Gerne mehr solcher Videos. Die Kompetenz der Bucerius Law School sollte nicht nur ihren eigenen Studenten vorenthalten bleiben. Bildung ist für alle da.
19:28 In dem Beispiel erfolgt ja die Veräußerung vor der Beschlagnahme. Dann kann aber die Veräußerung nicht relativ unwirksam sein, weil ja zum Zeitpunkt der Veräußerung noch überhaupt kein relatives Veräußerungsverbot, das ja durch Beschlagnahme begründet wird (§ 23 I 1 ZVG), vorliegt.
folgende Frage zum Fallbeispiel "Fallgruppe 3": Wenn in der Reihenfolge "Veräußerung - Beschlagnahme - Entfernung" die Veräußerung bereits vor der Beschlagnahme erfolgt ist - wieso kommt es dann überhaupt noch auf §§ 136, 135 II, 932 ff. BGB zur Überwindung des Veräußerungsverbots an? Zum Zeitpunkt der Veräußerung bestand ja noch überhaupt kein relatives Veräußerungsverbot, das zur relativen Unwirksamkeit der Veräußerung hätte führen können? Und eine Beschlagnahme wirkt ja (nach meinem Kenntnisstand) nicht in die Vergangenheit. Damit wäre nur (aber immerhin) zur Enthaftung erforderlich, dass M bei Abholung der Baumstämme nichts von der erfolgten Beschlagnahme wusste. Aber Eigentümerin konnte sie doch aus Perspektive des Gläubigers (in dieser zeitlichen Konstellation) ohne die Überwindung des Beschlagnahme bedingten Veräußerungsverbots nach §§ 135 II, 932 ff. BGB sehr wohl werden... oder? Vielen Lieben Dank für den verständlichen und anschaulich gestalteten Content (und natürlich für eventuelle Beantwortung der o.g. Frage) :)
Habe mir die gleiche Frage gestellt und die Antwort würde mich brennend interessieren. Eigentlich passt Fallgruppe 4 also "Beschlagnahme - Veräußerung - Entfernung" hier besser? Das relativ Verfügungsverbot greift ja in Fallgruppe 3 erst nach der Veräußerung und ist insofern irrelevant?
Leider haben wir nicht die Kapazität, inhaltliche Fragen im Einzelnen zu beantworten, aber toll zu sehen, dass Ihr versucht, Euch gegenseitig zu helfen ❤️
§ 936 BGB bezieht sich in dem Zusammenhang nicht auf das relative Veräußerungsverbot infolge der Beschlagnahme - denn diese erfolgte ja in der Tat erst später. Er bezieht sich aber auf die Belastung der Baumstämme durch den hypothekarischen Haftungsverband und die hieraus folgende latente Haftung. Diese latente Haftung ist auch schon vor Beschlagnahme gegeben und könnte daher nach den allg. Regeln durch § 936 BGB gutgläubig wegerworben werden.
Wirklich vielen Dank für die kostenlose Bereitstellung der Videos! Die didaktische Konzeption ist einfach konkurrenzlos
Gerne mehr solcher Videos. Die Kompetenz der Bucerius Law School sollte nicht nur ihren eigenen Studenten vorenthalten bleiben. Bildung ist für alle da.
Also ist Bildung für niemanden da?!
19:28 In dem Beispiel erfolgt ja die Veräußerung vor der Beschlagnahme. Dann kann aber die Veräußerung nicht relativ unwirksam sein, weil ja zum Zeitpunkt der Veräußerung noch überhaupt kein relatives Veräußerungsverbot, das ja durch Beschlagnahme begründet wird (§ 23 I 1 ZVG), vorliegt.
Legendär mit dem Risitas-Meme verarscht.
folgende Frage zum Fallbeispiel "Fallgruppe 3": Wenn in der Reihenfolge "Veräußerung - Beschlagnahme - Entfernung" die Veräußerung bereits vor der Beschlagnahme erfolgt ist - wieso kommt es dann überhaupt noch auf §§ 136, 135 II, 932 ff. BGB zur Überwindung des Veräußerungsverbots an? Zum Zeitpunkt der Veräußerung bestand ja noch überhaupt kein relatives Veräußerungsverbot, das zur relativen Unwirksamkeit der Veräußerung hätte führen können? Und eine Beschlagnahme wirkt ja (nach meinem Kenntnisstand) nicht in die Vergangenheit. Damit wäre nur (aber immerhin) zur Enthaftung erforderlich, dass M bei Abholung der Baumstämme nichts von der erfolgten Beschlagnahme wusste. Aber Eigentümerin konnte sie doch aus Perspektive des Gläubigers (in dieser zeitlichen Konstellation) ohne die Überwindung des Beschlagnahme bedingten Veräußerungsverbots nach §§ 135 II, 932 ff. BGB sehr wohl werden... oder?
Vielen Lieben Dank für den verständlichen und anschaulich gestalteten Content (und natürlich für eventuelle Beantwortung der o.g. Frage) :)
Habe mir die gleiche Frage gestellt und die Antwort würde mich brennend interessieren. Eigentlich passt Fallgruppe 4 also "Beschlagnahme - Veräußerung - Entfernung" hier besser? Das relativ Verfügungsverbot greift ja in Fallgruppe 3 erst nach der Veräußerung und ist insofern irrelevant?
@@lucar6072 genau!! Das ist mein Punkt. Hast du dir die Frage bisweilen beantworten können?
Leider haben wir nicht die Kapazität, inhaltliche Fragen im Einzelnen zu beantworten, aber toll zu sehen, dass Ihr versucht, Euch gegenseitig zu helfen ❤️
§ 936 BGB bezieht sich in dem Zusammenhang nicht auf das relative Veräußerungsverbot infolge der Beschlagnahme - denn diese erfolgte ja in der Tat erst später. Er bezieht sich aber auf die Belastung der Baumstämme durch den hypothekarischen Haftungsverband und die hieraus folgende latente Haftung. Diese latente Haftung ist auch schon vor Beschlagnahme gegeben und könnte daher nach den allg. Regeln durch § 936 BGB gutgläubig wegerworben werden.
vielen Dank, sehr hilfreiches Video!
Das Video hat mich grade gerettet! Danke!!
Wo prüft man das alles denn im Schema eines Falles?
Da helfen dann z.B. Fallbücher weiter. Wichtig ist nur, bei allem Interesse an Fallösung das systematische Verständnis nicht zu vergessen.