Wieder ein klasse Video! Respekt auch für die Bearbeitung. Das ist schließlich kein 0815 Video, dass in 10 Minuten geschnitten und produziert ist. Gerne mehr davon! 👍👍
Wie würde man die Prüfung denn aufbauen wenn man die Wirksamkeit der VO nicht offen lassen möchte? Würde man den grundrechtlichen Anspruch dann hilfsgutachterlich prüfen? Und wäre das nicht eine objektive Antragshäufung (Haupt- und Hilfsantrag)? Im Prinzip verfolgt sie ja zunächst das Begehren auf Feststellung der Verfassungswidrigleit und subsidiär dann den Anspruch aus der VO/den Grundrechten
In einer Examensklausur dürfte der Bearbeitungsvermerk den Zusatz enthalten, dass der Fall "unter allen rechtlichen Gesichtspunkten" zu begutachten ist. Das heißt übersetzt, dass Sie - unabhängig von dem Ergebnis - in Ihrer Begutachtung alle Anspruchsgrundlagen durchprüfen sollen. Die Überschrift "Hilfsgutachten" oder die Einleitung in ein solches ist dann nicht erforderlich. Der Prüfungsansatz entspricht der Sichtweise der Rechtsanwälte, die einen Fall auch nicht nur unter einem Gesichtspunkt beleuchten sollen/dürfen. Eine objektive Antragshäufung läge nicht vor. Diese setzt nach § 44 VwGO das Vorliegen mehrerer Klagebegehren voraus. Eine Feststellung der Verfassungswidrigkeit wird aber in dem Verfahren nicht verfolgt - es geht nicht um die objektive Feststellung der Verfassungswidrigkeit, sondern um einen Anspruch auf Impfung. Verwechseln Sie nicht das Begehren und die dafür erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen: Die Verfassungswidrigkeit der CoronaImpfV wird von den Antragstellern geltend gemacht, um einen sofortigen Impfanspruch zu begründen - das ist das eigentliche Ziel! Eine gesonderte diesbezügliche Feststellung streben die Antragsteller nicht an; dies müsste im Sachverhalt deutlicher zutage treten!
Wieder ein klasse Video! Respekt auch für die Bearbeitung. Das ist schließlich kein 0815 Video, dass in 10 Minuten geschnitten und produziert ist. Gerne mehr davon! 👍👍
Tolles Video! Die Thematik der Impfreihenfolge wird darin sehr verständlich erklärt. Gerne mehr solche Videos :)
Das ist wirklich so ein hohes Niveau. Ich werde mein Rep bei AS machen, das steht fest.
Tolles Video! Aber könnten Sie bitte die richtige Pdf zu der Entscheidung auf Ihrer Seite verlinken? Vielen Dank im Voraus @Alpmann Schmidt
Wie würde man die Prüfung denn aufbauen wenn man die Wirksamkeit der VO nicht offen lassen möchte? Würde man den grundrechtlichen Anspruch dann hilfsgutachterlich prüfen?
Und wäre das nicht eine objektive Antragshäufung (Haupt- und Hilfsantrag)? Im Prinzip verfolgt sie ja zunächst das Begehren auf Feststellung der Verfassungswidrigleit und subsidiär dann den Anspruch aus der VO/den Grundrechten
In einer Examensklausur dürfte der Bearbeitungsvermerk den Zusatz enthalten, dass der Fall "unter allen rechtlichen Gesichtspunkten" zu begutachten ist. Das heißt übersetzt, dass Sie - unabhängig von dem Ergebnis - in Ihrer Begutachtung alle Anspruchsgrundlagen durchprüfen sollen. Die Überschrift "Hilfsgutachten" oder die Einleitung in ein solches ist dann nicht erforderlich. Der Prüfungsansatz entspricht der Sichtweise der Rechtsanwälte, die einen Fall auch nicht nur unter einem Gesichtspunkt beleuchten sollen/dürfen.
Eine objektive Antragshäufung läge nicht vor. Diese setzt nach § 44 VwGO das Vorliegen mehrerer Klagebegehren voraus. Eine Feststellung der Verfassungswidrigkeit wird aber in dem Verfahren nicht verfolgt - es geht nicht um die objektive Feststellung der Verfassungswidrigkeit, sondern um einen Anspruch auf Impfung. Verwechseln Sie nicht das Begehren und die dafür erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen: Die Verfassungswidrigkeit der CoronaImpfV wird von den Antragstellern geltend gemacht, um einen sofortigen Impfanspruch zu begründen - das ist das eigentliche Ziel! Eine gesonderte diesbezügliche Feststellung streben die Antragsteller nicht an; dies müsste im Sachverhalt deutlicher zutage treten!
@@alpmann_schmidt Danke! :)
Danke für das Video. Leider stimmt die Verlinkung zur PDF Datei nicht, ich wäre dankbar wenn Sie dies ändern könnten. Liebe Grüße