1:02:18 Dieser Moment, wenn man über eine Fracht, die durch das Suezkanal hört und direkt an Evergreen denken muss 😂 Abgesehen davon, vielen Lieben Dank ! Sie sind eine große Hilfe. Ich hätte eine Bitte: wenn sie Fälle einbauen, könnten sie dann immer zeigen unter welchem Punkt dieses Problem in der Prüfung anzusprechen ist?
Die Corona-Hochphase ist ja jetzt schon ein Weilchen her, aber ich fand Ihren Disclaimer und dass Sie sich darüber Gedanken gemacht haben richtig gut! Ich habe direkt zu Beginn ein Familienmitglied verloren und musste ohne solche Disclaimer oä. in den kommenden Semestern in ÖffR und ZivilR so ziemlich jede Klausur und Hausarbeit über Corona-Themen schreiben. Tat auch 2 jahre später nochmal gut, die Erklärung und ein wenig Mitgefühl zu hören!
Guten Tag Hr. Dr. Fries, vielen Dank auch für dieses tolle Video! Ich habe eine Frage zum ,,Dash-Buttons": Warum wurde hier der § 312j angewendet, wo es meiner Meinung nach eher Sinn ergeben hätte, den § 312c anzuwenden. Der Kauf erfolgt ja nicht über die Webseite, sondern über dieses Gerät, welches als ,,Fernkommunikationsmittel" durchaus in Betracht käme. Wenn selbst eine ,,Tastenkombination am Telefon" (Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Auflage (2019), § 312c Rdnr. 2) zu einem Bestellvorgang führen kann, warum sollte der ,,Dash-Button" da unter § 312j fallen? Die Interaktion mit der Webseite erfolgt ja weder mit der Tastenkombination, noch mit dem ,,Dash-Button". Vielen Dank im voraus!
Der Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr ist ein Sonderfall des Fernabsatzvertrags, d.h. bei einer Bestellung über Telemedien gelten § 312c und §§ 312i f. kumulativ. Eine Bestellung per Tastenkombination am Telefon dürfte eher noch keine Bestellung per Telemedien sein, so dass es hier bei § 312c bleibt. Der Dash-Button hingegen ist ein Gerät, das spezifisch designt ist für den elektronischen Vertragsschluss, das ist geradezu ein Paradefall für den Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr. Deswegen gilt hier neben § 312c auch § 312j BGB. Zum Begriff der Telemedien siehe etwa Philipp Maume in BeckOK BGB, 5/2020, § 312i Rn. 10-13.
Frage zu 24:29: Könnten Sie - soweit verfügbar - freundlicherweise einen Hinweis dazu geben, bei welchen Themenbeiträgen bzw. Videos Sie auf die vorsichtige Verwendung der Begrifflichkeiten "Billigkeit" oder des "billigen Ermessens" Bezug nehmen? Im Rahmen der Sachenrechtsreihe wurde bereits beim Problem des Rückerwerbs durch Nichberechtigten die sog. "Billigkeitslösung" als schwer mit dem SachR vereinbar abgelehnt. Ich arbeite jedoch aktuell Ihr gesamtes Material durch und schätze, dass der Begriff an anderer Stelle mehr im Zentrum gestanden haben könnte. Vielen Dank nochmals an dieser Stelle für Ihre Arbeit - sie stellt einen fundamentale Hilfe für meine Examensvorbereitung dar!
Vermutlich steht der Begriff der Billigkeit nirgends so ganz im Zentrum einer meiner Vorlesungseinheiten. Daher hier in aller Kürze: Generalklauseln wie "nach Treu und Glauben", "Billigkeit" oder "nach dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden" sollte man in der Praxis wie auch in der Klausur möglichst vorsichtig handhaben und nur im Notfall verwenden. Denn wenn man Billigkeitsnormen bzw. -argumente großzügig nutzt, kann man damit alle anderen differenzierten Wertungen des BGB in einem Streich überflügeln. Bei Gericht kommt man damit in die Nähe richterlicher Willkür, mit der wir schlechte Erfahrungen gemacht haben. Wenn Sie die Billigkeitsfloskel in der Klausur vorschnell anwenden, könnte Ihre Korrektorin Ihnen vorwerfen, Sie versuchten sich darum zu drücken, den Fall mit dem "normalen" Instrumentarium des BGB interessengerecht zu lösen. Ist das verständlich? Ansonsten fragen Sie gerne nach!
@@jurapodcast Herzlichen Dank für Ihre Antwort. Mir ist nun doch klar, worum es sich dabei dreht und mir waren diese Aspekte auch nicht völlig unbekannt. Weiteres kann ich mir in Eigenarbeit erschließen. Nochmals vielen Dank für Ihre Mühen!
Danke für dieses tolle Video! Ich habe eine Frage, ich kann die 315-319 nicht so richtig einordnen. An welcher Stelle in einem Gutachten würde ich die denn prüfen? Als Einreden, oder sind das Auslegungsnormen..? Vielleicht könnten Sie kurz sagen, wo man das anspricht? Danke :)
Es geht um den Inhalt der Leistungs- und Gegenleistungspflicht, insofern müssen Sie schon unter "Anspruch entstanden" darauf eingehen, um die Anspruchshöhe beziffern zu können.
Die ergänzende Vertragsauslegung füllt Lücken, während die Störung der Geschäftsgrundlage zu einer Anpassung = Änderung führt, also im Zweifel den größeren Eingriff in die Privatautonomie darstellt…
@@jurapodcast So ganz erschließt sich mir das noch nicht. Wenn ich vor Corona einen Geschäftsraum vermietet habe und jetzt kommt Corona, wieso ist dort der Vertrag anzupassen? Ist es nicht auch eine planwidrige Vertragslücke, dass wir eine Pandemie im Mietvertrag nicht vorhergesehen haben? Auf der anderen Seite ist, wenn ich zu Recht die Nachlieferung einer Stückschuld verlange, auf den hypothetischen Parteiwillen abzustellen. Wieso kann man dort nicht den Vertrag dahingehend anpassen, dass im Falle eines Mangels ein gleichwertiges Auto geleistet werden kann?
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Dieser Moment, wenn man über eine Fracht, die durch das Suezkanal hört und direkt an Evergreen denken muss 😂
Abgesehen davon, vielen Lieben Dank ! Sie sind eine große Hilfe.
Ich hätte eine Bitte: wenn sie Fälle einbauen, könnten sie dann immer zeigen unter welchem Punkt dieses Problem in der Prüfung anzusprechen ist?
Vielen Dank für die Anregung; ich bemühe mich, das umzusetzen!
Die Corona-Hochphase ist ja jetzt schon ein Weilchen her, aber ich fand Ihren Disclaimer und dass Sie sich darüber Gedanken gemacht haben richtig gut! Ich habe direkt zu Beginn ein Familienmitglied verloren und musste ohne solche Disclaimer oä. in den kommenden Semestern in ÖffR und ZivilR so ziemlich jede Klausur und Hausarbeit über Corona-Themen schreiben. Tat auch 2 jahre später nochmal gut, die Erklärung und ein wenig Mitgefühl zu hören!
Vielen Dank für das Feedback und alles Gute für Ihre Familie!
Guten Tag Hr. Dr. Fries,
vielen Dank auch für dieses tolle Video! Ich habe eine Frage zum ,,Dash-Buttons": Warum wurde hier der § 312j angewendet, wo es meiner Meinung nach eher Sinn ergeben hätte, den § 312c anzuwenden. Der Kauf erfolgt ja nicht über die Webseite, sondern über dieses Gerät, welches als ,,Fernkommunikationsmittel" durchaus in Betracht käme. Wenn selbst eine ,,Tastenkombination am Telefon" (Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Auflage (2019), § 312c Rdnr. 2) zu einem Bestellvorgang führen kann, warum sollte der ,,Dash-Button" da unter § 312j fallen? Die Interaktion mit der Webseite erfolgt ja weder mit der Tastenkombination, noch mit dem ,,Dash-Button".
Vielen Dank im voraus!
Der Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr ist ein Sonderfall des Fernabsatzvertrags, d.h. bei einer Bestellung über Telemedien gelten § 312c und §§ 312i f. kumulativ. Eine Bestellung per Tastenkombination am Telefon dürfte eher noch keine Bestellung per Telemedien sein, so dass es hier bei § 312c bleibt. Der Dash-Button hingegen ist ein Gerät, das spezifisch designt ist für den elektronischen Vertragsschluss, das ist geradezu ein Paradefall für den Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr. Deswegen gilt hier neben § 312c auch § 312j BGB. Zum Begriff der Telemedien siehe etwa Philipp Maume in BeckOK BGB, 5/2020, § 312i Rn. 10-13.
Frage zu 24:29: Könnten Sie - soweit verfügbar - freundlicherweise einen Hinweis dazu geben, bei welchen Themenbeiträgen bzw. Videos Sie auf die vorsichtige Verwendung der Begrifflichkeiten "Billigkeit" oder des "billigen Ermessens" Bezug nehmen? Im Rahmen der Sachenrechtsreihe wurde bereits beim Problem des Rückerwerbs durch Nichberechtigten die sog. "Billigkeitslösung" als schwer mit dem SachR vereinbar abgelehnt. Ich arbeite jedoch aktuell Ihr gesamtes Material durch und schätze, dass der Begriff an anderer Stelle mehr im Zentrum gestanden haben könnte.
Vielen Dank nochmals an dieser Stelle für Ihre Arbeit - sie stellt einen fundamentale Hilfe für meine Examensvorbereitung dar!
Vermutlich steht der Begriff der Billigkeit nirgends so ganz im Zentrum einer meiner Vorlesungseinheiten. Daher hier in aller Kürze: Generalklauseln wie "nach Treu und Glauben", "Billigkeit" oder "nach dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden" sollte man in der Praxis wie auch in der Klausur möglichst vorsichtig handhaben und nur im Notfall verwenden. Denn wenn man Billigkeitsnormen bzw. -argumente großzügig nutzt, kann man damit alle anderen differenzierten Wertungen des BGB in einem Streich überflügeln. Bei Gericht kommt man damit in die Nähe richterlicher Willkür, mit der wir schlechte Erfahrungen gemacht haben. Wenn Sie die Billigkeitsfloskel in der Klausur vorschnell anwenden, könnte Ihre Korrektorin Ihnen vorwerfen, Sie versuchten sich darum zu drücken, den Fall mit dem "normalen" Instrumentarium des BGB interessengerecht zu lösen. Ist das verständlich? Ansonsten fragen Sie gerne nach!
@@jurapodcast Herzlichen Dank für Ihre Antwort. Mir ist nun doch klar, worum es sich dabei dreht und mir waren diese Aspekte auch nicht völlig unbekannt. Weiteres kann ich mir in Eigenarbeit erschließen. Nochmals vielen Dank für Ihre Mühen!
Danke für dieses tolle Video! Ich habe eine Frage, ich kann die 315-319 nicht so richtig einordnen. An welcher Stelle in einem Gutachten würde ich die denn prüfen? Als Einreden, oder sind das Auslegungsnormen..? Vielleicht könnten Sie kurz sagen, wo man das anspricht? Danke :)
Es geht um den Inhalt der Leistungs- und Gegenleistungspflicht, insofern müssen Sie schon unter "Anspruch entstanden" darauf eingehen, um die Anspruchshöhe beziffern zu können.
@@jurapodcast oh ja klar das erschließt sich mir. vielen vielen Danke, dass Sie sich die Zeit nehmen echt jede Frage zu beantworten!
@@ini227x2 Ich geb mir Mühe! :)
Wo liegt der Unterschied zwischen der ergänzenden Vertragsauslegung und der Störung der Geschäftsgrundlage, § 313?
Die ergänzende Vertragsauslegung füllt Lücken, während die Störung der Geschäftsgrundlage zu einer Anpassung = Änderung führt, also im Zweifel den größeren Eingriff in die Privatautonomie darstellt…
@@jurapodcast So ganz erschließt sich mir das noch nicht. Wenn ich vor Corona einen Geschäftsraum vermietet habe und jetzt kommt Corona, wieso ist dort der Vertrag anzupassen? Ist es nicht auch eine planwidrige Vertragslücke, dass wir eine Pandemie im Mietvertrag nicht vorhergesehen haben?
Auf der anderen Seite ist, wenn ich zu Recht die Nachlieferung einer Stückschuld verlange, auf den hypothetischen Parteiwillen abzustellen. Wieso kann man dort nicht den Vertrag dahingehend anpassen, dass im Falle eines Mangels ein gleichwertiges Auto geleistet werden kann?
Inwiefern kann man sagen, dass §313 BGB schon ÖR Züge hat, was die Argumentationsbedürftigkeit angeht ?
Ich würde das in der Prüfung nicht so sagen bzw. hinschreiben, aber ich verstehe, was Sie meinen... :)
Und der kleine Richter am LG hat tatsächlich Recht bekommen... :)
So kann's gehen... :)