Schuldrecht BT Folge 7: Dienst- und Werkvertrag

Поділитися
Вставка
  • Опубліковано 19 гру 2024

КОМЕНТАРІ • 29

  • @Maik1968
    @Maik1968 5 місяців тому +1

    Hallo Herr Fries, für meine Vorbereitung auf die Klausur Wirtschaftsprivatrecht II am Samstag im Bachelor BWL wieder mal sehr hilfreich! Und Ihre unterhaltsame Art lässt sich den Stoff gut einprägen! Aus dem Rheinland wieder viele Grüße!

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  5 місяців тому +1

      Vielen Dank und herzliche Grüße zurück!

  • @Vhhj13oü
    @Vhhj13oü 3 роки тому +13

    Dank Ihnen macht mir das Zivilrecht wieder so richtig Spaß! Danke :-)

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  3 роки тому +2

      Das freut mich, herzlichen Dank!

  • @sapereaude9231
    @sapereaude9231 4 роки тому +22

    Starker Content. Daumen hoch.

  • @n3ll456
    @n3ll456 3 роки тому +4

    Nutze diese Vorlesungsreihe super gerne, um während der Examensvorbereitung noch einmal die Grundlagen zu wiederholen: vielen Dank für die anschaulichen und grundlegenden Videos! ☺

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  3 роки тому +1

      Vielen Dank und viel Erfolg!

  • @warcvlt
    @warcvlt 4 роки тому +4

    Vielen Dank für Ihre TOP Videos.

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  4 роки тому +1

      Vielen Dank für das nette Feedback!

  • @manfredarnabman1372
    @manfredarnabman1372 2 роки тому +1

    Sehr geehrter Herr Fries,
    ich habe eine Frage zur Abnahme im Werkrecht, die sie bei ca. 01:06:00 erwähnen. Nach §640 I 1 BGB ist der Besteller grds zur Abnahme des vertragsmäßig hergestellten Werks „verpflichtet“. Er „kann“ die Abnahme aber wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern, S.2.
    Wenn es z.B um den Vergütungsanspruch des Werkunternehmers geht (§§631 I, 641 I 1) und der Besteller in der Klausur die Abnahme des Werks verweigert, muss ich dann dort inzident prüfen, ob er zur Verweigerung berechtigt war oder nicht?


    Oder muss den §640 I 2 „ignorieren“, die Abnahme nach §640 I 1 BGB ablehnen und sodann in einem neuen Prüfungspunkt schauen, ob die Abnahmefiktion aus §640 II BGB greift?
    Besten Dank im Voraus und freundliche Grüße!

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  2 роки тому +1

      Das ist eine Geschmacksfrage. Ich würde beim Punkt "Abnahme" untergliedern in "Erklärte Abnahme" und "Fingierte Abnahme". Wichtig ist dabei, dass auch eine unberechtigte Verweigerung die Abnahmefiktion nach § 640 Abs. 2 S. 1 BGB verhindert; insofern ist die Frage nach der Berechtigung der Verweigerung an dieser Stelle nicht entscheidend, auch wenn das in § 640 Abs. 1 S. 2 BGB etwas anders klingt.

    • @manfredarnabman1372
      @manfredarnabman1372 Рік тому +1

      @@jurapodcast Hallo Herr Fries, besten Dank für Ihre Antwort. Der dritte Satz hört leider in der Mitte auf; aber vielleicht darf ich ihn zu Ende denken: Ich vermute mit Rücksicht auf den Normzweck des §640 II BGB (= Dialog), dass die Fiktion schon dann nicht greift, wenn die Abnahme unter Angabe eines Mangels verweigert wurde, der eigentlich iSd §640 I 2 unwesentlich wäre?
      Nochmals vielen Dank für Ihre großartige Arbeit und Erklärung. Frohes neues!

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  Рік тому +1

      @@manfredarnabman1372 Ganz genau so! 😀

  • @marylaw152
    @marylaw152 3 роки тому +2

    Schade, dass Sie zu der Verwertungskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht näheres sagen:-((

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  3 роки тому +2

      Sorry, ich weiß, das ist eine heiße rechtspolitische Frage! Für den Moment hilft vielleicht die ausführliche Kommentierung von Rolfs im Staudinger, BGB, Neubearb. 2021, § 573 Rn. 142-174...

    • @marylaw152
      @marylaw152 3 роки тому +1

      @@jurapodcast Vielen Dank!

  • @joseff6583
    @joseff6583 2 роки тому +1

    Wenn man eine Eigentumswohnung kauft [Neubau] und es fallen dann Mängel erst nach einem Jahr auf, stellen sich mir 2 Fragen:
    1. Frage
    Mängelgewährleistungsrecht nach §§ 434 ff. oder nach §§ 634 ff.?
    2. Frage
    Es ergeben sich dann welche Probleme beim Gefahrübergang?
    Danke und einen schönen Freitag!

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  2 роки тому

      Kauft man die Eigentumswohnung vom Bauherrn oder ist man selbst Bauherr?

    • @joseff6583
      @joseff6583 2 роки тому +1

      @@jurapodcast vom Bauherrn. Also man kauft die Wohnung einer Immobilienfirma ab.

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  2 роки тому +1

      @@joseff6583 Dann ist es ein Kaufvertrag und es findet das Mängelgewährleistungsrecht der §§ 434 ff. BGB Anwendung. Ggf. tritt die Verkäuferin im Kaufvertrag ihre werkvertraglichen Gewährleistungsrechte gegen die Bauunternehmerin an den Käufer ab, womöglich verbunden mit einem Ausschluss ihrer kaufrechtlichen Mängelhaftung. - Die Anwendung des Kaufrechts ist systematisch im Grunde zwingend, der BGH schleppt allerdings noch seine Neigung zum Werkvertragsrecht von vor der Schuldrechtsreform mit, vgl. etwa BGH v. 12. Mai 2016, VII ZR 171/15, lexetius.com/2016,1420.

    • @joseff6583
      @joseff6583 2 роки тому +1

      @@jurapodcast Danke, dann würde ich in meinem Beispiel (z. B. HEIZKÖRPER im Bad) die Verjährungsfrist nach & 438 I Nr. 2 b gegen den Verkäufer heranziehen, oder? Insofern natürlich det Verkäufer nicht die Ansprüche aus dem Werkvertragsrecht mir abgetreten hat, oder?

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  2 роки тому

      @@joseff6583 Es wäre dann § 438 Abs. 1 Nr. 2 lit. a BGB, denn es kommt nicht auf den defekten Teilgegenstand (Heizung), sondern auf den Kaufgegenstand (Eigentumswohnung = Bauwerk) an.

  • @nikotaube3834
    @nikotaube3834 4 роки тому +3

    Sehr geehrter Herr Fries,
    Vorab vielen Dank für die weitere lehrreiche Einheit!
    Eine Frage zur Kündigung des Werkvertrags: Ist das allgemeine Rücktrittsrecht im Anwendungsbereich der jeweiligen Kündigungsrechte dann verdrängt? Diese sehen ja meistens besondere Rechtsfolgen für die ex nunc-Abwicklung des Vertrages vor, die wahrscheinlich der Rückabwicklung nach §§346ff. BGB vorgehen sollen, oder?

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  4 роки тому +2

      Im Grundsatz ja! Nur an einer Stelle muss man aufpassen: Der Anwendungsbereich des § 648 BGB ist ja denkbar breit ("jederzeit"); das sollte man nicht dahingehend missverstehen, dass ein Rücktrittsrecht des Bestellers generell ausgeschlossen ist.

    • @nikotaube3834
      @nikotaube3834 4 роки тому +2

      @@jurapodcast Herzlichen Dank für die Antwort! Genau am §648 BGB hatte ich mich auch etwas gestoßen.