Was Arbeitgeber NICHT tun müssen! | Betriebsrat Video

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  • Опубліковано 11 вер 2024
  • Die Arbeitgeber trifft die Pflicht, mit langzeiterkrankten Arbeitnehmern ein Betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen und diese dazu einzuladen. Der Arbeitgeber muss versuchen, den Arbeitsplatz des Mitarbeiters zu retten, ggf. sogar durch eine Änderung des Arbeitsplatzes und Arbeitsvertrags, er muss aber keinen Arbeitsplatz für den Mitarbeiter schaffen. Was der Arbeitgeber muss und was er nicht muss, mit den entsprechenden Urteilen, erfahrt ihr von den Referenten Maja Lukac und Niklas Pastille in diesem Beitrag!
    🕘 Inhalt:
    0:34 - Wichtigste Pflicht jeden Arbeitnehmers
    1:22 - Anspruch auf eine Vertragsänderung
    4:38 - Adäquate Vertragsänderung
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КОМЕНТАРІ • 6

  • @66superuwe
    @66superuwe 7 місяців тому +2

    Wieder mal sehr interessant für mich, da ich als BR-Mitglied öfters Kolleginnen und Kollegen beim BEM begleite. Nun hat mich ein Kollege wieder gefragt, ob ich ihn bei seinem 2. BEM begleite. Nachdem das erste gescheitert war, ist er wieder für lange Zeit (ca. ein Jahr) krankheitsbedingt ausgefallen und ich befürchte, dass ihm beim erneuten Scheitern des BEM der Arbeitgeber kündigen wird. Leidensgerechte Arbeitsplätze sowie Vertragsänderungen sind so gut wie unmöglich. Meine Frage, reicht ein zweites gescheitertes BEM als Negativprognose aus, um eine Kündigung zu begründen oder gibt es da einen Zeitrahmen? Der Arbeitgeber könnte auch seine Interessen gut begründen, weil durch fehlendes Personal Fahrtausfälle (ÖPNV) entstehen. Der Kollege ist noch nicht sehr lange im Betrieb (ca. 4 Jahre) und hat viele Fehlzeiten, eine Schwerbehinderung ist mir nicht bekannt.

    • @BetriebsratVideo
      @BetriebsratVideo  7 місяців тому +1

      Vielen Dank für Ihre Frage. Geben Sie nicht auf! Eine krankheitsbedingte Kündigung ist auch in der von Ihnen beschriebenen verfahrenen Situation nicht ohne Weiteres möglich. Hierfür muss insbesondere eine negative Gesundheitsprognose bestehen. Überprüfen Sie in jedem Fall, ob bei Ihrem Kollegen zwischenzeitlich eine Schwerbehinderung festgestellt wurde; wenn nicht, sollte jetzt schleunigst ein Antrag gestellt und dann nach Möglichkeit das Integrationsamt ins betriebliche Eingliederungsmanagement hinzugezogen werden. Stellen Sie sicher, dass der Arbeitnehmer am betrieblichen Eingliederungsmanagement erneut teilnimmt und dort mindestens einen Vorschlag unterbreitet. Rügen Sie im Fall einer krankheitsbedingten Kündigung in jedem Fall etwaige Fehler des Arbeitgebers im betrieblichen Eingliederungsmanagement und widersprechen Sie der Kündigung. Der Arbeitnehmer sollte binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erheben. Ich drücke Ihnen die Daumen. Freundliche Grüße aus Berlin Niklas Pastille, LL.M. Rechtsanwalt und Mediator

  • @cobedracevski85
    @cobedracevski85 7 місяців тому +1

    DANKE FÜR SUPER VIDEO.
    WAS PASSIERT WENN ICH BEM ABLEHNE ????

    • @BetriebsratVideo
      @BetriebsratVideo  7 місяців тому

      Zunächst nichts; sollten Sie im Anschluss allerdings weitere Fehlzeiten ansammeln, könnte bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Ausspruch einer möglicherweise wirksamen krankheitsbedingten Kündigung drohen. Auch werden Sie sich dann nicht darauf berufen können, der Arbeitgeber habe Ihnen kein betriebliches Eingliederungsmanagement angeboten. Deshalb rate ich regelmäßig dazu, die Einladung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement möglichst anzunehmen. Freundliche Grüße aus Berlin Niklas Pastille, LL.M. Rechtsanwalt und Mediator

  • @anneliegropke3449
    @anneliegropke3449 6 місяців тому

    Was mache ich, wenn der AG von mir vorgeschlagene Maßnahmen weder ins Protokoll aufnehmen will, noch diese besprechen? Dies mit seiner labidaren Aussage, das geht nicht. Ich muss mich doch absichern. Sollte ich dem AG dann eine Mail schicken, die als Anhang zum Protokoll dient, die meine Vorschläge beinhaltet und seine Aussage im Beisein von Zeugen untermauern. Denn das hab ich als BRV und Begleitung eines Kollegen schon einmal erlebt

    • @BetriebsratVideo
      @BetriebsratVideo  6 місяців тому

      Vielen Dank für Ihre Frage; im betrieblichen Eingliederungsmanagement unterbreitete Vorschläge für individuell angepasste Lösungen dürfen vom Beschäftigten oder dem Betriebsrat selbstverständlich auch noch im Anschluss an das Gespräch schriftlich bekräftigt werden. Den Arbeitgeber trifft in jedem Fall eine Prüf- bzw. Umsetzungspflicht. Auch dürfen Sie jederzeit rügen, dass Ihre Rechte im betrieblichen Eingliederungsmanagement verletzt worden seien bzw. das Protokoll vom Arbeitgeber nicht vollständig, d.h. nicht ordnungsgemäß erstellt worden ist. Im Falle einer krankheitsbedingten Kündigung sollte der Betriebsrat diesen wichtigen Umstand dann auch in seinen etwaigen Bedenken gegen die Kündigung erwähnen (Anhörungsverfahren). Das kann dem Arbeitnehmer als künftigem Kläger in der Folge noch sehr helfen! Freundliche Grüße aus Berlin Niklas Pastille, LL.M. Rechtsanwalt und Mediator