Ich habe vor dem Examen alle Ihre Podcasts angehört und es war ein absoluter Game Changer. Nicht nur habe ich (auch Dank Ihren tollen Vorlesungen!) mit vb abgeschnitten, sondern merke rückblickend wie viel im Langzeitgedächtnis bleibt. Auch jetzt im zweiten sind Ihre Podcasts mein stetiger Begleiter zur Wiederholung. Vielen Dank für Ihre tolle Arbeit, sie macht einen riesengroßen Unterschied bei so vielen Studierenden! 💪🏼☺️
Ich finde Ihre Vorlesungen absolut Klasse. Es war total interessant und die Zeit verflog nur so und ich war erstaunt, dass die Folge schon wieder vorbei war. Die leeren Felder fand ich auch super, hab soweit immer alle skizzen mit aufgemalt und das war total hilfreich. Vielen Dank für Ihren Einsatz.
Danke für die hervorragende Vorlesung. Didaktik und Vortragsstil sind super. Die Zeichnungen sind sehr hilfreich und gut. Ein kleiner Verbesserungvorschlag: ich vermute, dass im Hintergrund eine Heizung gluckert. Das stört ein wenig. Einfach runterdrehen oder Luft ablassen. Vielleicht liegt es auch an meinem iPad. Ansonsten: mille grazie ! Bravo!
Danke für alle tollen Vorlesungen. Ohne die wirklich einleuchtenden und motivierenden Erklärungen hätte ich mir so manch einen Sachverhalt nicht einprägen können aber ihr Enthusiasmus ist wahrlich ansteckend.
Ich studiere gerade Diplom-Rechtspflege. Ihre Vorlesungen waren sehr gut detailliert und perfekt zum wiederholen! Ich habe mir hauptsächlichen Ihren Podcast angehört, welcher mich auf langen Autofahrten vor der Erbrechtsklausur immer begleitet hat und mir half das Thema zu verinnerlichen!! Vielen Dank!
Vielen Dank für diese Vorlesungsreihe. Ich habe noch eine Frage bezüglich der Thematik des sog. digitalen Nachlasses. Der digitale Nachlass ist im Grunde per Definition alles, was ein Erblasser im Internet oder digital hinterlässt... Dazu zählen unter anderem Posts, Fotos, Benutzerkonten oder sonstige Dokumente. Entsprechend §1922 gehen die Rechte an den digitalen Vermögenswerten als Ganzes über. Wenn der Erblasser nun verschiedenste Onlinekonten besaß (Facebook-Account, Instagram-Account, Mail-Account), haben die Erben vermutlich in den meisten Fällen keine Zugangsdaten. Wenn die Erben die Löschung oder Herausgabe digitaler Daten anstreben, wäre dies grundsätzlich mittels des Erbscheins möglich oder ist hier eher ein Europäisches Nachlasszeugnis zu empfehlen? Inwiefern sind die internationalen Diensteanbieter verpflichtet die digitalen Daten herauszugeben? Im Zweifel wird man sich mit dem jeweiligen Diensteanbieter selbst auseinandersetzen müssen...
Da gibt es noch keine einheitliche Linie. Bei international tätigen Diensteanbietern dürfte ein Europäisches Nachlasszeugnis aber mittelfristig die höhere Autorität genießen...
Schätze mal die Vermächtnisgläubiger werden bei Behaftung des Nachlasses mit noch weiteren Verbindlichkeiten ebenso wie die Pflichtteilsberechtigten nachrangig zu anderen Gläubigern des Erblassers/der Erbschaft behandelt? Oder gilt first come first served?
Sehr geehrter Herr Dr. Fries, An dieser Stelle wollte ich mal ganz herzlichen Dank sagen für Ihre vielen Antworten, obwohl ich ja in Göttingen studiere. Daran werde ich mir ein Beispiel nehmen, wenn ich selbst mal so weit bin. Im SoSe wird hier die Vertiefung Erbrecht bei Frau Prof Veit stattfinden, welche ich dann löchern kann. Sofern ich etwas aus meinem studentischen Budget an Sie oder die Uni MUC spenden kann, lassen Sie mich wissen wohin. Ganz überrascht habe ich im Übrigen beim Stöbern im Nomos Handkomentar BGB Ihren Namen gesehen. Das Sie da Mitautor sind, das ist schon ein Zufall, mit dem ich nie gerechnet hätte😀
Das ist sehr nett! An mich brauchen Sie natürlich nix zu spenden, und die LMU München hat vermutlich auch genug. Wenn ich ein Spendenziel empfehlen sollte, würde ich vermutlich das hier nennen steadyhq.com/de/verfassungsblog/about...
Vielen Dank für die tollen Videos. Finde es wirklich super das sie fast das gesamte Zivilrecht abdecken. Sind auch Vorlesungen zum Handels- und Gesellschaftsrecht geplant. Bzw. sind generell irgendwelche neuen Vorlesungen oder Projekte geplant?
Ich fand ihre Vorlesung sehr hilfreich, didaktisch sehr gut aufbereitet. Interessant war für mich auch das Verfahrensrecht (FamFG) sowie das europäische Recht, was beides in „meiner“ Vorlesung überhaupt nicht thematisiert wurde. Ein paar Anmerkungen zum materiellen Erbrecht. Ich habe sowohl von Hemmer als auch von Alpmann diese kleinen Fallbücher. In einem Fall wurde der Erbschein auch im Zusammenhang mit dem Immobiliensachenrecht behandelt, §§ 2366, 873, 925, 892 BGB i.v.m § 40 GBO. Sowie in einem anderen Fällchen, wo ein Taubstummer ein Testament errichten möchte, was nur vor einem Notar geht und wo ein Zeuge erforderlich ist, in dem Zusammenhang spielt der § 22 BeurkG eine Rolle. Ich weiß nicht, ob solche speziellen Kenntnisse für das Examen erforderlich sind, aber damit man nicht überrascht wird, wollte ich die einfach mal erwähnen. Vielleicht was für die nächste Erbrechtsvorlesung, wenn mehr Zeit für den Stoff verfügbar ist.
Zunächst einmal vielen Dank für ihre Vorlesung! Gerade in der Examensvorbereitung war sie sehr Hilfreich. Nun nochmal eine Frage: ist der 2018 BGB lex specialis zu den 812ff.? Und wenn nein, ist dann die condictio indebiti oder die allg. Nichtleistungskondiktion anzuwenden, wenn bspw. Ein Scheinerbe etwas aus dem Nachlass erlangt? Und wer ist Anspruchsberechtigter: Das Nachlassgericht oder die Erben(-gemeinschaft)? Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen!
In Betracht kommt in diesen Fällen die allgemeine Nichtleistungskondiktion. Sie wird durch § 2018 BGB schon deswegen nicht verdrängt, weil die Anspruchsziele nicht identisch sind: Der Erbschaftsanspruch aus § 2018 BGB zielt auf Herausgabe all dessen, was unrechtmäßig aus der Erbschaft erlangt wurde (Gesamtanspruch), während die Nichtleistungskondiktion jeden einzelnen Gegenstand separat betrachtet (Einzelanspruch).
Vielen Dank für die tolle Vorlesungsreihe! Eine Frage zu § 2366: was ist, wenn jemand von einem Erbscheinsbesitzer einen Gegenstand erwirbt, sich aber den Erbschein nicht zeigen lässt? Der Erwerber glaubt ihm auch ohne Vorlage des Erbscheins. Kann sich der Erwerber am Ende auf §§ 2365, 2366 berufen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Veräußerer gar nicht Erbe war?
Ja, in der Tat, deswegen spricht das Gesetz vom "öffentlichen" Glauben, d.h. der gesamte Rechtsverkehr wird geschützt, fast unabhängig von den Gegebenheiten des Einzelfalls. "Fast" unabhängig, weil positive Kenntnis der Erwerberin dann doch schadet, vgl. § 2366 BGB am Ende.
Kann eigentlich ein Nichtberechtigter mit einem Erbschein GmbH-Anteile an einen Gutgläubigen veräußern, oder stellt 16 III GmbHG insoweit Spezialrecht dar?
Ja, das geht. Man muss bei diesen Fällen immer genau hinschauen, wo der Fehler liegt und welche Norm darüber hinweghilft. § 16 GmbHG schützt den guten Glauben an die Richtigkeit der Gesellschafterliste, § 2366 BGB schützt den guten Glauben an die Richtigkeit des Erbscheins.
@@jurapodcast vielen Dank für die Antwort! Tatsächlich konnte ich zu dieser Frage nichts finden. Und diese Lösung liegt ja auch keineswegs auf der Hand, wie ich finde. An verschiedenen Stellen hat man im Gesellschaftsrecht das Gefühl, dass die Gesellschafter in ihren Interessen oft vom Gesetzgeber ganz gut berücksichtigt wurden. Daher hätte ich ich fast gedacht, dass man nur den Rechtsschein des 16 III gmbhg für vergleichsweise schützenswerter hält, weil mit der Notwendigkeit der Anmeldung die betroffene Gesellschaft hier näher an der Erzeugung des Rechtsscheins steht. Wie auch immer, herzlichen Dank für die Antwort und großes Lob an Ihr Engagement!!
@@jurapodcast Dankeschön für die Antwort. Es wurde schon gekürzt, weil man sich beschwert hat. Paar haben schon das Erbe bekommen. Und ich muss noch warten. Wie lange darft es den dauer ?
Ich habe vor dem Examen alle Ihre Podcasts angehört und es war ein absoluter Game Changer. Nicht nur habe ich (auch Dank Ihren tollen Vorlesungen!) mit vb abgeschnitten, sondern merke rückblickend wie viel im Langzeitgedächtnis bleibt. Auch jetzt im zweiten sind Ihre Podcasts mein stetiger Begleiter zur Wiederholung. Vielen Dank für Ihre tolle Arbeit, sie macht einen riesengroßen Unterschied bei so vielen Studierenden! 💪🏼☺️
Das freut mich sehr, herzlichen Glückwunsch zu dem großartigen Ergebnis und weiter viel Freude in der Juristerei!
Vielen Dank für diese tolle Vorlesung!
Sehr gerne!
Danke für die Videos!! Die leeren Felder auf den Folien sind wirklich sehr hilfreich und motivieren zum Skizzen machen :)
Das freut mich!
Ich finde Ihre Vorlesungen absolut Klasse. Es war total interessant und die Zeit verflog nur so und ich war erstaunt, dass die Folge schon wieder vorbei war. Die leeren Felder fand ich auch super, hab soweit immer alle skizzen mit aufgemalt und das war total hilfreich. Vielen Dank für Ihren Einsatz.
Das freut mich zu hören, vielen Dank für die Rückmeldung!
Danke für die hervorragende Vorlesung. Didaktik und Vortragsstil sind super. Die Zeichnungen sind sehr hilfreich und gut. Ein kleiner Verbesserungvorschlag: ich vermute, dass im Hintergrund eine Heizung gluckert. Das stört ein wenig. Einfach runterdrehen oder Luft ablassen. Vielleicht liegt es auch an meinem iPad. Ansonsten: mille grazie ! Bravo!
Danke für das Feedback und den Hinweis! Das Hintergrundgeräusch kann keine Heizung sein, aber ich mache mich mal auf die Suche...
Sie haben mich mit dieser ganzen Reihe stark für das Erbrecht begeistetn können; sehr interessant. Vielen Dank!
Das freut mich sehr!
BESTER MANN !!!!!!
Merci!
Danke für alle tollen Vorlesungen. Ohne die wirklich einleuchtenden und motivierenden Erklärungen hätte ich mir so manch einen Sachverhalt nicht einprägen können aber ihr Enthusiasmus ist wahrlich ansteckend.
Das freut mich, vielen Dank!
Danke für die super Vorlesung :) Es hat richtig Spaß gemacht! Die Skizzen fand ich auch sehr gut, und ich fand es immer lesbar ;)
Das freut mich, vielen Dank für die Rückmeldung!
Ich studiere gerade Diplom-Rechtspflege. Ihre Vorlesungen waren sehr gut detailliert und perfekt zum wiederholen! Ich habe mir hauptsächlichen Ihren Podcast angehört, welcher mich auf langen Autofahrten vor der Erbrechtsklausur immer begleitet hat und mir half das Thema zu verinnerlichen!! Vielen Dank!
Das freut mich, vielen Dank!
Vielen Dank für diese Vorlesungsreihe.
Ich habe noch eine Frage bezüglich der Thematik des sog. digitalen Nachlasses. Der digitale Nachlass ist im Grunde per Definition alles, was ein Erblasser im Internet oder digital hinterlässt... Dazu zählen unter anderem Posts, Fotos, Benutzerkonten oder sonstige Dokumente.
Entsprechend §1922 gehen die Rechte an den digitalen Vermögenswerten als Ganzes über.
Wenn der Erblasser nun verschiedenste Onlinekonten besaß (Facebook-Account, Instagram-Account, Mail-Account), haben die Erben vermutlich in den meisten Fällen keine Zugangsdaten.
Wenn die Erben die Löschung oder Herausgabe digitaler Daten anstreben, wäre dies grundsätzlich mittels des Erbscheins möglich oder ist hier eher ein Europäisches Nachlasszeugnis zu empfehlen?
Inwiefern sind die internationalen Diensteanbieter verpflichtet die digitalen Daten herauszugeben?
Im Zweifel wird man sich mit dem jeweiligen Diensteanbieter selbst auseinandersetzen müssen...
Da gibt es noch keine einheitliche Linie. Bei international tätigen Diensteanbietern dürfte ein Europäisches Nachlasszeugnis aber mittelfristig die höhere Autorität genießen...
Schätze mal die Vermächtnisgläubiger werden bei Behaftung des Nachlasses mit noch weiteren Verbindlichkeiten ebenso wie die Pflichtteilsberechtigten nachrangig zu anderen Gläubigern des Erblassers/der Erbschaft behandelt? Oder gilt first come first served?
Ja, vgl. § 327 InsO in der Nachlassinsolvenz.
Sehr geehrter Herr Dr. Fries,
An dieser Stelle wollte ich mal ganz herzlichen Dank sagen für Ihre vielen Antworten, obwohl ich ja in Göttingen studiere. Daran werde ich mir ein Beispiel nehmen, wenn ich selbst mal so weit bin. Im SoSe wird hier die Vertiefung Erbrecht bei Frau Prof Veit stattfinden, welche ich dann löchern kann. Sofern ich etwas aus meinem studentischen Budget an Sie oder die Uni MUC spenden kann, lassen Sie mich wissen wohin. Ganz überrascht habe ich im Übrigen beim Stöbern im Nomos Handkomentar BGB Ihren Namen gesehen. Das Sie da Mitautor sind, das ist schon ein Zufall, mit dem ich nie gerechnet hätte😀
Das ist sehr nett! An mich brauchen Sie natürlich nix zu spenden, und die LMU München hat vermutlich auch genug. Wenn ich ein Spendenziel empfehlen sollte, würde ich vermutlich das hier nennen steadyhq.com/de/verfassungsblog/about...
Vielen Dank für die tollen Videos. Finde es wirklich super das sie fast das gesamte Zivilrecht abdecken. Sind auch Vorlesungen zum Handels- und Gesellschaftsrecht geplant. Bzw. sind generell irgendwelche neuen Vorlesungen oder Projekte geplant?
Im Sommersemester kommt etwas Neues… Ich verrate noch nicht, was es ist… Handels- und Gesellschaftsrechtler überlasse ich aber anderen, sorry!
Ich fand ihre Vorlesung sehr hilfreich, didaktisch sehr gut aufbereitet. Interessant war für mich auch das Verfahrensrecht (FamFG) sowie das europäische Recht, was beides in „meiner“ Vorlesung überhaupt nicht thematisiert wurde. Ein paar Anmerkungen zum materiellen Erbrecht. Ich habe sowohl von Hemmer als auch von Alpmann diese kleinen Fallbücher. In einem Fall wurde der Erbschein auch im Zusammenhang mit dem Immobiliensachenrecht behandelt, §§ 2366, 873, 925, 892 BGB i.v.m § 40 GBO.
Sowie in einem anderen Fällchen, wo ein Taubstummer ein Testament errichten möchte, was nur vor einem Notar geht und wo ein Zeuge erforderlich ist, in dem Zusammenhang spielt der § 22 BeurkG eine Rolle.
Ich weiß nicht, ob solche speziellen Kenntnisse für das Examen erforderlich sind, aber damit man nicht überrascht wird, wollte ich die einfach mal erwähnen. Vielleicht was für die nächste Erbrechtsvorlesung, wenn mehr Zeit für den Stoff verfügbar ist.
Herzlichen Dank für die Anregung!
Zunächst einmal vielen Dank für ihre Vorlesung! Gerade in der Examensvorbereitung war sie sehr Hilfreich.
Nun nochmal eine Frage: ist der 2018 BGB lex specialis zu den 812ff.? Und wenn nein, ist dann die condictio indebiti oder die allg. Nichtleistungskondiktion anzuwenden, wenn bspw. Ein Scheinerbe etwas aus dem Nachlass erlangt? Und wer ist Anspruchsberechtigter: Das Nachlassgericht oder die Erben(-gemeinschaft)?
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen!
In Betracht kommt in diesen Fällen die allgemeine Nichtleistungskondiktion. Sie wird durch § 2018 BGB schon deswegen nicht verdrängt, weil die Anspruchsziele nicht identisch sind: Der Erbschaftsanspruch aus § 2018 BGB zielt auf Herausgabe all dessen, was unrechtmäßig aus der Erbschaft erlangt wurde (Gesamtanspruch), während die Nichtleistungskondiktion jeden einzelnen Gegenstand separat betrachtet (Einzelanspruch).
@@jurapodcast Ganz lieben Dank! Das hat mir schon sehr weitergeholfen.
Schönes Wochenende!
Sehr gute Vorlesungen. Suche und suche jemanden, der auch so gute Online Vorlesungen im Bereich ÖR macht.
Schauen Sie mal bei Prof. Gersdorf aus Leipzig, der hat auch einen UA-cam-Account...
Vielen Dank für die tolle Vorlesungsreihe! Eine Frage zu § 2366: was ist, wenn jemand von einem Erbscheinsbesitzer einen Gegenstand erwirbt, sich aber den Erbschein nicht zeigen lässt? Der Erwerber glaubt ihm auch ohne Vorlage des Erbscheins. Kann sich der Erwerber am Ende auf §§ 2365, 2366 berufen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Veräußerer gar nicht Erbe war?
Ja, in der Tat, deswegen spricht das Gesetz vom "öffentlichen" Glauben, d.h. der gesamte Rechtsverkehr wird geschützt, fast unabhängig von den Gegebenheiten des Einzelfalls. "Fast" unabhängig, weil positive Kenntnis der Erwerberin dann doch schadet, vgl. § 2366 BGB am Ende.
@@jurapodcast Dankeschön!
Kann eigentlich ein Nichtberechtigter mit einem Erbschein GmbH-Anteile an einen Gutgläubigen veräußern, oder stellt 16 III GmbHG insoweit Spezialrecht dar?
Ja, das geht. Man muss bei diesen Fällen immer genau hinschauen, wo der Fehler liegt und welche Norm darüber hinweghilft. § 16 GmbHG schützt den guten Glauben an die Richtigkeit der Gesellschafterliste, § 2366 BGB schützt den guten Glauben an die Richtigkeit des Erbscheins.
@@jurapodcast vielen Dank für die Antwort! Tatsächlich konnte ich zu dieser Frage nichts finden. Und diese Lösung liegt ja auch keineswegs auf der Hand, wie ich finde. An verschiedenen Stellen hat man im Gesellschaftsrecht das Gefühl, dass die Gesellschafter in ihren Interessen oft vom Gesetzgeber ganz gut berücksichtigt wurden. Daher hätte ich ich fast gedacht, dass man nur den Rechtsschein des 16 III gmbhg für vergleichsweise schützenswerter hält, weil mit der Notwendigkeit der Anmeldung die betroffene Gesellschaft hier näher an der Erzeugung des Rechtsscheins steht.
Wie auch immer, herzlichen Dank für die Antwort und großes Lob an Ihr Engagement!!
Bis wann darft eine Erbschaft verjähren ?
Eine Erbschaft verjährt nicht, es verjähren nur Ansprüche (§ 194 Abs. 1 BGB).
@@jurapodcast Dankeschön für die Antwort. Es wurde schon gekürzt, weil man sich beschwert hat. Paar haben schon das Erbe bekommen. Und ich muss noch warten. Wie lange darft es den dauer ?
@@mingn3129 Das ist eine Frage des Einzelfalls, die man nicht pauschal beantworten kann. Es können aber schon mal ein paar Jahre ins Land gehen…
dejure sagt §2355 ist weggefallen
Ja genau, den habe ich deswegen hoffentlich auch nicht erwähnt...