Einfach Ehrenmann, er lädt Vorlesung auf UA-cam l hoch Schätzt das wert... die meisten Profs rennen davor weg mit "Datenschutz-Keule", die können nicht Mal Folien hochladen & der lädt ganze Vorlesungen hoch Bester Mann Muss man loben! Weiter so...
Vielen Dank für das Hochladen der Vorlesung! Total hilfreich und sehr informativ! Ich höre mir viele Ihrer Vorlesungen auch bei Spotify an und muss Ihre Arbeit und Ihr Engagement hiermit ausdrücklich loben! Wenn man das mitbekommt, wird man glatt neidisch auf die Jura-Studis der LMU! Weiter so! :)
Vielen Dank für ihre Videos. Die sind für einen schnellen Einstieg in die Wiederholung wirklich super! Habe in zwei Wochen meine mündliche Prüfung im 2.Stex im Verbesserungsversuch und werde mir noch einige Videos von Ihnen anschauen :)
Eine sehr berechtigte Frage, denn da habe ich mich missverständlich ausgedrückt. Also: Es gibt natürlich schon die Möglichkeit, dass die Lebensgefährten Miteigentümer werden, aber in der Praxis geschieht das häufig nicht, weil sie den Aufwand scheuen (Eintragung im Grundbuch), weil sie sich nicht binden wollen, weil sie hoffen, es werde schon gut gehen, oder weil sie schlicht nicht über die rechtlichen Konsequenzen nachdenken.
Vielen Dank für das Hochladen! Mich würde noch interessieren, ob der mögliche Bereicherungsanspruch, den der Erblasser gehabt hätte, auch auf den Erben übergeht? Da der Erbe ja eigentlich nicht geleistet hat.
Grundsätzlich sind tatsächlich auch Bereicherungsansprüche vererblich. Dass die Erben nicht selbst geleistet haben, macht keinen Unterschied, ebenso wie man sich bei vertraglichen Ansprüchen auch nicht daran stören würde, dass nicht die Erben den Vertrag geschlossen haben. Aufpassen muss man nur bei höchstpersönlichen Ansprüchen, z.B. auf Unterhalt, die sind nicht vererblich.
Vielen Dank für Ihre Videos! Ich hätte noch eine Frage zu dem Abschnitt der Verfügung durch den Nichtberechtigten und dem Streitfall "Rechtsgrundlos = unentgeltlich?". Hat C ein Zurückbehaltungsrecht ggü. A bis C von B z.B. sein Geld zurückerhalten hat? Die Kondiktion des Entgelts gelingt ja eben oft nicht. Oder muss C dieses Risiko einfach tragen, weil er eine Vertragsbeziehung mit B eingegangen ist? Jedoch könnte man auch sagen, A ist auch auch das Risiko eingegangen z.B. einen Mietvertrag mit B zu schließen, und B hat das Auto verkauft. Darauf, dass der Vertrag zwischen B und C am Ende aus irgendwelchen Gründen rechtsgrundlos ist, hat A keinen Einfluss. Warum soll er dann wiederum durch den Durchgriff nach § 816 I 2 profitieren, wenn es nicht sicher ist, dass C am Ende auch sein Entgelt ggü. B kondizieren kann. Ich hoffe der Gedankengang war einigermaßen nachvollziehbar. Schon mal vielen Dank falls Sie Zeit finden meine Frage zu beantworten.
Wenn A auf C durchgreifen kann, wird man C ggü. A kein Zurückbehaltungsrecht gewähren, das im Kern aus einem Anspruch von C gegen B herrührt. Denn Zurückbehaltungsrechte wirken in aller Regel nur relativ, nicht absolut. Der Schutz von C ist gewissermaßen passé, sobald man den Durchgriff zulässt...
Guten Tag Herr Fries, ersteinmal herzlichen Dank für Ihre tollen Videos, ich habe fast alle Zivilrechts-Videos nebenbei während der Examensvorbereitung gehört und es hat mir viel geholfen! Eine Frage hätte ich: könnten Sie mir mitteilen, welches Mikrofon Sie nutzen? ich bin auf der Suche nach einem guten, tragbaren Mikrofon für eigene Veranstaltungen. Danke im Voraus. Grüße von der WWU.
Einfach Ehrenmann, er lädt Vorlesung auf UA-cam l hoch
Schätzt das wert... die meisten Profs rennen davor weg mit "Datenschutz-Keule", die können nicht Mal Folien hochladen & der lädt ganze Vorlesungen hoch
Bester Mann
Muss man loben! Weiter so...
Vielen Dank für die nette Rückmeldung, ich mache gerne weiter so! :)
Vielen Dank für ihre wertvollen Videos hier auf UA-cam! 🙏
Gerne geschehen!
Vielen Dank für das Hochladen der Vorlesung! Total hilfreich und sehr informativ! Ich höre mir viele Ihrer Vorlesungen auch bei Spotify an und muss Ihre Arbeit und Ihr Engagement hiermit ausdrücklich loben! Wenn man das mitbekommt, wird man glatt neidisch auf die Jura-Studis der LMU! Weiter so! :)
Vielen herzlichen Dank!
Vielen Dank für ihre Videos. Die sind für einen schnellen Einstieg in die Wiederholung wirklich super! Habe in zwei Wochen meine mündliche Prüfung im 2.Stex im Verbesserungsversuch und werde mir noch einige Videos von Ihnen anschauen :)
Ausgezeichnet, dann viel Erfolg auf die letzten Meter!
Vielen Dank für das Hochladen! Gut erklärt und sehr sympatisch!
Herzlichen Dank!
Noch nie so gut Jura verstanden, krasser Typ 🤩🤩🤩🤩🤩🤩
Oh vielen Dank!
Ich war auf der Waldorfschule. Das ganze Malen macht mich nostalgisch für meine Schulzeit. :D
Das ist doch schön!
Vielen Dank für die Uplods Ihrer Vorlesungen. Wie meinen Sie das ab 35:04, dass "immer nur einer Eigentümer eines Grundstücks sein kann"?
Eine sehr berechtigte Frage, denn da habe ich mich missverständlich ausgedrückt. Also: Es gibt natürlich schon die Möglichkeit, dass die Lebensgefährten Miteigentümer werden, aber in der Praxis geschieht das häufig nicht, weil sie den Aufwand scheuen (Eintragung im Grundbuch), weil sie sich nicht binden wollen, weil sie hoffen, es werde schon gut gehen, oder weil sie schlicht nicht über die rechtlichen Konsequenzen nachdenken.
Vielen Dank für das Hochladen! Mich würde noch interessieren, ob der mögliche Bereicherungsanspruch, den der Erblasser gehabt hätte, auch auf den Erben übergeht? Da der Erbe ja eigentlich nicht geleistet hat.
Grundsätzlich sind tatsächlich auch Bereicherungsansprüche vererblich. Dass die Erben nicht selbst geleistet haben, macht keinen Unterschied, ebenso wie man sich bei vertraglichen Ansprüchen auch nicht daran stören würde, dass nicht die Erben den Vertrag geschlossen haben. Aufpassen muss man nur bei höchstpersönlichen Ansprüchen, z.B. auf Unterhalt, die sind nicht vererblich.
Vielen Dank für Ihre Videos! Ich hätte noch eine Frage zu dem Abschnitt der Verfügung durch den Nichtberechtigten und dem Streitfall "Rechtsgrundlos = unentgeltlich?". Hat C ein Zurückbehaltungsrecht ggü. A bis C von B z.B. sein Geld zurückerhalten hat? Die Kondiktion des Entgelts gelingt ja eben oft nicht. Oder muss C dieses Risiko einfach tragen, weil er eine Vertragsbeziehung mit B eingegangen ist? Jedoch könnte man auch sagen, A ist auch auch das Risiko eingegangen z.B. einen Mietvertrag mit B zu schließen, und B hat das Auto verkauft. Darauf, dass der Vertrag zwischen B und C am Ende aus irgendwelchen Gründen rechtsgrundlos ist, hat A keinen Einfluss. Warum soll er dann wiederum durch den Durchgriff nach § 816 I 2 profitieren, wenn es nicht sicher ist, dass C am Ende auch sein Entgelt ggü. B kondizieren kann. Ich hoffe der Gedankengang war einigermaßen nachvollziehbar. Schon mal vielen Dank falls Sie Zeit finden meine Frage zu beantworten.
Wenn A auf C durchgreifen kann, wird man C ggü. A kein Zurückbehaltungsrecht gewähren, das im Kern aus einem Anspruch von C gegen B herrührt. Denn Zurückbehaltungsrechte wirken in aller Regel nur relativ, nicht absolut. Der Schutz von C ist gewissermaßen passé, sobald man den Durchgriff zulässt...
Guten Tag Herr Fries,
ersteinmal herzlichen Dank für Ihre tollen Videos, ich habe fast alle Zivilrechts-Videos nebenbei während der Examensvorbereitung gehört und es hat mir viel geholfen!
Eine Frage hätte ich: könnten Sie mir mitteilen, welches Mikrofon Sie nutzen? ich bin auf der Suche nach einem guten, tragbaren Mikrofon für eigene Veranstaltungen. Danke im Voraus.
Grüße von der WWU.
Ja klar: Ein t.bone von Thomann, absolut erschwinglich...
👍🏻👍🏻😊
Naaaaain