brauche das video heute wieder und mashallah mein Bruder Sören wieder zur Stelle, Worte können meine Liebe für diesen Mann nicht beschreiben, Sören wenn du irgendwann was im Leben brauchst, ruf einmal und ich werde alles stehen und liegen lassen für dich LG
Vielen Dank für alle Videos die uns zur Verfügung stehen! Das ist sehr hilfreich. Die besten Erklärungen mit einer klaren und einfachen Struktur. Einfach TOP.
Krasser Typ, man hat alles verstanden , das wurde idiotensicher erklärt, was nicht einmal Professoren, für dieses Themengebiet innerhalb 1. Semesters schaffen ohne selbst dabei einzuschlafen. Schade, dass es nicht solche Lehrer , wie Sie an der Uni gibt, die Spaß haben, bei dem, was Sie tun, und dabei , den Prüfungsstoff gut vermitteln.
Bei den Ansprüchen nach Trennung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft sollte unbedingt § 313 BGB i.V.m dem "familienrechtlichen Kooperationsvertrag sui generis" erwähnt werden! Dieser bietet oft einen Anspruch
@@Kuloko12 313 funktioniert halt aber dann nicht, wenn man - wie Sören - sagt, dass gar kein Rechtsbindungswillen besteht, weil dann kein Vertrag besteht, den man nach 313 anpassen bzw. abwickeln könnte. Denkbar wäre dann aber eine Verwendungskondiktion, wenn das Haus auf dem Grundstück des anderen Partners gebaut wird.
@@dereine9912 Die von Dir angesprochene Kondiktion wäre dann aber wegen 814 - Kenntnis der Nichtschuld abzulehnen sein, oder? Nichteheliche Lebensgemeinschaft kann ja kein Rechtsgrund sein, da beide keinen Rechtsbindungswillen haben. M hat somit nicht geleistet hat um eine vermeintliche Verbindlichkeit zu begleichen -> Wusste dass er es nicht schuldet. Aber interessante idee.
Hallo, zu diesem Problem gibt es ein Video auf unserer Internetseite: jura-online.de/lernen/problem-beruecksichtigung-der-gegenleistung-bei-1365-bgb/1290/excursus Viel Erfolg! LG Dein Jura Online Team
Bruder wenn du doch schon weisst dass was fehlt, dann bereichere doch die kommentarsektion mit dem fehlenden wissen, anstatt hier nach ner skizzierung zu fragen
Wieso bekommt der Ehegatte bei dem Fall mit dem Pflichtteilsanspruch des B die Hälfte des Nachlasses? Dachte nach § 1931 kriegt der Ehegatte 1/4 neben den Erben erster Ordnung (den Kindern)?
Kommt auf den Güterstand drauf an. Hier wohl Zugewinngemeinschaft - Ehegatte bekommt 1/4 plus 1/4 als pauschalen Zugewinnausgleich = 1/2. Die Kinder bekommen dann die andere Hälfte. Also jeweils 1/4.
Metal Mogul hat vollkommen Recht. Bei dem Fall zu den Nichtehelichen fehlt § 313. Das ist ein schwerer Fehler. Außerdem macht die Prüfung im Bereicherungsrecht keinen Sinn.
Natürlich muss man bereicherungsrechtliche Ansprüche prüfen. Ich hätte besser schreiben sollen "Außerdem macht die Prüfung im Bereicherungsrecht SO keinen Sinn". Hier meine Überlegungen zum ganzen Fall, zum Bereicherungsrecht unter 4), die Reihenfolge von 3) und 4) ist nicht zwingend. Bei dem Beitrag zum Vermögensausgleich zwischen nichtehelichen Lebensgefährten Minute 2:35-12:15 bitte ich um Vorsicht. Hier wird der wichtigste Prüfungspunkt vergessen und einige Fehler gemacht. Insbesondere fehlt eine Prüfung der Störung der Geschäftsgrundlage, §313! Wer diesen Bereich lernen will, und das sollte man vor dem Examen dringend tun, der kann hier nachlesen: Dethloff, Familienrecht, 31. Aufl. 2015 § 5 Rn. 202-228, für nichteheliche Partner wie hier: § 8 Rn. 20-32; Schwab, Familienrecht, 25. Aufl. 2017 Rn. 1070-1077; vgl. auch Palandt/Brudermüller Einl. 1297 Rn. 30-22; Jauernig/Budzikiewicz Vor 1297 Rn. 4; Jauernig/Mansel § 313 Rn. 34. Im Einzelnen: I. und II. : Die Prüfung von Ansprüchen auf Zugewinnausgleich und Verlöbnis sind ungefähr richtig. Allerdings hat das BVerfG in BVerfGE 105, 313, 348 (2002) ein sogenanntes "Abstandsgebot" abgelehnt. Problematisch wird die Prüfung der folgenden Vorschriften. 1) Alle vertraglichen Ansprüche sollen daran scheitern, dass es am Erklärungs- und Rechtsbindungswillen fehlt. M fehlt danach das Bewusstsein, irgendetwas rechtlich erhebliches zu tun. Erklärungsbewusstsein und Rechtsbindungswille irgendwelcher Art bei der Zahlung von € 100.000 abzulehnen halte ich für eher fernliegend. Wenn man das vertritt läuft man außerdem Gefahr, sich wichtige Teile des Falls abzuschneiden. Zumindest ist M bei der Vornahme einer Banküberweisung ja wohl bewusst, etwas rechtlich erhebliches zu tun oder? Also mindestens Erklärungsbewusstsein hat er ja wohl. Die Frage, ob Rechtsbindungswillen vorliegt, ist bei Paaren oft in der Tat nicht einfach (vgl. Palandt/Ellenberger Einf. 116 Rn. 4). Orientiert man sich hier aber an den üblichen Kriterien (Interessenlage der Parteien, wirtschaftliche Bedeutung etc vgl. Jauernig/Mansel § 241a Rn. 24) ist der wirtschaftliche Wert der Zuwendung (€ 100.000!) aber viel zu hoch um den Rechtsbindungswillen abzulehnen. Die Frage ist, was für einen Vertrag die Parteien abschließen. Eine Schenkung scheitert hier daran, dass es an der Einigung über die Unentgeltlichkeit fehlt, weil beide davon ausgehen, dass M nicht die F altruistisch fördern will, sondern gemeinsam mit ihr in dem Haus wohnen und so auch selbst davon profitieren will. Er fördert die Beziehung, nicht die F. Hier würde die Rechtsprechung eine gemeinschaftsbezogene Zuwendung auf der Grundlage eines gemeinschaftsbezogenen Vertrags sui generis annehmen. 2) Die gesellschaftsrechtlichen Ansprüche scheitern hier nicht am Fehlen eines Erklärungs- und Rechtsbindungswillens (siehe oben), sondern aus anderen Gründen. Insbesondere nimmt die Rechtsprechung die Gründung einer solchen Gesellschaft nur an, wenn die Parteien einen Zweck verfolgen, der über die Lebensgemeinschaft hinausgeht. Das ist nach Ansicht der Rechtsprechung beim Bau eines Familienheims nicht der Fall, denn das ist etwas, das Paare typischerweise als Teil ihrer Lebensgemeinschaft tun (vgl. im Einzelnen Palandt/Sprau § 795 Rn. 39, 46). Außerdem fehlen Ausführungen dazu, dass hier, wenn überhaupt, eine Innengesellschaft vorliegt (AGL § 738 I analog vgl. Jauernig/Budzikiewicz Vor 1297 Rn. 4) 3) Grober FEHLER! Es fehlt die Prüfung von § 313 BGB und dem gemeinschaftsbezogenen Vertrag sui generis, dem Kern der Rechtsprechung (vgl. nur BGH, Urteil vom 9. 7. 2008 - XII ZR 179/05, NJW 2008, 3277, seither ständige Rechtsprechung, diese Entscheidung mal zu lesen lohnt sich). Diese Konstruktion wird im Staatsexamen durchaus geprüft und ihre Kenntnis in den Lösungsskizzen der JPAs vorausgesetzt. Es wundert mich, dass dies hier nicht einmal erwähnt wird. Wenn man diese Konstruktion als Billigkeitsjudikatur oder aus anderen Gründen ablehnt (durchaus vertretbar), muss man sie zumindest angesprochen haben! 4) Bereicherungsrechtlich macht die Prüfung auch keinen Sinn. Hier wird zunächst ein Anspruch wegen einer Leistungskondiktion abgelehnt, weil keine zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens vorliege. Bejaht man aber Erklärungs- und Rechtsbindungswillen (siehe oben), liegt eine Leistung und ein Rechtsgrund vor. Wenn man mit der oben vorgestellten Lösung aber davon ausgeht, dass keine Leistung vorliegt, überzeugt die Lösung im Weiteren trotzdem nicht: Nimmt man nämlich an, dass es keine Leistung gibt und dass kein Vertrag geschlossen wurde, weil M und F nur "gebuttert" haben (was auch immer das rechtlich sein soll) und keinen Rechtsbindungswillen hatten, dann fehlt es offenbar an einem Rechtsgrund. Da wäre es ja wohl naheliegend, eine Nichtleistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt zu prüfen? Obwohl es angeblich an einer Leistung fehlt, wird aber dann ein Anspruch aus Zweckverfehlungskondiktion geprüft, § 812 Abs. 1 S. 2 2. Alt. Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 2 2. Alt, die Zweckverfehlungskondiktion condictio ob rem , setzt aber eine Leistung voraus. Vgl. Wortlaut des § 812 Abs. 1 S. 2 "oder der mit der Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt". An einer Leistung und an einem Rechtsgeschäft soll es aber ja nach der Lösung gerade fehlen oder? Das Besondere an der Zweckverfehlungskondiktion ist aber, dass es eine Leistung und einen Rechtsgrund gibt (sonst wäre § 812 Abs. 1. S. 1 1Alt. oder S. 2 1Alt. zu prüfen), aber ein darüber hinausgehender Zweck scheitert. Erstaunlich ist auch die Annahme, es sei sittenwidrig zu vereinbaren, eine Zuwendung in dieser Größenordnung nach dem Scheitern einer Beziehung zurück zahlen zu müssen. Fazit: Es ist nett, wenn man Lernvideos einstellt und damit den Studierenden die Möglichkeit gibt, kostenlos Lehrmaterialien zu bekommen, aber man sollte als Konsument sehr vorsichtig sein, sich darauf beim Lernen allein darauf zu verlassen.
Ich habe nicht die Zeit diese Angebote alle zu prüfen (muss schließlich meine eigene Lehre vorbereiten) aber ich kann allen Studierenden nur raten, die das Examen noch vor sich haben, Lehrangebote ihrer Dozenten (beim Rep oder auch an der Uni) immer kritisch zu prüfen und mitzudenken, ob eine Lösung Sinn macht.
Ja, das erschwert das Studium leider sehr, aber auch ich musste in meiner Examensvorbereitung schon oft die Erfahrung machen, dass selbst Lehrbücher sich stark widersprechen, ohne dass eine Mindermeinung auch als solche gekennzeichnet war. Man kann sich nur wünschen, dass die dann zugeteilten Korrektoren im Examen nicht an ihrer eigenen Meinung stur klammern und eine abweichende Prüfung nicht gleich verwerfen, sondern auch diese aufmerksam prüfen. Übrigens prüft Jura Intensiv die bereicherungsrechtliche Prüfung genauso wie hier im Video. Es wird zunächst eine Leistung abgelehnt und dann doch wieder angenommen.
Das kommt drauf an: Der Ausgleichsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB ist möglicherweise zu bejahen. Dies setzt eine konkrete Zweckabrede dahingehend voraus, dass der Zuwendende seine Leistungen in der Erwartung erbringt, dafür langfristig an dem Gegenstand partizipieren zu können.(z.B. ein Wohnrecht auch nach der Trennung) Falls eine derartige Zweckvereinbarung nicht vorliegt, verbleibt schließlich ein Ausgleichanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB)
Widersprechen sich die Streitstände "Art der Mitberechtigung 1357" und "Dingliche Wirkung 1357" nicht irgendwo? P1: Bei "Art der Mitberechtigung" wurde anfangs festgestellt, dass X nur an F übereignet hat und dann lange überlegt, ob M dann evtl gegen X einen Anspruch auf Übereignung hat. P2: Bei "Dinglichen Wirkung" wurde dann aber argumentiert, dass M (nach aA) automatisch dinglich mitberechtigt ist, oder (nach hM) über §§ 164 ff. (Geschäft für den den es angeht) automatisch Miteigentum erwirbt. Wenn M doch nach beiden Meinungen in P2 Miteigentum erwirbt stellt sich die Frage aus P1 doch gar nicht mehr?
hab da mal eine frage, meine mutter hat ein eigentumshaus und hat mieteinnahmen und ich bin als erbe mit eingetragen also eingetragen das ich es später mal erben soll oder mit erben soll, nun zahle ich vierteljährlich steuern deswegen und mache steuererklärung habe ich auch ein anrecht auf die derzeitigen mieteinnahmen oder muss meine mutter die steuern zahlen? weil ich zahle ja nicht umsonst steuern oder?
Die Informationen, die Du gibst sind leider unklar, daher kann man nur vermuten was Du meinst. Offenbar bist du bereits Eigentümer des Hauses im Wege des vorgezogenen Erbes. Anderenfalls würdest du ja keine Steuern (Grundsteuer?) bezahlen? Wenn du Eigentümer bist, hast du natürlich grundsätzlich das Recht zu vermieten, d.h. auch einen Anspruch auf die Miete. Wäre ich deine Mutter hätte ich allerdings in die notarielle Urkunde zum Übergang der Immobilie (Schenkungsvertrag) das Recht eingeräumt das Haus zu nutzen und Früchte zu ziehen. Das kann man sich auch ins Grundbuch eintragen lassen. Dann kann es sein, dass Du EIgentümer bist, weshalb Du steuerpflichtig bist und gleichzeitig die Mutter zur Vermietung berechtigt ist. Insgesamt ist das Ganze aufgrund der dürftigen Informationen von Dir jedoch kaum abschließend zu beurteilen. Konsultiere einen Rechtsanwalt - der kann Dich über deine Rechte umfassend beraten. Viel Erfogl!
Timestamps
Familienrecht
1:00 Überblick Familienrecht
2:33 Ausgleichsansprüche bei der Beendigung einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft
12:14 Überblick Eherecht
13:45 Überblick Ehewirkungen
17:35 § 1357 (Schlüsselgewalt)
21:45 Problem: Mitverpflichtung eines minderjährigen Ehegatten
22:50 Problem: Minderjährigkeit des handelnden Ehegatten
24:10 Problem: Art der Mitberechtigung bei § 1357
26:30 Problem: Dingliche Wirkung von § 1357
28:23 § 1365
31:25 Problem: Einzelgegenstände, die nahezu das gesamte Vermögen ausmachen
34:12 Problem: Belastung als Verfügung
Erbrecht
36:22 Erbfolge Übersicht
37:38 Inhalt des Testaments
41:10 Wirksamkeit des Testaments
44:00 Anfechtung eines Testaments
47:15 Gemeinschaftliches Testament
49:05 Schenkungsversprechen von Todes wegen § 2301
51:30 Gesetzliche Erbfolge bei Verwandten §§ 1924 ff.
52:37 Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten §§ 1931 ff.
55:22 Pflichtteil §§ 2303 ff.
57:35 Öffentlicher Glaube des Erbscheins §§ 2365 ff.
Zahlen kinder für eltern,wen sieiñs heim kommen?
yani sören du bist der stabilste , ich küsse dein auge bruder
brauche das video heute wieder und mashallah mein Bruder Sören wieder zur Stelle, Worte können meine Liebe für diesen Mann nicht beschreiben, Sören wenn du irgendwann was im Leben brauchst, ruf einmal und ich werde alles stehen und liegen lassen für dich LG
Vallah ich mit Donald Pump gleich mit :D Sören God bless you Brother!!
Sören Staatexamenprädikat, ich danke dir für die Beruhigung vor dem Schlaf
wenn du denkst sören sagt 'herzlich willkommen zu unserer crashkurs familie'... war schon voll gerührt. #wearefamily
😂😂😂
Vielen Dank für alle Videos die uns zur Verfügung stehen! Das ist sehr hilfreich. Die besten Erklärungen mit einer klaren und einfachen Struktur. Einfach TOP.
Keiner:
Ich eine Woche vor dem Examen:
same hier
@@denniscapurso5949 Viel Erfolg! Schreibst du auch morgen?
@@Cubeistools danke wünsche ich dir auch. Nein am 03.03. geht es bei mir los ^^
@IberratioActus war ganz ok also bin zufrieden ^^ bei dir ?
Krasser Typ, man hat alles verstanden , das wurde idiotensicher erklärt, was nicht einmal Professoren, für dieses Themengebiet innerhalb 1. Semesters schaffen ohne selbst dabei einzuschlafen. Schade, dass es nicht solche Lehrer , wie Sie an der Uni gibt, die Spaß haben, bei dem, was Sie tun, und dabei , den Prüfungsstoff gut vermitteln.
Bei den Ansprüchen nach Trennung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft sollte unbedingt § 313 BGB i.V.m dem "familienrechtlichen Kooperationsvertrag sui generis" erwähnt werden! Dieser bietet oft einen Anspruch
Omg danach hab ich mich gefragt, dachte schon dass da ja nochwas greift
@@Kuloko12 313 funktioniert halt aber dann nicht, wenn man - wie Sören - sagt, dass gar kein Rechtsbindungswillen besteht, weil dann kein Vertrag besteht, den man nach 313 anpassen bzw. abwickeln könnte. Denkbar wäre dann aber eine Verwendungskondiktion, wenn das Haus auf dem Grundstück des anderen Partners gebaut wird.
@@dereine9912 Die von Dir angesprochene Kondiktion wäre dann aber wegen 814 - Kenntnis der Nichtschuld abzulehnen sein, oder?
Nichteheliche Lebensgemeinschaft kann ja kein Rechtsgrund sein, da beide keinen Rechtsbindungswillen haben. M hat somit nicht geleistet hat um eine vermeintliche Verbindlichkeit zu begleichen -> Wusste dass er es nicht schuldet.
Aber interessante idee.
Erbrecht ab Minute 36
Danke!
Selina
Was krieg ich dafür? :))
ich habe das als Aufforderung interpretiert. Lel.
Êhre
Das rettet mir gerade die Vorbereitung auf die Mündliche 👌👌👌
die besten Bemerkungen "das ist langweilig für die Klausur" - "das ist wichtig für die Klausur" :D :D :D
Legende! Geben mir die Basics während ich mich auf die mündliche STB Prüfung vorbereite
50:48 „Nur noch gestorben werden muss“ hahah Sören, deine Ausdrucksweise ist gigantisch
Lak Sören du bist der Bestw
"M hat einfach nur reingebuttert" hahahaha Sören digga
Vielen lieben Dank!
§ 812 Abs. 1 Satz 2, Alt. 2 (condictio ob rem) ist auch eine Form der Leistungskondiktion. Das wird bei 10:35 leider nicht richtig dargestellt.
Wird es bald nochmal ein aktuelles Video zum Familienrecht geben? :)
Super Video und insgesamt hilfreich, aber leider sind hier auf UA-cam nicht mehr die aktuellen Gesetze zugrunde gelegt. Also Achtung beim Lernen ;)
Einfach Danke!
Danke schön!
Das Problem der Berücksichtigung der Gegenleistung bei 1365 wurde leider nicht besprochen. Könnten Sie das kurz skizzieren?
MfG C.H.
Hallo,
zu diesem Problem gibt es ein Video auf unserer Internetseite:
jura-online.de/lernen/problem-beruecksichtigung-der-gegenleistung-bei-1365-bgb/1290/excursus
Viel Erfolg!
LG Dein Jura Online Team
Bruder wenn du doch schon weisst dass was fehlt, dann bereichere doch die kommentarsektion mit dem fehlenden wissen, anstatt hier nach ner skizzierung zu fragen
Wieso bekommt der Ehegatte bei dem Fall mit dem Pflichtteilsanspruch des B die Hälfte des Nachlasses? Dachte nach § 1931 kriegt der Ehegatte 1/4 neben den Erben erster Ordnung (den Kindern)?
Kommt auf den Güterstand drauf an. Hier wohl Zugewinngemeinschaft - Ehegatte bekommt 1/4 plus 1/4 als pauschalen Zugewinnausgleich = 1/2. Die Kinder bekommen dann die andere Hälfte. Also jeweils 1/4.
Danke Sören
Video so gut. Danke!
Metal Mogul hat vollkommen Recht. Bei dem Fall zu den Nichtehelichen fehlt § 313. Das ist ein schwerer Fehler. Außerdem macht die Prüfung im Bereicherungsrecht keinen Sinn.
Dass es Ansprüche aus dem Bereicherungsrecht geben kann, ist doch vom BGH so bestätigt worden in seinen Urteilen gerade auch zum § 313....
Natürlich muss man bereicherungsrechtliche Ansprüche prüfen. Ich hätte besser schreiben sollen "Außerdem macht die Prüfung im Bereicherungsrecht SO keinen Sinn".
Hier meine Überlegungen zum ganzen Fall, zum Bereicherungsrecht unter 4), die Reihenfolge von 3) und 4) ist nicht zwingend.
Bei dem Beitrag zum Vermögensausgleich zwischen nichtehelichen Lebensgefährten Minute 2:35-12:15 bitte ich um Vorsicht.
Hier wird der wichtigste Prüfungspunkt vergessen und einige Fehler gemacht. Insbesondere fehlt eine Prüfung der Störung der Geschäftsgrundlage, §313! Wer diesen Bereich lernen will, und das sollte man vor dem Examen dringend tun, der kann hier nachlesen: Dethloff, Familienrecht, 31. Aufl. 2015 § 5 Rn. 202-228, für nichteheliche Partner wie hier: § 8 Rn. 20-32; Schwab, Familienrecht, 25. Aufl. 2017 Rn. 1070-1077; vgl. auch Palandt/Brudermüller Einl. 1297 Rn. 30-22; Jauernig/Budzikiewicz Vor 1297 Rn. 4; Jauernig/Mansel § 313 Rn. 34.
Im Einzelnen:
I. und II. : Die Prüfung von Ansprüchen auf Zugewinnausgleich und Verlöbnis sind ungefähr richtig. Allerdings hat das BVerfG in BVerfGE 105, 313, 348 (2002) ein sogenanntes "Abstandsgebot" abgelehnt.
Problematisch wird die Prüfung der folgenden Vorschriften.
1) Alle vertraglichen Ansprüche sollen daran scheitern, dass es am Erklärungs- und Rechtsbindungswillen fehlt. M fehlt danach das Bewusstsein, irgendetwas rechtlich erhebliches zu tun.
Erklärungsbewusstsein und Rechtsbindungswille irgendwelcher Art bei der Zahlung von € 100.000 abzulehnen halte ich für eher fernliegend. Wenn man das vertritt läuft man außerdem Gefahr, sich wichtige Teile des Falls abzuschneiden. Zumindest ist M bei der Vornahme einer Banküberweisung ja wohl bewusst, etwas rechtlich erhebliches zu tun oder? Also mindestens Erklärungsbewusstsein hat er ja wohl. Die Frage, ob Rechtsbindungswillen vorliegt, ist bei Paaren oft in der Tat nicht einfach (vgl. Palandt/Ellenberger Einf. 116 Rn. 4). Orientiert man sich hier aber an den üblichen Kriterien (Interessenlage der Parteien, wirtschaftliche Bedeutung etc vgl. Jauernig/Mansel § 241a Rn. 24) ist der wirtschaftliche Wert der Zuwendung (€ 100.000!) aber viel zu hoch um den Rechtsbindungswillen abzulehnen. Die Frage ist, was für einen Vertrag die Parteien abschließen.
Eine Schenkung scheitert hier daran, dass es an der Einigung über die Unentgeltlichkeit fehlt, weil beide davon ausgehen, dass M nicht die F altruistisch fördern will, sondern gemeinsam mit ihr in dem Haus wohnen und so auch selbst davon profitieren will. Er fördert die Beziehung, nicht die F. Hier würde die Rechtsprechung eine gemeinschaftsbezogene Zuwendung auf der Grundlage eines gemeinschaftsbezogenen Vertrags sui generis annehmen.
2) Die gesellschaftsrechtlichen Ansprüche scheitern hier nicht am Fehlen eines Erklärungs- und Rechtsbindungswillens (siehe oben), sondern aus anderen Gründen. Insbesondere nimmt die Rechtsprechung die Gründung einer solchen Gesellschaft nur an, wenn die Parteien einen Zweck verfolgen, der über die Lebensgemeinschaft hinausgeht. Das ist nach Ansicht der Rechtsprechung beim Bau eines Familienheims nicht der Fall, denn das ist etwas, das Paare typischerweise als Teil ihrer Lebensgemeinschaft tun (vgl. im Einzelnen Palandt/Sprau § 795 Rn. 39, 46). Außerdem fehlen Ausführungen dazu, dass hier, wenn überhaupt, eine Innengesellschaft vorliegt (AGL § 738 I analog vgl. Jauernig/Budzikiewicz Vor 1297 Rn. 4)
3) Grober FEHLER! Es fehlt die Prüfung von § 313 BGB und dem gemeinschaftsbezogenen Vertrag sui generis, dem Kern der Rechtsprechung (vgl. nur BGH, Urteil vom 9. 7. 2008 - XII ZR 179/05, NJW 2008, 3277, seither ständige Rechtsprechung, diese Entscheidung mal zu lesen lohnt sich). Diese Konstruktion wird im Staatsexamen durchaus geprüft und ihre Kenntnis in den Lösungsskizzen der JPAs vorausgesetzt. Es wundert mich, dass dies hier nicht einmal erwähnt wird. Wenn man diese Konstruktion als Billigkeitsjudikatur oder aus anderen Gründen ablehnt (durchaus vertretbar), muss man sie zumindest angesprochen haben!
4) Bereicherungsrechtlich macht die Prüfung auch keinen Sinn.
Hier wird zunächst ein Anspruch wegen einer Leistungskondiktion abgelehnt, weil keine zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens vorliege. Bejaht man aber Erklärungs- und Rechtsbindungswillen (siehe oben), liegt eine Leistung und ein Rechtsgrund vor. Wenn man mit der oben vorgestellten Lösung aber davon ausgeht, dass keine Leistung vorliegt, überzeugt die Lösung im Weiteren trotzdem nicht: Nimmt man nämlich an, dass es keine Leistung gibt und dass kein Vertrag geschlossen wurde, weil M und F nur "gebuttert" haben (was auch immer das rechtlich sein soll) und keinen Rechtsbindungswillen hatten, dann fehlt es offenbar an einem Rechtsgrund. Da wäre es ja wohl naheliegend, eine Nichtleistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt zu prüfen?
Obwohl es angeblich an einer Leistung fehlt, wird aber dann ein Anspruch aus Zweckverfehlungskondiktion geprüft, § 812 Abs. 1 S. 2 2. Alt. Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 2 2. Alt, die Zweckverfehlungskondiktion condictio ob rem , setzt aber eine Leistung voraus. Vgl. Wortlaut des § 812 Abs. 1 S. 2 "oder der mit der Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt". An einer Leistung und an einem Rechtsgeschäft soll es aber ja nach der Lösung gerade fehlen oder? Das Besondere an der Zweckverfehlungskondiktion ist aber, dass es eine Leistung und einen Rechtsgrund gibt (sonst wäre § 812 Abs. 1. S. 1 1Alt. oder S. 2 1Alt. zu prüfen), aber ein darüber hinausgehender Zweck scheitert.
Erstaunlich ist auch die Annahme, es sei sittenwidrig zu vereinbaren, eine Zuwendung in dieser Größenordnung nach dem Scheitern einer Beziehung zurück zahlen zu müssen.
Fazit: Es ist nett, wenn man Lernvideos einstellt und damit den Studierenden die Möglichkeit gibt, kostenlos Lehrmaterialien zu bekommen, aber man sollte als Konsument sehr vorsichtig sein, sich darauf beim Lernen allein darauf zu verlassen.
Danke für die ausführliche Antwort.
Vielleicht liest Sören das ja hier. Auf der Webseite von jura-online sind die Angebote ja auch kostenpflichtig.
Ich habe nicht die Zeit diese Angebote alle zu prüfen (muss schließlich meine eigene Lehre vorbereiten) aber ich kann allen Studierenden nur raten, die das Examen noch vor sich haben, Lehrangebote ihrer Dozenten (beim Rep oder auch an der Uni) immer kritisch zu prüfen und mitzudenken, ob eine Lösung Sinn macht.
Ja, das erschwert das Studium leider sehr, aber auch ich musste in meiner Examensvorbereitung schon oft die Erfahrung machen, dass selbst Lehrbücher sich stark widersprechen, ohne dass eine Mindermeinung auch als solche gekennzeichnet war. Man kann sich nur wünschen, dass die dann zugeteilten Korrektoren im Examen nicht an ihrer eigenen Meinung stur klammern und eine abweichende Prüfung nicht gleich verwerfen, sondern auch diese aufmerksam prüfen.
Übrigens prüft Jura Intensiv die bereicherungsrechtliche Prüfung genauso wie hier im Video. Es wird zunächst eine Leistung abgelehnt und dann doch wieder angenommen.
vallahi stabile video
Frage zum allerersten Fall (nichteheliche Lebensgemeinschaft): Im Ergebnis kann man also festhalten, dass der M keinerlei Ansprüche gegen F hat?
Das kommt drauf an: Der Ausgleichsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB ist möglicherweise zu bejahen. Dies setzt eine konkrete Zweckabrede dahingehend voraus, dass der Zuwendende seine Leistungen in der Erwartung erbringt, dafür langfristig an dem Gegenstand partizipieren zu können.(z.B. ein Wohnrecht auch nach der Trennung)
Falls eine derartige Zweckvereinbarung nicht vorliegt, verbleibt schließlich ein Ausgleichanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB)
Gutes Video, brauche das komplette Thema nämlich für meine Ausbildung zur Sozialversicherungsfachangestellte bei der DRV.
habibi sören
Danke für die Zusammenfassung! Sehr hilfreich.
Und was ist mit der Verwandschaft?
super zusammengefasst leider vieeeeeel zu schnell, trotz Geschwindigkeitsverringerung kaum mitzuhalten
Super! Danke!
nett gemacht, muss ich schon sagen.
Widersprechen sich die Streitstände "Art der Mitberechtigung 1357" und "Dingliche Wirkung 1357" nicht irgendwo?
P1: Bei "Art der Mitberechtigung" wurde anfangs festgestellt, dass X nur an F übereignet hat und dann lange überlegt, ob M dann evtl gegen X einen Anspruch auf Übereignung hat.
P2: Bei "Dinglichen Wirkung" wurde dann aber argumentiert, dass M (nach aA) automatisch dinglich mitberechtigt ist, oder (nach hM) über §§ 164 ff. (Geschäft für den den es angeht) automatisch Miteigentum erwirbt.
Wenn M doch nach beiden Meinungen in P2 Miteigentum erwirbt stellt sich die Frage aus P1 doch gar nicht mehr?
hab da mal eine frage, meine mutter hat ein eigentumshaus und hat mieteinnahmen und ich bin als erbe mit eingetragen also eingetragen das ich es später mal erben soll oder mit erben soll, nun zahle ich vierteljährlich steuern deswegen und mache steuererklärung habe ich auch ein anrecht auf die derzeitigen mieteinnahmen oder muss meine mutter die steuern zahlen? weil ich zahle ja nicht umsonst steuern oder?
Hary Man sieht das hier aus wie eine kostenfreie Rechtsberatung ?
Cock Alex hab ich dich gefragt?
Die Informationen, die Du gibst sind leider unklar, daher kann man nur vermuten was Du meinst. Offenbar bist du bereits Eigentümer des Hauses im Wege des vorgezogenen Erbes. Anderenfalls würdest du ja keine Steuern (Grundsteuer?) bezahlen? Wenn du Eigentümer bist, hast du natürlich grundsätzlich das Recht zu vermieten, d.h. auch einen Anspruch auf die Miete. Wäre ich deine Mutter hätte ich allerdings in die notarielle Urkunde zum Übergang der Immobilie (Schenkungsvertrag) das Recht eingeräumt das Haus zu nutzen und Früchte zu ziehen. Das kann man sich auch ins Grundbuch eintragen lassen. Dann kann es sein, dass Du EIgentümer bist, weshalb Du steuerpflichtig bist und gleichzeitig die Mutter zur Vermietung berechtigt ist. Insgesamt ist das Ganze aufgrund der dürftigen Informationen von Dir jedoch kaum abschließend zu beurteilen. Konsultiere einen Rechtsanwalt - der kann Dich über deine Rechte umfassend beraten. Viel Erfogl!
@@fredopppppp
Such dir nen Anwalt du Spaggn
Immer wieder lächerlich, wenn Leute unter Lehrvideos Rechtsberatung suchen
Und dann noch kostenlos
Ehre
Eee
wo sind deine augenbrauen?