17 III gilt hier nicht ggü. dem geschädigten Fußgänger, weil dieser nicht aus StVG haftet. Völlig korrekt hat der Kollege daher 17 III nicht erwähnt. hope that helps
denke auch, dass § 17 III 1 StVG nicht einschlägig sein dürfte, da ausweislich Abs. 1 eine Schadensverursachung "durch mehrere Kraftfahrzeuge" Voraussetzung ist.
Nicht anders abwendbar isv 17 III 1?
17 III gilt hier nicht ggü. dem geschädigten Fußgänger, weil dieser nicht aus StVG haftet. Völlig korrekt hat der Kollege daher 17 III nicht erwähnt. hope that helps
denke auch, dass § 17 III 1 StVG nicht einschlägig sein dürfte, da ausweislich Abs. 1 eine Schadensverursachung "durch mehrere Kraftfahrzeuge" Voraussetzung ist.
DBB