Hallo Herr Fries, der von Ihnen verfolgte Ansatz im Rahmen der Vorlesung (SRAT/SRBT) zu den meisten Normen zumindest etwas zu sagen und somit das Gefühl der Vollständigkeit hervorzurufen ist Ihnen sehr gelungen! Man "verlässt" die Veranstaltung mit einem guten Gefühl. LG
Hallo Herr Fries, ich verstehe die Anwendung von § 817 S.1 und § 819 II nicht ganz. Der Wortlaut ist ja ziemlich ähnlich. Ist § 819 II nur auf der Rechtsfolgenseite des § 817 S. 1 als Grund für verschärfte Haftung anwendbar? Herzlichen Dank vorab für die Beantwortung der Frage und auch für alle Ihre hier veröffentlichten Videos! Sie sind uns allen eine große Hilfe!
Ja, beide Vorschriften korrespondieren miteinander, d.h. § 819 Abs. 2 BGB nimmt den Ball auf Rechtsfolgenseite auf, wo § 817 S. 1 BGB ihn auf Tatbestandsseite hat liegen lassen.
Hallo Herr Fries, wie wird es gehandhabt bei § 816 I S. 2 (oder 1) BGB, wenn der Gegenstand deutlich unter Wert (also quasi verschenkt) verkauft wird? Herzlichen Dank vorab.
Es kommt darauf an. Je geringer das Entgelt, desto mehr spricht für den Durchgriff. In der Klausur ist alles vertretbar, aber bevor sie sich entscheiden, sollten Sie das Für und Wider offen diskutieren.
Hallo Herr Fries, der von Ihnen verfolgte Ansatz im Rahmen der Vorlesung (SRAT/SRBT) zu den meisten Normen zumindest etwas zu sagen und somit das Gefühl der Vollständigkeit hervorzurufen ist Ihnen sehr gelungen! Man "verlässt" die Veranstaltung mit einem guten Gefühl. LG
Das freut mich sehr, vielen Dank!
Auch von mir herzlichen Dank für Ihre sehr gut gelungenenen Vorlesungen. Ich habe sehr viel dazugelernt.
Das freut mich, herzlichen Dank und eine schöne Sommerzeit!
Vielen Dank für die super Vorlesung! ☺
Sehr gerne!
Hallo, gibt es die in der Vorlesung genannten Unterlagen zum Bereicherungsrecht? Vielen Dank im Voraus!
Ja klar, hier sind alle Unterlagen abrufbar: www.jura-podcast.de/schuldrecht/#schuldrecht-bt.
Hallo Herr Fries, ich verstehe die Anwendung von § 817 S.1 und § 819 II nicht ganz. Der Wortlaut ist ja ziemlich ähnlich. Ist § 819 II nur auf der Rechtsfolgenseite des § 817 S. 1 als Grund für verschärfte Haftung anwendbar?
Herzlichen Dank vorab für die Beantwortung der Frage und auch für alle Ihre hier veröffentlichten Videos! Sie sind uns allen eine große Hilfe!
Ja, beide Vorschriften korrespondieren miteinander, d.h. § 819 Abs. 2 BGB nimmt den Ball auf Rechtsfolgenseite auf, wo § 817 S. 1 BGB ihn auf Tatbestandsseite hat liegen lassen.
Hallo Herr Fries, wie wird es gehandhabt bei § 816 I S. 2 (oder 1) BGB, wenn der Gegenstand deutlich unter Wert (also quasi verschenkt)
verkauft wird? Herzlichen Dank vorab.
Es kommt darauf an. Je geringer das Entgelt, desto mehr spricht für den Durchgriff. In der Klausur ist alles vertretbar, aber bevor sie sich entscheiden, sollten Sie das Für und Wider offen diskutieren.
@@jurapodcast Danke!!!
❤😊 Danke!
Gerne! 😊