Guten Abend Herr Dr. Fries, vielen Dank für dieses Video! Ich habe eine Frage zur Mängelrüge gem. §377 HGB: Gilt dies auch für Vereine und für die GbR? Oder greift da der BGB? Vielen Dank im voraus Schönes Wochenende!
§ 377 HGB gilt für das beiderseitige Handelsgeschäft. Wenn ein Verein ein Handelsgewerbe betreibt, kann er durchaus im Anwendungsbereich des § 377 HGB unterwegs sein. Anders ist das bei der GbR: Sobald sie ein Handelsgewerbe betreibt, wird sie gemäß § 105 HGB zur oHG und ist damit keine GbR mehr.
Ja, weil eine der zugelassenen Textsammlungen nur die ersten drei Bücher des BGB (AT, Schuldrecht, Sachenrecht) enthält. Außerdem gibt es noch die Einheiten K1 (schon online), K2 und K3 (kommen in der letzten Vorlesungswoche); da gibt es keine neuen Inhalte, aber es geht um die Kunst der Falllösung, was für die Klausur nicht uninteressant ist.
Denke, danke und nochmals danke👍🏻👍🏻
Guten Abend Herr Dr. Fries,
vielen Dank für dieses Video!
Ich habe eine Frage zur Mängelrüge gem. §377 HGB: Gilt dies auch für Vereine und für die GbR? Oder greift da der BGB?
Vielen Dank im voraus
Schönes Wochenende!
§ 377 HGB gilt für das beiderseitige Handelsgeschäft. Wenn ein Verein ein Handelsgewerbe betreibt, kann er durchaus im Anwendungsbereich des § 377 HGB unterwegs sein. Anders ist das bei der GbR: Sobald sie ein Handelsgewerbe betreibt, wird sie gemäß § 105 HGB zur oHG und ist damit keine GbR mehr.
Wirklich absolut klasse die Vorlesung. Nochmal zum Verständnis: Es sind nur die ersten 15 Einheiten Klausurrelevant?
Ja, weil eine der zugelassenen Textsammlungen nur die ersten drei Bücher des BGB (AT, Schuldrecht, Sachenrecht) enthält. Außerdem gibt es noch die Einheiten K1 (schon online), K2 und K3 (kommen in der letzten Vorlesungswoche); da gibt es keine neuen Inhalte, aber es geht um die Kunst der Falllösung, was für die Klausur nicht uninteressant ist.