Sehr geehrter Herr Fries, die zeitliche Abgrenzung haben Sie wirklich toll erklärt! Aber mir sind zwei Dinge hinsichtlich der zeitlichen Abgrenzung von SEsL und SEnL noch unklar geblieben. Die Leitfrage lautet ja: Wäre der Schaden bei hypothetischer Nacherfüllung zum letztmöglichen Zeitpunkt (lt. hM = Fristablauf) entfallen? Schaden vor Fristablauf = SEnL und Schaden danach = SEsL, wenn der Käufer SEsL verlangt (§281 IV) oder zurücktritt (§323). 1) Auf welchen Zeitpunkt stellt die hM ab, wenn die Fristsetzung entbehrlich ist? Sie müsste ja eigentlich auf den ZP des entbehrlich Werdens der Frist abstellen, oder nicht? 2) Und was ist, wenn der Käufer die nicht entbehrliche Frist nicht setzt, sondern bspw. direkt einen Deckungskauf tätigt. Muss ich dann zusätzlich eine hypothetische Fristsetzung in die Leitfrage einbauen? Also fragen, ob der Schaden bei hypothetischer (!) Fristsetzung und hypothetischer Nacherfüllung in der Zeit entfallen wäre? Ich finde diese beiden Fälle offen gestanden sehr verwirrend.. dennoch beste Grüße aus Münster!
Gute Fragen! Bei Frage 1 ist in der Tat der Zeitpunkt des Entbehrlichwerdens der Frist entscheidend, a.A. abhängig von den Umständen des Einzelfalls ggf. vertretbar. Auch bei Frage 2 zielen Sie richtig; wobei man hier ja mangels Fristsetzung in der Prüfung schnell aussteigen wird...
Vielen Dank für Engagement und ihre didaktisch mehr als wertvollen Videos! Eine Frage hätte ich jedoch bezüglich der Abgrenzung. Sofern man die „Zauberformel“ nutzt und sich fragt, ob der Schaden bei einer gedachten Nacherfüllung entfallen wäre, auf welchen Zeitpunkt ist dann abzustellen? Den, eine logische Sekunde bevor er ausgefallen ist?
Ich bin mir nicht sicher, ob ich Ihre Frage richtig verstehe. Wenn der Schaden bei fristgerechter Nacherfüllung entfallen wäre, wäre er ja nie = zu keinem Zeitpunkt entstanden. Wenn es Ihnen um den Zeitpunkt der hypothetischen Nacherfüllung geht: Die muss "nur" fristgerecht erfolgen, d.h. man wird in dem hypothetischen Szenario unterstellen, dass die Nacherfüllung erst in der letzten Sekunde vor Fristablauf erfolgt.
Sehr geehrter Herr Dr. Fries, auch für dieses Video möchte ich Ihnen meinen Dank aussprechen! Ich will noch anmerken, weil ich seit mehreren Minuten endlich zur Lösung gekommen bin(?), dass ein Erfüllungsgehilfe auch gleichzeitig ein Verrichtungsgehilfe sein kann. Soll heißen, dass ein angestellter Taxifahrer, der einen Fahrgast, der einen Schuldverhältnis zum Geschäftsherren hat, durch unvorsichtiges Fahren verletzt, für die Vertragsansprüche des Fahrgastes als Erfüllungsgehilfe gilt, aber für dessen Deliktansprüche als Verrichtungsgehilfe gilt. D.h., dass der Fahrgast Pflichtverletzungen aus dem Schuldvertrag geltend machen kann, zugleich er aber auch deliktsrechtliche Ansprüche gegenüber dem Geschäftsherren hat. (Schmerzensgeld z.B.). Habe ich das so richtig verstanden? Vielen Dank im voraus
Hallo Herr Fries, ich habe noch etwas Probleme mit der Definition, welche den Schadensersatz neben oder statt der Leistung abgrenzt. Angenommen man hat folgenden Fall: A kauft bei B eine Maschine und bekommt diese auch übereignet. Nach kurzer Zeit stellt sich heraus, dass die Maschine mangelhaft ist und A setzt B eine Frist zur Nacherfüllung. B vergisst den Termin und kreuzt erst 3 Tage später bei A auf. In diesen 3 Tagen nach dem Ablauf der Frist hat A einen entgangen Gewinn aufgrund des Mangels und der unterbliebenen Nachbesserung. Wo würde man diesen Schadensersatz einordnen? In unserer Schuldrecht AT Veranstaltung haben wir auf den 286 I BGB zurückgegriffen. Ganz schlüssig in Hinblick auf die Definition finde ich das aber nicht. Der entgangene Gewinn wäre entfallen, wenn der B innerhalb von der gesetzten Nachfrist nachgebessert hätte. Somit wäre ich mit der Definition bei Schadensersatz anstatt der Leistung und dort bei 281 BGB angekommen. Übersehe ich etwas, oder was ist Ihre Meinung? Tut mir Leid falls ich Sie in letzter Zeit mit Fragen bombadiert habe. Sie sind einfach ein so kompetenter Dozent :).
Vielen Dank, die Frage ist völlig berechtigt, denn die Grenzziehung zwischen Schadensersatz statt und neben der Leistung ist nun einmal sehr umstritten. Klar ist allerdings die Ansage von § 281 Abs. 4 BGB: Wer Schadenersatz statt der Leistung fordert, verliert seinen Leistungsanspruch. In Ihrem Beispiel möchte A ja weiterhin die Leistung erhalten/behalten; er darf den Leistungsanspruch also nicht verlieren. Deswegen kann es da nur ein Schadensersatz neben der Leistung sein. So kommt man zu § 286 BGB.
Sehr geehrter Herr Dr. Fries, ich kann die Stelle in der Vorlesung nicht mehr benennen, meine aber mich daran erinnern zu können, dass Sie mal über eine europarechtskonforme Auslegung des §281 Abs. 5 diskutiert hatten, in einem Fall, wo eine Käuferin Wertersatz bei der Nachlieferung einer Herdplatte zahlen musste. Dies fand der EuGH nicht so toll. Könnten Sie mir die Quelle dazu verlinken? LG
Sie meinen vermutlich § 439 Abs. 5 BGB (ab 2022: § 439 Abs. 6 S. 1 BGB): Den Herd-Fall des EuGH (= sog. Quelle-Rechtsprechung, lexetius.com/2008,756) hatten wir in Schuldrecht BT Einheit 3 besprochen. Diese EuGH-Rechtsprechung ist inzwischen in § 475 Abs. 3 BGB kodifiziert.
@@jurapodcast Bitte entschuldigen Sie die Nachfragen. Ich habe mir den Fall 3 von Ihnen angesehen und mir ist aufgefallen, dass Sie den §347 BGB mit dazu zitieren. Das ist sicherlich eine weitere Anspruchsnorm aus Schuldrecht BT. Weiterhin habe ich gesehen, dass Sie den §826 separat geprüft haben. Ich dachte jetzt, dass ich z.B. einen Schadensersatzanspruch nach §§280 I, III und 281 I BGB zwischen Händler und Käufer bejahe, auch wenn der Käufer den Anspruch nur gegen das Werk selbst durchsetzen möchte und im Rahmen des "Vertreten müssen" sage, dass hier der Schadensersatzanspruch vom Händler auf das Werk übergeht. Wenn ich einen Käufer, einen Händler und ein Werk habe und der Käufer nur gegen das Werk vorgehen will, verliere ich doch sonst immer schon im Rahmen der Prüfung des Schuldverhältnisses meinen Anspruch. Wie schon bei meiner Frage mit dem Rücktritt. Ich danke Ihnen jetzt schon einmal für Ihre Mühen. Siehe gerne auch Mail an die Uniadresse. Ich muss Ihnen wohl mal einen Umtrunk zukommen lassen :)
Frage: was ist eigentlich der Unterschied zwischen Vertretenmüssen und Verschulden beim § 280 I 2 BGB? Vertretenmüssen ist wohl ein weiterer Begriff, aber was genau ist der Unterschied bei der Verwendung der Begriffe? vielen Dank schon mal! :)
Siehe § 276 Abs. 1 BGB: Normalerweise muss man nur Verschulden (= Vorsatz und Fahrlässigkeit) vertreten, manchmal aber (z.B. im Fall einer Garantie) kann man auch ohne Verschulden eine Pflichtverletzung zu vertreten haben.
Nochmal eine schöne Wiederholung vor meiner morgigen Grundkursklausur! Vielen Dank :)
Vielen Dank für das Hochladen trotz Pfingsten!
Dankeschön! Sehr sympathisch und gut verständlich erklärt :)
Vielen Dank!
Daumen hoch!!!
Sehr geehrter Herr Fries,
die zeitliche Abgrenzung haben Sie wirklich toll erklärt! Aber mir sind zwei Dinge hinsichtlich der zeitlichen Abgrenzung von SEsL und SEnL noch unklar geblieben.
Die Leitfrage lautet ja: Wäre der Schaden bei hypothetischer Nacherfüllung zum letztmöglichen Zeitpunkt (lt. hM = Fristablauf) entfallen? Schaden vor Fristablauf = SEnL und Schaden danach = SEsL, wenn der Käufer SEsL verlangt (§281 IV) oder zurücktritt (§323).
1) Auf welchen Zeitpunkt stellt die hM ab, wenn die Fristsetzung entbehrlich ist? Sie müsste ja eigentlich auf den ZP des entbehrlich Werdens der Frist abstellen, oder nicht?
2) Und was ist, wenn der Käufer die nicht entbehrliche Frist nicht setzt, sondern bspw. direkt einen Deckungskauf tätigt. Muss ich dann zusätzlich eine hypothetische Fristsetzung in die Leitfrage einbauen? Also fragen, ob der Schaden bei hypothetischer (!) Fristsetzung und hypothetischer Nacherfüllung in der Zeit entfallen wäre?
Ich finde diese beiden Fälle offen gestanden sehr verwirrend.. dennoch beste Grüße aus Münster!
Gute Fragen! Bei Frage 1 ist in der Tat der Zeitpunkt des Entbehrlichwerdens der Frist entscheidend, a.A. abhängig von den Umständen des Einzelfalls ggf. vertretbar. Auch bei Frage 2 zielen Sie richtig; wobei man hier ja mangels Fristsetzung in der Prüfung schnell aussteigen wird...
Es hat "Klick" gemacht. Besten Dank Herr Fries!
Vielen Dank für Engagement und ihre didaktisch mehr als wertvollen Videos! Eine Frage hätte ich jedoch bezüglich der Abgrenzung. Sofern man die „Zauberformel“ nutzt und sich fragt, ob der Schaden bei einer gedachten Nacherfüllung entfallen wäre, auf welchen Zeitpunkt ist dann abzustellen? Den, eine logische Sekunde bevor er ausgefallen ist?
Ich bin mir nicht sicher, ob ich Ihre Frage richtig verstehe. Wenn der Schaden bei fristgerechter Nacherfüllung entfallen wäre, wäre er ja nie = zu keinem Zeitpunkt entstanden. Wenn es Ihnen um den Zeitpunkt der hypothetischen Nacherfüllung geht: Die muss "nur" fristgerecht erfolgen, d.h. man wird in dem hypothetischen Szenario unterstellen, dass die Nacherfüllung erst in der letzten Sekunde vor Fristablauf erfolgt.
Sehr geehrter Herr Dr. Fries,
auch für dieses Video möchte ich Ihnen meinen Dank aussprechen!
Ich will noch anmerken, weil ich seit mehreren Minuten endlich zur Lösung gekommen bin(?), dass ein Erfüllungsgehilfe auch gleichzeitig ein Verrichtungsgehilfe sein kann. Soll heißen, dass ein angestellter Taxifahrer, der einen Fahrgast, der einen Schuldverhältnis zum Geschäftsherren hat, durch unvorsichtiges Fahren verletzt, für die Vertragsansprüche des Fahrgastes als Erfüllungsgehilfe gilt, aber für dessen Deliktansprüche als Verrichtungsgehilfe gilt. D.h., dass der Fahrgast Pflichtverletzungen aus dem Schuldvertrag geltend machen kann, zugleich er aber auch deliktsrechtliche Ansprüche gegenüber dem Geschäftsherren hat. (Schmerzensgeld z.B.).
Habe ich das so richtig verstanden?
Vielen Dank im voraus
Ja, völlig richtig! Schönes Wochenende!
Hallo Herr Fries, ich habe noch etwas Probleme mit der Definition, welche den Schadensersatz neben oder statt der Leistung abgrenzt. Angenommen man hat folgenden Fall: A kauft bei B eine Maschine und bekommt diese auch übereignet. Nach kurzer Zeit stellt sich heraus, dass die Maschine mangelhaft ist und A setzt B eine Frist zur Nacherfüllung. B vergisst den Termin und kreuzt erst 3 Tage später bei A auf. In diesen 3 Tagen nach dem Ablauf der Frist hat A einen entgangen Gewinn aufgrund des Mangels und der unterbliebenen Nachbesserung. Wo würde man diesen Schadensersatz einordnen? In unserer Schuldrecht AT Veranstaltung haben wir auf den 286 I BGB zurückgegriffen. Ganz schlüssig in Hinblick auf die Definition finde ich das aber nicht. Der entgangene Gewinn wäre entfallen, wenn der B innerhalb von der gesetzten Nachfrist nachgebessert hätte. Somit wäre ich mit der Definition bei Schadensersatz anstatt der Leistung und dort bei 281 BGB angekommen. Übersehe ich etwas, oder was ist Ihre Meinung? Tut mir Leid falls ich Sie in letzter Zeit mit Fragen bombadiert habe. Sie sind einfach ein so kompetenter Dozent :).
Vielen Dank, die Frage ist völlig berechtigt, denn die Grenzziehung zwischen Schadensersatz statt und neben der Leistung ist nun einmal sehr umstritten. Klar ist allerdings die Ansage von § 281 Abs. 4 BGB: Wer Schadenersatz statt der Leistung fordert, verliert seinen Leistungsanspruch. In Ihrem Beispiel möchte A ja weiterhin die Leistung erhalten/behalten; er darf den Leistungsanspruch also nicht verlieren. Deswegen kann es da nur ein Schadensersatz neben der Leistung sein. So kommt man zu § 286 BGB.
Sehr geehrter Herr Dr. Fries,
ich kann die Stelle in der Vorlesung nicht mehr benennen, meine aber mich daran erinnern zu können, dass Sie mal über eine europarechtskonforme Auslegung des §281 Abs. 5 diskutiert hatten, in einem Fall, wo eine Käuferin Wertersatz bei der Nachlieferung einer Herdplatte zahlen musste. Dies fand der EuGH nicht so toll. Könnten Sie mir die Quelle dazu verlinken?
LG
Sie meinen vermutlich § 439 Abs. 5 BGB (ab 2022: § 439 Abs. 6 S. 1 BGB): Den Herd-Fall des EuGH (= sog. Quelle-Rechtsprechung, lexetius.com/2008,756) hatten wir in Schuldrecht BT Einheit 3 besprochen. Diese EuGH-Rechtsprechung ist inzwischen in § 475 Abs. 3 BGB kodifiziert.
Das der 826 BGB auf das Werk durch greift ergibt sich aus dem BGH Urteil vom 25.5.2020 (Aktenzeichen VI ZR 252/19) ?
Im Grunde ergibt sich das schon aus dem Wortlaut des § 826 BGB, der keine Vertragsbeziehung zwischen Delinquent und Geschädigtem voraussetzt.
@@jurapodcast okay. Herzlichen Dank
@@jurapodcast Bitte entschuldigen Sie die Nachfragen. Ich habe mir den Fall 3 von Ihnen angesehen und mir ist aufgefallen, dass Sie den §347 BGB mit dazu zitieren. Das ist sicherlich eine weitere Anspruchsnorm aus Schuldrecht BT.
Weiterhin habe ich gesehen, dass Sie den §826 separat geprüft haben. Ich dachte jetzt, dass ich z.B. einen Schadensersatzanspruch nach §§280 I, III und 281 I BGB zwischen Händler und Käufer bejahe, auch wenn der Käufer den Anspruch nur gegen das Werk selbst durchsetzen möchte und im Rahmen des "Vertreten müssen" sage, dass hier der Schadensersatzanspruch vom Händler auf das Werk übergeht.
Wenn ich einen Käufer, einen Händler und ein Werk habe und der Käufer nur gegen das Werk vorgehen will, verliere ich doch sonst immer schon im Rahmen der Prüfung des Schuldverhältnisses meinen Anspruch.
Wie schon bei meiner Frage mit dem Rücktritt.
Ich danke Ihnen jetzt schon einmal für Ihre Mühen.
Siehe gerne auch Mail an die Uniadresse.
Ich muss Ihnen wohl mal einen Umtrunk zukommen lassen :)
Frage:
was ist eigentlich der Unterschied zwischen Vertretenmüssen und Verschulden beim § 280 I 2 BGB?
Vertretenmüssen ist wohl ein weiterer Begriff, aber was genau ist der Unterschied bei der Verwendung der Begriffe?
vielen Dank schon mal! :)
Siehe § 276 Abs. 1 BGB: Normalerweise muss man nur Verschulden (= Vorsatz und Fahrlässigkeit) vertreten, manchmal aber (z.B. im Fall einer Garantie) kann man auch ohne Verschulden eine Pflichtverletzung zu vertreten haben.