Zwischenzeugnis verlangen - Sollten Arbeitnehmer das tun? | Betriebsrat Video

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  • Опубліковано 28 лип 2024
  • Die Nichterstellung oder die Falscherstellung eines Zeugnisses, auch eines Zwischenzeugnisses, stellt eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers dar. Sie kann sogar zu einer Schadensersatzpflicht führen und natürlich können Sie die Erstellung eines Zeugnisses einklagen. In der Praxis sollte das die Ausnahme bleiben.
    Wo steht überhaupt, dass ich ein Zeugnis verlangen kann?
    Im § 109 Gewerbeordnung (GewO).
    Die Rechtsprechung hat darüber hinaus anerkannt, dass es auch Anlass für die Erteilung eines Zwischenzeugnisses geben kann. Dann nämlich, wenn Sie schutzwürdig sind. Schutzwürdig sind Sie als Arbeitnehmer in Ihrem Vertrauen auf ein Zwischenzeugnis dann, wenn sich wesentliche Aufgaben in Ihrer beruflichen Praxis verändert haben, wenn sich Ihr unmittelbarer Vorgesetzter verändert hat, wenn Sie in Elternzeit gehen wollen oder bei jedem anderen Anlass, der Sie gleichermaßen schutzwürdig erscheinen lässt. Sie dürfen das Zwischenzeugnis also verlangen.
    Über Sinn und Zweck eines Zwischenzeugnisses wird in der Praxis viel gestritten. Andere Rechtsanwälte werden Ihnen Anderes raten. Ich bin ein Freund des Zwischenzeugnisses. Das hat nicht wirklich einen rechtlichen Grund, wohl aber einen tatsächlichen. Wenn man Sie lobt im Zwischenzeugnis, über den grünen Klee hinweg lobt, dann wird der Arbeitgeber Mühe haben, Sie in einem späteren Endzeugnis in Grund und Boden zu kritisieren. Man nennt das eine Bindungswirkung. Wohl gemerkt, keine rechtliche, aber eben eine faktische. Also verlangen Sie Ihr Zwischenzeugnis. Was die Bewertung anbetrifft, da gelten differenzierte Beweislastregeln.
    Sie wissen das:
    Wenn Sie geltend machen besser zu sein, als der Durchschnitt, also überdurchschnittliche Leistung erbracht zu haben, dann müssen Sie das darlegen und im Streitfall beweisen.
    Umgekehrt gilt:
    Wenn der Arbeitgeber Ihre Leistung für unterdurchschnittlich hält, dann muss er darlegen und beweisen, dass Sie in der Tat die Schulnote Drei nicht verdienen. Bleiben die Parteien beweisfällig, wie der Jurist sagt, also kann weder der Eine noch der Andere wirklich darlegen und beweisen, wie gut die Leistung im Einzelnen war, so wird am Ende ein Zeugnis ausgeteilt mit der Schulnote Drei, also eine befriedigende, durchschnittliche Leistung. Ich wünsche Ihnen natürlich ein maximal gutes Zeugnis. Achten Sie auch beim Zwischenzeugnis darauf, dass der Arbeitgeber keine sogenannten Geheimcodes verwendet. Sie wissen es, Geheimsprachen kommen in der Praxis dann und wann immer mal wieder vor.
    Ich darf Ihnen die Klassiker anhand der neueren Rechtsprechung kurz in Erinnerung rufen:
    Und welche das sind erfahren Sie im Video!
    🕘 Inhalt:
    0:00 - Intro
    0:23 - Pflichtverletzung des Arbeitgebers
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КОМЕНТАРІ • 11

  • @BetriebsratVideo
    @BetriebsratVideo  6 років тому +1

    Hat Ihnen das Video gefallen? Was können wir besser machen?
    Lassen Sie es uns gerne wissen, hier in den Kommentaren!
    Ihr W.A.F. UA-cam Team

  • @andih4463
    @andih4463 5 років тому

    Hallo Herr Pastille, Hallo WAF Team, ich bin im ersten Jahr Betriebsrat und Dank der vielfältigen Weiterbildungsmöglichleiten der WAF inzwischen BR Vorsitzender. Und Sie Herr Pastille sind eine echt Coole Socke ;o)
    Folgende Frage erreichte mich heute zum Thema Zwischenzeugnis. Besteht ein Anspruch auf ein Qualifiziertes Zeugnis? Habe schon ein bisschen gegoogelt aber ich finde nur etwas im Zusammenhang mit Arbeitszeugnissen. Das bekommt man ja erst mit Ende des Arbeitsverhältnis. Bei meinem Kollegen geht es um jemanden der auch als Ausbilder tätig war, und da ist die Erwähnung seiner Sozialen Kompetenzen ja nicht gerade unerheblich. Vorab vielen Dank und machen Sie bitte genau so weiter.

  • @mirceaslavinschi2042
    @mirceaslavinschi2042 Місяць тому

    Ich habe die beste Leistung gehabt, wurde versetzt und dann gekündigt. Jetzt bin ich seit 3 Jahren immer noch im Streit mit der AG. Mein Zeugnis hat für die Gerichte keine Rolle gespielt. 😡

    • @BetriebsratVideo
      @BetriebsratVideo  Місяць тому

      Leider in der Praxis nicht so selten wie man meint! Es sind längst nicht immer Low Performer, die eine Kündigung erhalten, sondern oftmals gerade Arbeitnehmer mit bis zuletzt fachlich ausgezeichneten Arbeitsergebnissen. Freundliche Grüße aus Berlin Niklas Pastille, LL.M. Rechtsanwalt und Mediator

  • @Aznstyle14
    @Aznstyle14 3 роки тому

    Guten Tag, Sie haben einen Abonnenten mehr ;) Vielen Dank für Ihre Arbeit.
    Dazu eine Frage zum Thema Schutzwürdig: Wenn man sich wo anders bewerbt, z.B im Nachbarbetrieb des gleichen Unternehmen, zählt das auch unter dem Thema Schutzwürdig?
    Wenn man sich woanders bewerbt, wird ja schon über einen schlecht geredet, dass er von dem Betrieb weg will. Damit im Nachhinein doch nichts schlechtes über dem AN geschrieben werden kann, hat man doch ein Recht auf ein Zwischenzeugnis oder? Wie lange hat der Arbeitgeber dafür Zeit?

  • @conanconnatural4868
    @conanconnatural4868 6 років тому +1

    Mein Arbeitgeber hat sogar den Unterbrechungszeitraum von 2 Wochen ins Arbeitszeugnis notiert. Aber auch den Zeitraum als Aushilfskraft , dann als Vollzeitzeitkraft , später nochmal Teilzeitkraft. Ist dies rechtens? Hinzu wurde meine Stellenbeschreibung als was ich gearbeitet hatte nicht erwähnt. Lediglich die Arbeiten die ich durchgeführt hatte.

    • @BetriebsratVideo
      @BetriebsratVideo  6 років тому +1

      Lieber Conan Connatural,
      vielen Dank für Ihre interessante Frage.
      Grundsätzlich darf der Arbeitgeber Unterbrechungszeiträume im Arbeitszeugnis aufführen. Nach richtiger Auffassung müssen diese dann allerdings erheblich gewesen sein. Das wird man bei einem Unterbrechungszeitraum von nur zwei Wochen nicht behaupten können.
      Deshalb lautet mein Rat an Sie: Bitten Sie den Arbeitgeber alsbald höflich um eine Neuausstellung Ihres Zeugnisses unter Verzicht auf die Erwähnung der - kurzen -Unterbrechungszeit. Begründung: Diese sei unerheblich. Zeugnisrechtlich aber müsse sich der Arbeitgeber auf erhebliche, also aussagekräftige Tatsachen beschränken, sollten Sie argumentieren. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Zeugniswahrheit liege hierin nicht.
      Die Erwähnung sämtlicher Tätigkeiten im Zeugnis müssen Sie dagegen hinnehmen („erst Aushilfe, dann Abteilungsleiter, schließlich Geschäftsführer…“). Das gilt jedenfalls dann, wenn es zwischen diesen Tätigkeiten wiederum keine zeitliche Zäsur gegeben hat. Insoweit gilt der Grundsatz der sog. Zeugniseinheitlichkeit: Sie können grundsätzlich nur „ein“ Zeugnis vom Arbeitgeber verlangen - für dann alle Tätigkeiten (nicht eines fürs Kaffeebringen, ein anderes fürs Tischabräumen und noch eines fürs Trinkgeldzählen).
      Ob die Erwähnung „Vollzeit“ bzw. „Teilzeit“ und insbesondere ein - vielleicht mehrfacher - Wechsel zwischen Vollzeit und Teilzeit im Zeugnis zulässig ist, darüber wird gestritten. Nicht hinnehmen sollten Sie es jedenfalls, wenn der Arbeitgeber durch Erwähnung eines solchen Wechsels Ihnen zwischen den Zeilen Unstetigkeit bescheinigt („erst arbeitete der feine Herr Vollzeit, dann Teilzeit, dann sollte es wieder Vollzeit sein“). Diese Gefahr allerdings besteht. Achten Sie deshalb unbedingt auf eine wertungsfreie Formulierung („arbeitete in Voll- und Teilzeit“).
      Und - ganz wichtig: Natürlich darf der Arbeitgeber im Zeugnis nicht nur einzelne Tätigkeiten aufzählen („hat eine Klage geschrieben und sie zum Arbeitsgericht gefaxt“), sondern er muss die Stelle selbst erwähnen, die Sie mit diesen Tätigkeiten ausgefüllt haben („war als Anwalt tätig“). Noch ein Tipp: Achten Sie auch bei den aufgezählten Tätigkeiten darauf, dass nur Aussagekräftiges erwähnt und alles andere weggelassen wird.
      Ich gebe es zu: Ich bin insoweit „streng“. Man mag das alles auch „lockerer“ sehen. Aber es geht immerhin um Ihr Zeugnis.
      Es drückt Ihnen die Daumen
      Rechtsanwalt Niklas Pastille

    • @conanconnatural4868
      @conanconnatural4868 6 років тому +1

      BetriebsratVideo - W.A.F. Institut für Betriebsräte-Fortbildung vielen herzlichen Dank für die ausführliche Beratung. Mit so einem großen Text hatte ich wirklich nicht gerechnet.Diese Angelegenheit hatte mich einige Wochen mit unangenehmen Folgen aufs Gemüt begleitet. Ihr Kommentar wurde sehr aufschlussreich bzw. verstandlich von Ihnen verfasst. Nochmal ein großes großes Dankeschön. Hoffe habe Sie nicht allzusehr mit allem beansprucht.