Sachenrecht Folge 13: Nachbarrecht

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  • Опубліковано 15 лис 2024

КОМЕНТАРІ • 45

  • @vanessavida5917
    @vanessavida5917 8 місяців тому +4

    Mir hat Jura noch nie so Spaß gemacht und war so verständlich wie durch ihre Videos! Tausend Dank! Da überschütten einen doch glatt Endorphine, wenn man immer und immer wieder einen AHA-Moment erlebt. Besonders bei dieser Vorlesung welche super lebensnah ist.

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  8 місяців тому

      Das freut mich, herzlichen Dank!

  • @davekutzke8821
    @davekutzke8821 3 роки тому +19

    Wie immer Top! Danke vor allem für die Einflechtung des "brandaktuellen" BVerfG Urteils und die sich daraus (voraussichtlich) ergebende Relevanz für das Zivilrecht. Ebenso wird hier deutlich, dass das Recht ein weitgehend zusammenhängendes Geflecht ist und man als angehender Jurist nicht in Schubladen (Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht) denke darf/sollte.

  • @MrDonBlizzard
    @MrDonBlizzard 2 роки тому +3

    Zum Abschluss nochmal diese gute Einheit zum Nachbarrecht gehört. Am Montag starten die Prüfungen vom 2ten Examen.
    Nachdem ich sämtliche Vorlesungen, zum Teil mehrfach gehört habe, kann zumindest im materiellen Zivilrecht nicht viel schiefgehen. Danke an dieser Stelle nochmal für das umfangreiche Angebot.

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  2 роки тому +1

      Gern geschehen und alles Gute für die anstehenden Prüfungen! Sie werden das sehr gut machen!

  • @nilayemir4717
    @nilayemir4717 2 роки тому +3

    Ihre Videos sind großartig! Vielen Dank für Ihre Arbeit.

  • @pokemartin9678
    @pokemartin9678 2 роки тому +3

    Das Nachbarrecht habe ich bisher noch gar nirgends anders wirklich gut erklärt gesehen, vielen Dank! In einem Praktikum habe ich lustigerweise mit den Streitigkeiten aus dem Landesnachbarrechtsgesetz vermehrt zu tun gehabt, was oft wirklich sehr blumig war ;)

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  2 роки тому +1

      Willkommen bei den Rechtsfragen von Maschendrahtzaun und Thujenhecke... :)

  • @christophwinter5826
    @christophwinter5826 3 роки тому +5

    Danke, schönen Feiertag...

  • @Anime-Arena-DC
    @Anime-Arena-DC 3 роки тому +5

    Erstmal möchte ich mich für ihre Mühe bedanken , ihre Videos sind echt gut und hilfreich. Wollte sie darüber hinaus fragen , was sie zu der passiven Impflicht sagen und dazu dass Grundrechte an Bedingungen geknüpft werden. Allgemein wollte ich sie fragen , ob sie Mal ein Video über die Corona Maßnahmen machen könnten und diese aus juristischer Sicht bewerten würden.

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  3 роки тому +7

      Hmm, ich bin mir unsicher, ob ich als Zivilrechtler in der Lage bin, schlaue Dinge zu Impfpflicht und Grundrechten zu sagen. Aber Sie können mir gerne eine E-Mail schreiben, dann diskutieren wir das im kleinen Kreis...

    • @Anime-Arena-DC
      @Anime-Arena-DC 3 роки тому +1

      @@jurapodcast Danke für die Antwort und die freundliche Einladung, komme darauf zurück, wenn ich mich über das Thema informiert habe.
      Freundliche Grüße und schönes Wochenende

  • @BenguMichael-yr3mu
    @BenguMichael-yr3mu 14 днів тому +1

    Auch von mir vielen Dank für die tollen Videos. Diese helfen mir auch heute, drei Jahre später noch sehr, das Sachenrecht etwas zu durchsteigen.
    Ich hätte ein Frage zu der Verjährung. in § 924 sind nur einige Ansprüche angeführt. Der § 912 BGB jedoch nicht. Wie wäre bei einer solchen Duldungspflicht die verjährung und würde diese dann ab Kenntis des Überbaus losgehen?

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  14 днів тому

      @@BenguMichael-yr3mu Verjähren können nur Ansprüche, und Duldungspflichten sind keine Ansprüche, also verjähren sie nicht.

    • @BenguMichael-yr3mu
      @BenguMichael-yr3mu 13 днів тому +1

      @@jurapodcast Verstehe. Vielen lieben Dank!

  • @base_2582
    @base_2582 3 роки тому +4

    Ich finde die Abgrenzung von § 911 BGB und § 249 StGB immer sehr kompliziert in der klausur 😵‍💫

    • @base_2582
      @base_2582 3 роки тому +2

      Auch in baut auf § 224 I Nr. 3 StGB ist mir der Bezug noch nicht ganz klar geworden. Muss wohl ein zivilrechtsakzessorischer Begriff sein.

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  3 роки тому +3

      Ja, das ist die ganz hohe Jurakunst!!

  • @k.w.3715
    @k.w.3715 Рік тому +1

    Hallo, ich hätte eine Frage bezüglich des Hammerschlags- und Leiterrechts. In Bremen gibt es im Landesgesetz keine besondere Regelung dazu. Kann man dieses im § 905 2 BGB sehen? oder geh ich einfach davon aus, dass es diese Spezialregelung im Generellen nicht gibt
    Liebe Grüße !

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  Рік тому

      Aus § 905 S. 2 BGB lässt sich hier nichts gewinnen, denn da geht es nur um die vertikale, nicht um die horizontale Erstreckung des Grundstücks. Man könnte über Gewohnheitsrecht nachdenken, dafür müsste man mal die Bremer Rechtsprechung in diesem Bereich auswerten. Und: In § 24a AG BGB Bremen gibt es eine Sonderregel für den Überbau durch Wärmedämmung, aus der man womöglich ableiten kann, dass die nur vorübergehende Beanspruchung des nachbarlichen Grundstücks für den Gesetzgeber ohnehin selbstverständlich war, www.transparenz.bremen.de/metainformationen/ausfuehrungsgesetz-zum-buergerlichen-gesetzbuch-vom-18-juli-1899-65438?.

  • @niklashorst1541
    @niklashorst1541 3 роки тому +3

    Was ich mich an der Entscheidung des BVerfG frage ist, warum die Verfassungsbeschwerde eigentlich zulässig ist. Wir haben doch alle gelernt, dass eine "gegenwärtige" Beschwer vorliegen muss. Jetzt wird aber mit zukünftigen Grundrechtsverletzungen argumentiert. Das finde ich doch etwas merkwürdig.

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  3 роки тому +1

      Das ist sicherlich Neuland, ich persönlich finde es allerdings tatsächlich überzeugend.

  • @touchdani
    @touchdani 2 роки тому +2

    Hallo Herr PD. Dr. Fries, ich habe eine Frage zum §910 I S. 2 BGB. Angenommen die Zweige des Baums würden den Nachbarn (N) beeinträchtigen und der Eigentümer des bewachsenen Grundstück (E) würde sich weigern die Zweige zu beseitigen. Der N beauftragt einen Landschaftsgärtner und lässt die Zweige beseitigen. Wie könnt der N seine Kosten für die Entfernung aus Ihrer Sicht geltend machen? GOA ?, Deliktsrecht ? Vlt sogar §906 analog ? Vielen Dank!

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  2 роки тому +2

      Hier eine Kostenerstattung hinzubekommen, ist schwierig, denn das Gesetz erlaubt nur das Selbstabschneiden der Äste, im Zweifel handelt es sich also um ein eigenes Geschäft des Zweigabschneiders. Sicherheitshalber: Wenn Sie nicht aus akademischem Interesse, sondern im Hinblick auf einen konkreten Fall fragen, gälte es auch noch einige Vorschriften jenseits des § 910 Abs. 1 S. 2 BGB zu beachten, z.B. Art. 122 EGBGB und ggf. kommunale Baumschutzsatzungen. Hier darf ich als Nicht-Anwalt aber keine verbindliche Auskunft geben...

    • @touchdani
      @touchdani 2 роки тому +2

      @@jurapodcast Keine Sorge, war nur meinem persönlichen akademischen Interesse gewidmet:)! Vielen Dank für die Antwort zur späten Stunde.

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  2 роки тому +4

      @@touchdani Ich dachte, zu Weihnachten fahren die Studierenden heim und beginnen, die Rechtsprobleme aus dem elterlichen Garten zu lösen… 🙈

    • @touchdani
      @touchdani 2 роки тому

      1. Der BGH hat in mehreren Fällen zur Beseitigung von Ästen oder Wurzeln ohne nähere Begründung das Vorliegen der Voraussetzungen einer GoA verneint und kommt deshalb zu einer Lösung über §§ 812, 818 BGB.
      vgl. Lösung nach BGH NJW 2004, 603: Dort ging es um Wurzeln, die auf das Nachbargrundstück gewachsen sind. Wie § 910 I 2 BGB zeigt, kann man hier jedoch einfach das Wort "Wurzel" durch "Äste" ersetzen, sofern der Besitzer des Nachbargrundstücks die Frist zur Beseitigung verstreichen lässt.
      Der Nachbar kann nach §§ 812 I 1 2. Alt., 818 BGB die Kosten der Beseitigung der Äste vom Eigentümer ersetzt verlangen.
      Hier ist nach der Reichweite des Anspruchs zwischen § 910 I BGB und § 1004 I BGB zu differenzieren. § 910 BGB und § 1004 BGB sind nebeneinander anwendbar. § 910 umfasst nur den Vorgang des Abschneidens, § 1004 I BGB umfasst die gesamte Beseitigung der Störung und damit auch die Kosten des Abtransports der Äste vom Grundstück
      Das erlangte Etwas (=jeder vermögenswerte Vorteil) ist hier die Befreiung von der dem Störer obliegenden Verpflichtung zur Beseitigung der Störung nach § 1004 I 1 BGB. Erstattungsfähig sind somit sämtliche notwendige Kosten, die vom Eigentümer des Baumes zur Erfüllung des Beseitigungsanspruchs aus § 1004 I 1 BGB hätten aufgewendet werden müssen.
      Der Eigentümer des Baumes ist Störer im Sinne des § 1004 I 1 BGB
      Der Nachbar darf zur Duldung der Beeinträchtigung nicht verpflichtet sein, § 1004 II BGB. Maßstab für die Duldungspflicht aus § 1004 II BGB ist in unserem Fall der § 910 II BGB, der auch für den Beseitigungsanspruch nach § 1004 I 1 BGB gilt
      Soweit die Zweige die Benutzung des Grundstücks beeinträchtigen, ist der Eigentümer (Nachbar) nicht zur Duldung verpflichtet, 910 II BGB.
      2. § 906 BGB analog?
      Der Anspruch aus § 906 II 2 BGB analog kommt zwar auch bei dem grenzüberschreitenden Eindringen von Baumwurzeln/Ästen in ein Grundstück in Betracht (BGH, NJW 1990, 3195 [3196]; Erman/Hagen/A. Lorenz, BGB, 10. Aufl., § 906 Rdnr. 39). Aber wegen seiner Subsidiarität gleicht er nur solche Beeinträchtigungen aus, für die der betroffene Eigentümer keinen anderweitigen Ersatz erlangen kann.
      Der Nachbar kann aber eben aus § 812, 818 BGB Ersatz verlangen, sodass § 906 II 2 BGB nicht zur Anwendung kommt.
      3. GoA? Wie sich aus anderen Urteilen des BGH zur Störungsbeseitigung durch den Eigentümer selbst ergibt, ist ein Ersatz auch nach GoA möglich, dann nach wohl nach §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB:
      Nach Ansicht des BGH kann der Eigentümer von dem nach § 1004 I 1 BGB an sich hierzu verpflichteten Störer Ersatz der zu der Störungsbeseitigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, weil er ein Geschäft des Störers besorgt hat (§§ 683, 684 BGB) oder, wenn sich die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag nicht feststellen lassen, weil der Störer unter Ersparung eigener Aufwendungen von seiner Beseitigungspflicht aus § 1004 I 1 BGB frei geworden und deshalb ungerechtfertigt bereichert ist (§§ 812 I 1 Alt. 2, 818 II BGB). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH (BGHZ 98, 235 [240] = NJW 1987, 187; BGHZ 110, 313 [314f.] = NJW 1990, 2058; BGHZ 142, 227 [237] = NJW 1999, 3633 = NZM 1999, 925; Senat, BGHZ 60, 235 [243] = NJW 1973, 703; BGHZ 97, 231 [234] = NJW 1986, 2640; BGHZ 106, 142 [143] = NJW 1989, 1032; NZM 2004, 154 = NJW 2004, 603 [604]) und der nahezu einhelligen Auffassung in der Literatur (Erman/Ebbing, BGB, 11. Aufl., § 1004 Rdnr. 69; Medicus, in: MünchKomm, 4. Aufl., § 1004 Rdnr. 90; Palandt/ Bassenge, BGB, 64. Aufl., § 1004 Rdnr. 30; Soergel/Mühl, BGB, 12. Aufl., § 1004 Rdnr. 118; Baur/Stürner, SachenR, 17. Aufl., § 12 Rdnr. 22; Larenz/Canaris, SchuldR II/2, 13. Aufl., S. 701; Wolf, SachenR, 20. Aufl., Rdnr. 320; gegen einen Bereicherungsanspruch Staudinger/Gursky, BGB [1999], § 1004 Rdnr. 153) (NZM 2005, 315, 316)
      Der Eigentümer, der eine solche Beeinträchtigung selbst beseitigt, kann von dem nach § 1004 I 1 BGB an sich hierzu verpflichteten Störer Ersatz der zu der Störungsbeseitigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, und zwar - soweit sich die Voraussetzungen feststellen lassen - aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 677, 670 BGB), im Übrigen aus § 812 I 1 Alt. 2 BGB (st. Rspr.; s. nur Senat, NZM 2005, 315 = NJW 2005, 1366  m. w. Nachw.) (NZM 2012, 651 Rn. 6)
      In vielen Fällen hat sich der BGH aber nicht wirklich mit der GoA auseinandergesetzt sondern diese kurz verneint um anschließend nach §§ 812, 818 BGB vorzugehen:
      "Ein rechtlicher Grund dafür ist nicht gegeben. So gibt es insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kl. als Geschäftsführerin ohne Auftrag für den Bekl. gehandelt hat" (NJW 2004, 603, 604)
      "So besteht insbesondere nach dem festgestellten Parteivortrag kein Anhaltspunkt dafür, daß der Kl. als Geschäftsführer ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) für die Bekl. gehandelt hätte" (NJW 1989, 1032)
      "Ein rechtlicher Grund dafür ist nicht gegeben. Nach den Feststellungen des BerGer. und dem Vorbringen der Parteien haben die Kl. nicht etwa als Geschäftsführer ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) für die Bekl. gehandelt." (NJW 1986, 2640, 2641)
      Hier nochmal meine heutige Erkenntnis, falls es jemanden interessiert.

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  2 роки тому

      @@touchdani Vielen Dank für die ausführliche Ergänzung!

  • @vanessavida5917
    @vanessavida5917 8 місяців тому +1

    Darf der Nachbar AS aus §910 BGB also nicht ziehen, wenn es einfach sein ästhetisches Empfinden verletzt? Ab wann liegt da eine Beeinträchtigung vor?

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  8 місяців тому

      Das ist theoretisch möglich. Dafür müsste man aber einen Fall bilden, in dem eine ästhetische Beeinträchtigung die Nutzbarkeit des betroffenen Grundstücks objektiv einschränkt...

  • @niklashorst1541
    @niklashorst1541 3 роки тому +3

    Super Video! Ist das Wohnungseigentümergesetz eigentlich auch Examensstoff? Hat jmd. von Euch Lust zsm. für das Examen zu lernen? Ich schreibe nächstes Jahr und würde mich über eine konstruktive Lerngruppe sehr freuen :). Sachenrecht wäre ja schon mal ein guter Anknüpfungspunkt!

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  3 роки тому +2

      Ob das WEG Prüfungsstoff ist, dürfte von Bundesland zu Bundesland variieren. Ein gewisses Grundwissen dazu wird allerdings überall nicht schaden. :)

  • @bennetnassabi3045
    @bennetnassabi3045 2 роки тому +1

    Mangelt es in dem von Ihnen angeführten Fall zum § 912 BGB, der dem LG Berlin vorlag, dann nicht auch an einer Duldungspflicht? Wenn man die Zahlung einer Rente ablehnt, weil Modernisierungen nicht unter die "Errichtung eines Gebäudes" fallen, muss Gleiches doch auch hinsichtlich der Duldungspflicht der betroffenen Grundstückseigentümerin aus § 912 I BGB gelten.
    Damit hätte die Betroffene im Fall Anspruch auf Entfernung des Überbaus aus § 1004 I 2 BGB, was mit Blick auf den Klimaschutz wohl noch ärgerlicher wäre. Den § 912 BGB nur bezüglich der Duldungspflicht, nicht aber für die Geldrente auf Überbauungen aus Nicht-Errichtungen analog anzuwenden, wäre m.M.n. auch unsauber. Was meinen Sie?

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  2 роки тому

      Natürlich, es gibt dann keine Duldungspflicht aus § 912 BGB. Allerdings kann sich eine Duldungspflicht noch aus anderen Vorschriften ergeben, hier aus § 16a NachbG Bln, gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-NachbGBEV3P16a.

  • @niklashorst1541
    @niklashorst1541 3 роки тому +1

    würde ich den § 905 S.2 BGB als Duldungspflicht im Sinne von § 1004 II BGB prüfen?

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  3 роки тому +1

      Man kann das entweder schon bei der Eigentumsbeeinträchtigung prüfen oder - wie Sie sagen - als Duldungspflicht i.S.v. § 1004 Abs. 2 BGB. Die wohl herrschende Meinung geht den letztgenannten Weg...