RÜ-Video 02/20 Teil-Rücktritt vom Versuch der räuberischen Erpressung mit Todesfolge

Поділитися
Вставка
  • Опубліковано 3 січ 2025

КОМЕНТАРІ • 11

  • @shariser
    @shariser 3 роки тому +2

    Lief heute nun auch in Berlin!

  • @MrXeduss
    @MrXeduss 4 роки тому +1

    Ich frage mich bei (II.) gerade, ob man durch dieselbe Handlung (Abschicken der Mails) unmittelbar ansetzen (§ 22) UND zugleich zurücktreten (§ 24 I) kann. Weder das Urteil, noch andere Besprechungen thematisieren das. Eine solche Konstellation habe ich noch nie gesehen. Bei (I.) fallen Versuchshandlung (= Platzieren der Gläser) und Rücktrittshandlung (Abschicken der Mails) dagegen auseinander, was den Normalfall darstellt. Vielleicht ist das auch nur ein Scheinproblem.
    MfG ein ehemaliger Hörer

    • @alpmann_schmidt
      @alpmann_schmidt  4 роки тому

      Es ist sicherlich nicht der Normalfall, dass mit der Rücktrittshandlung (also diejenige, mit der der Erfolgseintritt verhindert wird) zugleich eine weitere Straftat begangen wird. Ausgeschlossen ist dies aber nicht, wenn sich Rücktritt und strafbare Handlung auf unterschiedliche Tatbestände beziehen. So liegt es hier; zum einen geht es um das versuchte Tötungsdelikt, zum anderen um die erstmalige Kommunizieren der Forderungen. Insoweit kann man es tatsächlich als "Scheinproblem" bezeichnen, und dies dürfte auch der Hintergrund sein, warum die Thematik vom BGH und auch in der RÜ nicht problematisiert worden ist.

  • @Sinthora97
    @Sinthora97 4 роки тому +1

    Mich wundert etwas, dass der Rücktrittsvorsatz nicht angesprochen wird. In älteren Entscheidungen heißt es immer noch, der Täter müsse den Erfolgseintritt auch verhindern wollen. Das scheint mir in diesem Fall jedenfalls nicht selbstverständlich.

    • @alpmann_schmidt
      @alpmann_schmidt  4 роки тому +3

      Sie haben grundsätzlich recht, dass es nicht selbstverständlich ist, dass der Täter mit Rettungs- bzw. Rücktrittsvorsatz handelte. Der BGH leitet diesen Willen aber u.a. aus den Urteilsfeststellungen, dass bei Zahlung niemand zu schaden kommen soll, ab. In dem schriftlichen Beitrag habe ich dies noch etwas ausführlicher dargestellt. Der BGH schreibt dazu nämlich: „Vielmehr enthielt der an die Polizei und die betroffenen Einzelhandelsunternehmen gegebene Hinweis auf die vergiftete Babynahrung konkrete Angaben, die der Polizei gezielte Maßnahmen zum Auffinden und zur Sicherstellung der vergifteten Produkte vor dem Verzehr ermöglichten.“ Der Rücktrittsvorsatz erfordert nach der Entscheidung eben nicht den Verzicht auf sämtliche Straftaten, sondern es genügt, dass der Täter davon ausging, seine Erpressungsmail werde den Tod von Babys und Kleinkindern verhindern.
      Ob man dieser sehr „rücktrittsfreundlichen“ Linie des BGH folgen will, steht auf einem anderen Blatt. Vielfach wird ja argumentiert, die „großzügige“ Line des BGH entkräfte die Abschreckungswirkung der Versuchsstrafbarkeit und begründe selbst dann eine Strafaufhebung, wenn der Täter mit dem Rücktrittshandeln weiterhin eine rechtlich missbilligte Gefahr für das Opfer aufrechterhält.
      Viele Grüße Manuel Ladiges

  • @BusbyBabe4life
    @BusbyBabe4life 3 роки тому

    Guten Tag. Könnte man bzgl. der Drohung diese aufteilen in eine Drohung mit Unterlassen ( " ich sag euch nicht wo die Gläser sind wenn ihr nicht zahlt ) und eine Drohung mit einem Handeln ( " ich stelle weitere Gläser auf ") aufteilen und auf Konkurrenzebene jedoch Tateinheit annehmen ? LG

  • @sophiaostermann5384
    @sophiaostermann5384 4 роки тому

    Sehr geehrter Herr Dr. Ladiges,
    Hätte man auch ßß 253 I, 255, 250 II Nr. 3, 22, 23 I geprüft können/ müssen?
    Wenn ja, würde man die Strafbarkeit bejahen?
    Bzw. ganz abstrakt:
    Gibt es das?
    Also dass man versucht jemanden in die konkrete Gefahr des Todes zu bringen?
    Vielen Dank!
    Beste Grüße,
    Sophia Ostermann

    • @alpmann_schmidt
      @alpmann_schmidt  4 роки тому +4

      Sehr geehrte Frau Ostermann,
      vielen Dank für Ihren Frage. Möglich wäre es, auch noch den Versuch der Qualifikation nach § 250 Abs. 2 Nr. 3 StGB zu prüfen, da es sich insoweit um eine vorsatzbedürftige Qualifikation handelt.
      Ich habe jedoch darauf verzichtet, da ohnehin der Rücktritt vom Versuch des § 251 StGB bejaht worden ist und auch nicht ersichtlich ist, dass bereits eine konkrete Lebensgefahr, die für § 250 Abs. 2 Nr. 3 StGB erforderlich ist, eingetreten ist, sodass insoweit - wie bei § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB im vorliegenden Fall - ein Teil-Rücktritt ausgeschlossen wäre.
      Viele Grüße
      Manuel Ladiges

  • @a.a.1744
    @a.a.1744 4 роки тому

    Wieso sollen die Gläser ein gefährliches Werkzeug darstellen? Die Gläser an sich sind doch nicht das gefährliche sondern der Inhalt also der vergiftete Brei...wäre es auch möglich hier keine Qualifikation anzunehmen?

    • @alpmann_schmidt
      @alpmann_schmidt  4 роки тому +1

      Der Hinweis auf die "Gläser" meint natürlich die Babygläser mit dem vergifteten Brei. Man kann hier allgemein auf die Gläser abstellen, denn es kann z.B. auch ein Sprengsatz allgemein als Waffe oder gefährliches Werkzeug angesehen werden, auch wenn die Gefahr konkret von dem Sprengstoff ausgeht. Eine ausdrückliche Differenzierung zwischen den Gläsern und dem Brei erscheint daher nicht erforderlich.