@@jurapodcast Sehr interessant was man in ihren Videos erfährt . Wir haben ganz schön viele Rechte , mein lieber Schollie . Das weiss man als Laie garnicht . Fast jede Handlung die wir ausführen steht im Gesetzbuch . Mich würde mal interessieren warum sehr reiche Menschen oft straflos davon kommen . Rechte und Pflichten gelten doch für alle.
Sehr guter Inhalt (wie immer). Technisch empfehle ich Ihnen jedoch dringend einen "Greenscreen" bzw eine andere Lösung zur Vermeidung von Überlappungen der Videoquellen. :) schönen Gruß!
Vielen Dank, das ist ein sehr wertvoller Hinweis! Ich konzipiere gerade die nächste Vorlesung für Sommer 2023 und schaue mal, ob ich das da gleich umsetze...
Hallo Herr PD. Dr. Fries, ich habe eine Frage zum §312b BGB. Angenommen ein Verbraucher schließt einen Kaufvertrag mit einem Gebrauchtwagenhändler auf einem sogenannten "Fähnchen-" oder "Kiesplatz", wo die Gebrauchtwagen mehr oder minder lieblos herumstehen. Der Käufer sagt bei Besichtigung des Wagens, dass er diesen gerne erwerben möchte und der Händler nimmt dieses Angebot an. Zur dokumentarischen Festhaltung des Vertrages gehen die beiden aber in einen Verkaufsraum, wo sie einen Kaufvertrag ausfüllen. Nun meine Frage: Der Vertragsschluss findet nach Rechtsauffassung ja mit dem Handschlag auf dem Kiesplatz statt. Somit würde meines Erachtens der §312b Anwendung finden. Wie sehen Sie das? Vielen Dank!
Lieber Herr Fries, danke für die schöne Reihe. Ich war etwas verwirrt wegen Ihrer Formulierung der Rechtsfolge des § 312j IV. Gibt es dort nicht einen Streit aufgrund der Richtlinienwidrigkeit zu Art. 8 II RiLi 2011/83 der dem Verbraucher ein Wahlrecht überlässt ("nicht gebunden")? Ich hatte mir gemerkt, dass nach hM dann die Rechtsfolge des § 476 I 1 angewendet wird, der Unternehmer kann sich nicht auf den Vertrag berufen. Zudem hatte ich mir auch gemerkt, dass der Vertrag dann aber durchaus im Nachgang durch Vollzug zustande kommen kann, Wortlaut § 312 IV: "Vertrag nach Abs. 2". Könnten Sie da kurz weiterhelfen? Und: Gilt die 2011/83 RiLi nun auch noch unverändert? Viele Grüße
Vielen Dank, in den Notizen steht dazu etwas drin. Ich würde allerdings eher die Rechtsfolge des § 312j Abs. 4 BGB teleologisch reduzieren, als den nicht einschlägigen § 476 BGB heranziehen. In der Sache sind wir uns dann aber vermutlich einig…
Sehr geehrte Herr Fries, habe ich § 310a IV und V BGB dann richtig verstanden, dass es grds. zB unwirksam ist, dass zB bei Fragen bzgl. des Rundfunkbeitrags lediglich eine Hotline angeboten wird, für die 20 Cent berechnet wird? Denn die Alternative ist die Frage per Post zu schreiben, was ja ebenfalls Kosten beim Verbraucher verursacht. Oder scheitert es hier an der "Vereinbarung" iSd Norm?
Der Rundfunkbeitrag wird ja nicht auf Grundlage eines freiwillig geschlossenen Verbrauchervertrags berechnet, sondern als öffentlich-rechtlich ausgestaltete Quasi-Steuer, deswegen kommt § 312a BGB da nicht zur Anwendung.
Hallo Herr Fries, ich hätte zwei kurze Fragen zu dieser und der vorangegangenen Folge :-). Ich habe jetzt bereits öfters erlebt, dass bei Käufen über Webshops aus dem EU-Ausland, die auf deutsch gestaltet sind und sich an deutsche Kunden richten, sowohl die AGB als auch die Widerrufsbelehrung in der Sprache des Heimatlandes des Webshops verfasst sind. Bspw. Niederländisch oder Spanisch. Die Kaufverträge unterliegen i.d.R. auch dem Recht des jeweiligen Landes. 1. Was die AGB angeht: meiner Ansicht nach sind diese im Hinblick auf Art. 6 (1), (2) Rom I und 305 (2) Nr. 2 BGB nicht wirksam in den jeweiligen Kaufvertrag einbezogen. Wenn ich die Sprache der AGB nicht verstehe - ausgehend von der Sprache des Webshops bzw. des Vertragsschlusses - kann ich keine Kenntnis vom Inhalt der AGB nehmen. 2. Im Hinblick auf die Widerrufsbelehrung erscheint mir, dass wenn diese in einer für (deutsche) Verbraucher nicht verständlichen Sprache - ebenfalls ausgehend von der Sprache des Webshops und des Vertragsschlusses - verfasst sind, die Anforderungen des 312d BGB und 246a (2) EGBGB nicht eingehalten werden. Eine korrekte Widerrufsbelehrung findet meiner Ansicht nach dann auch nicht statt. Teilen Sie diese Einschätzung, oder wende ich hier die deutschen Vorschriften falsch/unberechtigterweise an? Die Verständlichkeit der Sprache erscheint mir ein wesentlicher Punkt der Informationsverpflichtungen des Unternehmers zu treffen. VG
Die Wirksamkeit der Rechtswahl beurteilt sich gemäß Art. 10 Abs. 1 Rom-I-VO nach dem gewählten Recht. D.h. man müsste in das ausländische Vertragsrecht schauen und fragen, wie dieses sich zur Einbeziehung von AGB verhält, die in einer für den Verbraucher fremden Sprache abgefasst sind. Der in Art. 6 Abs. 2 Rom-I-VO vorgesehene Vergleich mit dem Sachrecht am Aufenthaltsort des Verbrauchers kommt erst eine Stufe später. Im Ergebnis stimme ich Ihnen aber zu, dass sowohl die AGB als auch die Widerrufsbelehrung vermutlich unwirksam bzw. unzureichend sind.
Eine Videoreihe zu den neuen §§ 327-327u BGB finden Sie unter ua-cam.com/play/PLtTfF9gcZMIHl5xpwMhC4oKsAadqvMS-3.html. Ein Update zum neuen Kaufrecht kommt Anfang des Sommersemesters 2022.
Danke für den Überblick! Tolles Video! Mir stellt sich allerdings noch eine Frage: bei einem Verstoß gegen § 312j III kommt ein Vertrag gem. § 312j IV BGB nicht zustande. Handelt es sich dabei richtigerweise um etwas, dass schon den Vertragsschluss (die Willenserklärungen) unwirksam macht? Und falls, steht der Absatz auch einem späteren Vertragsschluss entgegen? Z.B. wenn der Kunde nach Erhalt der Ware diese behält und nutzt (Angebot durch Zuschicken und Annahme konkludent)? Vielen Dank im Voraus!
Sehr gute Frage! In der Tat macht § 312j Abs. 4 BGB bereits den Vertragsschluss unwirksam. Wenn die Verbraucherin später vom Vertrag Abstand nehmen möchte, spielt ihr das in die Karten; diesen Fall hat auch die Verbraucherrechte-RL im Sinn, die der Vorschrift zugrunde liegt. Interessant wird es, wenn die Verbraucherin am Vertrag festhalten und die Unternehmerin davon Abstand nehmen möchte. Damit § 312j Abs. 4 BGB hier nicht gegen die Interessen der Verbraucherin wirkt, nehmen viele als Rechtsfolge der Vorschrift eine nur schwebende Unwirksamkeit an, so dass die Verbraucherin dem Vertrag durch ein informiertes Zahlungsverlangen einseitig zur Wirksamkeit verhelfen kann. Alternativ dazu können die Parteien natürlich nach dem wegen 312j Abs. 4 BGB gescheiterten "Erstversuch" den Vertrag auch noch "im Zweitversuch" per nachfolgender individueller Kommunikation schließen, vgl. § 312j Abs. 5 BGB. Sehr gut kommentiert ist das Thema bei Christiane Wendehorst im MünchKommBGB, 2019, § 312j Rn. 32-35.
Hab noch nie einen Menschen gesehen der beim reden so viel lächelt wie Herr Fries. Manchmal sogar Dauerlächeln . Er muss extrem glücklich sein .
Danke, ja, mir geht‘s gut! Ich hoffe, Ihnen macht das Studium auch Freude! Das soll es nämlich unbedingt...
@@jurapodcast Sehr interessant was man in ihren Videos erfährt . Wir haben ganz schön viele Rechte , mein lieber Schollie . Das weiss man als Laie garnicht . Fast jede Handlung die wir ausführen steht im Gesetzbuch . Mich würde mal interessieren warum sehr reiche Menschen oft straflos davon kommen . Rechte und Pflichten gelten doch für alle.
Sehr guter Inhalt (wie immer). Technisch empfehle ich Ihnen jedoch dringend einen "Greenscreen" bzw eine andere Lösung zur Vermeidung von Überlappungen der Videoquellen.
:) schönen Gruß!
Vielen Dank, das ist ein sehr wertvoller Hinweis! Ich konzipiere gerade die nächste Vorlesung für Sommer 2023 und schaue mal, ob ich das da gleich umsetze...
Die Johanniter haben es sich bei Ihnen verscherzt...
:-)
Hallo Herr PD. Dr. Fries,
ich habe eine Frage zum §312b BGB. Angenommen ein Verbraucher schließt einen Kaufvertrag mit einem Gebrauchtwagenhändler auf einem sogenannten "Fähnchen-" oder "Kiesplatz", wo die Gebrauchtwagen mehr oder minder lieblos herumstehen. Der Käufer sagt bei Besichtigung des Wagens, dass er diesen gerne erwerben möchte und der Händler nimmt dieses Angebot an. Zur dokumentarischen Festhaltung des Vertrages gehen die beiden aber in einen Verkaufsraum, wo sie einen Kaufvertrag ausfüllen. Nun meine Frage: Der Vertragsschluss findet nach Rechtsauffassung ja mit dem Handschlag auf dem Kiesplatz statt. Somit würde meines Erachtens der §312b Anwendung finden. Wie sehen Sie das? Vielen Dank!
Das sehe ich genau wie Sie. Die andere Auffassung halte ich aber bei entsprechender Argumentation auch für vertretbar.
Lieber Herr Fries, danke für die schöne Reihe. Ich war etwas verwirrt wegen Ihrer Formulierung der Rechtsfolge des § 312j IV. Gibt es dort nicht einen Streit aufgrund der Richtlinienwidrigkeit zu Art. 8 II RiLi 2011/83 der dem Verbraucher ein Wahlrecht überlässt ("nicht gebunden")? Ich hatte mir gemerkt, dass nach hM dann die Rechtsfolge des § 476 I 1 angewendet wird, der Unternehmer kann sich nicht auf den Vertrag berufen. Zudem hatte ich mir auch gemerkt, dass der Vertrag dann aber durchaus im Nachgang durch Vollzug zustande kommen kann, Wortlaut § 312 IV: "Vertrag nach Abs. 2". Könnten Sie da kurz weiterhelfen? Und: Gilt die 2011/83 RiLi nun auch noch unverändert? Viele Grüße
Vielen Dank, in den Notizen steht dazu etwas drin. Ich würde allerdings eher die Rechtsfolge des § 312j Abs. 4 BGB teleologisch reduzieren, als den nicht einschlägigen § 476 BGB heranziehen. In der Sache sind wir uns dann aber vermutlich einig…
Sehr geehrte Herr Fries,
habe ich § 310a IV und V BGB dann richtig verstanden, dass es grds. zB unwirksam ist, dass zB bei Fragen bzgl. des Rundfunkbeitrags lediglich eine Hotline angeboten wird, für die 20 Cent berechnet wird? Denn die Alternative ist die Frage per Post zu schreiben, was ja ebenfalls Kosten beim Verbraucher verursacht.
Oder scheitert es hier an der "Vereinbarung" iSd Norm?
Der Rundfunkbeitrag wird ja nicht auf Grundlage eines freiwillig geschlossenen Verbrauchervertrags berechnet, sondern als öffentlich-rechtlich ausgestaltete Quasi-Steuer, deswegen kommt § 312a BGB da nicht zur Anwendung.
Hallo Herr Fries,
ich hätte zwei kurze Fragen zu dieser und der vorangegangenen Folge :-).
Ich habe jetzt bereits öfters erlebt, dass bei Käufen über Webshops aus dem EU-Ausland, die auf deutsch gestaltet sind und sich an deutsche Kunden richten, sowohl die AGB als auch die Widerrufsbelehrung in der Sprache des Heimatlandes des Webshops verfasst sind. Bspw. Niederländisch oder Spanisch. Die Kaufverträge unterliegen i.d.R. auch dem Recht des jeweiligen Landes.
1. Was die AGB angeht: meiner Ansicht nach sind diese im Hinblick auf Art. 6 (1), (2) Rom I und 305 (2) Nr. 2 BGB nicht wirksam in den jeweiligen Kaufvertrag einbezogen. Wenn ich die Sprache der AGB nicht verstehe - ausgehend von der Sprache des Webshops bzw. des Vertragsschlusses - kann ich keine Kenntnis vom Inhalt der AGB nehmen.
2. Im Hinblick auf die Widerrufsbelehrung erscheint mir, dass wenn diese in einer für (deutsche) Verbraucher nicht verständlichen Sprache - ebenfalls ausgehend von der Sprache des Webshops und des Vertragsschlusses - verfasst sind, die Anforderungen des 312d BGB und 246a (2) EGBGB nicht eingehalten werden. Eine korrekte Widerrufsbelehrung findet meiner Ansicht nach dann auch nicht statt.
Teilen Sie diese Einschätzung, oder wende ich hier die deutschen Vorschriften falsch/unberechtigterweise an?
Die Verständlichkeit der Sprache erscheint mir ein wesentlicher Punkt der Informationsverpflichtungen des Unternehmers zu treffen.
VG
Die Wirksamkeit der Rechtswahl beurteilt sich gemäß Art. 10 Abs. 1 Rom-I-VO nach dem gewählten Recht. D.h. man müsste in das ausländische Vertragsrecht schauen und fragen, wie dieses sich zur Einbeziehung von AGB verhält, die in einer für den Verbraucher fremden Sprache abgefasst sind. Der in Art. 6 Abs. 2 Rom-I-VO vorgesehene Vergleich mit dem Sachrecht am Aufenthaltsort des Verbrauchers kommt erst eine Stufe später. Im Ergebnis stimme ich Ihnen aber zu, dass sowohl die AGB als auch die Widerrufsbelehrung vermutlich unwirksam bzw. unzureichend sind.
@@jurapodcast Vielen Dank für die Rückmeldung :-)
Machen Sie noch einen Update bzgl dieser Einheit wegen der Änderungen, die ab 01.01.2022 in Kraft getreten sind?
Eine Videoreihe zu den neuen §§ 327-327u BGB finden Sie unter ua-cam.com/play/PLtTfF9gcZMIHl5xpwMhC4oKsAadqvMS-3.html. Ein Update zum neuen Kaufrecht kommt Anfang des Sommersemesters 2022.
Vielen Dank!
Danke für den Überblick! Tolles Video! Mir stellt sich allerdings noch eine Frage: bei einem Verstoß gegen § 312j III kommt ein Vertrag gem. § 312j IV BGB nicht zustande. Handelt es sich dabei richtigerweise um etwas, dass schon den Vertragsschluss (die Willenserklärungen) unwirksam macht? Und falls, steht der Absatz auch einem späteren Vertragsschluss entgegen? Z.B. wenn der Kunde nach Erhalt der Ware diese behält und nutzt (Angebot durch Zuschicken und Annahme konkludent)? Vielen Dank im Voraus!
Sehr gute Frage! In der Tat macht § 312j Abs. 4 BGB bereits den Vertragsschluss unwirksam. Wenn die Verbraucherin später vom Vertrag Abstand nehmen möchte, spielt ihr das in die Karten; diesen Fall hat auch die Verbraucherrechte-RL im Sinn, die der Vorschrift zugrunde liegt. Interessant wird es, wenn die Verbraucherin am Vertrag festhalten und die Unternehmerin davon Abstand nehmen möchte. Damit § 312j Abs. 4 BGB hier nicht gegen die Interessen der Verbraucherin wirkt, nehmen viele als Rechtsfolge der Vorschrift eine nur schwebende Unwirksamkeit an, so dass die Verbraucherin dem Vertrag durch ein informiertes Zahlungsverlangen einseitig zur Wirksamkeit verhelfen kann. Alternativ dazu können die Parteien natürlich nach dem wegen 312j Abs. 4 BGB gescheiterten "Erstversuch" den Vertrag auch noch "im Zweitversuch" per nachfolgender individueller Kommunikation schließen, vgl. § 312j Abs. 5 BGB. Sehr gut kommentiert ist das Thema bei Christiane Wendehorst im MünchKommBGB, 2019, § 312j Rn. 32-35.