Schuldrecht BT - Folge 16 (Verbundene Verträge; Leasing Teil 1)

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  • Опубліковано 3 січ 2025

КОМЕНТАРІ • 12

  • @cantom2794
    @cantom2794 Рік тому +2

    Ich habe vor ein paar Tagen in einer Mietrecht-Fb-Gruppe erfahren, dass selbst im normalen Wohnraummietrecht die §§ 535 ff. BGB abbedungen werden können und zwar für Bagatellschäden. Ich habe das dann überprüft, ob das wirklich geht. Bei Beck-online wurde ich fündig, BGH sagt Ja.
    Ihre Vorlesung ist mal wieder top, zwar exotische Themen, die ich im Studium noch nie gesehen habe 😃, aber sehr praxisrelevant. Eventuell begegnet mir das im Schwerpunktbereich.
    Ihre Studenten sind nach dem 1.Examen in vielen Dingen auf dem Ref-Niveau.

  • @nimramusic
    @nimramusic 2 місяці тому +2

    Guten Tag Prof. Dr. Fervers,
    vielen Dank zunächst für ihre Videoreihe. Sie hilft mir bei meiner Vorbereitung für die mündliche Prüfung, welche in einem Monat stattfindet, wirklich sehr!
    Ich hätte eine kurze Frage: Gelten zwischen dem Leasingnehmer und dem Lieferanten die §§ 474 ff. (insb. Beweislastumkehr aus § 477 usw.), oder werden die Ansprüche aus §§ 437 ff. auf Grundlage des B2B-Verhältnisses nahtlos übertragen, sodass sich der Leasingnehmer ggü. dem Lieferanten wie ein Unternehmer behandeln lassen muss?
    Vielen Dank im Voraus und eine angenehme Woche!

    • @Jura-Vorlesungen
      @Jura-Vorlesungen  Місяць тому

      Ich hoffe, meine Antwort kommt noch rechtzeitig für Ihre mündliche Prüfung (wobei ich mir kaum vorstellen kann, dass dort Leasing-Fälle abgefragt werden). Es gehört zu den Grundproblemen des Leasings, dass die §§ 474 ff. BGB zugunsten des Leasingnehmers eben nicht gelten. Weil er nur Ansprüche aus dem B2B-Verhältnis abgetreten erhält, hat er nicht die Ansprüche, die ein Verbraucher beim Verbrauchsgüterkauf hat. Der BGH sieht darin wie dargestellt trotzdem kein Umgehungsgeschäft und löst das Problem dadurch, dass er im Falle eines Gewährleistungsausschlusses die mietrechtlichen Ansprüche gegen den Leasinggeber „reaktiviert": Wenn dem Leasingnehmer die Ansprüche gegen den Lieferanten nicht endgültig, vorbehaltlos und unbedingt abgetreten werden, dann ist der Ausschluss der mietrechtlichen Gewährleistung nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam und der Mieter kann nach den §§ 535 ff. BGB gegen den Leasinggeber vorgehen. Herzliche Grüße!!

  • @BusbyBabe4life
    @BusbyBabe4life Рік тому +2

    Guten Tag Herr Fervers. Wieder ein tolles Video! Eine Verständnisfrage zu § 309 Nr. 8 b) aa) : die Formulierung " einzelner Teile" ... sind damit einzelne Teile etwa des Kaufgegenstands oder die teilweise Beschränkung von Ansprüchen wegen eines Mangels, also teilweise im Bezug auf Ansprüche? Vielen Dank!

    • @Jura-Vorlesungen
      @Jura-Vorlesungen  Рік тому

      Der Begriff der „Teile" bezieht sich (zumindest nach der Gesetzesbegründung) auf den Umfang der Leistung des Verwenders. Es ist nämlich nicht unüblich, dass der Verwender bestimmte Teile (idR besonders anfällige) Teile seiner Leistung von der Haftung ausnimmt (s. BeckOGK/Weiler § 309 Rn. 181). Herzliche Grüße!!

    • @BusbyBabe4life
      @BusbyBabe4life Рік тому +1

      @@Jura-Vorlesungen toll vielen Dank 😊

  • @lexspecialis1207
    @lexspecialis1207 5 місяців тому +2

    Sehr geehrter Herr Professor Fervers,
    wie würde man im Fall 3 zur Unwirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses zw. K und V gelangen, wenn der Gewährleistungsausschluss keine AGB-Klausel wäre, etwa weil die Klausel im Einzelnen zw. K und V ausgehandelt wurde und § 305 I S.3 BGB greifen würde?
    Man käme ja wieder bis IV. Gewährleistungsausschluss im Rahmen der Prüfung des Anspruches von K gegen V aus § 535 I 2 und müsste feststellen, dass dieser nicht nach § 307 I S.1 BGB unwirksam wäre, weil eben keine AGB vorliegen. Man muss aber (so das Rechtsempfinden) irgendwie zu dem Ergebnis kommen, dass der Gewährleistungsausschluss unwirksam ist, weil er nur eine "leere Hülle" darstellt und der K als Verbraucher andernfalls weder Gewährleistungsrechte gegen L noch gegen V hätte. Müsste man hier den § 242 BGB anwenden und dem V die Berufung auf den Gewährleistungsausschluss, mit dem Hinweis auf einen Verstoß gegen Treu und Glauben, versagen oder kommt man da irgendwie zu einem eleganteren Ergebnis, da die Anwendung von § 242 BGB immer impliziert, dass man sich anders nicht zu helfen weiß?
    Wieder einmal eine hervorragende Folge!

    • @Jura-Vorlesungen
      @Jura-Vorlesungen  Місяць тому +1

      Das ist tatsächlich eine sehr interessante Frage. Der BGH musste sich damit nicht auseinandersetzen, weil in casu eine AGB vorlag und vielleicht beruhigt es Sie schon einmal, wenn ich Ihnen sage, dass es sich bei entsprechenden Klauseln in 99,99 % der Fälle um AGB handelt. Die Voraussetzungen von § 305 Abs. 1 S. 3 BGB werden schon aufgrund des strukturellen Gefälles praktisch nie gegeben sein und zumindest § 310 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BGB führen dazu, praktisch immer eine Inhaltskontrolle stattfindet. Sollte doch einmal der (wie gesagt sehr unwahrscheinliche) Fall eintreten, dass eine Individualvereinbarung vorliegt, dann neige ich ganz genau wie Sie dazu anzunehmen, dass der Leasingnehmer trotzdem nicht rechtlos gestellt werden darf. Ein Rückgriff auf § 242 BGB könnten Sie hier deshalb bedenkenlos machen, weil der BGH früher - als es noch kein AGBG und in der Folge keine §§ 305 ff. BGB gab - eine Klauselkontrolle auf § 242 BGB gestützt hat (sodass ein Rückgriff jedenfalls nicht wesensfremd ist). Alternativ könnte man auch vertreten, dass die Abtretung wirksamer Gewährleistungsansprüche Teil der geschuldeten Leistung des Leasinggebers ist, die im Falle eines Gewährleistungsausschlusses nach § 275 Abs. 1 Alt. 2 BGB unmöglich wird und deshalb nach § 326 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB zur einer Reduzierung der Leasingraten führt. Herzliche Grüße!!

  • @Larissa_00
    @Larissa_00 Рік тому +1

    Guten Tag :) Meine Frage bezieht sich auf den Übungsfall 3. Zu der von ihnen aufgezeigten Lösung hinsichtlich des Anspruchs des K gegen L aus 437 Nr. 1, 439 I Var. 1, 398 S. 2 BGB gelangt man nur, wenn man die Forderungsinhaberschaft des V trotz Vorliegen des Gewährleistungsausschluss im Verhältnis zu L bejaht und dadurch zu einer wirksamen Abtretung der 434 f. BGB an K gelangt. Allerdings hatten sie gesagt, dass man ebenso davon ausgehen kann, dass der Gewährleistungsausschluss zwischen L und V nicht zu einer Einwendung gegen die grds. bestehende Ansprüche aus 434 f. BGB führen muss, sondern ebenso das bestehen solcher Ansprüche vereinen kann. In diesem Fall wäre ein Anspruch des K gegen L aus abgetreten Recht allerdings nicht möglich und man würde sich die ganzen Probleme abschneiden. Würde man, wenn man den zweiten Weg wählt überhaupt noch zu einer vertretbaren Lösung des Falls über 4 Punkten gelangen?

    • @Jura-Vorlesungen
      @Jura-Vorlesungen  Рік тому +1

      Ich verstehe Ihre Bedenken, halte sie aber für unbegründet :) Ich bin ja in meiner Lösung so vorgegangen, dass ich den Gewährleistungsausschluss als Einwendung geprüft und anschließend als Schwerpunkt geprüft habe, ob der Gewährleistungsausschluss als Umgehungsgeschäft nach § 476 Abs. 4 BGB unwirksam ist. Und Sie schneiden sich mE überhaupt nichts ab, wenn Sie (wie gesagt ebenfalls vertretbar) davon ausgehen, dass sich ein Gewährleistungsausschluss bereits auf die Verfügungsbefugnis über die Gewährleistungsrechte auswirkt. Sie müssten dann eben einfach sagen, dass der Gewährleistungsausschluss - sollte er wirksam sein - bereits dazu führt, dass dem V überhaupt keine Gewährleistungsrechte zustanden; und dann prüfen Sie, ob der Gewährleistungsausschluss aber vielleicht nach § 476 Abs. 4 BGB unwirksam war mit der Folge, dass V dem K doch Gewährleistungsrechte abtreten konnte. Letztlich ändert sich an der Klausurlösung also nicht viel - und deshalb verlieren Sie mit der zweiten Variante auch keine Punkte. Herzliche Grüße!!

  • @julesgaming7690
    @julesgaming7690 9 місяців тому

    Sehr geehrter Herr Professor Fervers,
    ich hätte noch zwei Fragen zur bilateralen Rückabwicklung (§ 358 IV 5).
    Könnten Sie mir erklären, wo genau man diese im Prüfungsaufbau ansprechen muss? Meine Überlegung wäre, einen Anspruch gegen den Unternehmer aus dem verbundenen Vertrag zu bejahen und anschließend auf ein Erlöschen aufgrund der bilateralen Rückabwicklung einzugehen.
    Sollte direkt nach Ansprüchen des Verbrauchers gegen den Darlehensgeber gefragt sein, wird die bilaterale Rückabwicklung wohl zu Beginn inzident zu prüfen sein.
    Die zweite Frage betrifft die Rückabwicklung der Vertragsverhältnisse im Falle der bilateralen Rückabwicklung. Für den Fall, dass der Darlehensgeber bspw. bereits den Kaufpreis für ein Auto an den Verbraucher gezahlt hat, hat er wiederum einen Anspruch auf Übereignung des Autos. Wie erfolgt im Anschluss die Übereignung des Autos zurück an den ursprünglichen Verkäufer. Der Darlehensgeber wird ja wohl kaum das Auto behalten wollen
    Vielen Dank für eine Antwort!