Intensivkurs Zivilrecht: Crashkurs ZPO WS 24/25

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  • Опубліковано 1 січ 2025

КОМЕНТАРІ • 22

  • @anna_cgn
    @anna_cgn 2 місяці тому +3

    Vielen Dank für diesen hervorragenden Crashkurs! Ich habe übernächste Woche meine mündliche Prüfung und dieses Video ist perfekt für die kurzfristige Wiederholung.

    • @Jura-Vorlesungen
      @Jura-Vorlesungen  2 місяці тому +1

      Ganz herzlichen Dank für Ihr Kompliment! Hh und viel Erfolg für Ihre mündliche Prüfung 🖖

  • @christinas.7875
    @christinas.7875 2 місяці тому +2

    Vielen Dank fürs Hochladen :)

    • @Jura-Vorlesungen
      @Jura-Vorlesungen  2 місяці тому

      Sehr gerne und vielen Dank für Ihren Kommentar ☺️

  • @confusedconfuzius4775
    @confusedconfuzius4775 18 днів тому +1

    Vielen Dank für das Hochladen :).
    Für mich hat sich jedoch im Rahmen der Bearbeitung der örtlichen Zuständigkeit (1:01:00) die Frage gestellt wieso § 29 II ZPO nicht einschlägig ist. Müsste die besondere Zuständigkeit demnach nicht entfallen?

    • @Jura-Vorlesungen
      @Jura-Vorlesungen  18 днів тому

      Die Frage ist berechtigt und in der Tat hätte man bei diesem Fall durchaus noch ein paar Takte zu § 29 Abs. 2 ZPO sagen sollen. Es ist allerdings so, dass der Zweck des § 29 Abs. 2 ZPO darin besteht, § 38 ZPO zu flankieren. Die Parteien sollen nicht auf die Idee kommen, eine nach § 38 ZPO nicht erlaubte Gerichtsstandsvereinbarung de facto dadurch begründen zu können, dass sie zwar nicht eine Gerichtsstandsvereinbarung, aber stattdessen einfach eine Erfüllungsortvereinbarung treffen, der dann die Wirkung des § 29 Abs. 1 ZPO zukommt. Und dieser Zweck greift nur bei abstrakten Erfüllungsortvereinbarungen durch, also bei Vereinbarungen, die nicht materiellrechtlich tatsächlich gewollt sind, sondern die mit dem Zweck getroffen werden, eine prozessuale Zuständigkeit zu begründen (und in unserem Fall liegt keine abstrakte Erfüllungsortvereinbarung vor). Gleichwohl ist aber auch die Auffassung, dass § 29 Abs. 2 ZPO nicht einzuschränken ist, gut vertretbar (und wird auch häufig vertreten). Zur Begründung kann man sich beispielsweise darauf berufen, dass eine Abgrenzung danach, ob der Erfüllungsort im konkreten Fall nun tatsächlich gewollt ist oder nicht, häufig gar nicht möglich ist. Herzliche Grüße!!

    • @confusedconfuzius4775
      @confusedconfuzius4775 18 днів тому +1

      @@Jura-Vorlesungen Vielen Dank für diese ausführliche Antwort und noch ein schönes Restwochenende!

  • @MartinSpeidel02
    @MartinSpeidel02 2 місяці тому +4

    Vielen Dank fürs Hochladen :)))
    Kurze Frage meinerseits: welche Veranstaltungen werden Sie in diesem Semester halten und auf UA-cam hochladen? Sachenrecht aus Ihrem Kopf und Ihrer Didaktik wäre natürlich der Traum jedes Studenten. Und falls nicht als vollständige Vorlesungen dann ja vielleicht in diesem Semester in Ausschnitten als Videos zu den wichtigsten Inhalten wie auf ihrem Hauptkanal zum BGB AT. Das würde uns natürlich sehr sehr freuen, sofern es die Zeit zulässt (hoffentlich) da man ja von allen Seiten im Studium die Schwierigkeit des Sachenrechts und Angst davor eingetrichtert bekommt.
    Ihr damaliges Tutorium zum Sachenrecht ist bereits auf meiner Watchlist für dieses Semester ;)
    Herzliche Grüße 😃

    • @Jura-Vorlesungen
      @Jura-Vorlesungen  2 місяці тому +3

      Ich halte in diesem Semester die Veranstaltungen „Vertragliche Schuldverhältnisse (ohne Kaufrecht)", „Zwangsvollstreckungsrecht im Überblick" und „Vertiefung Erkenntnisverfahren". In den Semesterferien kommt dann außerdem noch ein Examenskurs zum Schuldrecht BT. Irgendwann werde ich sicher auch mal Sachenrecht lesen, aktuell ist das aber noch nicht bestimmt. Herzliche Grüße!!

    • @MartinSpeidel02
      @MartinSpeidel02 2 місяці тому

      @@Jura-Vorlesungen Sie sind unsere Rettung!!! vertragliche schuldverhältnisse werde ich auf jeden Fall jetzt in meinem 3. Semester stets mitverfolgen 🤩
      Wenngleich Sie keine Vorlesung im Sachenrecht halten, könnten Sie bitte ein paar Tipps zur Herangehensweise nennen, um direkt von Anfang an einen optimalen Start und Zugang zu erlangen also hinsichtlich favorisierter Lehr- sowie Fallbücher (auch vllt was sich eignet um die Verknüpfung zu den anderen Teilen des BGB herzustellen)
      Bisher habe ich nur schon ein bisschen in Ihrem Tutorium von der LMU und den Videos von Herrn Dr. Fries gestöbert
      Allerdings würde ich mich sehr freuen, falls ihnen konkret Dinge einfallen einerseits aus ihrer Studienzeit als auch aus ihrer Professorenzeit; bspw. auch welche Schwerpunkte man im Sachenrecht setzen sollte; welche Themen man am besten gebündelt anschaut um den Überblick zu erlangen und die Zusammenhänge zu verstehen und was ihnen sonst noch so einfällt :)))
      Herzlichen Dank und viele Grüße sowie noch einen schönen Sonntag

    • @MartinSpeidel02
      @MartinSpeidel02 2 місяці тому

      @@Jura-Vorlesungen Super, die Vorlesung zu den vertraglichen schuldverhältnissen werde ich stets in meinem 3. Semester mitverfolgen 😄
      Allerdings hätte ich bitte bereits eine Frage zum Sachenrecht. Haben Sie konkrete Empfehlungen/Herangehensweise, die Sie geben können, damit man gleich zu Beginn einen optimalen Einstieg ins Sachenrecht erlangt? Bspw
      1. konkrete Lehr- und fallbücher, die Ihnen geholfen haben, bestenfalls auch mit systematischem Bezug zu den anderen Büchern des BGB um das Gesamtverständnis zu schulen?
      2. eine herangehensweise um das Sachenrecht im Griff zu haben und es sich bestmöglich erarbeiten kann, wie z.B. auf welche Bereiche man seine Schwerpunkte setzen sollte (Kerngebiete und klausurrelevanz) oder welche Themen man geclustert lernen sollte (auch mit Themen außerhalb des Sachenrecht) damit man sich strukturiert die Zusammenhänge und ineinandergreifende Strukturen erarbeiten kann, weil es Themen sind die Parallele Strukturen aufweisen.
      3. Was Ihnen sonst noch hilf- und erkenntnisreiches aus Studien- und Professorenzeit einfällt
      Herzliche Grüße und eine gute Woche :))

  • @Thorsten4
    @Thorsten4 Місяць тому +1

    Guten Tag Hr. Prof. Dr. Fervers,
    super Video wiedermal, vielen Dank dafür!
    Ich hätte eine kurze Frage zum Bsp. bei 1:57:40 bzgl. des Rechtsmangels. Würde ein schützenswertes Interesse auch dann bestehen, wenn D von der Eintragung von vornherein gewusst hätte und sich mithin gem. § 442 BGB nicht auf seine Mängelrechte hätte berufen können? Dann wäre K ja u.U. nicht schützenswert, oder sehe ich das falsch?
    Danke im vorraus,
    LG
    Thorsten

    • @Jura-Vorlesungen
      @Jura-Vorlesungen  Місяць тому +1

      Hier müssen Sie § 442 Abs. 2 BGB beachten: Ein im Grundbuch eingetragenes Recht ist auch dann ein Mangel, wenn der Käufer es kennt. Anders wäre es natürlich, wenn vereinbart worden wäre, dass das Recht unter Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen würde (dann läge schon gar kein Mangel vor). Herzliche Grüße!! 🖖

    • @Thorsten4
      @Thorsten4 Місяць тому +1

      @@Jura-Vorlesungen 🤦‍♂Manchmal hilft es auch einfach einen Absatz weiter zu lesen, entschuldigen Sie ...
      Vielen Dank für die schnelle Antwort!

  • @SG-lu1si
    @SG-lu1si 2 місяці тому +2

    stark

    • @Jura-Vorlesungen
      @Jura-Vorlesungen  2 місяці тому +1

      @@SG-lu1si Herzlichen Dank und herzliche Grüße 🖖

  • @JulianNagel-fs4fo
    @JulianNagel-fs4fo 2 місяці тому +2

    Hallo Herr Prof. Fervers,
    erstmal noch vielen Dank für das schnelle Beantworten meiner Frage zum Rechtsprechungsteil.
    Ich hätte hier noch eine kurze Frage zu der verlängerten Drittwiderspruchsklage. In den Unterlagen von meinem Repetitorium ist quasi genau diese Konstellation vorhanden, dass eine nur geliehene Sache des Schulners gepfändet und versteigert wird und der Eigentümer dann aus Eingriffskondiktion den Erlös bekommt.
    Im nächsten Schritt wird aber noch ein Schadensersatzanspruch des Eigentümers gegen den Schildner aus 280 I, III, 283 geprüft, weil die Rückgabepflicht ja natürlich unmöglich geworden ist.
    Als Schaden des Eigentümers wird aber einfach der objektive Wert der Sache angenommen, obwohl er ja den Erlös auch bekommt. Meiner Meinung nach erscheint das nicht als richtig?
    Sollte man hier nicht eher sagen, dass nur die Differenz vom Wert und dem Erlös der Schaden ist?
    Vielen Dank.

    • @Jura-Vorlesungen
      @Jura-Vorlesungen  2 місяці тому +1

      Tatsächlich meine ich, dass Ihr Gefühl Sie hier nicht trügt und dass man hier in der Tat keinesfalls einfach unreflektiert §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB bejahen kann. Es ist aber zugegebenermaßen nicht ganz so einfach.
      Ich halte es schon im Ansatz für problematisch, §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB einfach mit der Begründung durchzuwinken, der Schaden bestehe in Höhe des objektiven Marktwerts der Sache. Denn geschuldet ist in diesem Fall ja nicht die Übertragung des Eigentums durch den Entleiher, sondern nur die (Rück-)Übertragung des Besitzes (das unterscheidet diese Konstellation von den klassischen Zweitsemesterfällen, in denen dem Verkäufer die Übereignung unmöglich ist; denn der Verkäufer schuldet in diesen Fällen nach § 433 Abs. 1 S. 1 BGB das Eigentum). Und der Besitz ist natürlich nicht einfach gleichbedeutend mit dem Eigentum und kann deshalb auch wertmäßig nicht einfach gleichgesetzt werden. Dass dem so ist, zeigt sich ganz deutlich in Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine solche Vorgehensweise dazu führen würde, dass sich das Eigentum wirtschaftlich verdoppelt. Es muss ja klar sein, dass der Gläubiger nicht die Sache und zusätzlich auch noch Schadens- oder Wertersatz oder (wie hier) zweimal Schadens- oder Wertersatz bekommen darf. Weil das so ist, setzt ja beispielsweise auch § 816 Abs. 1 S. 1 BGB die Wirksamkeit der Verfügung gegenüber dem Berechtigten voraus, damit der (ehemals) Berechtigte nur etwas bekommt, wenn er auch etwas verloren hat und nicht überkompensiert wird.
      Ein Anspruch nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB, den man in Höhe des Eigentums beziffert, kann man deshalb allenfalls für möglich halten, wenn der Verleiher das Eigentum analog § 255 BGB auf den Entleiher überträgt. Wenn der D das aber im vorliegenden Fall gemacht hätte, dann bestünde natürlich auch kein Anspruch auf Wertersatz nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB gegen den G. Denn in diesem Fall hätte G das Eigentum am Erlös nicht auf Kosten von D erlangt (D hätte ja kein Eigentum an der Sache mehr gehabt und wäre dementsprechend auch nicht analog § 1247 S. 2 BGB Eigentümer des Erlöses geworden). Deshalb ist es im Ergebnis in der Tat so, dass K nicht beides fordern kann.
      Vertretbar ist es aus meiner Sicht freilich auch, das Problem auf der Konkurrenzebene zu erläutern. Aber tatsächlich sollte man nicht einfach ohne Begründung den §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB durchwinken. Denn diese Vorgehensweise ist schon allgemein zumindest problematisch und darf natürlich in unserem Fall nicht zu einer wirtschaftlichen Verdoppelung des Eigentums führen.
      Herzliche Grüße!!

  • @philipppremium5191
    @philipppremium5191 Місяць тому +2

    Vielen Dank für den Kurs!
    Ich hätte eine kurze Frage bei 2:31:40 bzgl. des sinnvollsten Vorgehens (praxis/klausur) wenn neben Zahlung auch noch Verzugszinsen gefordert wurden, was sich nicht erledigt hat.
    Vielen Dank im Voraus!

    • @Jura-Vorlesungen
      @Jura-Vorlesungen  Місяць тому

      Sollte der Kläger eine Forderung geltend gemacht haben, die der Beklagte nur teilweise erfüllt hat, dann ist auch ohne Weiteres eine Teilerledigungserklärung zulässig. Und auch die kann entweder eine überstimmende oder eine einseitige sein. Herzliche Grüße!!

  • @peach23786
    @peach23786 2 місяці тому +1

    Danke fürs Hochladen.
    Gibt es die Folien auch zum herunterladen. 😊

    • @Jura-Vorlesungen
      @Jura-Vorlesungen  2 місяці тому

      Logisch, Sie finden einen Downloadlink in der Videobeschreibung! Herzliche Grüße!!