Falltraining - das gemeinschaftliche Testament ► juracademy.de

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  • Опубліковано 2 жов 2024

КОМЕНТАРІ • 13

  • @beeteka5798
    @beeteka5798 5 років тому +5

    Die gesonderte Betrachtung der einzelnen Verfügungen höre ich hier zum ersten Mal. Egal, nun gehöre ich hoffentlich zu den glorreichen zehn Prozent!

  • @BusbyBabe4life
    @BusbyBabe4life 4 роки тому +6

    Harte Kost, gut erklärt

  • @oachkatzl6474
    @oachkatzl6474 Рік тому

    Könnte man bei Erbfolge der F nicht auch die Umdeutung gem. §140 BGB in ein Einzeltestament ansprechen? Dies wäre bei ihr doch insoweit auch formwirksam, als sie die Verfügung handschriftlich verfasst und unterschrieben hat.

  • @l.w.1559
    @l.w.1559 2 роки тому

    Ich bin verwirrt. Gem. §2271 II S.1 BGB ist ein Widerruf doch gar nicht mehr zulässig. Zu dem Zeitpunkt als F das neue Testament erstellt, ist B schon tot. Inwiefern ist es dann möglich, dass ein neues Testament als Widerruf gewertet wird?

    • @qwqwqwq2401
      @qwqwqwq2401 2 роки тому

      Ich meine das ist so zu verstehen das ein Widerruf der wechselbezüglichen Verfügungen nicht mehr möglich ist ein Widerruf der nicht wechselbezüglichen Verfügungen bleibt aber dennoch möglich. In 2271 I steht ja ach der Widerruf EINER Verfügung. Deswegen prüft man auch welche Verfügungen wechselbezüglich sind und welche nicht sonst wäre ja die Unterscheidung hinfällig wenn schon gleich die erste Verfügung wechselbezüglich ist

    • @juracademy8947
      @juracademy8947  2 роки тому

      Vielen Dank für die Frage. Hier muss man zwingend berücksichtigen worauf sich der Widerrufsausschluss aus Abs. 2 bezieht. Dieser bezieht sich nur auf Verfügungen, die im Verhältnis gem. § 2270 (2271 Abs. 1 lesen!) stehen. Andere Verfügungen unterliegen gerade nicht der Bindungswirkung und sind damit frei widerruflich. Genau dies soll der vorliegende Fall zeigen. Ich hoffe es wird klarer.

  • @BusbyBabe4life
    @BusbyBabe4life 3 роки тому

    Könnte man die teilweise Unwirksamkeit, also die Unwirksamkeit im Hinblick auf den Widerruf der Erbeinsetzung der T durch F, auch auf 2271 ABs.1 S.2 im Wege eines Erst-recht Schlusses stützen ? Wenn der Widerruf nach 2271 Abs.1 S. 2 bereits bei Lebzeiten des Ehegatten nicht durch Verfügung von Todes wegen widerrufen werden kann, dann kann sie erst recht nicht nach dem Tod des Ehegatten widerrufen werden? Liebe Grüße

    • @juracademy8947
      @juracademy8947  3 роки тому

      Der Gedanke ist nachvollziehbar und nicht falsch.
      Im Rahmen der Klausur sollte dem Korrektor jedoch zweifelsfrei gezeigt werden, dass man genau verstanden hat welcher Absatz den Widerruf zu Lebzeiten des anderen Ehegatten regelt und welcher Absatz für den Widerruf nach dem Tode des anderen Ehegatten Anwendung findet. Ein Rückgriff auf Abs. 1 ist daher eigentlich gar nicht notwendig. Insoweit wäre eine solche Argumentation streng genommen überflüssig und könnte kritisch betrachtet werden. Aus diesem Grund empfiehlt es sich im Ergebnis die Lösung über Abs. 2 zu suchen.

  • @tomwa418
    @tomwa418 5 років тому

    Grüß Gott?! Und was ist mit der konfessionellen Neutralität?

    • @BusbyBabe4life
      @BusbyBabe4life 5 років тому +1

      ?

    • @tanjaseeger2933
      @tanjaseeger2933 4 роки тому +6

      Der Dozent kommt aus Bayern ...da ist Grüß Gott eine normale Anrede wie Guten Tag

    • @devljonas
      @devljonas 3 роки тому +5

      Sonst nichts zu tun? Lern lieber für dein Examen.

    • @tomwa418
      @tomwa418 3 роки тому

      @@tanjaseeger2933 Mich grüßt und verabschiedet man dort mit "Servus".