RÜ-Video 12/19 eBay: Abbruchjäger vs. Schnäppchenjäger

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  • Опубліковано 5 вер 2024
  • Das Video zu unserer "Entscheidung des Monats" aus unserer RÜ-RechtsprechungsÜbersicht 12/2019 von RA und Repetitor Dr. Jan Stefan Lüdde: „eBay: Redlicher Schnäppchenjäger vs. unredlicher Abbruchjäger - Update zu RÜ 2015, 205 und RÜ2 2017, 51"
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КОМЕНТАРІ • 14

  • @alpmann_schmidt
    @alpmann_schmidt  4 роки тому +8

    Folgende Frage hat uns erreicht: "Eine Verständnisfrage: Warum muss B denn beweisen, dass die Räder gestohlen wurden? Muss das nicht die Partei beweisen, für die es günstig ist also K?"
    Hier die Antwort des Autors darauf: Jein. Die Beweislast ist bei jedem Tatbestandsmerkmal, zu dem die bestrittene Tatsache „gehört“, neu festzulegen. Sie kann also innerhalb desselben Falles oder sogar innerhalb desselben Anspruchs verschiedene Personen treffen. Nahezu klassisches Beispiel (und auch typische Fehlerquelle im Examen) ist die Unmöglichkeit. Soweit sie einen Anspruch nach § 275 BGB erlöschen lassen soll, ist sie für den Schuldner günstig, die Beweislast trifft den Schuldner (Palandt/Grüneberg, 78. Aufl. 2019, § 275 Rn. 34 erster Satz). Soweit sie (Schadensersatz-)Ansprüche oder (Rücktritts-)Rechte des Gläubigers begründen soll, ist sie für den Gläubiger günstig, die Beweislast trifft den Gläubiger (a.a.O. letzter Satz). Im Video wird die Begründung für die Beweislastverteilung kurz angetickt. Im RÜ-Beitrag (Link zum kostenlosen Download in der Beschreibung) ist sie an den betroffenen drei Stellen (Abbruchrecht? Fristsetzung entbehrlich? Exkulpation?) ausführlicher dargestellt.

  • @SoundRoyal
    @SoundRoyal 4 роки тому +7

    Der schmale Grad zwischen "abwegig" und als einer der Wenigen eine Feinheit zu sehen präsentiert sich hier mit § 762 Abs. 1 S. 1 BGB :D

    • @alpmann_schmidt
      @alpmann_schmidt  4 роки тому +1

      Antwort des Autors und Dozenten:
      Generell ist sicher richtig, dass eine der Schwierigkeiten bei Jura darin liegen kann, punkteträchtige Feinheiten von punktevernichtenden Abwegigkeiten abzugrenzen. Im vorliegenden Fall muss man gewiss auf § 762 BGB "erst einmal kommen."
      BGH, Urt. v. 07.11.2001 - VIII ZR 13/01, BeckRS 2001, 9894, Rn. 36 (=NJW 2002, 363) spricht die Norm allerdings bezüglich einer Online-Auktion (ricardo.de) ausdrücklich an. Die Verortung am Ende der Entscheidung und der Hinweis darauf, dass eine der Parteien diese Norm aufgeworfen hat, zeigen zwar, dass der BGH selbst die Norm nicht unbedingt von sich aus angesprochen hat, sondern dies vor allem tut, um den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör zu wahren. Gleichwohl hat der BGH diesen Aspekt nicht für derart abwegig gehalten, dass er nicht anzusprechen wäre.
      Daher gilt für die Klausur, in der man diesem schmalen Grat begegnet: Es ist kein Beinbruch, die Norm nicht anzusprechen, solange der Sachverhalt hierzu keinen Anlass gibt. Wer die Norm aber anspricht und dann kurz und bündig ablehnt, sammelt Bonuspunkte.

  • @nilsmullah3447
    @nilsmullah3447 4 роки тому

    Mega einfach der Fall :-)
    Wäre schön sowas mal im Examen zu kriegen

  • @sfnlekal3342
    @sfnlekal3342 4 роки тому +1

    Lässt sich die Abbruchsjagd nur als Einrede nach § 242 prüfen oder wäre dies auch schon im Rahmen der Prüfung des Zustandekommens des Vertrags unter § 138 I mögllich? Danke

    • @alpmann_schmidt
      @alpmann_schmidt  4 роки тому +1

      Nicht undenkbar, möglich ist vieles. Inhaltlich wird man auch bei § 138 Abs. 1 BGB die Problemlage diskutieren können. Für die Herangehensweise des BGH über § 242 BGB spricht aber klausurtaktisch zunächst, dass der BGH es so macht. Punkt. Zweitens erscheint schon fraglich, ob eine Abbruchjagd wirklich sittenwidrig, also anstandsgefühlsverletztend ist. Da scheint doch die bloße Treuwidrigkeit/Rechtsmissbräuchlichkeit nach § 242 BGB leichter begründbar. Und drittens wäre nach § 138 Abs. 1 BGB (wohl) der komplette Kaufvertrag nichtig, über § 242 BGB (Rechtsmissbrauch) wird aber nur die Geltendmachung des einzelnen Anspruchs ausgeschlossen.

  • @Fzero1453
    @Fzero1453 3 роки тому

    Widerspricht sich die Lösung nicht, wenn in 7:12 gesagt wird, dass mangels Beweiserbringung kein Diebstahl vorläge und demnach ein Kaufvertrag mangels Ausnahme zustandegekommen ist - dann jedoch in 17:38 gesagt wird, dass die Behauptung des B als wahr unterstellt werden müsse. Dies würde doch dazu führen, dass eine Ausnahme vorläge und kein Kaufvertrag zustande gekommen wäre - der ganze Anspruch in sich also zusammenfiele.

    • @alpmann_schmidt
      @alpmann_schmidt  3 роки тому +2

      Dieser scheinbare Widerspruch ist Konsequenz der prozessualen Festlegung der zu beurteilenden Tatsachen (Stichworte: Beweislastverteilung, prozessuale Wahrheitspflicht). Hören Sie sich dazu noch einmal die Ausführungen ab 17:10 an. Und lesen Sie auch unseren Kommentar, der mit „Folgende Frage hat uns erreicht…“ beginnt, dort geht es auch um das Thema.
      Vereinfacht gesagt und zusammengefasst: Bei 7:12 hätte B einen Vorteil durch den von ihm behaupteten Diebstahl (Erlöschen des Anspruchs). Er muss ihn daher beweisen, kann dies aber nicht, also hat kein Diebstahl stattgefunden. Bei 17:38 findet eine Wertung/Abwägung statt, in deren Rahmen der Diebstahl B zum Nachteil gereichen würde. Da er ihn behauptet hat, muss er sich an dieser Stelle daran festhalten lassen (arg. § 138 Abs. 1 ZPO).

    • @Fzero1453
      @Fzero1453 3 роки тому

      @@alpmann_schmidt Danke für die zügige und ausführliche Antwort!

  • @ericschulz7133
    @ericschulz7133 4 роки тому

    Hallo, wieso ist es ein Indiz für eine Abbruchjagt, wenn man für den vermeintlich bereits erworbenen Gegenstand, bei erneuter Auktion desselbigen, nicht mitbietet. Ich gehe doch davon aus, dass mein KV wirksam ist (wenn auch abgebrochen). Warum sollte ich dann bei einer erneuten Auktion mitbieten?

    • @alpmann_schmidt
      @alpmann_schmidt  4 роки тому +1

      Sie sehen das an dieser Stelle zu „rechtlich“ und lassen außer Acht, dass es Geld/Zeit/Nerven kostet, gegen einen Verkäufer, der die Sache nicht freiwillig hergibt, aus § 433 I 1 BGB zu klagen. Nehmen Sie die Perspektive der juristischen Laien ein und schauen Sie auf den tatsächlichen Verlauf:
      Mit dem Abbruch signalisiert der Verkäufer, dass er nicht bereit ist, die Sache aufgrund der aktuellen Auktion aus der Hand zu geben. Ob er dies muss, weil nach neuerer BGH-Rechtsprechung ein Kaufvertrag entsteht, interessiert ihn nicht; er vertraut darauf, dass ihn schon keiner verklagen wird (was sich nach der neueren Rechtsprechung wohl künftig ändern wird).
      Der Bieter fügt sich der Macht des Faktischen und geht davon aus, dass er die Sache aufgrund der abgebrochenen Auktion (ohne Klage) nicht freiwillig vom Verkäufer bekommen wird. Startet der Verkäufer dann aber eine neue Auktion und zeigt dadurch, dass er nunmehr die Sache (zu neuen Konditionen) freiwillig herzugeben bereit ist, dann kommt die entscheidende Weichenstellung: Gibt der Bieter ein neues Gebot ab, so geht es ihm tendenziell wirklich um die Sache, also liegt ein Indiz für einen bloßen Schnäppchenjäger vor. Gibt der Bieter kein neues Gebot ab, so geht es ihm tendenziell nur um den vom Abbruch ausgelösten Schadensersatzanspruch in Geld (§ 251 I BGB), also liegt ein Indiz für einen Abbruchjäger vor.
      Nochmal zur Verdeutlichung, Sie schreiben es aber ja selbst: Es handelt sich hierbei um eines von vielen Indizien, das in eine Gesamtschau einzustellen ist. Alleine vom Umstand des „nicht neu Bietens“ lässt sich nicht zwingend auf einen Abbruchjäger schließen.

    • @ericschulz7133
      @ericschulz7133 4 роки тому

      @@alpmann_schmidt Ich danke ihnen für diese ausführliche Antwort! Liebe Grüße

  • @BusbyBabe4life
    @BusbyBabe4life 4 роки тому

    könnte man auch an § 116 ( Eigenschaft als Abbruchjäger ) denken und im Ergebnis ablehnen?

    • @alpmann_schmidt
      @alpmann_schmidt  4 роки тому +1

      Liebe Frau Jung,
      m.E. gehört § 116 BGB hier in die Schublade „eher fernliegen, aber nicht gänzlich an den Haaren herbeigezogen“. Kurz (!) ansprechen kann man die Norm daher.
      Wenn ich die Frage richtig verstehe, dann wollen Sie also erörtern, ob der Kaufinteressent sich seine Eigenschaft als „Abbruchjäger“ „insgeheim vorbehält“. Dazu müsste man zunächst überlegen, ob diese Eigenschaft Bestandteil des „Erklärten“ i.S.d. § 116 BGB ist. Da der Interessent hierüber schweigt, also es gerade nicht aktiv erklärt, dürfte es m.E. naheliegen, hierfür dann eine Pflicht zur Aufklärung zu fordern (ähnlich wie bei § 123 BGB).
      Unterstellt, es handelt sich um das „Erklärte“: Dann würde nach § 116 S. 1 BGB aber ja ohnehin gelten, dass die Erklärung nicht nichtig ist, so dass es auf die vorrangige Frage ohnehin nicht ankommt. Das ist das „Schöne“ bei Normen, die (zumindest im Grundsatz) anordnen, dass bei Tatbestandserfüllung keine Rechtsfolge eintritt: Es spielt keine Rolle, ob der Tatbestand erfüllt ist.
      Viele Grüße, und Gesundheit
      Jan Lüdde