RÜ-Video 03/20 Rücktritt vom „Werkswagen“-Kauf

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  • Опубліковано 5 вер 2024
  • Ein Video zu unserer "Entscheidung des Monats" aus unserer RÜ-RechtsprechungsÜbersicht 03/20 von Dr. Matthias Hünert: Rücktritt vom Kauf eines als „Werkswagen“ verkauften Mietwagens
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КОМЕНТАРІ • 16

  • @raimundmallmann7343
    @raimundmallmann7343 4 роки тому +23

    Was ist mit dem Gefahrübergang?

  • @alpmann_schmidt
    @alpmann_schmidt  4 роки тому +11

    Hallo, danke für das Feedback hinsichtlich des Gefahrübergangs und der Frage einer Beschaffenheitsvereinbarung! Das OLG Koblenz stützt den Anspruch ausdrücklich auf § 437 Nr. 2 BGB, geht also von einer Anwendbarkeit des Kaufgewährleistungsrechts aus. Sie fragen zu Recht, ob das angesichts der fehlenden Übergabe möglich ist.
    § 434 Abs. 1 BGB nennt als maßgeblichen Zeitpunkt für das Vorliegen eines Sachmangels den Gefahrübergang, der nach § 446 S. 1 BGB mit der Übergabe zusammenfällt. Zunächst folgt daraus unmittelbar lediglich, dass Mängel, die erst nach der Übergabe entstehen, nicht erfasst sind. Hier hat zwar keine Übergabe stattgefunden. Geht man jedoch davon aus, dass dem Kfz die Beschaffenheit als Werkswagen von Anfang an fehlte und eine Nacherfüllung (in beiden Alternativen) unmöglich ist, so ist klar, dass dieser (erhebliche) Mangel den Käufer zum Rücktritt berechtigen muss. Eine andere, davon zu trennende Frage ist, ob der Gefahrübergang nach § 446 S. 1 BGB auch die maßgebliche Zäsur für die Anwendung des Kaufgewährleistungsrechts darstellt, welches dann dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht vorgeht. Diese Frage wird kontrovers diskutiert, wobei sie von der h.M. bejaht wird. Eine andere Auffassung stellt jedoch nicht auf die Übergabe, sondern auf die Annahme als Erfüllung i.S.d. § 363 BGB ab. Diese setzt ein Verhalten des Käufers voraus, aus dem sich der zwingende Schluss ziehen lässt, dass er die Leistung als im Wesentlichen ordnungsgemäß gelten lassen will.
    Folgt man der h.M., so kommt in Betracht, dass B dem K den Wagen zur Abholung bereit gestellt und ihn damit in Annahmeverzug gesetzt hat. § 446 S. 3 BGB stellt dann den Annahmeverzug der Übergabe gleich. Schließlich ist an den Rechtsgedanken des § 323 Abs. 4 BGB zu denken, der die Möglichkeit eröffnet, vor Fälligkeit und damit auch vor Gefahrübergang zurückzutreten. In Anknüpfung an diese Vorschrift lässt sich argumentieren, es mache keinen Sinn, den Gefahrübergang vor Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen abzuwarten, wenn klar ist, dass die zu liefernde Sache ohnehin mit einem unbehebbaren Mangel behaftet ist, wenn also die Übergabe zur Herbeiführung des Gefahrübergangs lediglich einen unnötigen Formalismus darstellen würde.
    Das OLG Koblenz äußert sich zu diesen Details nicht. Gerne nehmen wir Ihre Nachfrage zum Anlass, diesen Aspekt hiermit näher auszuführen.
    Das OLG Koblenz geht des Weiteren hinsichtlich des handschriftlichen Eintrags „Werkswagen der A“ davon aus, dass hiermit eine Angabe nach eigenem Informationsstand erfolgt. Das erscheint überzeugend, weil dieser individuelle Zusatz den im Übrigen formularmäßig erfolgten Angaben vorgeht (vgl. § 305 b BGB) und ansonsten seinerseits einer eindeutigen Erläuterung bedurft hätte, dass hiermit lediglich fremdes Wissen weitergegeben wird, was nicht geschehen ist. Der bloße Umstand, dass die Angabe nicht in der linken Spalte „Der Verkäufer sichert zu“, sondern in der rechten Spalte „Der Verkäufer erklärt“ auftaucht, spricht keineswegs gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung; denn eine Beschaffenheitsvereinbarung ist keine Zusicherung i.S. einer Garantie.

    • @maxkothe-marxmeier2265
      @maxkothe-marxmeier2265 4 роки тому

      Auf diesen Punkten aufbauend ein weiterer Gedanke zu §§ 280 I, II, 286 BGB:
      M.E. muss eine Schadensersatzhaftung aus Verzug gem. §§ 280 I, II, 286 BGB auch mangels haftungsausfüllender Kausalität ausscheiden. Denn würde man in einem derartigen Fall eine Verzugshaftung des Käufers annehmen, würde man sein ius variandi, das ihm der Gesetzgeber durch die Schuldrechtsmodernisierung ja gerade einräumen wollte, wesentlich beeinträchtigen. Gerade im vorliegenden Fall, in dem dem Wert des Autos von 22.000€ ein Verzugsschaden von 8.000€ gegenüber steht, wäre die Annahme eines Verzugsschadens mit Sicherheit geeignet, den Käufer von der Ausübung seines Wahlrechts abzuhalten. Der eingetretene Schaden beruht auch gerade auf dem gesetzlich gebilligten Abwarten des Käufers. Das einzige, was man dem Käufer vorwerfen könnte, ist die Verzögerung der Rücktrittserklärung. Genau dies wird doch aber durch den Gesetzgeber gebilligt, und zwar unabhängig davon, ob ein Nacherfüllungsanspruch besteht oder nicht.
      Etwas anderes könnte man m.E. wegen § 242 BGB nur annehmen, wenn sich der Käufer widersprüchlich verhalten würde. Ob das Verhalten des Käufers im vorliegenden Fall dazu ausreicht, erscheint mir zweifelhaft. Das Verlangen einer rechtlich unmöglichen Nacherfüllung erscheint mit schon geeignet, § 242 BGB anzunehmen. Die sich daran anschließenden Vergleichsgespräche wiederum können bestimmt kein widersprüchliches Verhalten begründen...

  • @nilsmullah3447
    @nilsmullah3447 4 роки тому +2

    Kann ein aufrechenbarer Gegenanspruch des Verkäufers nicht aus berechtigter GoA folgen? Zwar war der Käufer hier mangels Übergabe noch nicht Eigentümer geworden, es bestand aber ein vertraglicher übereignungsanspruch. Durch den Rücktritt wird der Kaufvertrag nur ex nunc und nicht ex tunc zu Fall gebracht. Vor der Rücktrittserklärung lag es also im Interesse des Käufers, dass der Verkäufer den Wagen durch Reparaturen in einem Zustand gehalten hat, der dem Zustand zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses entsprach. Es lag auch ein objektiv fremdes Geschäft vor.
    Oder wurden die reparaturen erst vorgenommen, nachdem der Käufer den Rückttritt erklärt hatte? Dann will ich nichts gesagt haben...

  • @lvb_op.61
    @lvb_op.61 4 роки тому +1

    Nicht mit Kosten, sondern nur mit Gegenforderungen kann aufgerechnet werden.

    • @alpmann_schmidt
      @alpmann_schmidt  4 роки тому +1

      Hallo, das ist richtig, so wird es übrigens auch in der Lösung formuliert! Im Sachverhalt geht es natürlich i.d.R. um Äußerungen von juristischen Laien, die dann entsprechend auszulegen sind. Hier ist - wie üblich - nicht am buchstäblichen Ausdruck zu haften!

  • @BusbyBabe4life
    @BusbyBabe4life 4 роки тому +2

    Der Gefahrübergang kann evtl. entbehrlich sein, da ein Recht zur zweiten Andienung hier keinen Sinn macht aufgrund der Unmöglichkeit der Nacherfüllung - dies war zumindest meine spontane Einschätzung, evtl. in Verbindung mit dem Rechtsgedanken des 323 Abs. 4 .

  • @mebienne8130
    @mebienne8130 4 роки тому +4

    Danke für die gute Erklärung. Ein bisschen lebendiger erzählen wäre jedoch auch schön 😊

  • @BusbyBabe4life
    @BusbyBabe4life 4 роки тому +1

    Könnten für die Gegenansprüche des B auch 286 ( Schuldnerverzug wegen fehlender Abnahme, § 433 Abs. 2 ) oder 304 in Frage kommen? Im Ergebnis dann zu verneinen, da die Leistung nicht wie geschuldet angeboten wurde - daher kein Annahmeverzug, Verweigerungsrecht der Annahme auch evtl. nach dem Rechtsgedanken des § 640 Abs. 1 S. 2. . Danke

    • @lenaschmidt2543
      @lenaschmidt2543 4 роки тому

      Wird der Annahmeverzug bei qualifizierter Unmöglichkeit nicht gleichwohl angenommen? Die Leistungspflicht beschränkt sich doch dann lediglich auf die mangelhafte Sache. Der Käufer kann dem allein dadurch entgehen, indem er sofort zurücktritt oder Schadensersatz verlangt, vgl. Westermann, MüKo § 437 Rn. 18 sowie Lorenz, NJW 2013, 1341 (1344).

    • @BusbyBabe4life
      @BusbyBabe4life 4 роки тому

      @@lenaschmidt2543 das kann gut sein. Es geht wahrscheinlich um die qualitative Unmöglichkeit, oder ? Würde aber Sinn machen

    • @BusbyBabe4life
      @BusbyBabe4life 4 роки тому

      Dann käme also 304 doch in Frage?

    • @lenaschmidt2543
      @lenaschmidt2543 4 роки тому

      @@BusbyBabe4life genau

    • @alpmann_schmidt
      @alpmann_schmidt  4 роки тому +1

      Danke für Ihre interessanten Gedanken und Anmerkungen zum "Werkswagen-Fall". Es besteht nach § 433 Abs. 2 BGB eine Abnahmepflicht des Käufers als sog. leistungsbezogene Nebenpflicht, deren Verletzung zu einer Schuldnerverzugs-Haftung und auch zum Annahmeverzug führen kann. Wie Sie auch bereits ausgeführt haben, besteht die Abnahmepflicht grundsätzlich aber nur im Hinblick auf eine Sache, die frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Im Fall des unbehebbaren Mangels ("qualitative Unmöglichkeit") wird in der Tat vertreten, eine Abnahmepflicht gleichwohl zu bejahen (s. Lorenz, a.a.O.). Diese Auffassung ist jedoch keineswegs unumstritten und wird mit beachtlichen Gründen abgelehnt (vgl. etwa Staudinger, § 437 BGB, Rn. 21). Das OLG sieht jedenfalls darin, dass der Käufer den Wagen beim Verkäufer beließ, ausdrücklich keine Pflichtverletzung. Würde man eine Abnahmepflicht dennoch bejahen, hätte der Verkäufer den Käufer für eine Haftung nach § 286 BGB im Übrigen grundsätzlich auch noch durch eine Mahnung in Verzug setzen müssen.