Zum Übungsfall 3 bezüglich des Fernsehers fiel mir spontan ein, dass man innerhalb der 14 Tage den Rechtsgedanken aus dem EBV heranziehen könnte und zwar hinsichtlich des Fremdbesitzerexzess. (Europarecht mal jetzt weggedacht) PS: Herzlichen Glückwunsch zum Professor-Titel.
Herzlichen Dank für Ihre Glückwünsche! Wenn Sie den Fremdbesitzerexzess ansprechen, dann meinen Sie wahrscheinlich die Umgehung der Sperrwirkung aus § 361 Abs. 1 BGB, richtig? Die Situationen sind natürlich zum einen schon deshalb grundverschieden, weil der Fremdbesitzerexzess ja die Konstellation meint, in der der Besitzer nicht ein tatsächlich bestehendes, sondern ein vermeintliches (!) Besitzrecht überschreitet. Und hier hätte der Käufer ja bis zum Widerruf ein tatsächlich bestehendes Besitzrecht. Der Grundgedanke „Jemand soll nicht besser stehen, als wenn seine Vorstellung zuträfe", ist deshalb auch hierauf nicht übertragbar. Herzliche Grüße!!
Danke für die ausführliche Erläuterung. Ja, mit ging es um die Umgehung des § 361 Abs. 1 BGB und wollte etwas aus dem EBV konstruieren, weil ich das Ergebnis nicht für gerecht hielt. Nach Lektüre Ihrer Erklärung ist mir deutlich geworden, dass mein Wunsch zu einem gerechten Ergebnis zu kommen, mit einer Anleihe aus dem EBV, überhaupt nicht passt. Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Professor Fervers, eine kleine Aufbaufrage beim Anspruch nach §§ 355 III S.1, 355 I S. 1, 357 I BGB (ab Minute 14:00 in Ihrem VIdeo): Bevor der Widerruf geprüft wird, wäre es notwendig vorher einen wirksamen Vertragsschluss zu prüfen? Da § 355 I S. 1 BGB von "auf den Abschluss des Vertrages gerichteten Willenserklärungen" spricht, müssten diese zunächst vorliegen. Im vorliegenden Übungsfall 2 wird ein solcher Vertragsschluss nicht separat geprüft. Auf der anderen Seite verlangt das "Widerrufsrecht" selbst einen Vertragsschluss, insbesondere über § 312 I BGB ("auf Verbraucherverträge"). Damit frage ich mich, wo verortet man richtigerweise die Prüfung des Vertragsschlusses (mit all seinen möglichen Problemen aus dem BGB AT)? Danke für Ihren Hinweis. Herzliche Grüße
Tatsächlich würde ich an dieser Stelle kein großes „BGB-AT-Fass" aufmachen. § 355 Abs. 1 S. 1 BGB setzt nicht voraus, dass ein Vertrag geschlossen wurde, sondern nur, dass der Verbraucher eine auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete Willenserklärung abgegeben hat. Der Verbraucher kann deshalb nach hM theoretisch auch schon dann widerrufen, wenn der Unternehmer noch gar keine Willenserklärung abgegeben hat. Zudem müssen Sie beachten, dass nach hM ein Widerruf sogar dann möglich ist, wenn der geschlossene Vertrag nichtig ist (BGH 25.11.2009 - VIII ZR 318/08 Rn. 14 ff [zur alten Rechtslage]; BeckOGK/Mörsdorf § 355 Rn. 40 mwN). Das Bestehen eines Rückgewähranspruchs nach § 355 Abs. 3, 355 Abs. 1 S. 1, 357 Abs. 1 BGB hängt deshalb nicht davon ab, dass es tatsächlich zu einem wirksamen Vertrag gekommen ist. Herzliche Grüße!!
Sehr geehrter Herr Fervers, ich hätte eine Frage zu Übungsfall 3: warum sperrt § 361 I auch Ansprüche des Unternehmers gegen den Verbraucher aus §§ 280 I, 241 II? Denn bei diesem Anspruch handelt es sich ja nicht um einen Anspruch "infolge des Widerrufs" (§ 361 I), sondern eben um eine Schutzpflichtverletzung. Vielen Dank im Voraus und freundliche Grüße
Ich halte die Auffassung, dass § 361 Abs. 1 BGB Ansprüche nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB nicht sperrt, für absolut vertretbar (und diese Auffassung wird auch vertreten) und in der Sache erscheint es mir sachwidrig, dass der Verbraucher bloß aufgrund der fehlenden Widerrufsbelehrung die Sache beschädigen können soll. Ob eine solche Auffassung mit dem Gesetz vereinbar und richtlinienkonform ist, bezweifel ich aber. In Art. 14 Abs. 5 der Verbraucherrechte-Richtlinie heißt es "Sofern in Artikel 13 Absatz 2 und diesem Artikel nichts anderes vorgesehen ist, kann der Verbraucher aufgrund der Ausübung seines Widerrufsrechts nicht in Anspruch genommen werden." Der Widerruf darf den Verbraucher also keinen weitergehenden Ansprüchen aussetzen als in der Richtlinie bestimmt; und die Richtlinie bestimmt in Art. 14 Abs. 2 nun einmal, dass der Ersatz für den Wertverlust von Waren an die ordnungsgemäße Belehrung gekoppelt ist. Wenn man sich nun auf den Standpunkt stellt, dass der Anspruch nach §§ 280, 241 Abs. 2 BGB ja gar nicht infolge des Widerrufs entstanden ist, so mag man zwar ein legitimes Ziel verfolgen, man verwendet aber mE schon einen Taschenspielertrick. Denn der Verbraucher wäre ja ohne den Widerruf diesem Anspruch nicht ausgesetzt: Ohne den Widerruf wäre er nicht zur Rückübereignung der Sache verpflichtet, sodass der Unternehmer auch keine Ansprüche wegen der Beschädigung geltend machen könnte. Wie ausführlich. man diese Frage in der Klausur darstellen muss, ist (leider) Geschmacksache und hängt von den individuellen Präferenzen des Klausurstellers ab. Herzliche Grüße!!
Lieber Herr Fervers, herzlichen Glückwunsch zur Professur und vielen Dank für Ihre tollen Vorlesungen! In der Examensvorbereitung sind die Videos und auch die Folien spitze zur Wiederholung. Könnten Sie bald den aktualisierten Foliensatz wieder per Link zur Verfügung stellen? Würde mich freuen. Und interessehalber: Werden Sie jetzt bald schon auf einen Lehrstuhl nach Hamburg wechseln? Dankeschön und viele Grüße!
Herzlichen Dank für Ihren Kommentar! Ich freu mich sehr, dass Ihnen meine Lehrveranstaltungen so gut gefallen! Nach Hamburg werde ich leider zumindest auf absehbare Zeit nicht wechseln; ich hatte ja parallel einen Ruf von der UHH und der CAU Kiel und habe mich dann nach langen Verhandlungen und langem Überlegen für Kiel entschieden (und den Ruf aus Hamburg dementsprechend abgelehnt). Aber den aktualisierten Foliensatz stelle ich gerne so schnell wie möglich zur Verfügung. Herzliche Grüße!!
Zum Übungsfall 3 bezüglich des Fernsehers fiel mir spontan ein, dass man innerhalb der 14 Tage den Rechtsgedanken aus dem EBV heranziehen könnte und zwar hinsichtlich des Fremdbesitzerexzess. (Europarecht mal jetzt weggedacht)
PS: Herzlichen Glückwunsch zum Professor-Titel.
Herzlichen Dank für Ihre Glückwünsche! Wenn Sie den Fremdbesitzerexzess ansprechen, dann meinen Sie wahrscheinlich die Umgehung der Sperrwirkung aus § 361 Abs. 1 BGB, richtig? Die Situationen sind natürlich zum einen schon deshalb grundverschieden, weil der Fremdbesitzerexzess ja die Konstellation meint, in der der Besitzer nicht ein tatsächlich bestehendes, sondern ein vermeintliches (!) Besitzrecht überschreitet. Und hier hätte der Käufer ja bis zum Widerruf ein tatsächlich bestehendes Besitzrecht. Der Grundgedanke „Jemand soll nicht besser stehen, als wenn seine Vorstellung zuträfe", ist deshalb auch hierauf nicht übertragbar. Herzliche Grüße!!
Danke für die ausführliche Erläuterung. Ja, mit ging es um die Umgehung des § 361 Abs. 1 BGB und wollte etwas aus dem EBV konstruieren, weil ich das Ergebnis nicht für gerecht hielt. Nach Lektüre Ihrer Erklärung ist mir deutlich geworden, dass mein Wunsch zu einem gerechten Ergebnis zu kommen, mit einer Anleihe aus dem EBV, überhaupt nicht passt.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Professor Fervers, eine kleine Aufbaufrage beim Anspruch nach §§ 355 III S.1, 355 I S. 1, 357 I BGB (ab Minute 14:00 in Ihrem VIdeo): Bevor der Widerruf geprüft wird, wäre es notwendig vorher einen wirksamen Vertragsschluss zu prüfen? Da § 355 I S. 1 BGB von "auf den Abschluss des Vertrages gerichteten Willenserklärungen" spricht, müssten diese zunächst vorliegen. Im vorliegenden Übungsfall 2 wird ein solcher Vertragsschluss nicht separat geprüft. Auf der anderen Seite verlangt das "Widerrufsrecht" selbst einen Vertragsschluss, insbesondere über § 312 I BGB ("auf Verbraucherverträge"). Damit frage ich mich, wo verortet man richtigerweise die Prüfung des Vertragsschlusses (mit all seinen möglichen Problemen aus dem BGB AT)? Danke für Ihren Hinweis. Herzliche Grüße
Tatsächlich würde ich an dieser Stelle kein großes „BGB-AT-Fass" aufmachen. § 355 Abs. 1 S. 1 BGB setzt nicht voraus, dass ein Vertrag geschlossen wurde, sondern nur, dass der Verbraucher eine auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete Willenserklärung abgegeben hat. Der Verbraucher kann deshalb nach hM theoretisch auch schon dann widerrufen, wenn der Unternehmer noch gar keine Willenserklärung abgegeben hat. Zudem müssen Sie beachten, dass nach hM ein Widerruf sogar dann möglich ist, wenn der geschlossene Vertrag nichtig ist (BGH 25.11.2009 - VIII ZR 318/08 Rn. 14 ff [zur alten Rechtslage]; BeckOGK/Mörsdorf § 355 Rn. 40 mwN). Das Bestehen eines Rückgewähranspruchs nach § 355 Abs. 3, 355 Abs. 1 S. 1, 357 Abs. 1 BGB hängt deshalb nicht davon ab, dass es tatsächlich zu einem wirksamen Vertrag gekommen ist. Herzliche Grüße!!
Sehr geehrter Herr Fervers,
ich hätte eine Frage zu Übungsfall 3: warum sperrt § 361 I auch Ansprüche des Unternehmers gegen den Verbraucher aus §§ 280 I, 241 II? Denn bei diesem Anspruch handelt es sich ja nicht um einen Anspruch "infolge des Widerrufs" (§ 361 I), sondern eben um eine Schutzpflichtverletzung. Vielen Dank im Voraus und freundliche Grüße
Ich halte die Auffassung, dass § 361 Abs. 1 BGB Ansprüche nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB nicht sperrt, für absolut vertretbar (und diese Auffassung wird auch vertreten) und in der Sache erscheint es mir sachwidrig, dass der Verbraucher bloß aufgrund der fehlenden Widerrufsbelehrung die Sache beschädigen können soll. Ob eine solche Auffassung mit dem Gesetz vereinbar und richtlinienkonform ist, bezweifel ich aber. In Art. 14 Abs. 5 der Verbraucherrechte-Richtlinie heißt es "Sofern in Artikel 13 Absatz 2 und diesem Artikel nichts anderes vorgesehen ist, kann der Verbraucher aufgrund der Ausübung seines Widerrufsrechts nicht in Anspruch genommen werden." Der Widerruf darf den Verbraucher also keinen weitergehenden Ansprüchen aussetzen als in der Richtlinie bestimmt; und die Richtlinie bestimmt in Art. 14 Abs. 2 nun einmal, dass der Ersatz für den Wertverlust von Waren an die ordnungsgemäße Belehrung gekoppelt ist. Wenn man sich nun auf den Standpunkt stellt, dass der Anspruch nach §§ 280, 241 Abs. 2 BGB ja gar nicht infolge des Widerrufs entstanden ist, so mag man zwar ein legitimes Ziel verfolgen, man verwendet aber mE schon einen Taschenspielertrick. Denn der Verbraucher wäre ja ohne den Widerruf diesem Anspruch nicht ausgesetzt: Ohne den Widerruf wäre er nicht zur Rückübereignung der Sache verpflichtet, sodass der Unternehmer auch keine Ansprüche wegen der Beschädigung geltend machen könnte. Wie ausführlich. man diese Frage in der Klausur darstellen muss, ist (leider) Geschmacksache und hängt von den individuellen Präferenzen des Klausurstellers ab.
Herzliche Grüße!!
Lieber Herr Fervers,
herzlichen Glückwunsch zur Professur und vielen Dank für Ihre tollen Vorlesungen! In der Examensvorbereitung sind die Videos und auch die Folien spitze zur Wiederholung. Könnten Sie bald den aktualisierten Foliensatz wieder per Link zur Verfügung stellen? Würde mich freuen. Und interessehalber: Werden Sie jetzt bald schon auf einen Lehrstuhl nach Hamburg wechseln? Dankeschön und viele Grüße!
Herzlichen Dank für Ihren Kommentar! Ich freu mich sehr, dass Ihnen meine Lehrveranstaltungen so gut gefallen! Nach Hamburg werde ich leider zumindest auf absehbare Zeit nicht wechseln; ich hatte ja parallel einen Ruf von der UHH und der CAU Kiel und habe mich dann nach langen Verhandlungen und langem Überlegen für Kiel entschieden (und den Ruf aus Hamburg dementsprechend abgelehnt). Aber den aktualisierten Foliensatz stelle ich gerne so schnell wie möglich zur Verfügung. Herzliche Grüße!!