Tendenziell m.E. kein Widerruf, weil das (geldwerte) Versprechen einer Bürgin kein Preis i.S.v. § 312 Abs. 1 BGB ist. Andere Auffassung aber absolut vertretbar, auch weil das am Ende der EuGH entscheidet, bei dem man nie weiß...
Vielen Dank für die Anregung! Grundsätzlich bemühe ich mich, Prüfungsschritte nach Möglichkeit direkt aus dem Gesetz abzuleiten. Wo das möglich ist, halte ich Schemata tendenziell für verzichtbar. Ungeachtet dessen nehme ich mir für die nächste Auflage der Vorlesung gerne vor, an den neuralgischen Stellen Schemata zu ergänzen. Einstweilen empfehle ich Ihnen die "Aufbauschemata Zivilrecht/ZPO" von Langkamp/Müller, damit kommt man schon sehr weit!
Bürgschaft super erklärt herzlichen Dank
Herzlichen Dank!
Ich habe noch kein Video von Ihnen gesehen, das nicht hilfreich gewesen wäre. Vielen Dank!
Das freut mich! Ihnen weiter viel Erfolg im Studium!
Sehr gut erklärt. Vielen Dank.
Gerne!
Super erklärt, vielen Dank!
Würden Sie sagen, dass der Widerruf der Bürgschaft für einen Verbraucher auch mit der neuen Fassung von § 312 I BGB weiterhin nicht möglich ist?
Tendenziell m.E. kein Widerruf, weil das (geldwerte) Versprechen einer Bürgin kein Preis i.S.v. § 312 Abs. 1 BGB ist. Andere Auffassung aber absolut vertretbar, auch weil das am Ende der EuGH entscheidet, bei dem man nie weiß...
Könnten Sie eventuell zu den jeweiligen Videos Schemata erstellen? So kann man Ihnen leichter folgen.
Vielen Dank für die Anregung! Grundsätzlich bemühe ich mich, Prüfungsschritte nach Möglichkeit direkt aus dem Gesetz abzuleiten. Wo das möglich ist, halte ich Schemata tendenziell für verzichtbar. Ungeachtet dessen nehme ich mir für die nächste Auflage der Vorlesung gerne vor, an den neuralgischen Stellen Schemata zu ergänzen. Einstweilen empfehle ich Ihnen die "Aufbauschemata Zivilrecht/ZPO" von Langkamp/Müller, damit kommt man schon sehr weit!
PS: Wenn ich von Ihnen noch eine weitere Frage übersehen haben sollte, schicken Sie mir gerne noch einmal eine Mail! Vielen Dank!