Schuldrecht BT Folge 8: Auftrag, Zahlung, Verwahrung, GoA

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  • Опубліковано 5 вер 2024

КОМЕНТАРІ • 23

  • @Tahnajaeger
    @Tahnajaeger 3 роки тому +16

    Noch nie erlebt dass man einem Professor so gut zuhören kann wie ihnen das ist ehrlich wow danke für das Video

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  3 роки тому +1

      Vielen Dank für die nette Rückmeldung!

  • @cindylawless5094
    @cindylawless5094 3 роки тому +24

    Sehnlichst habe ich auf ein neues Video gewartet. 😍 Endlich. Ein Lerntag ohne Videos von Ihnen sind für mich kaum mehr vorstellbar. Die „bekannte Stimme“ im Hintergrund gibt enorm Sicherheit; wie ein 18 Pkt Lernpartner, den man nie hatte. ☺️ Vielen Dank für Ihre Mühe. Ich wünsche Ihnen von ganzem Herzen weiterhin Erfolg für all Ihre Projekte. Als juristischer Lehrer sind Die einzigartig. 50 Tage noch zum Examen. Der Countdown läuft.

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  3 роки тому +1

      Ganz herzlichen Dank, das ist sehr nett, ich gebe alles...!! :)

    • @Tahnajaeger
      @Tahnajaeger 3 роки тому +2

      Wie lief es? sind die Videos alle so hilfreich wie das hier?

    • @cindylawless5094
      @cindylawless5094 3 роки тому +2

      @@Tahnajaeger Es lief gut, ich habe bestaden und ich bin sehr sehr glücklich. ☺️ Die Videos empfehle ich definitiv alle weiter. Das Gute ist, dass Herr Fries chronologisch vorgeht, dabei unwichtigere Dinge zwar kurz anspricht, so dass man sie zumindest gehört hat, aber den Fokus auf die wichtigeren Dinge legt. Hierbei verwendet er ja teilweise sehr humorvoll gute Beispiele, die sich leicht einprägen. ☺️ Ich selber habe allerdings die Geschwindigkeit etwas erhöht (1.5 x), Herr Fries ist ja eher der etwas ruhigere Typ, so dass man dennoch sehr sehr gut folgen konnte. Alles alles Gute.

    • @uk2219
      @uk2219 2 роки тому

      Vielen Dank für den großen Aufwand, damit helfen Sie uns enorm 👍👍👍

  • @elke519
    @elke519 2 роки тому +3

    Hallo Herr Fries, Ihre Vorlesungsreihe ist besser als jeder Vorlesung die ich in der Universität besucht habe! Wirklich tausend Dank für Ihre Mühe und ihre Leidenschaft beim Erklären. Es macht wirklich sehr Spaß Ihnen zuzuhören! Eine Frage hätte ich: Wieso wird der 687 II ganz am Ende geprüft? Das habe ich nicht ganz verstanden...

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  2 роки тому

      Gute Frage! Das liegt daran, dass die dogmatische Grundlage von § 687 Abs. 2 BGB hochumstritten ist. Das ist z.B. gut und ausführlich kommentiert von Felix Hartmann im BeckOGK BGB, § 687 Rn. 15-32.

  • @manfredarnabman1372
    @manfredarnabman1372 Рік тому +1

    Sehr geehrter Herr Fries,
    vielen Dank für Ihre wirklich tolle Online-Vorlesung; ich nutze sie vor allem als Auffrischung. Mir ist aber eine Sache in Ihrem Beispiel mit dem brennenden Haus nicht ganz klar geworden (Stelle: 1:24:45):
    §678 spricht nur von der „Übernahme“ der Geschäftsführung, also betrifft nur die Frage, „ob“ die Übernahme der Löschtätigkeit durch den Nachbarn dem Interesse und Willen des Nachbarn entspricht. Wenn der Nachbar in „Ausführung“ der Löscharbeiten, also bei dem „wie“ grobe Fehler macht, dann betrifft dies doch eigentlich nicht die „Übernahme“, sondern die „Ausführung“ des Geschäfts und ist daher nicht nach §678, (sondern nur nach §§280 I, 677) ersatzfähig, oder? So habe ich es jedenfalls damals gelernt..
    Schöne Grüße aus Münster!

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  Рік тому +1

      Sie haben Recht, das mit der "Übernahme" habe ich nicht klar genug herausgearbeitet. Damit das Beispiel zu § 678 BGB passt, müssen die Löscharbeiten von Beginn an gegen den wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Nachbarn erfolgen...

  • @juliaw.8060
    @juliaw.8060 3 роки тому +2

    Guten Tag Herr Fries,
    Ihre Videos sind sehr hilfreich, Vielen Dank!
    Laden sie die Videos zum Bereicherungsrecht auch noch hoch?
    Liebe Grüße

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  3 роки тому

      Sorry, Ihre Frage habe ich übersehen, daher hier meine späte Antwort: Ja, die beiden Videos zum Bereicherungsrecht kommen in der zweiten und dritten Januarwoche!

  • @marylaw152
    @marylaw152 2 роки тому +1

    Hinsichtlich "nichtige Verträge" sagt der BGH, dass zwar GoA Anwendung anfindet, jedoch fehlt es hierbei an der Erforderlichkeit der Aufwendungen. Weil z.B. die Schwarzarbeit nicht für erforderlich gehalten werden darf.

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  2 роки тому +1

      Wie konnte ich den BGH nur zur a.A. abstempeln... :)

    • @marylaw152
      @marylaw152 2 роки тому +1

      @@jurapodcast 🙈😂

  • @MrDonBlizzard
    @MrDonBlizzard 2 роки тому +1

    Ich habe leider einen kleinen Denkfehler, den ich mit Kommentar oder Internet nicht lösen kann.
    Der Auftrag ist doch quasi das unentgeltliche Gegenstück zu Dienst- und Werkvertrag. Was genau ist aber dann ein Geschäftsbesorgungsvertrag? Jeder Dienst- und Werkvertrag beinhaltet doch die Ausführung einer Tätigkeit im Interesse eines anderen?! Der Auftraggeber würde doch kein "Werk" oder "Dienst" in Auftrag geben, wenn er daran kein Interesse hat.
    Anders gefragt, was wäre ein Beispiel für einen Dienst- oder Werkvertrag, der nicht zugleich ein Geschäftsbesorgungsvertrag ist?

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  2 роки тому

      Das Charakteristische am Geschäftsbesorgungsvertrag liegt darin, dass der Geschäftsbesorgende einen Job macht, den eigentlich der Geschäftsherr machen müsste. Es ist keine echte Stellvertretung (sondern eine mittelbare), weil der Geschäftsbesorgende im eigenen Namen tätig wird. Ein Beispiel für einen Geschäftsbesorgungsvertrag ist der anwaltliche Mandatsvertrag. Ein Beispiel für einen Dienstvertrag, der nicht Geschäftsbesorgungsvertrag ist, ist der Arbeitsvertrag. Ein Beispiel für einen Werkvertrag, der nicht Geschäftsbesorgungsvertrag ist, ist der Auftrag zum Malern einer Wohnung. Natürlich kann man auch diese Beispiele sprachlich als Geschäftsbesorgung begreifen, aber es fehlt im Unterschied zur eigentlichen Geschäftsbesorgung am Fremdkontakt.

  • @IrgendEinSpinner
    @IrgendEinSpinner 2 роки тому +1

    Kurze Frage zur GOA. Wieso fordern einige Professoren im Rahmen der Geschäftsbesorgung ein Handeln mit "wirtschaftlichen Folgen" für das Vorliegen eines Geschäfts ?

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  2 роки тому +1

      Man kann im Hinblick auf den Begriff "Geschäft" auf die Idee kommen, dahinter verberge sich eine Tätigkeit mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Vermögen des Geschäftsherrn. Dann wären Tätigkeiten "am Menschen" (z.B. die medizinische Versorgung durch einen Laien) kein Geschäft i.S.d. § 677 BGB. Das wird aber heute m.E. kaum noch vertreten, vgl. etwa Thole in BeckOGK BGB, § 677 Rn. 89.

    • @IrgendEinSpinner
      @IrgendEinSpinner 2 роки тому +1

      @@jurapodcast Alles klar. Vielen Dank für die Info und Ihre sehr gelungenen Videos. Es wird tatsächlich aktuell bei den gängigen Repetitorien vertreten (z.B. AS oder JuraIntensiv).

  • @marylaw152
    @marylaw152 3 роки тому

    Hallo Herr Fries,
    kann man Paypal rechtlich über § 657c BGB einordnen und ist es nicht so, dass Paypal sozusagen das Geld "parkt" und man daher nicht von einer Erfüllung gem. § 362 I BGB sprechen kann?
    Viele Grüße!

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  3 роки тому +1

      Üblicherweise reicht PayPal das Geld schon direkt an die Händlerin durch. Auch wenn PayPal es von dort wieder zurückbuchen kann, erscheint es mir deswegen gut vertretbar, von Erfüllung zu sprechen; auch der BGH macht das ja so. Natürlich kann ein Klausurersteller den Fall auch mal anders bilden: Wenn der Zahlungsdienstleister das Geld nicht sofort weiterleitet, sondern einige Zeit festhält (was mit Blick auf § 675s BGB eigentlich unzulässig ist), wird es natürlich schwierig mit der Erfüllung.