Hallo Herr Fries, für meine Vorbereitung auf die Klausur Wirtschaftsprivatrecht II am Samstag im Bachelor BWL wieder mal sehr hilfreich! Und Ihre unterhaltsame Art lässt sich den Stoff gut einprägen! Aus dem Rheinland wieder viele Grüße!
Nutze diese Vorlesungsreihe super gerne, um während der Examensvorbereitung noch einmal die Grundlagen zu wiederholen: vielen Dank für die anschaulichen und grundlegenden Videos! ☺
Sehr geehrter Herr Fries, ich habe eine Frage zur Abnahme im Werkrecht, die sie bei ca. 01:06:00 erwähnen. Nach §640 I 1 BGB ist der Besteller grds zur Abnahme des vertragsmäßig hergestellten Werks „verpflichtet“. Er „kann“ die Abnahme aber wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern, S.2. Wenn es z.B um den Vergütungsanspruch des Werkunternehmers geht (§§631 I, 641 I 1) und der Besteller in der Klausur die Abnahme des Werks verweigert, muss ich dann dort inzident prüfen, ob er zur Verweigerung berechtigt war oder nicht? Oder muss den §640 I 2 „ignorieren“, die Abnahme nach §640 I 1 BGB ablehnen und sodann in einem neuen Prüfungspunkt schauen, ob die Abnahmefiktion aus §640 II BGB greift? Besten Dank im Voraus und freundliche Grüße!
Das ist eine Geschmacksfrage. Ich würde beim Punkt "Abnahme" untergliedern in "Erklärte Abnahme" und "Fingierte Abnahme". Wichtig ist dabei, dass auch eine unberechtigte Verweigerung die Abnahmefiktion nach § 640 Abs. 2 S. 1 BGB verhindert; insofern ist die Frage nach der Berechtigung der Verweigerung an dieser Stelle nicht entscheidend, auch wenn das in § 640 Abs. 1 S. 2 BGB etwas anders klingt.
@@jurapodcast Hallo Herr Fries, besten Dank für Ihre Antwort. Der dritte Satz hört leider in der Mitte auf; aber vielleicht darf ich ihn zu Ende denken: Ich vermute mit Rücksicht auf den Normzweck des §640 II BGB (= Dialog), dass die Fiktion schon dann nicht greift, wenn die Abnahme unter Angabe eines Mangels verweigert wurde, der eigentlich iSd §640 I 2 unwesentlich wäre? Nochmals vielen Dank für Ihre großartige Arbeit und Erklärung. Frohes neues!
Sorry, ich weiß, das ist eine heiße rechtspolitische Frage! Für den Moment hilft vielleicht die ausführliche Kommentierung von Rolfs im Staudinger, BGB, Neubearb. 2021, § 573 Rn. 142-174...
Wenn man eine Eigentumswohnung kauft [Neubau] und es fallen dann Mängel erst nach einem Jahr auf, stellen sich mir 2 Fragen: 1. Frage Mängelgewährleistungsrecht nach §§ 434 ff. oder nach §§ 634 ff.? 2. Frage Es ergeben sich dann welche Probleme beim Gefahrübergang? Danke und einen schönen Freitag!
@@joseff6583 Dann ist es ein Kaufvertrag und es findet das Mängelgewährleistungsrecht der §§ 434 ff. BGB Anwendung. Ggf. tritt die Verkäuferin im Kaufvertrag ihre werkvertraglichen Gewährleistungsrechte gegen die Bauunternehmerin an den Käufer ab, womöglich verbunden mit einem Ausschluss ihrer kaufrechtlichen Mängelhaftung. - Die Anwendung des Kaufrechts ist systematisch im Grunde zwingend, der BGH schleppt allerdings noch seine Neigung zum Werkvertragsrecht von vor der Schuldrechtsreform mit, vgl. etwa BGH v. 12. Mai 2016, VII ZR 171/15, lexetius.com/2016,1420.
@@jurapodcast Danke, dann würde ich in meinem Beispiel (z. B. HEIZKÖRPER im Bad) die Verjährungsfrist nach & 438 I Nr. 2 b gegen den Verkäufer heranziehen, oder? Insofern natürlich det Verkäufer nicht die Ansprüche aus dem Werkvertragsrecht mir abgetreten hat, oder?
@@joseff6583 Es wäre dann § 438 Abs. 1 Nr. 2 lit. a BGB, denn es kommt nicht auf den defekten Teilgegenstand (Heizung), sondern auf den Kaufgegenstand (Eigentumswohnung = Bauwerk) an.
Sehr geehrter Herr Fries, Vorab vielen Dank für die weitere lehrreiche Einheit! Eine Frage zur Kündigung des Werkvertrags: Ist das allgemeine Rücktrittsrecht im Anwendungsbereich der jeweiligen Kündigungsrechte dann verdrängt? Diese sehen ja meistens besondere Rechtsfolgen für die ex nunc-Abwicklung des Vertrages vor, die wahrscheinlich der Rückabwicklung nach §§346ff. BGB vorgehen sollen, oder?
Im Grundsatz ja! Nur an einer Stelle muss man aufpassen: Der Anwendungsbereich des § 648 BGB ist ja denkbar breit ("jederzeit"); das sollte man nicht dahingehend missverstehen, dass ein Rücktrittsrecht des Bestellers generell ausgeschlossen ist.
Hallo Herr Fries, für meine Vorbereitung auf die Klausur Wirtschaftsprivatrecht II am Samstag im Bachelor BWL wieder mal sehr hilfreich! Und Ihre unterhaltsame Art lässt sich den Stoff gut einprägen! Aus dem Rheinland wieder viele Grüße!
Vielen Dank und herzliche Grüße zurück!
Dank Ihnen macht mir das Zivilrecht wieder so richtig Spaß! Danke :-)
Das freut mich, herzlichen Dank!
Starker Content. Daumen hoch.
Danke vielmals!
Nutze diese Vorlesungsreihe super gerne, um während der Examensvorbereitung noch einmal die Grundlagen zu wiederholen: vielen Dank für die anschaulichen und grundlegenden Videos! ☺
Vielen Dank und viel Erfolg!
Vielen Dank für Ihre TOP Videos.
Vielen Dank für das nette Feedback!
Sehr geehrter Herr Fries,
ich habe eine Frage zur Abnahme im Werkrecht, die sie bei ca. 01:06:00 erwähnen. Nach §640 I 1 BGB ist der Besteller grds zur Abnahme des vertragsmäßig hergestellten Werks „verpflichtet“. Er „kann“ die Abnahme aber wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern, S.2.
Wenn es z.B um den Vergütungsanspruch des Werkunternehmers geht (§§631 I, 641 I 1) und der Besteller in der Klausur die Abnahme des Werks verweigert, muss ich dann dort inzident prüfen, ob er zur Verweigerung berechtigt war oder nicht?
Oder muss den §640 I 2 „ignorieren“, die Abnahme nach §640 I 1 BGB ablehnen und sodann in einem neuen Prüfungspunkt schauen, ob die Abnahmefiktion aus §640 II BGB greift?
Besten Dank im Voraus und freundliche Grüße!
Das ist eine Geschmacksfrage. Ich würde beim Punkt "Abnahme" untergliedern in "Erklärte Abnahme" und "Fingierte Abnahme". Wichtig ist dabei, dass auch eine unberechtigte Verweigerung die Abnahmefiktion nach § 640 Abs. 2 S. 1 BGB verhindert; insofern ist die Frage nach der Berechtigung der Verweigerung an dieser Stelle nicht entscheidend, auch wenn das in § 640 Abs. 1 S. 2 BGB etwas anders klingt.
@@jurapodcast Hallo Herr Fries, besten Dank für Ihre Antwort. Der dritte Satz hört leider in der Mitte auf; aber vielleicht darf ich ihn zu Ende denken: Ich vermute mit Rücksicht auf den Normzweck des §640 II BGB (= Dialog), dass die Fiktion schon dann nicht greift, wenn die Abnahme unter Angabe eines Mangels verweigert wurde, der eigentlich iSd §640 I 2 unwesentlich wäre?
Nochmals vielen Dank für Ihre großartige Arbeit und Erklärung. Frohes neues!
@@manfredarnabman1372 Ganz genau so! 😀
Schade, dass Sie zu der Verwertungskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht näheres sagen:-((
Sorry, ich weiß, das ist eine heiße rechtspolitische Frage! Für den Moment hilft vielleicht die ausführliche Kommentierung von Rolfs im Staudinger, BGB, Neubearb. 2021, § 573 Rn. 142-174...
@@jurapodcast Vielen Dank!
Wenn man eine Eigentumswohnung kauft [Neubau] und es fallen dann Mängel erst nach einem Jahr auf, stellen sich mir 2 Fragen:
1. Frage
Mängelgewährleistungsrecht nach §§ 434 ff. oder nach §§ 634 ff.?
2. Frage
Es ergeben sich dann welche Probleme beim Gefahrübergang?
Danke und einen schönen Freitag!
Kauft man die Eigentumswohnung vom Bauherrn oder ist man selbst Bauherr?
@@jurapodcast vom Bauherrn. Also man kauft die Wohnung einer Immobilienfirma ab.
@@joseff6583 Dann ist es ein Kaufvertrag und es findet das Mängelgewährleistungsrecht der §§ 434 ff. BGB Anwendung. Ggf. tritt die Verkäuferin im Kaufvertrag ihre werkvertraglichen Gewährleistungsrechte gegen die Bauunternehmerin an den Käufer ab, womöglich verbunden mit einem Ausschluss ihrer kaufrechtlichen Mängelhaftung. - Die Anwendung des Kaufrechts ist systematisch im Grunde zwingend, der BGH schleppt allerdings noch seine Neigung zum Werkvertragsrecht von vor der Schuldrechtsreform mit, vgl. etwa BGH v. 12. Mai 2016, VII ZR 171/15, lexetius.com/2016,1420.
@@jurapodcast Danke, dann würde ich in meinem Beispiel (z. B. HEIZKÖRPER im Bad) die Verjährungsfrist nach & 438 I Nr. 2 b gegen den Verkäufer heranziehen, oder? Insofern natürlich det Verkäufer nicht die Ansprüche aus dem Werkvertragsrecht mir abgetreten hat, oder?
@@joseff6583 Es wäre dann § 438 Abs. 1 Nr. 2 lit. a BGB, denn es kommt nicht auf den defekten Teilgegenstand (Heizung), sondern auf den Kaufgegenstand (Eigentumswohnung = Bauwerk) an.
Sehr geehrter Herr Fries,
Vorab vielen Dank für die weitere lehrreiche Einheit!
Eine Frage zur Kündigung des Werkvertrags: Ist das allgemeine Rücktrittsrecht im Anwendungsbereich der jeweiligen Kündigungsrechte dann verdrängt? Diese sehen ja meistens besondere Rechtsfolgen für die ex nunc-Abwicklung des Vertrages vor, die wahrscheinlich der Rückabwicklung nach §§346ff. BGB vorgehen sollen, oder?
Im Grundsatz ja! Nur an einer Stelle muss man aufpassen: Der Anwendungsbereich des § 648 BGB ist ja denkbar breit ("jederzeit"); das sollte man nicht dahingehend missverstehen, dass ein Rücktrittsrecht des Bestellers generell ausgeschlossen ist.
@@jurapodcast Herzlichen Dank für die Antwort! Genau am §648 BGB hatte ich mich auch etwas gestoßen.