Hallo Herr Fries, Ich habe eine Verständnisfrage zu Ihrem Mähdrescher-Fall bei 46:30 min ausführen. Ich verstehe nicht wie genau Sie auf eine SE neben der Leistung kommen. 1)) Für die Abgrenzung von SE statt und neben der Leistung hatten wir folgende Formel gelernt: Wäre der Schaden bei Leistung im letztmöglichen Zeitpunkt (also bei Fristablauf oder Entbehrlich werden der Frist) ausgeblieben? Wenn (+), dann SE statt der Leistung Wenn (-), dann SE neben der Leistung 2)) Ich möchte den Mähdrescher-Fall kurz wie folgt ergänzen, um mein Verständnisproblem hervorzuheben: Die Parteien haben vereinbart dass der Mähdrescher am 27.10 geliefert werden soll; beiden ist klar dass die Einhaltung der Leistungszeit besonders wichtig ist (gutes Erntewetter gibts nicht aller Tage). Der Vermieter liefert das Gerät erst am 12.11, so dass der Bauer sich bis dahin ein Ersatzgerät anmieten muss. 3)) Mit der obigen Abgrenzungsformel komme ich irgendwie nur darauf, dass der Mieter seinen Schaden als SE statt der Leistung ersetzt verlangen kann (§281 I, IV). Hätte nämlich der Vermieter zum letztmöglichen Zeitpunkt geliefert, also am 27.10, weil eine Frist nach §281 II Alt.2 entbehrlich war, dann wäre der Schaden des Bauers (Mietkosten) ausgeblieben = SE statt der Leistung. Ich würde mich sehr über Ihre Einschätzung freuen! Herzliche Grüße aus Münster!
Mit Formeln ist das so eine Sache, aber ich gebe Ihnen Recht, ich habe das nicht differenziert genug dargestellt. Die Lösung des Mähdrescher-Falls hängt letztlich davon ab, ob man von einem Fixgeschäft ausgeht. Wenn Ja, spricht das für Schadensersatz statt der Leistung, wenn Nein, spricht das für einen Verzugsschadensersatz. Das Problem stellt sich im Grunde immer bei Dauerschuldverhältnissen, weil Leistungsverzögerungen dort stets die Frage aufwerfen, ob eine verspätet beginnende und dementsprechend verspätet endende Leistungserbringung überhaupt sinnvoll ist.
@@jurapodcast zunächst einmal ganz herzlichen Dank für Ihre freundliche und ausführliche Antwort. Ich bin mir leider noch nicht ganz sicher, ob ich sie richtig verstanden habe. Wenn die Anlieferung des Mähdreschers kein Fixgeschäft wäre, dann hätte der Bauer eine Frist zur Leistung setzen müssen, nicht wahr?. Hätte nun der Vermieter hypothetisch fristgemäß geleistet, dann wäre der Schaden (= Ersatzanmietung) gleichwohl entstanden, weil der Bauer das Gerät nunmal am 27.10 benötigte. So komme ich mit der Frage "ob der Schaden bei hypothetischer Leistung bis zum letztmöglichen ZP ausgeblieben wäre" zum SE neben der Leistung. Die Frage ob hier ein Fixgeschäft vorliegt ist für die Ermittlung des letztmöglichen Leistungszeitpunkts von Bedeutung. Habe ich bei dieser Herangehensweise einen Denkfehler?e
@@manfredarnabman1372 Grundsätzlich passt das, bei Dauerschuldverhältnissen wie der Miete ist allerdings regelmäßig für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, und dann kann man sich die Fristsetzung sparen, weil man über § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB sofort in den Verzug und damit auch in den Verzugsschadensersatz kommt.
Ach so, ich verstehe und wenn die Mietzeitüberschreitung eben als absolute Fixschuld angesehen wird, dann kein Verzug, sondern für diese Zeit der Verspätung SE statt der Leistung wg. Unmöglichkeit. So ergibt das nun Sinn.. ganz herzlichen Dank für Ihre freundliche Hilfe, Herr Fries! @@jurapodcast
Hallo Herr Fries, mir ist nicht ganz klar wie Sie bei dem Fall, den sie bei ca. 1:12 ansprechen tatbestandlich zum Gläubigerverzug kommen: Löst man diesen Fall über §294 BGB, weil ein tatsächliches Angebot darin zu sehen ist, dass der Schuldner beim Gläubiger „geklingelt“ hat? Meine Vermutung ist, dass es in dem Fall an dem Zugang des tatsächliches Angebots iSd §294 BGB fehlt (§130 I 1 BGB analog). Dann müsste dies ein Fall des §296 S.1 BGB sein. Aber was ist die Handlung, die der Gläubiger im Rahmen des §296 S.1 BGB rechtzeitig vornehmen müsste? Ist es das Öffnen der Tür? Besten Dank im Voraus und Freundliche Grüße aus Münster!
Gute Frage! Tatsächlich muss das Angebot nicht zugehen, sondern nur zur rechten Zeit am rechten Ort da sein; der Gläubiger muss sofort zugreifen können. Das ist hier der Fall.
@@jurapodcast Ach so, ich verstehe. Also ist das tatsächliche Angebot nur ein Realakt und keine rechtsgeschäftliche oder rechtsgeschäftsähnliche Erklärung, oder?
Prozentpunkte bezeichnen eine Änderung einer Prozentzahl unter Beibehaltung ihrer Bezugsgröße. Beispiel: Wenn der Leitzins von 1% auf 2% steigt, ist das eine Steigerung um 1 Prozentpunkt, zugleich aber eine Steigerung um 100%...
Hallo Herr Fries,
Ich habe eine Verständnisfrage zu Ihrem Mähdrescher-Fall bei 46:30 min ausführen. Ich verstehe nicht wie genau Sie auf eine SE neben der Leistung kommen.
1)) Für die Abgrenzung von SE statt und neben der Leistung hatten wir folgende Formel gelernt: Wäre der Schaden bei Leistung im letztmöglichen Zeitpunkt (also bei Fristablauf oder Entbehrlich werden der Frist) ausgeblieben? Wenn (+), dann SE statt der Leistung
Wenn (-), dann SE neben der Leistung
2))
Ich möchte den Mähdrescher-Fall kurz wie folgt ergänzen, um mein Verständnisproblem hervorzuheben: Die Parteien haben vereinbart dass der Mähdrescher am 27.10 geliefert werden soll; beiden ist klar dass die Einhaltung der Leistungszeit besonders wichtig ist (gutes Erntewetter gibts nicht aller Tage). Der Vermieter liefert das Gerät erst am 12.11, so dass der Bauer sich bis dahin ein Ersatzgerät anmieten muss.
3)) Mit der obigen Abgrenzungsformel komme ich irgendwie nur darauf, dass der Mieter seinen Schaden als SE statt der Leistung ersetzt verlangen kann (§281 I, IV). Hätte nämlich der Vermieter zum letztmöglichen Zeitpunkt geliefert, also am 27.10, weil eine Frist nach §281 II Alt.2 entbehrlich war, dann wäre der Schaden des Bauers (Mietkosten) ausgeblieben = SE statt der Leistung.
Ich würde mich sehr über Ihre Einschätzung freuen! Herzliche Grüße aus Münster!
Mit Formeln ist das so eine Sache, aber ich gebe Ihnen Recht, ich habe das nicht differenziert genug dargestellt. Die Lösung des Mähdrescher-Falls hängt letztlich davon ab, ob man von einem Fixgeschäft ausgeht. Wenn Ja, spricht das für Schadensersatz statt der Leistung, wenn Nein, spricht das für einen Verzugsschadensersatz. Das Problem stellt sich im Grunde immer bei Dauerschuldverhältnissen, weil Leistungsverzögerungen dort stets die Frage aufwerfen, ob eine verspätet beginnende und dementsprechend verspätet endende Leistungserbringung überhaupt sinnvoll ist.
@@jurapodcast zunächst einmal ganz herzlichen Dank für Ihre freundliche und ausführliche Antwort. Ich bin mir leider noch nicht ganz sicher, ob ich sie richtig verstanden habe. Wenn die Anlieferung des Mähdreschers kein Fixgeschäft wäre, dann hätte der Bauer eine Frist zur Leistung setzen müssen, nicht wahr?. Hätte nun der Vermieter hypothetisch fristgemäß geleistet, dann wäre der Schaden (= Ersatzanmietung) gleichwohl entstanden, weil der Bauer das Gerät nunmal am 27.10 benötigte.
So komme ich mit der Frage "ob der Schaden bei hypothetischer Leistung bis zum letztmöglichen ZP ausgeblieben wäre" zum SE neben der Leistung. Die Frage ob hier ein Fixgeschäft vorliegt ist für die Ermittlung des letztmöglichen Leistungszeitpunkts von Bedeutung.
Habe ich bei dieser Herangehensweise einen Denkfehler?e
@@manfredarnabman1372 Grundsätzlich passt das, bei Dauerschuldverhältnissen wie der Miete ist allerdings regelmäßig für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, und dann kann man sich die Fristsetzung sparen, weil man über § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB sofort in den Verzug und damit auch in den Verzugsschadensersatz kommt.
Ach so, ich verstehe und wenn die Mietzeitüberschreitung eben als absolute Fixschuld angesehen wird, dann kein Verzug, sondern für diese Zeit der Verspätung SE statt der Leistung wg. Unmöglichkeit. So ergibt das nun Sinn.. ganz herzlichen Dank für Ihre freundliche Hilfe, Herr Fries! @@jurapodcast
@@manfredarnabman1372 Genau!
Hallo Herr Fries,
mir ist nicht ganz klar wie Sie bei dem Fall, den sie bei ca. 1:12 ansprechen tatbestandlich zum Gläubigerverzug kommen:
Löst man diesen Fall über §294 BGB, weil ein tatsächliches Angebot darin zu sehen ist, dass der Schuldner beim Gläubiger „geklingelt“ hat? Meine Vermutung ist, dass es in dem Fall an dem Zugang des tatsächliches Angebots iSd §294 BGB fehlt (§130 I 1 BGB analog). Dann müsste dies ein Fall des §296 S.1 BGB sein. Aber was ist die Handlung, die der Gläubiger im Rahmen des §296 S.1 BGB rechtzeitig vornehmen müsste? Ist es das Öffnen der Tür?
Besten Dank im Voraus und
Freundliche Grüße aus Münster!
Gute Frage! Tatsächlich muss das Angebot nicht zugehen, sondern nur zur rechten Zeit am rechten Ort da sein; der Gläubiger muss sofort zugreifen können. Das ist hier der Fall.
@@jurapodcast Ach so, ich verstehe. Also ist das tatsächliche Angebot nur ein Realakt und keine rechtsgeschäftliche oder rechtsgeschäftsähnliche Erklärung, oder?
@@manfredarnabman1372 Es kann mit einer Erklärung einhergehen, erforderlich ist das aber nicht.
@@jurapodcast Besten Dank für Ihre Hilfe!
was ist denn der Unterschied zwischen Prozent und "Prozentpunkten" iSd § 288 I und II BGB? vielen Dank!
Prozentpunkte bezeichnen eine Änderung einer Prozentzahl unter Beibehaltung ihrer Bezugsgröße. Beispiel: Wenn der Leitzins von 1% auf 2% steigt, ist das eine Steigerung um 1 Prozentpunkt, zugleich aber eine Steigerung um 100%...