blick in welchen Bereichen in den letzten 4 Jahren große Änderungen vorgenommen wurden. Vielen Dank für Ihre motivierende Arbeit und die Zeit, die Sie investieren! Sie haben mir wie gesagt sehr geholfen! Beste Grüße aus Mannheim! JD

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  Рік тому +9

      Vielen Dank für Ihre Nachricht! Die wichtigste Fortentwicklung des Zivilprozesses in den letzten Jahren war die Musterfeststellungsklage, die ich in meiner Vorlesung ja schon berücksichtigt habe. Hier muss der Gesetzgeber aber infolge der europäischen Verbandsklagenrichtlinie noch einmal nachbessern; deswegen gibt es hier voraussichtlich 2024 noch einmal nennenswerte Änderungen. Das ist dann auch der Zeitpunkt, zu dem ich die Vorlesung wieder neu auflegen werde. Also: Sie können die Vorlesung guten Gewissens noch anhören und dürfen gleichzeitig wachsam bleiben mit Blick auf Änderungen im kommenden Jahr.

    • @josi3fm
      @josi3fm Рік тому +1

      @@jurapodcast vielen Dank!!:)

  • @Herr_Internet
    @Herr_Internet 5 років тому +1

    Gegenstand der Vorlesung ist aber nur ZPO I gewesen oder?

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  5 років тому +2

      Ja, genau! ZPO II kommt irgendwann sicherlich auch noch...

    • @Herr_Internet
      @Herr_Internet 5 років тому +1

      jura-podcast super. Da freue ich mich jetzt bereits drauf.

    • @just_ally161
      @just_ally161 5 років тому +1

      @@jurapodcast Hallo, was bedeutet denn "Irgendwann"? Ich finde die Reihe sehr gut und komme damit zurecht, ich würde die Reihe sehr gerne mit dem Zwangsvollstreckungsrecht fortführen

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  5 років тому +8

      @@just_ally161 Ich kann leider im Moment kein Datum sicher sagen; vor Herbst 2020 komme ich realistischerweise nicht dazu. Ich füge nach und nach neue Inhalte hinzu (im Moment BGB AT), aber es geht leider nicht alles auf einmal. Sorry!!!

  • @stephanvavo6877
    @stephanvavo6877 2 роки тому +2

    Hallo Herr Fries,
    vielen Dank für diese Folge.
    Kurze Frage zu den Verbraucherschlichtstellen: verstehe ich es richtig, dass das Einschalten der Verbraucherschlichtungsstellen vor einem möglichen gerichtlichen Verfahren im Grundsatz freiwillig ist?
    Falls ja - eben laut nachgedacht - könnte dies eventuell noch über 15a Abs. 1 Nr. 1 EGZPO vom Landesgesetzgeber angeordnet werden? Viele Verbraucherstreitigkeiten bewegen sich ja in einem finanziell oft überschaubaren Rahmen..
    VG

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  2 роки тому +2

      Ja, die Teilnahme am Schlichtungsverfahren ist grds. freiwillig. In Einzelfällen ist die Schlichtung für Unternehmen verpflichtend, etwa wenn sie einem Verband beigetreten und sich dabei selbst dazu verpflichtet haben. Die Schlichtungspflicht nach § 15a Abs. 1 EGZPO kann tatsächlich auch Privatpersonen treffen, dann aber nicht in ihrer Verbrauchereigenschaft, deswegen ist es dort eigentlich keine "Verbraucher"schlichtung.

    • @stephanvavo6877
      @stephanvavo6877 2 роки тому +1

      @@jurapodcast Vielen Dank!