Lieber Herr Fries, danke für all ihre Arbeit und Hilfe. Wünsche Ihnen ein frohes und besinnliches Weihnachtsfest 🌲 und einen guten Rutsch. Bis Januar 😊
Erster 😄und ich freue mich auf diese Folge insb weil es um das IoT geht 🙂😉 Herzliche Grüße an Sie Herr Fries und eine schöne Adventszeit wünsche ich Ihnen
ich muss sagen das letzt urteil verwirrt micht etwas. bei der pflichtverletzung kommt es doch nur darauf an, ob in objektiver hinsicht eine störung im vertragsverhältnis vorliegt (hier: schaden am auto des vertragspartners = NPV 241 II). in wessen verantwortungsbereich die verhütung solcher schäden fällt ist doch klassischerweise eine frage des vertretenmüssens.
Nein, siehe Rn. 23-25 aus der Entscheidung. Wichtig ist, dass man zwischen erfolgsbezogenen Pflichten und den verhaltensbezogenen Pflichten unterscheidet. Die Pflichten aus § 241 II fallen unter die verhaltensbezogenen Pflichten. Da muss grundsätzlich der Gläubiger die Pflichtverletzung beweisen. (siehe auch das Video von Prof. Fervers § 278 BGB analog auf die Pflichtverletzung)
Ich würde den Begriff des Verantwortungsbereichs offen gestanden eher mit der Pflichtverletzung assoziieren; denn die Erfüllung meiner Pflicht ist meine Verantwortung. Beim Vertretenmüssen geht es hingegen üblicherweise um Fahrlässigkeit, d.h. das ist mehr als die bloße Zuordnung von Verantwortungsbereichen.
@Der_Jurastudent Vielen Dank für die Ergänzung! Die Sache mit den verhaltens- und erfolgsbezogenen Pflichten ist allerdings ein wenig streitig, vgl. Lorenz, JuS 2007, 213-215.
Lieber Herr Fries, danke für all ihre Arbeit und Hilfe. Wünsche Ihnen ein frohes und besinnliches Weihnachtsfest 🌲 und einen guten Rutsch. Bis Januar 😊
@@obiwanmitknobi7036 Ihnen auch alles Gute! Bis im neuen Jahr! 🍀
Erster 😄und ich freue mich auf diese Folge insb weil es um das IoT geht 🙂😉
Herzliche Grüße an Sie Herr Fries und eine schöne Adventszeit wünsche ich Ihnen
Ihnen auch und herzlichen Dank für die nette Rückmeldung!
ich muss sagen das letzt urteil verwirrt micht etwas. bei der pflichtverletzung kommt es doch nur darauf an, ob in objektiver hinsicht eine störung im vertragsverhältnis vorliegt (hier: schaden am auto des vertragspartners = NPV 241 II). in wessen verantwortungsbereich die verhütung solcher schäden fällt ist doch klassischerweise eine frage des vertretenmüssens.
Nein, siehe Rn. 23-25 aus der Entscheidung. Wichtig ist, dass man zwischen erfolgsbezogenen Pflichten und den verhaltensbezogenen Pflichten unterscheidet. Die Pflichten aus § 241 II fallen unter die verhaltensbezogenen Pflichten. Da muss grundsätzlich der Gläubiger die Pflichtverletzung beweisen. (siehe auch das Video von Prof. Fervers § 278 BGB analog auf die Pflichtverletzung)
Ich würde den Begriff des Verantwortungsbereichs offen gestanden eher mit der Pflichtverletzung assoziieren; denn die Erfüllung meiner Pflicht ist meine Verantwortung. Beim Vertretenmüssen geht es hingegen üblicherweise um Fahrlässigkeit, d.h. das ist mehr als die bloße Zuordnung von Verantwortungsbereichen.
@Der_Jurastudent Vielen Dank für die Ergänzung! Die Sache mit den verhaltens- und erfolgsbezogenen Pflichten ist allerdings ein wenig streitig, vgl. Lorenz, JuS 2007, 213-215.
@@jurapodcast Vielen Dank für den Hinweis. So differenziert wie in dem Aufsatz kannte ich die Thematik nicht.