#fussnote

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  • Опубліковано 19 гру 2024

КОМЕНТАРІ • 21

  • @averageBGBenjoyer
    @averageBGBenjoyer Місяць тому +12

    endlich fußnote!! ich finde es ist höchste zeit für eine neue online-vorlesung für dieses semester🙃

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  Місяць тому +16

      Das finde ich auch! BGB AT habe ich ja längst angekündigt, und vor Weihnachten geht es los, versprochen!

  • @schahah
    @schahah Місяць тому +4

    Es ist jedes Mal aufs Neue eine Freude, Ihnen zuzuhören. Ihre Begeisterung für Jura ist besonders ansteckend, und Ihre Fähigkeit, selbst die komplexesten Themen so verständlich zu erklären, ist bemerkenswert. Vielen Dank dafür!

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  Місяць тому +1

      @@schahah Herzlichen Dank!

  • @merleeeeeeeee267
    @merleeeeeeeee267 26 днів тому +2

    ,,Maggie Jura Vlogs‘‘ hat in einem Lerntippsvideo erklärt, dass Sie mit Ihren Vorlesungen lernt. Ich bin darauf auf Ihren Kanal gestoßen. Herzlichen Danke für ihre Arbeit! Ihre Videos sind sehr hilfreich !!

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  26 днів тому +1

      Das freut mich, vielen Dank!

  • @cyclocircle2319
    @cyclocircle2319 Місяць тому +1

    Mit 28 wollte ich mich beruflich umorientieren und beginne nächstes Jahr mein duales Studium zum Rechtspfleger. Ich danke für die vielen interessanten Inhalte, die mich in meiner Wahl bestärken. Grüße vom Laufband!

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  Місяць тому

      @@cyclocircle2319 Weiter so, aufm Laufband und mit den Studienplänen!

  • @felixkarl2522
    @felixkarl2522 Місяць тому +1

    Vielen Dank für die Fußnote!
    Bei mir ist hinsichtlich des SBGGs die Frage aufgekommen, wie sich eine Änderung des Geschlechtseintrags bei einer Wiedereinführung der sog. "aktiven Wehrpflicht" auswirken würde. Nach Art. 12a Abs. 1 GG können bisher ja nur Männer zum Dienst in den Streitkräften verpflichtet werden. Man stelle sich also vor, es würde nun einem tauglichen Adressaten (männlicher deutscher Staatsangehöriger) der Musterungsbescheid zugestellt werden. Statt zur Musterung zu gehen, lässt der Adressat stattdessen nun seinen Geschlechtseintrag ändern.
    Das Gesetz selbst regelt etwas dazu nur für den Spannungs-und Verteidigungsfall in § 9 SBGG. Liegt ein solcher Fall vor, ist eine Änderung des Geschlechtseintrags, soweit es den Dienst an der Waffe betrifft, unerheblich.
    Davon werden drei Fallkonstellationen nicht erfasst.
    Erstens: Die aktive Wehrpflicht in Friedenszeiten, quasi der Stand vor 2011.
    Zweitens: Die Frage nach der Musterung von Personen, die ihren Geschlechtseintrag von "weiblich" (oder auch "divers") zu "männlich" haben ändern lassen. Diese müssten ja auch zur Wehrpflicht herangezogen werden, zumindest regelt § 9 SBGG nichts für diese Personen.
    Drittens: Art. 12a Abs. 4 GG ermöglicht auch das Heranziehen von Frauen zu einem Pflichtdienst (aber niemals zum Dienst an der Waffe). Menschen mit dem Geschlechtseintrag "divers" (oder die ihren Eintrag haben streichen lassen, was in diesem Zusammenhang vermutlich noch ganz anders beleuchtet werden muss), sind aber auch nicht "Frauen". Werden diese Personen also gar nicht von Art. 12a GG erfasst? Oder können sie, wenn man Art. 12a GG historisch auslegt, zumindest auch für einen Pflichtdienst wie Frauen herangezogen werden?
    In jedem Fall erweitern diese drei Punkte die Wehrgerechtigkeitsdebatte noch einmal erheblich. Oder regen zu einer Grundgesetzänderung des Art. 12a GG an.

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  Місяць тому

      Bei der Wehrpflicht gibt es in der Tat einige der vielen Folgefragen des SBGG. Ich könnte mir schon vorstellen, dass sich da mittelfristig eine Änderung von Art. 12a GG ergibt. Um das kompetent beurteilen zu können, müsste man aber erst einmal die Großkommentare zu dieser Norm wälzen. Ich hab das noch nicht getan, aber vielleicht erwägen Sie ja eine Promotion im Verfassungsrecht... ;-)

  • @bigb934
    @bigb934 Місяць тому +1

    Zum § 6 II SBGG: Ich habe mir schon häufiger die Frage gestellt, wie sich dies mit dem AGG verträgt. Das AGG will doch (willkürliche) Diskriminierung aufgrund von Geschlecht weitgehend gerade verbieten. Und woran soll man willkürfrei / einigermaßen objektiv anknüpfen, um das Geschlecht einer Person zu bestimmen, wenn nicht an das PersonenstandsR? Von daher frage ich mich, wie § 6 II SBGG in das bisherige System passt ... 🤨

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  Місяць тому

      @@bigb934 Viel dürfte davon abhängen, wie häufig die Selbstbestimmungsmöglichkeit missbraucht wird. Solche Fälle wird es natürlich geben, und dann wird man sich streiten, ob das vernachlässigbare Ausreißer sind…

  • @laaurasophie
    @laaurasophie Місяць тому +2

    Dieses Format vierdient viel mehr Aufmerksamkeit. Vielen Dank Herr Fries.
    PS: bitte überreden Sie StrfR und ÖffR Dozenten zu einem vergleichbaren Format. :)

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  Місяць тому

      Ich will's mal versuchen... :)

  • @dr.marcmewes291
    @dr.marcmewes291 Місяць тому

    Martina Wagner-Egelhaaf · Stefan Arnold · Marcus Schnetter · Gesine Heger (Hrsg.) Rhetoriken zwischen Recht und Literatur Interdisziplinäre und interkulturelle Zugänge