Zivilverfahrensrecht 12: Rechtsmittel und Rechtsbehelfe

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  • Опубліковано 29 чер 2024
  • Einheit 12 des Podcasts Zivilverfahrensrecht

КОМЕНТАРІ • 52

  • @chino0268
    @chino0268 5 років тому +7

    Berufung ab Minute 17:00

  • @jurapodcast
    @jurapodcast  5 років тому +6

    Die Folien und einige ergänzende Notizen zur Veranstaltung sind frei online abrufbar unter www.jura-podcast.de/zpo/.

    • @jeffreyhezekiah4975
      @jeffreyhezekiah4975 2 роки тому

      you prolly dont give a shit but does anybody know of a way to get back into an instagram account?
      I stupidly forgot my password. I appreciate any help you can offer me.

  • @janesa5097
    @janesa5097 7 місяців тому +2

    Verbesserungsvorschlag: Bei Minute 20:00 könnte man auf der Folie bei Zulässigkeit=Statthaftigkeit den §511 aufnehmen und unter Begründetheit (mittlerer Kasten) den 513 mit auf die Folie setzen.

  • @janesa5097
    @janesa5097 7 місяців тому +1

    Beim 511 (4) müssen BEIDE Nummern erfüllt sein also 1 UND 2? Es ist also ein UND und KEINE oder Regelung?-> Daraus würde folgen das es bei Werten unter 600€ NUR und abschließend ausschließlich bei fällen von ""die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert """ zu einer Berufung kommen kann?

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  7 місяців тому

      Ja, das "und" steht doch im Gesetz, am Ende der Nr. 1, daran kommt man nicht vorbei. Allerdings betrifft Abs. 4 nur die sog. Zulassungsberufung nach Abs. 2 Nr. 2; daneben gibt es noch den Fall des Abs. 2 Nr. 1, wo keine Zulassung erforderlich ist.

  • @janesa5097
    @janesa5097 7 місяців тому +1

    Kann man aus dem § 232 nicht auch lesen, das wenn die Entscheidung nicht anfechtbar ist, auch keine Belehrung im Urteil stehen darf? Also wenn Belehrung -> Anfechtbarkeit?
    Rechtsbehelfsbelehrung
    1Jede anfechtbare gerichtliche Entscheidung hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, über den Sitz des Gerichts und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten.

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  7 місяців тому

      Wenn es keine statthaften Rechtsbehelfe bzw. Rechtsmittel gibt, stellt sich die Frage, worüber überhaupt belehrt werden sollte.

  • @janesa5097
    @janesa5097 7 місяців тому +1

    Verstehe ich Ihr Schaubild richtig, dass ein Rechtsmittel immer suspensiv UND Devolutiveffekt gleichzeitig haben muss, weil in der Folie ja UND steht oder reicht eines von beiden?

  • @janesa5097
    @janesa5097 7 місяців тому +1

    Die Folie bei Minute 01:50 - Kann die sofortige Beschwerde nach 567 Also nicht! Gegen Urteile eingelegt werden Sondern nur gegen Beschlüsse? Gilt das auch für die Rechtsbeschwerde nach 574?

  • @janesa5097
    @janesa5097 7 місяців тому +1

    Zusammenfassend ist was der Unterschied zwischen der §567 sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde (574)? Hat eine davon Suspensiveffekt oder was ist die Rechtsfolge wenn man ein der beiden einlegt? Kann man auch beide einlegen?

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  7 місяців тому +1

      Die sofortige Beschwerde ist eine Art Schnellbeschwerde für kleine Verfahrensfragen. Die Rechtsbeschwerde ist eine Grundsatzbeschwerde mit dem Ziel einer einheitlichen Verfahrensrechtsanwendung. Für ein und dasselbe Problem ist stets nur eine der beiden Beschwerden statthaft. Beide haben keine aufschiebende Wirkung.

  • @janesa5097
    @janesa5097 9 місяців тому +1

    Also so bald man einen Suspensiv oder Devolutiveffekt hat ist der Rechtsbehelf immer auch ein Rechtsmittel. Eich Rechtsbehelf der Suspensiv und Devolutionseffekt hat und kein Rechtsmittel ist, gibt es also nicht?

  • @janesa5097
    @janesa5097 7 місяців тому +1

    Wenn ein erstinstanzliches Gericht Eine prozessrechtliche Norm, wie zum Beispiel den 287 Oder 139 Nicht richtig angewendet hat, Ist das dann eine Möglichkeit, eine Entscheidung anzugreifen? Und wenn man sie angreifen kann, dann gibt es neben einem Rechtsbehelf keine weiteren Möglichkeiten, richtig?

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  7 місяців тому

      Normalerweise kann man eine Rechtsverletzung mit einem Rechtsmittel rügen. Wenn ein Rechtsmittel nicht statthaft ist, kann noch eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO in Betracht kommen.

  • @janesa5097
    @janesa5097 7 місяців тому +1

    Also könnte man zum Beispiel gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrages Sofortige Beschwerde / Anschlussbeschwerde (567) einlegen? Sie haben die Norm unter Beschluss!!! in ihrer Folie gelistet. In der Norm heißt es aber: Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen!!!!!!!!!!! der Amtsgerichte und Landgerichte,...

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  7 місяців тому

      Der Beschluss ist eine Entscheidung. Und die Entscheidung, Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen, kann der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde angreifen.

  • @janesa5097
    @janesa5097 7 місяців тому +1

    Gibt es neben der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch weitere Möglichkeiten der Abhilfe bei Fristversäumung?

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  7 місяців тому

      Da wäre allenfalls noch § 231 Abs. 2 ZPO zu nennen; ein Fall dafür wäre § 113 S. 2 ZPO, wo für die nachteilige Rechtsfolge der Fristversäumnis erst noch ein Antrag und eine Entscheidung erforderlich sind.

  • @janesa5097
    @janesa5097 7 місяців тому +1

    Gibt es neben der Gehörsrüge + Anfechtung Versäumnisurteil noch andere Rechtsbehelfe, die nicht Rechtsmittel sind ?

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  7 місяців тому

      Ja, z.B. den Einspruch, den Widerspruch und die Erinnerung.

  • @janesa5097
    @janesa5097 7 місяців тому +1

    Den §156 ZPO kann man nur VOR! Urteilsfällung verwenden, aber nie danach, richtig?

  • @janesa5097
    @janesa5097 9 місяців тому +1

    Wenn wie im §317 ZPO von Urteilen gesprochen wird, gilt das dann auch für Beschlüsse?

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  9 місяців тому

      Bei Beschlüssen gilt § 317 ZPO nicht unmittelbar, sie sind nur ausnahmsweise zuzustellen, z.B. wenn sie einen Termin bestimmen oder eine Frist in Gang setzen, vgl. § 329 ZPO.

  • @janesa5097
    @janesa5097 8 місяців тому +1

    Könnte die Tatsache das ein Gutachter am AG oder LG grundsätzlich unfähig ist einen bestimmten Sachverhalt zu beurteilen ein Fall von §511 (4) sein?

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  8 місяців тому

      Nein, das sehe ich nicht.

  • @janesa5097
    @janesa5097 7 місяців тому +1

    Was ist der Unterschied zwischen Berufung und Revision?

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  7 місяців тому +1

      Die Revision ist keine Tatsacheninstanz. Das Revisionsgericht prüft die angegriffene Entscheidung nur noch auf Rechtsfehler.

  • @konstantinkarlsanno7759
    @konstantinkarlsanno7759 3 роки тому +1

    Mir war zunächst nicht klar, aus welchen Gründen es bei der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO keiner Begründung bedarf. Der Wortlaut von § 544 Abs. 4 ZPO wirkte auf mich eher eindeutig hinsichtlich einer Begründungspflicht. Bis ich die Änderungen vom 12.12.2019 sah. Bitte darauf achten, dass die Aufzeichnung von vor der Änderung vom 12.12.2019 stammt. Der hier angesprochene § 544 Abs. 4 ZPO ist nun § 544 Abs. 6 ZPO.
    Mir stellen sich dennoch folgende Fragen:
    Welche Konstellation meint der § 544 Abs. 4 ZPO hinsichtlich der Begründung und welche Konstellation meint der § 544 Abs.6 ZPO?
    Muss der BGH eine Begründung abgeben, aus welchen Gründen er von einer Begründung absieht? Mit anderen Worten muss der BGH darlegen, warum die Beschwerde "nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzung beizutragen". Was sind die Voraussetzungen dafür? Kann ich gegen diese Einordnung vorgehen, um ggf. doch zumindest eine begründete Entscheidung zu erlangen?

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  3 роки тому +2

      Vielen Dank für den Hinweis! Zu Ihren Fragen: § 544 Abs. 4 ZPO n.F. bezieht sich auf die Begründung der Beschwerde, § 544 Abs. 6 ZPO n.F. bezieht sich auf die Begründung der gerichtlichen Entscheidung über die Beschwerde. Das Absehen von einer Begründung muss nicht begründet werden. Das kann man durchaus kritisch sehen, das BVerfG sieht darin aber auch keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Weiterführend z.B. Krüger in MünchKommZPO, 6. Aufl. 2020, § 544 Rn. 27.

  • @janesa5097
    @janesa5097 7 місяців тому +1

    Also hat die Gehörsrüge keinen! Suspensiveffekt? Welche Rechtsmittel haben Suspensiveffekt?

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  7 місяців тому

      Genau, die Gehörsrüge ist ein Rechtsbehelf und hat keinen Suspensiveffekt. Einen Suspensiveffekt haben die meisten Rechtsmittel; die Beschwerde hat ihn nicht immer, siehe die Unterlage zur Vorlesung.

  • @janesa5097
    @janesa5097 7 місяців тому +1

    Also ein Rechtsmittel beziehungsweise Rechtsbehelf Hilft einem nie bei einem Ablauf Einer Frist?

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  7 місяців тому

      Man kann es durchaus dafür nutzen und so z.B. die mit Ablauf der Rechtsmittelfrist eintretende Rechtskraft vorübergehend aufhalten.

  • @janesa5097
    @janesa5097 9 місяців тому +1

    Man kann ein schriftliches Verfahren beantragen, hat aber kein Recht darauf, richtig?

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  9 місяців тому

      Genau, das steht im Ermessen des Gerichts, § 128 Abs. 2-4 ZPO.

  • @janesa5097
    @janesa5097 10 місяців тому +1

    Die Bagatellgrenze ist ein Übel im Rechtswesen. Für viele Leute sind 500€ viel Geld, insbesondere für arme Menschen im Studierendendasein wie mich soll es also bei versagen der erstinstanzlichen Rechtsprechung keine Gerechtigkeit geben?

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  10 місяців тому +1

      Absolute Gerechtigkeit wird auch die siebte Instanz nicht liefern. Und Amtsrichter:innen sind nach meiner Erfahrung in der Regel schlaue und sehr integre Menschen; ein Komplettversagen ist da m.E. eher unwahrscheinlich. Aber klar, jeder Mensch kann mal irren, auch die Gerichte.

    • @janesa5097
      @janesa5097 10 місяців тому

      Ja, aber das ändert nichts an der rechtspolitisch schlecht konstruierten 600€ Grenze. Mit dem gleichen Argument könnte man für 10 Mio Prozesse sagen ab der ersten Instanz ist Schluss. Zumindest 2 Instanzen hätte man für kleine Streitwerte zulassen können. Werde die Parteien mal anschreiben und zum Überdenken des §511ZPO anregen, auch wenn es wahrscheinlich nichts bringt. Werden eigentlich auch Kosten für posterstinstanzliche Beweisaufnahmen, zB. Gutachten, Wertermittlungskosten, RA Beratungskosten etc in die 600€ mit einberechnet? Um mir die Frage selbst zu beantworten guckt man da einfach ein paar ZPO Kommentare durch in der Bib, richtig? @@jurapodcast