Ich konnte am Samstag auf keinen Fall in die Vorlesung kommen, deswegen einen riesen Dank dafür Herr Fervers, dass Sie ihre Vorträge hier hochladen. Sie sind wie wie immer eine juristische Bereicherung.
Lieber Herr Dr. Fervers, Auf ihren Kanal bin ich zufällig gestoßen und finde sie einfach einmalig. Ich habe selbst vor 40 Jahren an der Universität Tübingen Jura studiert und wäre froh gewesen, wenn wir die Möglichkeit dieser neuen Medien schon gehabt hätten. Wir hatten einen sehr guten Professor im Zivilrecht, der uns die Fälle im Hörsaal und mit Kreide an der Tafel aufsskizzierte und genauso präzise und interessant erklärte wie Sie. Leider weiß ich seinen Namen nicht mehr, aber er ist mir all die Jahre stets in guter Erinnerung geblieben. Sie sind genauso brillant und es ist eine wahre Freude, ihren Enthusiasmus zu spüren und wie sie für die Sache brennen. Ich bin sehr froh, dass ihre jungen Studenten sie haben und durch sie ebenso motiviert werden wie ich damals. Ich wünsche ihnen weiterhin ganz viel Erfolg und Freude am unterrichten. Sie sind dafür geboren.
Aller besten Dank für diese tolle Veranstaltung inkl. Veröffentlichung auch aus Münster. Noch nie so sehr gewünscht, dass fürchterliche Fälle wie etwa der dritte im Examen dran kommen, hust.
@@cal_law Ganz herzlichen Dank! Und dass Sie sich sogar den dritten Fall herbeiwünschen, empfinde ich als ganz besonderes Kompliment;) Herzliche Grüße 🖖
Ich fände es für die mündliche Prüfung fast schon wieder ungeeignet, weil es so dermaßen offensichtlich nach mündlicher Prüfung schreit, dass mit Sicherheit ein paar Kandidaten in der Prüfungskommission sitzen, die das gelesen haben. Trotzdem konnte ich diesen Hammer hier natürlich niemandem vorenthalten :) Herzliche Grüße und vielen Dank für Ihren Kommentar!!
Freue mich schon auf ZPO. Meine jährliche Dosis 😂 aber diesmal leider relevant für den ersten Versuch und nicht nur Freiversuch 😭 vielleicht kommt es ja diesmal dran und ich kann von provitieren 😅 gleiches gilt natürlich für diese Veranstaltung
@@Jura-Vorlesungen So ist es. Aber da werde ich mir ihre ZPO Vorlesungen anschauen. Ein Kommilitone meinte, dass das helfen könnte, um im Ref besser reinzukommen 😊👍
Vielen Dank Herr Professor Fervers, wie jegliche Videos von Ihnen wieder sehr lehrreich! Falls Sie die Zeit finden, habe ich eine Frage zu Fall 2 und zwar: Scheidet die (zumindest prima facie in Betracht kommende) condictio ob causam finitam als AGL deshalb aus, weil Rechtsgrund für die Kaution nicht der Mietvertrag, sondern die Sicherungsabrede ist? LG und Danke :))
In der Tat, wenn man nicht die Konstruktion mit der Sicherungsabrede hätte, dann würde man wohl annehmen, dass der Mietvertrag selbst den Rechtsgrund bildet und dass dieser mit der Kündigung nachträglich weggefallen ist. Deshalb ist das keinesfalls abwegig, sondern im Gegenteil sehr naheliegend. Die Konstruktion über die Sicherungsabrede hat allerdings den Vorteil, dass man bei der Auslegung der Sicherungsabrede freier und nicht an den Mietvertrag gebunden ist. So gesteht der BGH dem Vermieter eine angemessene Prüfungsfrist bis zur Entstehung des Rückzahlungsanspruchs zu; würde man den Mietvertrag selbst als Rechtsgrund ansehen, dann müsste der Anspruch streng genommen dagegen immer sofort mit der Beendigung entstehen. Entscheidend ist weniger, ob die Sicherungsabrede nun im Mietvertrag enthalten ist oder ob es sich um eine davon verschiedene Abrede handelt. Wichtig ist vor allem, dass sie nicht in jeder Hinsicht akzessorisch zur Existenz des Mietvertrags ausgestaltet ist. Herzliche Grüße!!
N’Abend Professor Fervers, ich hoffe mein Kommentar erreicht Sie bei bester Gesundheit. Falls ich damit keine Umstände mache Professor, würde ich gerne fragen, ob noch etwas auf dem alten Kanal kommt? Ich finde die Videos dort in Form von Tipps und Tricks ziemlich nützlich, und bei allem Respekt, Sie haben bewiesen und leben es, dass Sie einfach ein absoluter Jura Experte sind. Ich würde mich wirklich sehr freuen falls ja, das wäre nämlich für alle Studenten ein Vorbild und absolut riesiger Profit.
@@DS_HH Ja es kommt mit Sicherheit noch was auf meinem Hauptkanal. Mir ist klar, dass die Videos dort nochmal eine höhere Qualität haben als die „nur“ aufgezeichneten Vorlesungen. Leider sind die Videos eben auch entsprechend aufwendig :) Und da ich gerade wissenschaftlich (und auch zuhause mit zwei kleinen Kindern) dermaßen viel zu tun habe, schaffe ich es im Moment nicht, in meiner (kaum vorhandenen) Freizeit aufwendige Videos zu produzieren. Aber wenn ich wieder Luft habe, kommen auch wieder neue Videos. Herzliche Grüße 🖖
Gar kein Problem Professor, machen Sie einfach das worauf Sie am meisten Lust haben. Ist ja auch nicht schlimm, falls nicht so viel kommt, das was da ist ist ja qualitativ top. Alles Gute für Sie und Ihre Familie 😎💪🏻
Hallo nochmal Professor Fervers, Ich hoffe, dass Sie meinen Kommentar bei bester Gesundheit entdecken. Und zwar würde ich gerne fragen wollen, ob Sie eine bestimmte Art und Weise des Verkürzens des Jurastudiums verfolgt haben oder einfach ganz klassisch mehr Module pro Semester als vorgeschlagen? Ich weiß, die Frage ist mal etwas anderes haha, aber ich finde Ihren Werdegang einfach sehr interessant und inspirierend und würde auch gerne Ähnliches anstreben. Beste Grüße.
@@DS_HH Ehrlich gesagt hatte ich mir darüber lange keine Gedanken gemacht. Ich habe zwar in der Tat früh Examen geschrieben (nach 7. Semestern und nach dem Schwerpunkt, der eine fünfstündige Aufsichtsarbeit, eine Seminararbeit mit 70.000 Zeichen und vier weitere zweistündige Klausuren beinhaltete). Ich hab den Entschluss aber erst im fünften Semester gefasst. Ich war deshalb auch früh, aber nicht wahnsinnig früh schein- und schwerpunktfrei, sondern habe im November 2007 (also nur einige Monate vor meinem Examen im März 2008) noch mein Schwerpunktseminar in Athen gehabt. Letztlich lief es also darauf raus, dass ich im 6. Semester gelegentlich Klausuren im Klausurenkurs mitgeschrieben habe und dass ich die Examensvorbereitung radikal verkürzt habe. Herzliche Grüße!!
@@Jura-VorlesungenDas freut mich sehr. Ich bin nicht an Ihrer Universität, aber mit Ihren Vorlesungen fühle ich mich sehr wohl und gut vorbereitet. Danke!
Hallo Herr Prof. Dr. Fervers, aktuell bearbeite ich Ihren Podcast "(LMU) Tutorium Sachenrecht" und wollte fragen, ob man Zugriff auf die Sachverhalte und Fallösungen kriegen könnte. Das wäre supiiiiiiiii dupiiiiiiii. Anschließend wird sich dieses Video reingezogen; ein Gefällt mir wurde obligatorisch angeklickt. liebe grüße!!!!!!!!
@@Jura-Vorlesungen Vielen lieben Dank! :D Ich hoffe ich nerve sie nicht indem ich für die Folien noch bitten darf. Ich wollte auf den Folien Notizen machen, da ich gefühlt die Videos transkribiere und das seeeeeeehr Zeit in Anspruch nimmt :(
Danke für das Hochladen! Freue mich schon auf gute Unterhaltung haha :D Ich hab eine Frage zu Fall 1: Entsteht der Anspruch aus § 346 I BGB nicht erst mit der (konkludenten?) Ausübung des Rücktrittsrechts am 23.09.?
Ich versuche mich mal an einer Antwort, bevor Herr Fervers zum Zug kommt: da (wie im Laufe der Falllösung ja hergeleitet wird) hier die Leistung (nämlich die Abtretung einer Forderung über 10.000€) anfänglich nach § 275 Abs. 1 BGB unmöglich ist (und eben nicht nur eine Schlechtleistung darstellt), kommt damit auch automatisch nach § 326 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB die Gegenleistungspflicht (hier: Kaufpreiszahlung) zum Erlöschen. Somit ist, ohne dass noch irgendetwas erklärt zu werden braucht, ein Rückforderungsanspruch nach §§ 326 Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB begründet. Dieser Anspruch ist also gewissermaßen schon mit der Zahlung „automatisch“ entstanden. Als weitere Anspruchsgrundlage kommt aber auch noch eine Rückforderung des Kaufpreises aus dem Rückgewährschuldverhältnis nach §§ 346 Abs. 1, 326 Abs. 5 BGB infrage und dieser Anspruch (der insofern hier gar nicht „benötigt“ würde) entsteht in der Tat erst mit einem wirksamen Rücktritt, dazu gehört dann auch die Erklärung vom 23.9.2024 :) Aber auch für diesen Anspruch aus dem Rückgewährschuldverhältnis kommt es für die Frage einer Unwirksamkeit des Rücktritts wegen Zeitablaufs auf den Zeitpunkt einer hypothetischen Verjährung des Leistungsanspruches (also des Anspruchs auf die Abtretung der Forderung) an, § 218 Abs. 1 S. 1, S. 2 Var. 1 BGB, sodass man auch hier praktisch die Fristberechnung unter I. 3. zugrunde legen kann - das wird aus der Folie von Herrn Fervers vllt. nicht ganz deutlich (?) Der Anspruch auf die Kaufpreisrückforderung nach §§ 326 Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB ist also verjährt und ein Rücktritt nach § 326 Abs. 5 BGB ist unwirksam wegen Zeitablaufs. Da es in beiden Fällen auch auf die Regelverjährungsfrist ankommt, die nach § 199 Abs. 1 BGB mit Jahresschluss zu laufen beginnt, macht es hier deshalb im Fall auch keinen Unterschied, dass das fristauslösende Ereignis genau genommen unterschiedlich ist, nämlich einmal der Vertragsschluss (für das Rücktrittsrecht) und einmal die Kaufpreiszahlung (für § 326 Abs. 4 BGB), da beides (soweit ich das sehe) noch in den September 2020 fällt :)
Danke für deine Hilfe! Hast du mir hierzu vielleicht eine Quelle? Ich glaube, dass man den (ipso iure eintretenden) Ausschluss der Leistungs- und Gegenleistungspflicht nach 275 I bzw. 326 I und der damit einhergehenden Entstehung des Rücktrittsrechts (das ja eben nur die Möglichkeit eröffnen soll, zurückzutreten - heißt, wenn er nicht zurücktreten will, muss er das nicht) von der Entstehung des Rückgewährschuldverhältnis (das eben erst durch Ausübung dieses Rücktrittsrechts entsteht) unterscheiden muss. Aber kann auch Unsinn sein, was ich hier verzapfe :D
@@juraerklart7525 Also du hast Recht, es sind zwei verschiedene Ansprüche, die hier aber beide scheitern, entweder wegen Verjährung oder wegen einer Unwirksamkeit des Rücktritts wegen Zeitablaufs. Ich hab dazu einen recht langen Kommentar geschrieben, der wird aber aus irgendeinem Grund nur angezeigt, wenn du bei den Kommentaren auf „Neueste“ gehst. Der dürfte deine Frage denke ich beantworten :)
@@juraerklart7525 § 326 IV gewährt kein Rücktrittsrecht. Gem. § 326 I Hs. 1 entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung ipso iure, richtig. Gleichzeitig (auch ipso iure) kann das deshalb nicht geschuldete gem. § 326 I 1 i.V.m. §§ 326 IV, 346 ff. zurückgefordert werden. Es handelt sich dabei nicht um einen Rücktritt, es wird lediglich für die Rückabwicklung auf das Rücktrittsfolgenrecht verwiesen. Ein Rücktrittsrecht vermittelt nur § 326 V. Dort müsste ich den Rücktritt (konkludent) erklären
Wie immer eine sehr tolle Aufzeichnung! Frage zu Fall 1: So wie ich es verstanden habe, bestand die Forderung nie, also von Anfang an nicht. Wäre die Anspruchsgrundlage dann nicht § 311a II BGB?
Ein Anspruch aus § 311a Abs. 2 BGB ist dem Grunde nach natürlich auch gegeben, das ist richtig. Allerdings ist ja hier nicht nach Schadensersatz gefragt, sondern K will lediglich die Rückzahlung des Kaufpreises. Herzliche Grüße!!
@@Jura-Vorlesungen Das ergibt natürlich Sinn! :D Vielen Dank, dass Sie sich generell die Zeit nehmen und genommen haben, um meine Frage zu beantworten :)
Danke für die tolle Aufarbeitung! Einige Fälle wurden ebenfalls im Rahmen unseres UniReps besprochen, wobei Ihre didaktische Herangehensweise mir wesentlich besser gefällt. Eine Frage zu Fall 1 bleibt und kann wahrscheinlich schnell beantwortet werden: Hat der § 324 IV allein klarstellende Funktion, da die Rechtsfolge, wenn wir nach der h.M. über §§ 346 I, 326 V Hs.1 BGB gehen, ohnehin das Rückgewährschuldverhältnis nach §§ 346 ff. vorsieht? Dieses sollte den B zur Rückzahlung des Kaufpreises verpflichten oder greift hier § 324 IV als speziellere Vorschrift zu § 326 V? Stehe leicht auf dem Schlauch und das Problem ist auch sicher nicht von ranghöchster Bedeutung, aber vielleicht lässt sich der Knoten schnell lösen. Nachtrag: Hat sich durch die Prüfung des zweiten Anspruchs erledigt. Video weiterschauen erleichtert die Rechtsfindung. Viele Grüße und Ahoi in die Heimat!
Ich freu mich sehr, dass es Ihnen gefallen hat! Zu Ihrer Frage: So ganz klar ist das nicht. Der § 326 Abs. 5 BGB hat in bestimmten Konstellationen durchaus eine praktische Bedeutung, so insbesondere bei der Teilleistung und bei der qualitativen Unmöglichkeit, wo § 326 BGB wegen § 326 Abs. 1 S. 2 BGB nicht anwendbar ist. Wenn aber (wie hier) ohnehin §§326 Abs. 4, Abs. 1 S. 1 Hs. 1, 346 greift, ist §§ 346 Abs. 1, 326 Abs. 5 BGB überflüssig. Denn wenn man schon ex lege einen Anspruch auf die Rückzahlung hat, was soll es dann bringen, dass man zusätzlich noch zurücktritt, um sich genau den gleichen Anspruch zu verschaffen? Ich würde wenn dann eher sagen, dass § 326 Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB spezieller ist. Gleichwohl steht § 326 Abs. 5 BGB aber nun einmal da , deshalb können Sie beide Ansprüche prüfen. Herzliche Grüße!!
Zu Fall 1 36:00 - Wieso gibt es überhaupt den § 326 V, wenn schon durch § 326 IV zurückgetreten werden kann? Betrifft es nicht in beiden Fällen die Unmöglichkeit?
In dieser Konstellation ist der § 326 Abs. 5 BGB in der Tat vollkommen unnötig und es würde m.E. auch genügen, nur den § 326 Abs. 4 BGB zu prüfen. Insgesamt ist § 326 Abs. 5 BGB aber natürlich nicht überflüssig. Praktische Relevanz hat er u.a. bei einer Teilleistung und vor allem bei Vorliegen eines unbehebbaren Mangels. Denn in diesem Falle greift § 326 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB (und damit natürlich auch § 326 Abs. 4 BGB) gemäß § 326 Abs. 1 S. 2 BGB nicht ein. Der Rückzahlungsanspruch entsteht deshalb nicht ex lege, sondern erst nach erfolgtem Rücktritt des Käufers (für den dann gemäß § 326 Abs. 5 BGB die Fristsetzung entbehrlich ist). Herzliche Grüße!!
Hallo Herr Prof. Fervers, ich hätte eine Frage, da Sie dem Kollegen bei Fall 5 hier geantwortet haben, dass man im Zweifel eher dieser Auffassung des BGH folgen sollte. Bei den Fällen aus dem letzten Jahr bzgl. der Nutzungsanrechnung beim Diesel-Fall und der Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruchs sind Sie in ihrer Lösung der dogmatisch wohl überzeugenderen Literaturauffassung gefolgt. Wenn man jetzt in diesen Fällen diese Argumentation hinschreibt und dann doch der BGH-Auffassung folgt, wäre das ja eher komisch. Würden Sie das dort dann anders sehen, also dass das Gegenargument stark genug ist wie hier angedeutet? Ich hätte da anknüpfend an Ihre Argumentation hier noch die Sorge, dass wenn die Lösung stumpf auf dem Urteil beruht, einem das Probleme bereiten könnte?
Das ist eine gute Frage, aber in der Tat meine ich, dass sich die beiden Situationen ganz grundlegend unterscheiden. Im Fall der Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruchs ist es nicht nur so, dass die Gegenargumente in der Sache sehr stark sind. Sie werden auch in der Literatur (mit Recht) häufig vorgebracht und sie sind vor allem auch nicht so plump, dass jeder sofort darauf kommt. Selbst wenn die Lösung (was eine offensichtlich defizitäre Lösung wäre) die Gegenauffassung in der Literatur nicht berücksichtigt, muss jeder Korrektor bei der Lektüre dieser Gegenargumente anerkennen, dass sie nicht nur vertretbar, sondern auch sehr klug überlegt sind. Folgt man dagegen in der Thermofenster-Entscheidung nicht der Auffassung des BGH bzw. des EuGH, hängt es zwar natürlich davon ab, welche Argumente man vorbringt. Auch hier lassen sich selbstverständlich starke Gegenargumente finden, denn die Problematik ist durchaus komplex und ich hätte nicht umsonst eine lange Besprechung in der CMLR dazu geschrieben, wenn alles ganz klar wäre. Wenn man aber einfach nur sagt „Ich finde, es sollte trotzdem den großen Schadensersatz geben" oder „Ich finde eine Range von 10-20 % besser", dann ist das natürlich „vertretbar"; aber niemand würde sagen „Sehr klug, da wäre ich jetzt gar nicht darauf gekommen". Deshalb gewinnt man mit solchen Ausführungen auch keine zusätzlichen Punkte und deshalb rate ich von solchen Alternativlösungen in der Klausur in der Tat eher ab. Herzliche Grüße!!
@@alinabonk4033 Die EuGVVO regelt welches Gericht international zuständig ist. Und wenn diese Frage beantwortet ist, dann bestimmt das zuständige (europäische) Gericht mithilfe der Rom-Verordnungen das anwendbare materielle Recht. Herzliche Grüße 🖖
Wäre nicht § 812 I 2 1. Alt. BGB als AGL für die Rückzahlung der Kaution auch passend? Der rechtliche Grund für das Behalten der Kaution (Bestehen des Mietverhältnisses) ist ja mit Beendigung des Mietverhältnisses weggefallen.
Ich mach einfach mal Copy + Paste von meiner Antwort zu dem Kommentar weiter unten: „In der Tat, wenn man nicht die Konstruktion mit der Sicherungsabrede hätte, dann würde man wohl annehmen, dass der Mietvertrag selbst den Rechtsgrund bildet und dass dieser mit der Kündigung nachträglich weggefallen ist. Deshalb ist das keinesfalls abwegig, sondern im Gegenteil sehr naheliegend. Die Konstruktion über die Sicherungsabrede hat allerdings den Vorteil, dass man bei der Auslegung der Sicherungsabrede freier und nicht an den Mietvertrag gebunden ist. So gesteht der BGH dem Vermieter eine angemessene Prüfungsfrist bis zur Entstehung des Rückzahlungsanspruchs zu; würde man den Mietvertrag selbst als Rechtsgrund ansehen, dann müsste der Anspruch streng genommen dagegen immer sofort mit der Beendigung entstehen. Entscheidend ist weniger, ob die Sicherungsabrede nun im Mietvertrag enthalten ist oder ob es sich um eine davon verschiedene Abrede handelt. Wichtig ist vor allem, dass sie nicht in jeder Hinsicht akzessorisch zur Existenz des Mietvertrags ausgestaltet ist. Herzliche Grüße!!"
Ich konnte am Samstag auf keinen Fall in die Vorlesung kommen, deswegen einen riesen Dank dafür Herr Fervers, dass Sie ihre Vorträge hier hochladen. Sie sind wie wie immer eine juristische Bereicherung.
@@epicaangel8239 Das mache ich gerne & vielen herzlichen Dank für Ihre Wertschätzung dafür! Herzliche Grüße 🖖
Eine Melange aus juristischer Exzellenz und Charisma. Großen Dank für die Mühe, Herr Fervers.
@@Bazlama-o3g Herzlichen Dank an Sie für Ihren Kommentar und Ihre Wertschätzung! Herzliche Grüße und viel Erfolg weiterhin 🙌
Vielen Dank Herr Prof. Dr. Matthias Fervers!
Sie sind unglaublich toll und helfen so vielen Studenten 💎
@@monsters4637 Ganz herzlichen Dank für Ihren Kommentar und Ihr Kompliment ☺️ Herzliche Grüße 🖖
Lieber Herr Dr. Fervers,
Auf ihren Kanal bin ich zufällig gestoßen und finde sie einfach einmalig. Ich habe selbst vor 40 Jahren an der Universität Tübingen Jura studiert und wäre froh gewesen, wenn wir die Möglichkeit dieser neuen Medien schon gehabt hätten. Wir hatten einen sehr guten Professor im Zivilrecht, der uns die Fälle im Hörsaal und mit Kreide an der Tafel aufsskizzierte und genauso präzise und interessant erklärte wie Sie. Leider weiß ich seinen Namen nicht mehr, aber er ist mir all die Jahre stets in guter Erinnerung geblieben. Sie sind genauso brillant und es ist eine wahre Freude, ihren Enthusiasmus zu spüren und wie sie für die Sache brennen. Ich bin sehr froh, dass ihre jungen Studenten sie haben und durch sie ebenso motiviert werden wie ich damals. Ich wünsche ihnen weiterhin ganz viel Erfolg und Freude am unterrichten. Sie sind dafür geboren.
Ganz herzlichen Dank für dieses schöne Kompliment, über das ich mich wirklich sehr gefreut habe! Herzliche Grüße und weiterhin alles Gute!!
Genial, perfekt auf den Samstagabend
Cheers und viel Vergnügen 🖖
Perfekt für die mündliche Prüfung, die jetzt bald ansteht :)
Ich wünsche viel Erfolg 👍
Aller besten Dank für diese tolle Veranstaltung inkl. Veröffentlichung auch aus Münster. Noch nie so sehr gewünscht, dass fürchterliche Fälle wie etwa der dritte im Examen dran kommen, hust.
@@cal_law Ganz herzlichen Dank! Und dass Sie sich sogar den dritten Fall herbeiwünschen, empfinde ich als ganz besonderes Kompliment;) Herzliche Grüße 🖖
Fall 2 lief tatsächlich vor 2 Wochen in meiner mündlichen Prüfung. Tolles Video!
Ich fände es für die mündliche Prüfung fast schon wieder ungeeignet, weil es so dermaßen offensichtlich nach mündlicher Prüfung schreit, dass mit Sicherheit ein paar Kandidaten in der Prüfungskommission sitzen, die das gelesen haben. Trotzdem konnte ich diesen Hammer hier natürlich niemandem vorenthalten :) Herzliche Grüße und vielen Dank für Ihren Kommentar!!
Wieder ein super Video ! Danke!!
Sehe gerne und herzlichen Dank für Ihren Kommentar!! ☺️
Freue mich schon auf ZPO. Meine jährliche Dosis 😂 aber diesmal leider relevant für den ersten Versuch und nicht nur Freiversuch 😭 vielleicht kommt es ja diesmal dran und ich kann von provitieren 😅 gleiches gilt natürlich für diese Veranstaltung
Ansonsten brauchen Sie es spätestens im Zweiten Examen ;) Herzliche Grüße!!
@@Jura-Vorlesungen So ist es. Aber da werde ich mir ihre ZPO Vorlesungen anschauen. Ein Kommilitone meinte, dass das helfen könnte, um im Ref besser reinzukommen 😊👍
Vielen Dank Herr Professor Fervers, wie jegliche Videos von Ihnen wieder sehr lehrreich! Falls Sie die Zeit finden, habe ich eine Frage zu Fall 2 und zwar: Scheidet die (zumindest prima facie in Betracht kommende) condictio ob causam finitam als AGL deshalb aus, weil Rechtsgrund für die Kaution nicht der Mietvertrag, sondern die Sicherungsabrede ist? LG und Danke :))
In der Tat, wenn man nicht die Konstruktion mit der Sicherungsabrede hätte, dann würde man wohl annehmen, dass der Mietvertrag selbst den Rechtsgrund bildet und dass dieser mit der Kündigung nachträglich weggefallen ist. Deshalb ist das keinesfalls abwegig, sondern im Gegenteil sehr naheliegend. Die Konstruktion über die Sicherungsabrede hat allerdings den Vorteil, dass man bei der Auslegung der Sicherungsabrede freier und nicht an den Mietvertrag gebunden ist. So gesteht der BGH dem Vermieter eine angemessene Prüfungsfrist bis zur Entstehung des Rückzahlungsanspruchs zu; würde man den Mietvertrag selbst als Rechtsgrund ansehen, dann müsste der Anspruch streng genommen dagegen immer sofort mit der Beendigung entstehen. Entscheidend ist weniger, ob die Sicherungsabrede nun im Mietvertrag enthalten ist oder ob es sich um eine davon verschiedene Abrede handelt. Wichtig ist vor allem, dass sie nicht in jeder Hinsicht akzessorisch zur Existenz des Mietvertrags ausgestaltet ist. Herzliche Grüße!!
@@Jura-Vorlesungen Alles klar, ganz herzlichen Dank!
N’Abend Professor Fervers, ich hoffe mein Kommentar erreicht Sie bei bester Gesundheit.
Falls ich damit keine Umstände mache Professor, würde ich gerne fragen, ob noch etwas auf dem alten Kanal kommt? Ich finde die Videos dort in Form von Tipps und Tricks ziemlich nützlich, und bei allem Respekt, Sie haben bewiesen und leben es, dass Sie einfach ein absoluter Jura Experte sind.
Ich würde mich wirklich sehr freuen falls ja, das wäre nämlich für alle Studenten ein Vorbild und absolut riesiger Profit.
@@DS_HH Ja es kommt mit Sicherheit noch was auf meinem Hauptkanal. Mir ist klar, dass die Videos dort nochmal eine höhere Qualität haben als die „nur“ aufgezeichneten Vorlesungen. Leider sind die Videos eben auch entsprechend aufwendig :) Und da ich gerade wissenschaftlich (und auch zuhause mit zwei kleinen Kindern) dermaßen viel zu tun habe, schaffe ich es im Moment nicht, in meiner (kaum vorhandenen) Freizeit aufwendige Videos zu produzieren. Aber wenn ich wieder Luft habe, kommen auch wieder neue Videos. Herzliche Grüße 🖖
Gar kein Problem Professor, machen Sie einfach das worauf Sie am meisten Lust haben. Ist ja auch nicht schlimm, falls nicht so viel kommt, das was da ist ist ja qualitativ top.
Alles Gute für Sie und Ihre Familie 😎💪🏻
Hallo nochmal Professor Fervers,
Ich hoffe, dass Sie meinen Kommentar bei bester Gesundheit entdecken. Und zwar würde ich gerne fragen wollen, ob Sie eine bestimmte Art und Weise des Verkürzens des Jurastudiums verfolgt haben oder einfach ganz klassisch mehr Module pro Semester als vorgeschlagen? Ich weiß, die Frage ist mal etwas anderes haha, aber ich finde Ihren Werdegang einfach sehr interessant und inspirierend und würde auch gerne Ähnliches anstreben.
Beste Grüße.
@@DS_HH Ehrlich gesagt hatte ich mir darüber lange keine Gedanken gemacht. Ich habe zwar in der Tat früh Examen geschrieben (nach 7. Semestern und nach dem Schwerpunkt, der eine fünfstündige Aufsichtsarbeit, eine Seminararbeit mit 70.000 Zeichen und vier weitere zweistündige Klausuren beinhaltete). Ich hab den Entschluss aber erst im fünften Semester gefasst. Ich war deshalb auch früh, aber nicht wahnsinnig früh schein- und schwerpunktfrei, sondern habe im November 2007 (also nur einige Monate vor meinem Examen im März 2008) noch mein Schwerpunktseminar in Athen gehabt. Letztlich lief es also darauf raus, dass ich im 6. Semester gelegentlich Klausuren im Klausurenkurs mitgeschrieben habe und dass ich die Examensvorbereitung radikal verkürzt habe. Herzliche Grüße!!
Ein tolles Video ☺️
Vielen Dank!! ☺️
0:36 Wird es den Crashkurs in der ZPO auch wieder auf UA-cam geben? 🙃
Sie werden es kaum glauben, aber ja :)
@@Jura-VorlesungenDas freut mich sehr. Ich bin nicht an Ihrer Universität, aber mit Ihren Vorlesungen fühle ich mich sehr wohl und gut vorbereitet. Danke!
Hallo Herr Prof. Dr. Fervers,
aktuell bearbeite ich Ihren Podcast "(LMU) Tutorium Sachenrecht" und wollte fragen, ob man Zugriff auf die Sachverhalte und Fallösungen kriegen könnte. Das wäre supiiiiiiiii dupiiiiiiii.
Anschließend wird sich dieses Video reingezogen; ein Gefällt mir wurde obligatorisch angeklickt.
liebe grüße!!!!!!!!
Sie können die Materialien unter diesem Link herunterladen: 1drv.ms/b/s!Aos0I1k7XePIhYZ4-yuYkwpBcKkAsQ?e=eGYG9w
@@Jura-Vorlesungen Vielen lieben Dank! :D
Ich hoffe ich nerve sie nicht indem ich für die Folien noch bitten darf. Ich wollte auf den Folien Notizen machen, da ich gefühlt die Videos transkribiere und das seeeeeeehr Zeit in Anspruch nimmt :(
@@xLizan21Nimm halt Snipping Tool o.ä. für die Folien...
Danke für das Hochladen! Freue mich schon auf gute Unterhaltung haha :D
Ich hab eine Frage zu Fall 1: Entsteht der Anspruch aus § 346 I BGB nicht erst mit der (konkludenten?) Ausübung des Rücktrittsrechts am 23.09.?
Ich versuche mich mal an einer Antwort, bevor Herr Fervers zum Zug kommt: da (wie im Laufe der Falllösung ja hergeleitet wird) hier die Leistung (nämlich die Abtretung einer Forderung über 10.000€) anfänglich nach § 275 Abs. 1 BGB unmöglich ist (und eben nicht nur eine Schlechtleistung darstellt), kommt damit auch automatisch nach § 326 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB die Gegenleistungspflicht (hier: Kaufpreiszahlung) zum Erlöschen. Somit ist, ohne dass noch irgendetwas erklärt zu werden braucht, ein Rückforderungsanspruch nach §§ 326 Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB begründet. Dieser Anspruch ist also gewissermaßen schon mit der Zahlung „automatisch“ entstanden. Als weitere Anspruchsgrundlage kommt aber auch noch eine Rückforderung des Kaufpreises aus dem Rückgewährschuldverhältnis nach §§ 346 Abs. 1, 326 Abs. 5 BGB infrage und dieser Anspruch (der insofern hier gar nicht „benötigt“ würde) entsteht in der Tat erst mit einem wirksamen Rücktritt, dazu gehört dann auch die Erklärung vom 23.9.2024 :) Aber auch für diesen Anspruch aus dem Rückgewährschuldverhältnis kommt es für die Frage einer Unwirksamkeit des Rücktritts wegen Zeitablaufs auf den Zeitpunkt einer hypothetischen Verjährung des Leistungsanspruches (also des Anspruchs auf die Abtretung der Forderung) an, § 218 Abs. 1 S. 1, S. 2 Var. 1 BGB, sodass man auch hier praktisch die Fristberechnung unter I. 3. zugrunde legen kann - das wird aus der Folie von Herrn Fervers vllt. nicht ganz deutlich (?) Der Anspruch auf die Kaufpreisrückforderung nach §§ 326 Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB ist also verjährt und ein Rücktritt nach § 326 Abs. 5 BGB ist unwirksam wegen Zeitablaufs. Da es in beiden Fällen auch auf die Regelverjährungsfrist ankommt, die nach § 199 Abs. 1 BGB mit Jahresschluss zu laufen beginnt, macht es hier deshalb im Fall auch keinen Unterschied, dass das fristauslösende Ereignis genau genommen unterschiedlich ist, nämlich einmal der Vertragsschluss (für das Rücktrittsrecht) und einmal die Kaufpreiszahlung (für § 326 Abs. 4 BGB), da beides (soweit ich das sehe) noch in den September 2020 fällt :)
K übt kein Rücktrittsrecht aus, denn das Rückgewährschuldverhältnis entsteht gem. § 326 IV ja ipso iure
Danke für deine Hilfe! Hast du mir hierzu vielleicht eine Quelle?
Ich glaube, dass man den (ipso iure eintretenden) Ausschluss der Leistungs- und Gegenleistungspflicht nach 275 I bzw. 326 I und der damit einhergehenden Entstehung des Rücktrittsrechts (das ja eben nur die Möglichkeit eröffnen soll, zurückzutreten - heißt, wenn er nicht zurücktreten will, muss er das nicht) von der Entstehung des Rückgewährschuldverhältnis (das eben erst durch Ausübung dieses Rücktrittsrechts entsteht) unterscheiden muss. Aber kann auch Unsinn sein, was ich hier verzapfe :D
@@juraerklart7525 Also du hast Recht, es sind zwei verschiedene Ansprüche, die hier aber beide scheitern, entweder wegen Verjährung oder wegen einer Unwirksamkeit des Rücktritts wegen Zeitablaufs. Ich hab dazu einen recht langen Kommentar geschrieben, der wird aber aus irgendeinem Grund nur angezeigt, wenn du bei den Kommentaren auf „Neueste“ gehst. Der dürfte deine Frage denke ich beantworten :)
@@juraerklart7525 § 326 IV gewährt kein Rücktrittsrecht. Gem. § 326 I Hs. 1 entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung ipso iure, richtig. Gleichzeitig (auch ipso iure) kann das deshalb nicht geschuldete gem. § 326 I 1 i.V.m. §§ 326 IV, 346 ff. zurückgefordert werden. Es handelt sich dabei nicht um einen Rücktritt, es wird lediglich für die Rückabwicklung auf das Rücktrittsfolgenrecht verwiesen.
Ein Rücktrittsrecht vermittelt nur § 326 V. Dort müsste ich den Rücktritt (konkludent) erklären
Wie immer eine sehr tolle Aufzeichnung! Frage zu Fall 1: So wie ich es verstanden habe, bestand die Forderung nie, also von Anfang an nicht. Wäre die Anspruchsgrundlage dann nicht § 311a II BGB?
Ein Anspruch aus § 311a Abs. 2 BGB ist dem Grunde nach natürlich auch gegeben, das ist richtig. Allerdings ist ja hier nicht nach Schadensersatz gefragt, sondern K will lediglich die Rückzahlung des Kaufpreises. Herzliche Grüße!!
@@Jura-Vorlesungen Das ergibt natürlich Sinn! :D Vielen Dank, dass Sie sich generell die Zeit nehmen und genommen haben, um meine Frage zu beantworten :)
Danke für die tolle Aufarbeitung! Einige Fälle wurden ebenfalls im Rahmen unseres UniReps besprochen, wobei Ihre didaktische Herangehensweise mir wesentlich besser gefällt. Eine Frage zu Fall 1 bleibt und kann wahrscheinlich schnell beantwortet werden: Hat der § 324 IV allein klarstellende Funktion, da die Rechtsfolge, wenn wir nach der h.M. über §§ 346 I, 326 V Hs.1 BGB gehen, ohnehin das Rückgewährschuldverhältnis nach §§ 346 ff. vorsieht? Dieses sollte den B zur Rückzahlung des Kaufpreises verpflichten oder greift hier § 324 IV als speziellere Vorschrift zu § 326 V? Stehe leicht auf dem Schlauch und das Problem ist auch sicher nicht von ranghöchster Bedeutung, aber vielleicht lässt sich der Knoten schnell lösen.
Nachtrag: Hat sich durch die Prüfung des zweiten Anspruchs erledigt. Video weiterschauen erleichtert die Rechtsfindung.
Viele Grüße und Ahoi in die Heimat!
Ich freu mich sehr, dass es Ihnen gefallen hat! Zu Ihrer Frage: So ganz klar ist das nicht. Der § 326 Abs. 5 BGB hat in bestimmten Konstellationen durchaus eine praktische Bedeutung, so insbesondere bei der Teilleistung und bei der qualitativen Unmöglichkeit, wo § 326 BGB wegen § 326 Abs. 1 S. 2 BGB nicht anwendbar ist. Wenn aber (wie hier) ohnehin §§326 Abs. 4, Abs. 1 S. 1 Hs. 1, 346 greift, ist §§ 346 Abs. 1, 326 Abs. 5 BGB überflüssig. Denn wenn man schon ex lege einen Anspruch auf die Rückzahlung hat, was soll es dann bringen, dass man zusätzlich noch zurücktritt, um sich genau den gleichen Anspruch zu verschaffen? Ich würde wenn dann eher sagen, dass § 326 Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB spezieller ist. Gleichwohl steht § 326 Abs. 5 BGB aber nun einmal da , deshalb können Sie beide Ansprüche prüfen. Herzliche Grüße!!
Zu Fall 1 36:00 - Wieso gibt es überhaupt den § 326 V, wenn schon durch § 326 IV zurückgetreten werden kann? Betrifft es nicht in beiden Fällen die Unmöglichkeit?
In dieser Konstellation ist der § 326 Abs. 5 BGB in der Tat vollkommen unnötig und es würde m.E. auch genügen, nur den § 326 Abs. 4 BGB zu prüfen. Insgesamt ist § 326 Abs. 5 BGB aber natürlich nicht überflüssig. Praktische Relevanz hat er u.a. bei einer Teilleistung und vor allem bei Vorliegen eines unbehebbaren Mangels. Denn in diesem Falle greift § 326 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB (und damit natürlich auch § 326 Abs. 4 BGB) gemäß § 326 Abs. 1 S. 2 BGB nicht ein. Der Rückzahlungsanspruch entsteht deshalb nicht ex lege, sondern erst nach erfolgtem Rücktritt des Käufers (für den dann gemäß § 326 Abs. 5 BGB die Fristsetzung entbehrlich ist). Herzliche Grüße!!
Hallo Herr Prof. Fervers,
ich hätte eine Frage, da Sie dem Kollegen bei Fall 5 hier geantwortet haben, dass man im Zweifel eher dieser Auffassung des BGH folgen sollte.
Bei den Fällen aus dem letzten Jahr bzgl. der Nutzungsanrechnung beim Diesel-Fall und der Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruchs sind Sie in ihrer Lösung der dogmatisch wohl überzeugenderen Literaturauffassung gefolgt.
Wenn man jetzt in diesen Fällen diese Argumentation hinschreibt und dann doch der BGH-Auffassung folgt, wäre das ja eher komisch.
Würden Sie das dort dann anders sehen, also dass das Gegenargument stark genug ist wie hier angedeutet?
Ich hätte da anknüpfend an Ihre Argumentation hier noch die Sorge, dass wenn die Lösung stumpf auf dem Urteil beruht, einem das Probleme bereiten könnte?
Das ist eine gute Frage, aber in der Tat meine ich, dass sich die beiden Situationen ganz grundlegend unterscheiden. Im Fall der Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruchs ist es nicht nur so, dass die Gegenargumente in der Sache sehr stark sind. Sie werden auch in der Literatur (mit Recht) häufig vorgebracht und sie sind vor allem auch nicht so plump, dass jeder sofort darauf kommt. Selbst wenn die Lösung (was eine offensichtlich defizitäre Lösung wäre) die Gegenauffassung in der Literatur nicht berücksichtigt, muss jeder Korrektor bei der Lektüre dieser Gegenargumente anerkennen, dass sie nicht nur vertretbar, sondern auch sehr klug überlegt sind.
Folgt man dagegen in der Thermofenster-Entscheidung nicht der Auffassung des BGH bzw. des EuGH, hängt es zwar natürlich davon ab, welche Argumente man vorbringt. Auch hier lassen sich selbstverständlich starke Gegenargumente finden, denn die Problematik ist durchaus komplex und ich hätte nicht umsonst eine lange Besprechung in der CMLR dazu geschrieben, wenn alles ganz klar wäre. Wenn man aber einfach nur sagt „Ich finde, es sollte trotzdem den großen Schadensersatz geben" oder „Ich finde eine Range von 10-20 % besser", dann ist das natürlich „vertretbar"; aber niemand würde sagen „Sehr klug, da wäre ich jetzt gar nicht darauf gekommen". Deshalb gewinnt man mit solchen Ausführungen auch keine zusätzlichen Punkte und deshalb rate ich von solchen Alternativlösungen in der Klausur in der Tat eher ab.
Herzliche Grüße!!
Ich verstehe irgendwie nicht ganz, was der Unterschied zwischen ROM und EuGVVO ist. 😕
@@alinabonk4033 Die EuGVVO regelt welches Gericht international zuständig ist. Und wenn diese Frage beantwortet ist, dann bestimmt das zuständige (europäische) Gericht mithilfe der Rom-Verordnungen das anwendbare materielle Recht. Herzliche Grüße 🖖
Wäre nicht § 812 I 2 1. Alt. BGB als AGL für die Rückzahlung der Kaution auch passend? Der rechtliche Grund für das Behalten der Kaution (Bestehen des Mietverhältnisses) ist ja mit Beendigung des Mietverhältnisses weggefallen.
Ich mach einfach mal Copy + Paste von meiner Antwort zu dem Kommentar weiter unten:
„In der Tat, wenn man nicht die Konstruktion mit der Sicherungsabrede hätte, dann würde man wohl annehmen, dass der Mietvertrag selbst den Rechtsgrund bildet und dass dieser mit der Kündigung nachträglich weggefallen ist. Deshalb ist das keinesfalls abwegig, sondern im Gegenteil sehr naheliegend. Die Konstruktion über die Sicherungsabrede hat allerdings den Vorteil, dass man bei der Auslegung der Sicherungsabrede freier und nicht an den Mietvertrag gebunden ist. So gesteht der BGH dem Vermieter eine angemessene Prüfungsfrist bis zur Entstehung des Rückzahlungsanspruchs zu; würde man den Mietvertrag selbst als Rechtsgrund ansehen, dann müsste der Anspruch streng genommen dagegen immer sofort mit der Beendigung entstehen. Entscheidend ist weniger, ob die Sicherungsabrede nun im Mietvertrag enthalten ist oder ob es sich um eine davon verschiedene Abrede handelt. Wichtig ist vor allem, dass sie nicht in jeder Hinsicht akzessorisch zur Existenz des Mietvertrags ausgestaltet ist. Herzliche Grüße!!"
@@Jura-Vorlesungen Vielen Dank! Das ist einleuchtend.