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  • Опубліковано 19 гру 2024

КОМЕНТАРІ • 10

  • @obiwanmitknobi7036
    @obiwanmitknobi7036 2 дні тому +1

    Lieber Herr Fries, danke für all ihre Arbeit und Hilfe. Wünsche Ihnen ein frohes und besinnliches Weihnachtsfest 🌲 und einen guten Rutsch. Bis Januar 😊

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  2 дні тому +1

      @@obiwanmitknobi7036 Ihnen auch alles Gute! Bis im neuen Jahr! 🍀

  • @Jonathan2001_
    @Jonathan2001_ 6 днів тому +3

    Erster 😄und ich freue mich auf diese Folge insb weil es um das IoT geht 🙂😉
    Herzliche Grüße an Sie Herr Fries und eine schöne Adventszeit wünsche ich Ihnen

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  6 днів тому

      Ihnen auch und herzlichen Dank für die nette Rückmeldung!

  • @averageBGBenjoyer
    @averageBGBenjoyer 6 днів тому +1

    ich muss sagen das letzt urteil verwirrt micht etwas. bei der pflichtverletzung kommt es doch nur darauf an, ob in objektiver hinsicht eine störung im vertragsverhältnis vorliegt (hier: schaden am auto des vertragspartners = NPV 241 II). in wessen verantwortungsbereich die verhütung solcher schäden fällt ist doch klassischerweise eine frage des vertretenmüssens.

    • @Der_Jurastudent
      @Der_Jurastudent 5 днів тому +3

      Nein, siehe Rn. 23-25 aus der Entscheidung. Wichtig ist, dass man zwischen erfolgsbezogenen Pflichten und den verhaltensbezogenen Pflichten unterscheidet. Die Pflichten aus § 241 II fallen unter die verhaltensbezogenen Pflichten. Da muss grundsätzlich der Gläubiger die Pflichtverletzung beweisen. (siehe auch das Video von Prof. Fervers § 278 BGB analog auf die Pflichtverletzung)

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  5 днів тому

      Ich würde den Begriff des Verantwortungsbereichs offen gestanden eher mit der Pflichtverletzung assoziieren; denn die Erfüllung meiner Pflicht ist meine Verantwortung. Beim Vertretenmüssen geht es hingegen üblicherweise um Fahrlässigkeit, d.h. das ist mehr als die bloße Zuordnung von Verantwortungsbereichen.

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  5 днів тому +1

      @Der_Jurastudent Vielen Dank für die Ergänzung! Die Sache mit den verhaltens- und erfolgsbezogenen Pflichten ist allerdings ein wenig streitig, vgl. Lorenz, JuS 2007, 213-215.

    • @Der_Jurastudent
      @Der_Jurastudent 5 днів тому +1

      @@jurapodcast Vielen Dank für den Hinweis. So differenziert wie in dem Aufsatz kannte ich die Thematik nicht.