BGB AT Folge 10: Vertretung und Vertretungsmacht

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  • Опубліковано 18 гру 2024

КОМЕНТАРІ • 31

  • @Lolo_2106
    @Lolo_2106 Місяць тому +3

    Hallo Herr Fries, besten Dank für die Vorlesung! Da ich an der Fernuni Hagen studiere, an der keine Vorlesungen angeboten werden, sind solche Online-Angebote wirklich ungemein hilfreich! Nochmals danke!
    Kleiner Hinweis an alle, die die Vorlesung auch erst 2024 hören und sich gewundert haben: Die §714 ff. BGB wurden wohl zum 1.1.2024 abgeändert. LG

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  Місяць тому +1

      Genau, siehe das entsprechende Schuldrechts-Video zur GbR unter ua-cam.com/video/32JfpWwi5n8/v-deo.html.

  • @warcvlt
    @warcvlt 4 роки тому +22

    Freue mich schon auf weitere Vorlesungsreihen wie Sachenrecht I, II oder ZPO II.
    Danke für Ihre Mühen. Weiter so. Daumen hoch.

  • @ichwillgarnichtmehr
    @ichwillgarnichtmehr 3 роки тому +24

    Großartig, viel VIEL besser als mein Professor!

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  3 роки тому +4

      Herzlichen Dank, das ist nett gesagt! :)

  • @jurapodcast
    @jurapodcast  4 роки тому +9

    Die Unterlagen zur Vorlesung gibt's kostenfrei online unter www.jura-podcast.de/bgb-at/.

  • @jaquim6383
    @jaquim6383 2 роки тому +3

    super erklärt! mir werden nun Dinge vor dem Examen klar, wo ich im 1. Semester nur Bahnhof verstanden hatte :D Danke!

  • @thepenguin553
    @thepenguin553 Рік тому +1

    Sie retten mich grade, ich hoffe das ist Ihnen bewusst!
    Liebe Grüße

  • @user-sb9jl1ux9b
    @user-sb9jl1ux9b Рік тому +1

    Wirklich sehr gut erklärt, vielen Dank! Aber muss die Vollmacht für den Vertreter bei Grundstücksveräußerungen auch notariell beurkundet oder beglaubigt werden? Weil Vollmachten in der Regel ja beglaubigt werden (meines Wissens nach), es sich hier aber um die Vertretung einer Grundstücksveräußerung handelt.

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  Рік тому +2

      Wenn man vom Grundsatz des § 167 Abs. 2 BGB eine Ausnahme macht, gilt für die Vollmachtserteilung dasselbe Formerfordernis wie für das Hauptgeschäft, beim Grundstückskauf ist also nach § 311b Abs. 1 S. 1 BGB notarielle Beurkundung erforderlich. A.A. vertretbar nur für Fälle, wo die Vollmacht widerruflich ausgestaltet wird.

    • @user-sb9jl1ux9b
      @user-sb9jl1ux9b Рік тому +1

      @@jurapodcastVielen Dank für die ausführliche Antwort!! 😊

  • @carharttification
    @carharttification 2 роки тому +1

    Hallo Herr Fries, herzlichen Dank für Ihre Videos! Ich hab eine kurze Verständnisfrage zum Umfang der Vollmacht bzw. dem Verhältnis des rechtlichen Dürfens im Innenverhältnis zum rechtlichen Können im Außenverhältnis. Grds. sagt man ja, dass das rechtliche Dürfen im Innenverhältnis das Außenverhältnis der Vertretungsmacht nicht tangiert. Nehmen wir also an, ich beauftrage einen Freund, ein Auto für max. 10.000 Euro zu kaufen; dieser kauft sodann ein Auto für 15.000 Euro. Wäre hier also der Vertrag mit mir und dem Dritten zustande gekommen? Und müsste man sich dann im Innenverhältnis an den Vertreter mittels Schandesersatzansprüchen halten? Dieser wäre ja trotz des Überschreitens des rechtlichen Dürfens im Innenverhältnis kein Vertreter ohne Vertretungsmacht. Oder unterliege ich da einem Denkfehler? Vielen Dank im Voraus :)

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  2 роки тому

      Gibt es in Ihrem Beispiel eine betragsmäßig nicht beschränkte Außenvollmacht?

    • @carharttification
      @carharttification 2 роки тому +1

      @@jurapodcast das wäre der Fall, ja. :)

  • @lian6645
    @lian6645 2 роки тому +2

    Eine sehr gute Vorlesungseinheit.
    Ich hab eine Frage zu dem Thema.
    Wie ist das, wenn ein Verein ein ehrenamtliches Vorstandsmitglied hat und dieser außerhalb der Vereinssatzung ein Rechtsgeschäft abschließt. Ist das dann auch ein Handeln ohne Vertretungsmacht?

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  2 роки тому +1

      Die Antwort steht in § 26 Abs. 1 S. 3 BGB. :)

  • @mariamagdalena1581
    @mariamagdalena1581 4 роки тому +1

    Erstmal vielen Dank für Ihre tollen und zugänglichen Vorlesungen. Ich würde aber gerne noch einmal auf das eingangs erwähnte Beispiel eingehen: Wenn ich die Bestellung meiner Kommilitonin abgebe, dann kann ich das ja nur tun, weil sie mir vorher gesagt hat, sie würde gerne die 43 nehmen. Ist das dann überhaupt noch eine EIGENE Willenserklärung? Wo liegt da mein Handlungsspielraum? Darin, dass ich potentiell was anderes sagen könnte? Oder liegt das dann schon näher dran am Boten, weil ich quasi nur die Nummer des von ihr gewünschten Gerichtes übermittele?

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  4 роки тому +1

      Gute Frage, das hätte ich etwas klarer machen sollen: Wenn die Kommilitonin sich vorher schon festgelegt hat und Sie bei Nichtverfügbarkeit der 43 nicht auf eine Alternative ausweichen dürfen, überbringen Sie tatsächlich nur eine fremde Willenserklärung und sind dann nur Botin. Das sollte dann allerdings auch für den Erklärungsempfänger klar werden, d.h. idealerweise sagen Sie dann "Meine Kommilitonin hätte gern die 43!".

    • @mariamagdalena1581
      @mariamagdalena1581 4 роки тому +1

      @@jurapodcast Danke für die Erklärung!

  • @dulrich8514
    @dulrich8514 2 роки тому +1

    Hallo Herr Fries, ich hätte an dieser Stelle folgende Frage:
    macht es hinsichtlich des Zugangs der empfangsbedürftigen Willenserklärung einen Unterschied, ob aufseiten des Erklärungsempfängers ein passiver Stellvertreter oder ein Empfangsbote auftritt? Vielen Dank für Ihre Antwort!

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  2 роки тому +1

      Gute Frage! Es macht tatsächlich einen kleinen Unterschied. Bei Einschaltung eines Stellvertreters auf Empfängerseite geht die Willenserklärung der vertretenen Person zu, sobald sie dem Vertreter zugeht. Bei Einschaltung eines Empfangsboten geht sie etwas später zu, nämlich erst dann, wenn nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge die Weiterleitung an den Adressaten zu erwarten ist.

    • @dulrich8514
      @dulrich8514 2 роки тому +1

      @@jurapodcast Herzlichen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort!

  • @user-zf9vu1or8r
    @user-zf9vu1or8r 3 роки тому +2

    Zur Ausnahme "Geschäft für den, den es angeht": D.h. ich bin nur Stellvertreterin wenn ich für eine Freundin einen Gegenstand kaufe wenn ich bar bezahle, nicht aber wenn ich mit Karte zahle. (Vorausgesetzt ich sag es nicht an der Kasse). D.h. wenn ich mit Karte zahle und nichts sage benutze ich Paragraph 164 Absatz 2 und werde so behandelt als wenn ich selbst es gekauft hätte und wenn ich bar bezahle benutze ich die Ausnahmeregel Geschäfte für den, den es angeht und bin somit Stellvertreterin? Also für den Fall, dass in der Klausur mit Karte bezahlt wird und nach Stellvertretung gefragt wird. So ganz zeitgemäß ist das ja irgendwie nicht, und deswegen schwierig sich dafür zu entscheiden;)

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  3 роки тому +1

      Genau so! Und ob das so zeitgemäß ist, kann man in der Tat mit guten Gründen fragen... :)

  • @alicealbano593
    @alicealbano593 2 роки тому +5

    Eine sehr gute Folge aber es ist unglaublich irritierend, dass immer von einer weiblichen Person ausgegangen wird. Jeder weiß, dass die männliche Form "Vertreter" beide Geschlechter einschließt.

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  2 роки тому +4

      Vielen Dank für Ihre Rückmeldung! Sicher ist es allgemein bekannt, dass das generische Maskulinum Frauen und Männer gleichermaßen meint. Zugleich gibt es Untersuchungen, dass in den Köpfen der Menschen dann doch häufig vor allem Männer auftauchen. Das liegt sicher nicht nur, aber vermutlich auch an der Sprache. Natürlich ahne ich, dass das generische Femininum womöglich auch nicht der Weisheit letzter Schluss ist. Ich sehe es eher als einen temporären Stolperstein, den ich vielleicht bei der nächsten Auflage der Vorlesung auch wieder weglasse. Insgesamt kein leichtes Thema, vgl. ua-cam.com/video/ZxIvKeJwLF8/v-deo.html.

    • @alicealbano593
      @alicealbano593 2 роки тому +2

      @@jurapodcast Vielen Dank für Ihre Antwort! Ich habe mir das Video angeschaut. Ich fühle mich eher dadurch diskriminiert, dass man uns überall Krücken verpassen will, als würden wir es ohne sie einfach nicht schaffen. Wir sollen nicht aufgrund unserer Fähigkeiten gewählt werden, sondern aufgrund unseres Geschlechts. Man geht davon aus, dass wir nicht nur Krücken brauchen, sondern auch die unermeßliche Arroganz besitzen über der jahrhundertelangen Sprachtradition stehen zu können. Wir nehmen uns so wichtig, dass irgendwas, was überhaupt nicht diskriminierend ist als diskriminierend empfunden werden muss. Meiner Meinung nach würde ein Mensch, dem klar ist, dass wir gleichgestellt sind, nie die Sprache abändern, gerade weil es selbstverständlich ist, dass beide gemeint sind. Ich wüsste auch nicht wo es aufhören würde, wenn man jedem recht machen will. Das Gebiet ist einfach unendlich und grenzenlos. Man kann nur für was Gesundes stehen und sich daran halten. Irgendwas ist vor allem im bundesweiten Jura-Studium bugl. der Untersrückung von Frauen schiefgelaufen, da wir mehr weibliche als männliche Studenten haben. Das ist nur meine Meinung. Ich würde nie behaupten, dass Sie uns absichtlich diskriminieren wollen würden.
      Nicht ganz neu aber: www.lto-karriere.de/jura-studium/wieviel-jurastudierende-gibt-es-in-deutschland
      www.forbes.com/sites/carlieporterfield/2021/08/31/census-bureau-older-childless-women-make-more-money-in-better-health-than-male-counterparts/?sh=691aaae3424d
      www.capitalismmagazine.com/2015/03/on-the-pay-gap-between-men-and-women/

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  2 роки тому

      @@alicealbano593 Vielen Dank für Ihre ausführlichen Gedanken, ich nehme Ihre Rückmeldung ernst!

    • @Phoenix-rising
      @Phoenix-rising 2 роки тому

      @@jurapodcast Eckelhaft.