Erbrecht Folge 2: Gesetzliche Erbfolge

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  • Опубліковано 28 лип 2024
  • 00:00 Herzlich willkommen!
    00:49 Rückblick auf die vergangene Einheit
    10:07 #Erbfähigkeit
    27:53 Bedeutung der gesetzlichen Erbfolge
    32:47 Verwandtenerbrecht
    52:58 #Ehegattenerbrecht
    1:05:25 Kommorientenvermutung
    1:10:31 Staatserbrecht
    1:11:47 #Erbensucher

КОМЕНТАРІ • 61

  • @GS-nj7wq
    @GS-nj7wq Місяць тому +2

    Danke Bro du hast mich gerettet 💪🏼

  • @paulvonkries7323
    @paulvonkries7323 11 місяців тому +4

    Super hilfreicher Podcast, vielen Dank, dass Sie Ihr Wissen hier zur Verfügung stellen.

  • @pokemartin9678
    @pokemartin9678 2 роки тому +7

    Die didaktischen Neuerungen finde ich ab der 2. Folge spätestens richtig gut👍

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  2 роки тому +1

      Das freut mich, vielen Dank!

  • @janinehornung4180
    @janinehornung4180 Рік тому +4

    Hallo Herr Fries,
    ich wollte nur kurz etwas Anerkennung dalassen. Ich bin Auszubildende und schreibe bald die Abschlussprüfung und Ihre Vorlesungen sind wirklich super um alles noch mal zu wiederholen und das Rechtswissen etwas zu vertiefen! Ich habe mir auch Ihre Vorlesungen zum Familienrecht komplett angesehen und es war jeder einzelne Punkt leicht verständlich erklärt und die Weise des Erklärens war auch nicht trocken, wie es bei vielen anderen der Fall ist, sondern lustig und modern. Mir ist aufgefallen, dass sie beim Familienrecht auch LGBTQ mit einbezogen haben, also es war nicht nur die Rede von Ehe zwischen Mann und Frau sondern auch von Frau/Frau und Mann/Mann. Damit leisten Sie einen großen Beitrag dazu, dass sich solche Menschen sicherer und willkommener in dieser Welt fühlen.🌈 Vielen Dank für die ganze Mühe und Arbeit!
    Viele Grüße :)

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  Рік тому +3

      Gern geschehen! Und viel Erfolg bei Ihrer Abschlussprüfung!

  • @yvonnedohle7526
    @yvonnedohle7526 8 місяців тому +2

    Ich bin auch (nur) ReFa Azubi und stelle nicht zum ersten Mal fest, dass die Ausbildung für Juristen sowohl in den Büchern als auch an den Unis (hab auch mal ein bisschen Jura studiert) und vor allem auch in Veranstaltungen wie Ihrer unendlich viel besser ist als das, was Azubis an der Berufsschule geboten wird. Es macht Spaß, Ihnen zuzuhören, und ich finde es traurig, dass man uns Azubis immer sagt: "Ihr müsst das nicht verstehen; Ihr müsst das einfach (nur) anwenden" - dabei kann man Dinge nur anwenden, wenn man sie versteht, und vor allem macht es nur Spaß, sich mit Dingen zu beschäftigen die man versteht. Ich wünschte, die Uniprofs würden an die Berufsschulen geschickt (oder die Azubis in die Hörsäle...), weil sie so viel anschaulicher und sicherer erklären. Vielen Dank also für Ihre Arbeit und dafür, mir bei der morgigen Prüfung bestimmt ein paar Punkte zu bringen!

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  8 місяців тому +4

      Das ist das Gute an UA-cam: Offen für alle. Herzlich willkommen und viel Erfolg morgen!

  • @ticatalks4471
    @ticatalks4471 2 місяці тому +1

    Super spannend und verständlich erklärt. Vielen Dank!😄

  • @gluecklichh
    @gluecklichh Рік тому +1

    Danke für das Video ❤

  • @nilayemir4717
    @nilayemir4717 6 місяців тому +2

    Ich liebe Ihre Vorlesungen. Danke für Ihre Arbeit! Wenn ich "dambare" google dann übersetzt es mir "verurteilen" statt "schulden" wie in 8:26 erwähnt. Heißt es eher die "Erben sind verurteilt :-) (verpflichtet)" zu leisten? :-)

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  6 місяців тому

      Gute Frage! Es geht um eine schuldrechtliche Verpflichtung der Erben, an die Vermächtnisnehmer zu leisten. Das Wort "damnare" mag in Lateinwörterbüchern durchaus mal mit "verurteilt sein" o.ä. übersetzt werden, hier geht es aber um eine rein materiell-rechtliche Frage; ein Urteil steht noch nicht im Raum.

  • @michaelw6512
    @michaelw6512 Рік тому +1

    Vielen Dank

  • @julianeoelschlegel4580
    @julianeoelschlegel4580 2 роки тому +3

    Lieber Herr Martin Fries, vielen Dank für Ihre Onlinevorlesungen. Ich kann mit diesen immer sehr gut lernen, da Sie auch sehr verständlich erklären können. Für diese Erbrechtsreihe hätte ich nur noch einen kleinen Verbesserungsvorschlag: Wäre es möglich, dass sie Ihre selbstgemalten Skizzen auch auf die Unterlagen drucken? Das wäre zur Veranschaulichung echt super. Vielen Dank für Ihre Mühe!

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  2 роки тому +3

      Vielen Dank für Ihre Rückmeldung! Was die "leeren" Folien angeht: Ich hab das in der ersten Einheit zwischendurch erwähnt: Meine didaktische Idee war, dass Sie meine Zeichnungen eigenhändig in Ihr Skript übertragen, um den Lerneffekt zu verbessern. Wenn das für Sie im Ausnahmefall mal nicht möglich ist oder Sie diesen didaktischen Ansatz für sich nicht gut finden, schreiben Sie mir einfach eine Mail, dann bekommen Sie natürlich auch die Folien mit Zeichnungen.

    • @lennart3960
      @lennart3960 2 роки тому +2

      @@jurapodcast Ich bin blind und erfahre durch Ihre Handskizzen zugleich unbedachte Barrieren.

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  2 роки тому +7

      @@lennart3960 Vielen Dank, dass Sie sich melden! Was würde Ihnen das Lernen hier erleichtern? Wäre es vielleicht hilfreich, wenn ich beim Zeichnen jeweils in Worten möglichst präzise beschreibe, was ich da gerade wie darstelle?

  • @janesa5097
    @janesa5097 Рік тому +1

    Minute 08:00 - Es gibt zwar kein Vindikationslegat im Standarderbfall, aber durch den §2301 müsste eine verschenkte Sache oder Recht an dritte ähnlich wie ein Vindikationslegat von den Erben gefordert werden können. Vermute aber bei §2301 geht der Gegenstand ohne Umweg über die Erbengemeinschaft direkt in das Eigentum des dritten über? Dann wäre es ja doch eine Art der Singularsukzession im hiesigen Recht möglich.

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  Рік тому +1

      Tatsächlich trennt man auch bei der Schenkung auf den Todesfall das schuldrechtliche Versprechen und den dinglichen Vollzug, deswegen geht der geschenkte Gegenstand nicht mit dem Tod des Schenkers unmittelbar in das Vermögen der beschenkten Person über, sondern fällt zunächst in den Nachlass.

    • @janesa5097
      @janesa5097 Рік тому +1

      @@jurapodcast Ach, natürlich. Gehen ja per 1922 Alle Rechte und Pflichten über von dem alten Rechtsträger. Daher auch bei Schenkungen. Auch beim §331 müsste der der begünstigte ggü Versprechenden einen Schuldanspr haben. Scheint in der Tat keine Möglichkeit zu geben irgendwie ein vindikationsrecht für Plichtteilsberechtigte oder 3 zu basteln wenn man das aus Spaß an der Freude wollte.

  • @arsvivendi9059
    @arsvivendi9059 2 роки тому +1

    Sehr geehrter Herr Prof. Fries, ist die "erfolglose" Erbensuche, nach "Informierung" d. Erbdetektiven durch das Nachlassgericht, VSS für das Erbrecht d. Staates i.S.d. § 1936 ?

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  2 роки тому +2

      Zunächst einmal gilt für das Nachlassgericht der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 26 FamFG, d.h. das Gericht muss selbst ermitteln. Wenn das nicht erfolgreich ist, verlangt die Amtsermittlung im engeren Sinne zwar nicht die Abgabe an Erbensucher, aber das Gericht darf umgekehrt auch nicht davon absehen, um dem Fiskus Geld zuzuschanzen. Insofern kommen faktisch doch die Erbensucher vor dem Fiskuserbrecht.

  • @TheAccelerated
    @TheAccelerated 5 місяців тому

    Vielen Dank für die gute Präsentation! Hinsichtlich der Erbensuche darf ergänzt sein, dass diese Tätigkeit - gerade auch wenn sie beruflich ausgeführt wird - "Erbenermittlung" heißt. Weiter sollte Beachtung finden, dass das Nachlassgericht bei unbekannten Erben meist einen Nachlaßpfleger bestellt, der in erster Linie nach den unbekannten Erben zu suchen hat. Das Nachlaßgericht hat zwar eine Ermittlungspflicht, diese ist aber in der Realität durch den zu leistenden Aufwand kaum zu erfüllen. Erbenermittler werden meist von Nachlaßpflegern beauftragt, wenn die Erbensuche schwierig ist. Dann gestatte ich mir noch die Anmerkung, dass Ihr ausgezeichneter Vortrag aus meiner Sicht durch die Verwendung von Gendersprache nichts an Qualität gewinnt, eher im Gegenteil. In den Gesetzestexten wird ja auch nicht gegendert und dies aus guten Gründen.

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  5 місяців тому

      Vielen Dank für die Ergänzungen und die Anregungen!

  • @janesa5097
    @janesa5097 Рік тому +1

    Kann ein nichtgeschiedener Ehegatte (Erblasser) eigentlich den Anteil des anderen Ehegatten (Erben) reduzieren? Also zum Beispiel obwohl in Zugewinngemeinschaft gelebt wurde, das Viertel mach § 1371 wegtestieren oder das viertel nach §1931 in zB ein Achtel vermindern (§ 2303 (2)) oder auf ein Drittel erhöhen? Also sozusagen per letztwilliger Verfügung die Höhe aufwärts des Pflichtteils beliebig festlegen?

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  Рік тому +1

      Ja, Ehegatten können einander (wechselseitig oder auch einseitig) enterben, das führt dann zu einem Pflichtteilsanspruch des enterbten Ehegatten. Das Güterrecht ist davon zu trennen. Man kann das Viertel nach § 1371 Abs. 1 BGB nicht wegtestieren, man muss es aber zumindest nach hM auch nicht, weil man aus § 1371 Abs. 2 BGB überwiegend ableitet, dass ein enterbter Ehegatte das Viertel nicht und sogar noch nicht einmal zur Hälfte in Anspruch nehmen kann (d.h. sog. kleiner Pflichtteil nicht möglich). Es bleibt dann die Möglichkeit des ausgerechneten Zugewinnausgleichs. Den kann man nicht einseitig erbrechtlich modifizieren, wohl aber in einem Ehevertrag ganz (= Gütertrennung) oder teilweise ausschließen.

  • @janhaske3112
    @janhaske3112 2 роки тому +1

    👍👍👍

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  2 роки тому

      Merci bien!

    • @janhaske3112
      @janhaske3112 2 роки тому +1

      @@jurapodcast Wann kommen denn neue Folgen? :)

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  2 роки тому +1

      @@janhaske3112 Ungefähr übermorgen…

  • @janesa5097
    @janesa5097 Рік тому +1

    Minute 24:54 Was sagten Sie da? Keine Ärger omnis Wirkung?

  • @janesa5097
    @janesa5097 Рік тому +1

    Wenn ein Erblasser einen Vertrag zugunsten dritter schließt §328, §331 und sich bei dem Versprechenden Vertragspartner ein hoher Vermögensbetrag befindet, wird dieser Vermögensbetrag der sich beim Versprechenden befindet auch Anspruch/Recht oder Vermögenswert der per §1922 als teil des Nachlasses auf die Erben übergeht? Nicht, oder?

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  Рік тому

      Es kommt darauf an, in wessen Vermögen sich dieser Geldbetrag im Zeitpunkt des Todes befindet. Was dem Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes gehört, fällt auch in den Nachlass, dazu gehören ggf. auch Auszahlungsansprüche. Da muss man tatsächlich im Einzelfall genau hinsehen.

  • @janesa5097
    @janesa5097 Рік тому +1

    Minute 20:00 -> Ein nasciturius kann einen KG Anteil erben? Wenn der dann irgendwann mal vollständig aus dem Mutterleib ausgetreten ist erwirbt der dann aber wegen der unbeschränkten Haftung sicher keine lediglich rechtlich vorteilhafte Rechtsposition. Das passt nicht zusammen....

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  Рік тому +1

      Im Unterschied zu Rechtsgeschäften beschränkt geschäftsfähiger Personen braucht es im Erbrecht keine Prüfung auf die rechtliche Vorteilhaftigkeit, weil Erben das Recht zusteht, das Erbe auszuschlagen.

    • @janesa5097
      @janesa5097 Рік тому +1

      @@jurapodcast Wenn einer nat Person (106) ein KG Anteil für 1€ angedient (433) oder geschenkt (516) wird kann auch das Angebot abgelehnt/nicht angenommen werden. Die Abgrenzung "Ausschlagung" vs "Nichtannahme" des Angebots (145) scheint zu existieren.

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  Рік тому +1

      @@janesa5097 Die Ausschlagung nimmt man für die Abwehr eines unerwünschten Erbes, die Ablehnung für die Abwehr eines unerwünschten Vertragsangebotes, das passt doch, oder?