Sehr geehrter Herr Fries, haben Sie zuallererst vielen lieben Dank für Ihre tollen Videos die wirklich hervorragend sind. Nur eine kleine Nachfrage zu Minute 1:24:00, da erwähnen sie Alt. 1 jedoch steht in ihren Notizen ein Vorrang gegenüber der Eingriffskondiktion welche Alt. 2 wäre ? Welche ist nun richtig oder verstehe ich da etwas falsch ? 😅
Sehr geehrter Herr Fries, wenn Sie bei 43:40 auf den Mangel der Tilgungsbestimmung (von mir aus nach §366 I BGB) eingehen, würde ich doch vorschlagen, dass man der gesetzlichen Tilgungsbestimmung des §366 II folgt. Wäre das eine sinnvolle Ergänzung oder passt das nicht mit dem Begriff der bewussten, zweckgerichteten Mehrung fremden Vermögens? In anderen Worten, kann da die gesetzliche Tilgungsfolge greifen? Grüße.
Danke Herr Fries für die abermals tolle Einheit! Leider tue ich mir noch etwas schwer mit dem Wortlaut der conditio ob rem. Unterm Strich habe ich diese zwar verstanden aber was bedeutet nun konkret" (...) nachdem Inhalt des Rechtsgeschäfts ... " Es fällt mir enorm schwer unter diesen Wortlaut zu subsumieren. Können Sie mir da eventuell weiterhelfen? Besten Dank und Liebe Grüße! EDIT: Möglicherweise habe ich es doch noch verstanden. Soll der Passus "nach dem Inhalt des Rechtsgeschäft" nur darauf hindeuten, dass der Mangel nicht im Rechtsgrund liegt, dieser Rechtsgrund also jedenfalls vorhanden ist? Als Beispiel: Der Vater lässt den Sohn jahrelang im Betrieb arbeiten (ohne Vergütung), beide sind sich darüber im Klaren, dass der Sohn dies vor allem mitmacht um später als Erbe den Betrieb übernehmen zu dürfen. Wenn nun der Sohn nicht die erhoffte Erbenstellung erlangt, könnte an eine conditio ob rem zu denken sein r? Auch in diesem Fall wäre ja der Rechtsgrund für die erlangte Arbeitsleistung problemlos zu bejahen (+), da ja dem Verhältnis Vater Sohn ein Arbeitsvertrag in dieser Konstellation zu Grunde liegt, nur scheitert es später an dem Nichteintreten des bezweckten Erfolg. Stimmt das so?
@@jurapodcast Super! :-) Danke für das Feedback. im September steht das Examen an und ich wiederhole nochmals die Grundlagen, insbesondere im Zivilrecht vollständig mit Ihren Videos! Vielen Dank dafür!
Hallo Herr Fries, mich würde interessieren, ob das Rechtsverhältnis zwischen Vater und Sohn tatsächlich als Arbeitsvertrag auszulegen wäre? Mit Rücksicht auf §611a II BGB (Entgeltlichkeit) würde ich das eher verneinen und hier nach §311 I BGB einen Vertrag sui generis annehmen. Ich bin mir nicht sicher, ob diese Einordnung nur eine „Geschmacksfrage“ ist, weil ein Arbeitsvertrag in meinen Ohren „falsch“ klingt. Im Hinblick auf §812 I 2 Alt.2 BGB stellt sich mir sodann folgende Frage: Der Sohn wird - sowohl bei Annahme eines ArbV als auch eines Vertrags sui generis - zur Erfüllung einer Verbindlichkeit, dh leistend tätig. Daneben wird auch ein weiterer Erfolg bezweckt, auf den der Sohn keinen Anspruch hat, nämlich die Erlangung der Erbenstellung. Ist §812 I 2 Alt.2 hier überhaupt anwendbar oder ist dieser Fall eher über die SGG nach §313 BGB zu lösen? Mir ist - auch nach Lektüre eines Lehrbuchs - nicht ganz klar, in welchem Verhältnis §812 I 1 Alt.1 und §313 BGB eigentlich zueinander stehen. Ich freue mich sehr auf Ihre Antwort! Freundliche Grüße aus Münster!
Vielen Dank für Ihre Vorlesung! Ich habe eine Frage bezüglich des Vorrangs der Leistungskondiktion: Thematisiert man im Gutachten an einer Stelle, z.B. in einem extra Punkt zur Anwendbarkeit, dass die Leistungsbeziehungen vorrangig sind oder spricht man das gar nicht an?
Gute Frage! Ich würde den Vorrang der Leistungskondiktion nur dann ansprechen, wenn ich eine Nichtleistungskondiktion prüfe, obwohl es eine anderweitige Leistungsbeziehung gibt. Und dort dann tatsächlich als ersten Prüfungspunkt unter "Anwendbarkeit".
Danke für das Video! Ich bin mir noch bei einer Sache unsicher: Kann ein beschränkt Geschäftsfähiger leisten iSv § 812 I 1 Alt. 1? Oder muss man auf die Eingriffskondiktion zurückgreifen?
Ja, überwiegend bejaht man das. Man sollte allerdings genau hinsehen, was da geleistet wird: Besitz geht vergleichsweise einfach, Eigentum funktioniert in der Regel nicht wegen des damit verbundenen rechtlichen Nachteils.
Hallo :) Ich hätte eine kurze Frage zu §814 (und auch §819) - kommt es hier immer nur auf die tatsächliche positive Kenntnis an oder gibt es auch hier ein "Kennenmüssen", welches dem Leistenden zugeschrieben werden kann? Wie immer eine tolle Vorlesung - vielen Dank und liebe Grüße
Ich kann die deutschen Bürger nur beneiden, dass sie die Möglichkeit haben, sich kostenlos im Internet über rechtliche Fragen zu informieren. Leider sind bei uns in Österreich die Gesetze immer noch ein Privileg der Anwälte. Es ist schade, dass es in Österreich keinen Menschen wie SIE gibt,der die Gesetze für österreichische Staatsbürger zugänglich und kostenlos erklären würde.
Sehr geehrter Herr Fries, könnte es sein, dass Sie vergessen haben, die Unterlagen hochzuladen? Auf jeden Fall kann ich sie nicht finden. Ansonsten möchte ich Ihnen nochmal ein großes Lob für die Vorlesung aussprechen!
Guten Morgen, möglicherweise hat sich auf Seite 10 der Materialien ein Fehler eingeschlichen!? Sie reden von §§ 407, 408, vermerkt ist aber §§ 407, 808. Mit freundlichen Grüßen. PS: Der Kommentar kann gerne gelöscht werden :)
Bei gott ich kann nicht öfter sagen wie gut ihre Videos zum repetieren sind es ist nicht mehr normal wie perfekt sie das machen
Das ist nett gesagt, aber wohl doch etwas übertrieben... :)
Super Videos! Die didaktische Struktur ist klasse!
Herzlichen Dank! ☺️
Danke, eine ungemein große Hilfe für die Examensvorbereitung!!! Ein ganz großes Lob!
Herzlichen Dank!
Ihre Website wird echt immer schicker👍🏻
Danke, ich habe mich um klare Struktur bemüht... :) www.jura-podcast.de
Sehr geehrter Herr Fries, haben Sie zuallererst vielen lieben Dank für Ihre tollen Videos die wirklich hervorragend sind. Nur eine kleine Nachfrage zu Minute 1:24:00, da erwähnen sie Alt. 1 jedoch steht in ihren Notizen ein Vorrang gegenüber der Eingriffskondiktion welche Alt. 2 wäre ? Welche ist nun richtig oder verstehe ich da etwas falsch ? 😅
Genau, § 816 BGB enthält spezielle Eingriffskondiktionen, also leges speciales ggü. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB. Danke für den Hinweis!
Sehr geehrter Herr Fries, wenn Sie bei 43:40 auf den Mangel der Tilgungsbestimmung (von mir aus nach §366 I BGB) eingehen, würde ich doch vorschlagen, dass man der gesetzlichen Tilgungsbestimmung des §366 II folgt. Wäre das eine sinnvolle Ergänzung oder passt das nicht mit dem Begriff der bewussten, zweckgerichteten Mehrung fremden Vermögens? In anderen Worten, kann da die gesetzliche Tilgungsfolge greifen? Grüße.
Völlig richtig, man kann hier § 366 Abs. 2 BGB anwenden, allerdings erst dann, wenn man mit der Auslegung wirklich nicht weiterkommt.
Danke Herr Fries für die abermals tolle Einheit!
Leider tue ich mir noch etwas schwer mit dem Wortlaut der conditio ob rem.
Unterm Strich habe ich diese zwar verstanden aber was bedeutet nun konkret" (...) nachdem Inhalt des Rechtsgeschäfts ... "
Es fällt mir enorm schwer unter diesen Wortlaut zu subsumieren. Können Sie mir da eventuell weiterhelfen?
Besten Dank und Liebe Grüße!
EDIT:
Möglicherweise habe ich es doch noch verstanden. Soll der Passus "nach dem Inhalt des Rechtsgeschäft" nur darauf hindeuten, dass der Mangel nicht im Rechtsgrund liegt, dieser Rechtsgrund also jedenfalls vorhanden ist?
Als Beispiel:
Der Vater lässt den Sohn jahrelang im Betrieb arbeiten (ohne Vergütung), beide sind sich darüber im Klaren, dass der Sohn dies vor allem mitmacht um später als Erbe den Betrieb übernehmen zu dürfen. Wenn nun der Sohn nicht die erhoffte Erbenstellung erlangt, könnte an eine conditio ob rem zu denken sein r? Auch in diesem Fall wäre ja der Rechtsgrund für die erlangte Arbeitsleistung problemlos zu bejahen (+), da ja dem Verhältnis Vater Sohn ein Arbeitsvertrag in dieser Konstellation zu Grunde liegt, nur scheitert es später an dem Nichteintreten des bezweckten Erfolg.
Stimmt das so?
Das haben Sie sich selbst perfekt erklärt, Gratulation! :)
@@jurapodcast Super! :-) Danke für das Feedback. im September steht das Examen an und ich wiederhole nochmals die Grundlagen, insbesondere im Zivilrecht vollständig mit Ihren Videos!
Vielen Dank dafür!
@@Herr_Internet Sehr gern!
Hallo Herr Fries,
mich würde interessieren, ob das Rechtsverhältnis zwischen Vater und Sohn tatsächlich als Arbeitsvertrag auszulegen wäre? Mit Rücksicht auf §611a II BGB (Entgeltlichkeit) würde ich das eher verneinen und hier nach §311 I BGB einen Vertrag sui generis annehmen. Ich bin mir nicht sicher, ob diese Einordnung nur eine „Geschmacksfrage“ ist, weil ein Arbeitsvertrag in meinen Ohren „falsch“ klingt.
Im Hinblick auf §812 I 2 Alt.2 BGB stellt sich mir sodann folgende Frage: Der Sohn wird - sowohl bei Annahme eines ArbV als auch eines Vertrags sui generis - zur Erfüllung einer Verbindlichkeit, dh leistend tätig. Daneben wird auch ein weiterer Erfolg bezweckt, auf den der Sohn keinen Anspruch hat, nämlich die Erlangung der Erbenstellung. Ist §812 I 2 Alt.2 hier überhaupt anwendbar oder ist dieser Fall eher über die SGG nach §313 BGB zu lösen? Mir ist - auch nach Lektüre eines Lehrbuchs - nicht ganz klar, in welchem Verhältnis §812 I 1 Alt.1 und §313 BGB eigentlich zueinander stehen.
Ich freue mich sehr auf Ihre Antwort! Freundliche Grüße aus Münster!
Vielen Dank für Ihre Vorlesung! Ich habe eine Frage bezüglich des Vorrangs der Leistungskondiktion: Thematisiert man im Gutachten an einer Stelle, z.B. in einem extra Punkt zur Anwendbarkeit, dass die Leistungsbeziehungen vorrangig sind oder spricht man das gar nicht an?
Gute Frage! Ich würde den Vorrang der Leistungskondiktion nur dann ansprechen, wenn ich eine Nichtleistungskondiktion prüfe, obwohl es eine anderweitige Leistungsbeziehung gibt. Und dort dann tatsächlich als ersten Prüfungspunkt unter "Anwendbarkeit".
Vielen Dank!
Danke für das Video! Ich bin mir noch bei einer Sache unsicher: Kann ein beschränkt Geschäftsfähiger leisten iSv § 812 I 1 Alt. 1? Oder muss man auf die Eingriffskondiktion zurückgreifen?
Ja, überwiegend bejaht man das. Man sollte allerdings genau hinsehen, was da geleistet wird: Besitz geht vergleichsweise einfach, Eigentum funktioniert in der Regel nicht wegen des damit verbundenen rechtlichen Nachteils.
Hallo :) Ich hätte eine kurze Frage zu §814 (und auch §819) - kommt es hier immer nur auf die tatsächliche positive Kenntnis an oder gibt es auch hier ein "Kennenmüssen", welches dem Leistenden zugeschrieben werden kann? Wie immer eine tolle Vorlesung - vielen Dank und liebe Grüße
Klarer Wortlaut, klare Sache: Sowohl bei § 814 Alt. 1 BGB als auch bei § 819 Abs. 1 BGB braucht es positive Kenntnis!
@@jurapodcastVielen Dank!
Ich kann die deutschen Bürger nur beneiden, dass sie die Möglichkeit haben, sich kostenlos im Internet über rechtliche Fragen zu informieren. Leider sind bei uns in Österreich die Gesetze immer noch ein Privileg der Anwälte. Es ist schade, dass es in Österreich keinen Menschen wie SIE gibt,der die Gesetze für österreichische Staatsbürger zugänglich und kostenlos erklären würde.
Schauen Sie mal auf den Kanal von Martin Spitzer; ich glaube, der macht genau das, was Sie suchen... ua-cam.com/users/JUSPLUS1
Sehr geehrter Herr Fries, könnte es sein, dass Sie vergessen haben, die Unterlagen hochzuladen? Auf jeden Fall kann ich sie nicht finden. Ansonsten möchte ich Ihnen nochmal ein großes Lob für die Vorlesung aussprechen!
Hoppla, sorry, jetzt sind sie da: www.jura-podcast.de/schuldrecht/#schuldrecht-bt. Danke für den Hinweis!
Dankeschön!
Guten Morgen, möglicherweise hat sich auf Seite 10 der Materialien ein Fehler eingeschlichen!? Sie reden von §§ 407, 408, vermerkt ist aber §§ 407, 808. Mit freundlichen Grüßen. PS: Der Kommentar kann gerne gelöscht werden :)
Ja, völlig richtig, vielen Dank, habe ich korrigiert!
Wenn eine Tilgungsbestimmung bei mehreren fälligen Leistungen fehlt, hilft § 366 Abs. 2 BGB:-)
So isses!
@@jurapodcast 😁
Die reihenfolge ist so unübersichtlich. Wie kann man den 366 II einfacher verstehen
@@Ohlagr Ich empfehle, sich einfach an den gesetzlichen Wortlaut zu halten und die Reihenfolge abzuarbeiten.